Urteil vom Landgericht Bochum - II-8 KLs 36/17
Tenor
1. Der Angeklagte ist des Mordes in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub, sowie einer besonders schweren Brandstiftung schuldig. Er wird zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die Strafe ist in einer Sozialtherapeutischen Einrichtung zu vollziehen. Die besondere Schwere der Schuld wird festgestellt. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung wird vorbehalten. 2. Der Angeklagte wird verurteilt, an die Erbengemeinschaft nach G, bestehend aus den Erben S, geb. S1, Gstraße 00, 0000 I, und G1, Tstraße 00, 0000 I, 40.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.01.2018 zu zahlen. Der Angeklagte wird ferner verurteilt, an die Erbengemeinschaft nach X, bestehend aus den Erben X1, geb. D, Nstr. 00, 0000 E, und M, 50.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.01.2018 zu zahlen. Im Übrigen wird von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge der Adhäsionsklägerinnen S und X1 abgesehen. 3. Das Urteil zu 2. ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 4. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, die notwendigen Auslagen der Nebenkläger, die durch die Adhäsionsanträge der Adhäsionsklägerinnen S und X1 angefallenen (besonderen) gerichtlichen Kosten sowie die durch die Adhäsionsanträge der Adhäsionsklägerin S entstandenen notwendigen Auslagen der Adhäsionsklägerin und seine durch diese Adhäsionsanträge entstandenen notwendigen Auslagen. Von den der Adhäsionsklägerin X1 und dem Angeklagten durch die Adhäsionsanträge der X1 entstandenen notwendigen Auslagen tragen die Adhäsionsklägerin 50% und der Angeklagte 50%. Angewendete Vorschriften: §§ 211, 239a Abs. 1 Alt. 2, 306a Abs. 1 Nr. 1, 306b Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2, 52, 53 StGB, 106 Abs. 3 S. 2, Abs. 5 S. 1 JGG
1
Gründe:
2(abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO)
3I.
41.
5Der heute 20 Jahre alte Angeklagte I wurde am 00.00.0000 in Gelsenkirchen als jüngstes von drei gemeinsamen Kindern seiner Eltern M1, geb. L, und I1 geboren. Der Bruder des Angeklagten, der I2, ist vier Jahre, seine Schwester, die Zeugin I3, zwei Jahre älter als der Angeklagte. Die Mutter hat aus erster Ehe zwei weitere Töchter, zu denen kein Kontakt besteht. Ca. ein Jahr nach der Geburt des Angeklagten trennten sich seine Eltern; der Angeklagte lebte zunächst mit seinen beiden Geschwistern im Haushalt der Mutter in H.
6Die Eltern des Angeklagten arbeiten in einem Parkhaus. Beide haben neue Partner gefunden: Die Mutter des Angeklagten ist mit dem M2 verheiratet. Dieser arbeitet als CNC-Ausbilder. Der Vater des Angeklagten heiratete die L1.
72.
8Der Angeklagte besuchte ab dem Alter von drei Jahren einen Kindergarten in H, in dem er sich unauffällig zeigte.
93.
10Im Alter von sechs Jahren (Sommer 0000) wurde der Angeklagte in die Gemeinschaftsgrundschule in H eingeschult. Er lebte weiterhin im Haushalt seiner Mutter, die jedoch – wenig konsequent und durchsetzungsfähig – zunehmend überfordert bei der Erziehung des Angeklagten war, der i. R. d. Schulalltags Verhaltensauffälligkeiten zeigte: So ging er etwa mit einer Schere auf seine Grundschullehrerin los, stahl Milchtüten der Klasse und es kam regelmäßig zu Auseinandersetzungen mit einem Mitschüler C.
11Anfang 0000 (noch in der ersten Klasse) zog der Angeklagte deshalb zu seinem Vater, der als strikter und konsequenter im Umgang mit dem Angeklagten galt. Der Angeklagte lebte mit diesem, dessen neuer Ehefrau, der L1, und deren Tochter, der Zeugin L2, die ein Jahr jünger als der Angeklagte ist, in einem Haushalt in H.
12Mit der L2 verstand sich der Angeklagte gut, sie hatten ein geschwisterliches Verhältnis. Auch zur Stiefmutter, die sich insbesondere auch um die schulischen Probleme des Angeklagten kümmerte, bestand ein intaktes Verhältnis. Der Kontakt zur leiblichen Mutter brach nach dem Umzug zum Vater weitgehend ab: Lediglich zu Feiertagen kam es zu Treffen. Der Kontakt zu seiner älteren Schwester, der Zeugin I3, blieb wenigstens in Ansätzen erhalten: Sie telefonierten regelmäßig abends und sie las dem Angeklagten während des Telefonats vor.
13Auch beim Vater zeigte der Angeklagte Fehlverhaltensweisen: So stahl er in einem Kiosk Süßigkeiten, warf das Handy des Vaters in die Badewanne und setzte das Sofa in Brand. In der zweiten Klasse (Schuljahr 0000/0000) begann der Angeklagte – und führte dies bis zur 10. Klasse fort – Insekten, vorrangig Maikäfern, Spinnen und Fliegen die Beine herauszureißen, die Tiere in einem Glas Wasser zu ersticken und mit ihnen zu experimentieren. Nachdem der Hamster der Schwester von einer Katze getötet worden war, „spielte“ der Angeklagte mit dem toten Tier. Dies waren erste Anzeichen eines beim Angeklagten vorhandenen und sich später weiter manifestierenden Hangs zum Sadismus, den er schon damals zu beschönigen suchte, indem er etwa seiner älteren Schwester gegenüber als Berufswunsch „Pathologe“ angab.
14Ab April 0000 (3. Klasse) befand sich der Angeklagte in kinder- und jugendpsychiatrischer, -psychotherapeutischer Behandlung bei der Praxisgemeinschaft V und S2. Vorstellungsgründe waren Aggression, Respektlosigkeit und Regellosigkeit. Das Erstgespräch fand am 00.00.0000 statt. Danach wurden die Diagnosen einer kombinierten Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen (ICD-10 F 92.8) gestellt. Differentialdiagnostisch wurde eine Anpassungsstörung aufgrund der Trennung der Eltern und dem häufigen Wechsel zwischen den Elternteilen diskutiert, aber letztlich verworfen. Es folgten drei Termine im sozialpsychiatrischen Setting. Nach einer kurzen Unterbrechung der Therapie stellte sich der Angeklagte am 00.00.0000 wegen wiederholter Impulsausbrüche in der Praxis vor. Es wurde versucht, mit dem Angeklagten sozial angemessene Strategien einzuüben, wenn er sich zu Unrecht von Dritten angegriffen fühlte. Er machte insofern teilweise kleine Fortschritte. Die Therapie wurde nach wenigen Terminen wiederum – diesmal für eine längere Zeit – unterbrochen, da die Eltern es versäumten, weitere Termine zu vereinbaren.
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16Nach der vierjährigen Grundschulzeit wechselte der Angeklagte – trotz einer Gymnasialempfehlung – im Sommer 0000 auf die M-Realschule in H.
17In die Klassengemeinschaft war er kaum integriert. Er störte den Unterricht, gab etwa ungefragte Kommentare ab, machte Geräusche, schrieb Schimpfwörter auf Zettel, um sie seinen Mitschülern zu zeigen, und bewarf sie mit Papierkugeln oder bespuckte sie. Es kam zu aggressiven verbalen und körperlichen Impulsausbrüchen, sobald sich der Angeklagte angegriffen fühlte. Dann wurde er laut und schrie herum. Er beleidigte Mitschüler etwa als „zu fett“, „Fotze“, „Hurensohn“ und eine Lehrerin als „Hure“. Er biss einem Mitschüler und Freund, dem Zeugen S3, zweimal in die Pulsadern, als sie sich stritten. Einem weiteren Mitschüler rammte er den Füller in den Arm, nachdem dieser ihn geärgert hatte, einem anderen schlug er auf die Nase, weil dieser sich am Kiosk angeblich vorgedrängelt habe, und einem weiteren schlug er auf Nase und Lippe, nachdem dieser ihn mit einer Taschenlampe, die der Angeklagte im weiteren Verlauf zerstörte, angeleuchtet hatte. Einer Mitschülerin schlug er auf die Wange, nachdem diese ihn bei einer Auseinandersetzung zu Fall gebracht hatte, sich aber dafür entschuldigt hatte.
18Bloße Berührungen, die der Angeklagte laut einer offenen Erklärung vor der ganzen Klasse nicht ertragen konnte, konnten einen Aggressionsausbruch des Angeklagten auslösen: So zog der Angeklagte einem Mitschüler eine Zirkelspitze durch das Gesicht, nachdem dieser ihn an die Schulter gefasst hatte, und bemalte die Jacke eines anderen mit einem Filzstift, weil dieser ihn angeblich gegen die Wand gedrückt und ihm die Nerven eingedrückt hatte. Einem weiteren Mitschüler, dem Zeugen C1, biss er in der Pause in die Schulter, als dieser gegen ihn fiel, nachdem er von einem anderen Mitschüler geschubst worden war. Er biss ihn zu anderen Gelegenheiten noch zwei weitere Male, nachdem dieser ihn berührt hatte.
19In seinen Impulsdurchbrüchen war der Angeklagten nur schwer begrenzbar: Als er sich etwa in einer Pause mit einem Mitschüler prügelte, schlug er so wild um sich, dass er auch den Lehrer traf, der ihn von dem Mitschüler wegzog. Von den Lehrern auf seine Fehlverhaltensweisen angesprochen, räumte der Angeklagte diese zumeist unumwunden ein, suchte aber – insbesondere unter Hinweis auf seine Aversion gegen körperliche Berührungen und seine problematische familiäre Situation – die Schuld bei anderen.
20Bereits in der fünften Klasse machte er gegenüber seinem damaligen Mitschüler und Freund, dem Zeugen S3, deutlich, dass er sich für wesentlich intelligenter als die anderen in seiner Klasse und für diesen überlegen halte.
21Trotz der wenigen Kontakte, die der Angeklagte in der Klassengemeinschaft hatte, zeigte er an der Teilnahme an einer Klassenfahrt großes Interesse. Die Vereinbarung mit seiner Klassenlehrerin, der Zeugin F, dass er mitfahren dürfe, wenn es bis dahin keine Vorfälle mehr gebe, konnte er einhalten. Auch auf der Klassenfahrt verhielt sich der Angeklagte unauffällig.
22Im Laufe der fünften Klasse (0000/0000) zog der Angeklagte – unter fast vollständigem Kontaktabbruch zum Vater und dessen neuer Familie – wieder in den Haushalt der Mutter. Sie vermochte es – anders als der leibliche Vater des Angeklagten – kaum, den Internetkonsum des Angeklagten zu begrenzen. Bereits zu dieser Zeit saß der Angeklagte daher häufig bis 3:00 Uhr morgens am PC und spielte Computerspiele, z. B. eine Version des Spieles K. Zu auffälligen Fehlzeiten kam es zum Anfang der Realschulzeit dennoch nicht: So versäumte der Angeklagte im Schuljahr 0000/0000 (5. Klasse) im zweiten Halbjahr nur 29 Stunden, keine davon unentschuldigt.
23Zu seiner Mutter, dem M2 und seinem Bruder I2 hatte der Angeklagte keine Bindung. Lediglich zu seiner älteren Schwester, der I3, bestand ein weniger distanziertes Verhältnis. Er besuchte sie öfters in ihrem Zimmer und erzählte ihr etwa, dass er Pathologe werden wolle. Als sie krank wurde, brachte er ihr einen Tee und eine Wärmflasche.
24Die Behandlung in der Praxisgemeinschaft V u. S2 wurde am 00.00.0000 wieder aufgenommen. Es wurden 13 Einzeltermine und 11 Gruppentermine durchgeführt, nachdem am 00.00.0000 ein Schulgespräch mit dem Angeklagten, seinen Eltern und drei Lehrern stattgefunden hatte und den Eltern die Fortführung der Therapie angeraten worden war. Am 00.00.0000 wurde ein Intelligenztest der CFT-20 durchgeführt; der Angeklagte erzielte im Teil I einen IQ-Wert von 103 und im Teil II einen IQ-Wert von 109, was einem Gesamt-IQ von 107 entsprach. Im DAT (Verfahren zur Überprüfung der Aufmerksamkeit) erzielte der Angeklagte ein Ergebnis, das knapp unter dem Ergebnis aufmerksamkeitsgestörter Kinder lag, klinisch gab es nach dem Eindruck der Behandler aber keine Hinweise für ADHS. Ebenso wenig lagen klinische Anzeichen für eine Autismus-/Spektrumsstörung vor. Der Angeklagte zeigte weder neurologische Auffälligkeiten noch wurden Reifeverzögerungen festgestellt.
25Der Angeklagte war bei den Terminen in seiner Stimmung wechselnd, hielt nur wenig Blickkontakt. Die Mimik war nicht situationsangemessen: Ein häufiges Lächeln erweckte bei den Behandlern mindestens den Eindruck von Arroganz und Überheblichkeit. I. R. der Interaktion mit anderen machte der Angeklagte kleine Fortschritte: So konnte er letztlich kleinere „Frotzeleien“ wegstecken. Bei den Gruppenterminen machte der Angeklagte auf die Behandler den Eindruck, dass er gerne bei den Gruppenaktionen mitmachen würde, aber nicht wüsste, wie. Gegenüber den Behandlern äußerte er, er wünsche sich Freunde.
26Seitens der Praxis wurde den Eltern, die bei ca. 1/3 der Termine mit anwesend waren, angeraten, Jugendhilfemaßnahmen in Anspruch zu nehmen. Eine notfallmäßige stationäre Aufnahme des Angeklagten wurde bei etwaigen akuten Zuständen, zu denen es in der Praxis aber nie kam, empfohlen.
27In der sechsten Klasse (0000/0000) zog der Angeklagte aufgrund des problematischen Verhältnisses zu seiner Mutter wieder zu seinem Vater.
28Der Angeklagte interessierte sich zu dieser Zeit bereits für Waffen, insbesondere für Messer und Schwerter. Dem S3 gegenüber prahlte er damit, dass er beim H Zoo („A“) zwei Springmesser versteckt habe. Ein Teppichmesser führte er etwa auch bereits in der Schule bei sich.
29Nachdem der Zeuge S3 die M-Realschule verlassen hatte, freundete sich der Angeklagte in der sechsten Klasse mit den Zeugen C1 und C2, die ebenfalls nur wenig in die Klassengemeinschaft integriert waren, an. Mit diesen verbrachte er Teile seiner Freizeit. Mit dem C1 verband den Angeklagten das Interesse an PC-Spielen, über die sie sich vorrangig unterhielten und die sie gemeinsam spielten. Wenn sie gemeinsam raus gingen, warfen sie etwa Tassen auf die Straße, zündeten Hummeln an, spielten mit Steinen Badminton, sprühten Graffiti und bewarfen Autos mit Farbbeuteln. Dem Zeugen C1 gegenüber äußerte er zum Ende der achten Klasse auch, er finde Selbstmordgedanken bei anderen Menschen „unwürdig“. Den Angeklagten und den C2 verband das Interesse an PC-Spielen, B und N. Dem C2 gegenüber prahlte der Angeklagte mit seinem angeblich hohen IQ (über 160) und benutzte gerne – wenn auch häufig falsch – Fach- und Fremdwörter. Er stellte ihm gegenüber sein Bedürfnis nach Kontrolle heraus. Bereits zu dieser Zeit äußerte der Angeklagte ihm gegenüber den Gedanken daran, Mitschüler umzubringen, was dieser jedoch nicht ernst nahm.
30Die Fehlstunden des Angeklagten nahmen zu dieser Zeit zu: Im Schuljahr 0000/0000 (6. Klasse) fehlte der Angeklagte im 1. Halbjahr 83, im 2. Halbjahr 120 Stunden, davon keine unentschuldigt.
31Am 00.00.0000 suchte der Angeklagte zum letzten Mal die Praxis V u. S2 auf, der Folgetermin, der für den 00.00.0000 vereinbart war, wurde ohne Angabe von Gründen nicht wahrgenommen. Eine erneute Vorstellung erfolgte nicht.
32Die Versetzung in die siebte Klasse (0000/0000) schaffte der Angeklagte nur durch eine Nachprüfung.
33Zwischen der siebten und achten Klasse (0000) zog der Angeklagte wieder zu seiner Mutter, jetzt in das Mietshaus in der Gstraße 00 in I, einem 2,5-geschossigen Reihenendhaus, unmittelbar angrenzend an das Reihenhaus der Familie des späteren Opfers des Anklagefalles 1, des G. Die beiden Familien hatten einen guten, nachbarschaftlichen Kontakt: Die I3 besuchte regelmäßig G Mutter, die Zeugin, Neben- und Adhäsionsklägerin S, die beiden Familien schauten im Fernsehen gemeinsam Spiele der Fußball-WM und feierten Silvester 0000/0000 zusammen. Lediglich zum Angeklagten fehlte jeglicher Kontakt.
34Kurz nach dem Umzug lernte die Mutter des Angeklagten ihren zukünftigen Ehemann, den M2, kennen, der im weiteren Verlauf ebenfalls in das Haus in der Gstraße zog.
35Der Angeklagte spielte zu dieser Zeit vorrangig die PC-Spiele „D“ und „M“ und besuchte bereits das Internetforum „G“. Er war medizinisch interessiert und las dementsprechende Bücher, etwa über die Anatomie des Menschen, und sah sich Videos von „Sezierungen“ an.
36Im ersten Halbjahr der 8. Klasse (Schuljahr 0000/0000) versäumte der Angeklagte 61 Stunden (davon 14 Stunden unentschuldigt), im zweiten Halbjahr 101 Stunden (davon 24 unentschuldigt).
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38Die 8. Klasse (0000/00000) beendete der Angeklagte – trotz des Umzugs nach I– auf eigenen Wunsch noch an der M-Realschule in H, kam dort jedoch zum Ende des Schuljahres aufgrund der längeren Anfahrt ständig zu spät. Im Sommer 0000 wechselte er zur 9. Klasse dann auf die wohnortnähere Realschule D in I. Dort zeigte sich der Angeklagte ruhig und abweisend. Er wirkte häufig abwesend, fast „starr“. Sprach man ihn an, fiel auf, dass er sich besonders gewählt auszudrücken versuchte. Er wirkte auf die Mitschüler schlau, aber arrogant und belehrend. Er störte den Unterricht nicht, es kam zu keinen Beleidigungen und keinen Konflikten. Der Angeklagte hatte aber Schwierigkeiten, bei der Sache zu bleiben. Er fiel durch mangelnde Hygiene und einen außergewöhnlichen, nunmehr militärisch anmutenden Kleidungsstil auf, im Zuge dessen er sich auch die vorher längeren Haare abschnitt. In den Pausen blieb der Angeklagte fast immer allein und las in mitgebrachten Büchern.
