Urteil vom Landgericht Kleve - 223 KLs-503 Js 661/17-29/17
Tenor
Der Angeklagte N wird wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 8 Fällen sowie wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 9 Fällen kostenpflichtig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
7 Jahren und 6 Monaten
verurteilt.
Im Übrigen wird der Angeklagte N freigesprochen.
Soweit der Angeklagte N freigesprochen worden ist, werden die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Landeskasse auferlegt.
Der Angeklagte O wird wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 8 Fällen sowie wegen Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 9 Fällen kostenpflichtig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
2 Jahren und 6 Monaten
verurteilt.
Im Übrigen wird der Angeklagte O freigesprochen.
Soweit er freigesprochen worden ist, werden die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten O entstanden notwendigen Auslagen der Landeskasse auferlegt.
Die Unterbringung des Angeklagten O in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet.
Der Angeklagte Y3 wird wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge kostenpflichtig zu einer Freiheitsstrafe von
9 Monaten
verurteilt.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Die sichergestellten Betäubungsmittel (991,3 Gramm Marihuana und 982,8 Gramm Amphetamin), das beim Angeklagten N sichergestellte Bargeld (1.100,00 €), sowie die sichergestellten Mobiltelefone Marke O3 und Doro (IMEI3584000600), zwei Feinwaagen, zwei Cannabismühlen und die Tasche mit Konsumutensilien werden eingezogen.
Gegen den Angeklagten N wird darüber hinaus die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 74.300,00 € angeordnet.
betreffend N:
betreffend A. O:
betreffend M. O:
§§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtmG; 27 StGB
Gründe (hinsichtlich der Angeklagten O abgekürzt nach § 267 Abs. 4 StPO):
1
Gründe (hinsichtlich der Angeklagten O abgekürzt nach § 267 Abs. 4 StPO):
2I. Feststellungen zur Person
31.
4Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 29 Jahre alte Angeklagte N ist als jüngstes von neun Kindern in Rosenheim geboren und dort bis zum Jahr 1993 aufgewachsen. Sein Vater stammt aus Palästina und war bis zu seinem Tod im Jahr 2011 als praktischer Arzt tätig, seine Mutter kümmerte sich um die Kinder. 1993 zog die Familie nach Moers, hier besuchte der Angeklagte von 1994 bis 1998 die Grundschule. Anschließend wechselte er nach Kamp-Lintfort auf eine Hauptschule und verließ diese mit einem Abgangszeugnis. Anschließend begann er eine Ausbildung zum Anlagenmechaniker, da einer seiner älteren Brüder tödlich verunglückte, konnte er sich nicht mehr auf die Ausbildung konzentrieren und brach diese ab.
5Sein ältester Bruder, der nach Angaben des Angeklagten als ältester Sohn immer machen konnte, was er wollte, ist seit über zwanzig Jahren Betäubungsmittelkonsument und inzwischen „ein kompletter Pflegefall“.
6Der Angeklagte versuchte in der Folgezeit, sich sowohl mit einer Autofirma als auch im Bereich Fassadenklinker selbständig zu machen, diese Versuche scheiterten aber.
7Seit dem 27.01.2012 ist der Angeklagte N verheiratet, seine Frau ist Hausfrau und Mutter. Gemeinsam haben sie drei Söhne im Alter von neun, fünf und zwei Jahren. Die Familie lebt als Bedarfsgemeinschaft von Arbeitslosengeld 2 in Höhe von ca. 1.700,00 € monatlich.
8Der Angeklagte hat nach seinen Angaben Schulden in Höhe von ca. 10.000,00 € bis 15.000,00 €, diese resultieren aus Handyverträgen und anderen „Jugenddummheiten“. Der Angeklagte habe diesbezüglich Kontakt zur Schuldnerberatung aufgenommen.
9Nach eigenen Angaben hat der Angeklagte in der Vergangenheit gelegentlich Betäubungsmittel konsumiert, und zwar Kokain und Amphetamin, Zigaretten oder Marihuana hat er nie konsumiert. Seit dem Jahr 2012 nimmt er keine Betäubungsmittel mehr, nachdem sein ältester Bruder aufgrund dessen Drogenkonsum psychotisch geworden sei.
10Der Angeklagte ist strafrechtlich bereits mehrfach in Erscheinung getreten, der ihn betreffende Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 18.12.2017 weist neun Eintragungen auf.
11Im Februar 2003 stellte die Staatsanwaltschaft Kleve, Zweigstelle Moers, ein Verfahren wegen Hausfriedensbruchs nach § 45 Abs. 2 JGG ein.
12Im Oktober 2003 verurteilte das Amtsgericht Moers den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Fahren ohne Versicherungsschutz. Dem Angeklagten wurde eine richterliche Weisung erteilt, zusätzlich hatte er Arbeitsleistungen zu erbringen. Wegen der Nichterfüllung von Auflagen wurden zwei Freizeitarreste festgesetzt.
13Am 21.09.2004 verurteilte das Amtsgericht Moers den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung, vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie Sachbeschädigung in zwei Fällen und erteilte eine richterliche Weisung. Zudem hatte der Angeklagte Arbeitsleistungen zu erbringen.
14Am 05.01.2006 verurteilte das Amtsgericht Moers den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung in drei Fällen und wegen Hausfriedensbruch und erteilte eine richterliche Weisung.
15Am 06.12.2006 verurteilte das Amtsgericht Moers ihn wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln und gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung das Amtsgericht zur Bewährung aussetzte.
16Am 30.06.2008 verurteilte das Amtsgericht Moers den Angeklagten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Missbrauch von Ausweispapieren in zwei Fällen, unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln, Missbrauchs von Ausweispapieren, vorsätzlicher Körperverletzung, gewerbsmäßigen Betruges in 19 Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, gewerbsmäßigen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in neun Fällen, wobei die Taten in acht Fällen gemeinschaftlich begangen wurden und gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Computerbetruges in vier Fällen unter Einbeziehung der vorherigen Verurteilung zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten.
17Nach Vollstreckung eines Teils der Jugendstrafe wurde der Rest zur Bewährung ausgesetzt bis zum 11.08.2011. Nachdem die Bewährungszeit zunächst um ein Jahr verlängert wurde, wurde die Strafaussetzung widerrufen. Mit Beschluss vom 11.08.2014 des Landgerichts Kleve wurde der Strafrest erneut zur Bewährung ausgesetzt bis zum 14.08.2016 und ein Bewährungshelfer bestellt. Der Rest der Jugendstrafe wurde mit Wirkung vom 19.09.2016 erlassen.
18Am 15.11.2010 verurteilte das Amtsgericht Moers den Angeklagten wegen Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 20,00 €.
19Am 04.11.2011 verurteilte das Amtsgericht Moers ihn wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten und verhängte eine Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis bis zum 08.10.2013. Der Strafrest wurde mit Beschluss vom 11.08.2014 des Landgerichts Kleve zur Bewährung ausgesetzt bis zum 14.08.2016 und ein Bewährungshelfer bestellt. Der Strafrest wurde mit Wirkung vom 19.09.2016 erlassen.
20Am 19.05.2014 verurteilte das Amtsgericht Moers den Angeklagten wegen unerlaubten Waffenbesitzes zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, deren Strafrest mit Beschluss des Landgerichts Kleve vom 14.07 2015 zur Bewährung ausgesetzt wurde bis zum 20.07.2018. Ein Bewährungshelfer wurde bestellt.
212.
22Der Angeklagte O ist 1987 in Witten geboren und dort auch zunächst mit seinen Eltern und seinem jüngeren Bruder, dem Angeklagten Y3, aufgewachsen.
23Von 1993 bis 1997 besuchte er dort die Grundschule und wechselte anschließend auf eine Gesamtschule. Im Alter von elf Jahren trennten sich die Eltern des Angeklagten und er zog mit seiner Mutter und seinem Bruder aus der gemeinsamen Wohnung aus.
24Der Angeklagte schloss die Gesamtschule nach der 10. Klasse ab, begab sich in dieser Zeit aber freiwillig in eine Kinder- und Jugendpsychiatrie, um eine Therapie wegen seines Cannabiskonsums zu machen. Diese dauerte ca. ein Jahr, während dieser Zeit wiederholte er die 10. Klasse auf einer Gesamtschule in Hamm, um einen besseren Abschluss zu erreichen, was dem Angeklagten auch gelang.
25Der Angeklagte hat erstmals im Alter von 11 Jahren Marihuana geraucht, bis zum Alter von 16 Jahren hat er nur sehr selten Cannabis konsumiert, anschließend aber nahezu täglich, bis er sich mit 18 Jahren dazu entschloss, eine Therapie durchzuführen.
26Im Anschluss an die Therapie hat der Angeklagte für ca. 1 ½ Jahre kein Cannabis mehr konsumiert, im Jahr 2008 hat er aber langsam wieder damit begonnen, in dieser Zeit allerdings eher sporadisch, an Wochenenden.
27Der Angeklagte hat nach Abschluss der Therapie ein freiwilliges soziales Jahr in einem evangelischen Kindergarten absolviert. Anschließend zog er zu seinem inzwischen in Moers lebenden Vater und begann dort eine Ausbildung zum Elektrotechniker. Nach zwei Jahren und nach Bestehen der Zwischenprüfung brach er diese jedoch ab. Seine Freundin, mit der er inzwischen zusammengezogen war, trennte sich daraufhin von ihm. Der Angeklagte begann sodann eine Ausbildung bei Kaufland, diese brach er jedoch nach vier Monaten ab.
28Er zog sodann zu seinem Bruder Y3 in dessen Wohnung, meldete sich jedoch nicht arbeitssuchend sondern machte nach eigenen Angaben seit dem Jahr 2012 „nichts mehr“. Erst zwei bis drei Jahre später meldete er sich bei der ARGE, aus dieser Zeit resultieren Schulden gegenüber der Krankenkasse und der GEZ in Höhe von ca. 10.000,00 €.
29Nachdem der Angeklagte 2011 zu seinem Bruder in die Wohnung gezogen war, steigerte sich auch sein Cannabiskonsum wieder deutlich, nach eigenen Angaben konsumierte er ab 2013 jedenfalls 2 bis 3 Gramm täglich, bis er im Oktober 2017 in Haft genommen wurde.
30Der Angeklagte bezog in dieser Zeit Arbeitslosengeld 2 in Höhe von ca. 400,00 €. Gemeinsam mit seinem Bruder Y3 standen den Angeklagten, nachdem die Wohnungsmiete auch von der ARGE gezahlt wurde, ca. 800,00 € zur Verfügung. Dieses Geld wurde nahezu ausschließlich für den Kauf von Cannabis verwendet. Für den Kauf von Lebensmitteln erhielten die Angeklagten von ihrer Mutter, die inzwischen mit ihrem zweiten Ehemann in Nürnberg lebte, monatlich ca. 200,00 € bis 300,00 € an Unterstützung.
31Nachdem sich der Angeklagte ca. einen Monat in Untersuchungshaft befand, war er nach eigenen Angaben sehr motiviert, in Zukunft ohne den Konsum von Cannabis zu leben. Nach ca. 3 Wochen habe er dann aber auf einer Party doch Cannabis geraucht und war wieder rückfällig geworden. So konsumierte er ca. 1,5 Gramm Cannabis pro Woche, bis er am 28.02.2018 seinen Termin bei dem Sachverständigen Dr. Q zum Zwecke der Begutachtung hatte. Im Anschluss daran habe er ein schlechtes Gewissen gehabt, so dass er seit diesem Tag nichts mehr konsumiert habe. Vielmehr habe er seine Sucht verlagert und mache jetzt sehr viel Sport.
32Nachdem der Angeklagte im November 2017 von dem Vollzug der Untersuchungshaft verschont wurde, kam er seiner Auflage, Kontakt zur Drogenberatung aufzunehmen, auch nach.
33Der Bundeszentralregisterauszug vom 18.12.2017 den Angeklagten O betreffend weist keine Eintragungen auf. Nach eigenen Angaben ist der Angeklagte jedoch im Alter von 14 Jahren und im Alter von 18 Jahren jeweils mit geringen Mengen Marihuana erwischt worden, weshalb er einmal Sozialstunden abzuleisten hatte und einmal eine Geldstrafe zu zahlen hatte.
343.
35Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 26 Jahre alte Angeklagte Y3 ist ebenfalls in Witten geboren und dort zunächst auch aufgewachsen. Nach dem Besuch der Grundschule wechselte er auf eine Gesamtschule, als er die 5. Klasse besuchte, trennten sich seine Eltern und er zog gemeinsam mit seinem Bruder O und seiner Mutter in eine eigene Wohnung. Da die Mutter der Angeklagten O als Altenpflegerin in Vollzeit tätig war, sollte der Angeklagte Y3 seinem Vater nach Moers ziehen. Der Angeklagte Y3 empfand dies als „Rauswurf“ und kam in der Folgezeit auch mit seiner Stiefmutter nicht zurecht. Der Vater hat mit seiner zweiten Ehefrau eine gemeinsame Tochter.
36Der Angeklagte besuchte in Moers die Anne Frank Schule und verließ diese nach der 10. Klasse mit der FOR. Anschließend begann er eine Ausbildung, als er diese jedoch abbrach, musste er aus der Wohnung des Vaters und seiner Stiefmutter ausziehen. Der Angeklagte war sodann für ca. drei Monate obdachlos, gelegentlich konnte er bei seinem Bruder O und dessen Freundin übernachten oder bei Freunden, oft übernachtete er aber auf Parkbänken. Seine Mutter kam sodann aus Nürnberg und regelte mit ihm diverse Formalitäten bei verschiedenen Ämtern, so dass der Angeklagte letztlich die Wohnung an der M-Straße in Moers beziehen konnte.
37Der Angeklagte Y3 hat im Alter von 14 Jahren erstmalig einen Joint geraucht, im Alter von 15 oder 16 Jahren hat er regelmäßig am Wochenende Cannabis konsumiert. Nachdem er im Alter von 18 Jahren in seine eigene Wohnung gezogen ist und kurze Zeit danach sein Bruder bei ihm einzog, steigerte sich sein Cannabiskonsum stetig. Bis zu seiner vorläufigen Festnahme am 17.10.2017 konsumierte er täglich 2 bis 3 Gramm Cannabis.
38Auch der Angeklagte Y3 hat nach der ersten abgebrochenen Ausbildung keine weitere begonnen. Er lebt von Arbeitslosengeld 2 in Höhe von ca. 400,00 €, zusätzlich wird die Miete für seine Wohnung gezahlt.
39Der Angeklagte empfindet das Verfahren und insbesondere die vorläufige Festnahme als „Weckruf“. Zunächst habe er gar kein Cannabis mehr konsumiert, dann aber doch wieder, allerdings in geringerem Umfang. Auch habe er die Drogenberatung aufgesucht und einen Antrag auf eine stationäre Therapie zur Bekämpfung seiner Drogensucht gestellt. Der Angeklagte Y3 ist strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten.
40II. Feststellungen zur Sache
411.
42Der Angeklagte N war bereits in der Vergangenheit im Drogenumfeld tätig, der Angeklagte O war ihm als einer seiner langjährigen Kunden bekannt. Dieser hatte, nachdem er zu seinem Bruder in die Wohnung an der M-Straße in Moers zog, seinen Cannabiskonsum, wie bereits erörtert, stark gesteigert. Auch der Angeklagte Y3 hat seit dieser Zeit verstärkt Cannabis konsumiert, erworben hat das Cannabis aber stets sein Bruder, der Angeklagte O, und zwar ab #####/#### überwiegend bei dem Angeklagten N. Einzig in der Zeit, in der der Angeklagte N sich in Vollstreckungshaft befand, hat der Angeklagte O das Marihuana bei dem Bruder des Angeklagten N, dem Sascha N, bezogen. Nach der Haftentlassung des Angeklagten N bezog der Angeklagte O wieder von diesem.
43Der Angeklagte N, dem es auch nach der Haftentlassung nicht gelang, ein festes Arbeitsverhältnis einzugehen oder sich selbständig zu machen, wollte, um es mit seinen Worten zu sagen: „versuchen, etwas aufzuziehen, um ohne viel Arbeit an Geld zu kommen.“. So handelte er, wie auch vor der Haft, immer mal wieder mit Marihuana, „etwas Größeres“ scheiterte aber immer an den hierfür nötigen finanziellen Mitteln.
44Dem Angeklagten N war aus dieser Zeit der gesondert verfolgte xy bereits bekannt, ebenso einige von dessen „Mittelsmännern“. Zu Beginn des Jahres 2017 sprach der gesondert verfolgte xy den Angeklagten N darauf an, ob er, der Angeklagte N, nicht im größerem Rahmen Betäubungsmittel, insbesondere Cannabis, bei ihm abnehmen und damit Moers-Repelen versorgen wolle.
45Der Angeklagte N, der noch unter laufender Bewährung stand, lehnte dieses Angebot zunächst ab.
46Da weitere Versuche, sich finanziell besser zu stellen, jedoch scheiterten, erklärte der Angeklagte N auf die erneute Anfrage des gesondert verfolgten Xy, dass er gerne in das Geschäft einsteigen wolle. Der gesondert verfolgte Xy erklärte sodann, dass er im Kilobereich verkaufen würde, darunter nicht. Da dem Angeklagten N hierzu die erforderlichen Mittel fehlten- er konnte allenfalls 2.500,00 € für ein halbes Kilogramm Marihuana zahlen- verwies der gesondert verfolgte Xy den Angeklagten N zunächst an einen seiner Mittelsmänner, an einen „Poco“ marokkanischer Abstammung.
47Der Angeklagte N bezog von diesem sodann zunächst jedenfalls zwei Mal ca. 500 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 10 % und anteilig zumindest 50 Gramm Tetrahydrocannabinol (THC), führte dieses aus den Niederlanden ein und lagerte es in einer Garage in Moers-Repelen.
482.
49Dem Angeklagten N war die Lagerung in der Garage, verbunden mit dem häufigen Aufsuchen der Garage zum Zwecke des Abpackens des Marihuanas und des Weiterverkaufs jedoch zu unsicher und so wandte er sich an den Angeklagten O, der ihm als langjähriger Marihuana-Konsument bereits länger bekannt war. Der Angeklagte N rief den Angeklagten O am 16.06.2017 an und fragte ihn, ob er sich vorstellen könne, in seiner Wohnung Marihuana zu lagern. Um die Einzelheiten zu besprechen, trafen die Angeklagten N und O sich an einer in der Nähe der Wohnung an der Lintforter Straße in Moers befindlichen Tankstelle. So sollte der Angeklagte O in der von ihm gemeinsam mit dem Angeklagten Y3 bewohnten Wohnung für einen Zeitraum von erst einmal vier Monaten Marihuana lagern, welches der Angeklagte N ihm bringen würde. Über die genauen Mengen und die Häufigkeit der Lieferungen wurde nicht gesprochen, der Angeklagte O sollte sich jedenfalls zwischen 10:00 Uhr morgens und 23:00 Uhr nachts bereit halten, um den Angeklagten N in die Wohnung zu lassen. Hier wollte der Angeklagte N das für seine Kunden bestimmte Marihuana selbst portionieren und abpacken bzw. bereits abgepacktes Marihuana abholen. Für die Lagerung des Marihuanas und die Zurverfügungstellung der Wohnung zum Abpacken und Abholen sollte der Angeklagte O pro Woche 10 Gramm Marihuana von dem Angeklagten N erhalten.
50Der Angeklagte O, der seinen weiteren Cannabiskonsum sicherstellen, aber gleichzeitig seine Mutter nicht mehr finanziell in Anspruch nehmen wollte, erklärte sich einverstanden und begab sich zunächst zurück in die gemeinsame Wohnung.
51Der Angeklagte O wusste, dass er in der Folgezeit Marihuana lagern würde und auch die (Wirkstoff-)Mengen hielt er zumindest für möglich, da er als Kunde des Angeklagten N das von diesem verkaufte Marihuana kannte.
52In der gemeinsamen Wohnung erklärte er dem Angeklagten Y3, was er mit dem Angeklagten N vereinbart hatte. Der Angeklagte Y3, der ebenfalls seinen Cannabiskonsum sichergestellt wissen, aber auch seine Mutter entlasten wollte, erhob keine Einwände, zumal das Marihuana, welches der Angeklagte O als „Lohn“ erhalten sollte, wie in der Vergangenheit auch, zum gemeinsamen Konsum dienen sollte.
53Danach wusste der Angeklagte Y3, dass in seiner Wohnung zumindest in den nächsten vier Monaten größere Mengen Marihuana gelagert werden würden, die von dem Angeklagten N jeweils portioniert und dann von diesem aus der Wohnung heraus weiterverkauft würden. Dies nahm der Angeklagte Y3mindest billigend in Kauf, auch hielt er als Kunde des Angeklagten N ebenfalls die Wirkstoffmengen zumindest für möglich.
54Der Angeklagte N begab sich währenddessen zu der Garage, in der er das zuvor erworbene Marihuana lagerte und holte dort die jedenfalls noch vorhandenen 900 Gramm Marihuana ab. Diese brachte er sodann gemeinsam mit zwei Kühlboxen, zwei Feinwaagen, von denen eine jedenfalls bis zu 2 Kilogramm wiegen konnte und mehreren Druckverschlusstütchen in die Wohnung der Angeklagten O, wo der Angeklagte O das Marihuana sodann in einer Kühlbox in der Küche lagerte.
55Im Rahmen dieser Absprache kam es in der Zeit vom 16.06.2017 bis zum 16.08.2017, mit Ausnahme der Zeit vom 01.08.2017 bis zum 08.08.2017, jedenfalls ein Mal in der Woche, mithin an sieben weiteren Tagen, dazu, dass der Angeklagte N jedenfalls 500 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 10 % und anteilig zumindest 50 Gramm Tetrahydrocannabinol (THC), die er zuvor aus den Niederlanden eingeführt hatte, in die Wohnung der Angeklagten O brachte, wo der Angeklagte O das Marihuana zunächst entgegennahm und wog. Sodann ließ er in dieser Zeit den Angeklagten N mindestens 3 bis 5 Mal täglich in die Wohnung, nachdem dieser sich telefonisch ankündigte. Der Angeklagte N portionierte dort das Marihuana in die von seinen Kunden gewünschten Mengen oder holte das Marihuana zum Zwecke des Weiterverkaufs ab. Gelegentlich hielt der Angeklagte O dem Angeklagten N die Tütchen auf, während der Angeklagte N das Marihuana abpackte. Auch übergab der Angeklagte N dem Angeklagten O als Entlohnung wie abgesprochen 10 Gramm Marihuana pro Woche, der Angeklagte O nahm sich dieses nicht selber. Vielmehr erwarb er von dem gelieferten Marihuana monatlich zusätzlich zur Deckung des gemeinsamen Bedarfs mit dem Angeklagten Y3 weitere 50 Gramm zu einem Preis von ca. 300,00 €. Der Angeklagte N verkaufte das Marihuana für jedenfalls 6,00 € pro Gramm.
56Lediglich in der Zeit vom 01.08.2017 bis zum 08.08.2017 kam es zu keiner Lieferung, da sich der Angeklagte N in dieser Zeit mit seiner Familie im Urlaub in Ägypten aufhielt.
57Das in der Zeit von Juni 2017 bis zum 16.08.2017 von dem Angeklagten N in sieben Fällen in den Niederlanden erworbene Marihuana, ebenso wie das bereits in der Garage befindliche Marihuana, bezog der Angeklagte N, wie bereits erwähnt, nicht direkt von dem gesondert verfolgten Xy, sondern von dessen Mittelsmännern.
58Dieses Marihuana war von stark schwankender Qualität, jedenfalls aber von mittlerer Güte.
593.
60Spätestens im Juli 2017 hatte der Angeklagte N den früheren Mitangeklagten O2, gegen den das Verfahren vorläufig nach § 205 StPO eingestellt wurde, in einem Restaurant kennengelernt.
61Der Angeklagte N wusste von der Krebserkrankung des O2. Im August 2017 fragte der Angeklagte N den O2, ob er sich vorstellen könne, in seine Betäubungsmittelgeschäfte einzusteigen.
62Der O2 erklärte sich nicht nur dazu bereit, als Kurierfahrer tätig zu werden, vielmehr erklärte er sich auch bereit, die erforderlichen finanziellen Mittel, um unmittelbar bei dem gesondert verfolgten Xy Marihuana im Kilobereich kaufen zu können, dem Angeklagten N vorzustrecken. Das Kilo Marihuana kostete für den Angeklagten N 5.000,00 € bei dem gesondert verfolgten Xy.
63Der O2 sollte nach dem erfolgreichen Verkauf durch den Angeklagten N das vorgestreckte Geld zurückerhalten und zusätzlich pro geliefertem Kilogramm Marihuana 300,00 € erhalten.
64Der Angeklagte N versprach sich durch den unmittelbaren Bezug von dem gesondert verfolgten Xy eine bessere und vor allem stetig gute Qualität des Marihuanas.
65Um die genauen Modalitäten abzusprechen, vereinbarte der Angeklagte N mit dem gesondert verfolgten Xy für den 17.08.2017 ein Treffen bei dem Xy in Venray in den Niederlanden, bei welchem auch der O2 anwesend sein sollte. Das Treffen fand wie vereinbart statt und der Angeklagte N kam mit dem gesondert verfolgtem Xy überein, dass in Zukunft der Angeklagte N jeweils 1 Kilogramm Marihuana bei dem Xy erwerben wolle, zu einem Preis von 5.000,00 €. Pro Woche sollte jedenfalls eine Lieferung stattfinden, der Xy würde das Geld hierfür von dem O2 übergeben bekommen, im Gegenzug solle der Xy dem O2 das Marihuana übergeben.
66Der Angeklagte N setzte den Angeklagten O darüber in Kenntnis, dass er nunmehr jeweils ein Kilogramm Marihuana von dem O2 geliefert bekäme, dieses würde er entweder wie gewohnt selber überbringen oder unmittelbar von dem O2 überbringen lassen.
67In der Folgezeit kam es bis zum 17.10.2017 zu insgesamt neun Fahrten, bei denen der O2 entsprechend der getroffenen Absprache dem Xy das von dem Angeklagten N übergebene Geld nebst seinem eigenen Geld zur Vorfinanzierung übergab und von diesem in acht Fällen jeweils mindestens 1 Kilogramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 15 % und anteilig zumindest 150 Gramm Tetrahydrocannabinol (THC) erhielt und am 17.10.2017 991,3 Gramm Marihuana.
68Bei einer Fahrt im September 2017 und am 17.10.2017 übergab der gesondert verfolgte Xy dem O2 auch Amphetamine, und zwar im September jedenfalls ein Kilogramm mit einen Wirkstoffgehalt von mindestens 10 % und 100 Gramm Amphetaminbase und am 17.10.2017 982,8 Gramm Amphetamin. Der Angeklagte N zahlte pro Kilogramm Amphetamin 700,00 € an den gesondert verfolgten Xy. Ob der O2, der die Betäubungsmittel stets in Tüten verpackt erhielt, Kenntnis von der Amphetaminübergabe hatte, konnte nicht festgestellt werden.
69Der Angeklagte N jedoch wusste, wie auch bereits vor dem Hinzutreffen des O2, dass es sich um Marihuana und in zwei Fällen um Amphetamin handelte, da er dieses, um es selber gewinnbringend weiterzuveräußern, in den Niederlanden erworben hatte. Auch die genaue (Wirkstoff-) Menge hielt er zumindest für möglich und nahm sie um des angestrebten Gewinnes willen billigend in Kauf.
70Die Betäubungsmittel wurden wie bereits in der Zeit von Juni bis Mitte August zu der Wohnung der Angeklagten O gebracht. Der Angeklagte O bekam an zwei Tagen die Betäubungsmittel von dem O2 übergeben, in den anderen Fällen von dem Angeklagten N. Dieser portionierte weiterhin die Betäubungsmittel in der Wohnung der Angeklagten O, ab Oktober 2017 half der Angeklagte O dem Angeklagten N vermehrt beim Abpacken und portionierte nach dessen Weisung auch in Abwesenheit des Angeklagten N. Der Angeklagte N holte weiterhin die Betäubungsmittel in der Wohnung zum Weiterverkauf ab, lediglich in zwei Fällen brachte der Angeklagte O auf Weisung des Angeklagten N das abgepackte Marihuana an dessen Kunden.
71Der Angeklagte O, der spätestens beim Wiegen der Lieferung Kenntnis von dem Amphetamin hatte, war hiervon zwar nicht begeistert, weil dies mit dem Angeklagten N nicht abgesprochen war, er verstaute das Amphetamin jedoch jeweils im Kühlschrank und akzeptierte die Lagerung ebenso wie bei dem gelieferten Marihuana. Auch wusste er, dass der Angeklagte N das Amphetamin für 700,00 € pro Kilogramm erwarb und für 2,20 € pro Gramm weiterveräußerte, die jeweilige Wirkstoffmenge hielt er für möglich und nahm sie billigend in Kauf. Für die zusätzliche Lagerung des Amphetamins erhielt der Angeklagte O zusätzlich jeweils 10 Gramm Marihuana von dem Angeklagten N.
72In der gesamten Zeit von Juni 2017 bis zum 17.10.2017 kam es bei zwei Gelegenheiten dazu, dass der Angeklagte O sich nicht zu Hause aufhielt. Hiervon setzte er den Angeklagten N in Kenntnis und sagte ihm, dass, falls er in dieser Zeit in die Wohnung müsse, der Angeklagte Y3 ihm öffnen würde. Zu diesem Zweck übergab der Angeklagte O dem Angeklagten Y3 sein altes Mobiltelefon O3, dass er zum Zwecke der Geschäftsbeziehung zu dem Angeklagten N wieder aktiviert hatte. Der Angeklagte Y3 ließ sodann den Angeklagten N bei zwei Gelegenheiten in die Wohnung, begab sich sodann zurück in sein Zimmer.
734.
74Nachdem in einem separaten Ermittlungsverfahren von dem dortigen Beschuldigten Erkenntnisse über den gesondert verfolgten Xy erlangt werden konnten, erließ das Amtsgericht Moers im Juli 2017 zunächst Beschlüsse zum Zwecke der Telekommunikationsüberwachung betreffend den Xy. Nachdem als einer der Gesprächsteilnehmer des Xy im Zusammenhang mit Betäubungsmittelgeschäften der Angeklagte N identifiziert werden konnte, erließ das Amtsgericht Moers auch betreffend dieser genutzten Mobilfunknummern Beschlüsse zum Zwecke der Telekommunikationsüberwachung und anschließend auch zum Zwecke der längerfristigen Observierung.
75Im Rahmen der Auswertung der Telekommunikationsüberwachung konnte eine geplante Lieferung für den 17.10.2017 festgestellt werden.
76Im Rahmen der Observierung konnte am Morgen des 17.10.2017 beobachtet werden, dass der Angeklagte N den Angeklagten O an dessen Wohnung mit einer Mercedes S-Klasse, amtl. Kennzeichen xxxxxxxx, abholte und mit diesem zu einer in der Nähe gelegenen Tankstelle fuhr. Anschließend konnte beobachtet werden, dass in der Nähe der Wohnung der Angeklagten O der O2 mit einem Audi A 4, amtl. Kennzeichen xxx, anhielt und kurz darauf der Angeklagte N in der Nähe das von ihm gesteuerte Fahrzeug ebenfalls hielt und die Angeklagten N und O ausstiegen und sich zu dem von dem O2 gesteuerten Fahrzeug begaben. In dieses stieg der Angeklagte N ein, der Angeklagte O begab sich an die Beifahrerseite und erhielt eine Tüte übergeben. Mit dieser begab er sich zurück zu seiner Wohnung, welche kurz darauf durchsucht wurde. In der Küche der Angeklagten O wurden sodann 991,3 Gramm Marihuana und 982,8 Gramm Amphetamin gefunden und sichergestellt.
77Bei einer anschließenden Dursuchung des Angeklagten N wurde in dessen Hosentasche ein Geldbetrag von insgesamt 1.100,00 € (20 mal 50 € Scheine, 2 mal 20 € Scheine, 6 mal 10 € Scheine) sichergestellt.
78Bei dem Angeklagten O wurde das Mobiltelefon O3 sichergestellt, bei dem Angeklagten N das Mobiltelefon Doro (IMEI #####/####).
79Im Rahmen der anschließenden Wohnungsdurchsuchung bei dem Angeklagten N wurde in der Nähe der O2 angetroffen, nunmehr in der zuvor von dem Angeklagten N geführten S-Klasse. Der Wagen wurde ebenfalls durchsucht, hierbei wurde eine Tasche mit Utensilien zum Konsum von Betäubungsmitteln (Amphetamin) aufgefunden und sichergestellt.
80Die in der Wohnung der Angeklagten O sichergestellten 991,3 Gramm Marihuana wiesen einen Wirkstoffgehalt von mindestens 18,4 % und anteilig zumindest 182 g Tetrahydrocannabinol (THC) auf. Die in der Wohnung sichergestellten 982,8 Gramm Amphetamin wiesen einen Wirkstoffgehalt von 13,9 % und 137 Gramm Amphetaminbase auf.
81III. Beweiswürdigung
82Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Angaben der Angeklagten, soweit ihnen gefolgt werden konnte, sowie den übrigen ausweislich der Sitzungsniederschrift erhobenen Beweisen.
831.
84Die Feststellungen zur Person beruhen zunächst auf den glaubhaften Einlassungen der Angeklagten. Die Feststellungen zu den Voreintragungen beruhen auf den verlesenen Bundeszentralregisterauszügen, die die Angeklagten bestätigt haben.
852.
86Die Feststellungen zur Sache beruhen zunächst im Wesentlichen auf den geständigen Einlassungen der Angeklagten, soweit ihnen gefolgt werden konnte.
87Der Angeklagte O hat bereits nach der vorläufigen Festnahme am 17.10.2017 umfassende Angaben gemacht und sich dabei erheblich selbst belastet. Diese Angaben hat er im Wesentlichen konstant wiederholt und teilweise noch um mögliche Personen, die als Abnehmer in Frage kamen, ergänzt. Der Angeklagte O hat vor allem aber auch den Ablauf im Wesentlichen so geschildert, wie er auch festgestellt wurde. So gab er an, dass er ab dem 16.06.2017 in der gemeinsamen Wohnung für den Angeklagten N aufbewahrt hat und es in der Zeit bis zum 17.10.2017 mindestens einmal pro Woche zu einer neuen Lieferung kam, mit Ausnahme einer Woche Anfang August, da der Angeklagte N sich in dieser Zeit im Urlaub befand.
88Dass er im September auch ein Kilo Amphetamin aufbewahren sollte, habe ihn sehr geärgert, er habe dies aber hingenommen und sich auch nicht wirklich getraut, den Angeklagten N deswegen Vorwürfe zu machen, da er von der Sorge getragen war, dass, wenn er sich den Angeklagten N zum Feind machen würde, er in Moers und Umgebung kein Cannabis mehr erwerben können würde.
89Soweit der Angeklagte O angegeben hat, dass es stets zu Lieferungen im Kilobereich gekommen sei, die erste Lieferung aus der Garage in Moers habe sogar 1,6 Kilogramm gewogen, auch habe der O2 ab der zweiten Lieferung das Marihuana aus den Niederlanden eingeführt, so hat sich die Kammer diesen Ausführungen nicht angeschlossen.
90Der Angeklagte O hat nämlich in diesem Zusammenhang und insbesondere zu der Frage, wann denn immer neue Lieferungen kamen, ob das zuvor gelieferte Marihuana stets verbraucht gewesen sei, zunächst angegeben, es habe nie Leerzeiten gegeben. Dann gab er an, dass zum Zeitpunkt des Urlaubs des Angeklagten N alles verbraucht gewesen sei. Regelmäßig habe der Angeklagte N eine neue Lieferung angekündigt, wenn noch ca. 100 bis 200 Gramm vorhanden gewesen seien. Tatsächlich könne er derartige Details aber nicht genau erinnern, da er zu dieser Zeit ja auch ziemlich viel Marihuana geraucht habe.
91Insofern folgt die Kammer der geständigen Einlassung des Angeklagten N. Dieser hat den Sachverhalt wie festgestellt geschildert. Er hat sich dahingehend eingelassen, dass die Angaben des O insbesondere, was den Tatzeitraum betreffe, richtig seien, dass er aber wegen der fehlenden finanziellen Mittel erst Mitte August 2017, nachdem er den O2 habe gewinnen können, jeweils ein Kilogramm Marihuana habe erwerben können. Zuvor habe er dem O immer nur 500 Gramm übergeben.
92Diese Angaben sind überzeugend und nachvollziehbar, zumal sie sich auch mit den Angaben der vernommenen Zeugen betreffend der Telekommunikationsüberwachung decken. Insoweit konnte insbesondere die Vereinbarung eines Treffens für den 17.08.2017 mit O2 und dem Angeklagten N bei dem gesondert verfolgten Xy abgehört werden. Dagegen konnte ein Hinzutreffen des O2 vor diesem Zeitraum nicht bestätigt werden.
93Der Angeklagte Y3 hat angegeben, dass sein Bruder ihm Mitte Juni 2017 angekündigt habe, dass in der Wohnung nunmehr Marihuana für den Angeklagten N gelagert werden würde, für etwa vier Monate. Hierauf habe er mit „OK“ geantwortet. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass er und sein Bruder infolge der 10 Gramm Marihuana wöchentlich als Entlohnung für die Zurverfügungstellung der Wohnung ihre Mutter nicht mehr um Geld bitten müssten, sei er damit einverstanden gewesen. Über die genauen Abläufe, die Mengen oder die Häufigkeit der Lieferungen habe er nicht Bescheid gewusst, dies habe ihn aber auch nicht interessiert. Ganz selten habe sein Bruder ihm das alte O3 Handy gegeben, damit er den Angeklagten N in die Wohnung lassen könne, weil der Angeklagte O nicht zu Hause gewesen sei. Er habe dem Angeklagten N dann die Tür geöffnet und sei wieder in sein Zimmer verschwunden.
94Die Feststellungen zu dem Ergebnis der Telekommunikationsüberwachung, der Observierung und der Festnahme beruhen, neben den geständigen Einlassungen der Angeklagten, überwiegend auf den glaubhaften Angaben der Kriminalbeamten N2 und Karden. Der Zeuge N2 gab zudem an, dass der Angeklagte O insbesondere den Tatzeitraum ab dem 16.06.2017 und die Abläufe im Wesentlichen so gestanden hat, wie sie auch in der Anklageschrift stehen. Erkenntnisse für den Zeitraum vor August 2017 hätten bis dahin nicht bestanden, auch sei man anhand der Telekommunikationsüberwachung von fünf belegbaren Übergaben des Xy an den O2 ausgegangen.
95Das Rauschgift betreffend folgt neben der geständigen Einlassung der Angeklagten N und O bereits aus der großen, den Angeklagten entsprechend ihrer eigenen Einlassung bekannten Menge der transportierten und gelagerten Drogen, dass diese jedenfalls zum überwiegenden Teil zum gewinnbringenden Weiterverkauf durch den Angeklagten N bestimmt waren.
96Die Feststellungen zur Art und (Wirkstoff-)menge des tatbetroffenen Rauschgifts beruhen bezüglich der Tat vom 17.10.2017 auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen und überzeugenden Gutachten des LKA vom 27.11.2017.
97Zwar konnten die Betäubungsmittel aus den Taten davor nicht sichergestellt werden. Art und Menge der tatbetroffenen Betäubungsmittel ergeben sich aber aus dem glaubhaften Geständnis insbesondere des Angeklagten N.
98Der Wirkstoffgehalt wurde von der Kammer betreffend das von dem Angeklagten N in der Zeit vor dem 17.08.2017 erworbene Marihuana auf 10 % THC geschätzt und in der Zeit ab dem 17.08.2017 bis zum 17.10.2017 auf 15 % THC. Das am 17.10.2017 eingeführte Marihuana stammte zwar unmittelbar von dem gesondert verfolgten Xy, ebenso wie das ab dem 17.08.2017 eingeführte Marihuana, nach Angaben des Angeklagten N stammte aber auch das zuvor von ihm erworbene Marihuana von einem der Mittelsmänner des Xy. Dieses am 17.10.2017 eingeführte Marihuana wies sogar einen Wirkstoffgehalt von 18,4 % auf. Die Kammer hat aufgrund der Angaben der Angeklagten N und O, dass das Marihuana vor dem 17.08.2017 von schwankender Qualität war, diesem Umstand Rechnung getragen und den Wirkstoffgehalt mit „nur“ 10 % festgelegt. Dafür, dass das Marihuana von noch geringerer Qualität gewesen sein könnte ist nichts ersichtlich.
99Der Wirkstoffgehalt betreffend das im September 2017 erworbene Amphetamin wurde von der Kammer auf 10 % und anteilig zumindest 100 Gramm Amphetaminbase geschätzt. Das am 17.10.2017 eingeführte Amphetamin stammte aus derselben Quelle und betrug denselben Preis und wies sogar einen Wirkstoffgehalt von 13,9 % und 137 Gramm Amphetaminbase auf. Anhaltspunkte für einen noch geringeren Wirkstoffgehalt sind nicht erkennbar.
100Für eine Verminderung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit liegen weder bei dem Angeklagten O noch bei dem Angeklagten Y3 trotz des geschilderten Rauschgiftkonsums Anhaltspunkte vor.
101Betäubungsmittelkonsum, aber auch die Abhängigkeit von Betäubungsmitteln, begründet nach ständiger Rechtsprechung (BGH NStZ 1990, 384; 1999, 448; 2001, 82 und 85) für sich allein noch nicht die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB. Diese kommt nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn
102- 103
langjähriger Betäubungsmittelgenuss namentlich unter Verwendung „harter“ Drogen zu einer Persönlichkeitsveränderung im Sinne einer schweren anderen seelischen Abartigkeit geführt hat oder
- 104
der Täter unter starken Entzugserscheinungen leidet und durch sie dazu getrieben wird, sich mittels einer Straftat Drogen zu verschaffen,
- 105
ferner dann, wenn er das Delikt im Zustand eines aktuellen Rausches verübt.
- 106
Zu einer erheblichen Verminderung der Hemmungsfähigkeit kann auch die Angst des Drogenabhängigen vor Entzugserscheinungen, die er schon als äußerst unangenehm erlebt hat und als nahe bevorstehend einschätzt, führen.
Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor.
108Zwar hat der Sachverständige Dr. med. Q (Facharzt für Psychiatrie/Suchtmedizin), angegeben, dass die Angeklagten O jeweils an einer Abhängigkeit von Cannabis leiden, jedoch keine Psychosen o. ä. feststellbar seien. Zwar sei die Abhängigkeit neben dem Willen, die Mutter nicht mehr finanziell zu belasten, eine Motivation für die Taten gewesen, er gehe jedoch jeweils von der vollen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit der Angeklagten O aus.
109Danach konnte die Kammer weder eine ausgeprägte Störung der Orientierung mit Situation- oder Personenverkennung feststellen, noch dass es zu irgendeinem Zeitpunkt zu Halluzinationen / Wahnvorstellungen bei den Angeklagten O gekommen ist. Eine Persönlichkeitsveränderung in Form einer Fixierung allein auf Betäubungsmittelkonsum und der sozialen Verwahrlosung ist demnach ebenfalls auszuschließen. Insbesondere bleibt festzuhalten, dass beide Angeklagte ihre alltäglichen Angelegenheiten (wie z.B. die Beantragung von Sozialleistungen zur Sicherstellung auch der Mietzahlungen) jedenfalls im Tatzeitraum bewältigen konnten.
110Auch eine akute Intoxikation der Angeklagten O lag nicht vor, ebenso wenig Anzeichen für starke Entzugserscheinungen oder eine entsprechende Angst. Vielmehr gaben beide Angeklagten O an, bereits Jahre vor dem betreffenden Tatzeitraum regelmäßig die gleichen Mengen an Betäubungsmitteln zu konsumieren.
111IV. Rechtliche Würdigung
112Nach dem festgestellten Sachverhalt hat sich der Angeklagte N der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG) in Tateinheit (§ 52 StGB) mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) in jeweils 8 Fällen (§ 53 StGB) sowie wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30a Abs. 1 BtMG) in 9 Fällen schuldig gemacht. Im Übrigen ist er freigesprochen worden.
113Der Angeklagte O hat sich nach dem festgestellten Sachverhalt der Beihilfe (§ 27 StGB) zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) in Tateinheit mit unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) in 8 Fällen (§ 53 StGB) sowie wegen Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30a Abs. 1 BtMG) in 9 Fällen schuldig gemacht. Im Übrigen ist er freigesprochen worden.
114Der Angeklagte Y3 hat sich nach dem festgestellten Sachverhalt der Beihilfe (§27 StGB) zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) schuldig gemacht.
115Der Grenzwert der nicht geringen Menge im Sinne des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG beträgt bei Cannabisprodukten 7,5 g THC (vgl. BGH, NStZ-RR 2006, 350), der in allen Fällen deutlich überschritten wurde.
116Der Grenzwert der nicht geringen Menge im Sinne des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG bei Amphetamin liegt bei 10 Gramm Amphetaminbase, der ebenfalls bei beiden Lieferungen deutlich überschritten wurde.
117a)
118In dem Zeitraum Juni 2017 bis zum 17.08.2017 ist es in acht Fällen dazu gekommen, dass der Angeklagte N das von ihm zuvor aus den Niederlanden zum Zwecke des gewinnbringenden Weiterverkaufs eingeführte Marihuana absprachegemäß zu der Wohnung der Angeklagten O brachte und es dort dem O zur Lagerung überreichte. Dieser ließ den Angeklagten N bei Bedarf in die Wohnung, damit er dort das Marihuana abpacken und zum Weiterverkauf abholen konnte. Möglicherweise ließ auch der Angeklagte Y3 den Angeklagten N bei zwei Gelegenheiten in diesem Zeitraum in die Wohnung.
119In diesen 8 Fällen hat der Angeklagte N den Einfuhrtatbestand täterschaftlich verwirklicht, indem er als Organisator und Initiator der Fahrt das Marihuana bei Grenzübertritt mit sich führte. Der Angeklagte N hatte ein erhebliches Eigeninteresse am Erfolg der Einfuhrhandlung, da er die Betäubungsmittel eigenhändig verkaufen wollte und zugleich das Untergangs-/Verlustrisiko trug. Vor diesem Hintergrund war der Angeklagte auch in allen 8 Fällen Täter (§ 25 StGB) hinsichtlich des Handeltreibens.
120Soweit dem Angeklagten N darüber hinaus mit der Anklageschrift ein weitere Lieferung vorgeworfen wurde, und zwar in dem Zeitraum 01.08.2017 bis zum 08.08.2017, so hat die Kammer eine solche nicht festgestellt. Der Angeklagte N war insoweit entsprechend freizusprechen.
121Der Angeklagte O ist dagegen, ebenso wie in den späteren neun Fällen, nicht als Täter in Bezug auf das Handeltreiben in Erscheinung getreten, sondern lediglich als Gehilfe.
122Der festgestellte Tatbeitrag des O erschöpft sich überwiegend darin, dass er dem Angeklagten N die von ihm mit seinem Bruder gemeinsam bewohnte Wohnung zur Lagerung zur Verfügung gestellt hat und zusätzlich die gelieferten Betäubungsmittel entgegennahm, anschließend abwog und in Kühlboxen bzw. dem Kühlschrank verstaute. Zusätzlich öffnete er dem Angeklagten N bei Bedarf die Wohnungstür. Ab Oktober 2017 portionierte er gelegentlich nach Weisung des Angeklagten N das Marihuana und lieferte es auch bei zwei Gelegenheiten an Kunden des Angeklagten N.
123Der Tatbeitrag des Angeklagten O ist danach nicht unerheblich, bei keiner der oben aufgeführten Tathandlungen hatte der Angeklagte O aber ein Mitspracherecht. Ausschließlich der Angeklagte N bestimmte die Häufigkeit der Lieferungen und die Mengen der Betäubungsmittel, er bestimmte, wann der Angeklagte O ihn in die Wohnung zu lassen hatte. Insbesondere weil der Angeklagte O sich aber auch die 10 Gramm Marihuana als Entlohnung von dem Angeklagten N aushändigen ließ und darüber hinaus von diesem auch den zusätzlichen Bedarf erwarb und sich aushändigen ließ, ist die Kammer davon überzeugt, dass er die Taten betreffend das Handeltreiben nicht als eigene wollte, sondern die Taten des Angeklagten N fördern wollte, um im Gegenzug wöchentlich 10 Gramm Marihuana zu erhalten. Denn wenn er Tatherrschaft besessen hätte, so hätte er sich auch an dem Marihuana bedienen können.
124Soweit dem Angeklagten O darüber hinaus mit der Anklageschrift ein weitere Lieferung vorgeworfen wurde, und zwar in dem Zeitraum 01.08.2017 bis zum 08.08.2017, so hat die Kammer eine solche nicht festgestellt. Auch der Angeklagte O war insoweit entsprechend freizusprechen.
125Dagegen ist der Angeklagte O tateinheitlich zur Beihilfe zum Handeltreiben in allen 8 Fällen wegen täterschaftlichen Besitzes einer nicht geringen Menge zu verurteilen gewesen. Dieser Tatbestand wird von dem der Beihilfe zum Handeltreiben in nicht geringer Menge schon deswegen nicht verdrängt, weil er den vollen Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG eröffnet.
126Ausweislich des Sitzungsprotokolls wurde der Angeklagte O nach § 265 StPO auch darauf hingewiesen, dass insoweit eine Verurteilung in Betracht kommt.
127Es handelt sich auch um acht Fälle des Besitzes. Die Kammer hat insoweit keine Bewertungseinheit angenommen. Der Angeklagte O hat in allen acht Fällen die gelieferten Betäubungsmittel entgegengenommen und sie mit jedenfalls Fremdbesitzwillen für den Angeklagten N verwahrt. Dass der Angeklagte N in diesen acht Fällen eine Menge von insgesamt jedenfalls 4,4 Kilogramm in der Wohnung der Angeklagten O lagern würde, war nicht zu Beginn der Geschäftsbeziehung zwischen den Angeklagten klar, vielmehr kündigte der Angeklagte N eine neue Lieferung erst an, wenn sich die vorherige dem Ende zu neigte. Dass es hierbei zu einer Vermischung der Betäubungsmittel kam, konnte ebenfalls nicht festgestellt werden, zumal das Marihuana stets im Vorfeld entsprechend der Kundenwünsche portioniert und abgepackt wurde.
128b)
129In der Zeit vom 17.08.2017 bis zum 17.10.2017 kam es zu weiteren neun Lieferungen von Marihuana, wobei in zwei Fällen auch Amphetamine geliefert wurden. Ab dem 17.08.2017 traten die Angeklagten N, O und der frühere Mitangeklagte O2, anders als in dem Zeitraum davor, jedoch als Bande auf. Für eine bandenmäßige Tatbegehung ist der Wille zur Bindung für die Zukunft und für eine gewisse Dauer bei einem Zusammenschluss von mindestens drei Personen erforderlich (BGHSt 46, 321).
130Diese Voraussetzungen waren ab dem 17.08.2017 gegeben. An diesem Tag kam es nämlich zu einem Treffen in den Niederlanden zwischen dem gesondert verfolgten Xy, dem Angeklagten N und dem O2, mit dem Ziel, dass der Angeklagte N in Zukunft unmittelbar größere Mengen Betäubungsmittel bei dem Xy beziehen würde, so dass er diese gewinnbringend in Moers veräußern könne.
131Danach beinhaltete die Abrede zwischen dem Angeklagten N und dem O2, dass der O2 dem Angeklagten N zunächst das nötige Geld zum Erwerb eines Kilogramms Marihuanas vorstrecken würde und der O2 in Zukunft jedenfalls ein Mal pro Woche ein Kilogramm Marihuana von dem Xy entgegennehmen würde, im Gegenzug zu dem ihm von dem Angeklagten N übergebenem Geld, das Marihuana über die Grenze nach Moers Repelen bringen sollte und dieses dem Angeklagten N oder aber dem Angeklagten O überbringen sollte. Der Angeklagte O wusste hiervon, zumindest aber, dass der O2 nunmehr als Kurierfahrer für den Angeklagten N tätig wurde und dafür 300 € pro geliefertem Kilogramm Marihuana erhielt.
132Jedenfalls zu diesem Zeitpunkt haben sich die Angeklagten O als Gehilfe, der Angeklagte N als Täter und der frühere Mitangeklagte O2 verbunden, um zukünftig unerlaubt Betäubungsmittel in nicht geringer Menge einzuführen und damit Handel zu treiben. Dabei bedarf die Eingehung der Bandenabrede keiner ausdrücklichen Vereinbarung; vielmehr genügt auch eine stillschweigende Übereinkunft, die aus dem konkret feststellbaren wiederholten deliktischen Zusammenwirken der Angeklagten mit den übrigen Tatbeteiligten hergeleitet werden kann (vgl. BGH, NJW 2005, 2629 m.w.N.).
133Der Angeklagte N war danach wegen weiterer neun Fälle des unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 30a Abs. 1 BtMG zu verurteilen, die insoweit tateinheitlich begangenen Einfuhrfahrten, die der Angeklagte N als eigene wollte, werden insoweit verdrängt.
