Beschluss vom Unknown court (12. Zivilsenat) - XII ZB 358/20
Tenor
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Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 6. April 2020 aufgehoben.
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Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
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I.
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Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 23. Januar 2020 die geschlossene Unterbringung der Betroffenen längstens bis zum 23. Januar 2021 und zwei ärztliche Zwangsmaßnahmen genehmigt.
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Der Beschluss ist der Betroffenen, die mit der Unterbringung nicht einverstanden ist, am 30. Januar 2020 durch Aufgabe zur Post übersandt worden. Die von der Betroffenen eingelegte Beschwerde ist am 3. März 2020 beim Amtsgericht eingegangen. Das Landgericht hat das von ihm unzutreffend als „sofortige Beschwerde“ bezeichnete Rechtsmittel wegen Ablaufs der Beschwerdefrist verworfen.
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Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Betroffenen.
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II.
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Die zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Die Rechtsbeschwerde rügt mit Recht, dass die Beschwerdefrist nach § 63 Abs. 1 FamFG entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht abgelaufen war.
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1. Nach § 63 Abs. 1 FamFG ist die Beschwerde innerhalb einer Frist von einem Monat einzulegen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten (§ 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG). Die Bekanntgabe kann durch Zustellung nach den §§ 166 bis 195 ZPO oder dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift des Adressaten zur Post gegeben wird (§ 15 Abs. 2 Satz 1 FamFG). Welche der beiden Möglichkeiten der Bekanntgabe das Gericht wählt, liegt grundsätzlich in dessen pflichtgemäßem Ermessen. Eine Wahlmöglichkeit besteht allerdings nicht, wenn spezielle gesetzliche Regelungen eine bestimmte Form vorschreiben. So ist nach § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG ein anfechtbarer Beschluss demjenigen zuzustellen, dessen erklärtem Willen er nicht entspricht.
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Die Entscheidung in einer Betreuungs- oder Unterbringungssache ist dem Betroffenen dabei persönlich und unter Ausschluss der Ersatzzustellung an den Betreuer zuzustellen (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juni 2019 - XII ZB 35/19 - FamRZ 2019, 1636 Rn. 13 ff.).
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Das Unterbleiben einer gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG erforderlichen förmlichen Zustellung führt zur Unwirksamkeit der Bekanntgabe, weshalb die einmonatige Beschwerdefrist (§ 63 Abs. 1 FamFG) nicht nach § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG in Lauf gesetzt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2018 - XII ZB 188/18 - FamRZ 2019, 477 Rn. 11 mwN).
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Eine Heilung der fehlerhaften Zustellung entsprechend § 189 ZPO kommt nur bei vorliegendem Zustellungswillen in Betracht. Die formgerechte Zustellung muss hierfür vom Gericht wenigstens angestrebt worden sein (vgl. BGHZ 214, 294 = NJW 2017, 2472 Rn. 35). Am erforderlichen Zustellungswillen fehlt es indessen, wenn das Gericht von vornherein bewusst von einer förmlichen Zustellung der Entscheidung absieht und eine schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post anordnet (Senatsbeschluss vom 19. Februar 2020 - XII ZB 291/19 - FamRZ 2020, 770 Rn. 19).
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Die Beschwerdefrist ist danach im vorliegenden Fall nicht in Gang gesetzt worden, weil das Amtsgericht lediglich die Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post angeordnet hat. Eine Heilung scheidet wegen des fehlenden Zustellungswillens aus. Auf die vom Landgericht an die Betroffene gerichtete Frage, wann ihr der Beschluss zugegangen sei, kam es ebensowenig an wie auf die von ihm angenommene Fiktion des Zugangs. Die von der Betroffenen persönlich eingelegte Beschwerde war somit rechtzeitig.
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2. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben. Da das Landgericht noch nicht in der Sache entschieden hat, ist das Verfahren an dieses zur erneuten Behandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
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Dass inzwischen sowohl die Unterbringungsgenehmigung als auch die Genehmigung der ärztlichen Zwangsmaßnahmen durch Zeitablauf erledigt sind, steht dem nicht entgegen. Der Betroffenen wird in der Beschwerdeinstanz vielmehr Gelegenheit zu geben sein, ihren Antrag auf einen Feststellungsantrag nach § 62 FamFG umzustellen, den sie in der Rechtsbeschwerdebegründung bereits angekündigt hat.
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Dose
Klinkhammer
Günter
Botur
Krüger
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- FamFG § 63 Beschwerdefrist 5x
- ZPO § 166 Zustellung 1x
- ZPO § 167 Rückwirkung der Zustellung 1x
- ZPO § 168 Aufgaben der Geschäftsstelle 1x
- ZPO § 169 Bescheinigung des Zeitpunktes der Zustellung; Beglaubigung 1x
- ZPO § 170 Zustellung an Vertreter 1x
- ZPO § 171 Zustellung an Bevollmächtigte 1x
- ZPO § 172 Zustellung an Prozessbevollmächtigte 1x
- ZPO § 173 Zustellung von elektronischen Dokumenten 1x
- ZPO § 174 Zustellung durch Aushändigung an der Amtsstelle 1x
- ZPO § 175 Zustellung von Schriftstücken gegen Empfangsbekenntnis 1x
- ZPO § 176 Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein; Zustellungsauftrag 1x
- ZPO § 177 Ort der Zustellung 1x
- ZPO § 178 Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen 1x
- ZPO § 179 Zustellung bei verweigerter Annahme 1x
- ZPO § 180 Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten 1x
- ZPO § 181 Ersatzzustellung durch Niederlegung 1x
- ZPO § 182 Zustellungsurkunde 1x
- ZPO § 183 Zustellung im Ausland 1x
- ZPO § 184 Zustellungsbevollmächtigter; Zustellung durch Aufgabe zur Post 1x
- ZPO § 185 Öffentliche Zustellung 1x
- ZPO § 186 Bewilligung und Ausführung der öffentlichen Zustellung 1x
- ZPO § 187 Veröffentlichung der Benachrichtigung 1x
- ZPO § 188 Zeitpunkt der öffentlichen Zustellung 1x
- ZPO § 189 Heilung von Zustellungsmängeln 2x
- ZPO § 190 Einheitliche Zustellungsformulare 1x
- ZPO § 191 Zustellung 1x
- ZPO § 192 Zustellung durch Gerichtsvollzieher 1x
- ZPO § 193 Zustellung von Schriftstücken 1x
- ZPO § 194 Zustellungsauftrag 1x
- ZPO § 195 Zustellung von Anwalt zu Anwalt 1x
- FamFG § 15 Bekanntgabe; formlose Mitteilung 1x
- FamFG § 41 Bekanntgabe des Beschlusses 2x
- XII ZB 35/19 1x (nicht zugeordnet)
- FamRZ 2019, 1636 1x (nicht zugeordnet)
- XII ZB 188/18 1x (nicht zugeordnet)
- FamRZ 2019, 477 1x (nicht zugeordnet)
- BGHZ 214, 294 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 2017, 2472 1x (nicht zugeordnet)
- XII ZB 291/19 1x (nicht zugeordnet)
- FamRZ 2020, 770 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 62 Statthaftigkeit der Beschwerde nach Erledigung der Hauptsache 1x