Urteil vom Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (6. Senat) - L 6 R 464/16

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers werden Ziffer 1 und 2 des Tenors des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Speyer vom 04.10.2016 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 832,70 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 9/10, der Kläger zu 1/10. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.

3. Der Streitwert wird auf 980,26 € festgesetzt.

4. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Verrechnung einer Forderung der beigeladenen Bundesagentur für Arbeit (Beigeladene zu 2) mit der an den beigeladenen Versicherten (Beigeladener zu 1) gewährten Rente wegen voller Erwerbsminderung gegenüber einer Forderung des Klägers gegen den Beigeladenen zu 1 wegen eines Anspruchs aus unerlaubter Handlung vorrangig ist.

2

1. Am 08.06.2012 stellte der Beigeladene zu 1 bei dem beklagten Rentenversicherungsträger einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe für Versicherte - Rehabilitation. Vom 05.09.2012 bis 24.10.2012 befand sich der Beigeladene zu 1 - u.a. wegen eine schweren depressiven Episode - zur stationären medizinischen Rehabilitation in der Rehabilitationseinrichtung K -R , aus der er als arbeitsunfähig und mit der Einschätzung eines aufgehobenen Leistungsvermögens für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Geschäftsstellenleiter sowie bzgl. des allgemeinen Arbeitsmarkts entlassen wurde. Mit Schreiben vom 23.11.2012 teilte die Krankenkasse des Beigeladenen zu 1 der Beklagten mit, dass nach Rücksprache mit dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung das Leistungsvermögen des Beigeladenen zu 1 unter 3 Stunden liege und daher zu prüfen sei, ob der Reha-Antrag nach § 116 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in einen Rentenantrag umzuwandeln sei. Das Dispositionsrecht nach § 51 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch sei eingeschränkt. Der Sozialmedizinische Dienst der Beklagten bestätigte in einer ärztlichen Stellungnahme vom 08.01.2013, dass das Leistungsvermögen des Beigeladenen zu 1 unter 3 Stunden liege. Mit Bescheid vom 05.06.2013 bewilligte die Beklagte dem Beigeladenen zu 1 daraufhin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 01.06.2012 bis 30.04.2014, die mit Bescheid vom 14.01.2014 bis zum 30.04.2016 verlängert wurde.

3

Mit Schreiben vom 06.06.2013 (Eingang 14.06.2013) teilte die Beigeladene zu 2 der Beklagten mit, dass der Beigeladene zu 1 am 13.05.2013 Arbeitslosengeld beantragt habe und dass um Mitteilung gebeten werde, wenn eine Rente wegen Erwerbsminderung bewilligt werde.

4

Mit Schreiben vom 20.06.2013 (Eingang 24.06.2013) meldete die Beigeladene zu 2 bei der Beklagten einen Erstattungsanspruch in Höhe von 828,30 € an. An den Beigeladenen zu 1 sei bis zum 23.06.2013 Arbeitslosengeld gezahlt worden. Da dieser ab dem 13.05.2013 von der Beklagten eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beanspruchen könne, sei ein Betrag von 828,30 € (überzahltes Arbeitslosengeld) nach § 103 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) von der Beklagten an die Beigeladene zu 2 zu erstatten. Soweit die Erstattung nicht in gleicher Höhe erfolgen könne, sei der Beigeladene zu 1 zur Erstattung des Differenzbetrags gemäß § 50 SGB X verpflichtet. Für diesen Fall werde die Beklagte ermächtigt, den Differenzbetrag gemäß § 52 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) zu verrechnen. Daneben bestehe gemäß § 335 Abs. 2 und Abs. 5 Drittes Buch Sozialgesetzbuch Anspruch auf Ersatz der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit vom 13.05.2013 bis 23.06.2013 in Höhe von 143,45 € bzw. 21,29 €. Der festgestellte Erstattungsbetrag belaufe sich daher auf 993,04 €. Die überzahlte Leistung sei in folgender Höhe gezahlt worden: Vom 13.05.2013 bis 23.06.2013 täglich 49,49 €. Dem Schreiben war eine Berechnung des Erstattungsanspruchs beigefügt.

5

Mit Schreiben vom 04.07.2013 teilte die Beklagte der Beigeladenen zu 2 - auf deren Anfrage mit o.g. Schreiben vom 06.06.2013 - mit, dass dem Beigeladenen zu 1 bereits mit Bescheid vom 05.06.2013 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 01.06.2012 bis 30.04.2014 bewilligt worden sei.

6

Zur Anmeldung eines Erstattungsanspruchs durch die Beigeladene zu 2 mit o.g. Schreiben vom 20.06.2013 teilte die Beklagte der Beigeladenen zu 2 mit weiterem Schreiben vom 04.07.2013 mit, dass eine Rentennachzahlung dort nicht mehr zur Verfügung stehe, weil zum Zeitpunkt der Bescheiderteilung die Forderung der Beigeladenen zu 2 nicht bekannt gewesen sei, so dass lediglich eine Forderung der Krankenkasse bedient und die verbleibende Nachzahlung an den Beigeladenen zu 1 ausgezahlt worden sei.

7

Mit bestandskräftigem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 10.09.2013 forderte die Beigeladene zu 2 von dem Beigeladenen zu 1 die Zahlung von 828,30 €.

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2. Der Kläger besitzt gegen den Beigeladenen zu 1 einen rechtskräftigen Titel in Gestalt eines Versäumnis- und Endurteils des Landgerichts (LG) Landau vom 13.06.2013 (Az.: 2 O 4/11) über einen Anspruch aus unerlaubter Handlung in Höhe von (iHv) 133.623,00 € nebst Zinsen und Kosten.

9

Am 10.10.2013 wurde diesbezüglich vom Amtsgericht (AG) K ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (Az.: M 910/13) erlassen, der der Beklagten am 25.10.2013 zugestellt wurde und in dem ausgeführt ist, dass der Drittschuldner, soweit die Forderung gepfändet sei, an den Schuldner nicht mehr zahlen dürfe. Insoweit dürfe der Schuldner über die Forderung nicht verfügen. Zugleich werde dem Gläubiger die zuvor bezeichnete Forderung in Höhe des gepfändeten Betrags zur Einziehung überwiesen.

10

Mit Schreiben vom 29.10.2013 erklärte die Beklagte nach § 840 Zivilprozessordnung (ZPO) bzw. § 316 Abgabenordnung dem Kläger gegenüber, dass sie die Forderung anerkenne, grundsätzlich zur Zahlung bereit sei und vorrangige Forderungen zurzeit nicht vorlägen (sogenannte Drittschuldnererklärung). Zugleich teilte sie mit, dass der für die Berechnung bei Pfändung (§ 54 SGB I) maßgebliche monatliche Zahlbetrag ab 01.11.2013 601,91 € betrage, der unterhalb der Pfändungsfreigrenze liege, so dass pfändbare Beträge nicht zur Verfügung stünden.