39Es kam weiterhin zu Fehlzeiten: Bereits im 1. Halbjahr des Schuljahres 0000/0000 versäumte der Angeklagte 91 Stunden (davon 5 unentschuldigt), im zweiten Halbjahr 138 Stunden (davon keine unentschuldigt). Auch zu einem Schulpraktikum bei B erschien der Angeklagte nicht. Auf Nachfrage der Lehrer erklärte der Angeklagte wahrheitswidrig jeweils, er sei krank gewesen, eigentlich gehe er gern zur Schule. Zunächst schrieb seine Mutter ihm Entschuldigungen, dann begann er, auf den Entschuldigungen die Unterschrift seiner Mutter zu fälschen.
40Zu dieser Zeit verbrachte der Angeklagte bereits bis zu 13 Stunden täglich vor dem PC, spielte Online-Spiele (aller Genres) und nutzte soziale Medien (G1, T, G).
41Er belas sich im Internet zu Suizidmethoden und nutzte soziale Medien auf der Suche nach „angemessenen“ Gesprächspartnern, denen er vorspiegelte, er sei Schwede, er sei auf einem Schiffscontainer geboren oder er sei 26 Jahre alt und habe „Finanzen“ studiert.
42Er lernte über das Online-Spiel „D“, das über einen integrierten Sprachchat verfügt, auch den drei Jahre jüngeren Zeugen E kennen, der im Chat ein Alter angab, das dem des Angeklagten entsprach. Sie unterhielten sich über Videospiele und Animes und der Angeklagte redete übermäßig viel – in einem ständigen Redefluss – über sich selbst. Die beiden verband ein „schwarzer Humor“: So machten sie regelmäßig rassistische Witze und sendeten sich etwa Bilder, um sich über Suizide oder Suizidversuche lustig zu machen. I. R. eines Chats mit dem E erwähnte der Angeklagte auch G: Dieser spiele gerade im Garten und schieße einen Ball.
43Der Angeklagte neigte – trotz seiner geänderten Haltung in der Schule – im häuslichen Umfeld weiterhin zu Aggressionsausbrüchen: Funktionierten etwa PC oder Internetzugang nicht einwandfrei, wurde er hysterisch und schrie herum. Jedenfalls bei einer Gelegenheit stach er wegen des nicht funktionierenden Internetzugangs mit einem Messer auf ein iPad ein und zerstörte sämtliche Uhren seines Stiefvaters. Auch während des PC-Spielens schrie er laut herum und fluchte. Als er sich über seinen Bruder, den I2, ärgerte, ging er mit einem Messer, das er dann in den Türrahmen stieß, auf ihn los. Die Schwester des Angeklagten, die I3, warnte ihre Freunde, sie sollten nicht in das Zimmer des Angeklagten gehen, da er schnell „ausraste“. Nähe konnte der Angeklagte weiterhin nicht ertragen und verbat es sich etwa, wenn der E ihm den Arm um die Schulter legen wollte.
44Der Angeklagte begann in dieser Zeit auch, mit japanischen Holzübungsschwertern (Shinai und Bokken) Übungen zu machen, um nach eigenen Angaben Samurai-Schwerter führen zu können. Er trug häufig das spätere Tatwerkzeug, ein Herbertz Klappmesser mit Griff in Holz-Optik, bei sich und bewahrte in seinem Zimmer zwei asiatische Dolche in einer Glasvitrine auf. Er hatte ein Schaumstoffrückenteil einer Couch in seinem Zimmer aufgestellt, auf das er mit zwei spitzen Küchenmessern einstach, um sich – so seine eigene Erklärung gegenüber dem Zeugen E – abzureagieren. War er damit fertig, ließ er die Küchenmesser in dem Schaumstoffteil stecken.
45Aufgrund schlechter Zensuren (jeweils mangelhaft in Biologie und Mathematik) musste der Angeklagte die 9. Klasse wiederholen.
46Im 1. Halbjahr des Schuljahres 0000/0000 (wiederum 9. Klasse) versäumte der Angeklagte 363 Stunden, davon 32 Stunden unentschuldigt. Im November 0000 wurde ihm eine Attestpflicht auferlegt. Auch dem Arzt gegenüber behauptete der Angeklagte wahrheitswidrig, er sei krank gewesen. Als der Arzt ihn mit einer Liste konfrontierte, wie oft er bereits – befundlos – bei ihm gewesen sei, suchte der Angeklagte ihn seltener auf. Aufgrund der – nunmehr häufig unentschuldigten – Fehlzeiten erfolgte am 00.00.0000 ein Hausbesuch durch die Schulsozialarbeiterin und die Klassenlehrerin, die Zeugin Q. Eine Verbesserung zeigte sich danach nicht. Ende April 0000 meldete die Realschule D die Fehlzeiten dem Jugendamt. Auch ein Gesprächstermin des Angeklagten und seiner Mutter beim Jugendamt brachte keine Verbesserung, so dass die Bezirksregierung Arnsberg informiert wurde. Mit Bescheid vom 00.00.0000 wurde gegen den Angeklagten ein Bußgeldbescheid wegen Verletzung der §§ 34, 35, 37, 43 SchulG NRW erlassen und ihm ein Bußgeld i. H. v. 100,00 Euro auferlegt. Da der Angeklagte das Bußgeld nicht bezahlte, wurde ihm durch Beschluss des Amtsgerichts Arnsberg vom 00.00.0000 aufgegeben, innerhalb von 4 Wochen 10 Stunden soziale Dienste zu leisten (§ 98 Abs. 1 Ziff. 1 OWiG). Diese leistete der Angeklagte im Tierheim H ab. Insgesamt versäumte der Angeklagte im 2. Halbjahr des Schuljahres 0000/0000 (9. Klasse) 343 Stunden, davon 323 Stunden unentschuldigt.
47Anfang 0000 begann der Angeklagte damit, Geschichten auf Englisch zu schreiben, so etwa ein Werk mit dem Titel „My life as a serial killer“. Diese waren teils biographisch eingekleidet, teils fiktiv. Dieses Hobby nutzte der Angeklagte als Anlass, aber auch als Vorwand, um – angeblich zur künstlerischen Aufwertung – im Internet Recherchen etwa dazu anzustellen, welche Ader man zur Tötung eines Menschen treffen muss. Tatsächlich befriedigte er damit vorrangig seine sadistischen Gewaltphantasien.
486.
49Nachdem der Angeklagte die 9. Klasse auf der Realschule wegen schlechter Leistungen abermals nicht geschafft hatte, besuchte er ab 0000 die N-Hauptschule in I. Dort zeigte er sich als leicht führbarer und selbstsicherer Schüler, der ausschweifend redete und sich gewählt auszudrücken versuchte, dabei aber schwer auf den Punkt kommen konnte und seine Fähigkeiten – auch im Vergleich zu den Mitschülern, auf die er herabsah – überschätzte. Die Mitschüler belächelten ihn deswegen, was ihm aber gleichgültig war. Er war in die Klassengemeinschaft wiederum nur wenig integriert, kam erst zum Ende des Schuljahres in Kontakt etwa mit der Zeugin B und dem Zeugen E1.
50Den Lehrern gegenüber verhielt sich der Angeklagte höflich, aber distanziert und verschlossen, was sein Privatleben anging. In Gestik und Mimik war er sehr zurückhaltend, Emotionen waren ihm nicht anzumerken. Zum Ende des Schuljahres hin wirkte der Angeklagte auf Lehrer und Mitschüler, als lebe er „in seiner eigenen Welt“: Er änderte nochmals seinen Kleidungsstil – er erschien nun nur noch in Tarnkleidung – und die Fehlzeiten nahmen wieder zu. Da er aber zu den Prüfungsterminen erschien, erzielte er nach der zehnten Klasse die Mittlere Reife (Fachoberschulreife mit Qualifikation zur Oberstufe).
51Nach Erreichen seines Abschlusses verbrannte er gemeinsam mit dem Zeugen E seine Schulsachen.
527.
53Zum Schuljahr 0000/0000 wurde der Angeklagte am N-Berufskolleg zum Bildungsgang der dreijährigen Berufsfachschule im Fachbereich Wirtschaft und Verwaltung mit dem fachlichen Schwerpunkt Fremdsprachen aufgenommen.
54Auch dort fiel er durch Tarnkleidung und ein ungepflegtes Äußeres auf. Er behauptete, sein Vater sei bei der Bundeswehr, daher habe er einen Bezug zum Militär.
55Der Angeklagte war im Schulalltag ein selbstbewusster, wenn auch wiederum wenig in die Klassengemeinschaft integrierter Schüler. Er zog es zwar vor, allein zu arbeiten, hatte aber auch mit Gruppenarbeit keine Probleme. Gegenüber den Lehrern war er höflich und kooperativ. Weiterhin überschätzte er seine Fähigkeiten, insbesondere im Fach Englisch, und verwendete viele Fremd- und Fachwörter, jedoch häufig fehlerhaft. Aufgaben interpretierte er teils eigenwillig: So schrieb er etwa in einer Spanisch-Klausur – trotz völlig anders lautender Aufgabenstellung – einen Aufsatz über Pablo Escobar. Seine Hefte versah er teils mit japanischen Schriftzeichen, die seinen Namen bedeuteten.
56Am Berufskolleg lernte der Angeklagte auch das spätere Opfer des Anklagefalles 2, den drei Jahre älteren X, kennen, der die Parallelklasse besuchte. Die beiden freundeten sich an. X machte eine kaufmännische Ausbildung und plante, sein Fachabitur zu machen. X, bei dem als Kind das Asperger-Syndrom diagnostiziert worden war, war ein vielseitig interessierter Mensch, der Gewalt ablehnte und seiner Umwelt offen, hilfsbereit und teils zu gutgläubig entgegentrat.
57Auch am Berufskolleg kam es beim Angeklagten zu massiven Fehlzeiten: So versäumte er etwa im Schuljahr 0000/0000, zweites Halbjahr, 200 Stunden, davon 27 unentschuldigt. Der Angeklagte hatte Attestpflicht. Er erklärte seine Fehlzeiten u. a. mit Verletzungen, die er angeblich beim Kampfsport erlitten, bzw. mit Folgen einer Schussverletzung, die er sich bei der Bundeswehr zugezogen habe.
58Der Angeklagte lebte weiterhin im Haushalt der Mutter, dort aber weitgehend für sich. Er bewohnte nach Auszug seiner Schwester eine eigene Etage und verbrachte bis zu 16 Stunden täglich vor dem PC. Zudem interessierte er sich – vorrangig als Ventil für seine Aggression und Gewaltneigung – zunehmend für Kampfkunst, las dementsprechende Bücher und machte im Garten Schwertkampfübungen. Er nahm weder am Alltag (gemeinsames Essen) noch an Feierlichkeiten (Weihnachten, Silvester) der Familie teil. An Haushaltsaufgaben beteiligte er sich auch nach Aufforderung der anderen Familienmitglieder nicht. Als seine Mutter ihn etwa bat, Teller aus dem ersten Stock ins Erdgeschoss zu bringen, warf er diese in gleichgültiger Stimmung mit der Bemerkung, nun seien sie ja unten, aus dem Fenster.
59Wenn er selbst aber das Bedürfnis hatte, mit den Familienmitgliedern in Kontakt zu treten, forderte er die sofortige und uneingeschränkte Aufmerksamkeit. Fühlte er sich nicht ausreichend beachtet, wurde er aggressiv: So wedelte er seiner Schwester, der Zeugin I3, die gerade in ein Gespräch mit der Mutter vertieft war und den dazwischenredenden Angeklagten ignorierte, derart mit seiner Kappe vor dem Gesicht herum, dass sie im Gesicht getroffen wurde und ein Hämatom am Auge davontrug.
60In seiner Freizeit traf sich der Angeklagte auch mit X und dessen Freunden (etwa dem Zeugen H), um ein Sammelkartenspiel („Z“) zu spielen. Dabei wirkte der Angeklagte dominant und rechthaberisch, aber nicht aggressiv. Als er zu Z-Spielen nach F fuhr, behauptete er gegenüber seiner Familie, er besuche das Buddhistische Zentrum oder das Unperfekthaus in F, ein Treffpunkt für künstlerisch Aktive. Später behauptete er darüber hinaus wahrheitswidrig sogar, er habe dort einen Literaturpreis gewonnen.
61Im März 0000 schrieb er sich WhatsApp-Nachrichten mit der Zeugin B, etwa mit dem Inhalt: „Das heißt ich bin anerkannter Allgemeinmediziner in 6 Jahre […] Dr. I, wie klingt das?“ Weiter fragte er sie: „Hier ein komplett unrelated question, denkst du ich hab das zeug zum serienmörder?“ Auf ihre Frage „mit nen Messer?“ antwortete er: „Dihydrogen monoxide […] Der ponytail killer klingt besser als Dr. I oder?“
62Im März/April 0000 lernte der Angeklagte auch die rund vier Jahre jüngere Zeugin L3 kennen, deren Vater mit der Familie des Angeklagten befreundet war. Die beiden freundeten sich an; sie verband das Interesse an Mangas, Animes und PC-Spielen. Der Kontakt brach im Juli/August 0000 – zunächst – ab.
63Die am Berufskolleg begonnene Ausbildung brach der Angeklagte im zweiten Jahr, im November 0000, ab, da er plante, – wie der Zeuge C2 – zur Bundeswehr zu gehen.
648.
65Im Oktober 0000 bewarb sich der Angeklagte bei der Bundeswehr mit dem Verwendungswunsch „Allgemeiner Sanitätsdienst“. Er wurde zu einem Bewerbungsgespräch am 00.00.0000 eingeladen. Dort hatte der Angeklagte einen sog. „Biographischen Fragebogen“ auszufüllen. Bei der Frage nach Erinnerungen an die Schulzeit trug er ein: „In meiner Schulzeit wurde mir der Umgang mit Menschen durch hautnahe Erfahrung beigebracht, (somit dieser vernümpftig und würdig zu behandeln. In den späteren Jahren (nach der 8.ten Klasse) empfand ich das Hingehen zur Schule nicht mehr als Pflicht, sondern als Ort, wo ich meine sozialen Kontakt pflegen konnte.“ Zur Freizeitgestaltung: „Meine Freizeit konsistiert derzeit aus sportlichen Aktivitäten wie Schwertkampf und Bogenschießen und sozial Aktivitäten wie das besuchen von englischsprachigen Websites im Internet. Die beiden Kampfsportarten die ich übe, Aikido und Kendo nehme ich sehr zu herzen, da ich Disziplin wichtig finde.“ Zu den Erwartungen an den Dienst bei der Bundeswehr: „Der Dienst in der Bundeswehr soll mich zu einem vernümpftig Mann machen. Meine Absichten sind das Aufnehmen lebenswichtiger Disziplinen wie Gehorsam und Ordnung.“ Den sportlichen Test absolvierte der Angeklagte „gut“, die computergestützte Testung wurde als durchschnittlich bzw. teils leicht überdurchschnittlich gewertet. Der ärztliche Bericht war nur vorläufig, da noch weitere Befunde – insbesondere zu der vom Angeklagten behaupteten Diagnose „ADHS“ – eingeholt werden sollten. Beim abschließenden Prüfgespräch, das der Zeuge X2 führte, bemühte der Angeklagte sich um sozial erwünschte Antworten. Er gab an, maximal zwei Stunden täglich am PC zu verbringen. Als beruflichen „Plan B“ nannte er eine Ausbildung zum Fremdsprachenkorrespondenten oder eine Zukunft als Englisch-Austauschlehrer in Japan. Die schulischen Fehlstunden räumte der Angeklagte letztlich ein, begründete diese aber damit, das ganze „Hin und Her“ zwischen Mutter und Vater habe dazu geführt, dass er die schulischen Vorgaben nicht akzeptiert habe.
66Im Anschluss an das Prüfungsgespräch wurde dem Angeklagten eine Absage erteilt, die vorrangig auf den schulischen Fehlzeiten beruhte, die gegen eine ausreichende Verhaltensstabilität sprachen. Der Zeuge X2 machte dem Angeklagten aber deutlich, dass er sich in zwei Jahren – durchaus mit Aussicht auf Erfolg, wenn er die Schule weitermache und keine Fehlzeiten anhäufe – erneut bewerben könne. Der Angeklagte nahm die Absage sichtlich enttäuscht, aber beherrscht hin.
679.
68Nachdem die beiden älteren Geschwister, jeweils im Alter von 21 Jahren, das Haus in der G-straße verlassen hatten, zog der Angeklagten mit seiner Mutter und seinem Stiefvater Anfang 0000 in eine kleinere Wohnung nach H. Das Zimmer des Angeklagten in der neuen Wohnung sollte um einiges kleiner sein (ca. 3m x 4m) als sein Bereich in der G-straße. In der neuen Wohnung gab es zunächst Probleme mit der Internetverbindung, was den Angeklagten massiv aufregte. Mitte Februar hatte die Familie das Haus an der G-straße weitgehend geräumt.
6910.
70Der Angeklagte meldete sich am 00.00.0000 bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitssuchend. In der Zeit bis zum 00.00.0000 schrieb er vier Bewerbungen, jeweils als Fachlagerist, obwohl er es eigentlich ablehnte, ein – in seinen Worten – „anständiger Bürger“ mit einem „minderwertigen Beruf“ zu werden und dadurch – vermeintlich – Kreativität zu verlieren. Sein Bruder I2 half ihm bei der Erstellung seines Lebenslaufs. Auf die Bewerbungen erhielt der Angeklagte keine Rückmeldung.
71Der Angeklagte wurde dem Versicherungsvertrieb Ergo Pro von der Arbeitsagentur als möglicher Bewerber vorgeschlagen. In einem zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen L4, einem Mitarbeiter der Ergo Pro, geführten Telefonat Anfang März spiegelte der Angeklagte vor, zumindest offen für den Beruf zu sein, obwohl es ihm zutiefst zuwider war, einen derartigen – in seinen Worten – „Ameisenberuf“ auszuüben und anderen Leuten „Jesus Christus zu verkaufen“. Zu dem vereinbarten Vorstellungsgespräch am Dienstag, den 00.00.0000, kam es aufgrund der verübten Taten ohnehin nicht mehr.
7211.
