Urteil vom Landgericht Ellwangen - 4 O 232/17

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag Nr. … über nominal 26.974,30 EUR ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 22. April 2017 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 14.114,38 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 24. Oktober 2017 zu zahlen Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs X mit der Fahrzeugidentifikationsnummer nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren.

3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziffer 2 genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.

4. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten der Rechtsanwälte Y. in Höhe von 1.474,89 EUR freizustellen.

5. Auf die Widerklage wird festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des PKW X zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise nicht notwendig war.

6. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 25 % und die Beklagte 75 %.

7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Streitwert: bis 35.000,00 EUR

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er aufgrund des Widerrufs seines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines Kraftfahrzeugs keine Zins- und Tilgungsraten mehr schuldet, und macht gegen die Beklagte die Rückzahlung bereits geleisteter Raten Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs sowie die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten geltend.
Die Beklagte begehrt hilfsweise für den Fall der Wirksamkeit des Widerrufs widerklagend die Feststellung, dass der Kläger Wertersatz für die Wertminderung infolge des Gebrauchs des Fahrzeugs schuldet.
Im November 2014 erwarb der Kläger bei der Autohaus R. GmbH einen gebrauchten Pkw X mit der Fahrzeugidentifikationsnummer zur Nutzung für private Zwecke zu einem Kaufpreis von 31.974,30 EUR. Auf diesen Kaufpreis leistete der Kläger eine Anzahlung von 5.000,00 EUR an die Autohaus R. GmbH. Den restlichen Teil des Kaufpreises ließ der Kläger durch die Beklagte finanzieren. Zu diesem Zwecke schlossen die Parteien - vermittelt durch die Autohaus R. GmbH - am 6. November 2014 einen Darlehensvertrag über einen Nettodarlehensbetrag in Höhe von 26.974,30 EUR, mit einem Zinssatz von 1,88 % p.a., einer Laufzeit von 48 Monaten und monatlichen Darlehensraten von 268,01 EUR zuzüglich einen Schlussrate von 15.729,87 EUR. Hinsichtlich der Einzelheiten der Vertragskonditionen wird auf den Darlehensantrag Anlage K1a (unter GA 48) Bezug genommen.
Der Darlehensantrag, der mit Schreiben vom 6. November 2014 von der Beklagten angenommen wurde, enthält folgende Widerrufsbelehrung:
In den einbezogenen Darlehensbedingungen der Beklagten finden sich u.a. folgende Regelungen:
„(...)
2. Vorzeitige Rückzahlung und Vorfälligkeitsentschädigung:
a) Der Darlehensnehmer kann seine Verbindlichkeiten aus diesem Vertrag jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen. Bei vorzeitiger Rückzahlung vergütet die Bank für die Zeit, um die sich die Laufzeit verkürzt, die nicht verbrauchten, staffelmäßig errechneten Zinsen zum zuletzt vereinbarten Gebührensatz.
(...)
c) Für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden kann die Bank eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung verlangen.
(...)
6. Widerruf:
10 
a) Wertverlust
11 
Der Darlehensnehmer hat im Fall des Widerrufs des Darlehensvertrages eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme des Fahrzeuges entsprechende Wertminderung (z.B. Wertverlust aufgrund der Zulassung eines Pkw) zu ersetzen. Diese Verpflichtung kann dadurch vermieden werden, dass die Zulassung des Fahrzeuges erst erfolgt, wenn der Darlehensnehmer sich entschlossen hat, von seinem Widerrufsrecht keinen Gebrauch zu machen.
(...)
12 
7. Kündigung durch die Bank
13 
Die Bank kann das Darlehen aus wichtigem Grund zur vorzeitigen Rückzahlung kündigen, insbesondere wenn:
(...)“
14 
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Darlehensbedingungen in dem Darlehensantrag Anlage K1a (unter GA 48) Bezug genommen.
15 
Mit Schreiben vom 22. April 2017 widerrief der Kläger seine auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung (Anlage K3 unter GA 48). Die Beklagte wies den Widerruf mit Schreiben vom 26. April 2017 als unwirksam zurück (Anlage K4). Mit Anwaltsschreiben vom 29. Mai 2017 forderte der Kläger die Beklagte erneut auf, den Widerruf als wirksam anzuerkennen und der Rückabwicklung zuzustimmen und bot die Rückgabe des finanzierten Fahrzeugs an (Anlage K5). Auch dies wies die Beklagte zurück (Anlage K6).
16 
Seit dem 5. Februar 2014 werden - auch nach dem erklärten Widerruf - die monatlichen Darlehensraten im Lastschriftverfahren von der Beklagen eingezogen. Der Kläger nutzt das Fahrzeug nach wie vor.
17 
Der Kläger meint,
sein Widerruf sei rechtzeitig erfolgt, da die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen habe. Der Darlehensvertrag enthalte nicht alle gemäß § 492 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Artikel 247 §§ 6 bis 13 EGBGB für den Fristbeginn erforderlichen Pflichtangaben.
18 
Der Kläger beantragt nach Klageerhöhung um weiter gezahlte Darlehensraten zuletzt:
19 
1. Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag Nr. … über nominal 26.974,30 EUR ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 22.04.2017 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht.
20 
Unter der Bedingung, dass der Antrag zu 1. begründet ist, beantragt der Kläger weiter:
21 
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 14.114,38 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen Zug-um-Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs X mit der Fahrzeugidentifikationsnummer nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren.
22 
3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziffer 2 genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.
23 
4. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.474,89 EUR freizustellen.
24 
Die Beklagte beantragt,
25 
die Klage abzuweisen.
26 
Die Beklage meint,
der Widerruf sei verspätet, da die Widerrufsfrist abgelaufen sei. Der Darlehensvertrag enthalte alle erforderlichen Pflichtangaben, insbesondere sei ausreichend über das Verfahren der Kündigung aufgeklärt worden. Als Darlehensgeberin sei die Beklagte nur verpflichtet gewesen, auf die sich aus dem regulären Vertragsverlauf resultierenden gegenseitigen Lösungsrechte hinzuweisen, was sie getan habe.
27 
Für den Fall eines wirksamen Widerrufs stehe der Beklagten jedenfalls ein Wertersatzanspruch zu.
28 
Für den Fall, dass das Gericht von einem wirksamen Widerruf des Klägers ausgeht, beantragt die Beklagte im Wege der Hilfswiderklage nach Umstellung dieser Klage zuletzt:
29 
Es wird festgestellt, dass die Klagepartei im Falle des wirksamen Widerrufs verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des PKW X. mit der Fahrgestellnummer zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise nicht notwendig war.
30 
Der Kläger beantragt,
31 
die Hilfswiderklage abzuweisen.
32 
Der Kläger ist der Ansicht,
der Beklagten stehe kein Nutzungs- oder Wertersatz zu, da die §§ 355 ff. BGB nicht (mehr) auf die Rücktrittsregelungen der §§ 346 ff. BGB verweisen. Für einen Wertersatzanspruch nach § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 357 Abs. 7 BGB fehle es an der erforderlichen Unterrichtung im Sinne des § 357 Abs. 7 Nr. 2 BGB.
33 
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf sämtliche Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschrift vom 18. Dezember 2017 (GA 111 bis 113) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
A.
34 
Die Klage ist zulässig und begründet.
I.
1.
35 
Der Klageantrag Ziffer 1 ist als negative Feststellungsklage zulässig.
a)
36 
Der Kläger hat ein rechtliches Interesse nach § 256 Abs. 1 ZPO an der alsbaldigen Feststellung des Nichtbestehens von Ansprüchen der Beklagten aus dem Darlehensvertrag, nachdem die Beklagte die Wirksamkeit seines Widerrufs bestreitet und sich gegenüber dem Kläger eines vertraglichen Erfüllungsanspruchs aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB weiter berühmt (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15, juris Rn. 15).
b)
37 
Ein Vorrang der Leistungsklage besteht in dieser Konstellation nicht, da sich das mit der negativen Feststellungsklage begehrte Interesse nicht durch eine Leistungsklage abbilden lässt (vgl. BGH, aaO, Rn. 16).
2.
38 
Die unter der Bedingung der Begründetheit des Klageantrags Ziffer 1 gestellten Klageanträge Ziffer 2 bis 4 sind, da sie unter eine innerprozessualen Bedingung stehen, ebenfalls zulässig (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 31. Auflage, § 253 Rn. 1).
II.
39 
Die Klage hat Erfolg.
1.
40 
Der Klageantrag Ziffer 1 ist begründet. Die Beklagte hat infolge des Widerrufs des Klägers gegen diesen keinen Anspruch mehr auf Zahlung des Vertragszinses und auf vertragsgemäße Tilgung. Denn der Kläger hat seine auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung fristgerecht widerrufen mit der Folge, dass die Parteien an ihre auf Abschluss des Vertrages gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden sind, § 355 Abs. 1 Satz 1 BGB (in der ab dem 13. Juni 2014 geltenden Fassung).
a)
41 
Dem Kläger steht nach den §§ 495 Abs. 1, 355 BGB ein Widerrufsrecht zu. Unstreitig liegt zwischen den Parteien ein Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne von § 491 Abs. 1 BGB vor.
b)
42 
Mit Schreiben vom 22. April 2017 hat der Kläger seine auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung widerrufen.
c)
43 
Diese Widerrufserklärung erfolgte fristgerecht, weil die Widerrufsfrist wegen Fehlens einer Pflichtangabe noch nicht angelaufen ist.
aa)
44 
Gemäß § 355 Abs. 2 BGB beträgt die Widerrufsfrist 14 Tage und beginnt mit dem Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist. Nach § 356b Abs. 2 BGB setzt der Beginn der Widerrufsfrist bei einem Verbraucherdarlehensvertrag zusätzlich voraus, dass die gemäß § 492 Abs. 2 BGB erforderlichen Pflichtangaben in der dem Verbraucher zur Verfügung gestellten Vertragsurkunde enthalten sind. Ist dies nicht der Fall, beginnt die Frist erst mit Nachholung dieser Angaben.
bb)
45 
Der Darlehensvertrag enthält die gemäß § 492 Abs. 2 BGB erforderlichen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 EGBGB in der vom 11. Juni 2010 bis zum 20. März 2016 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) jedenfalls deshalb nicht, weil der Kläger nicht hinreichend auf sein Kündigungsrecht hingewiesen wurde.