11

Am 11.12.2014 erließ das AG K einen weiteren Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (Az.: M 1176/14), der der Beklagten am 18.12.2014 als Drittschuldner zur Kenntnis gebracht wurde und in dem die Pfändungsfreigrenze nach § 850d ZPO auf null herabgesetzt wurde. Dieser erging aufgrund eines Versäumnisurteils des LG Landau vom 03.04.2014 (Az.: 4 O 75/14) über eine Forderung aus unerlaubter Handlung in Höhe von 169.568,00 € nebst Zinsen und Kosten.

12

Auch dazu gab die Beklagte dem Kläger gegenüber mit Schreiben vom 06.01.2015 eine Drittschuldnererklärung ab und teilte diesem – sowie dem Beigeladenen zu 1 – mit, dass ab Januar 2015 ein Betrag von 685,24 € an den Kläger zur Befriedigung dessen Forderung angewiesen werde, was sie im Folgenden durch Überweisung an den Klägerbevollmächtigten realisierte.

13

Nachdem das AG K die Zwangsvollstreckung durch Beschluss vom 23.01.2015 (Az. M 1176/14) auf die Beschwerde des Beigeladenen zu 1 hin vorläufig eingestellt hatte, stellte die Beklagte die Pfändung an den Kläger wieder ein. Dem Beigeladenen zu 1 wurde die laufende Rente daraufhin ab Februar 2015 wieder in voller Höhe ausgezahlt.

14

3. Bereits mit Schreiben vom 17.12.2014 wandte sich die Beigeladene zu 2 mit einem Verrechnungsersuchen nach § 52 SGB I in Verbindung mit § 51 SGB I an die Beklagte wegen des Erstattungsbetrags zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen in Höhe von 828,30 € zzgl. 4,40 € Mahngebühren. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld sei am 10.09.2013, der Anspruch auf die Mahngebühren am 18.10.2013 durch sie festgestellt worden und beide Ansprüche seien am 30.09.2013 fällig geworden.

15

Mit Schreiben vom 02.02.2015 hörte die Beklagte den Beigeladenen zu 1 zur beabsichtigten Verrechnung dessen Rente wegen des überzahlten Arbeitslosengelds für die Zeit vom 13.05.2013 bis 23.06.2013 in Höhe von 828,30 € zzgl. 4,40 € Mahngebühren an.

16

Mit Bescheid vom 12.03.2015 erklärte die Beklagte gegenüber dem Beigeladenen zu 1 – und im Abdruck an die Beigeladene zu 2 – die Verrechnung der Rente des Beigeladenen zu 1 zugunsten der Beigeladenen zu 2 ab dem 01.06.2015 in Höhe der Hälfte der monatlichen Nettorente, derzeit 342,62 €. Dies wurde damit begründet, dass für die Zeit vom 13.05.2013 bis 23.06.2013 Arbeitslosengeld in Höhe von 823,30 € überzahlt worden sei, wozu 4,40 € Mahngebühren hinzukämen, so dass sich eine Gesamtforderung von 832,70 € ergebe. Die Forderung sei von der Beigeladenen zu 2 mit Bescheiden vom 10.09.2013 und 18.10.2013 bestandskräftig festgestellt und damit fällig geworden.

17

Dagegen wurde kein Widerspruch eingelegt.

18

Wegen Schwierigkeiten in der EDV-mäßigen Erfassung konnte die Beklagte die Verrechnung erst ab dem 01.07.2015 realisieren. Für die Monate Juli und August 2015 überwies die Beklagte an die Beigeladene zu 2 jeweils 349,80 € und für den Monat September 2015 133,10 €.

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4. Bereits mit, der Beklagten am 31.03.2015 zur Kenntnis gebrachten, Änderungsbeschuss des AG K vom 25.03.2015 wurde der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 11.12.2014 (Az.: M 1176/14) dahingehend abgeändert, dass die Pfändungsfreigrenze nach § 850d ZPO auf 409,75 € monatlich festgesetzt wurde; mit weiterem Änderungsbeschluss des AG K vom 15.06.2015 wurde die Pfändungsfreigrenze dann auf 234,75 € herabgesetzt.

20

Die Beklagte gab in der Folgezeit jeweils weitere (Drittschuldner-)Erklärungen ab, wies den Kläger jedoch darauf hin (Schreiben vom 16.04.2015), dass derzeit keine Zahlungen der Beklagten auf die Forderung erfolgen könnten, weil bereits vorrangig zu erfüllende Forderungen (1 Verrechnungsersuchen iHv ca. 900,00 €) bestünden. Da zwischenzeitlich – vor dem Wirksamwerden der Pfändung – zu dem genannten Verrechnungsersuchen die Verrechnung erklärt worden sei, habe diese nach dem Grundsatz der zeitlichen Priorität nunmehr Vorrang vor der Pfändung.

21

Dagegen wandte der Kläger ein, dass seine Forderung gegen den Beigeladenen zu 1 auf unerlaubter Handlung beruhe, so dass die Pfändungsfreigrenze insoweit reduziert, er privilegiert sei und keine vorrangigen, etwa durch eine Verrechnung zu erfüllenden anderweitigen Forderungen bestünden. Der Leistungsträger habe dagegen die Pfändungsfreigrenze für Arbeitseinkommen nach § 850c ZPO zu beachten und könne sich nicht - wie er - auf die Reduzierung der Pfändungsfreigrenze berufen, so dass eine Verrechnung nicht zulässig sei.

22

Die Beklagte trat dem damit entgegen, dass die Forderung der Beigeladenen zu 2 am 30.09.2013 fällig geworden und damit entstanden bzw. erworben worden sei und somit Vorrang habe, da sie bereits vor Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 11.12.2014 entstanden sei. Eine Verrechnung zugunsten eines anderen Sozialleistungsträgers sei wie eine Aufrechnung des Rentenversicherungsträgers mit einer eigenen Forderung zu behandeln. Es komme nicht darauf an, wann die Ermächtigung zur Verrechnung erfolge. Der Rentenversicherungsträger könne deshalb so verfahren, als seien die Ansprüche des ermächtigenden Sozialleistungsträgers von Anfang an als seine eigenen Ansprüche entstanden bzw. erworben worden. Erworben würden Forderungen mit ihrer Entstehung. Im Übrigen komme bei der Verrechnung § 51 Abs. 2 SGB I zum Tragen, wodurch dem Beigeladenen zu 2 eine bevorzugte Stellung eingeräumt werde und der Verrechnungsbetrag losgelöst von den Pfändungsfreigrenzen bis zur Hälfte der laufenden Rentenzahlung bestimmt werden könne. Mit diesem weitergehenden Recht werde den Interessen der Versichertengemeinschaft ein Vorrang vor den Interessen des Einzelnen eingeräumt.

23

5. Dagegen hat der Kläger am 17.06.2015 Klage beim Amtsgericht B -C erhoben, das den Rechtsstreit mit Beschluss vom 28.08.2015 an das Sozialgericht Speyer (SG) verwiesen hat.

24

Zur Klagebegründung hat der Kläger vorgetragen, der bindend gewordene Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der Beigeladenen zu 2 vom 10.09.2013 berechtige die Beklagte nicht zur Verrechnung. Denn die Vorschriften der ZPO seien hinsichtlich der Geschädigten aus unerlaubter Handlung vorrangig, so dass er gemäß § 850f ZPO gegenüber sämtlichen weiteren Gläubigern privilegiert sei. Nur er sei berechtigt, die Pfändungsfreigrenzen zu unterschreiten. Wegen des gegenüber allen anderen Forderungen und Pfändungen privilegierten Anspruchs aus Delikt habe die Pfändung der Beklagten hinter dem Anspruch des Klägers zurückzustehen. Auch sei seine Forderung nach dem heranzuziehenden Rechtsgedanken des § 86 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag, der das Quotenvorrecht in der privaten Versicherungswirtschaft regele, gegenüber öffentlich-rechtlichen Ansprüchen privilegiert. Im Übrigen habe die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung im Januar 2015 im Rahmen des Prioritätsprinzips in der Zwangsvollstreckung keine Berechtigung der Beklagten als Drittschuldner zur Zahlung an die Beigeladene zu 2 begründet. Die einstweilige Aufhebung der Zwangsvollstreckung habe keine Aufhebung der Vollstreckung beinhaltet. Verzugsbedingt sei die Beklagte nicht nur zur Auskehr des verrechneten Betrags in Höhe von 832,70 € an ihn verpflichtet, sondern auch dazu, ihm die Kosten der Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts in Höhe von 147,56 € jeweils zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

25

Die Beklagte ist dem damit entgegen getreten, dass die vorrangige Forderung der Beigeladenen zu 2 bereits am 30.09.2013 fällig geworden sei. Da eine Verrechnung nach § 52 in Verbindung mit § 51 Abs. 2 SGB I zugunsten eines anderen Sozialleistungsträgers wie der Beigeladenen zu 2 wie eine Aufrechnung der Beklagten zu behandeln sei, komme es nicht darauf an, wann die Ermächtigung zur Verrechnung, hier am 17.12.2014, erfolgt sei. Allgemein bewirke eine Aufrechnung nach § 389 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), dass, soweit sie sich der Höhe nach deckten, die Forderungen in dem Zeitpunkt als erloschen gälten, in dem sie sich erstmals zur Aufrechnung geeignet gegenübergestanden hätten. Damit gehe eine Pfändung insoweit ins Leere, als bereits vorher gegen den von ihr ganz oder teilweise erfassten Anspruch die Aufrechnung erklärt worden sei. Dies gelte bei bereits fälligen Ansprüchen, aber insbesondere auch für künftig fällig werdende (z.B. monatliche Einzelansprüche auf Rente), wenn sie von der Aufrechnungserklärung entsprechend § 832 ZPO erfasst würden. Wenn die Pfändung, wie vorliegend, nach § 829 Abs. 3 ZPO vorher bewirkt worden sei, könne eine Aufrechnung, die auch gegenüber dem Leistungsberechtigten zu erklären sei, dennoch durchgeführt werden, es sei denn, einer der beiden Ausschlusstatbestände des § 392 BGB liege vor, was hier nicht der Fall sei. Die Forderung der Beigeladenen zu 2 sei bereits vor der Beschlagnahme durch die Pfändung des Klägers, nämlich am 30.09.2013, fällig geworden. Demzufolge habe das Verrechnungsersuchen der Beigeladenen zu 2 vom 17.12.2014 Vorrang vor dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 11.12.2014.

26

Das SG hat C J (den Beigeladenen zu 1) und die Bundesagentur für Arbeit (die Beigeladene zu 2) gemäß § 75 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zum Verfahren beigeladen (Beschluss vom 29.02.2016).

27

Nach Anhörung der Beteiligten zum beabsichtigten Erlass eines Gerichtsbescheids hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 04.10.2016 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Auszahlung des durch die Verrechnung an die Beigeladene zu 2 ausgekehrten Betrags in Höhe von 832,70 € an ihn. Da die Hauptforderung bereits nicht bestehe, seien auch kein Zinsanspruch und kein Anspruch auf Rechtsanwaltskosten gegeben. Das Gericht verweise zur Vermeidung von Wiederholungen in Bezug auf den Vorrang der Verrechnung zugunsten der Beigeladenen zu 2 vor der Pfändung durch den Kläger auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten. Zu ergänzen sei, dass die Beklagte dem Verrechnungsersuchen der Beigeladenen zu 2 zu Recht gemäß § 52 in Verbindung mit § 51 Abs. 2 SGB I nachgekommen sei. Gegenüber der in § 52 in Verbindung mit § 51 Abs. 1 und § 54 Abs. 2 und 4 SGB I geregelten allgemeinen Ermächtigungsgrundlage ermögliche diese speziellere Ermächtigungsgrundlage zugunsten von Sozialleistungsträgern bei den gegebenen Voraussetzungen im Sinne von § 51 Abs. 2 SGB I eine weitergehende Verrechnung. Schon deshalb komme es nicht darauf an, ob dem Kläger bei rein vollstreckungsrechtlicher Betrachtung eine Privilegierung als Gläubiger einer titulierten Forderung wegen unerlaubter Handlung etwa nach § 850f ZPO zu teil werde. Bei der Konkurrenz von Pfändung und Verrechnung seien nicht das vollstreckungsrechtliche Prioritätsprinzip und demzufolge nicht der Zeitpunkt des Zugangs einerseits des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses und andererseits des Verrechnungsersuchens maßgeblich. Die Verrechnung sei vielmehr auf der Grundlage des entsprechend heranzuziehenden § 392 BGB wie eine Aufrechnung trotz des zugunsten des Klägers ergangenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses konkret nicht ausgeschlossen gewesen. Denn die vor der Beschlagnahme bestehende Rechtslage habe zugunsten der Beigeladenen zu 2 aufgrund ihrer zuvor fälligen Forderung fortbestanden, sodass (weiterhin) mit den laufenden Rentenzahlungen habe verrechnet werden können. Ob der gegenüber dem Beigeladenen zu 1 und zugunsten der Beigeladenen zu 2 ergangene Verrechnungsbescheid der Beklagten rechtmäßig gewesen sei und sich der Kläger auf eine unterstellte Rechtswidrigkeit berufen könne, sei unerheblich. Denn dieser Bescheid sei mangels Anfechtung bestandskräftig geworden und entfalte demzufolge auch im Verhältnis der beiden hiesigen (Haupt-)Beteiligten Tatbestandswirkung. Unabhängig hiervon sei der Bescheid auch von Rechts wegen nicht zu beanstanden, weil er nach vorheriger Anhörung und ermessensfehlerfrei ergangen sei und auch im Übrigen die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage für die Verrechnung erfüllt gewesen seien, angesichts der damals nicht hinreichend nachgewiesenen Hilfebedürftigkeit des Beigeladenen zu 1.

