Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-6 U 22/07

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird unter Zurückweisung des weiterge-henden Rechtsmittels das am 19. Dezember 2006 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer Einzelrichter des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, einer zur Verschwiegenheit verpflichteten Person nach Wahl der Beklagten die vollständigen Einnahmen-/Über-schussrechnungen für die Jahre 2001, 2002, 2003 und 2004 vorzule-gen.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Kläger 59.706,50 € nebst Zin-sen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. August 2006 sowie Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von 12.782,30 € für die Zeit vom 16. Februar 2007 bis zum 21. März 2007 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten der ersten Instanz tragen die Beklagte zu 13 % und die Klä-ger zu je 21,75 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten zu 88 % und den Klägern zu je 3 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Jede Partei darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Voll-streckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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