Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 22 S 64/23

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 00.00.0000 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf (Az.: 37 C 159/22) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin sowie die Kosten des Revisionsverfahrens (Az. IX ZR 91/24) trägt der Kläger.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten und der Streithelferin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte oder die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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