28

Gegen den seinem Bevollmächtigten am 10.10.2016 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 10.11.2016 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er vorgetragen, er sei gegenüber der Beigeladenen zu 2 wegen seiner auf unerlaubter Handlung beruhenden Forderung privilegiert. Die Beigeladene zu 2 habe im Gegensatz zu ihm auch keine Herabsetzung der Pfändungsfreigrenzen beantragt und erhalten und müsse bis zur Befriedigung seiner Ansprüche zurückstehen. Das SG habe rechtsfehlerhaft § 392 BGB statt § 393 BGB herangezogen. Im Übrigen verstoße die Vorgehensweise der Beklagten gegen den Opferschutzgedanken. Das Interesse eines Gewaltopfers sei höher zu bewerten als die Interessen der Versichertengemeinschaft.

29

Am 11.09.2018 hat ein Erörterungstermin vor der Berichterstatterin stattgefunden.

30

Der Kläger beantragt sinngemäß,

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den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Speyer vom 04.10.2016 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 832,70 € sowie Rechtsanwaltskosten in Höhe von 147,56 € jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

32

Die Beklagte beantragt,

33

die Berufung zurückzuweisen.

34

Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.

35

Wegen weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Sachverhalts auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Beklagtenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige (vgl. §§ 143, 144, 151 SGG), insbesondere form- und fristgerecht eingelegte, Berufung des Klägers ist teilweise begründet.

37

Mit seiner – zulässig erhobenen – Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG; zur zulässigen Klageart und dazu, dass es vor Erhebung der Klage auf Zahlung des gepfändeten Betrags einer bewilligten Sozialleistung nach § 54 Abs. 5 SGG keines Vorverfahrens bedarf: siehe Bundessozialgericht – BSG - Urteil vom 21.07.1988, 7 RAr 51/86, juris Rn. 20; s.a. BSG Urteil vom 12.07.1990, 4 RA 47/88, juris Rn. 22 ff.) verfolgt der Kläger in der Berufung sein Begehren weiter, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 832,70 € sowie außergerichtliche Kosten iHv 147,56 € jeweils zuzüglich Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 15.07.2015 (Zeitpunkt der Rechtshängigkeit durch Zustellung der vor dem Amtsgericht B -C erhobenen Klage an die Beklagte, vgl. § 261 Abs. 1 iVm § 253 Abs. 1 ZPO) zu zahlen. Damit wendet er sich explizit gegen die zugunsten der Beigeladenen zu 2 in der Zeit von Juli 2015 bis September 2015 vorgenommene Verrechnung über einen Betrag von 832,70 €. Für die Monate Februar 2015 bis Juni 2015 begehrt der Kläger somit – nach Auslegung seines Begehrens – keine Zahlung, so dass darüber vom Senat nicht zu befinden ist (vgl. § 123 SGG).

38

Die Klage ist teilweise, nämlich hinsichtlich des Hauptanspruchs iHv 832,70 €, begründet (dazu unter 1.). Hinsichtlich der vom Kläger darüber hinaus begehrten (vorprozessualen außergerichtlichen) Rechtsanwaltskosten iHv 147,56 € sowie Zinsen - Verzugsschaden und Zinsanspruch - ist die Klage dagegen nicht begründet (dazu unter 2.).

39

1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung eines Betrags iHv 832,70 €, den letztere zu Unrecht an die Beigeladene zu 1 ausgekehrt hat.

40

Durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG K (Az.: M 910/13) vom 10.10.2013, der der Beklagten am 25.10.2013 als Drittschuldner zugestellt worden ist, hat der Kläger ein Pfändungspfandrecht durch die Pfändung der (monatlichen) Rentenauszahlungsansprüche der Erwerbsminderungsrente in Höhe ihres jeweils pfändbaren Teils erworben (zur Pfändbarkeit nur der Rentenauszahlungsansprüche und nicht des Rentenstammrechts vgl. BSG Urteil vom 12.07.1990, 4 RA 47/88, juris Rn. 22; zur Pfändung einer Sozialleistung und zur Trennung von Stammrecht und Auszahlungsanspruch s.a. BSG Urteil vom 25.05.2000, B 10 LW 14/98 R, juris Rn. 25 ff., wonach der Auszahlungsanspruch „auf den Pfändungsgläubiger über“).

41

Die Pfändung eines Rentenauszahlungsanspruchs, der gemäß § 54 Abs. 3 SGB I wie Arbeitseinkommen gepfändet werden kann, wegen zivilrechtlicher Forderungen richtet sich nach den §§ 828 ff. ZPO (BSG Urteil vom 12.07.1990, 4 RA 47/88, juris Rn. 29 m.w.N.; s.a. BSG Urteil vom 21.07.1988, 7 RAr 51/86, juris Rn. 22).

42

Mit der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner wird die gepfändete Forderung beschlagnahmt, d.h. es tritt die Verstrickung der Forderung ein (vgl. § 829 Abs. 3 ZPO; vgl. Smid in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 829 Rn. 42).

43

Mit der Verstrickung werden Verfügungsbeschränkungen über die Forderung verhängt; im Pfändungsbeschluss wird dem Schuldner (hier dem Beigeladenen zu 1) verboten, über die Forderung zu verfügen; dem Drittschuldner (hier die Beklagte) wird verboten, an den Schuldner zu zahlen (vgl. Smid a.a.O.). Für den Gläubiger (hier den Kläger) wird ein Pfändungspfandrecht an der gepfändeten Forderung begründet (vgl. BSG Urteil vom 12.07.1990, 4 RA 47/88, juris Rn. 29; Smid a.a.O.).

44

Die Pfändung einer Geldforderung führt weder dazu, dass das vom Dritten dem Schuldner auf dessen Forderung hin geschuldete Geld noch dass die gepfändete Forderung selbst in das Vermögen des Gläubigers übergeht; die Zwangsvollstreckung muss vielmehr eine eigene Kompetenz des Gläubigers hinsichtlich der Forderung des Schuldners erst herstellen (vgl. Smid, a.a.O., § 829 Rn. 3). Das Gesetz hat daher einer Situation Rechnung zu tragen, die materiell-rechtlich derjenigen der Abtretung nach den §§ 398 ff. BGB entspricht; erst die Überweisung der Forderung zur Einziehung an den Gläubiger stellt sich also als zwangsweise Abtretung „schwächeren Grades“ dar (Smid a.a.O.). Die Forderungspfändung findet ihre materiell-rechtliche Entsprechung im Recht der Verpfändung, §§ 1273 ff. BGB (Smid a.a.O.; siehe dazu auch Bundesgerichtshof - BGH - Urteil vom 09.10.2000, II ZR 75/99, juris Rn. 12). Pfändung und Überweisung (mit Ausnahme der Überweisung an Zahlungs statt, siehe dazu unten) machen den Gläubiger nicht zum Rechtsnachfolger des Schuldners in der Innehabung der Forderung (Smid a.a.O.). Die Kompetenzen des Pfändungsgläubigers an der beschlagnahmten Forderung beruhen vielmehr darauf, dass dem Gläubiger durch den Akt der staatlichen Zwangsvollstreckung ein Pfändungspfandrecht an der Forderung begründet wird (vgl. § 1273 BGB; Smid a.a.O.). Die Überweisung stellt das vollstreckungsrechtliche Gegenstück zur materiell-rechtlichen Abtretung dar (Smid, a.a.O., § 835 Rn. 2).