73Zu seinen – wenigen – Freunden hielt der Angeklagte vorrangig über soziale Medien Kontakt, zu persönlichen Treffen kam es kaum:
74Mit der Zeugin B hielt der Angeklagte bis jedenfalls Februar 0000 – überwiegend über WhatsApp – Kontakt. I. R. eines Chats behauptete der Angeklagte, die Bundeswehr habe ihn abgelehnt, da seine Brille zu stark sei. Er warte nur noch auf die schriftliche Absage, dann werde er anfangen, Bewerbungen zu schreiben. Da er Buddhist sei, könne er sich jetzt vorstellen, einem Kloster beizutreten oder Englisch zu studieren und Austauschlehrer in Japan zu werden. Berufe in der Altenpflege seien sein „Plan B“ und Dokumentarassistent sein „Plan C“.
75Nachdem der Angeklagte seit Juli/August 0000 keinen Kontakt mehr zu der Zeugin L3 hatte, schrieb er ihr am 00.00.0000 wieder Nachrichten über X: Die vergangenen 10 Tage seien für ihn ein „grausamer krieg zwischen wahnsinn und verrücktheit“ gewesen, aber „heute“ ändere sich alles, denn er habe wieder Internet. Am nächsten Tag fragte er sie – wiederum über X – ob sie Lust habe, irgendetwas zu machen. Man könne in der alten Wohnung „cool dinge kaputt machen“. Die Zeugin sagte mit der Begründung, sie sei bei ihrem Vater, ab.
76Auch mit dem C2 hielt der Angeklagte über soziale Medien (X, G1, T) Kontakt. Dort schickte er ihm schon seit einigen Jahren regelmäßig Bilder mit abgetrennten Körperteilen oder verletzten, blutenden Menschen. Anfang Januar 0000 schickte er ihm über X ein Foto von sich mit einer Stichweste und einem Holzübungsschwert. Am 00.00.0000 abends berichtete der Angeklagte dem Zeugen C2 von Problemen mit seinem PC. Im unmittelbaren Zusammenhang damit schrieb er: „Ich glaube ich geh morgen irgentwen strangulieren“. Wenig später fragte er den Zeugen C2 zusammenhangslos, was dieser machen würde, wenn er – der Angeklagte – im „Knast“ lande und ob er – der Angeklagte – dem C2 dann Briefe senden solle. Auf die Frage des C2, ob er vorbeikommen wolle, um mit ihm Shisha zu rauchen, antwortete der Angeklagte: „Morgen? Ich will aber jmd strangulieren und dann flüchten […] nur solang der kadaver nich fault kann ich zu dir.“ Dann sendete der Angeklagte ein Foto von einer halb geöffneten Tasche mit einem Böker Messer mit feststehender Klinge der Marke N, Handschuhen und einem Kabel mit dem Kommentar: „Das seil is schön stramm und hält E1 gewichr aus […] Alles was ich tuhen muss is mein körpergewicht gegen drücken und 1 minute warten bis der chimpase ruhig ist […] Wills du n foto haben dann? Kannst n /b/ thread aufmachen […] + kein internet seit 13 tagen […] Meine alte wohnung is n guter ort um junge leute aufzugabeln und zu ,behalten‘ fürn paar tage […] Bis die kalt werden […] Btw mein papa hat eine kurze katana […] Vllt lass ich die mitgehen und hab damit spaß. […] Und jetz bastel ich mir mord waffen und scoute locations […] Ich hab vor mit n raum zu finden […] Den ich abkleben kann […] Und dann pack ich da kohle rein und schließ ab […] Wer auch immer drin ist wird an c02 sterben innerhalb von minuten […] L3 […] ich geh mit der einfach in meine wohnung […] Bereite die morgen vor […] Und übermorgen geh ich rein, mach tür zu und dann seil um hals […].“
77Ob der Angeklagte sich insofern bereits mit konkreten Tötungsplänen beschäftigte, vermochte die Kammer nicht festzustellen. Jedenfalls sind die Nachrichten an C2 Ausdruck von Gewaltphantasien des Angeklagten.
7812.
79Bei dem Angeklagten liegt eine dissoziale Persönlichkeitsstörung i. S. d. ICD-10: F60.2 vor. Seine Persönlichkeit weist deutliche narzisstische und dissoziale Züge auf. Die narzisstische Seite zeigt sich insbesondere in einer Ich-Zentriertheit und Phantasien von eigener Größe und Überlegenheit anderen gegenüber. Der Angeklagte zeigt sich dabei als trickreich sprachgewandter Blender, der häufig lügt und vorgibt, Fähigkeiten zu haben, die er tatsächlich nicht hat. Zum Erreichen seiner Ziele geht er betrügerisch-manipulativ vor. Die dissoziale Seite manifestiert sich bei dem Angeklagten in einem kalten Unbeteiligtsein, einer Beziehungslosigkeit, einer Unfähigkeit zum Erleben von Schuldgefühlen und einer geringen Frustrationstoleranz. Es fehlt ihm völlig an Gewissensbissen oder Schuldbewusstsein sowie Empathie. Seine Gefühle sind oberflächlich und er ist unfähig, die Spannbreite an Gefühlen zu erleben. Diese Verhaltensweisen sind stabil und durch nachteilige Erlebnisse nicht änderungsfähig.
8013.
81Der Angeklagte ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
82Er wurde in dieser Sache aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts C vom 00.00.0000 (64 Gs 901/17) am 00.00.0000 festgenommen und befand sich seit 00.00.0000 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt X.
83II.
841.
85Am Tag vor der Tötung G, mithin am 00.00.0000, schrieb der Angeklagte um 22:28 Uhr seinen Freund, den Zeugen E, zu dem er seit Anfang des Jahres keinen Kontakt mehr aufgenommen hatte, an und fragte ihn, welche Suizidmethode er besser finde: „Toaster in badewanne oder CO2 vergiftung (glutkohle im raum)“. Um 22:32 Uhr sendete der Angeklagte ihm ein Foto, auf dem eine Packung Grillanzünder, ein gelbes Feuerzeug, sein Herbertz Messer mit Griff in Holzoptik und ein Kabel zu sehen sind, mit dem Kommentar: „Glaube das sollt genug ausrüstung sein“. Unter Hinweis darauf, dass nur in der alten Wohnung ein Haken sei, an dem man Boxsäcke aufhängen könne, stellte er klar, dass er diese „Ausrüstung“ aber erst am nächsten Tag gebrauchen werde.
86Ebenfalls am Tag vor der Tötung von G ermittelte der Angeklagte im Internet die richtige Knotentechnik für ein Erhängen und übte diese ein. Außerdem belas er sich im Internet über Vergiftungen mit Kohlendioxid und Wunden, die in den Hals gestochen werden. Bei H suchte er nach Ergebnissen zu den Suchbegriffen „B + Holzkohle“.
87Der Angeklagte hatte dabei weder zu diesem noch zu einem späteren Zeitpunkt die ernsthafte Absicht, sich das Leben zu nehmen. Die Beschäftigung mit dem Thema Suizid war für ihn lediglich ein Zeitvertreib, den er „schnieke“ fand, und ein aufregendes Gedankenexperiment.
882.
89a)
90Der Angeklagte verließ tags darauf, am 00.00.0000, die Wohnung in H gegen 14:00 Uhr und machte sich mit dem Bus (Linie 000) auf den Weg zum Haus in der Gstraße 00; er erreichte I gegen kurz vor 15:00 Uhr. Er trug eine Tasche mit Grillanzündern, einem Feuerzeug, zwei Messern (sein Herbertz Messer und ein Böker Messer), einem Verlängerungskabel, einem Toaster und Schokobrötchen bei sich.
91Im Keller des Hauses fand der Angeklagte eine Flasche Wein (0,75l, mit einem Alkoholgehalt von 12,5 %), die er bis zu einem Viertel leertrank. Er fertigte – problemlos – aus dem mitgebrachten Kabel eine Schlinge und befestigte es an einem Haken im sog. „Partykeller“. Er begab sich in das Badezimmer im ersten Obergeschoss, ließ Wasser in die Badewanne und schloss einen Toaster am Stromnetz an. Sodann machte er sich auf den Weg, um Grillkohle zu kaufen. Er ging zunächst zu einem B-Markt, der jedoch keine Grillkohle vorrätig hatte. Erst im nahe gelegenen F-Markt wurde er fündig: Er erwarb einen bereits beschädigten Sack Kohle, den er – auch auf dahingehenden Hinweis seines ehemaligen Mitschülers, des Zeugen C3, der an der Kasse saß – nicht umtauschen wollte. Der Angeklagte zeigte keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen. Um 17:57 Uhr verließ er den Edeka-Markt.
92Auf dem Rückweg zur Gstraße, in der Zeit von 17:59 Uhr bis 18:00 Uhr schickte der Angeklagte dem E Nachrichten mit folgendem Inhalt: „Gleich alle vorbereitungen getroffen [….] Kann kaum grade laufen wegen den Rotwein […] Wenn ich das heute nicht hinkriege mach ich was knastwürdiges […]“. Auf die Frage „Willst später G reife bilde?“ um 18:09 Uhr antwortete der E in der gleichen Minute „Klar“.
93Um ca. 18:00 Uhr verließen G Mutter und ihr damaliger Lebensgefährte und späterer Ehemann, der Zeuge S4, das Haus in der Gstraße 00, um nach H zum Einkaufen zu fahren. G blieb – jedenfalls mit seinem älteren Bruder G2 und seinem jüngeren Bruder G3 – zuhause.
94Der Angeklagte erreichte um ca. 18:15 Uhr die Gstraße 00. Nun versuchte er, die Holzkohle mit dem Grillanzünder im Badezimmer (im Unterteil eines Katzenklos und in einer Pfanne) zu entzünden, wodurch nur schwarzer Rauch entstand und die Rauchmelder auslösten. Er löschte die Glut mit Wasser, holte die Rauchmelder von der Decke und zerschlug sie mit einem Hammer. Davon fertigte er mit seinem Handy Fotos an, die er aber erst später versendete.
95Spätestens jetzt entschloss sich der Angeklagte, eine andere Person zu töten. Triebfedern seines Handelns waren dabei vorrangig ein beim Angeklagten seit seiner Kindheit verwurzelter Hang zum Sadismus sowie der – ebenfalls seit Langem bestehende – Wille, Macht- und Gewaltphantasien auszuleben. Hinzu kam eine beim Angeklagten vorhandene Unzufriedenheit mit dem eigenen Leben, das ihm – insbesondere nach der Ablehnung durch die Bundeswehr und nach dem Umzug in das kleinere Zimmer ohne funktionierenden Internetanschluss, aber auch generell – als für ihn, der sich in Größenphantasien verlor, „minderwertig“ erschien und das er durch eine „besondere Tat“ aufwerten wollte. Von Anfang an plante er auch, dies jedenfalls gegenüber seinen engsten Freunden, dem E und dem C2 möglicherweise auch gegenüber den Nutzern von G, kundzutun, um sich deren Bewunderung und Anerkennung zu verschaffen.
96b)
97Der Angeklagte entschloss sich, das Nachbarhaus der Familie G aufzusuchen und denjenigen zu töten, der die Tür öffnen würde. Nachdem er geklingelt hatte, öffnete ihm der damals 9-jährige G und der Angeklagte gab vor, Hilfe beim Halten einer Leiter zu benötigen, da er etwas an der Wand anbringen müsse. G bot an mitzukommen. G älterer Bruder, G2, war einverstanden. G jüngerer Bruder G3 wollte ebenfalls mitkommen, was der Angeklagte jedoch ablehnte, da er befürchtete, zwei Kinder könnten die Situation unbeherrschbar werden lassen. Der Angeklagte ging mit G zurück zum Haus Gstraße 00 und dort zunächst in das Wohnzimmer, um die Leiter zu holen. Gemeinsam trugen sie die Leiter in den Werkzeugkeller des Hauses (kleiner Kellerraum rechts vom Mittelgang im Keller). Dort platzierte der Angeklagte die Leiter so, dass sie G in dem engen Raum den Weg zur Tür versperrte. Er forderte ihn auf, sich die „Miniwerkstatt“ anzusehen, während er zurück ins Erdgeschoss ging, die Terrassentür öffnete und dort seine Jacke und seine Tasche mit den Schokobrötchen ablegte. Sodann ging er zurück in den Keller und behauptete wahrheitswidrig, etwas an der Lampe in der „Miniwerkstatt“ reparieren zu müssen. G ging zur Leiter, um sie festzuhalten. Der Angeklagte forderte ihn auf, kurz zur Seite zu gehen, klappte – G den Rücken zugewandt – sein Herbertz Messer mit einer Klingenlänge von ca. 8 cm auf, drehte sich um und stach auf G, der sich zu diesem Zeitpunkt keines Angriffs versah, ein.
98Der Angeklagte fügte G zunächst zahlreiche Stichverletzungen im Schädelbereich zu, u. a. eine tiefe Stichverletzung der rechten Großhirnhalbkugel. Er zielte dabei insbesondere auch auf die Augen, da er verhindern wollte, dass G ihn weiter anschaute. G streckte nach den ersten Angriffen die Hände aus, um sich zu wehren, und griff in das Messer, ohne jedoch weitere Angriffe des Angeklagten abwehren zu können. Infolge der Einstiche im Schädelbereich erlitt G einen massiven Blutverlust. Zudem schwoll das Gehirn stark an, was letztlich zu einem todesursächlichen zentralen Regulationsversagen führte. Der Angeklagte stach dann noch mehrfach auf den Brustbereich ein. Dabei verletzte er noch zu Lebzeiten jedenfalls G Lunge, in die G noch ein- bis zweimal einatmete, bevor er verstarb. Außerdem durchtrennte der Angeklagte eine Rippe und den Herzbeutel – ob dies noch zu Lebzeiten G erfolgte, blieb unklar. Insgesamt dauerten die Tötungshandlungen nur wenige Augenblicke. Post mortem fügte der Angeklagte G Stichverletzungen im Bauchraum zu. Insgesamt erlitt G 52 Stichverletzungen. Der Angeklagte war bei der Tatausführung ruhig, die ersten Stiche setzte er mit einem Auflachen.
99c)
100Als sich G nicht mehr bewegte, trat der Angeklagte einen Schritt zurück und fertigte mit seinem Handy Fotos von G Leichnam. Sodann lief er nach oben ins Erdgeschoss, legte dort sein Messer ab und schickte erste Nachrichten und Bilder per X an den E: Um 18:40 Uhr erhielt der E Nachrichten mit dem Inhalt „Feueralarme sind los, sht“, zwei Minuten später „Bilder kommen sofort“. Es folgte ein Foto von zerstörten Feuermeldern und einem Hammer; um 18:48 Uhr schickte der Angeklagte dem E ein Foto von seiner eigenen Hand, die einen Hammer hält, im Vordergrund und eine Pfanne und Grillkohle im Hintergrund. Dass er noch zu diesem Zeitpunkt die vor der Tötung aufgenommenen Fotos versendete, lag darin begründet, dass er dem E gegenüber den gesamten Verlauf seiner Handlungen dokumentieren wollte.
101Danach ging der Angeklagte zurück in den Keller, legte sich neben G auf den Boden und machte ein Foto, in dem sein Gesicht mit grinsendem Gesichtsausdruck und seine blutige Hand zu sehen sind. Dieses Bild sendete er um 18:55 Uhr an den E. Um 18:56 Uhr folgte eine Sprachnachricht mit dem Inhalt: „Kein Bock mehr. Ich will nicht arbeiten. Deswegen… Das ist natürlich der einzige Grund… Ja, ich müsste bald Bewerbungen schreiben, aber… ne“; der Angeklagte sprach hier – wie in allen folgenden Sprachnachrichten – klar und deutlich, ohne Symptome einer Alkoholisierung. Ebenfalls um 18:56 Uhr sendete der Angeklagte dem C2 das erste Foto von G Leichnam mit blutverschmiertem Gesicht. Im Anschluss zog er G Jeanshose zu den Kniekehlen und zog seine Unterhose soweit herunter, dass G Genital frei lag, fertigte auch davon ein Foto und schickte dieses um 18:58 Uhr in der Annahme, dieser habe eine sexuelle Präferenz im Hinblick auf kleine Jungen, an den E. Sodann zog er die Unterhose – nur nachlässig – wieder hoch und zog an dem Fettgewebe, das aus G Bauch herausgequollen war. Auch davon fertigte er – in der Überzeugung, es handele sich um G Eingeweide – ein Foto. Dann lief er wieder nach oben ins Erdgeschoss, und schickte – noch um 18:58 Uhr – eine weitere Sprachnachricht an E mit dem Wortlaut: „Nee, also das jetzt mit dem Galgen krieg‘ ich nicht hin. Ich… ich meine, ich könnte mich da jetzt aufhängen, aber ich hab‘ hier gerade den Nachbarn umgebracht. Fühlt sich ehrlich gesagt gar nicht so besonders an, um ehrlich zu sein. Meine… meine Hand blutet jetzt und das ist das Einzige, was mich gerade stört. Hab‘ gerade das Blut abgewaschen. Einer meiner Schuhe ist noch blutig, aber dat war’s eigentlich. Ich geh‘ mal davon aus, dass ich mich irgendwo in ein paar Tagen stellen lasse und dann das Knastleben genieße. Vielleicht locke ich noch nen Nachbarn rüber und mach‘ da dat Gleiche… Dann habe ich jetzt zwei Morde auf dem Hals… ja, meine Messer ist noch oben.“ Eine Minute später – 18:59 Uhr – sendete er eine weitere Sprachnachricht („Ich wollte eigentlich ein Mädchen hier her holen, um die zu vergewaltigen… G Eingeweide fühlen sich übrigens total komisch an… Man kann die so raus ziehen… Igitt, Alter. Gott…“) sowie das Foto, auf dem seine Hand zu sehen ist, die an dem herausgequollenen Fettgewebe von G zieht.
