Urteil vom Landgericht Hamburg (8. Zivilkammer) - 308 O 198/13

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt,

1. an den Kläger Schadensersatz in Höhe von € 11.138,40 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.09.2013 zu zahlen

2. an den Kläger weitere € 2.041,47 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.09.2013 zu zahlen;

3. an den Kläger eine Vertragsstrafe in Höhe von € 3.000,- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.07.2014 zu zahlen.

II. Die Beklagte wird weiter verurteilt, zu Protokoll des Gerichts die Richtigkeit der von ihr mit Schreiben vom 14.03.2013 (Anlage KPW 7) und Schreiben vom 21.03.2013 (Anlage KPW 10) erteilten Auskünfte bezüglich der Nutzung der Werke des Klägers an Eides statt zu versichern.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Von den Kosten des Rechtsstreits fallen dem Kläger 71% und der Beklagten 29 % zur Last.

V. Das Urteil ist hinsichtlich der Ziffern I. und IV. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Ziffer II. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 1.000,-.

Tatbestand

1

Der Kläger macht gegen die Beklagte Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche wegen der Nutzung der bewegten Visualisierung „M.“ und eines daraus erstellten Einzelbildes geltend.

2

Der Kläger schafft als Inhaber der Firma „A. & W. V.“ photorealistische Illustrationen von architektonischen Projekten in bewegten und unbewegten Bildern. Im Auftrag des Kommunikationsbüros des Bahnprojekt S.-U. e.V erstellte der Kläger mit seinen Mitarbeitern die ca. fünf minütige bewegte Visualisierung „M.“ in Form einer 3D-Animation, um den Bürgern das umstrittene Projekt der Bahnverbindung S.-U. sowie des Umbaus des S. Hauptbahnhofs emotional näher zu bringen. In der Visualisierung werden der Streckenverlauf und der neue Bahnhof in bewegten Bildern dargestellt. Aus der Visualisierung wurde zudem ein nachbearbeitetes Einzelstandbild, das eine Innenansicht des neuen S. Bahnhofs zeigt, erstellt. Für die Einzelheiten der bewegten Visualisierung wird auf die Anlage KPW 3, für das Einzelstandbild auf Seite 6 der Klagschrift (Bl. 6 d.A.) Bezug genommen. Ob der Kläger alleiniger Urheber der Visualisierung und des Einzelbildes ist, ist zwischen den Parteien streitig. Das Material sollte auch an die Presse weitergegeben werden. Der Bahnprojekt S.-U. e.V. zahlte für die Erstellung der Visualisierung und des Einzelstandbilds insgesamt € 41.253,13. Dieser Betrag umfasste auch den Arbeitsaufwand und Materialkosten wie u.a. Ankauf der Rohdaten, die Grafik der 2D-Karte, den digitalen Schnittplatz und das finale Rendering. Für die Einzelheiten des diesbezüglichen Angebots des Klägers wird auf die Anlage KPW 5 Bezug genommen. Dem Bahnprojekt S.-U. e.V. wurde ein „uneingeschränktes Nutzungsrecht“ eingeräumt. In den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Klägers heißt es unter der Überschrift NUTZUNGSRECHT wörtlich: „Nach vollständiger Bezahlung erhält der Auftraggeber das uneingeschränkte Nutzungsrecht an dem / den Endprodukt(en). Bei Veröffentlichungen ist ein Urheberrechtshinweis mit Bezug auf A. & W. –V. vorzusehen.“ (Anlage KPW 4).

3

Die Beklagte betreibt den Nachrichtensender „N.“ und das Nachrichtenportal www. n..de. Sie erhielt das Einzelstandbild 2010 von der Deutschen Presseagentur (dpa) im Rahmen ihrer Vertragsbeziehungen zur Verfügung gestellt. Am 14.2.2011 wies die dpa die Beklagte auf den vom Kläger verlangten Urheberrechtshinweis hin. Die bewegte Visualisierung erhielt die Beklagte ebenfalls 2010 von der Agentur R. im Rahmen der bestehenden Vertragsbeziehungen. Diese filmte die Visualisierung anlässlich der Pressevorführung des „M.“ durch die D. B. AG ab. Inwieweit die Agentur R. auf den Urheberrechtshinweis aufmerksam machte, ist streitig. Der Kläger nimmt insoweit auf das als Anlage KPW 8 zur Akte gereichte Schreiben der Bevollmächtigten der Agentur R. Bezug in dem es u.a. heißt: „Die Animation „M.“ wurde offenbar im Rahmen einer öffentlichen Pressekonferenz der D. B. AG Anfang 2010 vorgestellt. (…). Bei dieser Gelegenheit wurde die Animation allerdings nur abgefilmt. Unsere Mandantin hat bereits damals im Skript für den Beitrag vermerkt: „ANIMATION DER FIRMA A. & W.“. Anlässlich eines weiteren Berichts im Jahr 2011 gab es dann eine telefonische Absprache mit dem Büro ihres Mandaten, nach der unsere Mandantin die Animation als solche unter der Benennung von A. & W. benutzen und weitergeben darf. Daran hat sich unsere Mandantin gehalten. Soweit unsere Mandantin die Animation ihren Kunden zur Verfügung gestellt hat, hat sie demgemäß jeweils im begleitenden Skript die ausdrückliche Vorgabe gemacht, dass eine Einblendung „VISUALISIERUNG A. & W.“ zu erhalten hat, und zwar durch die Vorgabe „QUELLE EINBLENDEN“. Für die weiteren Einzelheiten des Schreibens wird auf die Anlage KPW8 Bezug genommen.

4

Am 06.03.2013 stellte der Kläger fest, dass die Beklagte auf ihrer Internetseite im Rahmen von Berichterstattungen zu dem Thema „Stuttgart 21“ mit den Titeln „Grünes Licht für Stuttgart 21“ und „Stuttgart 21 wird weitergebaut“ sowohl bewegte Bilder aus der Visualisierung „M.“ als auch das Einzelstandbild zeigte, wobei dieses teilweise mit einem durchgestrichenen „Stuttgart 21-Logo“ versehen war. Ein Hinweis mit Bezug auf A. & W. –V. fehlte (Anlage KPW2). Mit Schreiben vom selben Tag mahnte der Kläger die Beklagte ab und forderte sie zur Unterlassung, Beseitigung, Auskunft und zur Anerkennung eines Schadensersatzanspruchs dem Grunde nach auf (Anlage KPW 6). Die Beklagte gab daraufhin an, das Einzelbild einmal im TV gesendet zu haben, dieser TV-Beitrag sei auch in der N.- M. abrufbar. Auf ihrer Internetseite habe sie das Einzelbild insgesamt sechs Mal gezeigt. Für die Einzelheiten der eingeräumten Nutzungen wird auf das Schreiben der Beklagten vom 14.03.2013, Anlage KPW 7, Bezug genommen. Die Beklagte gab eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung bezüglich der Nutzung des unbearbeiteten Einzelstandbilds und der bewegten Visualisierung ohne Hinweis auf „Visualisierung: A. & W.“ ab. Für den Wortlaut der Erklärung wird ebenfalls auf die Anlage KPW7, dort Seiten 4/5, Bezug genommen.

5

Mit weiterem Schreiben vom 21.03.2013 teilte die Beklagte mit, dass sie die Visualisierung 2013 in 20 Beiträgen unter der Verwendung verschiedener Ausschnitte auf ihrer Internetseite gezeigt habe. Ausschnitte aus der Visualisierung habe sie weitere drei Mal im TV gezeigt. Diese Beiträge seien wiederum in der Mediathek im Internet abrufbar. Für die Einzelheiten der mitgeteilten Nutzungshandlungen sowie der sodann abgegebenen korrigierten Unterlassungsverpflichtungserklärung wird auf das Schreiben gemäß Anlage KPW 10 Bezug genommen. Bezogen auf die Nutzung des mit dem durchgestrichenen „Stuttgart 21-Logo“ versehenen Einzelstandbilds gab die Beklagte weiterhin keine Unterlassungsverpflichtungserklärung ab.

6

Der Kläger stellte fest, dass die Beklagte sowohl die bewegte Visualisierung als auch das Einzelbild zumindest ein weiteres, von der erteilten Auskunft nicht umfasstes Mal nutzte.

7

Mit Beschluss vom 15.04.2013 erließ die Kammer antragsgemäß eine einstweilige Verfügung, mit der der Beklagten das öffentliche Zugänglichmachen des mit dem durchgestrichenen Stuttgart 21-Logo“ versehenen Einzelstandbilds untersagt wurde. Zur Begründung führte die Kammer aus, dass es sich dabei um eine Entstellung des Werks des Klägers gemäß § 14 UrhG handele.

8

Insgesamt stellte der Kläger mindestens 26 Nutzungen der bewegten Visualisierung bzw. von Ausschnitten aus der bewegten Visualisierung, mindestens 10 Nutzungen des unbearbeiteten Einzelbildes sowie 3 Nutzungen des mit dem durchgestrichenen „Stuttgart 21-Logo“ versehenen Einzelbilds fest.

9

Die Beklagte nutzte nach Abgabe der strafbewerten Unterlassungsverpflichtungserklärung unter der URL http://www. n..de/.../M./.html im Rahmen ihres Videobeitrags „S21-Kompormiss: G. vermittelt erfolgreich“ weiterhin Ausschnitte aus der bewegten Visualisierung „M.“ ohne den Kläger als Urheber zu nennen. Der Beitrag ist einer von über 32.000 Einzelbeiträgen in der Online-Mediathek der Beklagten, er wird dort als vom Nutzer per Stichwortsuche auffindbares Archivmaterial bereitgehalten. Die Ausschnitte aus der Animation werden am Ende des Beitrags für wenige Sekunden eingeblendet. Für die Einzelheiten der Nutzung wird auf die DVD Anlage KPW 21 Bezug genommen. Von der Auskunftserteilung war dieser Beitrag nicht erfasst gewesen. Nach Erhalt der Abmahnung vom 06.03.2013 beauftragte die Beklagte ihre Mitarbeiter, sämtliche Beiträge zu entfernen, die das streitgegenständliche Material beinhalteten. Dazu mussten die Mitarbeiter im Rahmen einer Schlagwortsuche das Online-Archiv durchsuchen und sodann die herausgefilterten Beiträge sichten. Dabei wurde übersehen, dass in dem oben genannten Beitrag gegen Ende ein Ausschnitt aus „M.“ eingeblendet war. Wegen dieser Nutzungshandlung mahnten die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Beklagte mit Schreiben vom 30.06.2014 erneut ab, verlangten die Abgabe einer den wiederholten Verstoß berücksichtigenden Unterlassungsverpflichtungserklärung und Bezahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von € 10.000,- (Anlage KPW 22). Die Beklagte gab eine entsprechende Erklärung ab, weitere Ansprüche wies sie zurück (Anlage KPW 23).

10

Der Marktanteil der Beklagten am Rundfunk- und Internetmarkt beträgt 1%, der Anteil von Rundfunk und Internet am Gesamtmedienmarkt beträgt 75%.

11

Laut Handelsregisterausdruck vom 09.09.2014 ist die Klägerin aufgrund des Verschmelzungsvertrags vom 12.08.2014 und der Zustimmungsbeschlüsse der Gesellschafterversammlungen der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die W. N. GmbH verschmolzen (Anlage B6).

12

Der Kläger trägt vor, er mache zunächst Unterlassungsansprüche und Schadensersatz wegen Verletzung seines Urheberpersönlichkeitsrechts geltend, weil die Beklagte sein Werk ohne seine Genehmigung in einer Weise bearbeitet habe, welche er nicht hinnehmen müsse. Weiter mache er die Bezahlung eines Schadensersatzes wegen der vielfachen Verletzung seiner urheberrechtlichen Nutzungsrechte und der Verletzung seines Urheberpersönlichkeitsrechts wegen seiner Nichtnennung bei seinem Werk kumulativ geltend.

13

Er sei alleiniger Urheber der Visualisierungen. Er habe das Konzept entwickelt, das Drehbuch verfasst, dieses in ein Storyboard umgesetzt, das beschreibe, welche Gegenstände und Figuren aus welcher Perspektive und in welcher Größe gezeigt werden sowie wann welcher Text und welche Musik verwendet werden sollen. Er habe sodann ein virtuelles 3D-Modell des S. Hauptbahnhofs entwickelt und in einem nächsten Schritt die Lichtverhältnisse und den Verkehr geplant und bestimmt. Den Rohfilm habe er dann am Computer abschließend bearbeitet, geschnitten und visuell veredelt. Er habe zwar verschiedene Tätigkeiten an seine Mitarbeiter delegiert. Er habe jedoch das künstlerische Gesamtkonzept entwickelt und jeden Schritt seiner Mitarbeiter kontrolliert. Er habe die organisatorische und wirtschaftliche Verantwortung für das Projekt gehabt. Die Firma A. & W. V. sei eine Einzelfirma, er verwende die Firma als Pseudonym zur Urhebernennung in Memoriam für seinen verstorbenen Partner D. A..

14

Der Kläger trägt weiter vor, eine Übertragung jeglicher Urheberrechte durch die mitwirkenden Mitarbeiter – sollten diese überhaupt entsprechende Rechte haben – habe bereits im Rahmen der Arbeitsverträge und / oder mündlich stattgefunden. Der Kläger legt entsprechende Erklärungen der an dem streitgegenständlichen Projekt beteiligten (freien) Mitarbeiter vor, für deren Inhalt auf das Anlagenkonvolut KPW 24 Bezug genommen wird.

15

Bei der Bearbeitung des von ihm erstellten Einzelstandbilds, bei der ein durchgestrichenes „Stuttgart 21-Logo“ hinein montiert worden sei, handele es sich um eine Entstellung nach § 14 UrhG. Ein Betrachter des Werks, der aufgrund der sonst von anderen rechtmäßigen Nutzern verwendeten Urheberbenennung die Visualisierung ihm, dem Kläger, zuordnen könne, könne so den Eindruck gewinnen, er stehe im Lager der Bahnhofsgegner.

16

Der Kläger trägt weiter vor, er habe seinem Kunden nur beschränkte Nutzungsrechte eingeräumt. Er habe diesem die streitgegenständliche Werke nur unter der auflösenden Bedingung überlassen, dass er bei jeder Nutzung genannt werde und bei Nichtnennung die Lizenz verfalle. Er habe mit seinem Kunden die Nutzung seiner Werke nur unter der dinglichen Beschränkung der Nennung seiner Einzelfirma als Pseudonym vereinbart. Eine Nutzung seiner Werke ohne eine Urhebernennung sollte überhaupt nicht gestattet sein. Nur so sei auch zu erklären, warum er sein Werk an seinen Kunden für einen stark reduzierten Gesamtpreis abgegeben habe. Er habe die Lizenzierung seiner Nutzungsrechte inhaltlich beschränkt. Diese Vereinbarung habe dingliche Wirkung. Die Nutzung seines Werks mit oder ohne Urhebernennung sei als eigene Verwendungsform erkennbar. Die Nutzung durch die Beklagte ohne Namensnennung begründe eine ungenehmigte Nutzung, einer Übertragung unbeschränkter Nutzungsrechte auf die Beklagte habe er nicht zugestimmt. Er habe seinem Kunden keine ausschließlichen Nutzungsrechte eingeräumt.

17

Da sowohl die dpa als auch die Agentur R. die Beklagte auf diese auflösende Bedingung hingewiesen hätten, habe die Beklagte grob fahrlässig gehandelt.

18

Hinsichtlich der Höhe des zu ersetzenden Schadens habe er ein Wahlrecht aus den Berechnungsarten konkreter Schaden, Lizenzanalogie und entgangener Gewinn. Hätte die Beklagte in ihren TV Sendungen und im Internet die Werke mit korrekter Urheberbenennung gezeigt, hätte ein Millionenpublikum von seinen Werken Kenntnis genommen. Diese entgangene Werbewirkung sei durch ein Sachverständigengutachten zu beziffern. Dabei seien auch die Kosten für bezahlte TV Werbung zu den Sendezeitpunkten mit in den Schaden einzubeziehen. Mit Schriftsatz vom 18.11.2014 trägt der Kläger vor, der entgangene Gewinn sei anhand der als Anlage KPW 26 überreichten Mediadaten zu ermitteln. Bei der Schadensberechnung nach der Lizenzanalogie müsse Grundlage die volle Lizenzgebühr über € 41.000,- sein. Dabei sei zu beachten, dass dieser Betrag nur so günstig sei, weil er auf zwei bereits für den Kunden geschaffene und von ihm im Rahmen der Beauftragung für die Schaffung früherer Filmwerke bezahlte 3D-Modelle habe zurückgreifen können. Bei einer Neuerstellung hätte das Projekt mindestens € 70.000 gekostet. Wäre das Bild als einzelne Visualisierung geschaffen worden, so hätte die Erstellung und Lizenzierung zwischen € 4.000,- und € 7.000,- gekostet. Der Kläger verweist in diesem Zusammenhang auf die als Anlagen KPW 15 und 16 eingereichten Rechnungen. Das Bild habe nicht als einfacher Screenshot aus der bewegten Visualisierung kopiert werden können, sondern habe einer aufwendigen Nachbearbeitung bedurft. Der so zu ermittelnde Schaden sei um 100% wegen Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts zu erhöhen. Die Beklagte habe ihm eine zusätzliche volle Lizenz für den Film und das Einzelbild zu bezahlen, die um dieselbe Höhe zu erhöhen sei. Für das Filmwerk sei danach ein Schadensersatz in Höhe von € 82.000,- zu zahlen, für das Bild in Höhe von € 8.000.

19

Für jede Mehrfachverwendung habe die Beklagte einen Aufschlag von 50% zu zahlen. Unter Zugrundelegung einer Nutzung von weiteren 24 Mal sei der Lizenzbetrag für den Film um das 11,5-fache zu erhöhen, so dass man zu einer geschuldeten Lizenz von € 943.000,- käme. Bei einer 7-fachen Nutzung des Einzelbildes käme man zu einer Lizenz von € 24.000,-

20

Die Höhe des Schadens könne auch nach dem Vergütungstarif Design (AGD) berechnet werden. Dabei seien die für den streitgegenständlichen Film aufgewandten 800 Arbeitsstunden sowie der Regelstundensatz des Klägers von € 90,- bzw. 115,- zu berücksichtigen. Danach ergebe sich ein Betrag von mindestens € 72.000,- für den Film und € 9.000,- für die Schaffung des Bildes. Der damit zu multiplizierende Quotient ergebe sich unter Würdigung eines einfachen Nutzungsrechts, einem europaweiten Nutzungsgebiet, einem großem Nutzungsumfang sowie einer Nutzungsdauer von bis zu fünf Jahren und betrage danach 2,2. Die tarifliche Berechnungsweise ergebe einen Lizenzanspruch von € 158.400,- (Film) und € 19.800,- (Bild).

21

Da die Beklagte ihn in das Lager der Stuttgar21 Gegner rücke, habe er außerdem einen Anspruch auf Schmerzensgeld nach § 97 Abs.2 UrhG, welcher ebenfalls in das Ermessen des Gesamtschadensersatzes einfließen müsse.

22

Die Beklagte schulde zudem Abmahnkosten berechnet nach einem Streitwert von € 150.000,- und unter Zugrundelegung einer 1,5-Gebühr sowie wegen der weiteren Abmahnung vom 30.06.2014 weitere Abmahnkosten berechnet nach einem Streitwert von € 50.000,- und einer 1,5-Gebühr.

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Im Hinblick auf den am 30.06.2014 noch abrufbaren Beitrag sei eine Vertragsstrafe in Höhe von € 10.000,- angemessen und erforderlich.

24

Die Beklagte sei nicht mit „D. W.“ verschmolzen, es handele sich um eine reine Umfirmierung. Im Übrigen nutze die Beklagte weiterhin streitgegenständliche Werke des Klägers. Insoweit verweist der Kläger auf die in der mündlichen Verhandlung vom 19.11.2014 überreichte Anlage KPW 27.

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Der Kläger hat den mit der Klagebegründung vom 07.08.2013 beantragten Klageantrag zu 1. hilfsweise für den Fall, dass dieser aus den Gründen der Verschmelzung der Beklagten nicht mehr besteht, für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der hilfsweisen Erledigungserklärung des Klägers angeschlossen.

26

Der Kläger beantragt nach Erweiterung der Klage zuletzt,

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1. der Beklagten unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzendes Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu vollstrecken an deren vorsitzenden Geschäftsführer (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,-, Ordnungshaft höchstens zwei Jahre) zu verbieten, die wie im Folgenden dargestellte Visualisierung

Abbildung

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öffentlich zugänglich zu machen oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, wie am 06.03.2013 auf der Webseite der Beklagten unter der URL www. n..de/m./.html geschehen;

29

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen in das Ermessen des Gerichts gestellten Schadensersatz nebst Zinsen hieraus in der Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, mindestens jedoch einen Betrag in der Höhe von EUR 90.000,-;

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3. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger insgesamt EUR 4.162,00 nebst Zinsen in der Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils seit Rechtshängigkeit zu bezahlen;

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4. die Beklagte wird dazu verurteilt, zu Protokoll des Gerichts die von ihr mit Schreiben vom 14.03.2013 (Anlage KPW7) und Schreiben vom 21.03.2013 (Anlage KPW10) erteilten Auskünfte bezüglich der Nutzung der Werke des Klägers an Eides statt zu versichern,

32

5. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Vertragsstrafe in der Höhe von EUR 10.000,00 nebst Zinsen hieraus in der Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

33

Die Beklagte beantragt,

34

die Klage abzuweisen.

35

Die Beklagte trägt vor, die Klage sei gemäß § 253 Abs.2 Nr. 2 ZPO unzulässig. Es fehle ein hinreichend bezeichneter Klagegrund. Der Kläger leite seine Rechte sowohl aus einem Leistungsschutzrecht als Filmhersteller als auch aus einem Leistungsschutzrecht als Lichtbildner und gestützt auf ein Urheberrecht her. Er gebe jedoch nicht die Reihenfolge an, in der er die Rechte aus den verschiedenen Klagegründen geltend mache. Gleiches gelte in Bezug darauf, dass der Kläger seine Klage zumindest alternativ auf ein abgetretenes Recht stützen wolle, ohne hinreichend deutlich zu machen, in welchem Rangverhältnis diese Klagegegenstände stehen sollten.

36

Die Beklagte bestreitet den Vortrag des Klägers zur Urheberschaft mit Nichtwissen. Er habe seine vermeintliche Urheberschaft nicht schlüssig dargelegt. Eine computergenerierte Leistung, die lediglich fremde Entwürfe wie die Bahnhofsarchitektur und das ICE-Design visualisiere, sei für einen urheberrechtlichen Schutz nicht ausreichend. Die Beklagte trägt weiter vor, das Einzelbild weise für sich keine hinreichende Gestaltungshöhe auf.

37

Dpa und R. hätten ihr, der Beklagten, wirksam Nutzungsrechts einräumen können. Die vom Kläger mit seinem Auftraggeber vermeintlich vereinbarte Urhebernennung sei lediglich eine den Auftraggeber treffende schuldrechtliche Verpflichtung. Eine vertragliche Vereinbarung mit dinglicher Wirkung liege nicht vor. Der Auftraggeber der Animation sei auch berechtigt gewesen, gerade Medienunternehmen eine Unterlizenz einzuräumen. Dies ergebe sich bereits aus dem Sinn und Zweck des Werkvertrags zwischen dem Kläger und dem Auftraggeber. Denn die Animation sei gerade als Presse- und PR-Material erstellt worden. Jedenfalls wäre eine Verweigerung der Zustimmung des Klägers, an der Animation im für eine ordentliche Pressearbeit erforderlichen Rahmen auch Unterlizenzen zu erteilen, wider Treu und Glauben im Sinne von § 34 UrhG.

38

Im Hinblick auf den geltend gemachten Unterlassungsanspruch trägt die Beklagte weiter vor, auch in Bezug auf das bearbeitete Einzelstandbild sei die Wiederholungsgefahr durch die vorprozessual abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung entfallen. Wenn der streitgegenständliche Ausschnitt aus dem Originaleinzelbild eine Bearbeitung des Originaleinzelbildes darstelle, dann betreffe die Unterlassungserklärung auch diese Bearbeitung.

39

Die Bearbeitung des Einzelstandbilds sei im Übrigen keine Entstellung. Zu berücksichtigen sei, dass dieses Bild der Visualisierung der vom Sprecher in diesem Moment moderierten Nachrichtenmeldung über das Stimmungs- und Meinungsbild zum Bauprojekt Stuttgart21 diene. Zum Schutzbereich des Art. 5 Abs.1 GG gehöre auch das Recht, für die Berichterstattung die dem Rundfunk eigenen Darstellungsmittel zu nutzen, darunter Töne und Bilder. Die Medien sollten das zur Verfügung gestellte Material zur Visualisierung der Wortberichterstattung über das umstrittene Bauvorhaben nutzen. Da das Einzelbild Teil der Animation sei, für die Regelung über Filmwerke entsprechend gelten. Nach der Spezialvorschrift des § 93 Abs.1.S.1 UrhG könnten nur gröbliche Entstellungen verboten werden. Im Übrigen seien die vorgenommenen Änderungen medientypisch und für die Nutzung als Hintergrundbilder bei Nachrichtensendungen notwendig, so dass es sich um nach § 39 Abs.2 UrhG zulässige Änderungen handele.

40

Die Beklagte trägt weiter vor, es sei branchenüblich, in Fällen wie dem vorliegenden keine Urheberbenennung vorzunehmen. Sie habe die Animation von R. auch ohne Hinweis auf die Urhebernennungspflicht erhalten. Eine Nachforschungspflicht hinsichtlich etwaiger schuldrechtlicher Beschränkungen habe nicht bestanden.

41

Im Hinblick auf die Höhe des geltend gemachten Schadens bestreitet die Beklagte, dass eine entgangene Werbewirkung bestehe. Soweit der Kläger seinen Schaden im Wege der Lizenzanalogie berechne, sei davon auszugehen, dass der Kläger das zeitlich und räumlich unbegrenzte, ausschließliche Nutzungsrecht verbunden mit dem Recht zu Sublizenzierung zu PR-Zwecken eingeräumt habe. Ein Sub-Lizenznehmer würde nicht erneut die Kosten der Ersterstellung des Werks bezahlen.

42

Die Beklagte meint, ihre Verschmelzung habe zur Folge, dass der Unterlassungsklageantrag zu 1. bereits mangels Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr unbegründet sei. Sie rügt die Vorlage der Anlage KPW 27 in der mündlichen Verhandlung als verspätet.

43

Für den weiteren Sach- und Streitstand wird auf die bis zum 10.12.2014 eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 07.05.2014 und 19.11.2014 Bezug genommen.

44

Das Gericht hat den Kläger persönlich angehört.

45

Die Klage ist am 12.09.2013 zugestellt worden, der Schriftsatz vom 14.07.2014 am 28.07.2014.

46

Der Kläger hat mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 09.01.2015 und 15.01.2015 weiter vorgetragen.

Entscheidungsgründe

A)

I.

47

Die Klage ist zulässig, sie ist insbesondere hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs.2 Nr.2 ZPO.

48

Die Klage lässt hinreichend Gegenstand und Grund des Antrags erkennen. Der Kläger hat insbesondere klargestellt, dass er seine Ansprüche aufgrund in seiner Person bestehender Urheberrechte herleitet. Soweit der Kläger ergänzend darauf abstellt, seine Mitarbeiter hätten ihm etwaig in ihren Personen bestehende Urheberrechte abgetreten und ihn zur Geltendmachung ihrer Urheberpersönlichkeitsrechte befugt, so fehlt es zwar an einer ausdrücklichen Angabe eines Rangverhältnisses. Aus den Umständen und den Ausführungen des Klägers lässt sich jedoch zweifelsfrei erkennen, dass der Kläger primär für sich in Anspruch nimmt, alleiniger Urheber der streitgegenständlichen Visualisierung zu sein und lediglich hilfsweise darauf abstellen zu wollen, ihm seien Urheberrechte seiner Mitarbeiter abgetreten worden bzw. er sei zur Geltendmachung ihrer Urheberpersönlichkeitsrechte im eigenen Namen berechtigt. Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Klägers, wonach er die Erklärungen der beteiligten Mitarbeiter vorlege, da „die Alleinurheberschaft des Klägers (…) für die Kammer nicht festzustehen scheine“.

II.

49

Die Klage ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet.

50

1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte gemäß § 97 Abs.2 UrhG ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von €11.138,40 zu.

51

a) Die bewegte Visualisierung „M.“ ist als Filmwerk gemäß § 2 Abs.1 Nr.6 UrhG urheberrechtlich geschützt. Ein Film ist die bewegte Bildfolge oder Bild-Tonfolge, die durch Aneinanderreihung fotografischer oder fotografieähnlicher Einzelbilder entsteht (Schulze in Dreier / Schulze, UrhG, 4. Auflage, § 2 Rz. 204). Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden, sind ebenfalls nach § 2 Abs.1 Nr.6 UrhG geschützt. Hierzu werden Videospiele, also mittels Computer am Bildschirm dargestellte Bildfolgen gezählt (Schulze, a.a.O., Rz. 207). In gleicher Weise fallen auch sonstige mittels Computer erzeugte Bildfolgen hierunter, zB Computeranimationen (Schulze, a.a.O.). Die bewegte Visualisierung „M.“ ist eine dergestalt am Computer erzeugte Bildfolge. Sie stellt sich auch als persönliche geistige Schöpfung im Sinne des § 2 Abs.2 UrhG dar. Schöpferisch sind bei einem Filmwerk in erster Linie Regie, Bildgestaltung, Schnitt und die weiteren gestalterischen Leistungen, mit denen der erfundene oder vorgegebene Stoff ins Bildliche umgewandelt wird, so die besondere Art der Sammlung, Auswahl und Anordnung des Stoffs (Schulze, a.a.O. Rz. 208f.). Der Film „M.“ weist eine individuelle Gestaltung bereits bei der Auswahl der gezeigten Elemente auf, so insbesondere bei der Auswahl der gezeigten Streckenabschnitte, der Entscheidung in welcher Weise die Strecke dargestellt wird, der Auswahl der Perspektiven und des Beiwerks. Der Annahme einer eigenen schöpferischen Gestaltung steht nicht entgegen, dass der Film auf bereits vorhandene Werke wie insbesondere dem ICE und den Bauplänen der Architekten zurückgreift. Einem Filmwerk ist immanent, dass vorbestehende Werke benutzt werden. Entscheidend ist, wie diese vorbestehenden Werke sodann umgesetzt werden. Dazu hat der Kläger in seiner persönlichen Anhörung anschaulich dargestellt, wie zB die Kamerafahrten, die Lichtverhältnisse und Szenerien bestimmt werden mussten, damit so die 29 Minuten dauernde Strecke in wenigen Minuten präsentiert werden konnte.

52

Die Beklagte hat jedoch nicht den Film im Ganzen, sondern nur Ausschnitte aus diesem öffentlich zugänglich gemacht. Auch Ausschnitte eines Filmwerks sind nach § 2 Abs.1 Nr.6 UrhG schutzfähig, wenn sie ihrerseits die Schutzvoraussetzungen erfüllen und hinreichend individuell sind (Schulze, a.a.O., Rz. 213). Davon ist vorliegend auszugehen. Der urheberrechtliche Schutz eines Films endet dort, wo lediglich einzelne Gegenstände schematisch abgefilmt werden, wobei grundsätzlich geringe Anforderungen an die Schutzfähigkeit zu stellen sind (vgl. Schulze a.a.O., Rz. 209, 211). Der Film „M.“ weist an keiner Stelle eine lediglich schematische Aneinanderreihung einzelner Bilder auf, die einzelnen Sequenzen bauen inhaltlich und gestalterisch aufeinander auf, so dass auch einzelnen Ausschnitten Werkqualität zukommt.

53

Auch dem Einzelstandbild kommt als Lichtbildwerk im Sinne des § 2 Abs.1 Nr. 5 urheberrechtlicher Schutz zu. Die individuelle und deshalb schutzfähige Umgestaltung ins Bildliche beim Filmwerk betrifft nicht nur die Filmfolge als Ganze, sondern besteht auch im Detail. Dem steht wiederum nicht entgegen, dass das Einzelstandbild vorbekannte Werke wie die Architektur des Bahnhofs und das Technikdesign des ICE wiedergibt. Die schöpferische Leistung folgt hier insbesondere aus der Anordnung der einzelnen Elemente des Bildes wie Gebäude, Züge, Menschen, blauer Himmel, Wolken zueinander, der Licht- und Schatteneffekte und der Bestimmung der Schärfegrade.

54

b) Der Kläger ist als Urheber aktivlegitimiert. Gemäß § 7 UrhG ist der Schöpfer des Werks Urheber. Nach seiner persönlichen Anhörung steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger an der Erstellung des Werks „M.“ jedenfalls mitgewirkt hat. Der Kläger hat schlüssig dargelegt, dass er insbesondere das Drehbuch verfasst hat, das Composing und den Schnitt vorgenommen und die Kamerafahrten festgelegt hat.

55

Die Kammer ist nach der Anhörung des Klägers ebenfalls davon überzeugt, dass es sich bei der Firma „A. & W. V.“ um eine Einzelfirma des Klägers ohne eigene Rechtspersönlichkeit handelt. Der Kläger hat schlüssig die Entstehung des Namens erläutert. Auch die Vorlage des Schreibens des Bundeszentralamts für Steuern (Anlage KPW 17) spricht für die Annahme einer Einzelfirma, auch wenn sich der Name der in Rede stehenden Einzelfirma aus dem Schreiben nicht ergibt. Aus dem ebenfalls mit Anlage KPW 17 vorgelegten Ausdruck aus der Internetseite www.a...w....com ist jedoch ersichtlich, dass die in dem Schreiben des Bundeszentralamts für Steuern angegebene Steuernummer von der Firma A. & W. geführt wird.

56

c) Die Beklagte hat als Betreiberin des Kabel-TV Nachrichtensenders N. und des Nachrichtenportals im Internet www. n..de das Urheberbenennungsrecht des Klägers verletzt, indem sie Ausschnitte aus der bewegten Visualisierung sowie das Einzelstandbild im Rahmen ihrer Berichterstattung ohne Hinweis auf „A. & W. - V.“ öffentlich zugänglich machte und sendete. Eine darüber hinaus gehende in der Nutzung als solcher liegende Verletzung der Urheberrechte des Klägers ist nicht gegeben.

57

aa) Als Ausfluss des Urheberpersönlichkeitsrechts ist grundsätzlich bei jeder Werknutzung der Urheber als solcher zu bezeichnen, § 13 UrhG. Dieses Recht schützt neben den persönlichkeitsrechtlichen Interessen des Urhebers auch dessen materielle Interessen, die mit der Namensnennung verbunden sind. Die Zuordnungsfunktion des § 13 UrhG enthält insoweit auch ein verwertungsrechtliches Element, das selbständige Schadensersatzansprüche nach § 97 Abs. 1 UrhG nach sich ziehen kann (vgl. Schulze in Dreier/Schulze, a.a.O., § 13 Rn. 7, 35).

58

Der Urheber kann im Rahmen des § 13 UrhG bestimmen, mit welcher Bezeichnung er zu benennen ist (Schulze a.a.O., § 13 Rz. 17). Dieses Recht steht jedem Urheber zu, auch dem Miturheber. Es kann daher dahin stehen, ob der Kläger alleiniger Urheber oder lediglich Miturheber ist. Er hat sein Urheberbenennungsrecht jedenfalls dahingehend ausgeübt, dass er bestimmt hat, er möge unter dem Pseudonym „A. & W. V.“ als Urheber bezeichnet werden. Die Beklagte hat das Werk des Klägers unstreitig ohne diese Urheberbenennung öffentlich zugänglich gemacht und gesendet. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Benennung des Klägers unter seinem Pseudonym aufgrund fehlender Branchenüblichkeit, nicht geboten wäre. Dagegen spricht schon der von der Agentur R. angebrachte Hinweis, das Werk des Klägers nur mit dessen Nennung zu nutzen.

59

bb) Eine darüber hinaus gehende Rechtsverletzung durch die Nutzung des Werks des Klägers als solches ist jedoch nicht gegeben. Abgesehen von der unterlassenen Urheberbenennung des Klägers in der von ihm bestimmten Art und Weise nutzte die Beklagte das Werk des Klägers rechtmäßig. Hinsichtlich des Animationsfilms leitet die Beklagte ihre Nutzungsrechte von der Agentur R. ab, hinsichtlich des Einzelstandbilds von der dpa.

60

Der Kläger erstellte den Animationsfilm- und das Einzelstandbild – als alleiniger oder als Miturheber - als Auftragsarbeit für seinen Kunden, das Kommunikationsbüros des Bahnprojekt S.-U. e.V. Dieses wollte das Werk nutzen, um für den neuen Streckenverlauf und den Umbau des S. Hauptbahnhofs zu werben und zu informieren. Zu diesem Zweck wurden die „uneingeschränkten Nutzungsrechte“ an dem Werk dem Kunden übertragen. Dieser sollte das Werk demnach ohne sachliche, räumliche und zeitliche Beschränkung nutzen dürfen. Ausgehend vom Zweck der Auftragsarbeit sollte das Werk den Medien nicht nur präsentiert werden, sondern diese sollten gerade als Multiplikatoren eingesetzt werden, um unter Nutzung des Informationsmaterials, also den verfahrensgegenständlichen Werken, berichten zu können. Dafür musste der Bahnprojekt S.-U. e.V. gerade auch berechtigt gewesen sein, weitere Nutzungsrechte einzuräumen. Ansonsten hätte der Vertragszweck nicht erfüllt werden können. Auch der Kläger gab in seiner persönlichen Anhörung an, ihm sei klar gewesen, dass die Animation auch als Material an die Presse weitergegeben werden sollte. Es ist kein Grund ersichtlich, Presseagenturen wie R. und dpa hiervon auszunehmen. Es ist Aufgabe und Wesen der Presseagenturen, andere Medien mit Informationsmaterial zu versorgen, das sie sich nicht selbst beschaffen können. Sie erfüllen also in besonderem Maße die vom Kunden des Klägers angestrebte Multiplikatorenfunktion. Da Presseagenturen im Wesentlichen keine eigenen Veröffentlichungen vornehmen, sondern eben gerade anderen Medien ihr Material zu Veröffentlichungszwecken zur Verfügung stellen, muss ihnen dieses nach dem Vertragszweck auch möglich sein. Insofern ist jedenfalls von einer entsprechenden Einwilligung sowohl des Klägers als auch des Bahnprojekt S.-U. e.V. auszugehen.

61

Weder diese Einwilligung noch die Einräumung der Nutzungsrechte standen unter der auflösenden Bedingung der Urhebernennung. Dagegen spricht bereits der Wortlaut der vom Kläger verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach der Auftraggeber nach vollständiger Bezahlung das uneingeschränkte Nutzungsrecht erhält (Anlage KPW 4). Danach ist zwar die Bezahlung als aufschiebende Bedingung der Nutzungsrechtseinräumung ausgestaltet, nicht aber die Urheberbenennung. Diesbezüglich findet sich zwar eine Regelung in Satz zwei, der zufolge bei Veröffentlichungen ein Urheberrechtshinweis mit Bezug auf A. & W. V. vorzusehen ist. Eine inhaltliche Verknüpfung zur Einräumung der Nutzungsrechte findet sich dabei – anders als in Bezug auf die vollständige Bezahlung – aber nicht. Regelungsgehalt dieser Klausel ist vielmehr, in welcher Form der nach § 13 UrhG bestehende Anspruch auf Urheberbenennung zu erfüllen ist. Würde eine entsprechende Regelung fehlen, so würde – dem Vortrag des Klägers in Bezug auf seine alleinige Urheberschaft zu Folge – die Urhebernennung in Form eines Hinweises auf E. W. erfolgen und eben nicht unter Nennung von A. & W. V..

62

Der Kläger hat seinen Kunden auch nicht lediglich dinglich beschränkte Nutzungsrechte dergestalt eingeräumt, dass dieser nur bei erfolgter Urhebernennung über Nutzungsrechte verfügte. Eine dingliche Beschränkung kann lediglich hinsichtlich eigenständiger, abgrenzbarer Nutzungsarten erfolgen, die wirtschaftlich-technisch als einheitlich und selbständig anzusehen sind (vgl. Schulze a.a.O., § 31 Rz. 28 m.w.Nw.). Eine Werknutzung mit Urhebernennung ist aber bereits keine gegenüber einer Werknutzung ohne Urhebernennung eigenständige Nutzungsart, sondern lediglich ein im Urheberpersönlichkeit fußender materiell-rechtlicher Anspruch des Urhebers. Er geht mit jeder Nutzung einher und ist nicht abgrenzbar von der Nutzung an sich.

63

d) Die Beklagte handelte auch schuldhaft, jedenfalls fahrlässig. Nach § 276 Abs.2 BGB handelt fahrlässig, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, die im Verkehr erforderlich ist. Die Rechtsprechung stellt dabei strenge Anforderungen an die verkehrsübliche Sorgfalt. Wer ein fremdes urheberrechtlich geschütztes Werk nutzen will, muss sich über den Umfang der Nutzungsberechtigung Gewissheit verschaffen (Dreier, a.a.O., § 97 Rz. 57). Die Beklagte trägt selbst vor, von der dpa ausdrücklich auf die Pflicht zur Anbringung der Urheberbenennung in Form von „A. & W. V.“ hingewiesen worden zu sein (Anlage KPW 7). Unabhängig von der Frage, ob ein solcher Hinweis auch durch die Agentur R. erfolgt ist, hätte die Beklagte bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt aufgrund der bereits grundsätzlich aus dem Gesetz folgenden Urheberbenennungspflicht erkennen können, dass eine entsprechende Verpflichtung besteht. Jedenfalls hätte sie Anlass gehabt, sich in Bezug auf eine Urheberbenennung kundig zu machen.

64

e) Aufgrund der rechtswidrigen Nutzung der Beklagten ist dem Kläger ein Schaden in Höhe von € 11.138,40,- entstanden.

65

aa) (1) Dieser Schaden folgt aus der unterbliebenen Urhebernennung. Mit der Namensnennung des Urhebers geht ein Werbeeffekt einher, da dem Rezipienten so die Zuordnung des Werks zum Urheber ermöglicht wird. Den mit der Nutzung des Werks so verbundene materielle Werbewert konnte der Kläger aufgrund des nicht erfolgten Hinweises auf „A. & W. V.“ nicht realisieren.

66

Grundsätzlich steht es dem Kläger frei, zwischen drei Berechnungsarten der Schadensermittlung zu wählen: dem konkret entstandenen Schaden einschließlich des entgangenen Gewinns, einer Berechnung im Wege der Lizenzanalogie oder Herausgabe des Verletzergewinns. Im vorliegenden Fall ist eine Berechnung eines konkreten Schadens in der Form des entgangenen Gewinns nicht möglich. Die Geltendmachung eines konkreten Schadens setzt u.a. die Kausalität gerade der betreffenden Verletzung für etwaige Umsatzrückgänge oder nicht wie erwartet sich entwickelnde Gewinne voraus (vgl. Dreier, a.a.O., § 97 Rz. 60). Das gilt auch in Bezug auf die Gewinnvermutung des § 252 S. 2 BGB, der zufolge als entgangen der Gewinn gilt, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre. Soweit der Kläger darauf abstellt, der konkrete Schaden entspreche dem ihm durch die fehlerhafte Ausstrahlung und öffentlichen Zurverfügungstellung entgangenen Werbewert, den der Kläger bei Nutzung des Werks über vier Jahre mit Urheberbenennung gehabt hätte, so handelt es sich hierbei nicht um einen Schaden in Form des entgangenen Gewinns. Der entgangene Gewinn könnte sich – wie ausgeführt – in Umsatzrückgängen oder unterbliebenen Aufträgen ausdrücken, nicht aber in einer entgangenen Werbung an sich. Diesbezüglich trägt der Kläger nicht weiter vor. Aus diesen Gründen war auch dem Antrag des Klägers auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Ermittlung des durch die entgangene Werbung entstandenen Schadens nicht nachzugehen.

67

Da auch eine Herausgabe eines von der Beklagten erzielten, kausal auf die verletzende Tätigkeit zurückzuführenden Gewinns nicht möglich ist, ist die Schadensberechnung im Wege der Lizenzanalogie vorzunehmen. Danach hat der Verletzer dasjenige zu zahlen, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines Lizenzvertrags in Kenntnis der wahren Rechtslage und der Umstände des Einzelfalls als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten (BGH, GRUR, 1990, 1008, 1009). Dabei soll der Verletzer nicht besser, aber auch nicht schlechter gestellt werden als ein ordnungsgemäßer Lizenznehmer. Bei der Frage, welche Vergütung im Einzelfall von verständigen Parteien im Rahmen der Lizenzanalogie als angemessene Vergütung geschuldet ist, ist in erster Linie auf vertraglich ausgehandelte Vergütungen abzustellen sowie auf bestehende Tarifwerke (Dreier, a.a.o., § 97 Rz. 63). Grundsätzlich hat der Verletzte die Schadenshöhe darzulegen und zu beweisen. Dabei kann das Gericht die Höhe des entstandenen Schadens nach § 287 ZPO schätzen. Dabei geht das Gericht in Übereinstimmung mit dem Kläger davon aus, dass Ausgangspunkt der Schätzung die mit dem Bahnprojekt S.-U. e.V. vertraglich vereinbarte Vergütung in Höhe von € 41.253,13 ist. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass diese Vergütung auf die Vollamortisierung der Herstellungskostens des Animationsfilms „M.“ und dem damit verbundenen zeitlichen Aufwand abzielt und auf eine Situation der Einräumung uneingeschränkter Nutzungsrechte mit der Berechtigung, Dritten Nutzungsrechte einzuräumen (dazu s.o.) Bezug nimmt. Diese Umstände sind mit der in Bezug auf die Beklagte vorliegenden Sachlage nicht in Ansatz zu bringen. Diesbezüglich ist der Kläger zum einen bereits durch seinen Vertragspartner im Hinblick auf die Nutzung des Werks zu PR-Zwecken nach dem unzweideutigen Vertragszweck vergütet worden, zum anderen handelt es sich bei der Beklagten lediglich um eines von vielen Medienunternehmen, dass die Animation nach dem Willen des Klägers grundsätzlich nutzen durfte. Vor diesem Hintergrund kann der Kläger gegenüber der Beklagten nicht erneut Kompensation für eine Nutzung verlangen, die bereits mit der Lizenzzahlung wirtschaftlich abgegolten war.

68

Es ist hier demgegenüber nur der Schaden zu ermitteln, der gerade in den ohne Urheberbenennung erfolgten Nutzungen allein der Beklagten liegt. Der Marktanteil der Beklagten am Rundfunk- und Internetmarkt liegt nach deren unbestrittenen Angaben bei 1%, der Anteil von Rundfunk und Internet am Gesamtmedienmarkt ist nach den ebenfalls unbestrittenen Angaben der Beklagten mit 75% zu bemessen. In den Fällen einer insgesamt rechtswidrigen Nutzung bei zudem unterbliebener Urheberbenennung führt die fehlende Urheberbenennung in der Regel zu einem 100%igen Zuschlag des für die jeweilige Nutzung üblichen Honorars, so dass die Höhe des Grundhonorars auch bei der Bemessung des mit der Urheberbenennung einhergehenden Werbewerts maßgebend ist. Ausgehend von diesen zu berücksichtigenden Umständen lässt sich der Schaden des Klägers vorliegend wie folgt berechnen:

69

75% von € 41.253,13 = 30.939,85
1% von € 30.989,85= 309,40
309,40 x 36 Nutzungen = 11.138,40.

70

Die Anzahl der von der Beklagten vorgenommenen Nutzungshandlungen sind erhöhend zu berücksichtigen. Die Kammer verkennt nicht, dass die vom Kläger mit seinem Kunden vereinbarte Vergütung bereits das Recht für eine Mehrfachnutzung umfasste, so dass rein rechnerisch ein Betrag in Höhe von € 309,40 in Ansatz zu bringen wäre. Gleichwohl deckt dieser Betrag in Anbetracht des Umfangs und der Intensität der Nutzungen als Eingriff in das Urheberpersönlichkeitsrecht des Klägers seinen Schaden nicht ab. Insoweit hält es die Kammer für angemessen, die Anzahl der Nutzungshandlungen mit in die Schadensberechnung einzubeziehen.

71

(2) Die Geltendmachung dieses Schadensersatzanspruchs kann der Kläger allein für sich beanspruchen. Es kann daher dahin stehen, ob der Kläger alleiniger Urheber oder gemeinsam mit seinen Mitarbeitern Miturheber der verfahrensgegenständlichen Werke ist. Zwar kann ein Miturheber grundsätzlich zwar bei einem Schadensersatzanspruch Leistung nur an alle Miturheber verlangen. Im vorliegenden Fall besteht jedoch die Besonderheit, dass der Schadensersatzanspruch nur wegen Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts in Form des Benennungsrechts besteht. Urheberpersönlichkeitsrechtliche Befugnisse unterliegen nicht einer gesamthänderischen Bindung. Jeder Urheber besitzt das Recht auf Nennung als Urheber und kann dieses Recht außerhalb der Miturhebergemeinschaft gegenüber jedem Dritten allein geltend machen (vgl. Schulze, a.a.O. § 8 Rz. 13). Das gilt auch soweit wegen Verletzung dieses Nennungsrechts Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.

72

bb) Eine weitere Erhöhung des zuerkannten Betrags war nicht geboten. So war insbesondere auf diesen Betrag nicht ein Verletzerzuschlag wegen der unterbliebenen Urheberbenennung zu legen. Eben der darin liegende Schaden ist bereits durch die Zuerkennung des erkannten Betrags ausgeglichen. Ein weiterer Zuschlag für die fehlende Urheberbenennung, obwohl die Verwendung des Werks selbst gerade nicht rechtsverletzend war, kommt nicht in Betracht (vgl. auch Hans. OLG, Urteil vom 31.10.2013, 5 U 234/10).

73

Auch soweit in der Bearbeitung des Einzelstandbilds eine Entstellung des Werks liegt, kommt eine weitere Erhöhung des Schadensersatzanspruchs nicht in Betracht. Die Nutzung der Bearbeitung war nicht in im Rahmen der Mehrfachnutzung zu berücksichtigten, da insoweit dem Kläger mit dem unterlassenen Urheberhinweis insoweit keine Werbewirkung vorenthalten wurde. Der Kläger möchte mit dieser Darstellung gerade nicht in Verbindung gebracht werden.

74

cc) Ein weiterer Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens, § 97 Abs.2 S.4 UrhG, steht dem Kläger gleichfalls nicht zu. Voraussetzung wäre das Vorliegen einer schwerwiegenden und nachhaltigen Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts. Im Rahmen der erforderlichen Billigkeitserwägung sind insbesondere Anlass und Beweggrund des Handelns, der Grad des Verschuldens, Bedeutung, Umgang, Intensität und Dauer des Eingriffs und dessen nachhaltige Folgen für die Interessen und den Ruf des Urhebers (Dreier, a.a.O., § 97 Rz. 75). Eine derart schwerwiegende Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts des Klägers liegt insbesondere auch nicht in der Bearbeitung des Einzelstandbilds, das mit einem durchgestrichenen Stuttgart 21-Logo versehen wurde. Die Beklagte nutzte das bearbeitete Einzelstandbild der Visualisierung zur Bebilderung ihrer Presseberichterstattung über ein aktuelles, viel diskutiertes Thema. Sie leistete auf diese Weise einen Beitrag zu einer die Allgemeinheit interessierende Sachdebatte. Das Werk wurde insoweit kontextgerecht genutzt, als es zur Bebilderung einer Berichterstattung über den Umbau des S. Hauptbahnhofs herangezogen wurde. Mit dem Hinzufügen des Symbols der Gegner dieses Umbaus hat die Beklagte zum Ausdruck bringen wollen, dass an diesem Vorhaben auch Kritik geübt wird. Allein diese Beweggründe sprechen bereits gegen die Annahme der erforderlich Schwere der Rechtsverletzung. Auch die Folgen für die Interessen und den Ruf des Klägers sind, gerade weil es an einer Benennung des Klägers als Urheber fehlt, nicht derart schwerwiegend, dass die Zuerkennung eines immateriellen Schadensersatzanspruchs der Billigkeit entsprechen würde.

75

2. Dem Kläger kann zudem die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von € 3.000,- verlangen.

76

a) Der Anspruch des Klägers folgt aus § 339 BGB in Verbindung mit der an 21.03.2013 abgegeben strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung (Anlage KPW 10). Die Beklagte hatte sich verpflichtet, es zu unterlassen, das Filmwerk „M.“ oder Teile hieraus künftig ohne Nennung des Urhebers in folgender Form: V.: A. & W. u.a. öffentlich zum individuellen Abruf zur Verfügung zu stellen, und für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung eine vom Kläger nach billigem Ermessen festzusetzende, im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfenden Vertragsstrafe zu zahlen.

77

Die Beklagte hat die Vertragsstrafe verwirkt, indem nach Abgabe der strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung in ihrem Internetauftritt unter der URL http://www. n..de/d.../M./.html in dem Beitrag „G. vermittelt erfolgreich“ am Ende dieses Beitrags ein kurzer Ausschnitt aus dem Animationsfilm „M.“ eingeblendet war, ohne auf A. & W. V. hinzuweisen (siehe DVD Anlage KPW 21).

78

Die Zuwiderhandlung der Beklagte erfolgte fahrlässig. Sie hat nicht dargelegt, die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten zu haben. Bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte sie erkennen können, dass sich in ihrer Online-Mediathek der entsprechende Beitrag mit der Visualisierung ohne den erforderlichen Urheberrechtshinweis weiterhin befindet. Mit Abgabe der Unterlassungsverpflichtungserklärung war die Beklagte jedoch auch verpflichtet, die Folgen bereits eingetretener Rechtsverletzungen zu entfernen (vgl. Bassenge in Palandt, § 1104 Rz. 33). Dabei hätte die Beklagte effektive Maßnahmen ergreifen müssen, um die bereits erfolgten Rechtsverletzungen aufzuspüren. Dieser Pflicht ist der Beklagten nicht im ausreichenden Maß nachgekommen. Der Vorwurf gröbsten Verschuldens ist der Beklagten indes nicht zu machen. Sie ist nach Abgabe der strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht schlicht untätig geblieben, es ist vielmehr unstreitig, dass sie ihre Mitarbeiter beauftragte, die Beiträge, die das verfahrensgegenständliche Material enthielten, zu entfernen. Sie hat sich auch bestätigen lassen, dass diese Beiträge auch aus dem Online-Archiv entfernt wurden. Insbesondere angesichts der Anzahl der zu überprüfenden Beiträge und des Umstands, dass bei lediglich einem von mehreren Beiträgen weiterhin die Rechtsverletzung fortbestand, hat die Beklagte nicht in einem besonders schweren Maß die erforderliche Sorgfalt verletzt.

79

b) Dem Kläger steht eine Vertragsstrafe in Höhe von € 3.000,- zu.

80

Die Parteien hatten bestimmt, dass der Kläger als Gläubiger die Höhe der Vertragsstrafe nach billigem Ermessen zu bestimmen habe, § 315 BGB. Dieser hat sein Bestimmungsrecht durch Erklärung gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 30.06.2014 (Anlage KPW 22) dahingehend ausgeübt, dass eine Vertragsstrafe in Höhe von € 10.000,- zu zahlen sei, was die Beklagte als unbillig rügt. Die Bestimmung durch den Gläubiger ist nur dann verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht, § 315 Abs.3 BGB. Das ist hier nicht der Fall.

81

Für die Angemessenheit einer verwirkten Vertragsstrafe kommt es in erster Linie auf den Sanktionscharakter der Vertragsstrafe und auf ihre Funktion der Vermeidung weiterer Zuwiderhandlungen an, also – insoweit ähnlich wie bei der Festsetzung angemessener Ordnungsmittel im Sinne des § 890 ZPO - auf die Beurteilung der Schwere und des Ausmaßes der begangenen Zuwiderhandlung gegen den Titel, auf deren Gefährlichkeit für den Gläubiger, auf das Verschulden des Verletzers und auf dessen – zu beseitigendes – Interesse an weiteren gleichartigen Begehungshandlungen (BGH, Urteil vom 30.09.1993, I ZR 54/91, juris Absatz Nr. 20 m.w.Nw.). Dabei darf das Gericht nicht den Ermessensspielraum zugunsten des Berechtigten ausschöpfen, es hat sich vielmehr „in der Mitte“ zu halten.

82

Unter Zugrundelegung dieser Kriterien entspricht eine Vertragsstrafe in Höhe von € 3.000,- billigem Ermessen. Anders als der Frage, ob ein bestimmtes Vertragsstrafeversprechen bei Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung geeignet ist, die Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen, müssen bei der Frage der Billigkeit einer nach einem konkreten Verstoß bestimmten Vertragsstrafe nicht alle denkbaren Verstößen erfasst sein. Entscheidend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls. Vorliegend handelt es sich um den ersten Verstoß der Beklagten gegen Unterlassungsverpflichtung. Wie bereits ausgeführt fällt der Beklagten lediglich einfache Fahrlässigkeit zur Last. Der den Verstoß beinhaltende Beitrag war einer von insgesamt etwa 32.000 Beiträgen und ebenfalls nur einer von mehreren Beiträgen, die die Rechtsverletzung enthielten. Der in Rede stehende Beitrag war nur als vom Nutzer per Stichwortsuche auffindbares Archiv-Material bereitgehalten, so dass dessen Verbreitungsgrad als gering einzustufen ist. Bei der Bemessung der Vertragsstrafe ist auch zu berücksichtigen, dass sich die Rechtsverletzung allein aus der fehlenden Urheberbenennung ergibt. Die Visualisierung, auf der der Urheberhinweis hätte angebracht sein müssen, wird nur für wenige Sekunden am Ende des Beitrags eingeblendet. Die „Gefährlichkeit“ des Verstoßes ist daher insgesamt als eher gering einzustufen.

83

3. Daneben steht dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlich entstandenen Abmahnkosten gemäß § 97a Abs.1 UrhG in Höhe von insgesamt € 2.041,47 zu.

84

Die Abmahnung der Beklagten durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 06.03.2013 war hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung sowohl der Nutzung ohne Urhebernennung als auch hinsichtlich der Nutzung des bearbeiteten Einzelbildes, auf Auskunft und Anerkennung der Schadensersatzfeststellung dem Grunde nach berechtigt (s.o. bzw. hinsichtlich des bearbeiteten Einzelbildes unten unter unter c)).

85

Die Abmahnung der Beklagte durch die Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 30.06.2014 war hinsichtlich der weiter begehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung mit erhöhter Sanktionswirkung angesichts des erfolgten Verstoßes gegen die Unterlassungsverpflichtungserklärung der Beklagten vom 21.03.2013 ebenfalls berechtigt (siehe dazu unter A) II.2.).

86

Die der Berechnung der Abmahnkosten zugrunde gelegte Erhöhung der Geschäftsgebühr von dem 1,3-fachen auf den 1,5-fachen Satz ist nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine Erhöhung der Geschäftsgebühr über den 1,3-fachen Regelsatz hinaus nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts umfangreich oder schwierig und damit überdurchschnittlich war, wohingegen die Schwellengebühr von 1,3 die Regelgebühr für durchschnittliche Fälle ist (BGH, Urteil vom 13. November 2013 – X ZR 171/12 –, Rn. 24, juris m.w.Nw.). Die Forderung einer 1,5-fachen Gebühr war nicht nach der Toleranzrechtsprechung von vornherein der Nachprüfung entzogen. Danach ist die vom Rechtsanwalt im Einzelfall bestimmte Gebühr innerhalb einer Toleranzgrenze von 20% zwar nicht unbillig im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG. Diese Toleranzrechtsprechung ist aber nicht in dem Sinne anwendbar, dass für eine weder umfangreiche noch schwierige, mithin nur durchschnittliche Sache eine den 1,3-fachen Gebührensatz übersteigende Vergütung verlangt werden kann, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nach RVG VV Nr. 2300 vorlägen (BGH, NJW 2012, 2813 Rn. 8 ff.). Der IX. Zivilsenat hält an seiner anderslautenden Rechtsprechung nicht fest (BGH, NJW 2012, 2813 Rn. 12). Entsprechendes gilt für den VI. Zivilsenat (Urteil vom 5. Februar 2013 - VI ZR 195/12, NJW-RR 2013, 1020 Rn. 8), (BGH, Urteil vom 13. November 2013 – X ZR 171/12 –, Rn. 24, juris).

87

Im vorliegenden Fall hat der Kläger dargelegt, dass die Sache besonders aufwendig gewesen sei, da Recherchen und Beweissicherungen durch die vielfache Verwendung von TV und Internet nötig gewesen seien, um die Abmahnung vorzubereiten. Der zeitliche Aufwand habe insgesamt mehr als 40 Stunden betragen.

88

Die Kammer hält unter Berücksichtigung der Interessen des Klägers und der Bedeutung der Angelegenheit folgende Gegenstandswerte in Bezug auf die mit der Abmahnung vom 06.03.2013 verfolgten Ansprüche für angemessen:

89

- Unterlassung der Nutzung ohne Urheberbenennung

€ 30.000

- Unterlassung der Nutzung des bearbeiteten Einzelbildes

€ 20.000

-Auskunftsanspruch

€ 3.000

- Anerkennung der Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach

€ 9.000

Insgesamt

€ 62.000

90

Der Gegenstandswert des Auskunftsanspruchs hat sich an dem Wert der Hauptsache, hier des Schadensersatzanspruchs, zu orientieren und beträgt etwa ¼ des zustehenden Schadensersatzanspruchs in Höhe von € 11.138,40. Bei dem geltend gemachten Anspruch auf Anerkennung der Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach handelt es sich der Sache nach um einen Feststellungsanspruch. Für den Wert des Gegenstands einer positiven Feststellungsklage ist ein Abschlag von etwa 20% gegenüber dem Wert einer entsprechenden Leistungsklage zu machen, dies ergibt vorliegend ein Wert von € 9.000,- (20% von € 11.138,40).

91

Hinsichtlich der mit der weiteren Abmahnung vom 30.06.2014 geforderten Unterlassung hält die Kammer wiederum einen Gegenstandswert in Höhe von € 30.000,- für angemessen.

92

Diese Gegenstandwerte sind für die Berechnung der Abmahnkosten ins Verhältnis zu setzen zu den vom Kläger zugrunde gelegten Gegenstandswerten (vgl. BGH GRUR 2010, 744 Rn. 52 - Sondernewsletter), so dass dem Kläger hinsichtlich der Kosten der ersten Abmahnung ein Erstattungsanspruch von 41% (62.000/150.000) und hinsichtlich der zweiten Abmahnung ein Erstattungsanspruch von 60% (30.000/50.000) der begehrten Abmahnkosten zusteht. Daraus ergibt sich folgende Berechnung:

93

41% von € 2.397,00 =

€ 982,77

60% von € 1.764,50 =

€ 1058,70

Insgesamt

€ 2041,47

94

4. Der Kläger kann von der Beklagten gemäß § 259 Abs.2 BGB analog verlangen, die Richtigkeit der mit Schreiben vom 14.03.2013 (Anlage KPW 7) und mit Schreiben vom 21.03.2013 (Anlage KPW 10) erteilten Auskünfte an Eides statt zu versichern.

95

Der Anspruch setzt voraus, dass Grund zu der Annahme besteht, dass die in den Schreiben enthaltenen Angaben nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt worden sind. Bei der Beurteilung ist das Gesamtverhalten des Schuldners maßgebend, wobei Unrichtigkeit und Unvollständigkeit einen Anspruch auf Abgabe der Versicherung an Eides statt begründen, wenn sie bei gehöriger Sorgfalt hätten vermieden werden können (vgl. Grüneberg in Palandt, § 259 Rz. 13). Das ist hier der Fall. Der Kläger hat zwei Beiträge – „Stuttgart 21 bis zu 2,3 Mrd teurer“ (Anlage KPW 11) und „G. vermittelt erfolgreich“ (Anlage KPW 21) benannt, in denen das verfahrensgegenständliche Werk ohne Urheberbenennung genutzt wird, die die Beklagte im Internet zum öffentlichen Abruf bereit hält, ohne dass diese Beiträge von der Beklagten im Rahmen ihrer erteilten Auskünfte umfasst gewesen wären. Da der Kläger diese Beiträge im Rahmen seiner eigenen Recherche auffinden konnte, muss davon ausgegangen werden, dass die Beklagte ihre Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt hat.

III.

96

Im Übrigen ist die Klage unbegründet

97

1. Dem Kläger steht der hinsichtlich des bearbeiteten Einzelstandbilds geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß § 97 Abs.1 UrhG nicht zu. Es fehlt an der erforderlichen Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr. Eine Wiederholungsgefahr ist nach der Verschmelzung der Beklagten auf die W. N. GmbH entfallen; nach der Verschmelzung bestehen für die Annahme einer Erstbegehungsgefahr durch die Gesellschaft, auf die die Beklagte verschmolzen ist, keine hinreichenden Gründe.

98

Aus dem als Anlage B6 überreichten Auszug aus dem Handelsregisters Amtsgerichts B.-C. ergibt sich, dass die Beklagte N. Gesellschaft für Nachrichten und Zeitgeschehen mbH auf Grund des Verschmelzungsvertrags vom 12.08.2014 und der Zustimmungsbeschlüsse der Gesellschafterversammlungen der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die W. N. GmbH verschmolzen ist. Nach § 20 Abs.1 Nr.2 UmwG ist der übertragende Rechtsträger mit der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister erloschen. Auch wenn Dr. T. R. weiterhin mit anderen als Geschäftsführer tätig ist, so ist damit die Wiederholungsgefahr nicht automatisch auf die neue Gesellschaft übergegangen. So hat der Bundesgerichtshof ausgeführt:

99

„aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für den Bereich des Wettbewerbs- und Markenrechts setzen sich Unterlassungsansprüche nach § 8 Abs. 1 UWG und § 14 Abs. 5 MarkenG bei dem aufnehmenden Rechtsträger regelmäßig nicht fort. Der neue Unternehmensinhaber tritt nicht im Wege der (Gesamt-)Rechtsnachfolge in die gesetzliche Unterlassungspflicht ein. Die Wiederholungsgefahr ist ein tatsächlicher Umstand, der nach den Verhältnissen in der Person des in Anspruch Genommenen zu beurteilen ist. Dies gilt nicht nur, wenn der Rechtsvorgänger die Wiederholungsgefahr persönlich durch eigenes Verhalten begründet hat, sondern auch, wenn der Wettbewerbsverstoß durch Organe des Rechtsvorgängers oder Mitarbeiter seines Unternehmens begangen worden ist (vgl. BGH, Urteile vom 26. April 2007 - I ZR 34/05, BGHZ 172, 165 Rn. 11, 14 - Schuldnachfolge; vom 3. April 2008 - I ZR 49/05, NJW-RR 2009, 536 Rn. 39 - Schuhpark und vom 18. März 2010 - I ZR 158/07, BGHZ 185, 11 Rn. 40 - Modulgerüst II; zustimmend Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl., Kap. 15, Rn 12, Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, 5. Aufl., § 8 Rn. 153; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 8 UWG, Rn. 2.52; Heidinger in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 1. Aufl., § 20 UmwG, Rn. 40; kritisch z.B. Fezer/Büscher, UWG, § 8 Rn 158, Mels/Franzen, GRUR 2008, 968 f). Dabei lässt es der Zweck des § 8 Abs. 2 UWG nicht zu, Wettbewerbsverstöße, die Mitarbeiter im Unternehmen unter der Verantwortung des früheren Rechtsinhabers begangen haben, nunmehr dem neuen zuzurechnen (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2007 aaO Rn. 12). Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob den neuen Unternehmensinhaber eine originäre Haftung aus § 8 Abs. 2 UWG im Hinblick auf die früher begangenen Wettbewerbsverstöße von Mitarbeitern oder Beauftragten treffen kann. Dann muss in der Person des Übernehmenden der Tatbestand dieser Norm erfüllt sein. Für den Unterlassungsanspruch genügt es aber nicht, dass es früher im Unternehmen von Mitarbeitern oder Beauftragten zu einem Wettbewerbsverstoß gekommen ist und in ihrer Person noch Wiederholungsgefahr besteht. Vielmehr muss, soweit es die Haftung des neuen Unternehmensinhabers aus § 8 Abs. 2 UWG (oder § 31 BGB analog) angeht, in der Person der betreffenden Mitarbeiter oder Beauftragten Erstbegehungsgefahr bestehen. Die bloße Tatsache des Unternehmensübergangs und der Fortführung des Betriebs selbst mit identischem Personal reicht dafür nicht aus (vgl. BGH, Urteile vom 26. April 2007 aaO Rn. 15 und vom 3. April 2008 - I ZR 49/05, NJW-RR 2009, 536 Rn. 39 - Schuhpark -; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO und Rn. 2.31; Teplitzky aaO).“

100

(BGH, Urteil vom 06. Dezember 2012 – III ZR 173/12 –, BGHZ 196, 11-20, Rn. 15)

101

Nichts Anderes kann aufgrund der Vergleichbarkeit der Sach- und Rechtslagen für den aus § 97 Abs.1 UrhG folgenden Unterlassungsanspruch gelten.

B)

102

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB.

103

Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 10.12.2013 ankündigte, hinsichtlich seines Zahlungsantrags zu 2. Zinsen seit dem 14.08.2010 geltend machen zu wollen, so gilt dieser Antrag zwar als gestellt, auch wenn der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich darauf Bezug genommen hat. Denn es ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger seinen angekündigten Antrag insoweit zurücknehmen wollte.

104

Dem Kläger stehen Zinsen dennoch erst gemäß § 291 BGB ab Rechtshängigkeit zu. Denn er hat einen früheren Zinsbeginn nicht schlüssig dargelegt. So macht er den Zinsanspruch seit dem 14.08.2010 auf den gesamten als Schadensersatz geltend gemachten Betrag in Höhe von € 90.000,- geltend, obwohl lediglich in einem Beitrag ab diesem Zeitpunkt die Rechtsverletzung enthalten war. Die weiteren verfahrensgegenständlichen Nutzungshandlungen erfolgten zu späteren Zeitpunkten, so dass jedenfalls nicht hinsichtlich des gesamten geltend gemachten Schadensersatzes Zinsen ab dem 14.08.2010 geschuldet sein können. Da der Kläger seinen Anspruch insoweit trotz eines entsprechenden Hinweises durch die Beklagte im Schriftsatz vom 03.02.2014 nicht präzisierte, waren Zinsen lediglich als Prozesszinsen zuzusprechen.

C)

105

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs.1, 91a, 91 ZPO.

106

Soweit die Parteien den Rechtsstreit hilfsweise hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs für erledigt erklärt haben, war nach Eintritt der Bedingung (s.o. unter A) III.) gemäß § 91a ZPO aufgrund des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dies führte dazu, der Beklagten insoweit die Kosten aufzuerlegen, denn nach dem bisherigen Sach- und Streitstand hätte die Klage diesbezüglich Erfolg gehabt.

107

Dem Kläger stand gegen die Beklagte ein aus § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG folgender Unterlassungsanspruch in Bezug auf das mit einen durchgestrichenen „Stuttgart 21-Logo“ versehenen Einzelstandbild aus der Visualisierung M. zu.

I.

108

Das Einzelstandbild aus dem Animationsfilm ist als lichtbildähnliches Werk gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG urheberrechtlich geschützt (siehe dazu oben unter A)III.1a))

II.

109

Der Kläger war als Urheber aktivlegitimiert (s. oben unter A) III 1b)).

III.

110

Es ist unstreitig, dass das Einzelstandbild am 06.03.2013 in Verbindung mit einem durchgestrichenen "Stuttgart 21"-Logo unter der im Antrag Tenor genannten URL abrufbar und damit öffentlich zugänglich war im Sinne des § 19a UrhG. Zur Frage, ob darin eine Entstellung des Werks des Klägers im Sinne des § 14 UrhG zu sehen ist, hat die Kammer im vorangegangenen Verfahren der einstweiligen Verfügung ausgeführt:

111

„Dies stellt eine Entstellung des Werkes des Antragsteller im Sinne des 14 UrhG dar, die geeignet ist, die berechtigten geistigen und persönlichen Interessen des Antragstellers am Werk zu gefährden. Eine Entstellung kann auch dann vorliegen, wenn das Werk in einen anderen Sachzusammenhang gestellt wird, ohne dabei seine Substanz zu tangieren (sog. indirekter Eingriff, vgl. Wandtke/Bullinger, UrhR, 3. Aufl., § 14 Rn. 1; Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 14 Rn 6). Der Urheber hat auf Grund seines Urheberpersönlichkeitsrechts einen Anspruch darauf, dass sein Werk dem Publikum unverfälscht dargeboten wird. Er hat seinem Werk eine bestimmte Form und Gestaltung gegeben, in der seine Werkvorstellung, seine Werkidee in möglichst idealer Weise zum Ausdruck kommt; nur in dieser Form braucht er sein Werk gegen sich gelten zu lassen (LG Köln, Urteil vom 23.07.2008, Az.: 28 O 19/08, Tz. 43 = ZUM-RD 2009, 90 ff - Anspruch auf Beseitigung der Veränderung einer Pferdeskulptur). Das Entstellungsverbot richtet sich daher gegen jede Verfälschung der Wesenszüge des Werkes in der Form, wie es anderen dargeboten wird (OLG Hamm, Urteil vom 12.07.2001, Az.: 4 U 51/01 Tz. 25, zitiert nach juris = ZUM-RD 2001, 443 - Umsetzung einer standortbezogenen Plastik). Indem die Antragsgegnerin die Visualisierung des Antragstellers mit dem Symbol der Gegner von "Stuttgart 21" verbunden hat, hat sie es in einen anderen Sachzusammenhang gestellt. Denn die originäre Visualisierung entstammt einer neutralen Präsentation einer möglichen zukünftigen Gestaltung des S. Hauptbahnhofes. Dieser neutrale Sachzusammenhang wird in den Augen eines unvoreingenommenen Durchschnittsbetrachters durch die von der Antragsgegnerin verwendete Visualisierung nicht gewahrt. Denn das Logo der "Stuttgart 21"-Gegner grenzt an der unteren linken Ecke unmittelbar an ein Deckenlicht der Visualisierung, ohne es optisch von dieser zu trennen. Dass diese Art der Verbindung des Logos mit der Visualisierung nicht erforderlich war, ergibt sich schon daraus, dass der links daneben stehende Informationstext optisch abgegrenzt in einem anderen Kasten erscheint. Dies verstärkt den Eindruck der Zusammengehörigkeit von Visualisierung und Logo. Eine solche Wiedergabe braucht der Antragsteller nicht hinzunehmen.“

112

An dieser Rechtsauffassung hält die Kammer auch im hiesigen Klagverfahren insbesondere auch unter Würdigung der für die Beklagten zu beachtenden Pressefreiheit aus Art. 5 Abs.1 GG fest. So verkennt die Kammer nicht, dass die Visualisierung insbesondere auch zum Zweck der massenmedialen Verbreitung geschaffen wurde. Der Beklagten steht es grundsätzlich frei zu entscheiden, wie sie ihre Presseberichterstattung bebildert. Dabei hat sie jedoch die Rechte Dritter zu wahren, zu denen insbesondere auch die Urheberpersönlichkeitsrechte des Klägers zählen. Aus den oben dargestellten Gründen vermag die Berichterstattungsfreiheit der Beklagten die Urheberpersönlichkeitsrechte des Klägers nicht zu überwiegen.

IV.

113

Die Wiederholungsgefahr wurde bis zur Verschmelzung der Beklagten aufgrund der widerrechtlichen Nutzung vermutet. Sie war insbesondere nicht bereits aufgrund der vorprozessual abgegebenen Unterlassungsverpflichtungserklärung entfallen, denn diese beschränkte sich allein auf eine Nutzung ohne Urheberbenennung. Die Beklagte rühmte sich zudem ausdrücklich, die bearbeitete Version nutzen zu dürfen.

114

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S.1, 2 BGB.

115

[Hinweis der Dokumentationsstelle: Der Berichtigungsbeschluss wurde in den Entscheidungstext eingearbeitet.

116

Beschluss vom 03.06.2015

117

Das Endurteil des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 8 - vom 24.04.2015 wird im Tatbestand auf Seite 8, 1. Absatz, Satz 2 wie folgt berichtigt:

118

Der Kläger verweist in diesem Zusammenhang auf die als Anlagen KPW 15 und 16 eingereichten Rechnungen.

119

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

120

Gründe

121

I. Soweit der Tatbestandsberichtigungsantrag begründet ist, liegt ein offensichtliches Schreibversehen vor, § 319 ZPO.

122

II. Darüber hinaus liegen keine Gründe vor, die eine Berichtigung des Tatbestands gemäß § 320 ZPO erfordern.

123

1. Soweit der Kläger geltend macht, der Tatbestand lasse aus, dass der Auftraggeber jegliche kommerzielle Nutzung der streitgegenständlichen Werke ausdrücklich ausschließe, so handelt es sich hierbei nicht um ein entscheidungserhebliches Vorbringen, das in den Entscheidungsgründen rechtlich gewürdigt wurde. Insofern bedurfte es auch keiner ausdrücklichen Aufnahme in den Tatbestand (vgl. Vollkommer in Zöller, § 313 Rz. 11). Im Übrigen erfolgte der antragsgegenständliche Vortrag auch erst im nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 09.01.2015. Darauf, dass mit nicht nachgelassenen Schriftsätzen weiter vorgetragen wurde, hat die Kammer im Tatbestand hingewiesen.

124

2. Die Anführungszeichen bei der Formulierung „uneingeschränktes Nutzungsrecht“ sind nicht zu streichen, da sie zum Ausdruck bringen, dass es sich insoweit um ein wörtliches Zitat handelt.

125

3. Da weder der Kläger noch die Beklagte bestreiten, dass die Agentur R. den Film „M.“ im Rahmen einer Pressevorführung abgefilmt hat, war dieser Umstand als unstreitige Tatsache darzustellen.

126

4. Hinsichtlich des Vorbringens unter Ziffer 4. Des Tatbestandsberichtigungsantrag vom 13.05.2015 wird auf Ziffer II. 1. Bezug genommen.]

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