45

Die gepfändete Geldforderung ist dem Gläubiger nach seiner Wahl zur Einziehung oder an Zahlungs statt zum Nennwert zu überweisen (§ 835 Abs. 1 ZPO). Die Überweisung zur Einziehung stellt die reguläre, weil die in den meisten Fällen für den Gläubiger weniger risikoreiche Form der Verwertung nach § 835 ZPO dar und ist daher im Zweifelsfall als vom Gläubiger gewählte Form anzunehmen, zumal die Überweisung an Zahlungs statt gewöhnlich nur auf ausdrücklichen Antrag des Gläubigers erfolgt (Smid, a.a.O., § 835 Rn. 11; s.a. Herget in Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 835 Rn. 2). Die Überweisung der gepfändeten Geldforderung (vgl. § 835 ZPO) legitimiert den Gläubiger dazu, die Rechte des Schuldners aus der Forderung im eigenen Namen geltend zu machen; für eine Klage des Gläubigers gegen den Drittschuldner ist derselbe Rechtsweg gegeben, wie für eine Klage des Schuldners gegen den Drittschuldner; die Überweisung begründet eine eigene Einziehungskompetenz des Gläubigers als Berechtigung, die Forderung geltend zu machen, d.h. das gepfändete und überwiesene Recht auszuüben (vgl. Smid, a.a.O., § 835 Rn. 12).

46

Aufgrund der Überweisung der Forderung zur Einziehung (vgl. 835 Abs. 1 ZPO) ist der Überweisungsgläubiger der alleinige materiell-rechtliche Inhaber der Einziehungskompetenz (vgl. Smid a.a.O.). Der Gläubiger kann (und muss gegebenenfalls) als Partei iSd § 50 ZPO im eigenen Namen gegen den Drittschuldner auf Zahlung aus der Forderung klagen; dabei stehen ihm, wie vor der Pfändung dem Schuldner, alle prozessualen Instrumentarien auch der summarischen Verfahren unverkürzt zur Verfügung; der Überweisungsgläubiger nimmt die Stellung eines Prozessstandschafters des Schuldners ein (Smid, a.a.O., § 835 Rn. 13). Durch die Überweisung zur Einziehung wird die gepfändete Forderung nicht aus dem Vermögen des Schuldners entfernt; sie verbleibt in dessen Haftungsverband; der Schuldner bleibt Inhaber der Forderung; deren Einziehung ersetzt lediglich die nach bürgerlichem Recht erforderlichen Formen (vgl. § 836 ZPO; Smid, a.a.O., § 835 Rn. 18; s.a. Herget, a.a.O., § 835 Rn. 7; vgl. auch BSG Urteil vom 12.07.1990, 4 RA 47/88, juris Rn. 29).

47

Mit Wirksamkeit (vgl. § 829 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 835 Abs. 3 Satz 1 ZPO) der Überweisung an Zahlungs statt geht die Forderung dagegen auf den Gläubiger über (vgl. § 835 Abs. 2 ZPO; Gläubigerwechsel); sie scheidet aus dem Vermögen des Schuldner aus (vgl. Herget, a.a.O., § 835 Rn. 8).

48

Mit der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 10.10.2013 an die Beklagte am 25.10.2013 als Drittschuldner ist die Pfändung also bewirkt und bzgl. der Rentenauszahlungsansprüche mit einem Pfändungspfandrecht versehen.

49

Gegen die Wirksamkeit dieser ersten vom Kläger veranlassten Pfändung bestehen auch sonst keine rechtlichen Bedenken. Das gilt insbesondere hinsichtlich der Bezeichnung der gepfändeten Forderung und ihres Rechtsgrunds. Dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 10.10.2013 (Az.: M 910/13) ist ohne Zweifel zu entnehmen, dass die Pfändung den Anspruch des Beigeladenen zu 1 auf Auszahlung dessen Rente mit der Versicherungsnummer 24291265J000,5547 in Beschlag nehmen sollte. Damit betraf die Pfändung den Anspruch des Beigeladenen zu 1 auf Zahlung von Erwerbsminderungsrente, wie sie mit Bescheid vom 05.06.2013 durch die Beklagte dem Beigeladenen zu 1 bewilligt und laufend gezahlt worden ist. Dies folgt aus § 832 ZPO. Danach erstreckt sich das Pfandrecht, das durch die Pfändung einer Gehaltsforderung oder einer ähnlichen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung erworben wird, auch auf die nach der Pfändung fällig werdenden Beträge. Diese Regelung ist bei der Pfändung von Erwerbsminderungsrenten anwendbar; denn die Erwerbsminderungsrente, die grundsätzlich in fortlaufenden Bezügen gewährt wird, ähnelt in Stetigkeit und annähernder Gleichmäßigkeit der Zahlung einer Gehaltsforderung (vgl. dazu BSG Urteil vom 21.07.1988, 7 RAr 51/86, juris Rn. 23 ff. für einen vergleichbaren Anspruch auf Arbeitslosengeld und Anschluss-Arbeitslosenhilfe). Sinn und Zweck des § 832 ZPO gehen dahin, bei gleichem Drittschuldner eine Vielzahl von Pfändungen der einzelnen, jeweils nach einem bestimmten Zeitraum neu entstehenden Forderungen an wiederkehrenden Bezügen zu vermeiden; durch einen einzigen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sollen auch alle künftig fällig werdenden Bezüge erfasst werden, sofern nur das Verhältnis, dem die einzelnen Bezüge entspringen, im Wesentlichen dasselbe bleibt (BSG Urteil vom 21.07.1988, 7 RAr 51/86, juris Rn. 24).

50

Da schon der erste vom Kläger erwirkte Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 10.10.2013 den Anspruch auf die (monatlichen) Rentenauszahlungsansprüche der Erwerbsminderungsrente erfasst hat, kommt es auf die Wirksamkeit des weiteren Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 11.12.2014 (Az.: M 1176/14) somit nicht an.

51

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vorläufigen Einstellung der Zwangsvollstreckung durch Beschluss des AG K vom 23.01.2015 (Az. M 1176/14). Wie der Kläger insoweit zutreffend ausgeführt hat, beinhaltet diese einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung keine Aufhebung der Vollstreckung an sich, und vor allem nicht des Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 10.10.2013. Der Kläger blieb vielmehr weiterhin Pfändungspfandgläubiger, denn gemäß § 829 Abs. 3 ZPO war die Pfändung mit der Zustellung an die Beklagte als Drittschuldnerin am 25.10.2013 bewirkt.

52

Entgegen der Ansicht des SG und der Beklagten steht dem Anspruch des Klägers auf Auszahlung des pfändbaren Teils der Rentenauszahlungsansprüche auch nicht die von der Beklagten vorgenommene Verrechnung (§§ 52, 51 Abs. 2 SGB I) entgegen.

