Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-6 U 218/11
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 15. September 2011 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
G r ü n d e :
2A.
3Die derzeitige Beklagte und ihr am 25. Juni 2010 verstorbener Ehemann waren - ebenso wie die Herren B., C., D., E., F. und G. und die Mitglieder der Familie J., Frau H., geb. J. sowie die Herren Johannes und Alfred J. (nachfolgend: Kommanditisten J.) - Kommanditisten der K-GmbH & Co. KG ,einer als Steuersparmodell konzipierten Beteiligungsgesellschaft zum Zwecke des Neubaus und des Betriebes einer „Adventure-Yacht“ mit dem Namen „L.“.
4Diese Gesellschaft geriet in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Obwohl sämtliche Gesellschafter im Laufe des Jahres 2000 jeweils bereits einen Nachschuss auf ihre Einlage geleistet hatten, wurde über ihr Vermögen mit Beschluss des Amtsgerichts Neubrandenburg vom 23. Oktober 2000 - IN 278/00 - (Anlage K 10) das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt Dr. M. aus Neubrandenburg zum Insolvenzverwalter ernannt. Mit Schreiben vom 01. Dezember 2000 forderte dieser die Kommanditisten der K-GmbH & Co. KG dazu auf, die sich aus der jeweiligen Differenz zwischen der im Handelsregister eingetragenen Hafteinlage und der bereits geleisteten Pflichteinlage unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Nachschüsse jeweils noch verbleibenden Restbeträge an ihn zu zahlen. Dieser Aufforderung kamen die unmittelbaren Gesellschafter der Klägerin in vollem Umfang und die Kommanditisten J. in weitgehendem Umfang nach, die Beklagte und ihr verstorbener Ehemann aber nur in Höhe von jeweils 45.000,00 DM.
5Die Klägerin verlangt daher nunmehr von der Beklagten aus abgetretenem Recht der jeweiligen Kommanditisten der K-GmbH & Co. KG (mit Ausnahme des Herrn Klaus C.), hilfsweise im Wege der Prozeßstandschaft Ausgleich im Innenverhältnis für die von diesen über die bisherige Verlustbeteiligung der Beklagten hinaus verhältnismäßig weitergehend übernommene Verlustbeteiligung in der folgenden Höhe:
6Kommanditist der K-GmbH & Co. KG | Betrag |
Jürgen B.: | 12.768,64 € |
Walter D.: | 6.384,32 € |
Manfred E.: | 12.768,64 € |
Marc-Oliver F.: | 6.384,32 € |
Peter G.: | 15.960,79 € |
Mitglieder der J. GbR (H., J. und A. J.): | 54.161,19 € |
Gesamtsumme = Klageforderung: | 108.427,90 € |
Mit Versäumnisurteil vom 15. April 2010 hat das Landgericht die Klage zunächst insgesamt abgewiesen. Auf den hierauf form- und fristgerecht eingelegten Einspruch der Beklagten hat das Landgericht durch das angefochtene Urteil das Versäumnisurteil aufgehoben und die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an die Klägerin 54.266,71 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Januar 2009 zu zahlen.
8Zur Begründung hat das Landgericht, auf dessen Entscheidung wegen aller weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird, soweit die hier getroffenen Feststellungen davon nicht abweichen, im Wesentlichen ausgeführt:
9Die Klage sei nur in der ausgeurteilten Höhe begründet. Aus den zutreffenden Gründen der Entscheidungen des Landgerichts Düsseldorf vom 13. November 2007 - 35 O 148/06 - (Anlage K 17) und des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Januar 2009 ‑ I-3 U 16/08 - (Anlage K 18) in dem als Pilotverfahren geführten Parallelrechtsstreit des Kommanditisten Klaus C. gegen die Eheleute A., denen sich die Kammer anschließe, könnten die übrigen Kommanditisten der K-GmbH & Co. KG von der Beklagten sowohl im Hinblick auf ihren eigenen Kommanditanteil wie auch im Hinblick auf den Kommanditanteil ihres verstorbenen Ehemannes gemäß §§ 161 Abs. 2, 128 HGB bzw. 428 BGB anteiligen Ausgleich der Zahlungen auf ihre Hafteinlage verlangen, die sie ‑ anders als die Eheleute A. - an den Insolvenzverwalter der vorgenannten Gesellschaft erbracht hätten.
10Zur Durchsetzung der sich hieraus ergebenden Ausgleichsansprüche derjenigen Kommanditisten der K. & Co. KG, die zugleich unmittelbar Gesellschafter der Klägerin geworden seien, sei die Klägerin - von deren Parteifähigkeit nach der mittlerweile maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auszugehen sei - im eigenen Namen aktiv legitimiert. Entgegen der Ansicht der Beklagten sei von der Existenz der durch Gesellschaftsvertrag vom 02. September 2008 (Anlage K 30, AK IV) eigens zum Zwecke der gemeinsamen gerichtlichen Durchsetzung der streitgegenständlichen Ausgleichsansprüche gegründeten Klägerin auszugehen. Dass dieser Vertrag von den Gesellschaftern nicht unterzeichnet sei, stehe der Gründung der Klägerin nicht entgegen, denn diese hätten ihren Beitritt zu der Gesellschaft jeweils konkludent durch die Einzahlung des jeweils auf sie entfallenden Anteils an dem für die Erhebung der Klage erforderlichen Gerichtskostenvorschuss erklärt. Gemäß § 4 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages vom 02. September 2008 seien die streitgegenständlichen Ansprüche außerdem auch an die Klägerin abgetreten worden, so dass diese sie nunmehr in ihrem eigenen Namen geltend machen könne.