102Sodann nahm der Angeklagte sein Herbertz Messer an sich (das Böker Messer ließ er im Partykeller zurück), reinigte es unter einem Wasserstrahl, fertigte auch davon ein Lichtbild und schickte es um 19:00 Uhr an E. Auf die Frage des E „wie bitte was“, antwortete der Angeklagte: „war total einfach […] Kann aus 1 mord 2 macheb […] Y/n?“. Dann machte der Angeklagte ein Foto seines blutverschmierten Schuhs, sendete auch dies dem E, lief über die Terrasse, nahm seine Tasche und lief in einen nahe gelegenen Wald. Um 19:06 Uhr sendete er dem E eine Nachricht mit dem Inhalt: „Werd jetz meine sim los“. Auf die Nachrichten von E um 19:07 Uhr „Ich weiß nicht was ich tun soll […] ich frag /b/“ antwortete der Angeklagte in der gleichen Minute „Lies morgen deine nachrichten […] sobald man die mentale Hürde los wird“. Im Zeitraum von 19:08 bis 19:11 Uhr erhielt der Zeuge C2 weitere acht Bilder von dem Angeklagten (das Bild, auf dem die Hand des Angeklagten zu sehen ist, die G Unterhose herunterzieht und das Genital entblößt; das Foto, auf dem die Hand des Angeklagten zu sehen ist, die die „Innereien“ herauszieht; drei Bilder, auf denen wieder das blutverschmierte Gesicht G zu sehen ist; das Bild, was den posierenden grinsenden Angeklagten mit seiner blutverschmierten Hand im Vordergrund zeigt; das Foto von seinem Schuh mit blutverschmierter Sohle und das, auf dem die Hand des Angeklagten zu sehen ist, die das Messer unter einen Wasserstrahl im Waschbecken hält), sowie vier Audionachrichten: Um 19:09 Uhr erhielt der C2 zwei Audionachrichten mit dem Inhalt „Hey C2, wie geht’s dir?“; „Ich werd‘ dann… äh… jetzt meine SIM-Karte los, ne, … ähm….. Ich weiß nicht, ob man sich morgen sieht oder irgendwann in 25 Jahren, ne.“ Um 19:10 Uhr folgte eine weitere Sprachnachricht: „Es hat sich – ehrlich gesagt – nicht super besonders angefühlt. Um ehrlich zu sein, meine Kleidung ist bereits sauber. Das einzige, was ich jetzt tun muss, ist zu verschwinden. Easy. Ich wollte eigentlich den Galgen verwenden, aber dann ist der Feuermelder losgegangen. Habe ich jetzt einfach `nen Nachbarn rüber gelockt und R. I. P.“ Eine Minute später sprach der Angeklagte im Hinblick auf einen von ihm bei G beobachteten Urinabgang folgende Nachricht ein und schickte diese ebenfalls dem C2: „Ich hätte nie gedacht, dass man vor den letzten Momenten in den Hosen pinkelt. Was ein kleiner Hosenpisser, Alter. Ich hab ´ne komplette Weinflache weggekriegt, um meine Höhen los zu werden. Da ich ja kein Alkoholiker bin, weißt du, dass der Effekt auf mich ein bisschen stärker sein sollte. Mal gucken, wann der Nachbar sieht, was passiert ist.“
103d)
104Um 19:13 Uhr eröffnete der E einen Thread bei „G“, einem englischsprachigen sog. „Imageboard“ im Internet, bei dem es üblich ist, zu den Beiträgen Fotos zu posten, und bei dem sämtliche Nutzer anonym bleiben. Er wählte für seinen Thread das sog. „Unterforum /b/“, in dem es erlaubt ist, zu allen Themen zu posten und in dem in der Vergangenheit bereits Bilder von Tötungen hochgeladen wurden. Der E nutzte zur Eröffnung das Foto, auf dem der Angeklagte grinsend, mit seiner blutverschmierten Hand im Vordergrund, zu sehen ist, und schrieb dazu einen englischsprachigen Text, der übersetzt lautete:
105„Ein Freund von mir wollte seinen Selbstmord planen, hat aber das Nachbarskind umgebracht, weil er seinen Selbstmordversuch vermasselt hat“.
106Im weiteren Verlauf veröffentlichte er den gesamten X-Chat, den er an diesem Tag mit dem Angeklagten geführt hatte, samt Fotos und Audiodateien und gab auch die Handy-Nummer des Angeklagten preis.
107e)
108Der Angeklagte lief unterdessen zu einer ihm bekannten, abgelegenen Stelle im Wald, wo er ungestört war, und untersuchte seine Kleidung auf Blut. In diesem Zeitraum entfernte er auch die SIM-Karte aus seinem Handy, da er davon ausging, dass die Tat alsbald entdeckt werden würde, sich der Verdacht gegen ihn richten werde und er die Ortung seines Handys durch die Polizei verhindern wollte.
109f)
110G Mutter kehrte mit dem S4 gegen 20:00 Uhr aus H zurück. Nachdem ihr berichtet worden war, dass G mit dem Angeklagten in das Nachbarhaus gegangen sei, klingelte sie an dem hell erleuchteten Haus an, klopfte an der Tür und schaute durch den Briefschlitz, ohne jemanden ausmachen zu können. Unruhig geworden rief sie die Eltern des Angeklagten an, die ihr keine Auskunft geben konnten, aber signalisierten, dass sie umgehend zur Gstraße kommen würden. Der S4 und der G2 betraten sodann das Haus Gstraße 00 durch die geöffnete Terrassentür. Der G2 ging nach oben, um G zu suchen. Der S4, der in den Keller gegangen war, fand G blutüberströmten Leichnam im Werkzeugkeller. Nachdem der G2 hinzugekommen war, G erblickt hatte und schreiend – G sei tot – das Haus verlassen hatte, setzte er noch einen Notruf ab und brach dann zusammen. Der Nachbar der Familie G, der Zeuge T, der hörte, wie nun auch die Zeugin S anfing zu schreien, versuchte zu helfen: Auch er lief in den Keller und trug G in den Kellergang. Dabei zog er ihm seine Jeanshose, die noch bis zu den Kniekehlen heruntergezogen war, ganz aus und versuchte erfolglos, G mittels einer Herzmassage wiederzubeleben. Bereits nach den ersten Stößen war das T-Shirt, das er auf G Brust gelegt hatte, mit Blut vollgesogen, das aus G Körper ausgetreten war, der sich für den T „wie ein Schwamm“ anfühlte. Die herbeigerufenen Sanitäter gaben ihm zu verstehen, er könne aufhören, es habe keinen Zweck mehr. Einer der Sanitäter brach vor dem Haus zusammen.
111Als die Eltern des Angeklagten ankamen, gingen die älteren Söhne der Zeugin S, der G2 und der S5, auf sie los. Im weiteren Verlauf entstand ein Handgemenge mit den Polizeibeamten.
1123.
113a)
114Der Angeklagte blieb bis ca. 20:30 Uhr an der abgelegenen Stelle im Wald. Als er Polizeisirenen hörte, überlegte er sich, wo er Zuflucht finden konnte. Er dachte zunächst an den C1, wollte jedoch nicht auf dessen Familie treffen. Er entschloss sich schließlich, zu X zu gehen, da er meinte, diesen notfalls auch „einschüchtern“ zu können. Er erreichte das Mehrfamilienhaus in der Tstraße 00 in Herne, in dem X eine Wohnung bewohnte, gegen 22:00 Uhr. Dort öffnete ihm eine männliche Person die Haustür und zeigte ihm die Wohnungstür zu X Wohnung. Nachdem der Angeklagte geklopft hatte, wurde ihm von X, der sich freute, ihn zu sehen, geöffnet. Der Angeklagte behauptete wahrheitswidrig, seine Eltern seien in ein anderes Bundesland verzogen. Die Frage, ob er daher ein paar Tage bei ihm wohnen könne, bejahte X. Bis ca. 2:00 Uhr des 07.03.2017 blieben die beiden wach – der Angeklagte brachte den PC von X in Ordnung – und schliefen sodann auf zwei nebeneinander liegenden Matratzen im ehemaligen Schlafzimmer von X Mutter (Raum gegenüber der Wohnungseingangstür).
115b)
116Um ca. 8:00 Uhr am Morgen des nächsten Tages (00.00.0000) weckte X den Angeklagten und zeigte ihm ein Foto von ihm auf G1, mit dem die Polizei nach ihm fahndete. X fragte den Angeklagten mehrfach, ob die Vorwürfe stimmten, wurde dabei immer lauter und drohte – zur Überraschung des Angeklagten, der X dies nicht zugetraut hatte – damit, die Polizei zu rufen. Der Angeklagte gab vor, erst seine Brille aufsetzen zu müssen, um den Fahndungstext lesen zu können, und sein eigenes Handy zu benötigen. Er tat so, als greife er nach seinem Handy, zog aber sein Herbertz Messer und stach mit dem Willen, seine Festnahme durch dessen Tötung zu verhindern, auf X, der sich zu diesem Zeitpunkt keines Angriffs versah, ein: Die ersten Stichverletzungen fügte der Angeklagte X im Bereich des Oberkörpers zu. Er setzte sich auf X und versuchte mit der rechten Hand, ihn zu würgen. Als er merkte, dass er beide Hände benötigte, warf er das Messer fort und nahm die linke Hand zu Hilfe. Während sie miteinander rangen, rief X um Hilfe und biss dem Angeklagten in die Finger der rechten Hand und schlug ihm seine Brille herunter. So konnte er sich kurzfristig befreien, lief zur Wohnungstür und schaffte es auch, sie einen Spalt zu öffnen. Der Angeklagte setzte seine Brille wieder auf, setzte X nach, griff auf dem Weg zur Wohnungstür das Herbertz Messer und schlug die Wohnungstür mit Wucht zu. Während X den Angeklagten noch bat, aufzuhören, man könne doch darüber reden, lief X in sein Schlafzimmer (Raum rechts neben der Wohnungseingangstür). Der Angeklagte stach dabei mehrfach auf seinen Rücken ein, was X zu Fall brachte, und hockte sich dann neben ihn. Auf die wiederholte Frage X, warum er – der Angeklagte – ihm das antue, wies der Angeklagte ihn an, still zu sein. X war zu diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr in der Lage aufzustehen, und hatte Probleme, Luft zu bekommen. Er fragte den Angeklagten, ob man ihm – X – nicht irgendwie helfen könne. Er versuchte vergeblich, den Angeklagten mit den Beinen wegzutreten, woraufhin dieser ihn mit dem Ellbogen am Hals fixierte und wieder auf ihn einstach. Er versuchte auch, mit dem Messer seinen Hals zu treffen, diesen schützte X aber mit seinen Händen und drehte sich mit letzter Kraft auf den Bauch. Insgesamt fügte der Angeklagte X 68 Stichverletzungen am Kopf, Hals, Brustkorb, Rücken und an den Beinen zu. Es kam zu sechs Durchstichverletzungen des Brustkorbes links mit einer Perforation des linken Lungenunterlappens und der Herzmuskulatur der linken Kammerwand, einer Eröffnung der vorderen Halsseite, einer Eröffnung der linken Drosselblutader sowie einer Durchtrennung peripherer Äste der rechten Drosselblutader, einer Eröffnung des gemeinsamen Stammes der linken Drosselblutader und der Schlüsselbeinschlagader, einer Durchtrennung peripherer Äste der linken Unterschlüsselbeinschlagader, einer Durchstichverletzung der vorderen Kehlkopfwand mit der Eröffnung des Kehlkopfes, einer Durchstichverletzung der Bauchdecke mit Perforation des Bauchfells mit oberflächlicher Perforation des Überzugs des Aufhängeapparates sowie einer Perforation des linken Augapfels. Aufgrund der multiplen Stichverletzungen, insbesondere auch der Halsgefäße, kam es zu einem massiven Blutverlust, der für den Tod X mitursächlich war. Eine Perforation des linken Leberlappens und eine Stichverletzung im Bereich der Herzspitze erfolgten postmortal.
117Als der Angeklagte bemerkte, dass sich X kaum mehr bewegen konnte, fragte er ihn mehrfach, wie sich seine Beine und Arme anfühlten: X antwortete: „Taub“. Als der Angeklagte Geräusche aus dem Treppenhaus – wohl der Zeugin T1, einer Nachbarin des X, die Stimmen aus der Wohnung wahrgenommen hatte – hörte, ging er zur Wohnungstür und drohte X, er werde ihn abstechen, falls er Lärm mache. X blieb ruhig und der Angeklagte befahl ihm, sich nur auf das Atmen zu konzentrieren. X entschuldigte sich für nicht mehr kontrollierbare Flatulenzen. Der Angeklagte bemerkte, wie aus X Körper dunkelgefärbtes Blut floss. Er gab vor, mit X Handy einen Krankenwagen rufen zu wollen, wenn er ihm die PIN nenne, was dieser auch tat. Der Angeklagte kontrollierte die PIN, setzte aber – wie von Anfang an geplant – keinen Notruf ab, sondern fragte X noch nach der Geheimzahl für sein Konto. X nannte ihm eine Nummer. Ob diese stimmte, ließ sich nicht feststellen; der Angeklagte versuchte nicht, sie zu verwenden. Als X nach ein paar Minuten sagte „Du rufst gar keinen Krankenwagen…“ antwortete der Angeklagte: „Nööö“. Der Angeklagte fragte X abermals, wie sich seine Gliedmaßen anfühlten und ob er so leiden oder lieber einen schnellen Tod sterben wolle, aber dieser antwortete nicht mehr, sondern atmete nur schwer, hatte Tränen in den Augen und umklammerte mit beiden Händen seinen Hals.
118Jetzt entschloss sich der Angeklagte, X den letzten Todesstoß zu versetzen. Triebfedern des Handelns waren – neben dem Motiv, seiner Festnahme zu entgehen – dabei wiederum ein Hang zum Sadismus, der Wille, Machtideen auszuleben, und das Verlangen, das eigene, als „minderwertig“ empfundene Leben durch eine besondere Tat aufzuwerten und sich damit gegenüber anderen zu brüsten.
119Der Angeklagte versuchte vergeblich, X auf den Rücken zu drehen. Er nahm daraufhin einen grünen Judo-Gürtel, schlang ihn um X Hals, stellte einen Fuß auf dessen Kopf und zog ca. zwei Minuten mit großer Kraft an dem Gürtel, bis X nicht mehr atmete, sich nicht mehr bewegte und verstarb. Die Drosselung war für den Tod mitursächlich. Der Angeklagte zog X Leichnam neben das Bett und bedeckte ihn mit Bettwäsche, Kleidungsstücken u. Ä.
120c)
121Noch am 00.00. um 8:46 Uhr wurde X via G1 von dem Zeugen E2 angeschrieben. In dem folgenden Chat, der sich vor allem um den Angeklagten drehte, gab sich der Angeklagte als X aus. Auf die Bemerkung E2, er werde den Angeklagten suchen, auch wenn andere meinten, das könne gefährlich sein, antwortete der Angeklagte etwa: „Naja solch psychopathen denken eh sie sind king“.
122Am 00.00.0000 um 15:37 Uhr eröffnete der Angeklagte den ersten von insgesamt zwei Threads auf G, Unterforum /b/, mit einem Bild, das den Rücken des Leichnams von X mit geronnenem Blut zeigt. Auf dem Rücken hatte der Angeklagte einen Zettel positioniert, auf dem sinngemäß „00. März, 13 Uhr“ sowie japanische Schriftzeichen für „Maruseru“ (japanisch für N) standen. Auf dem Bild sind auch – durch den Angeklagten so für das Bild arrangiert – einer seiner Schuhe, die er auch bei der Tötung G getragen hatte, sowie sein Herbertz Messer zu sehen. Dieses Foto hatte der Angeklagte – wie auch die folgenden bei G geposteten Bilder – mit einem der beiden Handys von X gemacht und hochgeladen. Zuvor hatte der Angeklagte sich die Apps „T1“ (wird genutzt, um in nicht gesicherte Netzwerke zu dem Zweck einzudringen, die Internetverbindung zu nutzen) und „I“ (fungiert als sog. „Proxy“, so dass Herkunft der IP-Adresse nicht zu ermitteln ist) heruntergeladen. Zu dem Bild schrieb er einen englischsprachigen Text, der übersetzt lautete:
123„In diesem Thread: Eure Schuhe
124Ich habe das Bundesland verlassen, eine erwachsene Frau umgebracht, echt schwer, Scheiß XP zu benutzen. Ihre Tochter wird gleich nachhause kommen, ich könnte eigentlich bald ein Video machen.“
125In dem Thread erhielt der Angeklagte darauf Antworten anderer anonymer User, die übersetzt etwa lauteten,
126„Falls noch warm, fick das Opfer. Falls kalt, fick die Tochter.“
127sowie Fragen nach dem Opfer und seinem Vorgehen. Darauf gab der Angeklagte um 15:47 Uhr eine Antwort, die übersetzt lautete:
128„Verletzte meine Hand dabei, diese 120kg schwere Bestie zu bekämpfen. Hat mehr Kraft als das Kind.
129Kalt, gestorben um 8:00 Uhr. Foto um 13:00 Uhr gemacht. Endlich ihren scheiß PC aufbereitet; gut genug, um die Sachen abzuspielen.
130Ich habe die Daten aus ihr rausgefoltert, habe Zugang zur Bank, dem PC und dem Telefon, deshalb kann ich den Namen nicht preisgeben.
131Endlich bin ich ein Meme geworden.
132> Schätze, ich werde meine Haare schwarz färben. Die Frau hat gutes Material im Badezimmer.“
133Daraufhin etwa ein anonymer User (übersetzt):
134„Cool. Ich bin noch nie einem Mörder begegnet. Wie war dein Leben? Erzähl uns deine Geschichte.“
135Auf das Drängen der User, einen weiteren Beweis für die Tat zu posten, stellte der Angeklagte um 15:55 Uhr ein Bild ein, das X blutüberströmte rechte Schulter, Teile des rechten Arms und seinen Hinterkopf zeigte. Über seinem Oberarm lag der grüne Judo-Gürtel, rechts neben seinem Kopf ein Stück Pizza und über seiner rechten Hand der gleiche Zettel wie auf dem Ausgangbild. Dazu schrieb der Angeklagte (übersetzt):
136„Da“
137Nachdem ein User ihn aufforderte, den ganzen Körper zu zeigen, antwortete der Angeklagte um 16:07 (übersetzt):
138„Alles mit Decken überdeckt und das verdammte Zimmer mit Klebeband dicht gemacht. Du bekommst vielleicht einige Fotos der Tochter, falls mich die Polizei bis dahin nicht findet.
139Habe Timestamp Inc. erneuert (mit neongrünem Stift).
140Übrigens, lebe nun von Reis und Wasser.“
141Um 16:08 Uhr postete er ein weiteres Foto, das Teile von X Körper zeigte, sowie den Zettel von vorher, auf dem nun mit grünem Textmarker links neben der bisherigen Schrift ein „4PM“ geschrieben stand.
142Darauf reagierten die User z. B. mit (übersetzt)
143„Cool, fick sie und mach bitte Videoaufnahmen davon“
144„Zeig Verletzungen auf ihrem Körper oder ich nenne es Blödsinn. Zeig auch Titten“.
