Urteil vom Landgericht Kleve - 6 O 256/24

Tenor

Es wird festgestellt, dass zwischen den Klägern und der Beklagten kein Stromlieferungsvertrag zum Vertragskonto 00 00 00 besteht.

Es wird festgestellt, dass der Beklagten keinerlei Zahlungsansprüche gegen die Kläger aus diesem Vertragskonto zustehen, insbesondere keine Ansprüche aus der Rechnung RE000.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft an einem der jeweiligen Geschäftsführer der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen, den Zähler mit der Zählernummer 002, auf dem Anwesen des Klägers, …. zu sperren oder auszubauen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1.) vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 381,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.11.2024 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die durch die Anrufung des sachlich unzuständigen Amtsgerichts Kleve entstandenen Mehrkosten. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für die Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 8.500,- €. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.


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