11Die Ausgleichsansprüche der unmittelbaren Kommanditisten der K. & Co. KG seien auch nicht verjährt. Da die Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses und damit auch die dadurch bewirkte Abtretung der Ansprüche an die Klägerin bereits im Jahre 2008 erfolgt sei, sei die Klägerin bei Einreichung der Klage am 10. Dezember 2008 bereits Anspruchsinhaberin gewesen, so dass mit der - im Sinne des § 167 ZPO „demnächst“ erfolgten - Zustellung der Klage am 22. Januar 2009 die - ansonsten noch bis zum 31. Dezember 2008 laufende Verjährungsfrist rechtzeitig gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt worden sei. Entgegen der Ansicht der Beklagten habe die Verjährungsfrist nicht schon mit dem Ende des Jahres 2002 zu laufen begonnen und die Verjährung sei daher auch nicht schon mit dem Ende des Jahres 2005 vollendet gewesen. Wie das Oberlandesgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 21. Januar 2009 - I-3 U 16/08 - in dem Parallelverfahren C. ./. A. u.a. bereits zutreffend ausgeführt habe, handele es sich bei den Ausgleichsforderungen der Kommanditisten um subsidiäre Ansprüche, deren Verjährung erst beginne, wenn der Ausgleichsberechtigte wisse, dass keine anderweitige und vorrangige Ersatzmöglichkeit bestehe. Dass sei hier aber erst mit dem Zugang des Abschlussberichtes des Insolvenzverwalters vom 08. November 2005 (Teil der Anlage K 14) der Fall gewesen, da sich erst aus diesem ergeben habe, dass die vorhandenen Mittel zur Erfüllung der Ansprüche der Kommanditisten nicht ausreichen würden. Auf die erst im Laufe des Jahres 2009 zusätzlich vorgelegten Abtretungserklärungen der Kommanditisten (Anlage K 19) komme es nach alledem im Ergebnis nicht an.
12Keinen Erfolg habe die Klage jedoch, soweit diese auf einen von der J. GbR an die Klägerin abgetretenen Ausgleichsanspruch gestützt werde. Diese sei nämlich selbst zu keinem Zeitpunkt Kommanditistin der K-GmbH & Co. KG gewesen und es könne auch nicht festgestellt werden, dass sie ihrerseits Inhaberin der den in ihr zusammengeschlossenen Kommanditisten J. zustehenden Ausgleichsansprüche geworden sei. Die hierzu erforderlichen Abtretungen seien von der Beklagten ausdrücklich bestritten worden. Einen prozessual ordnungsgemäßen Beweis zu ihrem Nachweis habe die Klägerin jedoch nicht angeboten. Die in diesem Zusammenhang nur vorgelegte Kopie der Niederschrift über eine außerordentliche Gesellschafterversammlung der J. GbR vom 12. Dezember 2000 (Anlage K 47) genüge nicht den Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Urkundsbeweis. Ein solcher könne nur durch die Vorlage des Originals einer Urkunde geführt werden, das die Klägerin aber trotz ausdrücklicher Aufforderung nicht vorgelegt habe. Auch eine von der Klägerin in diesem Zusammenhang beantragte Vernehmung ihrer Gesellschafter als Partei komme nicht in Betracht, da die hierfür geltenden Voraussetzung der §§ 447, 448 ZPO nicht vorlägen. Das weitere Vorbringen der Klägerin in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 06. September 2011 könne gemäß § 296a ZPO nicht mehr berücksichtigt werden. Ein Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bestehe nicht. Selbst wenn die J. GbR existieren sollte, ergebe sich daraus noch nicht, dass und welche Ansprüche ihrer Gesellschafter an sie abgetreten worden seien.
13Gegen den die Klage abweisenden Teil dieser Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Sie macht geltend:
141.Die Anforderungen des Landgerichts an den Nachweis der Existenz der J. GbR und der Abtretung der streitgegenständlichen Ausgleichsansprüche durch Kommanditisten J. an diese Gesellschaft seien überzogen und rechtlich fehlerhaft. Die Zurückweisung ihres Vortrages zu dieser Frage in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 06. September 2011 sei schon deshalb nicht gerechtfertigt gewesen, weil dieser Schriftsatz ausschließlich Rechtsausführungen enthalten habe.
15Zwar sei es zutreffend, dass sie das Bestehen der J. GbR und die Einbringung der den einzelnen Kommanditisten J. zustehenden Beteiligungen an der K-GmbH & Co. KG in diese Gesellschaft unmittelbar nur noch durch die Vorlage einer Kopie der Niederschrift über eine außerordentliche Gesellschafterversammlung vom 12. Dezember 2000 (Anlage K 47) belegen könne, denn das Original dieses Dokuments sei verloren und die Zustimmung zu einer Parteivernehmung des Gesellschafters D., in dessen Unterlagen sich die lediglich noch vorhandene Kopie befunden habe, werde von der Beklagten verweigert. Zumindest mittelbar würden die Existenz der J. GbR und ihre Anspruchsinhaberschaft aber auch durch den weiteren Akteninhalt in vielfacher Weise belegt.
16Zumindest aus einer Gesamtwürdigung aller zu den Akten gelangten Unterlagen sei mit ausreichender Sicherheit zu entnehmen, dass ihr Vortrag über das Bestehen der J. GbR, die Einbringung der verschiedenen Beteiligungen in diese Gesellschaft, das Entstehen der auf diesen Beteiligungen beruhenden Ausgleichsansprüche und deren Übergang von der J. GbR auf sie - die Klägerin selbst - zutreffend sein müsse. Einen weitergehenden Beweis für ihren Vortrag brauche sie auch mit Rücksicht auf die prozessualen Vorschriften der §§ 416, 420 ZPO nicht zu führen, denn an den prozessualen Nachweis einer Forderung könnten keine weitergehenden Anforderungen geknüpft werden als an den materiell-rechtlichen Nachweis ihrer Entstehung. Insoweit sei jedoch anerkannt, dass bei einer im Rechtsverkehr nach außen tatsächlich in Erscheinung getretenen Gesellschaft des bürgerlichen Rechts nach der Lebenserfahrung zu vermuten sei, dass deren Mitglieder miteinander auch einen Gesellschaftsvertrag geschlossen hätten. Eines Nachweises für die Abtretung der Ausgleichsansprüche von den einzelnen Kommanditisten J. auf die J. GbR habe es entgegen der Ansicht des Landgerichts schon deshalb nicht bedurft, weil diese Ansprüche überhaupt erst zu einem Zeitpunkt entstanden seien, als die Beteiligungen der Kommanditisten J. bereits an sie - die Klägerin - abgetreten gewesen seien. Im Übrigen könne eine derartige Abtretung auch konkludent erfolgen und liege daher auch nach dem eigenen Denkansatz des Landgerichts zumindest in der Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses.
