Urteil vom Landgericht Kleve - 4 O 401/13

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Anspruch der Beklagten und Widerklägerin gegen die Klägerin und Widerbeklagte auf Ersatz des Schadens, der infolge der Weigerung der Klägerin, das Darlehen Nr. 00000 abzunehmen, entstanden ist, ist dem Grunde nach einschließlich Rechtshängigkeitszinsen gerechtfertigt.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.


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