Urteil vom Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt (6. Kammer) - 6 Sa 492/13

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 16.10.2013 – 3 Ca 1493/13 – wird auf ihre Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Zinsen auf die Hauptforderung erst seit dem 04.06.2013 zu zahlen sind.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten aus einem beendeten Arbeitsverhältnis über restliche Vergütungsansprüche des Klägers und in diesem Zusammenhang über die Berechtigung von Schadensersatzansprüchen der Beklagten, mit denen diese die Aufrechnung erklärt hat.

2

Der Kläger war vom 01.08.2010 bis 31.05.2013 bei der Beklagten als Angestellter zuletzt mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von 2.300,00 EUR tätig. Die Rechtsbeziehungen der Parteien bestimmten sich nach dem Arbeitsvertrag vom 01.08.2010 (Bl. 7 – 11 d.A.), der u.a. (§ 4) die Fälligkeit der Arbeitsvergütung zum 01. des Folgemonats vorsieht und in § 15 die folgende Ausschlussfristenklausel enthält:

3


Sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erlöschen beiderseits zwei Monate nach Fälligkeit. Ansprüche von oder gegen ausgeschiedene Arbeitnehmer/innen einen Monat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sofern sie nicht vorher schriftlich geltend gemacht worden sind.

4

Die Beklagte ist ein Bildungsträger, der sich auf die Aus- und Fortbildung arbeitssuchender Menschen, insbesondere im Bereich des Sicherheitsgewerbes, spezialisiert hat. Aufgabe des Klägers war es, Teilnehmer für Ausbildungslehrgänge zu akquirieren und die Durchführung dieser Lehrgänge zu organisieren. Ob dem Kläger dabei der Status eines Niederlassungsleiters zukam, ist zwischen den Parteien streitig. Unstreitig war ihm für dienstliche Zwecke ein Laptop seitens der Beklagten zur Verfügung gestellt worden. Hierauf hatten gelegentlich auch andere Arbeitnehmer der Beklagten Zugriff. Der Geschäftsführer der Beklagten verfügte über Administratoren-Rechte.

5

Daneben betreiben die Gesellschafter der Beklagten – ebenfalls in Form einer UG – die Agentur D, deren Geschäftszweck im Bereich der privaten Arbeitsvermittlung in Kooperation mit der Bundesagentur für Arbeit angesiedelt ist. Diese Gesellschaft ist ursprünglich von dem Kläger gegründet worden. Nach Abschluss des Arbeitsvertrages mit der Beklagten hat er jedoch keine Tätigkeiten mehr entfaltet.

6

Im Februar 2013 erfolgte die Gründung einer weiteren UG, nämlich der -Agentur D D Private Arbeitsvermittlung (im Folgenden: -Agentur), deren Geschäftszweck ebenfalls in der Vermittlung von arbeitssuchenden Menschen liegt. Gesellschafter dieser UG ist der Inhaber einer weiteren mit der Beklagten im Wettbewerb stehenden – jedoch mit ihr auch durch einen Kooperationsvertrag verbundenen – Bildungseinrichtung, der BVIK. Der Kläger selbst ist für diese UG als Geschäftsführer eingetragen. Ob der Kläger bereits während des Verlaufs des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten für die vorgenannte UG tätig geworden ist, ist zwischen den Parteien streitig.

7

Die Beklagte, die das Arbeitsverhältnis der Parteien fristgemäß, betriebsbedingt zum 31.05.2013 gekündigt hatte, rechnete für den Monat Mai 2013 gegenüber dem Kläger eine Bruttovergütung von 2.300,00 EUR, entsprechend 1.534,16 EUR netto ab (Bl. 12 d.A.), zahlte jedoch diesen Betrag nicht an den Kläger aus. Sie hat vielmehr mit Schreiben vom 29.05.2013 das Arbeitsverhältnis der Parteien wegen einer nach ihrer Auffassung vorliegenden verbotenen Konkurrenztätigkeit des Klägers erneut außerordentlich gekündigt. Hinsichtlich des vorgenannten Vergütungsanspruchs hat die Beklagte im Schriftsatz vom 09.08.2013 (Bl. 69 – 92 d.A.) die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen, die sie auf eine verbotene Konkurrenztätigkeit des Klägers sowie auf eine von ihm unberechtigterweise vorgenommene Löschung der Festplatte seines Dienst-Laptop stützt, erklärt.