172.Darüber hinaus habe das Landgericht bei seiner Entscheidung auch ihre Ausführungen in dem Schriftsatz vom 06. September 2011 außer Betracht gelassen, wo sie bereits im einzelnen dargelegt habe, dass die Entstehung und die Anspruchsinhaberschaft der J. GbR ohnehin allenfalls im Zusammenhang mit der rechtzeitigen Hemmung der Verjährung durch die Erhebung der Klage von Bedeutung sein könnten. Denn selbst wenn man unterstelle, dass die J. GbR nie existiert habe, seien die - sodann zwangsläufig bei den einzelnen Kommanditisten J. entstandenen und dort zunächst auch verbliebenen - Ausgleichsansprüche spätestens durch die von ihr zusätzlich vorgelegten Einzelabtretungen vom 02. März 2009 (Anlage K 19) an sie - die Klägerin - wirksam abgetreten worden.
18Die Existenz der J. GbR sei daher allenfalls dann von entscheidungserheblicher Bedeutung, wenn die Klageforderung tatsächlich schon mit der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters vom 14. November 2005 nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der K-GmbH & Co. KG (Anlage K 14) entstanden und fällig geworden und ihre Verjährung ohne die Erhebung der Klage durch sie als dazu auch materiell berechtigte Anspruchsinhaberin dementsprechend schon mit dem Ende des Jahres 2008 vollendet gewesen wäre. Richtigerweise seien die der Klage zugrunde liegenden Ausgleichsansprüche aber aufgrund ihres Charakters als nur subsidiäre Hilfsansprüche erst frühestens mit dem Zugang des Antwortschreibens der N-GmbH an ihre nachmaligen Prozessbevollmächtigten vom 29. Dezember 2006 (Anlage K 16) am 02. Januar 2007 entstanden, so dass ihre Verjährung erst mit dem Ende des Jahres 2010 - und somit erst nach der Vornahme der zusätzlichen Einzelabtretungen durch die Kommanditisten J. im Jahre 2009 - eingetreten gewesen wäre. Hiervon abgesehen sei die Klage selbst dann, wenn die Ausgleichsansprüche der Kommanditisten J. nie auf sie - die Klägerin - übergegangen wären, immer noch von ihr zumindest im Wege einer dann stattdessen anzunehmenden Prozeßstandschaft in wirksamer Weise erhoben worden. Auch diese sei selbst bei einer unterstellten Verjährung bis zum Ende des Jahres 2008 zu deren Hemmung ausreichend gewesen, denn sie sei zwar von ihr - der Klägerin - zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht ausdrücklich offen gelegt, aber doch nach den Umständen für die Beklagte auch damals schon offensichtlich gewesen.
19Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
20unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an sie - über den ihr erstinstanzlich bereits zuerkannten Betrag in Höhe von 54.266,71 € hinaus, weitere 54.161,19 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
21Die Beklagte beantragt,
22die Berufung zurückzuweisen.
23Sie verteidigt das angefochtene Urteil und macht insbesondere geltend: Der gesamte Prozessverlauf zeige, dass die Klägerin erst zu spät die Unschlüssigkeit ihrer Klage im Hinblick auf die Ausgleichsansprüche der Familie J. erkannt habe. Alle von ihr sodann noch argumentativ und inhaltlich vorgenommenen „Reparaturversuche“ zur Begründung der erforderlichen Aktivlegitimation seien aber unzureichend und könnten im Ergebnis keinen Erfolg haben. Die inhaltliche Richtigkeit der angeblichen Niederschrift über die außerordentliche Gesellschafterversammlung der J. GbR vom 12. Dezember 2000 (Anlage K 47) und insbesondere auch die Datierung dieses Dokuments seien von ihr schon in der ersten Instanz mit guten Gründen angezweifelt worden. Da die Klägerin das Original dieser Urkunde nicht habe vorlegen können, könne sie den damit gemäß § 420 ZPO nun einmal erforderlichen Beweis für die Gründung der J. GbR auf dem von ihr selbst gewählten Wege des Urkundsbeweises eben nicht führen. Den übrigen Belegen, auf die sich die Klägerin in diesem Zusammenhang beziehe, fehle ohnehin jegliche Aussagekraft.
24Ebenso sei auch der weitere Vortrag der Klägerin zu dem Übergang von etwaigen Ausgleichsansprüchen der Kommanditisten J. auf die J. GbR nach wie vor nicht schlüssig. Eine Übertragung der Kommanditbeteiligungen von den Kommanditisten J. auf diese Gesellschaft könne schon deshalb nicht wirksam erfolgt sein, weil die dafür durch § 17 des Gesellschaftsvertrages der K-GmbH & Co. KG (Anlage K 1) vertraglich bestimmte Form nicht eingehalten worden sei. Als Konsequenz daraus seien die etwaigen Ausgleichsansprüche der Kommanditisten J. zudem auch - entgegen der Ansicht der Klägerin - auf keinen Fall originär unmittelbar bei der J. GbR entstanden, sondern allenfalls bei den einzelnen Kommanditisten. Wie die Ansprüche von dort auf die Klägerin bereits vor der Erhebung der Klage übertragen worden sein könnten, sei dem Vortrag der Klägerin aber nach wie vor nicht zu entnehmen.
25Dieser Schwäche ihres Vortrages sei sich die Klägerin offenbar auch selbst bewusst. Ihre argumentativen Versuche, daher stattdessen Beginn und Ende der Verjährung für die Ausgleichsansprüche auf einen späteren - und damit im Ergebnis auch unter Berücksichtigung der erst im März 2009 erfolgten Einzelabtretungen in ihrem Sinne noch ausreichenden - Zeitpunkt zu verschieben, könnten aber ebenfalls keinen Erfolg haben. In Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil und dem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Januar 2009 in dem Verfahren I-3 U 16/08 sei vielmehr davon auszugehen, dass die streitigen Ausgleichsansprüche zumindest nicht später als mit der Vorlage des Abschlussberichtes des Insolvenzverwalters vom 08. November 2005 entstanden seien. Tatsächlich habe sogar schon sehr viel früher, nämlich im Verlaufe des Jahres 2002, festgestanden, dass die K-GmbH & Co. KG zu einer Begleichung von Ansprüchen ihrer Kommanditisten wirtschaftlich auf keinen Fall in der Lage sein würde, mit der Folge, dass die Verjährung sogar schon mit dem Ende des Jahres 2005 vollendet gewesen sei. Wie sich aus der Excel-Tabelle des Kommanditisten B. (Anlage B 2) ergebe, habe zu diesem Zeitpunkt auch die Höhe der Ausgleichsansprüche bereits festgestanden. Dass das Oberlandesgericht Düsseldorf dennoch von einer Vollendung der Verjährung erst mit dem Ende des Jahres 2008 ausgegangen sei, beruhe maßgeblich auf der Überlegung, dass die Durchsetzung von etwaigen Ausgleichsansprüchen der Kommanditisten gegenüber der K-GmbH & Co. KG gemäß § 9 Nr. 1 Satz 1 des Sanierungsvertrages vom 24. September 2001 (Anlage K 12) bis zur Einstellung des Insolvenzverfahrens gestundet gewesen sei. Richtigerweise sei aber nach dem Regelungszusammenhang bereits zweifelhaft, ob sich diese Stundungsvereinbarung nicht nur auf die Forderungen von Drittgläubigern der K-GmbH & Co. KG beziehe. Vor allem aber habe das Oberlandesgericht offenbar übersehen, dass sämtliche Gläubiger der Gesellschaft - mithin nach der Sichtweise des Oberlandesgerichts also auch deren Kommanditisten - ihren „Verzicht auf Maßnahmen zur Beitreibung ihrer Forderungen“ längstens bis zum 30. September 2002 befristet gehabt hätten, mit der Folge, dass im Ergebnis auch unter Berücksichtigung der Regelungen in der Sanierungsvereinbarung die Verjährung jedenfalls spätestens mit dem Ende des Jahres 2005 eingetreten gewesen sei.
26Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil sowie auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
27B.
28Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Der Klägerin steht ein Ausgleichsanspruch im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen, von den Kommanditisten J. an den Insolvenzverwalter der K-GmbH & Co. KG geleisteten, weiteren Nachschusszahlungen auf ihre Hafteinlage als Kommanditisten der genannten Gesellschaft gegen die Beklagte als Mitkommanditistin der K-GmbH & Co. KG unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
29Aus den bereits in den Urteilen des Landgerichts Düsseldorf vom 13. November 2007 - 35 O 148/06 - und des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Januar 2009 - I-3 U 16/08 - in dem „Pilotverfahren“ C. ./. Eheleute A. für den Kommanditisten C. näher dargelegten und zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits auch nicht mehr streitigen Gründen können allerdings auch die Kommanditisten J. gemäß § 110 Abs. 1 HGB von der K-GmbH & Co. KG Ersatz für die Aufwendungen verlangen, die sich daraus ergeben, dass sie in dem Umfang ihrer Haftung als Kommanditisten gemäß § 128 Satz 1, 161 Abs. 2 HGB anstelle der insolventen Gesellschaft Anfang Dezember 2000 von dem Insolvenzverwalter Dr. M. als dem gemäß § 171 Abs. 2 HGB zuständigen Vertreter der Drittgläubiger der Gesellschaft in Anspruch genommen worden sind und auf diese Inanspruchnahme hin Zahlungen in einer Gesamthöhe von 1.532.319,93 DM geleistet haben.
30Da die K-GmbH & Co. KG diesen Ausgleichsanspruch der Kommanditisten J. aus wirtschaftlichen Gründen nicht erfüllen kann, können diese, weil sie für die Schulden der Gesellschaft bei deren Drittgläubigern in dem Umfang ihrer Haftsumme neben den Eheleuten A. auch selbst als Gesamtschuldner haften, an der Stelle der Gesellschaft gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB subsidiär auch jene als ihre Mitgesellschafter in Anspruch nehmen, soweit diese dazu in dem sich aus dem Verhältnis der von allen Kommanditisten jeweils übernommenen Pflichteinlagen zu dem Gesamtkapital der Gesellschaft ergebenden Umfang im Innenverhältnis der Kommanditisten untereinander zur Beteiligung an den Verlusten der Kommanditisten J. verpflichtet sind (BGH WM 2002, 291 ff. = juris Rn 10 ff.; BGHZ 39, 299 ff. = WM 1962, 905 f. = juris Rn 8 ff.; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Hillmann, Handelsgesetzbuch, 2. Auflage, § 128 HGB Rn 32 m.w.N.). Die ansonsten bestehende Unzulässigkeit einer Inanspruchnahme von Mitgesellschaftern für Sozialverbindlichkeiten der Gesellschaft unter dem Gesichtspunkt einer Haftung gemäß § 128 Satz 1, 161 Abs. 2 HGB steht einem derartigen, rechtsdogmatisch nicht auf die akzessorische Haftung des Kommanditisten, sondern auf § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB gestützten Ausgleichsanspruch gegen einen Mitgesellschafter im Zusammenhang mit einem Anspruch auf Aufwendungsersatz gegen die Gesellschaft nicht entgegen (BGHZ 39, 299 ff. = WM 1962, 905 f. = juris Rn 9; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Hillmann, Handelsgesetzbuch, 2. Auflage, § 128 HGB Rn 32).
31Der sich unter diesem Gesichtspunkt ergebende Ausgleichsanspruch der Kommanditisten J. ist aber weder in noch unverjährter Zeit gemäß § 398 BGB auf die Klägerin übergegangen (I) noch konnte sie dessen Verjährung dadurch mit Erfolg hemmen, dass sie die Klage zunächst lediglich als deren Prozeßstandschafterin erhoben hat (II).
32I.
331. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist der sich aus den Beteiligungen der Kommanditisten J. ergebende Ausgleichsanspruch bei den jeweiligen Kommanditisten selbst und nicht bei der J. GbR entstanden, bei der diese ihre Ansprüche nach dem Vortrag der Klägerin gemäß der von ihr vorgelegten Kopie des Gesellschaftsvertrages dieser GbR vom 12. Dezember 2002 (Anlage K 47) zu bündeln versucht haben.
34a) Von einer solchen Entstehung des Ausgleichsanspruchs bei den Kommanditisten J. ist im Ergebnis auszugehen, ohne dass es auf die in dieser Hinsicht zwischen den Parteien umstrittenen Fragen maßgeblich ankommt, ob und wann die J. GbR wirksam gegründet worden ist und wann genau in der Zeit zwischen 2002 und 2006 der streitgegenständliche Ausgleichsanspruch aufgrund seines subsidiären Charakters im Verhältnis zu dem gegen die Gesellschaft gerichteten Ausgleichsanspruch überhaupt erst zur Entstehung gelangen konnte.
35Denn selbst wenn man davon ausgeht, dass die J. GbR schon im Jahre 2000 wirksam gegründet worden ist - wofür allerdings schon aufgrund einer freien, auch anhand der bloßen Fotokopie der Niederschrift über die außerordentliche Gesellschafterversammlung vom 12. Dezember 2000 mit dem darin enthaltenen Gründungsvertrag (Anlage K 47) jederzeit zulässigen Beweiswürdigung des darin jedenfalls liegenden Augenscheinsobjektes einiges sprechen dürfte - könnte der streitige Ausgleichsanspruch nur dann unmittelbar bei der J. GbR entstanden sein, wenn die Beteiligungen der einzelnen Mitglieder dieser Gesellschaft an der K-GmbH & Co. KG wirksam an die J. GbR abgetreten worden wären.
36b) Daran fehlt es jedoch. Allein der - in dieser Hinsicht als einziges ersichtliche - Beschluss in der Niederschrift der außerordentlichen Gesellschafterversammlung vom 12. Dezember 2000, wonach die „Beteiligungen der einzelnen Gesellschafter“ an der K-GmbH & Co. KG „für Zwecke einer Endabrechnung mit sofortiger Wirkung“ in die J. GbR „eingebracht“ werden, reicht für eine derartige Abtretung der Beteiligungen an der K-GmbH & Co. KG auf die J. GbR selbst dann nicht aus, wenn die Kommanditisten J. bei der Fassung dieses Beschlusses von der Vorstellung ausgegangen sein sollten, dass es eines zusätzlichen Vollzugsaktes zur Übertragung der Beteiligungen auf die J. GbR neben dem Beschluss aus der Gesellschafterversammlung vom 12. Dezember 2000 nicht mehr bedürfe, dieser Beschluss also bereits selbst als Abtretungsvereinbarung mit unmittelbar dinglicher Wirkung gedacht gewesen sein sollte. Denn auch wenn man einen derartigen Sinn des Beschlusses über die Einbringung der Kommanditbeteiligungen in die J. GbR unterstellt, sind jedenfalls die für eine wirksame Verfügung über die Beteiligungen an der Schiffs KG in § 17 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages vom 01. Juli 1997 (Anlage K 1) statuierten Voraussetzungen nicht erfüllt.
37aa) Gemäß § 17 Nr. 1 Satz 2 dieses Vertrages kann eine Verfügung über einen Kommanditanteil an der K-GmbH & Co. KG nämlich nur durch einen Vertrag erfolgen, bei dem die Echtheit der Unterschriften bei der Unterschriftsleistung notariell beglaubigt worden ist. Mangels anderweitiger, sich aus dem Vortrag der Parteien ergebender Anhaltspunkte ist auch davon auszugehen, dass dieses Formerfordernis nicht bloß reinen Beweiszwecken dient. Seine Nichteinhaltung führt daher gemäß § 125 Satz 2 BGB zur Nichtigkeit des Übertragungsaktes. Auf diese Rechtsfolge kann sich auch die Beklagte als an der Abtretung nicht beteiligter Dritter jederzeit berufen (Beck’scher Online-Kommentar zum BGB/Wendtland, Stand: 01. Februar 2012, § 125 BGB Rn 16). Mit dem in diesem Zusammenhang von der Klägerin angesprochenen Fall einer bloß relativen Verfügungsbeschränkung hat ein derartiger Fall des Verstoßes gegen ein vertraglich vereinbartes Formerfordernis nichts zu tun (Palandt/Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 71. Auflage, § 399 BGB Rn 8 und 12; ebenso für den Fall des Verstoßes gegen ein gesetzliches Formerfordernis auch BGH WM 1986, 584 ff. = juris Rn 8 ff.).
38bb) Zusätzlich steht das Wirksamwerden einer Übertragung von Kommanditanteilen an der K-GmbH & Co. KG außerdem gemäß § 17 Nr. 1 Satz 4 des Gesellschaftsvertrages (Anlage K 1) auch noch unter der aufschiebenden Bedingung, dass dem Geschäftsführer der K-GmbH & Co. KG eine Handelsregistervollmacht des neuen Kommanditisten gemäß den Festlegungen des Gesellschaftsvertrages vorgelegt wird und dieser die Übertragung des Kommanditanteils daraufhin entweder ausdrücklich genehmigt oder aber ihr zumindest binnen einer Frist von vier Wochen nach der Zustellung des Übertragungsvertrages und der Vollmacht nicht schriftlich widersprochen hat. Auch die Erfüllung dieser Bedingung kann hier selbst auf der Grundlage des eigenen Vortrages der Klägerin nicht festgestellt werden, so dass auch aus diesem weiteren Grund die Beteiligungen der Kommanditisten J. nicht auf die J. GbR als neuen Rechtsträger übergegangen sind.
39c) Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat und in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 25. Juli 2012 von der Klägerin zu ihren Gunsten noch angeführte Möglichkeit einer Umdeutung der aus den genannten Gründen nichtigen Abtretung der Beteiligungen an der K-GmbH & Co. KG von den Kommanditisten J. an die J. GbR in eine Abtretung lediglich der streitigen Ausgleichsansprüche ist schon deshalb nicht gegeben, weil diese zu dem hier in Rede stehenden Zeitpunkt im Dezember 2000 unstreitig noch überhaupt nicht entstanden waren und auch noch nicht feststand, ob, wem gegenüber und in welcher Höhe solche Ansprüche überhaupt entstehen würden.
40Auch wenn der Klägerin einzuräumen ist, dass diese Unsicherheiten für sich genommen der Möglichkeit einer als Ersatzgeschäft im Rahmen einer Umdeutung in Betracht kommenden Vorausabtretung noch nicht grundsätzlich entgegen stehen mögen, käme eine derartige Vorausabtretung aber jedenfalls nur dann in Betracht, wenn sich ihr Umfang auch schon aus der nichtigen und durch die Umdeutung zu ersetzenden Beteiligungsabtretung in ausreichend bestimmter oder jedenfalls bestimmbarer Form entnehmen ließe (Palandt/Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 71. Auflage, § 398 BGB Rn 11 und 14 m.w.N.); jedenfalls diese Voraussetzung wird aber durch den ersichtlich auf die Bestimmung und Abgrenzung etwaiger, in der Zukunft möglicherweise erst entstehender Einzelansprüche überhaupt nicht ausgerichteten Inhalt des Gesellschafterbeschlusses vom 12. Dezember 2000 nicht erfüllt.
41Hiervon abgesehen ist auch schon im Hinblick auf die Formnichtigkeit der Beteiligungsübertragungen gemäß § 17 Nr. 1 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages vom 01. Juli 1997 zumindest sehr zweifelhaft, ob durch eine Umdeutung nicht in unzulässiger Weise der Sinn und Zweck der dort statuierten Formvorschrift unterlaufen werden würde (Beck’scher Online-Kommentar BGB/Wendtland, Stand: 01. Februar 2012; § 140 BGB Rn 7; MüKo BGB/Busche, 6. Auflage, § 140 BGB Rn 13, jeweils m.w.N.) und schließlich könnte durch eine Umdeutung auch allenfalls die sich aus § 17. Nr. 1 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages ergebende Formnichtigkeit überwunden werden, nicht jedoch der mangelnde Eintritt der sich aus § 17 Nr. 1 Satz 4 des Gesellschaftsvertrages ergebenden Bedingung, denn der weitere, sich daraus zusätzlich zu der Formnichtigkeit ergebende Mangel steht einer Umdeutung schon deshalb nicht offen, weil er keine Nichtigkeit, sondern nur die Entstehung eines vorläufigen Schwebezustandes im Hinblick auf das Wirksamwerden der in dem Gesellschafterbeschluss vom 12. Dezember 2012 beschlossenen Anteilsübertragungen zur Folge hat (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 140 BGB Rn 3 m.w.N.).
422. Die somit mangels wirksamer Abtretung der gesamten Kommanditbeteiligungen an der K-GmbH & Co. KG an die J. GbR erforderliche Übertragung der einzelnen, jeweils bei den Kommanditisten J. entstandenen Ausgleichsansprüche entweder zunächst an die J. GbR und von dort auf die Klägerin oder sogleich unmittelbar auf die Klägerin ist - in der Gestalt einer unmittelbaren Abtretung an die Klägerin - von allen drei Kommanditisten J. erst im März des Jahres 2009 durch die als Teil des Anlagenkonvolutes K 19 vorgelegten Abtretungserklärungen vorgenommen worden, deren stillschweigende Annahme durch die Klägerin nach den Umständen ohne weiteres unterstellt werden kann.
43Eine bereits frühere Übertragung der Ausgleichsansprüche auf die Klägerin, die lediglich auf dem Umweg einer Abtretung durch die Einzelkommanditisten an die J. GbR und von dort weiter auf die Klägerin erfolgt sein könnte, kann bereits auf der Grundlage des eigenen Vortrages der Klägerin nicht festgestellt werden.
44a) Die Regelung in § 4 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages der Klägerin vom 02. September 2009 (Anlage K 30), der aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils auch ohne seine ausdrückliche Unterzeichnung durch die Gesellschafter der Klägerin spätestens durch die Einzahlung des jeweiligen Anteils der Gesellschafter an dem im Zusammenhang mit der Erhebung der Klage anfallenden Gerichtskostenvorschuss in Kraft gesetzt worden sein dürfte, hilft der Klägerin in diesem Zusammenhang allein noch nicht weiter, denn sie betrifft ausschließlich den - weiteren - Schritt einer Abtretung von der J. GbR auf die Klägerin, nicht aber den als erstes noch davor zunächst einmal notwendigen Schritt einer Abtretung von den Kommanditisten J. auf die J. GbR. Eine derartige Abtretung - sei es in ausdrücklicher oder auch nur in stillschweigender Form - zu einem Zeitpunkt noch vor der Vornahme der Einzelabtretungen im März 2009 gemäß dem Anlagenkonvolut K 19 ist aus dem Vortrag der Klägerin jedoch in keiner Weise ersichtlich. Dass es eine solche Abtretung auch tatsächlich nicht gegeben haben dürfte, wird im Übrigen indiziell auch schon durch die Existenz der späteren Einzelabtretungen bestätigt, aus der jedenfalls entnommen werden kann, dass die Mitglieder der Familie J. eine frühere Abtretung, selbst wenn es sie gegeben haben sollte, offenbar auch schon selbst nicht glaubten, vor Gericht in ausreichender Weise darlegen und beweisen zu können.
45b) Auch die Überlegungen der Klägerin zu einer möglicherweise rückwirkenden Genehmigung des Vorgehens von Herrn Johannes J. im Zusammenhang mit der Erhebung der Klage durch die Vornahme der Abtretungen im März 2009 oder auf ein etwaiges Recht zur Notgeschäftsführung in diesem Zusammenhang helfen dieser im Ergebnis nicht weiter. Auch sie betreffen nämlich allenfalls den zweiten Schritt einer Abtretung der Ausgleichsansprüche von der J. GbR auf die Klägerin, nicht aber die vorgelagerte Abtretung dieser Ansprüche von den Einzelkommanditisten an die J. GbR. Ebenso kann auch eine etwaige Umdeutung auf dieser zweiten Stufe der Klägerin nicht über das Fehlen der erforderlichen Abtretung der Klageansprüche von den Kommanditisten J. auf die J. GbR hinweghelfen, ganz davon abgesehen, dass auf dieser Stufe auch schon ein nichtiges Rechtsgeschäft, das einer derartigen Umdeutung zugänglich sein könnte, nicht zu erkennen ist.
463. Die somit erst im März 2009 auf die Klägerin übergegangenen Ausgleichsansprüche der Einzelkommanditisten J. können von dieser nicht mehr erfolgreich durchgesetzt werden, denn die Beklagte hat sich ihnen gegenüber mit Erfolg auf die Einrede der Verjährung berufen, § 214 Abs. 1 BGB.
47a) Die Verjährung der hier maßgeblichen Ausgleichsansprüche gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB richtet sich mangels besonderer Vorschriften nach den allgemeinen Regeln der §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB. Die Ansprüche verjähren daher binnen drei Jahren seit dem Schluss des Jahres, in dem sie entstanden sind und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder zumindest eine solche Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
48b) Hiervon ausgehend sind die im Streit stehenden Ausgleichsansprüche jedoch spätestens seit dem Ende des Jahres 2008 verjährt. Denn sie sind aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils und des Urteils der Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Januar 2009 (Anlage K 18) in dem „Pilotverfahren“ C. ./. Eheleute A. - spätestens - im Laufe des Jahres 2005 entstanden und die deshalb seit dem 01. Januar 2006 laufende Verjährungsfrist konnte durch die Einreichung der im Januar 2009 zugestellten Klage im Dezember des Jahres 2008 nur im Hinblick auf die Ansprüche der übrigen Kommanditisten noch rechtzeitig vor ihrem Ablauf am 31. Dezember 2008 gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt werden, nicht jedoch im Hinblick auf die Ansprüche der Einzelkommanditisten J., denn eine Hemmung der Verjährung kann stets nur durch die Klage einer dazu auch materiell berechtigten Partei herbeigeführt werden (BGH NJW 2010, 2270 ff. = juris Rn 38). Diese materielle Berechtigung fehlte der Klägerin aber im Zeitpunkt der Klageerhebung, weil die streitgegenständlichen Ansprüche - wie bereits dargelegt - erst im März 2009 in wirksamer Weise an sie abgetreten worden sind.
49c) Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin darauf, die streitigen Ansprüche seien erst später - nämlich frühestens mit dem Zugang des Antwortschreibens der N-GmbH als der Komplementärin der K-GmbH & Co. KG an die nachmaligen Prozessbevollmächtigen der Klägerin vom 19. Dezember 2006 (Anlage K 16) - entstanden, weil allenfalls mit diesem Schreiben die Ansprüche von der K-GmbH & Co. KG definitiv zurückgewiesen worden seien; erst mit dieser Zurückweisung sei die für das Entstehen der nur subsidiären Ausgleichsansprüche der Kommanditisten gegen ihre Mitgesellschafter erforderliche Voraussetzung erfüllt gewesen, dass die Gesellschaft selbst entweder objektiv nicht in der Lage oder subjektiv zumindest nicht bereit sei, die ihr gegenüber bestehenden Ansprüche der Kommanditisten auf Aufwendungsersatz zu erfüllen (BGH WM 2002, 291 ff. = juris Rn 14 m.w.N.).
50aa) Tatsächlich hat nämlich auch schon vor der Zurückweisung der Ansprüche durch das genannte Schreiben der N-GmbH spätestens nach der Vorlage der Endabrechnung des Insolvenzverwalters der K-GmbH & Co. KG Dr. M. vom 08. November 2005 (Anlage K 14) die objektive Unfähigkeit dieser Gesellschaft zur Erfüllung der Aufwendungsersatzansprüche festgestanden und diese objektive Unfähigkeit zur Leistung hätte auch in der für die Erhebung einer Klage gegen die Mitgesellschafter erforderlichen Art und Weise von den in der Klägerin zusammengeschlossenen Kommanditisten ohne weiteres schlüssig dargelegt werden können (BGH NJW-RR 2007, 277f = juris Rn 12; NJW-RR 2005, 1148 f. = juris Rn 18).
51bb) Entgegen der - in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 25. Juli 2012 nochmals vertieften - Ansicht der Klägerin kann auch aus der sich aus dieser Endabrechnung des Insolvenzverwalters ergebenden Restliquidität von 170.468,48 € nicht auf eine - sei es auch nur anteilige - Leistungsfähigkeit der Gesellschaft im Hinblick auf die Erfüllung der streitgegenständlichen Aufwendungsersatz- bzw. Ausgleichsansprüche zurückgeschlossen werden.
52Bereits der Insolvenzverwalter selbst hat hierzu nämlich in seinem Schreiben an den nachmaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 13. Mai 2002 (Anlage K 21) zutreffend darauf hingewiesen, dass sich die Verwendung der von ihm ausgewiesenen Restliquidität schon aus den Regelungen in § 11 Nr. 2 a) und b) der im Zuge des Insolvenzverfahrens unter Beteiligung auch der Kommanditisten J. im Oktober des Jahres 2001 abgeschlossenen Sanierungsvereinbarung (Anlage K 12) ergibt. Hiernach hatte die K-GmbH & Co. KG nicht nur an die O-Bank einen von dieser zur Verfügung gestellten Insolvenzmassevorschuss von 400.000,00 DM zurückzuzahlen, sondern darüber hinaus war von der K-GmbH & Co. KG auch die Verpflichtung übernommen worden, der O-Bank und der Privatbank P-Bank, die bei diesen beiden Schiffshypothekengläubigern im Zusammenhang mit dem während der Liegezeit der Yacht „L.“ in den USA anhängigen Arrestverfahren angefallenen Kosten (sog. „custodia legis-fees“, Kosten der „National Liquidators“, Liegekosten, Kosten für den Unterhalt und die Versicherungen des Schiffes während des Arrestverfahrens und Kosten des eigentlichen Arrestverfahrens) zu erstatten. Den sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten der K-GmbH & Co. KG auch noch in der Zeit nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens über deren Vermögen, für deren Bereinigung die unstreitig zunächst noch verbliebene Restliquidität der Gesellschaft bei weitem nicht ausreichte, ist die Klägerin jedoch nicht konkret entgegen getreten. Von einer etwa noch für die Ausgleichsansprüche der Kommanditisten verbleibenden Verfügungsmasse kann daher trotz der insoweit von dem Insolvenzverwalter erwirtschafteten Restliquidität nicht ausgegangen werden.
53cc) Ebenso konnten die Kommanditisten der K-GmbH & Co. KG auch nicht damit rechnen, dass dieser aus dem erwarteten Verkaufserlös für die Yacht „L.“ noch weitere Mittel zufließen würden, aus denen gegebenenfalls ihre Ansprüche auf Aufwendungsersatz hätten bedient werden können. Denn es ergibt sich bereits aus der Konzeption der Sanierungsvereinbarung (Anlage K 12), wonach das Schiff aus der bisherigen Gesellschaft „herausgelöst“ und auf eine neue Eigentümergesellschaft („XY“) übertragen werden sollte - vgl. § 1 Nr. 3 der Sanierungsvereinbarung -, dass der zu erwartende Veräußerungserlös für das Schiff jedenfalls nicht bei der K-GmbH & Co. KG, sondern allenfalls bei der XY anfallen und daher für die Ausgleichsansprüche der Kommanditisten ebenfalls nicht zur Verfügung stehen würde. Auch die gemäß § 15 Abs. 2 der Sanierungsvereinbarung vorgesehene Möglichkeit einer Rückbeteiligung der K-GmbH & Co. KG an der XY ändert an der von vornherein zu erwartenden und sodann auch eingetretenen Mittellosigkeit der K-GmbH & Co. KG schon deshalb nichts, weil die Option für eine solche Rückbeteiligung gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 der Sanierungsvereinbarung schon bis spätestens zum 31. Dezember 2001 hätte ausgeübt werden müssen. Dass eine dahingehende Erklärung der K-GmbH & Co. KG tatsächlich erfolgt ist, kann entgegen der in dem Schriftsatz vom 25. Juli 2012 geäußerten Ansicht der Klägerin mangels näherer Anhaltspunkte gerade nicht ohne weiteres unterstellt werden und ist insbesondere auch weder dem Schreiben des Herrn Q. vom 28. Juli 2003 (Anlage K 25) noch dessen E-Mail vom 02. November 2003 (Anlage K 26) zu entnehmen. Hiervon abgesehen hätten für eine solche Beteiligung auch zunächst einmal finanzielle Mittel zur Verfügung stehen müssen, an denen es jedoch ebenfalls fehlte.
54d) Waren die Ausgleichsansprüche der Kommanditisten J. somit aus den dargelegten Gründen spätestens bis zum Ende des Jahres 2005 entstanden und konnte ihre somit spätestens zum Ende des Jahres 2008 eingetretene Verjährung daher durch die Erhebung der Klage der in dieser Hinsicht noch nicht aktiv legitimierten Klägerin bis zu diesem Zeitpunkt nicht mehr rechtzeitig gehemmt werden, so kommt es auf den Einwand der Beklagten, die Ausgleichsansprüche der Kommanditisten seien sogar noch früher entstanden und auch die Verjährung sei demzufolge schon noch früher vollendet gewesen, im Ergebnis nicht an.
55II.
56Die Klägerin konnte die Verjährung der streitgegenständlichen Ausgleichsansprüche auch nicht dadurch mit Erfolg hemmen, dass sie die Klage zunächst lediglich im Wege der Prozeßstandschaft für die Mitglieder der Familie J. erhoben hat.
57Grundsätzlich kann sich die für eine erfolgreiche Hemmung der Verjährung durch die Erhebung einer Klage notwendige Berechtigung einer klagenden Partei zwar auch daraus ergeben, dass diese zur Einziehung der in Rede stehenden Forderung lediglich im Wege einer gewillkürten Prozeßstandschaft ermächtigt ist (BGH WM 2011, 321 ff. = juris Rn 10 m.w.N.). Voraussetzung dafür ist jedoch stets, dass der jeweilige Kläger entweder seine Ermächtigung offen legt (BGH WM 1972, 1062 ff. = juris Rn 15) oder zumindest nach den Umständen eindeutig klar ist, wessen Recht in einem derartigen Fall eingeklagt werden soll (BGH WM 1985, 753 ff. = juris Rn 18 m.w.N.). Diese Voraussetzungen waren hier aber gerade nicht erfüllt.
581. Eine etwaige Prozeßstandschaft der Klägerin im Hinblick auf die Ansprüche der Kommanditisten J. ist bei der Erhebung der Klage nicht offengelegt worden. Im Gegenteil wurde die Aktivlegitimation für die Klage vielmehr selbst noch in dem Schriftsatz der Klägerin vom 03. August 2009 ausdrücklich und ausschließlich darauf gestützt, dass die Ansprüche der einzelnen Kommanditisten gemäß den Abtretungserklärungen von März 2009 (Anlagenkonvolut K 19) von diesen an die Klägerin abgetreten worden seien.
592. Erst recht kann unter diesen Umständen auch nicht davon die Rede sein, dass bereits aus den Umständen der Klageerhebung eindeutig hätte entnommen werden können, wessen Recht hier in wessen Namen eingeklagt werden sollte. Die einzige, sich in der Klageschrift überhaupt ansatzweise mit der Frage der Aktivlegitimation der Klägerin befassende Formulierung, wonach die Klägerin mit der vorliegenden Klage „die folgenden Ausgleichsansprüche ihrer Gesellschafter“ geltend mache, lässt vielmehr alle hier denkbaren Möglichkeiten vollständig offen. Gerade in Bezug auf die J. GbR wird außerdem auch in dem weiteren Verlauf der Klageschrift ausdrücklich vorgetragen, diese selbst - nicht also ihre Mitglieder - habe einen ausgleichsfähigen Nachschuss in Höhe von 1.523.319,93 DM an den Insolvenzverwalter gezahlt und ihr selbst stehe daher auch der entsprechende, in die Berechnung der Klageforderung eingegangene Ausgleichsanspruch zu.
60Selbst noch in ihrem Schriftsatz vom 25. April 2012 beruft sich die Klägerin dementsprechend auch nach wie vor nur darauf, dass die J. GbR (!) bei der Erhebung der Klage „wenn schon nicht im eigenen Namen, so jedenfalls im Wege der gewillkürten Prozeßstandschaft gehandelt“ habe, was aber schon deswegen nicht zutreffend sein kann, weil die Klage überhaupt nicht von der J. GbR, sondern von der Klägerin erhoben worden ist und daher auch allenfalls diese im Wege der gewillkürten Prozeßstandschaft entweder für die J. GbR oder aber unmittelbar für deren Mitglieder hätte handeln können. Allenfalls der zuletzt genannte Fall einer Erhebung der Klage im Wege einer gewillkürten Prozeßstandschaft der Klägerin eben nicht für die J. GbR - welche die Ansprüche aus den bereits weiter oben dargelegten Gründen nie erworben hatte -, sondern ausschließlich und allein für die Kommanditisten J. hätte hier jedoch eine rechtzeitige Unterbrechung der Verjährung noch vor dem Ende des Jahres 2008 bewirken können. Zumindest das Vorliegen gerade dieses Falles kann den Umständen der Klageerhebung aber gerade nicht eindeutig entnommen werden. Auch aus dem sonstigen zu den Akten gelangten Schriftverkehr, soweit dieser überhaupt der Beklagten bekannt gewesen ist, konnte diese allenfalls die Behauptung der J. GbR entnehmen, sie selbst (und eben nicht mehr ihre Mitglieder) sei - jedenfalls mittlerweile - die Inhaberin der gegen die Gesellschaft bzw. gegen die Eheleute A. gerichteten Ausgleichsansprüche.
61III.
62Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.
63Ein Anlass zur Zulassung der Revision besteht nicht.
64Streitwert für das Berufungsverfahren: 54.161,19 €
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Referenzen
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- BGB § 125 Nichtigkeit wegen Formmangels 2x
- 3 U 16/08 4x (nicht zugeordnet)
- 35 O 148/06 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 167 Rückwirkung der Zustellung 1x
- BGB § 214 Wirkung der Verjährung 1x
- BGB § 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung 1x
- ZPO § 420 Vorlegung durch Beweisführer; Beweisantritt 2x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- ZPO § 296a Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung 1x
- ZPO § 416 Beweiskraft von Privaturkunden 1x
- BGB § 140 Umdeutung 2x
- BGB § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen 1x
- BGB § 426 Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang 2x
- HGB § 128 2x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x