134Entsprechend war der Angeklagte O wegen Beihilfe zum unerlaubten bandenmäßigen Handeltreiben von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen zu verurteilen. Der tateinheitlich begangene täterschaftliche Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge tritt dahinter ebenfalls zurück.
135Der Angeklagte Y3 ist wegen einer Tat der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu verurteilen. Nach dem festgestellten Sachverhalt hat er „lediglich“ geduldet, dass sein Bruder in der gemeinsamen Wohnung für den Angeklagten N über einen Zeitraum von ca. vier Monaten Marihuana gelagert hat, welches von dem Angeklagten N zum Zwecke des gewinnbringenden Weiterverkaufs regelmäßig aus der Wohnung abgepackt und abgeholt wurde. Wie oft und welche Mengen geliefert wurden, hat der Angeklagte Y3 nicht gewusst, er hatte hierauf aber auch keinen Einfluss. Ebenso wusste er nicht oder hatte Einfluss darauf, dass ab dem 17.08.2017 der frühere Angeklagte O2 hinzugetreten ist. Soweit er bei zwei Gelegenheiten den Angeklagten N in die Wohnung ließ, ändert dies nichts an seinem unterordneten Tatbeitrag.
136Eine Verurteilung des Angeklagten Y3 wegen Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben kam gemäß § 28 Abs. 2 StGB nicht in Betracht, denn die Kammer hat nicht festgestellt, dass dieser Angeklagte Teil der Bande war.
137Die Angeklagten handelten jeweils vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft.
138V. Strafzumessung
1391.
140Bei der Strafzumessung hinsichtlich des Angeklagten N ist die Kammer bezüglich der ersten acht Fälle von dem Strafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG ausgegangen, der Freiheitsstrafe von 2 bis 15 Jahren vorsieht.
141Bezüglich der weiteren neun Fälle ist die Kammer von dem Strafrahmen des § 30a Abs. 1 BtMG ausgegangen, der Freiheitsstrafe von 5 bis 15 Jahre vorsieht.
142In keinem dieser Fälle hat die Kammer das Vorliegen eines minder schweren Falles angenommen.
143Ein minder schwerer Fall ist dann zu bejahen, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiver Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, dass der Regelstrafrahmen nicht mehr angemessen ist (vgl. BGHSt 26, 97).
144Für das Vorliegen eines minder schweren Falles war die geständige Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung zu berücksichtigen, ebenso, dass dieses Geständnis von ehrlicher Reue getragen war. Auch war zu berücksichtigen, dass es sich, mit Ausnahme der zwei Lieferungen von Amphetaminen, um eine sogenannte „weiche Droge“ handelt. Hinsichtlich der Tat vom 17.10.2017 war zusätzlich zu berücksichtigen, dass die Betäubungsmittel sichergestellt wurden und somit nicht in den Umlauf gelangten.
145Dagegen war aber zu berücksichtigen, dass es sich jeweils um eine große Menge von Betäubungsmitteln handelte, der Angeklagte bei Begehung der Taten unter laufender Bewährung stand und er bereits erheblich und zum Teil auch einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Auch war bezüglich der Fälle 9 bis 17 zu berücksichtigen, dass der Angeklagte N als Kopf der Bande tätig wurde und er die Angeklagten O und den ehemals Mitangeklagten O2 erst in das Geschehen mithineingezogen hat. Er hat die Tatabläufe alleine bestimmt und hat auch den Haupterlös erzielt.
146Das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit weichen vorliegend in keinem der Fälle vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße ab, dass der Regelstrafrahmen nicht mehr angemessen wäre.
147Bei der konkreten Strafzumessung innerhalb der jeweiligen Strafrahmen hat die Kammer neben den bereits genannten Gründen insbesondere noch einmal das umfassende Geständnis des Angeklagten N strafmildernd berücksichtigt und den Umstand, dass es sich mit Ausnahme der zweifachen Lieferung von Amphetaminen um die sogenannte weiche Droge Marihuana handelte, zumal auch das Amphetamin in seiner Gefährlichkeit deutlich hinter „harten“ Drogen wie etwa Heroin zurücksteht. Auch war strafmildernd zu berücksichtigen, dass die Betäubungsmittel bei der Tat vom 17.10.2017 sichergestellt wurden. Auch hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte N bereits seit längerer Zeit in Untersuchungshaft ist und in Anbetracht seiner drei jungen Söhne besonders haftempfindlich sein mag.
148Strafschärfend waren dagegen die Vorstrafen des Angeklagten N, die zum Teil einschlägig waren, zu berücksichtigen, sowie die Tatsache, dass der Angeklagte bereits Freiheitsstrafen verbüßt hat, und dies auch zu Zeiten, in denen er schon Vater war.
149Auch war strafschärfend zu berücksichtigen, dass bei jeder Tat die sogenannte „nicht geringe Menge“ um ein Vielfaches überschritten wurde, und zwar sowohl hinsichtlich des Marihuanas als auch hinsichtlich des Amphetamins. Auch war zu Lasten des Angeklagten N betreffend die neun bandenmäßig begangenen Fälle zu berücksichtigen, dass er als kaufmännischer Kopf der Bande agierte und die Kontakte zu dem Abnehmer herstellte und pflegte.
150Nach Abwägung aller für die Strafzumessung erheblichen Umstände erachtet die Kammer folgende Freiheitsstrafen für tat- und schuldangemessen:
151- Erster Fall (900 Gramm Marihuana):
1523 Jahre
153- 7 Fälle der Lieferung von jeweils 500 Gramm Marihuana: jeweils 2 Jahre und 6 Monate
154- 7 Fälle der Lieferung von jeweils 1 Kilogramm Marihuana:
155jeweils 5 Jahre und 6 Monate
156- 1 Fall der Lieferung von 1 Kilogramm Marihuana und einem Kilogramm Amphetamin:
1576 Jahre und 6 Monate
158- Tat vom 17.10.2017:
1596 Jahre
160Nach §§ 53, 54 StGB ist aus den genannten Einzelstrafen unter angemessener Erhöhung der höchsten Einsatzstrafe eine Gesamtstrafe zu bilden, die nach nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten N sprechenden Gesichtspunkte mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von
1617 Jahren und 6 Monaten
162tat- und schuldangemessen ist. Hierbei hat die Kammer darüber hinaus zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass mit Zunehmender Fortdauer seiner „Handelstätigkeit“ die Tathemmung abgenommen hat. Andererseits ist die Länge des Tatzeitraums und die Gesamtmenge der tatbetroffenen Betäubungsmittel strafschärfend zu berücksichtigen gewesen.
1632.
164Bei der Strafzumessung hinsichtlich des Angeklagten O ist die Kammer bezüglich der ersten acht Fälle von dem Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG ausgegangen, der Freiheitsstrafe von 1 bis 15 Jahren vorsieht.
165In jedem dieser Fälle ist die Kammer vom Vorliegen eines minder schweren Falles nach § 29a Abs. 2 BtMG ausgegangen und damit von einem Strafrahmen von 3 Monaten bis zu 5 Jahren. Der Angeklagte hat sich insoweit schon früh geständig eingelassen und sich auch erheblich selbst belastet. Zudem ist er nicht vorbestraft. Im Hinblick auf die Fälle des unerlaubten Handeltreibens ist er zudem nicht als Täter, sondern als Gehilfe aufgetreten. Zudem hat der Angeklagte O bereits zu einem frühen Zeitpunkt der Ermittlungen insbesondere zu dem zeitlichen Rahmen, aber auch dem konkreten Ablauf wesentlich i.S.d § 31 BtMG dazu beigetragen, dass die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt werden konnte. Die Kammer ist demnach von einem Strafrahmen bezüglich der ersten 8 Fälle von 3 Monaten bis zu 5 Jahren ausgegangen.
166Bezüglich der weiteren neun Fälle ist die Kammer zunächst von dem Strafrahmen des § 30a Abs. 1 BtMG ausgegangen, der Freiheitsstrafe von 5 bis 15 Jahre vorsieht.
167Die Kammer hat jedoch jeweils das Vorliegen eines minder schweren Falles gemäß § 30 a Abs. 3 BtMG angenommen; auszugehen war dadurch von dem Strafrahmen des § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG.
168Da der Angeklagte O als Gehilfe tätig wurde, liegt bereits ein vertypter Strafmilderungsgrund vor. Die Kammer hat jeweils den Strafrahmen zudem gemäß § 31 Nr. 1 BtMG, § 49 Abs. 1 StGB gemildert. Durch die bereits zu einem frühen Zeitpunkt der Ermittlungen getätigten Angaben des Angeklagten insbesondere zum Umfang und Ablauf der Taten hat er wesentlich dazu beigetragen, dass die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt werden konnte.
169Bei der konkreten Strafzumessung innerhalb des so gemilderten Strafrahmens hat die Kammer zugunsten des Angeklagten O in jedem Fall berücksichtigt, dass er nicht vorbestraft ist, er sich geständig und reuig eingelassen hat, er aufgrund seiner Sucht tatgeneigt war, er bereits die Drogenberatung kontaktiert hat, es sich mit Ausnahme der zwei Amphetamin-Lieferungen um eine weiche Droge handelt und dass die Betäubungsmittel am 17.10.2017 sichergestellt werden konnten.
170Zu seinen Lasten waren dagegen die erhebliche Gesamtmenge und das wiederholte Überschreiten der nicht geringen Menge sowie die hohen Wirkstoffgehalte zu berücksichtigen.
171Nach Abwägung aller für die Strafzumessung erheblichen Umstände erachtet die Kammer folgende Freiheitsstrafen für tat- und schuldangemessen:
172- Erster Fall (900 Gramm Marihuana):
1739 Monate
174- 7 Fälle der Lieferung von jeweils 500 Gramm Marihuana: jeweils 6 Monate
175- 7 Fälle der Lieferung von jeweils 1 Kilogramm Marihuana:
176jeweils 1 Jahr
177- 1 Fall der Lieferung von 1 Kilogramm Marihuana und einem Kilogramm Amphetamin:
1781 Jahre und 9 Monate
179- Tat vom 17.10.2017:
1801 Jahr und 6 Monate
181Nach §§ 53, 54 StGB ist aus den genannten Einzelstrafen unter angemessener Erhöhung der höchsten Einsatzstrafe eine Gesamtstrafe zu bilden, die nach nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten O sprechenden Gesichtspunkte mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von
1822 Jahren und 6 Monaten
183tat- und schuldangemessen ist.
1843.
185Bezüglich der Tat des Angeklagten Y3 ist die Kammer zunächst von dem Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG ausgegangen, der Freiheitsstrafe von 1 bis zu 15 Jahren vorsieht. Die Kammer ist von dem Vorliegen eines minder schweren Falles ausgegangen, denn der Angeklagte hat sich geständig eingelassen, soweit er überhaupt Angaben machen konnte, zudem liegt der vertypte Strafmilderungsgrund der Beihilfe vor. Der Strafrahmen sieht danach gemäß § 29a Abs. 2 BtMG Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 vor.
186Im Rahmen der konkreten Strafzumessung innerhalb des so gemilderten Strafrahmens war neben den bereits angeführten Gründen zu berücksichtigen, dass das Geständnis des Angeklagten von Reue getragen war, er aufgrund seiner Sucht tatgeneigt war, er nicht vorbestraft ist, es sich um eine sogenannte weiche Droge handelt und er nur eines sehr untergeordnete Rolle spielte. Zudem war auch zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass die Betäubungsmittel aus der Tat vom 17.10.2017 sichergestellt wurden.
187Zu seinen Lasten sind dagegen ebenfalls der lange Tatzeitraum sowie die erheblichen Gesamtmengen zu berücksichtigen.
188Nach Abwägung aller für die Strafzumessung erheblichen Umstände erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafen von
1899 Monaten
190für tat- und schuldangemessen.
191Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Kammer hat die Erwartung, dass der Angeklagte sich bereits die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und keine weiteren Straftaten begehen wird, zumal es sich um die erste gegen den Angeklagten verhängte Strafe handelt, § 56 Abs. 1 StGB. Der Angeklagte lebt zudem in gefestigten sozialen Verhältnissen, er hat eine Wohnung und hat auch vor der Hauptverhandlung die räumliche Trennung von seinem Bruder, dem Angeklagten O beabsichtigt.
192VI. Unterbringung
1931.
194Hinsichtlich des Angeklagten O war die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB anzuordnen.
195a)
196Die Kammer folgt insoweit den Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. Q, denen sie sich nach eigener Überzeugungsbildung anschließt, dass bei diesem Angeklagten ein Hang i.S.d. § 64 Satz 1 StGB vorliegt, berauschende Mittel, nämlich insbesondere Cannabis im Übermaß zu sich zu nehmen.
197b)
198Dieser Hang war mitursächlich für die angeklagten Taten, da die Lagerung der Betäubungsmittel für den Angeklagten N und als Gegenzug die Entlohnung von 10 Gramm Marihuana wöchentlich dem Eigenkonsum diente. Auch ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass dieser Hang auch in Zukunft dazu führen wird, dass der (unbehandelte) Angeklagte erhebliche rechtswidrige Straftaten begehen wird.
199c)
200Auch die Voraussetzung des § 64 S. 2 StGB liegt vor. Es besteht bei dem Angeklagten eine hinreichend konkrete Aussicht, ihn durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf seinen Hang zurückgehen. Er selbst gibt sich ausreichend therapiemotiviert und geht davon aus, dass eine Entziehungsbehandlung ihn in die Lage versetzen kann, die Ursachen seiner Sucht zu erkennen und in den Griff zu bekommen. Aufgrund seiner abgeschlossenen Schulausbildung und seiner auch in der Hauptverhandlung offenbar gewordenen Intelligenz hat er gute Möglichkeiten, sich in der Therapie einen sozialen Empfangsraum erfolgreich zu erarbeiten. Schließlich hat sich auch der Angeklagte selbst dafür ausgesprochen, eine Entwöhnungstherapie, auch stationär und langandauernd, machen zu wollen.
201d)
202Die Unterbringungsanordnung ist auch verhältnismäßig. Eine Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung ist nicht möglich.
203e)
204Die Therapie wird bei dem Angeklagten bei optimalem Verlauf mit der Erprobungsphase (Dauerbeurlaubung) voraussichtlich zwei Jahre betragen. Ein Vorwegvollzug nach § 67 Abs. 2 StGB war daher und, weil die Freiheitsstrafe unter drei Jahren liegt, nicht anzuordnen.
2052.
206Bezüglich des Angeklagten Y3 war dagegen keine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anzuordnen.
207Zwar ist die Kammer ebenso wie der Sachverständige Dr. med. Q auch bei diesem Angeklagten davon ausgegangen, dass ein Hang i.S.d. § 64 StGB gegeben ist und dieser auch ursächlich für die Tat geworden ist. Dagegen ist bei dem Angeklagten Y3 nicht zu erwarten, dass er unbehandelt weitere erhebliche rechtswidrige Straftaten begehen wird. Der Angeklagte hat nämlich nicht nur einen vollkommen untergeordneten Tatbeitrag geleistet, er war dazu auch noch absolut passiv und hat auch vor dem Tatzeitraum aktiv keinen Kontakt zu Drogenhändlern aufgenommen. Vielmehr hat sein Bruder, der Angeklagte O stets das Marihuana besorgt, sofern er nicht auf Partys bei Freunden „mitgeraucht“ hat.
208VII. Nebenentscheidungen
209Die Einziehung der bei dem Angeklagten N sichergestellten 1.100,00 €, des bei ihm sichergestellten Mobiltelefons Doro sowie des bei dem Angeklagten O sichergestellten Mobiltelefons O3 und der sichergestellten Tasche mit Konsumutensilien beruht auf § 74 StGB, die der sichergestellten Betäubungsmittel auf § 33 BtMG.
210Betreffend den Angeklagten N war darüber hinaus die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 74.300,00 € anzuordnen, gemäß § 73c StGB in der n.F.
211Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Angeklagte insgesamt 12,4 Kilogramm nicht sichergestelltes Marihuana sowie 1 Kilogramm nicht sichergestelltes Amphetamin aus den Niederlanden zum gewinnbringenden Verkauf eingeführt bzw. von dem O2 einführen lassen. Nach den glaubhaften Angaben des Angeklagten N hat er das Gramm Marihuana für jedenfalls 6,00 € verkauft und das Gramm Amphetamin für 2,20 €. In Abzug zu bringen waren neben den sichergestellten 1.100,00 € insgesamt 200 Gramm Marihuana, die als Lohn für den Angeklagten O dienten und somit nicht zum Weiterverkauf bestimmt waren. Der nach der Bruttomethode ermittelte Ertrag von 74.300,00 € war nicht in dem Vermögen des Angeklagten N vorhanden, so dass die Einziehung vom Wert des Tatertrages anzuordnen war. Nach eigener Darstellung hat der Angeklagte Schulden, nennenswerte Vermögensgegenstände sind bei ihm nicht vorhanden.
212Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 464, 465 Abs. 1, 467 StPO.
2132 Unterschriften |
Ausgefertigt
215Unterschrift
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- §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4, 30a Abs. 1, 33 BtmG; 52, 53, 73 Abs. 1, 73c, 74 StGB 7x (nicht zugeordnet)
- StGB § 52 Tateinheit 2x
- StGB § 53 Tatmehrheit 6x
- StGB § 73 Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern 1x
- StGB § 73c Einziehung des Wertes von Taterträgen 2x
- StGB § 74 Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und Teilnehmern 3x
- §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2, 30a Abs. 1, 33 BtmG; 27, 52, 53, 64, 74 StGB 6x (nicht zugeordnet)
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- StGB § 64 Unterbringung in einer Entziehungsanstalt 5x
- §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtmG; 27 StGB 4x (nicht zugeordnet)
- StGB § 54 Bildung der Gesamtstrafe 2x
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- StPO § 465 Kostentragungspflicht des Verurteilten 1x
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- § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG 1x (nicht zugeordnet)
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