Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 11 KLs 10/18

Tenor

Es werden kostenpflichtig verurteilt

der Angeklagte P 1wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in jeweils nicht geringer Menge unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Aichach vom 20.12.2016 (Ds 402 Js 106513/16) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten,

der Angeklagte O 1 wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in jeweils nicht geringer Menge in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts E 1 vom 08.02.2018 (127 Cs 121 Js 130/18 - 96/18) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten.

Bezogen auf den Angeklagten P 1wird ein Geldbetrag von 23.400 EUR eingezogen.

Bezogen auf den Angeklagten O 1wird ein Geldbetrag von 850 EUR eingezogen.

Die Verwaltungsbehörde wird angewiesen, dem Angeklagten O 1vor Ablauf eines Jahres keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Angewendete Vorschriften:

Beide Angeklagte:

§ 29a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, § 25 Abs. 2, §§ 52, 54, 55, 73 StGB

P1:

§ 73a StGB

O 1:

§ 31 S. 1 Nr. 1 BtMG, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, § 49 Abs. 1, §§ 53, 69a StGB


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