Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-16 U 19/14

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 04.12.2013 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal - Az.: 3 O 300/12 - wird zurückgewiesen.

Die Berufung des Drittwiderbeklagten gegen das am 04.12.2013 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal - Az.: 3 O 300/12 - wird als unzulässig verworfen

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin und der Drittwiderbeklagte.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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