46 
Nach Artikel 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB a.F. muss der Verbraucherdarlehensvertrag klar und verständlich Angaben über das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrages enthalten. Daran fehlt es vorliegend.
47 
Was unter dem „einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrages“ zu verstehen ist, ist umstritten.
(1)
48 
Nach einer Meinung ist der Belehrende lediglich verpflichtet, auf den regulären Vertragsverlauf und die daraus resultierenden gegenseitigen (ordentlichen vertraglichen und ordentlichen gesetzlichen) Kündigungsrechte hinzuweisen (LG Köln, Urteil vom 10. Oktober 2017 - 21 O 23/17, juris Rn. 57 ff.; LG Stuttgart, Urteil vom 17. August 2017 - 12 O 256/16, S. 11, Anlage B8 unter GA 88; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Bearb. 2012, § 492 Rn. 46).
(2)
49 
Nach einer anderen Meinung fällt auch das außerordentliche Kündigungsrecht des Verbrauchers unter die Regelung des Artikel 247 § 6 Nr. 5 EGBGB a.F., so dass bei befristeten Verträgen auf das Kündigungsrecht des § 314 BGB hinzuweisen ist (LG Arnsberg, Urteil vom 17. November 2017 - 2 O 45/17, juris Rn. 26 ff.; MüKo/Schürnbrand, BGB, 7. Auflage, § 492 Rn. 27; Erman/Nietsch, BGB, 15. Auflage, § 492 Rn. 14; juris-PK/Schwintowski, BGB 8. Auflage, § 492 Rn. 20; OLG Frankfurt, Urteil vom 11. April 2017 - 25 U 110/16, S. 14, Anlage K12 unter GA 48).
(3)
50 
Das Gericht schließt sich der letztgenannten Auffassung an. Eine Auslegung der Gesetzesvorgabe „Angaben über das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung des Vertrages“ ergibt, dass hierzu sämtliche Kündigungsrechte (auch außerordentliche) gehören.
51 
Nach den Vorgaben des Gesetzgebers soll die Regelung in Artikel 247 § 6 Nr. 5 EGBGB a.F. „dem Darlehensnehmer verdeutlichen, wann die Kündigung des Darlehensgebers wirksam ist und wie der Darlehensnehmer selbst den Vertrag kündigen kann. Bei befristeten Darlehensverträgen muss zumindest darauf hingewiesen werden, dass eine Kündigung nach § 314 BGB möglich ist.“ (BT-Drucksache 16/11643, S. 128). Für dieses Verständnis von der Norm spricht neben dem Willen des Gesetzgebers sowohl der Wortlaut als auch eine europarechtskonforme Auslegung. Nach Art. 10 Abs. 2 lit. s der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge (im Folgenden: Verbraucherkreditrichtlinie) sind die „einzuhaltenden Modalitäten bei der Ausübung des Rechts auf Kündigung“ des Darlehensvertrages in klarer und prägnanter Form anzugeben. Zu diesen Modalitäten zählt jedenfalls die Benennung des Kündigungsgrundes, was sich anhand der Auslegung des Wortes „Modalitäten“ aus einer vergleichenden Betrachtung des Art. 10 Abs. 2 lit. p Verbraucherkreditrichtlinie ergibt. Danach ist zu informieren über „das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Frist und die anderen Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts“. Dabei spricht gerade der Zweck der Norm für die Annahme, dass der Verbraucher über alle in Betracht kommenden Kündigungsgründe informiert wird (LG Arnsberg, aaO, Rn. 28).
52 
Eine dahingehende Auslegung der Regelung führt auch nicht zu einer überschießenden Umsetzung der Richtlinie. Aus dem Erwägungsgrund 33 der Verbraucherkreditlinie ergibt sich keine Einschränkung der Informationspflicht auf ordentliche Kündigungsrechte. Dort wird lediglich klargestellt, dass die Vertragsparteien und damit auch der Verbraucher das Recht haben sollen, einen Kreditvertrag mit unbefristeter Laufzeit ordentlich zu kündigen. Eine Einschränkung dahingehend, dass der Verbraucher gemäß Artikel 10 Abs. 2 lit. s Verbraucherkreditrichtlinie nur über diese ordentlichen Kündigungsrechte informiert werden soll, ist den Erwägungen nicht zu entnehmen. Gegen ein solches Verständnis spricht insbesondere auch, dass eine beschränkte Angabe von Kündigungsgründen zu einem erschwerten Verständnis beitragen würde (LG Arnsberg, aaO, Rn. 29).
53 
So verhält es sich insbesondere im vorliegenden Fall. Unter Ziffer 7 der Darlehensbedingungen wird in der Vertragsurkunde auf das außerordentliche Kündigungsrecht der Bank hingewiesen. Hinweise auf ein außerordentliches Kündigungsrecht des Verbrauchers fehlen dagegen. Dies erweckt bei dem Verbraucher den Eindruck, dass zwar die Bank ein außerordentliches Kündigungsrecht hat, nicht aber er selbst, und ist deshalb irreführend. Für den Verbraucher ist nämlich nicht ohne weiteres erkennbar, ob es sich bei den erteilten Hinweisen auf die Kündigungsrechte um eine abschließende Benennung der Kündigungsrechte handelt oder nicht. Ein klarer und verständlicher Hinweis auf die Modalitäten der Kündigung setzt damit zwingend voraus, dass über Kündigungsrechte beider Vertragspartner aufzuklären ist.
54 
Ziffer 2 der Darlehensbedingungen ersetzt entgegen der Ansicht der Beklagten nicht einen Hinweis auf das außerordentliche Kündigungsrecht des Verbrauchers. Nach dieser Regelung kann der Darlehensnehmer seine Verbindlichkeiten aus dem Vertrag jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen, was einer jederzeitigen Ablösungsmöglichkeit entspricht. Diese erfolgt jedoch im Gegensatz zu einer Kündigung aus wichtigem Grund nach § 314 BGB nur gegen Vorfälligkeitsentschädigung seitens des Darlehensnehmers und steht damit seinem außerordentlichen Kündigungsrecht nicht gleich.
55 
Schließlich spricht gegen die Hinweispflicht auf das außerordentliche gesetzliche Kündigungsrecht des Verbrauchers nach § 314 BGB nicht, dass andere gesetzliche Rechte zur vorzeitigen Vertragsauflösung, wie zum Beispiel wegen arglistiger Täuschung oder vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB unerwähnt bleiben (so LG Köln, aaO, Rn. 59). Denn Artikel 247 § 6 Nr. 5 EGBGB a.F. spricht von Modalitäten der Kündigung, nicht allgemein von vertragsauslösenden Rechten.
cc)
56 
Eine Nachholung des erforderlichen Hinweises auf das außerordentliche Kündigungsrecht des Darlehensnehmers im Sinne des § 492 Abs. 6 BGB ist durch die Beklagte nicht erfolgt.
d)
57 
Anhaltspunkte dafür dass das Recht des Klägers zum Widerruf zum Zeitpunkt seiner Ausübung verwirkt war, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
e)
58 
Die Beklagte hat ab dem Zugang der Widerrufserklärung des Klägers vom 22. April 2017 keinen Anspruch mehr auf den Vertragszins und auf die vertragsgemäße Tilgung. Denn der wirksame Widerruf führt ex nunc zum Wegfall der primären Leistungspflichten aus dem Darlehensvertrag (MüKo/Fritsche, BGB, 7. Auflage, § 355 Rn. 50).
f)
59 
§ 242 BGB steht der Durchsetzung der Rechte des Klägers nach dem wirksam erfolgten Widerruf entgegen der erstmals in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung der Beklagten nicht entgegen. Die Durchsetzung dieser Ansprüche ist weder verwirkt noch wegen widersprüchlichen Verhaltens rechtsmissbräuchlich.
aa)
60 
Für die Annahme einer Verwirkung, die ein Zeit- und ein Umstandsmoment voraussetzt (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, juris Rn. 40), fehlt es bereits am Zeitmoment. Ein Zeitraum von etwas mehr als fünf Monaten zwischen Erklärung des Widerrufs und Einreichung der Klage reicht insoweit nicht aus.
61 
Entscheidend für die Verwirkung der Durchsetzung der Rechte aus einem Widerruf ist der Zeitpunkt des Widerrufs. Der Kläger hat den Darlehensvertrag mit Schreiben vom 22. April 2017 widerrufen, seine Prozessbevollmächtigte haben, nach Zurückweisung des Begehrens des Klägers auf Rückabwicklung des Vertrages durch die Beklagte, die Wirksamkeit des Widerrufs mit Schreiben vom 29. Mai 2017 näher begründet und, nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 1. Juni 2017 an ihrer Rechtsmeinung festgehalten hat, am 28. September 2017 Klage beim Landgericht eingereicht. Dieser Zeitraum von etwas mehr als fünf Monaten ist zur Geltendmachung der Rechte aus dem Widerruf und zur Vorbereitung einer Klage nicht unangemessen.
bb)
62 
Auch schließt die Tatsache, dass der Kläger nach erfolgtem Widerruf die Darlehensraten im Lastschriftverfahren weiter hat abbuchen lassen und er das Fahrzeug weiter genutzt hat, die Durchsetzung seiner Rechte nach erfolgtem Widerruf nicht wegen widersprüchlichen Verhaltens aus. Zwar können auch Umstände bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 242 BGB zu berücksichtigen sein, die erst nach Erklärung des Widerrufs eingetreten sind (BGH, Urteil vom 7. November 2017 - XI ZR 369/16, juris Rn. 17). Für die Annahme rechtsmissbräuchlichen Verhaltens nach Widerruf reicht die Weiterzahlung der Raten und das Weiternutzen des herauszugebende Fahrzeugs jedoch nicht aus. Hinsichtlich der Darlehensraten fehlt es bereits an einer vorbehaltslosen Weiterzahlung. Nachdem der Kläger den Darlehensvertrag widerrufen hat, drückt schon dieser Widerruf einen Vorbehalt hinsichtlich der danach bezahlten Raten aus, zumal zwischen den Parteien streitig ist, ob der Widerruf wirksam ist. Nicht anders verhält es sich mit der Weiternutzung des Fahrzeugs, für die der Kläger der Beklagten zudem Wertersatz schuldet (s. unter B.II.).