53

Dem Rechtsinstitut der Verrechnung liegt der Gedanke zugrunde, dass angesichts derselben oder ähnlicher Zielsetzung aller Sozialleistungen, der Verpflichtung aller Leistungsträger zur engen Zusammenarbeit und des Strebens nach Verwaltungsvereinfachung auf die Gegenseitigkeit der aufgerechneten Forderungen (§ 387 BGB) verzichtet werden kann; Verrechnung ist also Aufrechnung unter Verzicht auf die sonst notwendige Gegenseitigkeit von Schuldner und Gläubiger (vgl. BSG Urteil vom 21.07.1988, 7 RAr 51/86, juris Rn. 27).

54

Im Zivilrecht erfolgt die Aufrechnung gegenüber dem anderen Teil (§ 388 Satz 1 BGB); denn sie ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung (BSG Urteil vom 21.07.1988, 7 RAr 51/86, juris Rn. 28 m.w.N.). Im öffentlichen Recht darf die Aufrechnung eines Leistungsträgers (und damit die Verrechnung), da sie in die Rechtsposition des Berechtigten eingreift, durch Verwaltungsakt (§ 31 Satz 1 SGB X) erklärt werden (vgl. BSG Großer Senat Beschluss vom 31.08.2011, GS 2/10, juris; s.a. BSG Urteil vom 31.10.2012, B 13 R 13/12 R, juris; BSG Urteil vom 07.02.2012, B 13 R 85/09 R). Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekanntgegeben wird (§ 39 Abs. 1 Satz 1, § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Werden mehrere durch einen Verwaltungsakt berührt, wird er jedem gegenüber nur dann und erst zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem er ihm bekanntgegeben wird (BSG Urteil vom 21.07.1988, 7 RAr 51/86, juris Rn. 29 m.w.N.).

55

Im vorliegenden Fall hat die Beklagte mit Bescheid vom 12.03.2015 gegenüber dem Beigeladenen zu 1 - und im Abdruck an die Beigeladene zu 2 - die Verrechnung der Rente des Beigeladenen zu 1 zugunsten der Beigeladenen zu 2 erklärt (Verrechnungserklärung).

56

Der Kläger, der als Pfändungspfandgläubiger durch die Verrechnung ebenfalls berührt wurde, hat lediglich als Antwort auf die Zustellung des Änderungsbeschlusses des AG K vom 25.03.2015 (Az.: M 1176/14) von der Beklagten mit Schreiben vom 16.04.2015 in Form einer ausdrücklichen Drittschuldnererklärung gemäß § 840 ZPO die Mitteilung erhalten, dass derzeit keine Zahlungen der Beklagten auf die Forderung erfolgen könnten, weil bereits vorrangig zu erfüllende Forderungen (1 Verrechnungsersuchen iHv ca. 900,00 €) bestünden; da zwischenzeitlich - vor dem Wirksamwerden der Pfändung - zu dem genannten Verrechnungsersuchen die Verrechnung erklärt worden sei, habe diese nach dem Grundsatz der zeitlichen Priorität nunmehr Vorrang vor der Pfändung. Darin kann nicht die Bekanntgabe den Kläger betreffender Verrechnungen erblickt werden (so auch BSG Urteil vom 21.07.1988, 7 RAr 51/86, juris Rn. 29 in einem vergleichbaren Fall; s.a. BSG Urteil vom 18.02.1992, 13/5 RJ 61/90, juris Rn. 42).

57

Durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Gerichts im Sinne der §§ 829, 835 ZPO erlangt der Gläubiger - wie oben ausgeführt - die Stellung eines Pfandgläubigers im Sinne des § 1275 BGB (vgl. BGH Urteil vom 09.10.2000, II ZR 75/99, juris Rn. 12 m.w.N.). Nach dieser Vorschrift finden auf das Rechtsverhältnis zwischen Pfandgläubiger und dem Verpflichteten die für die Übertragung des Rechtes maßgebenden Vorschriften des Bürgerlichen Rechtes, also die §§ 398 ff. BGB Anwendung (BGH a.a.O.).

58

Dem Drittschuldner stehen gegen den Gläubiger wie nach § 404 BGB alle diejenigen Einwendungen zu, die dem Drittschuldner schon zur Zeit der Pfändung gegen den Schuldner zugestanden haben; die materiell-rechtliche Lage des Schuldners verändert sich durch die Pfändung nicht (vgl. Smid, a.a.O., § 829 Rn. 71). Die Stellung des Drittschuldners wird durch die Überweisung nicht geschwächt (Smid, a.a.O., § 835 Rn. 20).

59

Zu den möglichen Einwendungen des Drittschuldners gegen den Gläubiger gehört insbesondere auch die Geltendmachung von Selbsthilferechten, also die Ausübung der Kompetenz zur Aufrechnung, sofern der Entstehungsgrund der Gegenforderung vor der Pfändung entstanden ist (Smid, a.a.O., § 829 Rn. 72). D.h. der Drittschuldner kann nach § 406 BGB mit Forderungen, die ihm gegen den bisherigen Gläubiger bereits vor der Abtretung zugestanden haben, auch gegenüber dem neuen Gläubiger aufrechnen (vgl. BGH Urteil vom 09.10.2000, II ZR 75/99, juris Rn. 12).

60

Nach § 1282 Abs. 1 Satz 1 BGB ist der Pfandgläubiger, wenn die Voraussetzungen des § 1228 Abs. 2 BGB eingetreten sind, d.h. im Falle einer Geldforderung die Forderung ganz oder zum Teil fällig geworden ist, zur Einziehung der Forderung berechtigt und kann der Schuldner nur an ihn leisten. Soweit er zur Einziehung berechtigt ist, kann er auch verlangen, dass ihm die Geldforderung an Zahlungs statt abgetreten wird (§ 1282 Abs. 1 Satz 3 BGB).

61

Die Aufrechnung ist aber ein Erfüllungssurrogat (vgl. Kerwer in Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 362 BGB Rn. 3). Wegen § 1275 BGB iVm §§ 398 ff. BGB kann die Aufrechnung somit nur dem Pfändungsgläubiger gegenüber als insoweit „neuem“ Gläubiger erklärt werden (vgl. § 406 BGB).