145„Das Ding sieht ekelhaft aus. Ich bin froh, dass du es getötet hast.“
146und forderten weitere Beweise. Auf die Frage, was er gerade mache, antwortete der Angeklagte:
147„Warten. Auf Besuch, oder die polizei. Reis essen, ständig auffe leiche pinkeln… das übliche“
148d)
149Der Angeklagte übernachtete wiederum in X Wohnung. Zwischenzeitlich schaute er nach dem Leichnam. Da ihn der Leichengeruch störte, wedelte er Luft zum Fenster heraus. Mehrfach versuchte er vergeblich, mit X Handy Zugriff auf dessen Q-Konto zu erhalten. Er spielte mit X Katze und fütterte sie.
150Auch bei einem Chat via X mit der Freundin des H, der L5, der am 00.00.0000 um 18:16 Uhr von der L5 eröffnet wurde, gab sich der Angeklagte als X aus. In dem bis 21:17 Uhr dauernden Chat erfand er mehrere Ausreden, warum er für den Hnicht erreichbar sei bzw. sich nicht bei ihm melde. Auf eine Verabredung für den nächsten Tag, den 00.00.0000, um 17:30 Uhr am C Hauptbahnhof ging er zum Schein ein.
151Um 21:15 Uhr sprach der Angeklagte eine englischsprachige Audiodatei auf dem Handy von X ein. Diese lautete übersetzt:
152„Hey Leute, uh! Es ist etwas passiert. Ich könnte am heutigen Tag erwischt werden. Es ist gerade 21:00 Uhr. Ich bin ruhig. Es könnte sein, dass viele Dinge gefährdet werden. Ich werde gezwungen sein zu kämpfen und es könnte sein, dass ich – wisst ihr? – nicht in der Lage sein werde, euch etwas Schlüssiges zu liefern, aber ich habe einige herausstechende Punkte, die ich gerne hervorheben möchte, die meinen bisherigen Lebensstil betreffen. Ich habe dadurch ziemlich gut gelebt, da ich Reis und Ramen gegessen und, naja, viele Leute umgebracht habe.
153Ähmm, ich habe daran gedacht, den Mord von morgen mit Beweisen von der zweiten Leiche zu posten. Es gibt einen grünen Gi-Gürtel, mit dem man beim Judo die Taille bindet, den ich für meinen nächsten Mord gebrauchen werde, falls ich nicht erwischt werde. Aber, naja, wie ich schon gesagt habe, ähmm, es kann sein, dass mir jemand, gerade jetzt, auf den Fersen ist. Gerade jetzt kann es sein, dass jemand tatsächlich die Ursache dafür ist, dass die Polizei zu meinem jetzigen Ort kommt und dass ich erwischt werde.
154Ihr habt [den Empfang] der freien Audiodatei schon bestätigt. Ihr habt auch, ähmm, das Skype von „Nigger Figget“, dessen Name im echten Leben „E“, „Milkatee“ heißt. [Ihr habt] sein Profil auf „Ozu“, „Osu“, wie auch immer. Ich kann mir jetzt keine Sorge um die richtige Aussprache machen, da ich sehr bald erwischt werden könnte. Achtet gar nicht auf mich. Jedenfalls, ähmm, ich gebe dieses schnelle Update, um anzukündigen, dass etwas anderes, morgen um 20:00 Uhr passieren wird oder mehr passieren wird. Gleichzeitig gebe ich euch auch das Update, dass ich am heutigen Tag auch erwischt werden könnte und es wird keinen weiteren Spaß mehr geben.
155Und sogar bevor das passiert, ähmm, ich denke nicht mehr an Selbstmord. So, das ist es. Haha, ich werde mich irgendwie daran gewöhnen müssen, dass die scheißamerikanischen Häftlinge in mein Arschloch, wie Shrek, eintauchen. Wisst ihr? Ich esse schon Zwiebeln und kann gerade nur an Shrek-Vergleiche denken.“
156Bei dem letzten Teil des Satzes und beim Beginn des nächsten Satzes lachte der Angeklagte.
157„Wie ihr sehen könnt, kann ich es nicht ernst nehmen. Ich meine, die Medien haben nur Geringschätzung für mich übrig. Das wisst ihr, offensichtlich. Die soziale Struktur erlebt irgendwie Risse. Ja. Achtet darauf, dass ich gebietsfremde Vergleiche ziehe, ähmm, ich bin nicht wirklich bereit – hin- und hergerissen – zu sagen: Ich habe irgendwie 75% der Sachen akzeptiert, die passieren; die restlichen 25% da sagen die, sie wollen den zusätzlichen Kick spüren, der morgen kommt, es kann aber sein, dass ich es nicht bekomme.“
158Auch beim Beginn des nächsten Satzes lachte der Angeklagte auf:
159„Ich habe wirklich richtig Spaß gehabt. Offensichtlich muss das Weiß zu Ende kommen, wisst ihr? Außer dem Recht des Herrn T1, aber es geht hier nicht um das Recht des Herrn T1. Hier geht es um das Recht des I, dessen Name allzu oft falsch ausgesprochen wird. Das ist die ärgerlichste Sache, mit der ich den ganzen Tag zu tun habe, während ich durch G, News und sogar jetzt durch Z1 gebrowst habe.“
160Beim Sprechen des folgenden Absatzes lächelte der Angeklagte:
161„Was für eine heilige Scheiße, die Scheiß-White-Pride-Leute machen Videos über mich. Alles in zehn verschiedenen Sprachen. Interpol ist hinter mir her, Jesus Christus! Es fühlt sich an wie ,GTA‘-Schlagzeilen.
162Aber um ehrlich zu sein, ich weiß, dass dies keine ,GTA‘-Schlagzeilen sind. Ich weiß, dass alles seine Konsequenzen hat. Ich fühle mich eigentlich rational, ich fühle mich nicht unter Druck.“
163Um 22:13 Uhr eröffnete der Angeklagte einen zweiten Thread auf G, Unterforum /b/, mit einem Bild von sich, auf dem er mit seinem Messer und dem grünen Judo-Gürtel um den Hals vor einem „Z“-Poster posierte. Es folgte ein kurzer Text, der übersetzt lautete:
164„Ich könnte bald erwischt werden. Hier ist ein Statement
165Pasrebin.com/KWXkSuJx
166Sollte es morgen kein Update geben, bin ich getötet worden.“
167Unter dem Link veröffentlichte er einen englischsprachigen Text (Statement), der übersetzt lautete:
168„Hey /b/tards & /pol/lacks
169Ich habe durchaus fast alle Beiträge zu meine-r/n Tat(en) auf /b/ gelesen, während ich den Kühlschrank in der Wohnung, in der ich mich momentan befinde, aufgeräumt habe. Ich habe mir auch die Zeit genommen, Nachbaraktivitäten aufzuschreiben, damit ich die Post hier verschwinden lassen kann.
170Endlich fertig damit, Q und B1 einzurichten, jede Menge Essen und einige Kosmetiksachen sowie Erste-Hilfesachen (natürlich nicht für meine Gastgeber) bestellt.
171Das ist grundsätzlich meine Lage, nicht anders als zuhause. Nur dieser tote Jabba und ihre Ausgeburt (die künstliche Scheide).
172Die Polizei und das MSM – nicht, dass es da einen Unterschied gäbe – nennen mich machthungrig und sehr instabil.
173Dennoch fühle ich mich seit der Zeit vor meinen Tötungen und sogar danach rational. Ich habe einen großen Teil dieses Ortes gereinigt, nie daran gedacht, zuhause zu sein. Der Trick ist, sich den täglichen Notwendigkeiten hinzugeben.
174Ich fokussiere meine Gedanken auf meine Lage und wie sie verbessert werden kann, nicht darauf, sinnlos Fußgänger umzubringen.
175Ich weiß, dass dies kein „H1 auto“ ist. Ich weiß auch, dass es seine Zeit dauert, zu sterben, wenn man mit einem Hausmesser umgebracht wird. Sie zum Schweigen zu bringen und sie auszuplündern und gleichzeitig sicherzugehen, dass keiner es merkt, so wie in „I1“, ist fast unmöglich.
176So, ich werde vielleicht dein Telefon „negern“ und mich verpissen.
177Wenn ich mich in Machtphantasien üben wollte, würde ich nicht aus der augenblicklichen Stimmung heraus ein Kind umbringen. Ich würde mich in „counter-strike: global offensive“ oder so verbessern (haben die Leute meinen T-Account schon gefunden? Hinweis: Es ist ein Monat des alten attischen Kalenders).
178Tut mir leid, Psychologen, aber obwohl mein Statement nicht für bare Münze genommen werden darf, glaube ich nicht, dass ich in euer „schikaniert-und- lässt-sich-am-nächsten-Ziel-aus“-Modell passe. Ich habe meinen Schikanierern immer die Stirn geboten und wurde selbst einer.
179Nun, das bedeutet aber nicht, dass ich mir vorgenommen habe, Spaß daran zu haben. Alle Mordhandlungen nach der ersten dienen dazu, eine heimliche Position zu sichern. Der Tod von G passierte nicht aus einer bestimmten Ursache.
180Es gibt ein Motiv, das ich schon erklärt habe, aber ihr, die Medien, werdet es weder veröffentlichen noch es (vielleicht) akzeptieren. Da so eine zaghafte Ursache meine Handlungen nicht rechtfertigt. Naja, effektiv war es, oder nicht?
181Ich habe bekommen, was ich wollte: Ich werde es nicht nötig haben, der Gesellschaft einen Beitrag dadurch zu leisten, dass ich ein anständiger Bürger werde.
182Wirtschaft funktioniert meist durch erzwungenen Altruismus und ich habe 0% Interesse daran, Teil der Bemühungen zu werden, eine solch nutzlose Sache aufrechtzuerhalten.
183Das ist jedenfalls das Warum.
184Es gibt einen zweiten Grund: Ich habe schon seit Jahren geschrieben und meine Fähigkeit, Romane zu schreiben, verbessert (kein „Sonic Original Characters“, tut mir leid).
185Und die sind alle in meinem PC drin und warten nur darauf, dass mehr hinzugefügt werden.
186Ich habe die Recherche, die ich über Serienmordthemen gemacht habe, sowie die Romane in dieser Richtung (ich schreibe auch Fantasy) verglichen und glaube, dass mir das enorm geholfen hat, mein größtes Hobby zu verbessern.
187Was hat das für eine Relevanz? Ich bin Hedonist. Ich möchte nicht aus meiner jetzigen Position verdrängt werden, obwohl es mit Sicherheit nicht mehr rückgängig zu machen ist, da ich alles vermasselt habe.
188Gleichzeitig: Ich würde mich selbst als einen existentiellen Nihilisten bezeichnen. Das Universum interessiert es nicht, ob irgendein Kind stirbt. Oder den Planeten Erde. Wir Menschen sind die einzigen lebenden Organismen, die erkennbare Gründe brauchen, um Dinge zu tun; ich nehme mich selbst lieber aus dieser Beschreibung heraus. Ich weiß, dass mein Vermächtnis bestenfalls nicht länger als fünf Jahre halten wird und jeder, der jetzt am Leben ist, sowieso in 200 Jahren zu Staub wird (das einzige, was die anderen von unserer Existenz in 50 Millionen Jahren finden werden, sind Glas- und Plastikpartikel).
189Es tut mir nicht leid, wenn dies irgendwie eure Erwartungen enttäuscht hat oder euch anspornt, mir zu beweisen, dass ich Unrecht habe.
190Für diejenigen, die immer noch weiterlesen:
191Selbst bei einer gezählten Leichenzahl von 5 fühlt sich das Morden für mich nicht besonders an. Es ist mühsam, Beweise verschwinden zu lassen, Blut wegzuwischen und eine Basis für das erwünschte Vagabundenleben zu schaffen. Kein Wunder, dass Auftragsmörder mindestens 10.000,00 Dollar verlangen (bevorzugt in Bitcoins natürlich).
192Um das aufzuschlüsseln – was viele von euch nicht können, weil sie gezähmt und verwöhnt sind (wie die Schlampe bei X1).
193Jemanden umzubringen ist nur eine Reihe von Bewegungen (und überzeugenden Fähigkeiten). Die Wunde beizubringen, das Opfer von Gegenwehr abzuhalten. Den tödlichen Stoß zu geben und darauf zu warten, dass das Opfer benommen wird.
194Versprich ihnen süße Nichtigkeiten und befehle ihnen, wichtige Daten preiszugeben; mit ihren Telefonen einen fingierten Notruf zu tätigen, ist wirksam, wenn du gut im Überzeugen bist.
195Es könnte sein, dass die Bandidos oder andere mich vor meinem unausweichlichen Prozess schnappen, und ich werde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht als unschuldig herauskommen. Aber das kann ich euch schon sagen:
196Ein Verbrecher braucht jedes Mal Glück; die Behörde braucht nur einen einzigen Glücksfall.
197Solange meine Chancen günstig stehen, werde ich keinerlei Handlungen unternehmen, die meine Flucht aus Euroland gefährden können.
198Und in diesem Sinne sollen die fortgesetzten Handlungen von Maruseru unsere Freunde aus dem Darkweb unterhalten (wer muss sich schon mit irdischen 3D-Alltagsmenschen unterhalten, die die Interessen ohnehin nicht teilen…).
199P. S.
200Ich bin dennoch stolz, ein Meme geworden zu sein.“
201Darauf reagierte um 22:20 Uhr der E:
202„Alter, I man. Wieso hast du mir die Bilder geschickt? Wieso genau ich? Bzw. auch C2? Bzw. wo hast du die eigentlich noch hochgeladen, da sind halt 100 spekulieren im raum“.
203Darauf antwortete der Angeklagte um 22:21 Uhr:
204„Hai E, sag den ninja auf T er soll sich das ganze angucken
205Und weiter (übersetzt):
206Wie war es auf der Polizeiwache?“
207E antwortete daraufhin um 22:23 Uhr:
208„Wolltest du das ich die Polizei anrufe? Ich bin mir sehr sicher du wolltest das ich das auf G poste damit du endlich mal n Meme wirst aber daran habe ich nicht gedacht in den Momemnt“
209Auf die Aufforderung eines anonymen Users, der Angeklagte solle mehr Details berichten:
210„Frau und Tochter umgebracht“
211Auf die Frage, warum er Handschuhe trage:
212„Habe mich in die Hand geschnitten, du Idiot. Das Blut klebt, der Handschuh lässt sich nicht ausziehen.“
213Auf die Frage, was er mit einer Mordanzahl von 5 meine, antwortete der Angeklagte um 22:30 Uhr:
214„5 Leichen, ich war offensichtlich beschäftigt“.
215Zur Frage eines Users, ob die Tötung von G spontan war:
216„Das Ziel war Zufall, die Handlung nicht.“
217Um 22:43 Uhr postete der Angeklagte:
218„Kauft euch alle die schuhe von E, sind trekking schuhe und biker handschuhe, echt gut zum erwürgen.“
219Zur Verifizierung seiner Identität gab er um 22:50 Uhr seine Login-Daten zur Bundesagentur für Arbeit preis. Mehrfach versprach er – auf deutschsprachige Aufforderungen, er solle Bilder schicken – ein „großes Update“ für den nächsten Tag um 21:00 Uhr.
220e)
221Am folgenden Tag, dem 00.00.0000, verletzte sich der Angeklagte bei dem Versuch, für das für 21:00 Uhr angekündigte „große Update“ X Fuß abzutrennen, an der linken Hand. Stattdessen steckte er sodann eine Gabel, einen Akkuschrauber und sein Herbertz Messer in X Fuß, positionierte den grünen Judogürtel und seinen Schuh daneben und legte sich lächelnd – mit einer Krawatte um den Kopf gebunden – daneben. Davon fertigte er mit X Handy insgesamt drei Fotos, die er jedoch letztlich nicht bei G einstellte.
2224.
223Ebenfalls am 00.00.0000 entschloss sich der Angeklagte, sich zu stellen. Bevor er zum ersten Mal seit der Tötung X Wohnung verließ, legte er an zwei Stellen in der Wohnung – ohne Verwendung von Brandbeschleuniger – Feuer, insbesondere um die Manipulationen, die er kurz zuvor an X Fuß vorgenommen hatte, zu verdecken. Er platzierte auf der rechten Matratze im Bett von X Mutter brennbare Materialien und zündete sie an. Außerdem legte er neben X Leichnam auf dem Boden am Fußende des Bettes Feuer. Die Anglerweste, die er bei der Tötung von G getragen hatte, warf er ins Feuer. Seine SIM-Karte ließ er ebenso in der Wohnung wie die beiden Handys von X, einige Kleidungsstücke, die er bei der Tötung von G getragen hatte (Hose, T-Shirt, lange Unterhose, Socken), sein Herbertz Messer und das gelbe Feuerzeug. Auch die Katze verblieb in der Wohnung und verbrannte. In X Zimmer brannten jedenfalls der Fensterrahmen, der Rollladenkasten und der Laminatboden selbständig; die Innenverglasung des Fensters in X Zimmer zersprang.
224Bei dem Haus Tstraße 00 handelt es sich um einen in eine Gebäudereihe integrierten, in Massivbauweise errichteten 7-Parteien-Altbau, in dem viel Holz, teils Stroh verbaut wurde. Der einzige Rettungsweg ist eine Holztreppe im Treppenhaus. Zu den unmittelbar angrenzenden Nachbarhäusern existieren keine Brandschutzwände. Jedenfalls die Zeugin T1 und ihr Ehemann, der U, waren zum Zeitpunkt der Brandlegung zuhause und verließen erst, nachdem sie von einem weiteren Hausbewohner, dem N, gewarnt worden waren, das Haus. Das Feuer brannte ca. 15-20 Minuten, keiner der Bewohner wurde verletzt. Ob es letztlich durch die Feuerwehr gelöscht wurde oder von selbst verlosch, konnte nicht abschließend geklärt werden.
225Die Renovierungsarbeiten in X Wohnung dauerten jedenfalls im Oktober 0000 noch an. Bis zu diesem Zeitpunkt waren bereits Reparaturkosten von rund 65.000,00 Euro angefallen.
2265.
227a)
228Beim Verlassen des Hauses Tstraße 00 wählte der Angeklagte, der einen Regenschirm und einen Sack Zwiebeln bei sich trug, mit seinem Handy ohne SIM-Karte die 110, es kam jedoch keine Verbindung zustande.