2.
63 
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 14.114,38 EUR nebst Zinsen Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs X.
64 
Durch den wirksamen Widerruf hat sich der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag gemäß § 355 Abs. 3 BGB in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt.
a)
65 
Der Anspruch auf Zahlung von 9.114,38 EUR folgt aus § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB. Nach § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB sind im Falle des Widerrufs die empfangenen Leistungen zurückzugewähren.
66 
Danach schuldet die Beklagte dem Kläger die Rückgewähr der von ihm erbrachten Zins- und Tilgungsraten. Der Kläger hat bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung am 18. Dezember 2017 34 Raten zu je 268,07 EUR an die Beklagte gezahlt. Dies ergibt eine Gesamtsumme von 9.114,38 EUR.
b)
67 
Darüber hinaus hat der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung der für das Fahrzeug geleisteten Anzahlung in Höhe von 5.000,00 EUR aus den §§ 358 Abs. 4 Satz 1, Satz 5, 355 Abs. 3 BGB.
aa)
68 
Der Kläger hat für das Fahrzeug eine Anzahlung von 5.000,00 EUR an den Verkäufer, die Autohaus R. GmbH, geleistet.
bb)
69 
Diesen Betrag kann der Kläger von der Beklagten zurückverlangen. Denn es handelt sich bei dem Darlehensvertrag und dem Kaufvertrag über das Fahrzeug um ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 358 BGB, was zur Folge hat, dass der Kläger aufgrund des Widerrufs der Darlehensvertragserklärung gemäß § 358 Abs. 2 Satz 1 BGB auch nicht mehr an den finanzierten Vertrag, hier also den Kaufvertrag, gebunden ist und die Beklagte nach § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem Kaufvertrag über das Fahrzeug tritt.
(1)
70 
Nach § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB sind ein Vertrag über die Lieferung einer Ware und ein Darlehensvertrag verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrages dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Letzteres ist nach Satz 2 insbesondere anzunehmen, wenn im Falle der Finanzierung durch einen Dritten sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung des Unternehmers bedient.
71 
Diese Voraussetzungen sind für den Darlehensvertrag der Parteien, der auf Vermittlung der Autohaus R. GmbH zustande kam und der Finanzierung des Kaufpreises aus dem Kaufvertrag über das Fahrzeug diente, gegeben.
(2)
72 
Der Kaufvertrag mit der Autohaus R. GmbH ist durch den Widerruf ebenfalls gemäß § 355 Abs. 3 BGB rückabzuwickeln, § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB. Der wirksame Widerruf der Darlehensvertragserklärung hat nach § 358 Abs. 2 BGB zur Folge, dass der Kläger auch an seine auf Abschluss des Kaufvertrages gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden ist.
(3)
73 
Den Anspruch auf Rückzahlung der angezahlten 5.000,00 EUR kann der Kläger als Rückabwicklungsanspruch infolge der Erstreckung der Widerrufsfolgen auf den finanzierten Kaufvertrag gemäß § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB gegen die finanzierenden Bank, hier also gegen die Beklagte, geltend machen. Sofern - wie hier - das auszuzahlende Darlehen bereits dem Unternehmer zugeflossen ist, sieht § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB eine bilaterale Rückabwicklung allein im Verhältnis zwischen Darlehensgeber und Verbraucher vor. Der Darlehensgeber tritt in diesem Fall anstelle des Unternehmers in dessen Rechte und Pflichten aus dem verbundenen Vertrag ein und wird an dessen Stelle Gläubiger und Schuldner des Verbrauchers im Abwicklungsverhältnis (BGH, Urteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, juris Rn. 26 f.).
c)
74 
Einer Verurteilung der Beklagten zur Zahlung steht entgegen der Auffassung der Beklagten nicht § 357 Abs. 4 BGB entgegen.
75 
Nach § 357 Abs. 4 BGB, der über § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB Anwendung findet, kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat.
76 
Auf diese Vorleistungspflicht kann sich die Beklagte, die nach § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers eintritt, trotz fehlender Rückgabe des Fahrzeugs nicht berufen. Denn die Vorleistungspflicht des Klägers ist bereits deshalb entfallen, weil die Beklagte die Rückabwicklung der Verträge infolge des Widerrufs von Anfang an abgelehnt hat.
77 
Die Vorleistungspflicht der einen Partei entfällt, wenn die andere Partei ernsthaft und endgültig eine Erfüllungsverweigerung erklärt (BGH, Urteil vom 20. Dezember 1996 - V ZR 227/95, juris Rn. 14).
78 
So verhält es sich hier. Der Kläger hat mit Schreiben vom 22. April 2017 den Widerruf des Darlehensvertrages erklärt und die Beklagte zur Bestätigung der Rückabwicklung des Vertrages und des finanzierten Kaufvertrages aufgefordert (Anlage K3 unter GA 48). Die Beklagte hat dem Widerruf wegen Fristablaufs mit Schreiben vom 26. April 2017 ausdrücklich widersprochen (Anlage K 4 unter GA 48). Damit hat sie eine Rückabwicklung beider Verträge und auch die Entgegennahme des infolge des Widerrufs vom Kläger herauszugebenden Fahrzeugs an sie verweigert. Unabhängig davon, dass sich die Beklagte mit dem Angebot der Prozessbevollmächtigten des Klägers im Schreiben vom 29. Mai 2017 (Anlage K5 unter GA 48) auf Rückgabe des finanzierten Fahrzeugs und dem erneuten Widerspruch der Beklagten gegen den Widerruf mit Schreiben vom 1. Juni 2017 (Anlage K6 unter GA 48) mit der Annahme des Fahrzeugs im Annahmeverzug befindet, entfällt die Vorleistungspflicht des Klägers gemäß § 357 Abs. 4 BGB allein schon wegen der ernsthaften und endgültigen Zurückweisung seiner Rechte durch die Beklagte.
d)
79 
Der Kläger hat ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten hinsichtlich des herauszugebenden Fahrzeugs gemäß § 273 BGB bereits im Klageantrag Ziffer 2 berücksichtigt mit der Folge, dass die Zahlungspflicht der Beklagten nur Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs besteht (§ 274 BGB).
e)
80 
Dem Zahlungsanspruch kann die Beklagte hinsichtlich des vom Kläger zu zahlenden Wertersatzes (s. unten B.II.) kein Zurückbehaltungsrecht entgegenhalten.
81 
Nach § 273 Abs. 1 BGB kann der Schuldner, wenn er aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seiner Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger hat, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird. Dieses Zurückbehaltungsrecht bewirkt nach § 274 Abs. 1 BGB, dass der Schuldner zur Leistung nur Zug um Zug gegen Empfang der ihm gebührenden Leistung zu verurteilen ist.
82 
Auch wenn die Beklagte gegen den Kläger dem Grunde nach einen Anspruch auf Wertersatz für den Wertverlust des Fahrzeugs im unten genannten Rahmen hat (vgl. unter B.II.), fehlt es an einer - zumindest derzeit - bestimmbaren Leistung.
83 
Die Leistung, die Gegenstand einer Zug- um-Zug-Verurteilung sein soll, muss so bestimmt sein, dass die ihrerseits zum Gegenstand einer Leistungsklage gemacht werden könnte (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), denn eine unbestimmte Bezeichnung der Zug-um-Zug zu erbringenden Leistung würde die Vollstreckung des Urteils insgesamt hindern. Demnach muss ein Zahlungsanspruch nach Art und Umfang bestimmt bezeichnet sein, also auch die Höhe des zu zahlenden Betrages unzweideutig angeben sein (BGH, Urteil vom 10. Juli 2017 - I ZR 102/84, juris Rn. 43). Davon abgesehen, dass ein bestimmter Zahlungsanspruch der Beklagten nicht zu einer Zug-um-Zug-Verurteilung, sondern zu einer Saldierung mit dem Zahlungsanspruch des Klägers führen würde (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2008 - VIII ZR 334/06, juris Rn. 23), fehlt es an einem derartigen Zahlungsanspruch. Die Beklagte hat hinsichtlich des Wertersatzes bislang lediglich Feststellungsklage erhoben, die auch mangels derzeitiger Möglichkeit der Bezifferung zulässig ist (vgl. unter B.I.). Ein Gegenanspruch, der zwar nicht zu einer Zug-um-Zug-Verurteilung, sondern zu einer Saldierung führen würde, besteht damit erst nach Bezifferung dieses Anspruchs.
f)
84 
Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus den §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Die Klage wurde der Beklagten am 23. Oktober 2017 zugestellt (GA 52).
3.
85 
Der Klageantrag Ziffer 3 ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.
86 
Nach § 293 BGB kommt der Gläubiger in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. Nach § 295 Satz 1 BGB genügt ein wörtliches Angebot des Schuldners, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde.
87 
So verhält es sich hier. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die obigen Ausführungen unter 2.c) Bezug genommen.
4.
88 
Auch der Klageantrag Ziffer 4 hat Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten aus den §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 257 BGB.