62

§ 406 BGB betrifft allein die Aufrechnung des Schuldners gegenüber dem Zessionar, die nach Abtretung erklärt wird; die Vorschrift stellt eine Sonderregelung gegenüber § 404 BGB hinsichtlich der Einwendung der Aufrechnung dar (BGH Urteil vom 26.06.2002, VIII ZR 327/00, juris Rn. 17 m.w.N.). § 406 BGB liegt ebenso wie § 404 BGB der Gedanke zugrunde, dass der Schuldner durch die Abtretung nicht benachteiligt werden, er also gegenüber dem neuen Gläubiger nicht ungünstiger gestellt werden soll, als er gegenüber dem alten Gläubiger stand (BGH a.a.O. m.w.N.). Hatte der Schuldner vor der Abtretung wirksam die Aufrechnung erklärt, so war die abgetretene Forderung bereits vor der Abtretung (§ 398 BGB) erloschen, so dass sich der Schuldner hierauf schon nach § 404 BGB gegenüber dem neuen Gläubiger berufen kann (BGH a.a.O.). War die Aufrechnungslage bereits vor der Abtretung gegeben, so kann der Schuldner ohne weiteres durch Erklärung gegenüber dem Zessionar aufrechnen, ungeachtet der infolge der Abtretung fehlenden Gegenseitigkeit der Forderungen (BGH a.a.O. m.w.N.). Die Rechte des Schuldners werden durch § 406 BGB zusätzlich dahin erweitert, dass er sich bei Gutgläubigkeit auch auf solche Umstände berufen darf, die später als im Zeitpunkt der Abtretung eingetreten sind und die ihm ohne die Abtretung das Recht zur Aufrechnung gegenüber dem früheren Gläubiger gegeben hätten (BGH a.a.O. m.w.N.). Ein solcher Schuldner wird in seinem Aufrechnungsrecht geschützt, wenn er bei Erwerb der Gegenforderung damit rechnen konnte, sich durch Aufrechnung hiermit von der inzwischen ohne sein Wissen abgetretenen Forderung befreien zu können (BGH a.a.O. m.w.N.).

63

Die Aufrechnung des Schuldners (hier Drittschuldners, d.h. der Beklagten) ist nach § 406 ZPO also dem „neuen“ Gläubiger (hier dem Pfändungsgläubiger, d.h. dem Kläger) gegenüber zu erklären (siehe dazu auch BSG Urteil vom 18.02.1992, 13/5 RJ 61/90, juris Rn. 42).

64

§ 392 BGB macht davon keine Ausnahme, sondern ist in dem oben dargestellten Gesamtzusammenhang nur so zu verstehen, dass durch die Beschlagnahme einer Forderung (hier durch das bzgl. der Rentenauszahlungsansprüche erworbene Pfändungspfandrecht) die Aufrechnung einer dem Schuldner gegen den Gläubiger zustehenden Forderung nur dann ausgeschlossen wird, wenn der Schuldner seine Forderung nach der Beschlagnahme erworben hat oder wenn seine Forderung erst nach der Beschlagnahme und später als die in Beschlag genommene Forderung fällig geworden ist. D.h. § 392 BGB ist in Verbindung mit bzw. in Erweiterung zu § 406 BGB zu verstehen, wonach die Aufrechnung, die gegenüber dem Pfändungsgläubiger als insoweit „neuem“ Gläubiger zu erklären ist (s.o.), auch möglich ist, wenn der Schuldner (hier Drittschuldner) seine Forderung vor der Beschlagnahme erworben hat oder wenn seine Forderung vor der Beschlagnahme und früher als die in Beschlag genommene Forderung fällig geworden ist (siehe dazu auch Staudinger/Gursky (2016) BGB § 392 Rn. 3, der § 392 BGB als dem § 406 BGB nachgebildete Vorschrift bezeichnet). Im Fall des § 392 geht es daher nicht um die Frage, ob die Abgabe der Aufrechnungserklärung dem Vollstreckungsschuldner gegenüber auch nach zugunsten des Vollstreckungsgläubigers erfolgter Beschlagnahme der Hauptforderung zulässig ist, sondern bis zu welchem Zeitpunkt die Gegenforderung erworben sein muss, um eine bestehende Aufrechnungslage im Fall der Beschlagnahme der Hauptforderung fortdauern zu lassen (so auch Skamel in beck-online.GROSSKOMMENTAR, GesamtHrsg: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, Hrsg: Looschelders, Stand: 01.10.2018, § 392 BGB Rn. 21). § 392 BGB trifft daher gerade keine Aussage darüber, wem gegenüber die Aufrechnung zu erklären ist (siehe dazu auch Staudinger/Busche (2017) BGB § 406 Rn. 36, der ausführt, dass der alte Gläubiger nach der Abtretung weder aufrechnen noch die Aufrechnungserklärung entgegennehmen kann, weil er mit der Abtretung seine aufrechenbare und aufrechnungsfähige Forderung verloren hat und damit für den Empfang der gegnerischen Gestaltungserklärung regelmäßig nicht mehr zuständig ist; s.a. ders. ebenda Rn. 19 und 49; dass die Aufrechnung gegenüber dem Pfändungsgläubiger zu erklären ist, wohl auch Herget in Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 836 ZPO Rn. 6; dagegen vertretend, dass die Aufrechnungserklärung gegenüber dem „alten“ Gläubiger und nicht gegenüber dem Pfändungspfandgläubiger zu erklären ist: Staudinger/Gursky (2016) BGB § 392 Rn. 27 und ihm folgend Wermeckes in Dauner-Lieb/Langen, BGB - Schuldrecht, 3. Aufl. 2016, § 392 Rn. 4; eine alternative Aufrechnungsmöglichkeit sowohl gegenüber dem „alten“ Gläubiger als auch dem Pfändungsgläubiger annehmend: Wagner in Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 392 BGB Rn. 2, wohl auch Skamel, a.a.O., § 392 BGB Rn. 20 f.).

65

Damit sind vorliegend die Verrechnungen zwar gegenüber den beiden Beigeladenen, nicht aber dem Kläger gegenüber wirksam geworden (vgl. BSG Urteil vom 18.02.1992, 13/5 RJ 61/90, juris Rn. 42; BSG Urteil vom 21.07.1988, 7 RAr 51/86, juris Rn. 29; unklar insoweit BSG Urteil vom 12.07.1990, 4 RA 47/88, juris Rn. 25, 28, 44). Er braucht sie sich auch nicht zurechnen zu lassen (vgl. auch BSG Urteil vom 21.07.1988, 7 RAr 51/86, juris Rn. 29 m.w.N.).

66

Dafür, dass in dem Schreiben der Beklagten vom 16.04.2015 an den Kläger, unabhängig von der Abgabe in Form einer ausdrücklichen Drittschuldnererklärung gemäß § 840 ZPO, auch keine Verrechnungserklärung gegenüber dem Kläger erblickt werden kann, spricht weiter, dass dort gerade keine Verrechnung erklärt worden ist, sondern nur der Hinweis auf „vorrangig zu erfüllende Forderungen (1 Verrechnungsersuchen in Höhe von ca. 900,00 EUR)“ erfolgt ist, deretwegen keine Zahlbeträge zur Verfügung stehen, und unter „Begründung“ weiter ausgeführt worden ist, „dass zwischenzeitlich - vor dem Wirksamwerden der Pfändung - zu dem genannten Verrechnungsersuchen die Verrechnung erklärt worden war“, d.h. diese hiermit nicht erklärt werden soll, sondern längst erklärt worden ist. Hinzu kommt, dass die zu verrechnende Forderung in diesem Schreiben mit „ca. 900,00 EUR“ weder konkret angegeben noch mitgeteilt worden ist, um wessen Forderung es sich aufgrund welches Tatbestands handelt. Auch das maßgebliche Verrechnungsersuchen ist dem Kläger nicht übermittelt worden (zur Frage, ob die Nichtvorlage dessen zur Unwirksamkeit der Verrechnung führt, siehe BSG Urteil vom 12.07.1990, 4 RA 47/88, juris Rn. 55).