229Er suchte daraufhin – obwohl es nicht regnete mit aufgespanntem Regenschirm, der sein Gesicht verdeckte – gegen 20:10 Uhr den U-Grill in der Cstraße 00 in Herne auf, in dem sich die Inhaberin, die Zeugin N1, ihr Ehemann, der Zeuge D1, und die Mitarbeiterin O befanden. Er fragte die Anwesenden zunächst, ob sie wüssten, wer er sei. Sodann fügte er an, er sei „der I“. Er forderte den D1 auf, die Polizei zu benachrichtigen, was die N1 dann für ihn übernahm. Er nannte ihr die Telefonnummer („110“), sie wählte und gab ihm das Telefon. Den Notruf begann der Angeklagte mit den Worten „Sie kennen doch sicherlich I, oder? […] Der ruft gerade an“. Das weitere Gespräch führte der Angeklagte mit unbeteiligter, monotoner Stimme. Unter Hinweis darauf, dass er sich gerne noch einen Döner bestellen würde, fragte er nach, wie lange es wohl dauere, bis der nächste Streifenwagen da sei. Als es in dem Telefonat darum ging, wo sich der Angeklagte genau befindet, gab er der N1 das Telefon zurück und diese führte das Telefonat fort. Der Angeklagte forderte derweil den D1 unter Hinweis auf seine verletzte Hand – er trug an beiden Händen Fahrradhandschuhe und der Zeigefinger der linken Hand war verbunden – auf, ihm dabei zu helfen, den Akku aus seinem Handy zu entfernen. Nachdem der D1 dem nachgekommen war, zerschlug der Angeklagte das Handy und warf es mit den Worten „damit habe ich meine Akte vernichtet“ in den Mülleimer.
230b)
231Bei der Festnahme leistete der Angeklagten keinen Widerstand. Beim Transport zum ZPG C gab er an, neben G eine weitere Person getötet zu haben – man solle schon mal die Feuerwehr zur Tstraße 00 schicken. Er machte auf die Polizeibeamten einen kalten und berechnenden Eindruck; schon auf der Fahrt fragte er, ob er eine Einzelzelle bekomme.
232Auch bei der Vernehmung war er ruhig und gefasst. Er legte bei der Niederschrift seiner Vernehmung großen Wert darauf, dass das, was er den Vernehmungsbeamten, insbesondere dem Zeugen O1, sagte, korrekt aufgeschrieben wurde: Große Teile diktierte er den Beamten detailreich und emotionslos, er machte Pausen, damit geschrieben werden konnte; wurde dennoch etwas anders aufgeschrieben, musste es auf seine Anweisung hin korrigiert werden.
233c)
234In der JVA X, in der sich der Angeklagte seit dem 00.00.0000 befand, gab er sich im Haftalltag unproblematisch. Bei der ersten Blutentnahme kollabierte er und gab dafür später die Begründung, er könne kein Blut sehen. In der Einzelfreistunde stand er häufig die gesamte Zeit mit geschlossenen Augen, manchmal mit grinsendem Gesichtsausdruck, an einer Stelle. In seiner Zelle blieb er zumeist auf seinem Bett sitzen, las und schrieb an einem Buch.
235Sowohl gegenüber dem Anstaltsarzt, dem Zeugen Dr. F1, als auch gegenüber der Psychologin der JVA, der Zeugin O2, war er im Hinblick auf die Taten sehr mitteilungsbedürftig und schilderte sie detailliert, minutiös und voller Stolz. Über den Todeskampf X und dessen Bemühungen, sich zu wehren, zeigte er sich amüsiert. Dem Zeugen Dr. F1 gegenüber äußerte er sich dahingehend, in der JVA sei er ja jetzt gut versorgt.
236Der Zeugin O2 berichtete er noch im Juni und August 0000 von fortbestehenden Gewaltphantasien: So habe er sich vorgestellt, eine JVA-Beamtin mit deren langen Haaren zu strangulieren und einen Mithäftling, der das Essen bringe, in den Würgegriff zu nehmen. Im Freizeitraum habe er sich nach Gegenständen umgesehen, die er für einen Angriff nutzen könne. Sprach er über die Taten oder die zu erwartende Freiheitsstrafe, so tat er dies mit einem situationsunangemessenen Lächeln. Briefe, die er von unbekannten Personen bekam, nannte er „Fanpost“. Auf suizidale Gedanken angesprochen, antwortete er, dazu fehle ihm der Mut, er habe Angst vor den Schmerzen.
237Der Angeklagte wurde in der JVA jedenfalls einmal von seiner Schwester, der Zeugin I3, besucht. Er zeigte sich überrascht darüber, welche Kreise „der Scheiß“, den er gemacht habe, gezogen habe. Die Frage, ob er die Taten bereue, verneinte er ihr gegenüber: Er sei jetzt „G“. Die Zeugin hatte ihn zuvor niemals so stolz gesehen.
238In einem Brief an seine Mutter vom 00.00.0000 schrieb der Angeklagte, er habe erst gesehen, welchen Schaden er verursacht habe, als er X Mutter im Zeugenstand gesehen habe – nur daran zu denken, schnüre ihm die Kehle zu. Er würde gerne Buße tun und die Zeit zurückdrehen, aber er befürchte, jede Form der Wiedergutmachung sei ihm verwehrt. Das einzige, was er wohl tun könne, sei, die Strafe hinzunehmen und zu schauen, dass „sowas nicht nochmal passiert“. Aus welcher Motivlage heraus der Angeklagte den Brief geschrieben hat, vermochte die Kammer nicht festzustellen.
239Auch i. R. der Exploration durch die psychologische Sachverständige Prof. Dr. O3 und die jugendpsychiatrische Sachverständige Dr. S6 war der Angeklagte äußerst mitteilungsbedürftig, was die Taten anging. Er schilderte sie in einem unangemessen, unbeteiligten Plauderton, bei dem an einigen Stellen Stolz mitschwang. Bei sonstigen Themen fiel er dadurch auf, dass er gerne abschweifte und Nebenschauplätze breit ausführte, um seine – wie er meinte - besonderen Kenntnisse zu präsentieren. Dabei verwendete er – teils zusammenhangslos – gehäuft Fremd- und Fachbegriffe, die er nicht selten falsch gebrauchte. Berichtete er über andere, so neigte er dazu, diese in eine Rangordnung (häufig im Hinblick auf Schichtzugehörigkeit und Verdienstmöglichkeit) zu bringen und sie abzuwerten.
240III.
241Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Angaben des Angeklagten, soweit ihnen die Kammer zu folgen vermochte, im Übrigen auf den ausweislich der Sitzungsniederschrift in der Hauptverhandlung erhobenen Beweisen.
2421.
243Der Angeklagte hat sich – durch Erklärung seines Verteidigers – pauschal auf die Angaben, die er i. R. seiner polizeilichen Vernehmung gemacht hat, bezogen.
244Dort hatte er die Taten samt jeweiliger Vorgeschichte im Wesentlichen so wie festgestellt geschildert. Abweichungen gab es lediglich im Hinblick auf seine Tatmotivation bei der Tötung G, seine Alkoholisierung bei dieser Tat, die zeitliche Reihenfolge der Text-, Sprach- und Bildnachrichten an den E sowie das Motiv für die Brandlegung.
245a)
246I. R. der polizeilichen Vernehmung hatte der Angeklagte angegeben, die Tötung G sei eine Reaktion darauf, dass sein Selbstmordversuch fehlgeschlagen sei. Seine Suizidabsichten seien – anders als festgestellt – ernsthaft gewesen: Er habe, nachdem er in der Gstraße angekommen sei, eine komplette Stunde damit zugebracht, seinen Selbstmord vorzubereiten. Er habe sich umbringen wollen, weil die Testung bei der Bundeswehr fehlgeschlagen sei und er sich lieber „die Kugel geben“ würde als bei dem Versicherungsvertrieb F „irgendwelchen Leuten Jesus Christus zu verkaufen“. Zudem habe er nach dem Umzug nach H sehr darunter gelitten, ein winziges Zimmer und keinen Internetzugang zu haben. Er habe deswegen nicht mehr den ganzen Tag vor dem PC verbracht, sondern in seinem Zimmer auf dem Bett gelegen und über sein Leben nachgedacht. Er sei zu dem Ergebnis gekommen, dass er im schlechtesten Fall bis zu einem Alter von 25 Jahren bei seinen Eltern wohnen und dann obdachlos werden würde. Für seine sonstigen Berufswünsche – Chemielaborant, medizinischer Fachangestellter und Dokumentarassistent – sei seine Mathenote zu schlecht. Dann habe er sich gesagt, er könne auch einen „minderwertigen“ Beruf, etwa als Fachlagerist, annehmen.
247Um ca. 18:00 Uhr des 00.00.0000 habe er, obwohl alles vorbereitet gewesen sei, festgestellt, dass er nicht den Mut habe, sich zu erhängen. Eine Vergiftung mit Kohlenmonoxid sei für ihn ausgeschieden, nachdem die Rauchmelder ausgelöst hätten. Auch das Vorhaben, den Toaster in die Badewanne zu werfen, habe er aufgegeben: Das große Badezimmer sei voller Rauch gewesen, und im zweiten Badezimmer habe es nur eine Badewanne gegeben, in der man nicht richtig liegen könne. Dann habe er sich entschlossen, stattdessen einen der Nachbarn zu töten. Dies sei für ihn eine komplette Spontanentscheidung gewesen. Er habe früher nie darüber nachgedacht, wie es wäre, einen Menschen zu töten, auch wenn er – für seine literarischen Werke – „die technische Seite“ recherchiert habe.
248b)
249Zudem gab der Angeklagte an, er habe, als er die Feuermelder kaputt geschlagen habe, festgestellt, dass er nicht mehr geradeaus habe laufen können. Er habe an diesem Tag das erste Mal Alkohol getrunken, und zwar einen Rotwein seines Stiefvaters, den er im Keller der Gstraße gefunden habe.
250c)
251Bez. der zeitlichen Reihenfolge im Hinblick auf Text-, Sprach- und Bildnachrichten an den E finden sich kleinere Unsicherheiten bzw. Undeutlichkeiten in der Darstellung des Angeklagten. Teils hat er die Reihenfolge der abgesendeten Nachrichten abweichend vom Eingang der jeweiligen Nachricht bei E geschildert.
252d)
253Die Manipulationen, die er an X Leichnam mit Akkuschrauber, Gabel und Messer vorgenommen hatte, erwähnte der Angeklagte nicht. Er zog sich vielmehr auf die allgemeine Aussage zurück, er habe Beweise vernichten wollen.
2542.
255Von der Darstellung der Beweiswürdigung i. Ü. wird gem. § 267 Abs. 4 StPO abgesehen.
256IV.
257Der Angeklagte ist des Mordes in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub, sowie einer besonders schweren Brandstiftung schuldig, §§ 211, 239a Abs. 1 Alt. 2, 306a Abs. 1 Nr. 1, 306b Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2, 52, 53 StGB.
2581.
259Der Angeklagte hat sich durch die Tötung G eines Mordes schuldig gemacht. Er hat die Mordmerkmale der Heimtücke und der niedrigen Beweggründe verwirklicht.
260a)
261Der Angeklagte hat eine bei G zum Zeitpunkt des Angriffs bestehende Arg- und Wehrlosigkeit bewusst zur Tat ausgenutzt. G versah sich zum Zeitpunkt des ersten Messerstichs keines Angriffs auf seine körperliche Unversehrtheit. Vielmehr ging er davon aus, der Angeklagte, der dem G den Rücken zuwandte und nach dem Tatmesser griff, wolle Werkzeug für die Reparatur der Lampe herbeischaffen. Nachdem sich der Angeklagte umgedreht hatte, stach er sofort auf G ein, der – aufgrund des Überraschungsmoments, das der Angeklagte bewusst zur Tötung ausnutzte – nicht fähig war, den Angriff des Angeklagten abzuwehren.
262Darauf, dass der Angeklagte G durch Vorspiegelung falscher Tatsachen in den besonders engen Keller und somit „tückisch“ in eine Falle gelockt hatte, was ebenfalls den Vorwurf der Heimtücke begründet, kommt es vor diesem Hintergrund nicht an.
263b)
264Der Angeklagte hat darüber hinaus bei der Tötung G aus niedrigen Beweggründen gehandelt.
265Niedrige Beweggründe liegen vor, wenn die Motive einer Tötung nach allgemeiner sittlicher Anschauung verachtenswert sind und auf tiefster Stufe stehen. Triebfedern des Handelns waren bei der Tötung G nach der Überzeugung der Kammer ein beim Angeklagten verwurzelter Hang zum Sadismus sowie der Wille, Macht- und Gewaltphantasien auszuleben. Hinzu kam eine beim Angeklagten vorhandene Unzufriedenheit mit dem eigenen Leben, das ihm „minderwertig“ erschien und das er durch eine „besondere Tat“ aufzuwerten suchte. Von Anfang an plante er auch, mit der Tötung jedenfalls gegenüber seinen engsten Freunden, dem E und dem C2, möglicherweise auch gegenüber den Nutzern von G, zu prahlen, um deren Bewunderung und Anerkennung zu ernten.
266Jeder dieser Beweggründe steht nach Wertung der Kammer nach sittlicher Anschauung schon für sich genommen auf tiefster Stufe. Seine Beweggründe waren dem Angeklagten auch bewusst und die Beurteilung als sittlich anstößig war seiner Einsicht zugänglich. Insbesondere versperrte dem Angeklagten auch seine Persönlichkeitsstörung diese Einsicht nicht. Die Persönlichkeitsstörung des Angeklagten ist nicht in einem Maße ausgeprägt, dass sie ihm die Fähigkeit, sich normal und angepasst zu verhalten, wozu auch eine dahingehende Beurteilungsfähigkeit gehört, nehmen würde (s. u.).
267Die Niedrigkeit der Beweggründe zeigte sich vorrangig darin, dass der Angeklagte den personalen Wert G – das gesamte Geschehen hindurch – massiv missachtete: Bereits die Auswahl G war an den reinen Zufall i. S. eines „Spiels“ geknüpft, dass derjenige das Opfer sein sollte, der dem Angeklagten die Tür öffnete. Im Zuge der Tötungshandlung selbst wurde G zu einem entpersonalisierten Mittel zur Befriedigung der Neigungen und Bedürfnisse des Angeklagten: So befriedigte er durch Tötung seinen Hang zum Sadismus i. S. einer Freude am Töten, die sich nicht zuletzt in einem freudigen Auflachen bei den ersten Stichen und einem grinsenden Gesichtsausdruck bei einem anschließenden sog. „Selfie“ mit der Leiche manifestierte. Er befriedigte sein übersteigertes Geltungsbedürfnis anhand der Tötung, die er – dem E nahezu in Echtzeit – „dokumentierte“, u. a. mit dem sog. „Selfie“, um mit den Taten zu prahlen und die Bewunderung von E und C2 zu ernten. Er fertigte in diesem Zusammenhang sogar ein Foto des Leichnams mit heruntergezogenen Hosen, das dem E nach Meinung des Angeklagten aufgrund dessen sexueller Präferenzen zur Selbstbefriedigung dienen sollte. Darüber hinaus war G ein Mittel, an dem der Angeklagte seine Machtphantasien ausleben und seine – von ihm angenommene - überlegene Stellung demonstrieren konnte, indem er G seinem völlig willkürlichen, anlasslosen Tötungsentschluss unterwarf. Eine Entpersonalisierung G zeigte sich auch an der letztlich gleichgültigen, teils belustigten Stimmung, in der sich der Angeklagte nach der Tötung befand: Die unmittelbar folgenden Sprachnachrichten sprach der Angeklagte in einem allgemeinen Plauderton ein (die Tötung sei jetzt „nichts Besonderes“ gewesen) und amüsierte sich darüber, dass G sich „in die Hose gepinkelt“ habe.
268Die Bewertung der Kammer, dass sowohl die Triebfeder des Sadismus als auch das Ausleben von sadistischen Gewalt- und Machtphantasien in der vorliegenden Ausprägung niedrig sind, wird auch dadurch gestützt, dass beides dem Mordmerkmal der Mordlust jedenfalls nahe kommt.
269Die Unzufriedenheit mit dem eigenen Leben ist zwar für sich genommen eine durchaus normalpsychologische, wenn auch im vorliegenden Fall im Hinblick auf die Gründe „zu kleines Zimmer“, „vorübergehend fehlender Internetanschluss“, „vorläufige Ablehnung bei der Bundeswehr“ wenig nachvollziehbare Gefühlsregung. Auf sittlich tiefster Stufe steht es jedoch, diese mit der willkürlichen Tötung einer anderen Person, die in keiner Weise an der Unzufriedenheit einen Anteil hatte, zu verknüpfen und das eigene Leben mit der Vernichtung eines anderen Lebens aus Sicht des Angeklagten, der niemals zuvor so stolz erlebt wurde, „aufzuwerten“.
2702.
271a)
272Durch die Tötung X hat sich der Angeklagte ebenfalls eines Mordes schuldig gemacht. Wiederum hat er die Mordmerkmale der Heimtücke und der niedrigen Beweggründe verwirklicht.
273aa)
274Der Angeklagte hat auch bei der Tötung X dessen Arg- und Wehrlosigkeit bewusst zur Tötung ausgenutzt. Zwar hatte X das Fahndungsfoto des Angeklagten auf G1 gesehen und diesen damit konfrontiert. Eines Angriffs auf seine körperliche Unversehrtheit durch den Angeklagten versah er sich nach Überzeugung der Kammer dennoch nicht: Er fragte den Angeklagten mehrfach, ob die Vorwürfe stimmten. Gepaart mit seiner Gutgläubigkeit anderen Personen, insbesondere Freunden gegenüber, geht die Kammer davon aus, dass X es für möglich hielt, dass die Vorwürfe nicht zuträfen. Sein Verhalten – offenes Konfrontieren mit den Vorwürfen, Drohen mit der Polizei – lässt darüber hinaus darauf schließen, dass er jedenfalls nicht die Gefahr erkannte, der Angeklagte könnte ihn körperlich angehen. Die dahingehende Arglosigkeit X nährte der Angeklagte noch dadurch, dass er vorgab, nach seinem Handy bzw. nach seiner Brille greifen zu wollen, obwohl er tatsächlich sein Messer zog, mit dem er unmittelbar auf X einstach. X war aufgrund des Überraschungsmoments, das der Angeklagte bewusst ausnutzte, nicht fähig, den Angriff des Angeklagten abzuwehren.
275bb)
276Darüber hinaus hat der Angeklagte bei der Tötung X aus niedrigen Beweggründen gehandelt. Dies gilt sowohl für die Motivation, die den für den Tod mitursächlichen Messerstichen zugrunde lag, als auch für die Motive für die – wiederum mitursächliche – Strangulation.
277Die Messerstiche versetzte der Angeklagte dem X zu dem Zweck, seine Festnahme zu verhindern. Dass sowohl Tat als auch Täterschaft bereits entdeckt waren, steht zwar dem Mordmerkmal einer Verdeckungsabsicht entgegen. Dass das Motiv aber dem Mordmerkmal in dieser Ausprägung – Absicht, die Verfolgung zu vereiteln – sehr nahe kommt, begründet vorliegend die Annahme eines niedrigen Beweggrundes: Dass der Angeklagte seinen Freund, der ihn zuvor aufgenommen hatte und in seiner Wohnung – neben ihm im Bett – schlafen ließ, wegen der Konfrontation mit den Vorwürfen und der Ankündigung, die Polizei zu rufen, umbringt, ist nach Wertung der Kammer nach allgemeiner sittlicher Anschauung verachtenswert und steht auf tiefster Stufe.
278Spätestens bevor der Angeklagte den X strangulierte, gesellten sich zu dem ursprünglichen Motiv der Tötung, seine Festnahme zu verhindern, diejenigen Beweggründe, die auch der Tötung G zugrunde lagen: Der beim Angeklagten verwurzelte Hang zum Sadismus, der Wille, Macht- und Gewaltphantasien auszuleben, die Unzufriedenheit mit dem eigenen Leben, das ihm „minderwertig“ erschien und das er aufzuwerten suchte, und das Bedürfnis, mit der Tat zu prahlen.
279Diese Beweggründe waren – auch in diesem Fall – niedrig i. S. d. § 211 StGB. Auch X wurde in der Gewalt des Angeklagten zu einem Mittel ohne personalen Wert, das der Befriedigung der Neigungen und Bedürfnisse des Angeklagten diente: Auch in diesem Fall manifestierte sich die Freude, die der Angeklagte am Töten und am Ausleben von Gewalt- und Machtphantasien hatte, etwa in der – an ein Experiment erinnernden – wiederholten Frage, wie sich X Arme und Beine anfühlten. Der Angeklagte hockte sich auch etwa zu ihm, nach Überzeugung der Kammer, um sein „Werk“ genau zu betrachten. Zu diesem „Innehalten“ und „Auskosten“ der Wirkungen der Gewalt, die er an X verübt hatte, kam dann noch ein Verächtlichmachen dadurch hinzu, dass er X vorspiegelte, einen Krankenwagen zu rufen, und so in ihm eine – nach Überzeugung der Kammer von vornherein vergebliche – Hoffnung auf ein Überleben weckte.
280Nach Überzeugung der Kammer dachte der Angeklagte auch bereits bei der Tötung daran, entweder gegenüber seinen Freunden E und C2 oder diesmal direkt gegenüber den Nutzern von G mit den Taten zu prahlen. Dass ihm sowohl die Taten als auch die Rolle, die er bei G einnahm (nach seinen eigenen Worten war er endlich ein „Meme“ geworden), mit größter Befriedigung und mit Stolz erfüllten, zeigen eindrücklich seine ausführlichen Antworten auf Fragen der Nutzer, sein sog. „Statement“ und die akribisch arrangierten Bilder.
281Die Niedrigkeit der Beweggründe wird auch im Falle der Tötung X noch zusätzlich dadurch belegt, dass sie teils speziellen Mordmerkmalen nahe kommen: Sowohl die Triebfeder des Sadismus als auch der Auslebung von Gewalt- und Machtphantasien kommen – auch hier – dem Mordmerkmal der Mordlust jedenfalls nahe. Das „Abpressen“ von PIN und Geheimzahl kommt wiederum dem Mordmerkmal der Habgier nahe.
282b)
283Darüber hinaus hat sich der Angeklagte wegen erpresserischen Menschenraubes strafbar gemacht, indem er die von ihm geschaffene Bemächtigungslage zur Begehung einer Erpressung, die vorliegend jedenfalls in das Versuchsstadium gelangte, ausnutzte: Der Angeklagte hatte – noch ohne Erpressungsabsicht – die physische Gewalt über den X erlangt, der nach den Messerstichen verteidigungsunfähig auf dem Boden lag. Diese stabilisierte Lage nutzte der Angeklagte in dem Bewusstsein, dass X jede Möglichkeit, sein Leben zu retten, ergreifen würde, dazu aus, diesem durch die Drohung, keinen Krankenwagen zu rufen, zur Preisgabe der Geheimzahl für seine EC-Karte brachte, deren Echtheit die Kammer nicht feststellen konnte.
2843.
285Indem der Angeklagte in X Wohnung an zwei Stellen Feuer legte, hat er sich wegen besonders schwerer Brandstiftung strafbar gemacht. Jedenfalls der Fensterrahmen, der Rollladenkasten und der Laminatboden brannten selbständig. Triebfeder seines Handelns war nach Überzeugung der Kammer vor allem, durch die Brandstiftung eine andere Straftat, nämlich eine Störung der Totenruhe, zu verdecken: Indem er in den Fuß von X Leichnam einen Akkubohrer, eine Gabel und sein Herbertz Messer steckte, um sich, grinsend daneben liegend, zu fotografieren, hat der Angeklagte an dem Körper eines verstorbenen Menschen beschimpfenden Unfug i. S. v. § 168 Abs. 1, 2. Alt. StGB verübt. Dies wollte er, nachdem er es weder gepostet noch der Polizei in seiner Vernehmung mitgeteilt hatte, verdecken, indem er neben dem Leichnam und in einem weiteren Zimmer Feuer legte.
2864.
287Der Angeklagte war zum Zeitpunkt der Taten voll schuldfähig; keines der Eingangsmerkmale der §§ 20, 21 StGB ist erfüllt.
288a)
289Es ist nicht davon auszugehen, dass der Angeklagte derart stark alkoholisiert war, dass er tiefgreifend im Bewusstsein gestört war: Dies gilt selbst dann, wenn man zugrunde legt, dass er ab einem Alter von 18, bei wenigen Anlässen, jeweils nur in geringen Mengen, Alkohol konsumiert hat und daher Alkohol nicht gewöhnt war.
290Er zeigte, nachdem er den Alkohol konsumiert hatte, - und darauf kommt es nach Auffassung der Kammer an – keinerlei Anzeichen einer Alkoholisierung: Er war in der Lage, ohne Probleme eine Schlinge zu binden, wirkte weder im F-Markt noch bei den Sprachnachrichten, die er aufnahm, alkoholisiert. Es kam nicht zu Orientierungsproblemen, Personenverwechselung oder Wortschleifen. Die Behauptung gegenüber E, er könne nicht mehr geradeaus laufen, ist nach Auffassung der Kammer vor diesem Hintergrund Teil seiner Prahlerei.
291b)
292Auch für eine krankhafte seelische Störung liegen keine Anhaltspunkte vor: Der allgemeine körperliche und neurologische Befund des Angeklagten ist unauffällig. Es liegen hirnorganisch keine strukturellen, morphologischen oder pathologischen Auffälligkeiten vor. Symptome, die auf eine psychiatrische Erkrankung i. e. S. hinweisen, finden sich nicht.
293Insbesondere weist der Angeklagte auch einen numerisch und strukturell unauffälligen männlichen Chromosomensatz auf, der keine Hinweise für ein Klinefelter-Syndrom gibt. Klinische Anzeichen für ein Fetales Alkoholsyndrom liegen ebenfalls nicht vor: Der Angeklagte wog bei seiner Geburt 3150g, wies eine Körperlänge von 50 cm auf und hatte bei der U2 am 3. Lebenstag einen Kopfumfang von 34 cm. Faziale Auffälligkeiten liegen nicht vor. Repetitive, stereotype Verhaltensweisen, die auf ein Asperger Syndrom oder einen Autismus hindeuten könnten, zeigt der Angeklagte nicht. Testpsychologisch und klinisch ergeben sich auch keine Hinweise etwa für eine ADHS im Erwachsenenalter.
294c)
295Der Angeklagte ist nicht schwachsinnig i. S. d. §§ 20, 21 StGB. Die Intelligenzleistung ist dem klinischen Eindruck und testpsychologischen Ergebnis nach durchschnittlich.
296d)
297Auch unter dem Gesichtspunkt der Persönlichkeitsstörung ist nicht etwa von einer schweren anderen seelischen Abartigkeit auszugehen.
298Zwar liegt bei dem Angeklagten – wie oben ausgeführt – eine dissoziale Persönlichkeitsstörung i. S. d. ICD-10: F60.2 vor, die durch deutliche narzisstische und dissoziale Züge geprägt ist. Das Störungsbild erfüllt aber nicht die Voraussetzungen, die an eine „schwere andere seelische Abartigkeit“ i. S. d. §§ 20, 21 StGB zu stellen sind: Insofern ist bei diesem nicht pathologisch bedingten Merkmal eine erhebliche geistig-seelische Beeinträchtigung zu fordern, die so gravierend sein muss, dass sie in ihren belastenden Wirkungen für den Betroffenen – und damit auch im Hinblick auf seine Fähigkeit zu normgemäßem Verhalten – das Gewicht krankhafter seelischer Störungen i. S. d. §§ 20, 21 StGB erreicht. Symptome von derartigem Gewicht, dass sie in ihrer Gesamtheit den Angeklagten vergleichbar schwer stören, belasten oder einengen wie eine krankhafte seelische Störung, liegen nicht vor: Der Angeklagte hatte durchaus die Möglichkeit und Fähigkeit, sich normal und angepasst zu verhalten. Er wies insofern ein breites Verhaltensspektrum und eine situative Anpassungsfähigkeit auf. So ist er in den letzten Jahren vor den Taten kaum mehr körperlich aggressiv in Erscheinung getreten. Auch war er in der Lage, Leistungsansprüchen zu genügen: Dies hat er etwa bewiesen, indem er seinen Schulabschluss gemacht hat. Seine Bewerbung bei der Bundeswehr ist nur aufgrund der Fehlstunden gescheitert. Anhaltspunkte dafür, dass sein Alltagsleben zwanghaft beeinträchtigt war, liegen nicht vor. Auch dafür, dass er konkret aufgrund der Persönlichkeitsstörung einem Tötungsimpuls bei den Taten nicht oder nur schwer widerstehen konnte, liegen keine Anzeichen vor.
299V.
3001.
301Der Angeklagte war bei den Taten knapp 19 Jahre und fünf Monate alt, mithin Heranwachsender.
302Die Kammer hat auf den Angeklagten allgemeines Strafrecht angewendet, da es sich weder bei den Taten um eine Jugendverfehlung handelte noch eine Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergab, dass er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand (§ 105 Abs. 1 JGG).
303a)
304Die Taten weisen weder ihrem äußeren Erscheinungsbild nach noch nach den Beweggründen Merkmale jugendlicher Unreife auf. Das Prahlen mit den Taten, das jugendtümlich anmutet, ist vorliegend – wie oben ausgeführt – Ausdruck der dissozialen Persönlichkeitsstörung.
305b)
306Bei dem Angeklagten waren nach Überzeugung der auch insofern sachverständig beratenen Kammer Entwicklungskräfte nicht mehr in größerem Umfang wirksam. Der Angeklagte stand nach dem Gesamtbild nicht mehr einem ungefestigten, noch prägbaren Jugendlichen gleich. Nach den von Esser im Jahre 1991 weiterentwickelten sog. Marburger Richtlinien hat sich zur Überzeugung der Kammer das Bild eines in den wesentlichen Bereichen ausgereiften Erwachsenen ergeben, dessen Defizite nicht auf jugendliche Unreife, sondern auf dissoziale Persönlichkeitszüge zurückzuführen sind.
307aa)
308Der Angeklagte war durchaus zu einer realistischen Lebensplanung imstande. Dies zeigt sich insbesondere daran, dass er Vorstellungen von einer beruflichen Perspektive entwickelt hat, die im Hinblick auf seinen Schulabschluss (Mittlere Reife) nicht etwa illusorisch waren: Dies gilt insbesondere für die Berufe des medizinischen Fachangestellten bei der Bundeswehr und des Fachlageristen, auf die er sich auch beworben hat. Soweit er daneben Berufswünsche angibt, die ihm – was ihm überwiegend auch bewusst ist – aufgrund seiner schulischen Leistungen nicht eröffnet sind (etwa Pathologe, Englisch-Austauschlehrer in Japan), beruht dies nach Überzeugung der Kammer nicht auf jugendlicher Unreife, sondern auf seinen narzisstischen Persönlichkeitsanteilen.
309bb)
310Der Angeklagte zeigt eine stark ausgeprägte Eigenständigkeit gegenüber den Eltern und weder Anlehnungsbedürfnis noch Hilflosigkeit. Nach Einschätzung der Kammer ist dieser Gesichtspunkt aufgrund einer generellen Bindungsschwäche des Angeklagten wegen seiner Persönlichkeitsstörung aber nur insofern aussagekräftig, als bei dem Angeklagten mit der Eigenständigkeit eine Durchsetzungsstärke bez. eigener Interessen einhergeht, die nach Überzeugung der Kammer auf einer ausgereiften Persönlichkeit beruht. Soweit der Angeklagte seine Interessen teils durch impulsives Verhalten durchgesetzt hat, stellt dies einen instrumentellen Einsatz dar und ist nicht auf jugendliche Unreife zurückzuführen.
311cc)
312Auch in Hinblick auf die sog. „Peer-Group“, die vorrangig aus E, C2, X, B und L3 bestand, zeigt sich der Angeklagte eigenständig und nicht etwa anlehnungsbedürftig oder hilflos. Nach Auffassung der Kammer ist dies wiederum wenig aussagekräftig, soweit die Eigenständigkeit mit den wenigen sozialen Kontakten, die der Angeklagte hatte, gleichgestellt wird, da dies auf der generellen Bindungsunfähigkeit des Angeklagten beruht. Soweit er aber im Kontakt seine Interessen artikuliert und auch durchsetzt, was durch die Zeugenaussagen für verschiedene Situationen belegt ist, spricht dies für eine ausgereifte Persönlichkeit. Die Prahlerei gegenüber E und C2, die Motiv für die Tötungen war, ist nach Überzeugung der Kammer nicht jugendtypisch, sondern narzisstisch bedingt.
313dd)
314Eine ernsthafte Einstellung gegenüber Arbeit und Schule schlägt sich insoweit nieder, als der Angeklagte – trotz der massiven Fehlzeiten – die Prüfungen besucht hat, die für den Schulabschluss notwendig waren, und er die Mittlere Reife letztlich auch erreicht hat. Die Fehlzeiten beruhten nach Einschätzung der Kammer nicht auf einer sog. „spielerischen“ Einstellung zur Schule, da der Angeklagte stattdessen – aus seiner Sicht – durchaus ernsthaften Aktivitäten, wie etwa dem Schreiben, nachgegangen ist. Nach der Schulzeit hat sich der Angeklagte bei der Bundeswehr beworben, bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitssuchend gemeldet und sich auf Stellen als Fachlagerist beworben.
315ee)
316Der Angeklagte ist zu einer realistischen Alltagsbewältigung durchaus imstande: Sieht er die Notwendigkeit dazu, kann er sich – wie oben ausgeführt – durchaus normgerecht und angepasst verhalten. Hingegen neigt er nicht zu Tagträumereien und zeigt kein abenteuerliches Handeln. Soweit er sich in überhöhten Rollen sieht (etwa Pathologe, Schriftsteller, Mönch), ist ihm die Unerreichbarkeit durchaus bewusst und basiert nach Überzeugung der Kammer nicht auf jugendlicher Unreife, sondern auf seiner narzisstischen Persönlichkeitsstruktur.
317ff)
318Bei dem Angeklagten liegt jedenfalls keine Affinität zu jüngeren Freunden vor: Der E war zwar rund drei Jahre jünger, hat sich aber dem Angeklagten gegenüber als älter ausgegeben. Die L3 war rund vier Jahre jünger, der X hingegen drei Jahre älter. I. Ü. hatte der Angeklagte Kontakt zu gleichaltrigen Klassenkameraden.
319gg)
320Eine Labilität in den mitmenschlichen Beziehungen bzw. Bindungsschwäche des Angeklagten ist – wie bereits ausgeführt – auf die dissoziale Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten zurückzuführen und nicht auf fehlende Reife.
321hh)
322Der Angeklagte zeigte sich i. R. d. polizeilichen Vernehmung, der Explorationen und während der Hauptverhandlung sehr kontrolliert. Soweit aus dem familiären Umfeld impulsives Verhalten auch noch in der jüngeren Vergangenheit geschildert wurde, hat der Angeklagte dieses Verhalten nach Überzeugung der Kammer jeweils instrumentell eingesetzt, um seine Interessen durchzusetzen, so dass insofern jedenfalls nicht von jugendlichen Stimmungswechseln ohne adäquaten Anlass auszugehen ist. Soweit er insofern sofortige und ungeteilte Aufmerksamkeit erreichen wollte, ist dies Ausdruck der narzisstischen Persönlichkeitsanteile und nicht jugendtümlich.
323ii)
324Bei einer Gesamtbetrachtung der Persönlichkeit des Angeklagten wurde nach Überzeugung der Kammer deutlich, dass diese – trotz des jungen Alters des Angeklagten – bereits sehr festgefügt und wenig flexibel ist. Aufgrund der dissozialen, narzisstischen Anteile sowie der durchgehend zustimmend-syntonen Haltung des Angeklagten im Hinblick auf die Taten, sein Verhalten und seine Einstellungen sieht er selbst keinen Veränderungsbedarf. Vor diesem Hintergrund geht die Kammer in Übereinstimmung mit der Einschätzung der Sachverständigen Prof. Dr. O1 und Dr. S6 davon aus, dass die Verhaltensauffälligkeiten des Angeklagten durch erzieherische Maßnahmen des Jugendstrafvollzugs nicht korrigierbar sind.
3252.
326Die Kammer hat den Angeklagten zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.
327a)
328Bei den Tötungen G und X war Ausgangspunkt der Strafzumessung § 211 StGB, der eine lebenslange Freiheitsstrafe androht, bei der es vorliegend sein Bewenden hat. Eine Milderung nach § 106 Abs. 1 JGG war in keinem der Fälle angezeigt. Die Kammer hat insofern den Grad der noch vorhandenen Entwicklungsfähigkeit des Angeklagten, seine mögliche Wiedereingliederung in die Gesellschaft einerseits und den Sicherungs- und Sühnegedanken auf der anderen Seite abgewogen. Sie ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Aussicht auf eine Wiedereingliederung des Angeklagten, bei dem keine Entwicklungskräfte in größerem Umfang tätig sind (s. o.), nahezu ausgeschlossen ist. Bei dem Angeklagten liegt eine – stabile – dissoziale Persönlichkeitsstörung vor, die ursächlich für die Taten war und die nach Einschätzung der Sachverständigen in dieser Ausprägung nur äußerst schwer zu behandeln ist. Bei günstigstem Verlauf einer Therapie könnten die Persönlichkeitszüge höchstens abgemildert werden. Der übermäßige Stolz, der sich in verschiedenen Bereichen – „Selfies“, „Statement“, Vernehmung, Exploration – Bahn gebrochen hat, zeigt deutlich, wie weit der Angeklagte von der hier gültigen Werteordnung entfernt ist. Hinzu kommt, dass Sicherungs- und Sühnegedanken aufgrund des besonders hohen Grades des verwirklichten Unrechts in beiden Fällen besonders schwer wiegen.
329b)
330Hinsichtlich der besonders schweren Brandstiftung hat die Kammer eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten als tat- und schuldangemessen erachtet. Die Kammer hat dabei beachtet, dass der Angeklagte noch relativ jung war, nicht vorbestraft ist, sich selbst gestellt hat, sodann sofort auf den Brand hingewiesen hat und geständig war. Andererseits hat sie eingestellt, dass mehrere Personen zuhause waren und gefährdet wurden, dass ein hoher Sachschaden entstanden ist, der Leichnam X dem Feuer ausgesetzt war und nahezu sämtliche seiner persönlichen Gegenstände durch das Feuer zerstört wurden.
331c)
332Aus diesen Einzelstrafen hat die Kammer gem. §§ 53, 54 StGB eine Gesamtstrafe gebildet und gem. § 54 Abs. 1 S. 1 StGB auf lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe erkannt.
333Die Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit hat die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld erfordert, §§ 57a Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 57b StGB. Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer gewertet, dass er nicht vorbestraft ist, sich selbst gestellt hat und bei seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung ein vollumfängliches Geständnis abgegeben hat, auf das er sich i. R. der Hauptverhandlung bezogen hat. Darüber hinaus war der Angeklagte bei Tatbegehung relativ jung und der Freiheitsentzug wird ihn empfindlich treffen. Andererseits war in die Gesamtabwägung einzustellen und für die Kammer entscheidend, dass der Angeklagte zwei Morde begangen hat, bei denen er jeweils zwei Mordmerkmale verwirklicht hat und eine Nähe zu weiteren Mordmerkmalen gegeben war. Erschwerend kommt die Verwirklichung eines in Tateinheit zu dem Mord an X stehenden erpresserischen Menschenraubes sowie einer besonders schweren Brandstiftung hinzu.
3343.
335Die Strafe ist in einer Sozialtherapeutischen Einrichtung zu vollziehen, da der Angeklagte das siebenundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat und jedenfalls nicht feststeht, dass seine Resozialisierung dadurch nicht besser gefördert werden kann (vgl. § 106 Abs. 5 S. 1 JGG).
3364.
337Die Kammer hat die Anordnung der Sicherungsverwahrung gem. § 106 Abs. 3 S. 2 JGG vorbehalten, da der Angeklagte wegen Mordes in zwei Fällen zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe zu verurteilen war (siehe jeweils oben) und auf Grund der Gesamtwürdigung des Angeklagten und seiner Taten mit hinreichender Sicherheit feststellbar ist, dass bei ihm ein Hang zu Straftaten dieser Art (solchen, die sich gegen Leib und Leben anderer richten) vorliegt und er infolgedessen zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist.
338a)
339Für die Kammer war mit hinreichender Sicherheit feststellbar, dass bei dem Angeklagten ein Hang zur Begehung von Straftaten gegen Leib und Leben anderer vorliegt. Zwar ist der Angeklagte vor den hiesigen Taten nicht straffällig geworden. Dennoch ist die Kammer davon überzeugt, dass bei dem Angeklagten eine auf charakterlicher Anlage beruhende intensive Neigung zu Rechtsbrüchen vorliegt.
340aa)
341Der Angeklagte zeigte bereits früh, teils seit seiner Kindheit, jedenfalls seit dem Jugendalter diverse Verhaltensauffälligkeiten wie Aggressivität, Impulsivität, Regellosigkeit, Bindungslosigkeit, Überheblichkeit, Gewaltneigung, Empathielosigkeit und sadistische Neigungen.
342(1)
343Bereits im Grundschulalter kam es zu impulsiven und aggressiven Durchbrüchen gegenüber Lehrern und mindestens einem Mitschüler. Ab der 3. Klasse befand sich der Angeklagte in kinder- und jugendpsychiatrischer, -psychotherapeutischer Behandlung u. a. wegen Aggressionen. Es wurden die Diagnosen einer kombinierten Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen (ICD-10 F 92.8) gestellt. Die zugrunde liegenden Verhaltensauffälligkeiten setzten sich auf der weiterführenden Schule fort: Dort fiel der Angeklagte insbesondere auch dadurch auf, dass er Mitschüler biss und selbst durch Lehrer nur schwer begrenzbar war. Es zeigten sich bereits zu dieser Zeit antisoziale Denkstile, die das Verhalten als legitim erscheinen ließen: Auf die Vorfälle angesprochen, räumte der Angeklagte sie ein, suchte die Schuld aber unter Hinweis auf familiäre Unsicherheiten und sein Problem mit Nähe stets bei anderen. Auch wenn der Angeklagte in den letzten Schuljahren sich im schulischen Bereich insofern nunmehr unauffällig zeigte, neigte er im häuslichen Umfeld weiterhin zu Impulsausbrüchen, wenn auch weit überwiegend nicht körperlich aggressiv.
344(2)
345Zu kleineren Regelverstößen kam es ebenfalls seit dem Grundschulalter: Der Angeklagte beging kleinere Diebstähle (Milchtüten der Klasse und Süßigkeiten am Kiosk) und Sachbeschädigungen (im Hinblick auf das Handy, das Sofa des Vaters und fremde Kfz). Ab der 6. Klasse nahmen die Fehlstunden in der Schule bis zu einer Höchstzahl von 363 Fehlstunden in der 9. Klasse immer weiter zu. Im weiteren Verlauf begann der Angeklagte, die Unterschrift seiner Mutter zu fälschen und bei seinem Hausarzt wahrheitswidrig Krankheiten anzugeben, um Atteste zu erlangen. Die Fehlzeiten nahmen trotz Hausbesuchen, Intervention des Jugendamtes und Bußgeldbescheid bis zum Ende der Schulzeit nicht ab.
346(3)
347Auch eine Bindungsunfähigkeit des Angeklagten zeigte sich bereits im Grundschulalter: Bei dem häufigen Wechsel von einem Elternteil zum anderen brach der Kontakt zu dem jeweils anderen Elternteil nahezu komplett ab. Dies setzte sich bis in die jüngste Vergangenheit fort: Im Haus in der Gstraße lebte der Angeklagte weitgehend für sich, verbrachte teils bis zu 16 Stunden vor dem PC und nahm an Familienaktivitäten nicht teil. Gegenüber den Sachverständigen äußerte er sich dahingehend, Familie seien die, die einem Essen bringen würden. Seine wenigen sozialen Kontakte nahm er fast vollständig über soziale Medien wahr.
348(4)
349Spätestens ab der weiterführenden Schule begann der Angeklagte, sich den anderen überlegen zu fühlen, und prahlte damit. Nach eigener Aussage den Sachverständigen Prof. Dr. O3 und Dr. S6 gegenüber merkte er bereits im Kindergarten, dass er das Einmaleins rechnen konnte, während die anderen Kinder noch mit ihren „sabbernden Windeln warfen“. Im Hinblick auf Berufswünsche hing er teils Größenideen nach („Dr. I“), entschied sich dann aber dazu, sich auf – gemessen an seinen vermeintlichen Fähigkeiten – nach seiner Meinung „minderwertige“ Berufe zu bewerben. Im damaligen Kontakt mit dem E dominierte sog. „schwarzer Humor“, der auch abwertende Witze beinhaltete; im Kontakt mit dem C2 waren rassistische Äußerungen an der Tagesordnung.
350(5)
351Bereits im Grundschulalter gab er als Berufswunsch „Pathologe“ an. Auf der weiterführenden Schule fing der Angeklagte an, medizinische und anatomische Bücher zu lesen, sich für Waffen zu interessieren und Kampfkunst zu praktizieren. Im Alter von 16 begann der Angeklagte, Geschichten zu schreiben (etwa „My life as a serial killer“) und Tötungstechniken zu recherchieren. In X-Nachrichten an den C2 hing er Gewaltphantasien nach. Bei PC-Spielen bevorzugte er F.
352(6)
353Sadistische Verhaltensweisen zeigte der Angeklagte ebenfalls seit dem Grundschulalter: In der zweiten Klasse (Schuljahr 0000/0000) begann der Angeklagte, Insekten zu quälen, und führte dies auch bis ins Jugendalter fort.
354bb)
355Diese bereits früh einsetzenden Verhaltensauffälligkeiten haben sich – wie oben ausgeführt – nach überzeugender Einschätzung der Sachverständigen, der sich die Kammer anschließt, inzwischen in einer stabilen und überdauernden dissozialen Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen Zügen manifestiert. Die Facetten der Persönlichkeitsstörung bilden die Grundlage für die festgestellten Motive des Angeklagten (Hang zum Sadismus, der Wille, Macht- und Gewaltphantasien auszuleben, Unzufriedenheit mit dem eigenen Leben bei narzisstischen Größenideen, Angeberei), die letztlich zu den Taten geführt haben.
356b)
357Ebenfalls mit hinreichender Sicherheit war für die Kammer feststellbar, dass der Angeklagte vor diesem Hintergrund im Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist, und zwar im Hinblick auf solche Taten, die den begangenen ähneln, sich mithin gegen Leib und Leben anderer richten.
358aa)
359Bez. der Taten selbst ist in die Prognose einzustellen, dass es sich um Taten mit übermäßiger Gewaltanwendung handelt und die beiden Morde in kurzem zeitlichen Abstand erfolgten. Im Hinblick auf die Tötung G fällt negativ ins Gewicht, dass bestimmte äußere psychosoziale Auslösefaktoren nicht auszumachen sind, die Tat vielmehr völlig anlasslos war. Darüber hinaus fiel die Wahl des Angeklagten auf einen Personenkreis – Familienmitglieder der Familie G –, der in keiner Beziehung zu dem Angeklagten stand, sondern sich lediglich dadurch auszeichnete, dass diese Personen aufgrund der unmittelbaren Nachbarschaft gerade „verfügbar“ waren. G selbst wählte der Angeklagte nicht aktiv aus, sondern überließ es dem reinen Zufall, wer gerade die Tür öffnete. Im Hinblick auf die Tötung X ist prognostisch ungünstig, dass die Gewaltanwendung und der Todeseintritt durch Zuwarten und Beobachten durch den Angeklagten künstlich hinausgezögert wurden.
360bb)
361Im Hinblick auf den Angeklagten und seine Persönlichkeitsstruktur wirkt sich prognostisch ungünstig aus, dass die Taten – wie oben ausgeführt – auf seiner Persönlichkeitsstörung basieren.
362Die Behandlungsaussichten sind – so die überzeugende Einschätzung der Sachverständigen Prof. Dr. O3 und Dr. S6 – für die bei dem Angeklagten festgestellten Persönlichkeitsauffälligkeiten, vor allem die narzisstischen und dissozial-psychopathischen, aber auch die sadistischen, ausgesprochen schlecht, da es sich um eine Kombination besonders schwierig zu behandelnder Auffälligkeiten handele. Dies basiere auch darauf, dass eine Einsicht in seine Persönlichkeitsproblematik bei dem Angeklagten nicht vorhanden sei und er aufgrund der narzisstischen Persönlichkeitsanteile keine Veränderungsnotwendigkeit sehe. Diesen überzeugenden Einschätzungen schließt sich die Kammer an.
363Zudem ist i. R. d. Gefährlichkeitsprognose zu berücksichtigen, dass sich der Angeklagte durchgehend – gegenüber seinen Freunden E und C2, den Nutzern von G, bei Aufnahme der sog. „Selfies“, gegenüber seiner älteren Schwester, den Vernehmungsbeamten, den Sachverständigen und den JVA-Mitarbeitern – stolz auf die Taten gezeigt und eine dementsprechend zustimmend-syntone Haltung eingenommen hat. Der Angeklagte verfügt darüber hinaus über Denkstrategien, die die Taten als – etwa für das Universum – nicht schwerwiegend erscheinen lassen bzw. vor dem Hintergrund, künstlerisch und wissenschaftlich förderlich zu sein, aus Sicht des Angeklagten als nahezu legitim erscheinen lassen. Die dadurch ausgelösten innerpsychisch positiven Konsequenzen erhöhen die Gefahr, dass der Angeklagte – insbesondere vor dem Hintergrund seiner narzisstischen Persönlichkeit – gleichartige Taten gegen Leib und Leben anderer wieder begehen will und wird. Hinzu kommt, dass auf der anderen Seite, etwa aufgrund der fehlenden Empathiefähigkeit des Angeklagten, negative Konsequenzen auf ihn nicht die gleiche Wirkung (etwa Abschreckung vor weiteren Taten) haben wie auf Menschen ohne eine derartige Persönlichkeitsstörung.
364cc)
365Dieser Einschätzung der Kammer bez. der Gefährlichkeitsprognose steht nicht entgegen, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist und sich im Haftalltag unauffällig verhalten hat. Dass der Angeklagte die Fähigkeit hat, sich auch normgemäß zu verhalten, hat die Kammer nicht verkannt (s. o.). Dies ist aber vor dem Hintergrund, dass er nach überzeugender Einschätzung der Sachverständigen Prof. Dr. O3 und Dr. S6 zu manipulativ-taktischen Verhaltensweisen neigt, kaum aussagekräftig.
366Auch dem Umstand, dass bisher keine Therapie versucht wurde, kommt vor dem Hintergrund, dass eine Therapie nicht erfolgsversprechend ist, sondern im günstigsten Fall nur zu einer Abmilderung der Wesenszüge führen könnte, kein ausreichendes Gewicht zu.
367Die Beweggründe für einen Brief, den der Angeklagte seiner Mutter geschrieben hat, und in dem er erstmals von Reue spricht, vermochte die Kammer nicht zu eruieren, da sich der Angeklagte diesbezüglich einer weiteren Exploration nicht zur Verfügung stellte.
368VI.
3691.
370Die Erbengemeinschaft nach G hat gegen den Angeklagten einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld i. H. v. 40.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 00.00.0000.
371a)
372Der Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeld folgt aus §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2, 1922 Abs. 1 BGB. Im Hinblick auf Grad und Dauer der Schmerzen und der Todesangst, die G erleiden musste, sowie den Verschuldensgrad des Angeklagten hält die Kammer eine Summe von 40.000,00 Euro für angemessen, um der Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes Rechnung zu tragen.
373Nach dem Tod von G geht der Anspruch gem. § 1922 Abs. 1 BGB auf die Erbengemeinschaft über.
374b)
375Der Anspruch auf Zahlung von Zinsen folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.
3762.
377Die Erbengemeinschaft nach X hat gegen den Angeklagten einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld i. H. v. 50.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 00.00.0000.
378a)
379Der Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeld folgt wiederum aus §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2, 1922 Abs. 1 BGB. Die Kammer hält im Hinblick auf die Todesangst und die Schmerzen, die X während des länger als bei G dauernden Sterbeprozesses erleiden musste, ein Schmerzensgeld von 50.000,00 Euro für angemessen, um der Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes Rechnung zu tragen.
380Nach dem Tod von X geht der Anspruch gem. § 1922 Abs. 1 BGB auf die Erbengemeinschaft über.
381b)
382Der Anspruch auf Zahlung von Zinsen folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.
3833.
384Im Übrigen ist von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge der Adhäsionsklägerinnen S und X1 abgesehen worden.
385Die Ansprüche, die die Adhäsionsklägerinnen und Nebenklägerinnen für die eigenen erlittenen Beeinträchtigungen geltend machen, sind nicht nach § 844 Abs. 3 BGB zu beurteilen, da die Vorschrift nur dann gilt, wenn die zum Tode führende Verletzung nach dem 00.00.0000 eingetreten ist (vgl. Art. 229 § 43 EGBGB), was vorliegend nicht der Fall ist.
386Maßgeblich sind vielmehr die vom BGH entwickelten Grundsätze zum sog. „Schockschadenersatz“ (vgl. etwa BGH NJW 2015, 1451). Danach begründen seelische Erschütterungen wie Trauer und seelischer Schmerz, denen Hinterbliebene beim (Unfall-)Tod eines Angehörigen erfahrungsgemäß ausgesetzt sind, auch dann nicht ohne Weiteres eine Gesundheitsverletzung i. S. d. § 823 Abs. 1 BGB, wenn sie von Störungen der physiologischen Abläufe begleitet werden und für die körperliche Befindlichkeit medizinisch relevant sind. Psychische Beeinträchtigungen infolge des Todes naher Angehöriger können vielmehr nur dann als Gesundheitsverletzung i. S. d. § 823 Abs. 1 BGB angesehen werden, wenn sie pathologisch fassbar und in vollem Umfang ursächlich auf die Tötung des nahen Angehörigen zurückzuführen sind.
387Ob diese Voraussetzungen hier erfüllt sind, konnte die Kammer nicht aus eigener Sachkunde beurteilen. Auch die zu den Akten gelangten ärztlichen Bescheinigungen reichten nach Auffassung der Kammer nicht aus; vielmehr war selbst für ein Grundurteil die Einholung von Sachverständigengutachten erforderlich. Die Einholung von Gutachten, für die vor der am 00.00.0000 erfolgten Erhebung der Adhäsionsklagen keine Veranlassung bestand, hätte das für den 00.00.0000 vorgesehene Urteil allerdings erheblich verzögert und wäre daher vorrangigeren Zielen des Strafverfahrens sowie dem Gebot zügiger Verfahrensführung in Haftsachen zuwidergelaufen. Hierbei war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte schon seit mehr als zehn Monaten in Untersuchungshaft war und die Hauptverhandlung bereits seit mehr als vier Monaten lief. Bei dieser Sachlage war nach Auffassung der Kammer eine einschränkende Auslegung des § 406 Abs. 1 S. 6 StPO angezeigt.
388VII.
389Die Kostenentscheidung bez. des Strafverfahrens beruht auf § 465 Abs. 1 S. 1 StPO, bez. der notwendigen Auslagen der Nebenkläger auf § 472 Abs. 1 StPO, bez. der Kosten der Adhäsionsanträge auf § 472a StPO.
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