89 
Nachdem die Beklagte den vom Kläger persönlich erklärten Widerruf als unbegründet zurückgewiesen hat, befand sie sich mit der Rückabwicklung des Darlehensvertrages in Verzug, § 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 BGB. Die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers nach Verzugseintritt stellt damit einen Verzugsschaden dar, den der Kläger nach § 280 Abs. 1 und 2 BGB ersetzt verlangen kann.
90 
Unter Berücksichtigung einer 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert in Höhe von 31.974,30 EUR (zur Begründung s. unter C.II.) zuzüglich der Post - und Telekommunikations-pauschale nebst Umsatzsteuer ergibt dies einen Betrag von 1.474,89 EUR, von dem die Beklagte den Kläger freizustellen hat, § 257 BGB.
B.
91 
Die zulässige Hilfswiderklage ist begründet.
I.
1.
92 
Die für den Fall der Begründetheit der Klage erhobene Widerklage ist, da sie unter einer innerprozessualen Bedingung steht, zulässig (Zöller/Greger, aaO, § 253 Rn. 1).
2.
93 
Die mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2017 erfolgte Klageumstellung ist nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässig.
3.
94 
Das erforderliche Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO ist gegeben. Eine Bezifferung des Wertersatzes ist der Beklagten derzeit nicht möglich.
II.
95 
Die Widerklage hat Erfolg. Die Beklagte hat gegen den Kläger dem Grunde nach einen Anspruch auf den begehrten Wertersatz aus den §§ 358 Abs. 4 Satz 1, 355 Abs. 3, 357 Abs. 7 BGB.
1.
96 
Für den Anspruch auf Wertersatz aus der Rückabwicklung des mit dem Darlehensvertrag verbundenen Kaufvertrags findet § 357 Abs. 7 BGB entsprechende Anwendung.
97 
Nach § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB sind auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrages unabhängig von der Vertriebsform § 355 Abs. 3 BGB und, je nach Art des verbundenen Vertrages, die §§ 357 bis 357b BGB entsprechend anzuwenden.
98 
Für die Rückabwicklung maßgebend ist danach allein der Gegenstand des verbundenen Vertrages. Handelt es sich um einen Vertrag über Warenlieferungen - so wie hier -, findet neben § 355 Abs. 3 BGB § 357 BGB entsprechende Anwendung (MüKo/Habersack, aaO, § 358 Rn. 78a).
2.
99 
Nach § 357 Abs. 7 BGB hat der Verbraucher Wertersatz für einen Wertverlust der Ware zu leisten, wenn erstens der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war, und zweitens der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB über sein Widerrufsrechts unterrichtet hat.
a)
100 
Gegenstand der Widerklage ist der in § 357 Abs. 7 Nr. 1 BGB näher bezeichnete Wertverlust. Hiervon erfasst ist auch der Wertersatz für eine Verschlechterung des empfangenen Gegenstands durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme, wenn die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht, was eine Verschärfung der Verbraucherhaftung im Vergleich zum allgemeinen Recht des gesetzlichen Rücktritts darstellt (MüKo/Fritsche, aaO, § 357 Rn. 26).
b)
101 
Der Kläger ist über sein Widerrufsrecht nach § 357 Abs. 7 Nr. 2 BGB ausreichend unterrichtet worden.
102 
Nach Artikel 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB in der ab dem 13. Juni 2014 geltenden Fassung muss der Unternehmer den Verbraucher über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 Abs. 1 BGB sowie das Muster-Widerrufsformular in Anlage 2 informieren.
aa)
103 
Mit der dem Darlehensvertrag beigefügten Widerrufsbelehrung ist der Kläger über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren richtig und ausreichend informiert worden. Eine Belehrung über die Widerrufsfolgen sieht Artikel 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 dagegen nicht vor.
(1)
104 
Die Widerrufsbelehrung muss danach einen Hinweis auf das Recht zum Widerruf, einen Hinweis darauf, dass der Widerruf durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer erfolgt und keiner Begründung bedarf, den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen, gegenüber der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf Dauer und Beginn der Widerrufsfrist sowie darauf, dass zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung genügt, enthalten (vgl. § 355 Abs. 1 und 2 BGB). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
(2)
105 
Eine Belehrung über die Rechtsfolgen, insbesondere über den Wertersatz besteht dagegen nicht.
106 
Eine solche Belehrungspflicht ergibt sich weder aus § 357 Abs. 7 BGB noch geben Artikel 6 Abs. 1 und 2 und Artikel 14 Abs. 2 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 dies vor (MüKo/Fritsche, aaO, § 357 Rn. 31). In Artikel 6 Abs. 1 lit. i und j dieser Richtlinie ist ausdrücklich nur die Pflicht des Verbrauchers zur Tragung der Rücksendekosten und zum Ersatz des Wertes der Dienstleistung sowie bei (leitungsgebundenen) Energielieferungen als Inhalt der Informationspflicht erwähnt, und der Verlust des Unternehmeranspruchs ist insoweit an das Unterbleiben des Hinweises geknüpft (vgl. § 357 Abs. 6 Satz 1, Abs. 8 Satz 2 BGB). Artikel 14 Abs. 2 dieser Richtlinie spricht nur von der Belehrung über das Widerrufsrecht.
107 
Nachdem der Gesetzgeber in § 357 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 8 Satz 2 BGB in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 EGBGB eine Verpflichtung des Unternehmers zur Information über die Folgen des Widerrufs ausdrücklich geregelt hat (entsprechend Artikel 6 Abs. 1 lit. j, Artikel 14 Abs. 4 lit. a der oben genannten Richtlinie), deren Missachtung zu einem Verlust des Anspruchs des Unternehmers führt, eine solche Regelung für den Wertersatzanspruch aber gerade nicht getroffen hat, spricht bereits dies im Rahmen einer systematischen Auslegung gegen eine konkrete Belehrungspflicht über den Wertersatz (MüKo/Fritsche, aaO; so auch BeckOK/Müller-Christmann, BGB, 43. Edition, § 357 Rn. 23; a.A. Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Auflage, § 357 Rn. 10). Es hätte der Regelung in Artikel 246a § 1 Satz 1 Nr. 3 EGBGB nicht bedurft, wenn ein Hinweis auf die Wertersatzpflicht bereits Teil der in Artikel 246a § 1 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB genannten Bedingungen des Widerrufs wäre (Nordholtz/Bleckwenn, NJW 2017, 2497, 2498).
108 
Auch die Wortwahl und die Reihenfolge der aufgezählten Wörter in Artikel 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB („Bedingungen, Fristen und Verfahren“) spricht für dieses Ergebnis. Unter einer „Bedingung“ versteht man etwas, was gefordert und von dessen Erfüllung etwas anderes abhängig gemacht wird oder etwas, was zur Verwirklichung von etwas anderem als Voraussetzung vorhanden sein muss oder eine Gegebenheit, die für jemanden/etwas bestimmend ist (vgl. „Bedingung“ unter www.duden.de). Demnach sind Rechtsfolgen des Widerrufs nicht Bedingungen des Widerrufs.
109 
Dieses Verständnis hatte auch der Gesetzgeber, wie sich aus der Regelung in Artikel 246b § 1 Abs. 1 Nr. 12 EGBGB ergibt. In dieser zeitgleich vom Gesetzgeber geschaffenen Norm wird ausdrücklich zwischen der Pflicht zur Unterrichtung über die Bedingungen sowie über die Rechtsfolgen des Widerrufs unterschieden (Nordholtz/Bleckwenn, aaO).
110 
Gegen die Subsumtion der Widerrufsfolgen unter „Bedingungen“ spricht zudem, dass es keine erkennbare Logik ergibt, warum die Rechtsfolgen vor den Fristen und dem Verfahren genannt werden sollen (Buchmann, K&R 2014, 221, 223).
111 
Schließlich lässt sich auch aus der Gesetzesbegründung zu § 357 Abs. 7 BGB das Erfordernis einer Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerrufs nicht entnehmen. So heißt es dort lediglich: „Voraussetzung des Anspruchs auf Wertersatz ist, dass der Unternehmer den Verbraucher ordnungsgemäß gemäß Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EGBGB-E über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat.“ (BT-Drucksache 17/12637 S. 63).
(3)
112 
Soweit die Widerrufsbelehrung tatsächlich einen Hinweis auf die Wertersatzpflicht des Verbrauchers enthält, entspricht dieser Hinweis wortwörtlich dem Gestaltungshinweis 6c des Mustertextes der Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB in der vom 13. Juni 2014 bis zum 20. März 2016 geltenden Fassung. Die Belehrung entspricht damit der Vorstellung des Gesetzgebers zum Inhalt einer ordnungsgemäße Belehrung. Dass die Beklagte in Nr. 6 ihrer Darlehensbedingungen mit einer abweichenden Formulierung über den Wertersatz formuliert, ist unschädlich. Auch diese Formulierung entspricht der gesetzlichen Regelung. Die Zulassung eines Fahrzeugs ist nicht als Untersuchung oder Testen der Ware einzuordnen, weshalb richtigerweise darauf hingewiesen wird, dass schon die Zulassung des Fahrzeugs zu einem ersatzpflichtigen Wertverlust führen kann (so zu Recht LG Düsseldorf, Urteil vom 5. Dezember 2017 - 11 O 31/17, Anlage B13 unter GA 105, ebenso LG Köln, Urteil vom 10. Oktober 2017 - 21 O 23/17, juris Rn. 53; LG Stuttgart, Urteil vom 17. August 2017 - 12 O 256/16, Anlage B8 unter GA 88). Auch besteht kein Risiko, dass der Verbraucher durch den Hinweis in den Darlehensbedingungen verwirrt wird. Im Gegenteil wird ihm die Bedeutung der mit der Widerrufsbelehrung erteilten Hinweise eher noch verdeutlicht (LG Köln, aaO).
bb)
113 
Soweit die Widerrufsbelehrung keinen Hinweis auf das Muster-Widerrufsformular in Anlage 2 zu Artikel 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB enthält bzw. der Widerrufsbelehrung ein solches Muster nicht beigefügt war, ist dies unschädlich. Insoweit ist Artikel 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB einschränkend anzuwenden.
114 
Nach § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB findet u.a. § 357 BGB nur entsprechende Anwendung. Eine direkte Anwendbarkeit scheitert bereits daran, dass es sich vorliegend nicht um ein Fernabsatzgeschäft oder um ein Geschäft außerhalb von Geschäftsräumen gehandelt hat. Die entsprechende Anwendung gilt auch für dessen Abs. 7, soweit er sich auf Artikel 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB bezieht. Das Muster-Widerrufsformular bezieht sich auf den Widerruf eines Vertrages über den Kauf von Waren bzw. der Erbringung von Dienstleistungen. Hier geht es jedoch um den Widerruf eines Darlehensvertrages. Deshalb passt das Formular nicht, zumal der mit dem Darlehensvertrag verbundene Kaufvertrag als Präsenzgeschäft nicht widerruflich ist. Würde eine Verpflichtung bestehen, dieses Musterformular im Falle eines widerruflichen Darlehensvertrages, aber eines nicht widerruflichen verbunden Kaufvertrages zu übergeben bzw. auf dieses Formular hinzuweisen, würde dies den Verbraucher verwirren (so auch Nordholtz/Bleckwenn, aaO, Seite 2500), was der Intention einer klaren verständlichen Widerrufsbelehrung ersichtlich widersprechen würde.
115 
Eine Verpflichtung des Unternehmers, das Muster-Widerrufsformular entsprechend abzuändern, ist weder aus den zugrunde liegenden Vorschriften noch aus der Gesetzesbegründung zu entnehmen. Im Gegenteil hat der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 357 Abs. 7 BGB auch die Anlage zu Artikel 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB a.F. neu gefasst und als Anlage 7 den Darlehensgebern vorgegeben. Bei Abfassung des Musters gemäß Anlage 7 ging der Gesetzgeber mangels Erwähnung eines solchen ersichtlich davon aus, dass bei Darlehensverträgen kein Muster-Widerrufsformular notwendig ist (LG Düsseldorf, aaO).
C.
I.
116 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
117 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt für den Kläger aus § 709 ZPO, für die Beklagte aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
II.
118 
Der Streitwert beläuft sich unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf 31.974,30 EUR bis zur Klageerweiterung (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Mai 2015 - XI ZR 335/13 m.w.N.). Er setzt sich aus dem Nettodarlehensbetrag in Höhe von 26.974,30 EUR und der geleisteten Anzahlung in Höhe von 5.000,00 EUR zusammen. Nach Klageerweiterung um 804,21 EUR beläuft er sich auf 32.778,51 EUR.
119 
Die (Hilfs-)Widerklage wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus, da die geltend gemachten Ansprüche denselben Gegenstand betreffen, § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG. Der Kläger begehrt, so gestellt zu werden, wie wenn er den Darlehensvertrag und den Kaufvertrag nicht abgeschlossen hätte. Wäre der Wertersatz beziffert, wäre er als Abzugsposten von der Klageforderung abzuziehen. Zu einer Streitwerterhöhung kommt es dabei nicht (vgl. für die Aufrechnung BGH, Beschluss vom 26. September 1991 - VII ZR 125/99). Für die Feststellung des Bestehens einer Wertersatzpflicht kann deshalb nichts anderes gelten.
III.
120 
Der nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 8. Januar 2018 und der nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 4. Januar 2018 geben nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§§ 283, 296a, 156 ZPO).

Gründe

 
A.
34 
Die Klage ist zulässig und begründet.
I.
1.
35 
Der Klageantrag Ziffer 1 ist als negative Feststellungsklage zulässig.
a)
36 
Der Kläger hat ein rechtliches Interesse nach § 256 Abs. 1 ZPO an der alsbaldigen Feststellung des Nichtbestehens von Ansprüchen der Beklagten aus dem Darlehensvertrag, nachdem die Beklagte die Wirksamkeit seines Widerrufs bestreitet und sich gegenüber dem Kläger eines vertraglichen Erfüllungsanspruchs aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB weiter berühmt (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15, juris Rn. 15).
b)
37 
Ein Vorrang der Leistungsklage besteht in dieser Konstellation nicht, da sich das mit der negativen Feststellungsklage begehrte Interesse nicht durch eine Leistungsklage abbilden lässt (vgl. BGH, aaO, Rn. 16).
2.
38 
Die unter der Bedingung der Begründetheit des Klageantrags Ziffer 1 gestellten Klageanträge Ziffer 2 bis 4 sind, da sie unter eine innerprozessualen Bedingung stehen, ebenfalls zulässig (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 31. Auflage, § 253 Rn. 1).
II.
39 
Die Klage hat Erfolg.
1.
40 
Der Klageantrag Ziffer 1 ist begründet. Die Beklagte hat infolge des Widerrufs des Klägers gegen diesen keinen Anspruch mehr auf Zahlung des Vertragszinses und auf vertragsgemäße Tilgung. Denn der Kläger hat seine auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung fristgerecht widerrufen mit der Folge, dass die Parteien an ihre auf Abschluss des Vertrages gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden sind, § 355 Abs. 1 Satz 1 BGB (in der ab dem 13. Juni 2014 geltenden Fassung).
a)
41 
Dem Kläger steht nach den §§ 495 Abs. 1, 355 BGB ein Widerrufsrecht zu. Unstreitig liegt zwischen den Parteien ein Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne von § 491 Abs. 1 BGB vor.
b)
42 
Mit Schreiben vom 22. April 2017 hat der Kläger seine auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung widerrufen.
c)
43 
Diese Widerrufserklärung erfolgte fristgerecht, weil die Widerrufsfrist wegen Fehlens einer Pflichtangabe noch nicht angelaufen ist.
aa)
44 
Gemäß § 355 Abs. 2 BGB beträgt die Widerrufsfrist 14 Tage und beginnt mit dem Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist. Nach § 356b Abs. 2 BGB setzt der Beginn der Widerrufsfrist bei einem Verbraucherdarlehensvertrag zusätzlich voraus, dass die gemäß § 492 Abs. 2 BGB erforderlichen Pflichtangaben in der dem Verbraucher zur Verfügung gestellten Vertragsurkunde enthalten sind. Ist dies nicht der Fall, beginnt die Frist erst mit Nachholung dieser Angaben.
bb)
45 
Der Darlehensvertrag enthält die gemäß § 492 Abs. 2 BGB erforderlichen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 EGBGB in der vom 11. Juni 2010 bis zum 20. März 2016 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) jedenfalls deshalb nicht, weil der Kläger nicht hinreichend auf sein Kündigungsrecht hingewiesen wurde.
46 
Nach Artikel 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB a.F. muss der Verbraucherdarlehensvertrag klar und verständlich Angaben über das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrages enthalten. Daran fehlt es vorliegend.
47 
Was unter dem „einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrages“ zu verstehen ist, ist umstritten.
(1)
48 
Nach einer Meinung ist der Belehrende lediglich verpflichtet, auf den regulären Vertragsverlauf und die daraus resultierenden gegenseitigen (ordentlichen vertraglichen und ordentlichen gesetzlichen) Kündigungsrechte hinzuweisen (LG Köln, Urteil vom 10. Oktober 2017 - 21 O 23/17, juris Rn. 57 ff.; LG Stuttgart, Urteil vom 17. August 2017 - 12 O 256/16, S. 11, Anlage B8 unter GA 88; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Bearb. 2012, § 492 Rn. 46).
(2)
49 
Nach einer anderen Meinung fällt auch das außerordentliche Kündigungsrecht des Verbrauchers unter die Regelung des Artikel 247 § 6 Nr. 5 EGBGB a.F., so dass bei befristeten Verträgen auf das Kündigungsrecht des § 314 BGB hinzuweisen ist (LG Arnsberg, Urteil vom 17. November 2017 - 2 O 45/17, juris Rn. 26 ff.; MüKo/Schürnbrand, BGB, 7. Auflage, § 492 Rn. 27; Erman/Nietsch, BGB, 15. Auflage, § 492 Rn. 14; juris-PK/Schwintowski, BGB 8. Auflage, § 492 Rn. 20; OLG Frankfurt, Urteil vom 11. April 2017 - 25 U 110/16, S. 14, Anlage K12 unter GA 48).
(3)
50 
Das Gericht schließt sich der letztgenannten Auffassung an. Eine Auslegung der Gesetzesvorgabe „Angaben über das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung des Vertrages“ ergibt, dass hierzu sämtliche Kündigungsrechte (auch außerordentliche) gehören.
51 
Nach den Vorgaben des Gesetzgebers soll die Regelung in Artikel 247 § 6 Nr. 5 EGBGB a.F. „dem Darlehensnehmer verdeutlichen, wann die Kündigung des Darlehensgebers wirksam ist und wie der Darlehensnehmer selbst den Vertrag kündigen kann. Bei befristeten Darlehensverträgen muss zumindest darauf hingewiesen werden, dass eine Kündigung nach § 314 BGB möglich ist.“ (BT-Drucksache 16/11643, S. 128). Für dieses Verständnis von der Norm spricht neben dem Willen des Gesetzgebers sowohl der Wortlaut als auch eine europarechtskonforme Auslegung. Nach Art. 10 Abs. 2 lit. s der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge (im Folgenden: Verbraucherkreditrichtlinie) sind die „einzuhaltenden Modalitäten bei der Ausübung des Rechts auf Kündigung“ des Darlehensvertrages in klarer und prägnanter Form anzugeben. Zu diesen Modalitäten zählt jedenfalls die Benennung des Kündigungsgrundes, was sich anhand der Auslegung des Wortes „Modalitäten“ aus einer vergleichenden Betrachtung des Art. 10 Abs. 2 lit. p Verbraucherkreditrichtlinie ergibt. Danach ist zu informieren über „das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Frist und die anderen Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts“. Dabei spricht gerade der Zweck der Norm für die Annahme, dass der Verbraucher über alle in Betracht kommenden Kündigungsgründe informiert wird (LG Arnsberg, aaO, Rn. 28).
52 
Eine dahingehende Auslegung der Regelung führt auch nicht zu einer überschießenden Umsetzung der Richtlinie. Aus dem Erwägungsgrund 33 der Verbraucherkreditlinie ergibt sich keine Einschränkung der Informationspflicht auf ordentliche Kündigungsrechte. Dort wird lediglich klargestellt, dass die Vertragsparteien und damit auch der Verbraucher das Recht haben sollen, einen Kreditvertrag mit unbefristeter Laufzeit ordentlich zu kündigen. Eine Einschränkung dahingehend, dass der Verbraucher gemäß Artikel 10 Abs. 2 lit. s Verbraucherkreditrichtlinie nur über diese ordentlichen Kündigungsrechte informiert werden soll, ist den Erwägungen nicht zu entnehmen. Gegen ein solches Verständnis spricht insbesondere auch, dass eine beschränkte Angabe von Kündigungsgründen zu einem erschwerten Verständnis beitragen würde (LG Arnsberg, aaO, Rn. 29).
53 
So verhält es sich insbesondere im vorliegenden Fall. Unter Ziffer 7 der Darlehensbedingungen wird in der Vertragsurkunde auf das außerordentliche Kündigungsrecht der Bank hingewiesen. Hinweise auf ein außerordentliches Kündigungsrecht des Verbrauchers fehlen dagegen. Dies erweckt bei dem Verbraucher den Eindruck, dass zwar die Bank ein außerordentliches Kündigungsrecht hat, nicht aber er selbst, und ist deshalb irreführend. Für den Verbraucher ist nämlich nicht ohne weiteres erkennbar, ob es sich bei den erteilten Hinweisen auf die Kündigungsrechte um eine abschließende Benennung der Kündigungsrechte handelt oder nicht. Ein klarer und verständlicher Hinweis auf die Modalitäten der Kündigung setzt damit zwingend voraus, dass über Kündigungsrechte beider Vertragspartner aufzuklären ist.
54 
Ziffer 2 der Darlehensbedingungen ersetzt entgegen der Ansicht der Beklagten nicht einen Hinweis auf das außerordentliche Kündigungsrecht des Verbrauchers. Nach dieser Regelung kann der Darlehensnehmer seine Verbindlichkeiten aus dem Vertrag jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen, was einer jederzeitigen Ablösungsmöglichkeit entspricht. Diese erfolgt jedoch im Gegensatz zu einer Kündigung aus wichtigem Grund nach § 314 BGB nur gegen Vorfälligkeitsentschädigung seitens des Darlehensnehmers und steht damit seinem außerordentlichen Kündigungsrecht nicht gleich.
55 
Schließlich spricht gegen die Hinweispflicht auf das außerordentliche gesetzliche Kündigungsrecht des Verbrauchers nach § 314 BGB nicht, dass andere gesetzliche Rechte zur vorzeitigen Vertragsauflösung, wie zum Beispiel wegen arglistiger Täuschung oder vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB unerwähnt bleiben (so LG Köln, aaO, Rn. 59). Denn Artikel 247 § 6 Nr. 5 EGBGB a.F. spricht von Modalitäten der Kündigung, nicht allgemein von vertragsauslösenden Rechten.
cc)
56 
Eine Nachholung des erforderlichen Hinweises auf das außerordentliche Kündigungsrecht des Darlehensnehmers im Sinne des § 492 Abs. 6 BGB ist durch die Beklagte nicht erfolgt.
d)
57 
Anhaltspunkte dafür dass das Recht des Klägers zum Widerruf zum Zeitpunkt seiner Ausübung verwirkt war, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
e)
58 
Die Beklagte hat ab dem Zugang der Widerrufserklärung des Klägers vom 22. April 2017 keinen Anspruch mehr auf den Vertragszins und auf die vertragsgemäße Tilgung. Denn der wirksame Widerruf führt ex nunc zum Wegfall der primären Leistungspflichten aus dem Darlehensvertrag (MüKo/Fritsche, BGB, 7. Auflage, § 355 Rn. 50).
f)
59 
§ 242 BGB steht der Durchsetzung der Rechte des Klägers nach dem wirksam erfolgten Widerruf entgegen der erstmals in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung der Beklagten nicht entgegen. Die Durchsetzung dieser Ansprüche ist weder verwirkt noch wegen widersprüchlichen Verhaltens rechtsmissbräuchlich.
aa)
60 
Für die Annahme einer Verwirkung, die ein Zeit- und ein Umstandsmoment voraussetzt (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, juris Rn. 40), fehlt es bereits am Zeitmoment. Ein Zeitraum von etwas mehr als fünf Monaten zwischen Erklärung des Widerrufs und Einreichung der Klage reicht insoweit nicht aus.
61 
Entscheidend für die Verwirkung der Durchsetzung der Rechte aus einem Widerruf ist der Zeitpunkt des Widerrufs. Der Kläger hat den Darlehensvertrag mit Schreiben vom 22. April 2017 widerrufen, seine Prozessbevollmächtigte haben, nach Zurückweisung des Begehrens des Klägers auf Rückabwicklung des Vertrages durch die Beklagte, die Wirksamkeit des Widerrufs mit Schreiben vom 29. Mai 2017 näher begründet und, nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 1. Juni 2017 an ihrer Rechtsmeinung festgehalten hat, am 28. September 2017 Klage beim Landgericht eingereicht. Dieser Zeitraum von etwas mehr als fünf Monaten ist zur Geltendmachung der Rechte aus dem Widerruf und zur Vorbereitung einer Klage nicht unangemessen.
bb)
62 
Auch schließt die Tatsache, dass der Kläger nach erfolgtem Widerruf die Darlehensraten im Lastschriftverfahren weiter hat abbuchen lassen und er das Fahrzeug weiter genutzt hat, die Durchsetzung seiner Rechte nach erfolgtem Widerruf nicht wegen widersprüchlichen Verhaltens aus. Zwar können auch Umstände bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 242 BGB zu berücksichtigen sein, die erst nach Erklärung des Widerrufs eingetreten sind (BGH, Urteil vom 7. November 2017 - XI ZR 369/16, juris Rn. 17). Für die Annahme rechtsmissbräuchlichen Verhaltens nach Widerruf reicht die Weiterzahlung der Raten und das Weiternutzen des herauszugebende Fahrzeugs jedoch nicht aus. Hinsichtlich der Darlehensraten fehlt es bereits an einer vorbehaltslosen Weiterzahlung. Nachdem der Kläger den Darlehensvertrag widerrufen hat, drückt schon dieser Widerruf einen Vorbehalt hinsichtlich der danach bezahlten Raten aus, zumal zwischen den Parteien streitig ist, ob der Widerruf wirksam ist. Nicht anders verhält es sich mit der Weiternutzung des Fahrzeugs, für die der Kläger der Beklagten zudem Wertersatz schuldet (s. unter B.II.).
2.
63 
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 14.114,38 EUR nebst Zinsen Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs X.
64 
Durch den wirksamen Widerruf hat sich der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag gemäß § 355 Abs. 3 BGB in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt.
a)
65 
Der Anspruch auf Zahlung von 9.114,38 EUR folgt aus § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB. Nach § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB sind im Falle des Widerrufs die empfangenen Leistungen zurückzugewähren.
66 
Danach schuldet die Beklagte dem Kläger die Rückgewähr der von ihm erbrachten Zins- und Tilgungsraten. Der Kläger hat bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung am 18. Dezember 2017 34 Raten zu je 268,07 EUR an die Beklagte gezahlt. Dies ergibt eine Gesamtsumme von 9.114,38 EUR.
b)
67 
Darüber hinaus hat der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung der für das Fahrzeug geleisteten Anzahlung in Höhe von 5.000,00 EUR aus den §§ 358 Abs. 4 Satz 1, Satz 5, 355 Abs. 3 BGB.
aa)
68 
Der Kläger hat für das Fahrzeug eine Anzahlung von 5.000,00 EUR an den Verkäufer, die Autohaus R. GmbH, geleistet.
bb)
69 
Diesen Betrag kann der Kläger von der Beklagten zurückverlangen. Denn es handelt sich bei dem Darlehensvertrag und dem Kaufvertrag über das Fahrzeug um ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 358 BGB, was zur Folge hat, dass der Kläger aufgrund des Widerrufs der Darlehensvertragserklärung gemäß § 358 Abs. 2 Satz 1 BGB auch nicht mehr an den finanzierten Vertrag, hier also den Kaufvertrag, gebunden ist und die Beklagte nach § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem Kaufvertrag über das Fahrzeug tritt.
(1)
70 
Nach § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB sind ein Vertrag über die Lieferung einer Ware und ein Darlehensvertrag verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrages dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Letzteres ist nach Satz 2 insbesondere anzunehmen, wenn im Falle der Finanzierung durch einen Dritten sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung des Unternehmers bedient.
71 
Diese Voraussetzungen sind für den Darlehensvertrag der Parteien, der auf Vermittlung der Autohaus R. GmbH zustande kam und der Finanzierung des Kaufpreises aus dem Kaufvertrag über das Fahrzeug diente, gegeben.
(2)
72 
Der Kaufvertrag mit der Autohaus R. GmbH ist durch den Widerruf ebenfalls gemäß § 355 Abs. 3 BGB rückabzuwickeln, § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB. Der wirksame Widerruf der Darlehensvertragserklärung hat nach § 358 Abs. 2 BGB zur Folge, dass der Kläger auch an seine auf Abschluss des Kaufvertrages gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden ist.
(3)
73 
Den Anspruch auf Rückzahlung der angezahlten 5.000,00 EUR kann der Kläger als Rückabwicklungsanspruch infolge der Erstreckung der Widerrufsfolgen auf den finanzierten Kaufvertrag gemäß § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB gegen die finanzierenden Bank, hier also gegen die Beklagte, geltend machen. Sofern - wie hier - das auszuzahlende Darlehen bereits dem Unternehmer zugeflossen ist, sieht § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB eine bilaterale Rückabwicklung allein im Verhältnis zwischen Darlehensgeber und Verbraucher vor. Der Darlehensgeber tritt in diesem Fall anstelle des Unternehmers in dessen Rechte und Pflichten aus dem verbundenen Vertrag ein und wird an dessen Stelle Gläubiger und Schuldner des Verbrauchers im Abwicklungsverhältnis (BGH, Urteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, juris Rn. 26 f.).
c)
74 
Einer Verurteilung der Beklagten zur Zahlung steht entgegen der Auffassung der Beklagten nicht § 357 Abs. 4 BGB entgegen.
75 
Nach § 357 Abs. 4 BGB, der über § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB Anwendung findet, kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat.
76 
Auf diese Vorleistungspflicht kann sich die Beklagte, die nach § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers eintritt, trotz fehlender Rückgabe des Fahrzeugs nicht berufen. Denn die Vorleistungspflicht des Klägers ist bereits deshalb entfallen, weil die Beklagte die Rückabwicklung der Verträge infolge des Widerrufs von Anfang an abgelehnt hat.
77 
Die Vorleistungspflicht der einen Partei entfällt, wenn die andere Partei ernsthaft und endgültig eine Erfüllungsverweigerung erklärt (BGH, Urteil vom 20. Dezember 1996 - V ZR 227/95, juris Rn. 14).
78 
So verhält es sich hier. Der Kläger hat mit Schreiben vom 22. April 2017 den Widerruf des Darlehensvertrages erklärt und die Beklagte zur Bestätigung der Rückabwicklung des Vertrages und des finanzierten Kaufvertrages aufgefordert (Anlage K3 unter GA 48). Die Beklagte hat dem Widerruf wegen Fristablaufs mit Schreiben vom 26. April 2017 ausdrücklich widersprochen (Anlage K 4 unter GA 48). Damit hat sie eine Rückabwicklung beider Verträge und auch die Entgegennahme des infolge des Widerrufs vom Kläger herauszugebenden Fahrzeugs an sie verweigert. Unabhängig davon, dass sich die Beklagte mit dem Angebot der Prozessbevollmächtigten des Klägers im Schreiben vom 29. Mai 2017 (Anlage K5 unter GA 48) auf Rückgabe des finanzierten Fahrzeugs und dem erneuten Widerspruch der Beklagten gegen den Widerruf mit Schreiben vom 1. Juni 2017 (Anlage K6 unter GA 48) mit der Annahme des Fahrzeugs im Annahmeverzug befindet, entfällt die Vorleistungspflicht des Klägers gemäß § 357 Abs. 4 BGB allein schon wegen der ernsthaften und endgültigen Zurückweisung seiner Rechte durch die Beklagte.
d)
79 
Der Kläger hat ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten hinsichtlich des herauszugebenden Fahrzeugs gemäß § 273 BGB bereits im Klageantrag Ziffer 2 berücksichtigt mit der Folge, dass die Zahlungspflicht der Beklagten nur Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs besteht (§ 274 BGB).
e)
80 
Dem Zahlungsanspruch kann die Beklagte hinsichtlich des vom Kläger zu zahlenden Wertersatzes (s. unten B.II.) kein Zurückbehaltungsrecht entgegenhalten.
81 
Nach § 273 Abs. 1 BGB kann der Schuldner, wenn er aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seiner Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger hat, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird. Dieses Zurückbehaltungsrecht bewirkt nach § 274 Abs. 1 BGB, dass der Schuldner zur Leistung nur Zug um Zug gegen Empfang der ihm gebührenden Leistung zu verurteilen ist.
82 
Auch wenn die Beklagte gegen den Kläger dem Grunde nach einen Anspruch auf Wertersatz für den Wertverlust des Fahrzeugs im unten genannten Rahmen hat (vgl. unter B.II.), fehlt es an einer - zumindest derzeit - bestimmbaren Leistung.
83 
Die Leistung, die Gegenstand einer Zug- um-Zug-Verurteilung sein soll, muss so bestimmt sein, dass die ihrerseits zum Gegenstand einer Leistungsklage gemacht werden könnte (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), denn eine unbestimmte Bezeichnung der Zug-um-Zug zu erbringenden Leistung würde die Vollstreckung des Urteils insgesamt hindern. Demnach muss ein Zahlungsanspruch nach Art und Umfang bestimmt bezeichnet sein, also auch die Höhe des zu zahlenden Betrages unzweideutig angeben sein (BGH, Urteil vom 10. Juli 2017 - I ZR 102/84, juris Rn. 43). Davon abgesehen, dass ein bestimmter Zahlungsanspruch der Beklagten nicht zu einer Zug-um-Zug-Verurteilung, sondern zu einer Saldierung mit dem Zahlungsanspruch des Klägers führen würde (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2008 - VIII ZR 334/06, juris Rn. 23), fehlt es an einem derartigen Zahlungsanspruch. Die Beklagte hat hinsichtlich des Wertersatzes bislang lediglich Feststellungsklage erhoben, die auch mangels derzeitiger Möglichkeit der Bezifferung zulässig ist (vgl. unter B.I.). Ein Gegenanspruch, der zwar nicht zu einer Zug-um-Zug-Verurteilung, sondern zu einer Saldierung führen würde, besteht damit erst nach Bezifferung dieses Anspruchs.
f)
84 
Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus den §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Die Klage wurde der Beklagten am 23. Oktober 2017 zugestellt (GA 52).
3.
85 
Der Klageantrag Ziffer 3 ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.
86 
Nach § 293 BGB kommt der Gläubiger in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. Nach § 295 Satz 1 BGB genügt ein wörtliches Angebot des Schuldners, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde.
87 
So verhält es sich hier. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die obigen Ausführungen unter 2.c) Bezug genommen.
4.
88 
Auch der Klageantrag Ziffer 4 hat Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten aus den §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 257 BGB.
89 
Nachdem die Beklagte den vom Kläger persönlich erklärten Widerruf als unbegründet zurückgewiesen hat, befand sie sich mit der Rückabwicklung des Darlehensvertrages in Verzug, § 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 BGB. Die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers nach Verzugseintritt stellt damit einen Verzugsschaden dar, den der Kläger nach § 280 Abs. 1 und 2 BGB ersetzt verlangen kann.
90 
Unter Berücksichtigung einer 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert in Höhe von 31.974,30 EUR (zur Begründung s. unter C.II.) zuzüglich der Post - und Telekommunikations-pauschale nebst Umsatzsteuer ergibt dies einen Betrag von 1.474,89 EUR, von dem die Beklagte den Kläger freizustellen hat, § 257 BGB.
B.
91 
Die zulässige Hilfswiderklage ist begründet.
I.
1.
92 
Die für den Fall der Begründetheit der Klage erhobene Widerklage ist, da sie unter einer innerprozessualen Bedingung steht, zulässig (Zöller/Greger, aaO, § 253 Rn. 1).
2.
93 
Die mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2017 erfolgte Klageumstellung ist nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässig.
3.
94 
Das erforderliche Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO ist gegeben. Eine Bezifferung des Wertersatzes ist der Beklagten derzeit nicht möglich.
II.
95 
Die Widerklage hat Erfolg. Die Beklagte hat gegen den Kläger dem Grunde nach einen Anspruch auf den begehrten Wertersatz aus den §§ 358 Abs. 4 Satz 1, 355 Abs. 3, 357 Abs. 7 BGB.
1.
96 
Für den Anspruch auf Wertersatz aus der Rückabwicklung des mit dem Darlehensvertrag verbundenen Kaufvertrags findet § 357 Abs. 7 BGB entsprechende Anwendung.
97 
Nach § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB sind auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrages unabhängig von der Vertriebsform § 355 Abs. 3 BGB und, je nach Art des verbundenen Vertrages, die §§ 357 bis 357b BGB entsprechend anzuwenden.
98 
Für die Rückabwicklung maßgebend ist danach allein der Gegenstand des verbundenen Vertrages. Handelt es sich um einen Vertrag über Warenlieferungen - so wie hier -, findet neben § 355 Abs. 3 BGB § 357 BGB entsprechende Anwendung (MüKo/Habersack, aaO, § 358 Rn. 78a).
2.
99 
Nach § 357 Abs. 7 BGB hat der Verbraucher Wertersatz für einen Wertverlust der Ware zu leisten, wenn erstens der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war, und zweitens der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB über sein Widerrufsrechts unterrichtet hat.
a)
100 
Gegenstand der Widerklage ist der in § 357 Abs. 7 Nr. 1 BGB näher bezeichnete Wertverlust. Hiervon erfasst ist auch der Wertersatz für eine Verschlechterung des empfangenen Gegenstands durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme, wenn die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht, was eine Verschärfung der Verbraucherhaftung im Vergleich zum allgemeinen Recht des gesetzlichen Rücktritts darstellt (MüKo/Fritsche, aaO, § 357 Rn. 26).
b)
101 
Der Kläger ist über sein Widerrufsrecht nach § 357 Abs. 7 Nr. 2 BGB ausreichend unterrichtet worden.
102 
Nach Artikel 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB in der ab dem 13. Juni 2014 geltenden Fassung muss der Unternehmer den Verbraucher über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 Abs. 1 BGB sowie das Muster-Widerrufsformular in Anlage 2 informieren.
aa)
103 
Mit der dem Darlehensvertrag beigefügten Widerrufsbelehrung ist der Kläger über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren richtig und ausreichend informiert worden. Eine Belehrung über die Widerrufsfolgen sieht Artikel 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 dagegen nicht vor.
(1)
104 
Die Widerrufsbelehrung muss danach einen Hinweis auf das Recht zum Widerruf, einen Hinweis darauf, dass der Widerruf durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer erfolgt und keiner Begründung bedarf, den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen, gegenüber der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf Dauer und Beginn der Widerrufsfrist sowie darauf, dass zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung genügt, enthalten (vgl. § 355 Abs. 1 und 2 BGB). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
(2)
105 
Eine Belehrung über die Rechtsfolgen, insbesondere über den Wertersatz besteht dagegen nicht.
106 
Eine solche Belehrungspflicht ergibt sich weder aus § 357 Abs. 7 BGB noch geben Artikel 6 Abs. 1 und 2 und Artikel 14 Abs. 2 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 dies vor (MüKo/Fritsche, aaO, § 357 Rn. 31). In Artikel 6 Abs. 1 lit. i und j dieser Richtlinie ist ausdrücklich nur die Pflicht des Verbrauchers zur Tragung der Rücksendekosten und zum Ersatz des Wertes der Dienstleistung sowie bei (leitungsgebundenen) Energielieferungen als Inhalt der Informationspflicht erwähnt, und der Verlust des Unternehmeranspruchs ist insoweit an das Unterbleiben des Hinweises geknüpft (vgl. § 357 Abs. 6 Satz 1, Abs. 8 Satz 2 BGB). Artikel 14 Abs. 2 dieser Richtlinie spricht nur von der Belehrung über das Widerrufsrecht.
107 
Nachdem der Gesetzgeber in § 357 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 8 Satz 2 BGB in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 EGBGB eine Verpflichtung des Unternehmers zur Information über die Folgen des Widerrufs ausdrücklich geregelt hat (entsprechend Artikel 6 Abs. 1 lit. j, Artikel 14 Abs. 4 lit. a der oben genannten Richtlinie), deren Missachtung zu einem Verlust des Anspruchs des Unternehmers führt, eine solche Regelung für den Wertersatzanspruch aber gerade nicht getroffen hat, spricht bereits dies im Rahmen einer systematischen Auslegung gegen eine konkrete Belehrungspflicht über den Wertersatz (MüKo/Fritsche, aaO; so auch BeckOK/Müller-Christmann, BGB, 43. Edition, § 357 Rn. 23; a.A. Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Auflage, § 357 Rn. 10). Es hätte der Regelung in Artikel 246a § 1 Satz 1 Nr. 3 EGBGB nicht bedurft, wenn ein Hinweis auf die Wertersatzpflicht bereits Teil der in Artikel 246a § 1 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB genannten Bedingungen des Widerrufs wäre (Nordholtz/Bleckwenn, NJW 2017, 2497, 2498).
108 
Auch die Wortwahl und die Reihenfolge der aufgezählten Wörter in Artikel 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB („Bedingungen, Fristen und Verfahren“) spricht für dieses Ergebnis. Unter einer „Bedingung“ versteht man etwas, was gefordert und von dessen Erfüllung etwas anderes abhängig gemacht wird oder etwas, was zur Verwirklichung von etwas anderem als Voraussetzung vorhanden sein muss oder eine Gegebenheit, die für jemanden/etwas bestimmend ist (vgl. „Bedingung“ unter www.duden.de). Demnach sind Rechtsfolgen des Widerrufs nicht Bedingungen des Widerrufs.
109 
Dieses Verständnis hatte auch der Gesetzgeber, wie sich aus der Regelung in Artikel 246b § 1 Abs. 1 Nr. 12 EGBGB ergibt. In dieser zeitgleich vom Gesetzgeber geschaffenen Norm wird ausdrücklich zwischen der Pflicht zur Unterrichtung über die Bedingungen sowie über die Rechtsfolgen des Widerrufs unterschieden (Nordholtz/Bleckwenn, aaO).
110 
Gegen die Subsumtion der Widerrufsfolgen unter „Bedingungen“ spricht zudem, dass es keine erkennbare Logik ergibt, warum die Rechtsfolgen vor den Fristen und dem Verfahren genannt werden sollen (Buchmann, K&R 2014, 221, 223).
111 
Schließlich lässt sich auch aus der Gesetzesbegründung zu § 357 Abs. 7 BGB das Erfordernis einer Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerrufs nicht entnehmen. So heißt es dort lediglich: „Voraussetzung des Anspruchs auf Wertersatz ist, dass der Unternehmer den Verbraucher ordnungsgemäß gemäß Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EGBGB-E über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat.“ (BT-Drucksache 17/12637 S. 63).
(3)
112 
Soweit die Widerrufsbelehrung tatsächlich einen Hinweis auf die Wertersatzpflicht des Verbrauchers enthält, entspricht dieser Hinweis wortwörtlich dem Gestaltungshinweis 6c des Mustertextes der Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB in der vom 13. Juni 2014 bis zum 20. März 2016 geltenden Fassung. Die Belehrung entspricht damit der Vorstellung des Gesetzgebers zum Inhalt einer ordnungsgemäße Belehrung. Dass die Beklagte in Nr. 6 ihrer Darlehensbedingungen mit einer abweichenden Formulierung über den Wertersatz formuliert, ist unschädlich. Auch diese Formulierung entspricht der gesetzlichen Regelung. Die Zulassung eines Fahrzeugs ist nicht als Untersuchung oder Testen der Ware einzuordnen, weshalb richtigerweise darauf hingewiesen wird, dass schon die Zulassung des Fahrzeugs zu einem ersatzpflichtigen Wertverlust führen kann (so zu Recht LG Düsseldorf, Urteil vom 5. Dezember 2017 - 11 O 31/17, Anlage B13 unter GA 105, ebenso LG Köln, Urteil vom 10. Oktober 2017 - 21 O 23/17, juris Rn. 53; LG Stuttgart, Urteil vom 17. August 2017 - 12 O 256/16, Anlage B8 unter GA 88). Auch besteht kein Risiko, dass der Verbraucher durch den Hinweis in den Darlehensbedingungen verwirrt wird. Im Gegenteil wird ihm die Bedeutung der mit der Widerrufsbelehrung erteilten Hinweise eher noch verdeutlicht (LG Köln, aaO).
bb)
113 
Soweit die Widerrufsbelehrung keinen Hinweis auf das Muster-Widerrufsformular in Anlage 2 zu Artikel 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB enthält bzw. der Widerrufsbelehrung ein solches Muster nicht beigefügt war, ist dies unschädlich. Insoweit ist Artikel 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB einschränkend anzuwenden.
114 
Nach § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB findet u.a. § 357 BGB nur entsprechende Anwendung. Eine direkte Anwendbarkeit scheitert bereits daran, dass es sich vorliegend nicht um ein Fernabsatzgeschäft oder um ein Geschäft außerhalb von Geschäftsräumen gehandelt hat. Die entsprechende Anwendung gilt auch für dessen Abs. 7, soweit er sich auf Artikel 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB bezieht. Das Muster-Widerrufsformular bezieht sich auf den Widerruf eines Vertrages über den Kauf von Waren bzw. der Erbringung von Dienstleistungen. Hier geht es jedoch um den Widerruf eines Darlehensvertrages. Deshalb passt das Formular nicht, zumal der mit dem Darlehensvertrag verbundene Kaufvertrag als Präsenzgeschäft nicht widerruflich ist. Würde eine Verpflichtung bestehen, dieses Musterformular im Falle eines widerruflichen Darlehensvertrages, aber eines nicht widerruflichen verbunden Kaufvertrages zu übergeben bzw. auf dieses Formular hinzuweisen, würde dies den Verbraucher verwirren (so auch Nordholtz/Bleckwenn, aaO, Seite 2500), was der Intention einer klaren verständlichen Widerrufsbelehrung ersichtlich widersprechen würde.
115 
Eine Verpflichtung des Unternehmers, das Muster-Widerrufsformular entsprechend abzuändern, ist weder aus den zugrunde liegenden Vorschriften noch aus der Gesetzesbegründung zu entnehmen. Im Gegenteil hat der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 357 Abs. 7 BGB auch die Anlage zu Artikel 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB a.F. neu gefasst und als Anlage 7 den Darlehensgebern vorgegeben. Bei Abfassung des Musters gemäß Anlage 7 ging der Gesetzgeber mangels Erwähnung eines solchen ersichtlich davon aus, dass bei Darlehensverträgen kein Muster-Widerrufsformular notwendig ist (LG Düsseldorf, aaO).
C.
I.
116 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
117 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt für den Kläger aus § 709 ZPO, für die Beklagte aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
II.
118 
Der Streitwert beläuft sich unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf 31.974,30 EUR bis zur Klageerweiterung (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Mai 2015 - XI ZR 335/13 m.w.N.). Er setzt sich aus dem Nettodarlehensbetrag in Höhe von 26.974,30 EUR und der geleisteten Anzahlung in Höhe von 5.000,00 EUR zusammen. Nach Klageerweiterung um 804,21 EUR beläuft er sich auf 32.778,51 EUR.
119 
Die (Hilfs-)Widerklage wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus, da die geltend gemachten Ansprüche denselben Gegenstand betreffen, § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG. Der Kläger begehrt, so gestellt zu werden, wie wenn er den Darlehensvertrag und den Kaufvertrag nicht abgeschlossen hätte. Wäre der Wertersatz beziffert, wäre er als Abzugsposten von der Klageforderung abzuziehen. Zu einer Streitwerterhöhung kommt es dabei nicht (vgl. für die Aufrechnung BGH, Beschluss vom 26. September 1991 - VII ZR 125/99). Für die Feststellung des Bestehens einer Wertersatzpflicht kann deshalb nichts anderes gelten.
III.
120 
Der nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 8. Januar 2018 und der nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 4. Januar 2018 geben nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§§ 283, 296a, 156 ZPO).

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