8

Bereits mit Schreiben vom 31.07.2013 (Bl. 201 d.A.) hatte die Beklagte Schadensersatzansprüche in Form gezahlter Vergütung, Zertifizierungskosten, dem Kläger gewährter Fahrtkosten sowie aus Konkurrenztätigkeit im Umfang von insgesamt 45.170,84 EUR geltend gemacht.

9

Der Kläger hat die von der Beklagten behaupteten Schadensersatzansprüche bestritten.

10

Er hat nach Abschluss eines Teilvergleichs im Termin am 16.10.2013 noch beantragt,

11
1. …       
12
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Arbeitsentgelt für den Monat Mai 2013 in Höhe von 2.300,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.06.2013 zu zahlen.
13

Die Beklagte hat beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Die Beklagte hat behauptet, der Kläger habe verbotenerweise während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses eine Konkurrenztätigkeit aufgenommen. Er sei für die BVIK im Bereich Aus- und Fortbildung tätig geworden. Darüber hinaus habe er in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der -Agentur die Vermittlung von arbeitssuchenden Menschen betrieben. So habe er – unstreitig – mit den Herren S, T und auch R Vermittlungsverträge abgeschlossen, die bei einer erfolgreichen Vermittlung eine Prämie der Bundesagentur für Arbeit in Höhe von insgesamt 2.000,00 EUR (zahlbar je zur Hälfte bei Abschluss des Vertrages sowie bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über 6 Monate) auslösen. Hinsichtlich der Herren S und T sei der Beklagten daher ein Umsatzschaden in Höhe von jeweils 2.000,00 EUR entstanden. Insoweit werde die Aufrechnung gegen die sich aus der Abrechnung Mai 2013 ergebende Nettoforderung erklärt.

16

Darüber hinaus habe der Kläger unberechtigterweise sämtliche dienstlichen Daten auf dem von ihm genutzten Firmen-Laptop gelöscht. Die Wiederherstellung durch die Firma C sei der Beklagten mit 598,57 EUR brutto (Rechnung vom 09.07.2013 – Bl. 84 d.A.) in Rechnung gestellt worden. Auch mit dieser Schadensposition werde die Aufrechnung erklärt.

17

Der Aufrechnung stehe – so hat die Beklagte gemeint – auch nicht der sich aus § 394 BGB i.V.m. § 850c ZPO ergebende Aufrechnungsschutz entgegen. Da der Kläger vorsätzlich gehandelt habe, greife diese Bestimmung nicht ein. Dem Kläger sei allenfalls in analoger Anwendung des § 850d ZPO ein Nettobetrag von 770,00 EUR zu belassen.

18

Der Kläger hat hierzu entgegnet, er sei für die -Agentur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist (31.05.2013) nicht tätig geworden. Die UG sei von ihm lediglich im Hinblick auf eine bereits erwartete Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten mit gegründet worden. Auch hinsichtlich der von der Beklagten benannten drei arbeitssuchenden Personen sei er nicht tätig geworden. Es seien lediglich die Vermittlungsverträge abgeschlossen worden. Eine Vermittlung sei jedoch – von der Beklagten nicht bestritten – über die UG nicht erfolgt. Im Übrigen sei es für die zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzforderungen unerheblich, ob der Kläger tatsächlich für die vorgenannte UG bereits während des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten tätig geworden sei. Hierin liege jedenfalls keine Konkurrenztätigkeit, da Geschäftszweck der Beklagten nicht die Arbeitsvermittlung, sondern die Durchführung von Aus- und Fortbildungsveranstaltungen sei.

19

Auch habe er dienstliche Daten auf dem ihm zur Verfügung gestellten Laptop nicht gelöscht. Gelöscht worden seien lediglich einige persönliche Kontakte. Sein Passwort sei anderen Arbeitnehmern der Beklagten bekannt gewesen.

20

Das Arbeitsgericht hat, nachdem die Parteien im Kammertermin am 16.10.2013 einen Teilvergleich dahin abgeschlossen haben, dass ihr Arbeitsverhältnis durch die fristgerechte Kündigung der Beklagten zum 31.05.2013 beendet wird, der Kläger jedoch auf die für den Zeitraum 30./31.05.2013 sich ergebende Nettovergütung verzichtet, mit Urteil vom selben Tage die Beklagte zur Zahlung restlicher Vergütung (01. bis 29.05.2013) in Höhe von 2.151,61 EUR brutto zuzüglich Zinsen ab dem 01.06.2013 verurteilt und ihr die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Vergütungsklage sei in dem nach dem Teilvergleich verbleibenden Umfang begründet. Der Netto-Vergütungsanspruch sei nicht durch Aufrechnung der Beklagten erloschen. Soweit diese sich auf einen Betrag von mehr als 350,78 EUR netto beziehe, fehle es bereits an der Zulässigkeit, da die diesbezüglichen Beträge gemäß § 394 BGB i.V.m. § 850c ZPO dem Pfändungsschutz unterfielen. Im Übrigen sei die Aufrechnung unbegründet, weil der Beklagten die zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzansprüche nicht zustehen. Soweit die Beklagte diese auf entgangene Umsätze bei der Vermittlung von Arbeitssuchenden stütze, stehe einem Schadensersatzanspruch jedenfalls entgegen, dass hierdurch der Beklagten kein Schaden entstanden sei. Ein solcher könne allenfalls bei ihrer Schwestergesellschaft eingetreten sein. Hinsichtlich der geltend gemachten Aufwendungen für die Wiederherstellung von Daten des Laptop´s scheitere der Anspruch daran, dass die Beklagte eine pflichtwidrige Handlung des Klägers nicht hinreichend substantiiert dargelegt habe. Darüber hinaus greife zugunsten des Klägers die Ausschlussfristenregelung in § 15 des Arbeitsvertrages ein. Wegen der weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung wird auf Bl. 150 – 160 d.A. verwiesen.

21

Gegen dieses, ihr am 23.10.2013 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 18.11.2013 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 23.01.2014 am 23.01.2014 begründet.

22

Mit ihrem Rechtsmittel verfolgt sie – wie sie im Termin am 17.02.2015 klargestellt hat – ihren auf vollständige Klageabweisung gerichteten Antrag unter Aufrechterhaltung ihres erstinstanzlichen Rechtsstandpunktes weiter. Hinsichtlich der Vermittlung der arbeitssuchenden Herren T und S habe der Kläger diese quasi von der mit der Beklagten wirtschaftlich eng kooperierenden Agentur D UG auf die von ihm mitgegründete -Agentur „umgeschlüsselt“.

23

Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts habe auch die Notwendigkeit bestanden, die auf dem Firmen-Laptop befindlichen betrieblichen Daten, z.B. in Form von Geschäfts-E-Mails, wiederherzustellen. Der Kläger habe den Laptop „platt gemacht“. Daher könne er sich auch nicht auf die Ausschlussfristenregelung in § 15 Arbeitsvertrag berufen.

24

Die Beklagte beantragt,

25

das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 16.10.2013 – 3 Ca 1493/13 – abzuändern und die Klage abzuweisen.

26

Der Kläger beantragt,

27

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

28

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung.

29

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

A.

30

Die an sich statthafte (§§ 8 Abs. 2, 64 ArbGG) und auch im Übrigen zulässige (§ 66 Abs. 1 ArbGG) Berufung der Beklagten ist mit Ausnahme eines geringen Teils der zugesprochenen Zinsen unbegründet.

I.

31

Das Arbeitsgericht hat dem Kläger zu Recht als Vergütung für den Zeitraum 01. bis 29.05.2013 einen Betrag von 2.151,61 EUR brutto zugesprochen.

32

1. Der Vergütungsanspruch folgt aus § 611 BGB sowie hinsichtlich der in diesem Zeitraum liegenden Wochenfeiertage aus § 2 EGFZG.

33

2. Er beläuft sich jedenfalls auf die noch streitigen 2.151,61 EUR brutto, nämlich 29/31 der unstreitig zwischen den Parteien vereinbarten monatlichen Vergütung von 2.300,00 EUR brutto.

34

3. Der Anspruch ist nicht gemäß § 389 BGB teilweise durch Aufrechnung der Beklagten in Höhe der von ihr abgerechneten Nettovergütung (1.534,16 EUR) erloschen.