67

Die Verrechnung ist dem Kläger gegenüber mithin nicht erklärt und somit nicht wirksam geworden, so dass der von ihm im Klage- und Berufungsverfahren begehrte Betrag iHv 832,70 €, der an die Beigeladene zu 2) ausgekehrt worden ist, von der Beklagten an ihn zu zahlen ist.

68

Die Berufung des Klägers ist daher insoweit erfolgreich.

69

2. Darüber hinaus - hinsichtlich der vom Kläger weiter begehrten (vorprozessualen außergerichtlichen) Rechtsanwaltskosten iHv 147,56 € sowie Zinsen - ist die Berufung dagegen erfolglos. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die von ihm als Verzugsschaden geltend gemachten vorprozessualen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten iHv 147,56 € (dazu unter b.) sowie auf Zinsen (dazu unter a.).

70

a. Der Kläger kann einen Zinsanspruch vorliegend nicht erfolgreich auf § 44 SGB I stützen. Danach sind zwar „Ansprüche auf Geldleistungen“ nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen. Aus der Systematik des Gesetzes ergibt sich aber, dass es sich dabei um Geldleistungen in Form von „Sozialleistungen“ im Sinne von § 11 Satz 1 SGB I handeln muss (vgl. insoweit auch die systematische Stellung des § 44 SGB I in den §§ 38 ff. SGB I; s.a. BSG Urteil vom 23.07.1992, 7 RAr 98/90, juris Rn. 29; vgl. auch Groth in jurisPK-SGB I, 3. Aufl. 2018, § 44 Rn. 16ff. m.w.N.). Vorliegend hat der Kläger zwar einen Anspruch auf Auszahlung des pfändbaren Teils der Rentenauszahlungsansprüche des Beigeladenen zu 1 an sich. Dies begründet aber keine dem Kläger zustehende „Sozialleistung“ iSd § 11 Satz 1, § 23 SGB I, weil es sich dabei nicht um eine Verwirklichung seiner sozialen Rechte handelt (vgl. dazu auch BSG Urteil vom 23.07.1992, 7 RAr 98/90, juris Rn. 29, 31). Dies deckt sich mit dem Willen des Gesetzgebers und Sinn und Zweck des § 44 SGB I. Die grundsätzliche Pflicht zur Verzinsung ist vom Gesetzgeber damit begründet worden, dass soziale Geldleistungen in aller Regel die Lebensgrundlage der leistungsberechtigten Person bilden; werden sie verspätet gezahlt, sind oft Kreditaufnahmen, die Auflösung von Ersparnissen oder die Einschränkung der Lebensführung notwendig (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Sozialgesetzbuchs (SGB) – Allgemeiner Teil – vom 27.06.1973, BT-Drs. 7/868, S. 30). Da auf Sozialleistungen beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch besteht, sollten die Nachteile des Leistungsberechtigten durch Verzinsung ausgeglichen werden, zumal häufig Vorleistungen erbracht wurden, die - soweit sie in Beiträgen bestehen – bereits der Verzinsung unterliegen (BT-Drs. 7/868, S. 30). Eine derartige Interessenlage liegt beim Kläger nicht vor.

71

Der Kläger kann einen Zinsanspruch auch nicht erfolgreich auf andere Vorschriften stützen. Nach der Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat anschließt, existiert im Bereich des Sozialrechts keine allgemeine Pflicht zur Verzinsung von (rückständigen) Geldleistungen; soweit das Gesetz eine Zinszahlung nicht ausdrücklich anordnet (etwa § 27 Abs. 1 SGB Viertes Buch Sozialgesetzbuch und § 44 SGB I), verbleibt deshalb kein Raum für Verzugs- oder Prozesszinsen nach bürgerlich-rechtlichen Vorschriften (vgl. BSG Urteil vom 31.05.2016, B 1 KR 38/15 R, juris Rn. 38 m.w.N.; siehe zur Historie und Rechtsprechung des BSG auch BSG Urteil vom 23.07.1992, 7 RAr 98/90, juris Rn. 23ff). Eine analoge Anwendung der bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über Verzugs- und Prozesszinsen hat das BSG abgelehnt (BSG a.a.O. m.w.N.); der erkennende Senat schließt sich dem an.

72

b. Ebenso wenig hat der Kläger einen Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden. Eine Anwendung bürgerlich-rechtlicher Vorschriften scheidet auch insoweit aus (BSG a.a.O. Rn. 39). Im Recht der Sozialversicherung werden - außer in den vom Gesetz selbst genannten Fällen - nur der den Gegenstand der eigentlichen Leistung bildende Betrag, nicht aber zusätzliche Leistungen wie Verzugszinsen oder ein sonstiger Verzugsschaden oder andere durch rechtswidriges Handeln der Verwaltung ausgelöste Aufwendungen geschuldet (vgl. BSG a.a.O. m.w.N.). Das Sozialversicherungsrecht enthält insoweit eine spezielle und erschöpfende Regelung der Verzugsfolgen, die es ausschließt, die Vorschrift des § 286 BGB (oder des § 288 Abs. 4 BGB) auf den vorliegend geltend gemachten Anspruch zu übertragen (vgl. dazu auch BSG a.a.O. m.w.N.).

73

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 3 SGG i.V. m. § 155 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt, so dass ihnen weder Kosten aufzuerlegen noch ihnen ihre außergerichtlichen Kosten - aus Gründen der Billigkeit - zu erstatten sind (§ 197a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 3 SGG i.V.m. § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO).

74

4. Die Höhe des Streitwerts ergibt sich gemäß § 52 Abs. 1 und 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) aus der bezifferten Forderungssumme (832,70 € und 147,56 €). Zinsen sind als Nebenforderungen neben dem Hauptanspruch bei der Streitwerthöhe nicht zu berücksichtigen (vgl. § 43 Abs. 1 GKG).

75

5. Die Revision ist gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen. Angesichts der vom Senat zugrunde gelegten Entscheidungen des BSG vom 21.07.1988, 7 RAr 51/86 und vom 18.02.1992, 13/5 RJ 61/90, wonach die Verrechnungserklärung dem Pfändungspfandgläubiger bzw. dem neuen Gläubiger gegenüber zu erklären ist und der davon wohl abweichenden Entscheidung des BSG im Urteil vom 12.07.1990, 4 RA 47/88, wirft die vorliegende Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage auf, deren Klärung – angesichts ihrer Praxisrelevanz – auch im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Dabei geht der Senat davon aus, dass sich durch die Entscheidung des Großen Senats im Beschluss vom 31.08.2011, GS 2/10, wonach die Aufrechnung eines Leistungsträgers (und damit auch die Verrechnung) durch Verwaltungsakt erklärt werden darf, insoweit vorliegend keine Änderungen ergeben haben.

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