Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 16 KR 129/01

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 06.06.2001 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte dem Kälger 14.451,15 EURO nebst 4 % Zinsen seit dem 13.02.1999 zu zahlen hat. Die Beklagte trägt die dem Käger entstandenen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wird nicht zugelassen.


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