35

a. Zutreffend hat das Arbeitsgericht die Aufrechnung für unzulässig erachtet, soweit sie sich auf einen Betrag von mehr als 350,78 EUR netto bezieht. In diesem Umfang ist der Anspruch gemäß § 850c ZPO unpfändbar und damit gemäß § 394 BGB auch der Aufrechnung entzogen. Der vorgenannte Betrag war ungeachtet des Teil-Vergleiches der Parteien im Kammertermin am 16.10.2013 der Ermittlung des unpfändbaren Teils der Monatsvergütung zugrunde zu legen, weil jene unstreitig in diesem Umfang entstanden ist.

36

Eine Herabsetzung des unpfändbaren Teils der Arbeitsvergütung gemäß § 242 BGB i.V.m. § 850d ZPO, weil die zur Aufrechnung gestellten Ansprüche aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung bzw. Vertragsverletzung herrühren, konnte nicht erfolgen, da – wie unter b. auszuführen ist – solche Ansprüche für die Beklagte nicht bestehen.

37

b. Im Übrigen ist die Aufrechnung unbegründet. Nach dem sich bietenden Sachverhalt stehen der Beklagten die zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzansprüche nicht zu.

38

aa. Dies gilt zunächst für einen auf unerlaubte Konkurrenztätigkeit des Klägers gestützten Anspruch in Höhe von je 2.000,00 EUR in Form entgangener Vermittlungsprämien der Bundesagentur für Arbeit betr. die arbeitssuchenden Personen S und T – hinsichtlich des weiter benannten Herrn R hat die Beklagte keine Schadensersatzansprüche zur Aufrechnung gestellt – aus §§ 280 Abs. 1 BGB, 61 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 HGB (das Wettbewerbsverbot aus § 60 HGB gilt auch für nichtkaufmännische Angestellte: ErfK/Oetker 15. Aufl. HGB § 60 Rn. 2 m.w.N.); 249, 252 BGB.

39

aaa. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger durch eine für die -Agentur geleistete Vermittlungstätigkeit betr. die vorgenannten Personen seine vertragliche Nebenpflicht aus § 241 Abs. 2 BGB i.V.m. § 60 HGB, im bestehenden Arbeitsverhältnis jedwede Konkurrenztätigkeit zu unterlassen, verletzt hat. Hiergegen spricht allerdings, dass der Geschäftszweck der Beklagten unstreitig nicht die Vermittlung von arbeitssuchenden Personen in neue Arbeitsverhältnisse umfasst, sondern in der Durchführung von Ausbildungs- und Fortbildungskursen für diese Personengruppe besteht.

40

bbb. Der Beklagten ist – auch nach ihrem eigenen Sachvortrag – jedenfalls aus einer solchen Pflichtverletzung kein Schaden i.S.d. §§ 249 ff. BGB entstanden.

41

Die von ihr insoweit konkret geltend gemachte Vermögenseinbuße, nämlich ihr entgangene Vermittlungsprämien, stellt keinen ihr zurechenbaren Schaden in Form des entgangenen Gewinns (§ 252 BGB) dar.

42

Dies gilt ungeachtet der Frage, ob der Kläger über „seine UG“ die vorgenannten Personen erfolgreich vermittelt hat, was ausweislich des Tatbestandes (§ 314 ZPO) des erstinstanzlichen Urteils (Seite 3) unstreitig nicht geschehen ist, oder aber ob nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge davon auszugehen wäre, dass die Schwestergesellschaft der Beklagten, die Agentur D UG, erfolgreich eine Vermittlung der Herren S und T in ein länger als 6 Monate bestehendes Arbeitsverhältnis herbeigeführt hätte.

43

Zutreffend hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass selbst bei dieser Konstellation nur der Schwestergesellschaft der Beklagten, die unstreitig im Verbund mit der Beklagten Arbeitsvermittlung betreibt, der von der Beklagten geltend gemachte Schaden entstanden wäre. Eine Abtretung solcher Ansprüche hat die Beklagte nicht dargetan.

44

bb. Ebenso wenig kann die Beklagte von dem Kläger Schadensersatz in Form der ihr für die Wiederherstellung von Daten entstandenen Aufwendungen gemäß Rechnung der Firma C vom 09.07.2013 aus §§ 280 Abs. 1, 823 Abs. 1; 249 BGB verlangen. Die Beklagte hat – auch unter Berücksichtigung ihres zweitinstanzlichen Sachvortrages – die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch nicht substantiiert darlegen können.

45

aaa. Es fehlt bereits an Sachvortrag, aus dem auf eine dem Kläger zurechenbare pflichtwidrige Handlung geschlossen werden könnte. Insoweit trifft die Beklagte als Anspruchstellerin nach den allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast. Nachdem der Kläger die Löschung von betrieblichen Daten bestritten hat und zwischen den Parteien unstreitig ist (Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Seite 2), dass auch andere Arbeitnehmer den Laptop genutzt haben, wobei der Geschäftsführer über Administratorenrechte verfügt, hätte die Beklagte ihren diesbezüglichen Sachvortrag substantiieren müssen. Dieser Obliegenheit ist sie auch in der Berufungsbegründung nicht nachgekommen. Sie wiederholt lediglich ihren erstinstanzlichen Sachvortrag plakativ mit der Umschreibung, der Kläger habe den Laptop „platt gemacht“. Einer diesbezüglichen Auflage bedurfte es nicht, weil bereits das Arbeitsgericht in den Entscheidungsgründen (Seite 8) hierauf entscheidungserheblich abgestellt hat.

46

bbb. Jedenfalls wäre ein Schadensersatzanspruch der Beklagten gemäß § 15 Arbeitsvertrag verfallen. Zutreffend hat das Arbeitsgericht (Entscheidungsgründe Seite 8) angenommen, die dort vereinbarte einmonatige Ausschlussfrist im Fall des Ausscheidens des Arbeitnehmers entfalte ungeachtet eines Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB für die Beklagte als Klauselverwenderin Wirksamkeit. Diese Frist hat die Beklagte nicht gewahrt, selbst wenn man zu ihren Gunsten davon ausgeht, dass sie erst durch die Rechnung der Firma C vom 09.07.2013 – die Leistung wurde ausweislich der Rechnung bereits am 04.06.2013 erbracht – in Lauf gesetzt worden ist, da das Schreiben vom 31.07.2013 keine schriftliche Geltendmachung i.S.d. § 15 Arbeitsvertrag darstellt. Die dort aufgelisteten Schadenspositionen betreffen nicht die zur Datenwiederherstellung aufgewendeten Kosten. Der Schriftsatz vom 09.08.2013 ist ausweislich der Gerichtsakte (Bl. 92R) an den Kläger erst am 12.08.2013 übersandt worden.

47

Zwar erfassen Ausschlussklauseln, sofern die Parteien nicht ausdrücklich Gegenteiliges geregelt haben, keine Ansprüche aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung/Vertragspflichtverletzung (BAG 20.06.2013 – 8 AZR 280/12). Von einer solchen kann jedoch mangels substantiierten Sachvortrages der Beklagten, die gem. § 619a BGB auch insoweit die Darlegungslast trifft, vorliegend nicht ausgegangen werden. Die Beklagte bleibt jedweden Vortrag zu den näheren Umständen der von ihr behaupteten Datenlöschung schuldig. Auch insoweit bedurfte es keiner ergänzenden Auflage, weil hierauf das Arbeitsgericht in den Entscheidungsgründen (Seite 8) bereits abgestellt hat.

II.

48

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. § 4 Arbeitsvertrag. Im Hinblick auf den dort vereinbarten Fälligkeitstermin – erster Tag des Folgemonats – ist die Beklagte allerdings nicht schon, wie von dem Arbeitsgericht angenommen, am 01.06.2013 in Verzug geraten. Fälligkeit der Vergütung für Mai 2013 trat vielmehr, weil der 01.06.2013 auf einen Samstag fiel, gemäß § 193 BGB erst am folgenden Montag, dem 03.06.2013 ein. In Verzug ist die Beklagte mithin seit dem 04.06.2013 (vgl. BAG 15.05.2001 – 1 AZR 672/00).

B.

49

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1; 92 Abs. 2 ZPO.

C.

50

Gegen diese Entscheidung findet ein weiteres Rechtsmittel nicht statt.

51

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. Den entscheidungserheblichen Rechtsfragen kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Kammer weicht mit ihrer Entscheidung auch nicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung ab.

52

Auf § 72a ArbGG wird hingewiesen.


Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen