Urteil vom Landgericht Kleve - 223 KLs-503 Js 661/17-29/17

Tenor

Der Angeklagte N wird wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 8 Fällen sowie wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 9 Fällen kostenpflichtig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

                                                                      7 Jahren und 6 Monaten

              verurteilt.

              Im Übrigen wird der Angeklagte N freigesprochen.

Soweit der Angeklagte N freigesprochen worden ist, werden die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Landeskasse auferlegt.

Der Angeklagte O wird wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 8 Fällen sowie wegen Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 9 Fällen kostenpflichtig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

                                                                      2 Jahren und 6 Monaten

              verurteilt.

              Im Übrigen wird der Angeklagte O freigesprochen.

Soweit er freigesprochen worden ist, werden die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten O entstanden notwendigen Auslagen der Landeskasse auferlegt.

Die Unterbringung des Angeklagten O in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet.

Der Angeklagte Y3 wird wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge kostenpflichtig zu einer Freiheitsstrafe von

                                                                      9 Monaten

              verurteilt.

              Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Die sichergestellten Betäubungsmittel (991,3 Gramm Marihuana und 982,8 Gramm Amphetamin), das beim Angeklagten N sichergestellte Bargeld (1.100,00 €), sowie die sichergestellten Mobiltelefone Marke O3 und Doro (IMEI3584000600), zwei Feinwaagen, zwei Cannabismühlen und die Tasche mit Konsumutensilien werden eingezogen.

Gegen den Angeklagten N wird darüber hinaus die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 74.300,00 € angeordnet.

              betreffend N:

§§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4, 30a Abs. 1, 33 BtmG; 52, 53, 73 Abs. 1, 73c, 74 StGB

              betreffend A. O:

§§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2, 30a Abs. 1, 33 BtmG; 27, 52, 53, 64, 74 StGB

              betreffend M. O:

              §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtmG; 27 StGB

Gründe (hinsichtlich der Angeklagten O abgekürzt nach § 267 Abs. 4 StPO):


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122 123 124 125 126 127 128 129 130 131 132 133 134 135 136 137 138 139 140 141 142 143 144 145 146 147 148 149 150 151 152 153 154 155 156 157 158 159 160 161 162 163 164 165 166 167 168 169 170 171 172 173 174 175 176 177 178 179 180 181 182 183 184 185 186 187 188 189 190 191 192 193 194 195 196 197 198 199 200 201 202 203 204 205 206 207 208 209 210 211 212 213 214 215

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen