Urteil vom Landgericht Wuppertal - 3 O 22/19

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag Nr. xxxx über nominal 27.134,80 EUR ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 07.10.2018 kein Anspruch mehr auf Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.239,90 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen nach Herausgabe der Fahrzeugs Hyundai i40 mit der Fahrzeugidentifikationsnummer #### nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs Hyundai i40 mit der Fahrzeugidentifikationsnummer #### im Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 691,33 EUR freizustellen.

Auf die Hilfswiderklage wird festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, Wertersatz für eine bei Rückgabe vorhandene Verschlechterung des PKW Hyundai i40, Fahrzeugidentifikationsnummer ####, an die Beklagte zu leisten, soweit die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 6/7 und der Kläger zu 1/7.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, gegen Sicherheitsleistung in Höhe von

110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.


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Der Klageantrag zu Ziffer 1) ist zulässig. Die mit dem Antrag begehrte Feststellung, dass der Kläger keine weiteren Zins- und Tilgungsleistungen nach Widerruf schuldet, ist ein zulässiges Feststellungsziel nach Darlehenswiderruf (BGH Urteil vom 16.05.2017, XI ZR 586/15). Da die Beklagte aufgrund des wirksamen Darlehensvertrages weiter Zins- und Tilgungsleistung gefordert und auch eingezogen hat, ist ein Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO gegeben.

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ass="absatzLinks">Gemä3; § 495 Abs. 1 BGB steht dem Darlehensnehmer bei einem Verbraucherdarlehensvertrag das Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu. Gemäß § 355 Abs. 1 S. 1 BGB sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss eines Vertrages gerichteten Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Die Widerrufsfrist beträgt gem. § 355 Abs. 2 S. 1 BGB 14 Tage. Gemäß § 356 b Abs. 1 BGB beginnt die Widerrufsfrist jedoch nicht, bevor der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine für diesen bestimmte Vertragsurkunde, den schriftlichen Antrag des Darlehensnehmers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder seines Antrags zur Verfügung gestellt hat. Gemäß § 356 b Abs. 2 S. 1 BGB muss die zur Verfügung gestellte Urkunde bei einem Verbraucherdarlehensvertrag die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB enthalten. Sollte dies nicht der Fall sein, beginnt die Widerrufsfrist erst mit Nachholung dieser Angaben gemäß § 492 Abs. 6 BGB zu laufen. In § 492 Abs. 2 BGB ist sodann geregelt, dass der Vertrag die Angaben nach Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB enthalten muss.

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ass="absatzLinks">Durch die Zahlung unter Vorbehalt hat der Kläger der Beklagten zu erkennen gegeben, dass er die gegenüber diesem geltend gemachte Forderung nicht mehr anerkennt. Er zahlte lediglich, um zu verhindern, dass die Beklagte als nunmehr vermeintliche Gläubigerin gegen ihn rechtlich vorgeht und wollte durch den Vorbehalt gleichzeitig erreichen, dass eine Rückforderung der Zahlung nicht ausgeschlossen ist. Hätte er trotz Kenntnis der Wirksamkeit des Widerrufs ohne Vorbehalt an die Beklagte geleistet, hätte er unter Umständen die Zahlungen wegen Kenntnis der fehlenden Verpflichtung, nicht zurückfordern können.

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nks">Die Nutzung des streitgegenständlichen Fahrzeugs durch den Kläger geht über eine Beschaffenheitsprüfung hinaus. Der Kläger hat das Fahrzeug seit dem Kauf im Oktober 2017 durchgängig genutzt. Hierin kann keine Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaft und der Funktionsweise des PKW mehr gesehen werden.

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