None vom Oberlandesgericht Dresden - 13 U 651/23
Seite 1 Oberlandesgericht Dresden Zivilsenat Aktenzeichen: 13 U 651/23 Landgericht Leipzig, 04 O 1138/20 IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit A. Verwaltungs GmbH, … vertreten durch den Geschäftsführer … - Klägerin und Berufungsklägerin - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte … gegen B., … - Beklagter und Berufungsbeklagter - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt … wegen Ansprüche aus § 64 GmbHG hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht K., Richter am Landgericht Dr. I. und Richterin am Oberlandesgericht F. im schriftlichen Verfahren, in dem bis zum 12.09.2024 Schriftsätze eingereicht werden konn- ten, am 30.10.2024
Seite 2 für Recht erkannt: I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 09.03.2023 - Az.: 04 O 1138/20 - wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. III. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des jewei- ligen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicher- heit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. IV. Die Revision wird zugelassen. Beschluss: Der Streitwert wird auf 3.972.222,15 EUR festgesetzt. Gründe I. Die Klägerin nimmt den Beklagten als ehemaligen Geschäftsführer der C. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) aus abgetretenem Recht gemäß § 64 Satz 1 GmbHG in der bis zum 31.12.2020 gültigen Fassung (a.F.) auf Rückgewähr von Zahlungen in Anspruch, die dieser im Zeitraum vom 01.08.2013 bis 27.01.2014 von Geschäftskonten der Schuldnerin geleistet haben soll. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands in erster Instanz wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen. Das Landgericht hat die auf Zahlung von 3.972.222,15 EUR nebst Zinsen gerichtete Klage ab- gewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass sich der Beklagte gegenüber der Klägerin
Seite 3 hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche aus § 64 Satz 1 GmbHG a.F. mit Erfolg auf die Einrede der Verjährung berufe. Die letzte streitgegenständliche Zahlung des Beklagten als Ge- schäftsführer der Schuldnerin sei am 27.01.2014 erfolgt, sodass am 27.01.2019 Verjährung der Klageforderung eingetreten sei. Der durch den Beklagten gegenüber dem Insolvenzver- walter als Zedenten erklärte Verzicht auf die Einrede der Verjährung entfalte gegenüber der Klägerin als Zessionarin keine Rechtswirkung. Dies folge bereits aus dem eindeutigen Wort- laut der Verzichtserklärungen. Auch deren Auslegung, an die strenge Anforderungen zu stellen seien, führe zu keinem anderen Ergebnis. Die Verjährungsfrist sei gegenüber der Klägerin auch nicht gemäß § 203 BGB wegen des Schwebens von Verhandlungen ausreichend lang gehemmt gewesen. Zwar habe der Beklagte mit dem Insolvenzverwalter Verhandlungen über einen zeitweiligen Verjährungsverzicht geführt. Diese Hemmung wirke jedoch nur gegenüber dem Zedenten und damaligen Verhandlungspartner, nicht gegenüber der Klägerin. Zudem hät- ten die Verhandlungen des Beklagten spätestens zum Zeitpunkt der Veräußerung der Forde- rung an die Klägerin am 26.01.2020 geendet. Es sei daher gemäß § 203 Satz 2 BGB von ei- ner Hemmung bis längstens 26.03.2020 auszugehen. Die Klägerin habe den Beklagten wegen der streitgegenständlichen Forderungen erst im April 2020 und damit nach Eintritt der Verjäh- rung angeschrieben. Klage sei am 25.05.2020 eingereicht worden. Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und mit einer ordnungsgemäßen Begründung ver- sehenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren vollumfänglich weiter. Sie meint, das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die mit der Klage gel- tend gemachten Ansprüche verjährt seien. Der vom Beklagten erklärte Verzicht auf die Einre- de der Verjährung gelte nicht nur gegenüber dem Insolvenzverwalter, sondern auch gegen- über der Klägerin als dessen Rechtsnachfolgerin. Eine entsprechende Einschränkung lasse sich dem Wortlaut der Verzichtserklärung nicht entnehmen. Auch im Übrigen führe eine Ausle- gung der Verzichtserklärung des Beklagten nicht zu dem Ergebnis, dass diese ausschließlich gegenüber dem Insolvenzverwalter, nicht jedoch gegenüber der Klägerin Wirkung entfalten sollte. Zudem folge aus § 404 BGB, dass sich der Schuldner gegenüber dem neuen Gläubiger nur dann auf die Einrede der Verjährung berufen könne, wenn die Einrede im Zeitpunkt der Ab- tretung gegenüber dem alten Gläubiger begründet gewesen sei. Wenn der Gläubiger nicht darauf vertrauen könne, dass eine Verjährungsverzichtserklärung wie die vorliegende nicht auch dem Rechtsnachfolger, also dem Käufer und Abtretungsempfänger zugutekommen wür- de, käme dies einem Ausschluss des Rechts auf Verkauf und Abtretung dieser Forderung gleich. Schließlich zeige der Umstand, dass der Beklagte die Forderung vom Insolvenzverwal- ter habe kaufen wollen, dass er selbst davon ausgegangen sei, dass seine Verzichtserklärung nicht ausschließlich gegenüber dem Insolvenzverwalter wirke. Es sei realitätsfremd anzuneh-
Seite 4 men, dass der Beklagte einen Betrag i.H.v. 100.000,00 EUR hätte aufwenden wollen, wenn er sich keiner Inanspruchnahme durch einen Dritten ausgesetzt gesehen hätte. Unabhängig davon sei die Verjährung jedenfalls wegen Vergleichsverhandlungen zwischen dem Insolvenzverwalter und dem Beklagten nach § 203 BGB gehemmt gewesen. Verhandlun- gen im Sinne des § 203 BGB würden auch gegenüber dem Rechtsnachfolger des Gläubigers wirken. Das Landgericht sei unzutreffend davon ausgegangen, dass mit der Entscheidung des Insolvenzverwalters, die Ansprüche gegen den Beklagten zu veräußern, die Vergleichs- verhandlungen über die Ansprüche selbst beendet gewesen seien. Durch das Schreiben der jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin an den Beklagten vom 08.04.2020 habe diese zudem eigene Vergleichsverhandlungen aufgenommen. Soweit das Landgericht davon ausge- gangen sei, dass die durch diese Korrespondenz eingeleiteten Vergleichsverhandlungen eine Hemmung deshalb nicht habe bewirken können, weil die Hemmung der Verjährung aufgrund der Verhandlungen mit dem Insolvenzverwalter längstens bis zum 26.03.2020 bestanden ha- be, beruhe diese Erwägung auf einer fehlerhaften Berechnung der Dreimonatsfrist des § 203 BGB. Die Klägerin beantragt, 1. unter Abänderung des am 09.03.2023 verkündeten Urteils des Landgerich- tes Leipzig, Az. 04 O 1138/20, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 3.972.222,15 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.12.2018 zu zahlen; 2. im Wege der Zwischenfeststellungsklage festzustellen, dass der vom Be- klagten mit Datum vom 12.11.2019 erklärte und zeitlich bis zum 30.06.2020 befristete Verzicht auf die Einrede der Verjährung hinsichtlich der seitens des Rechtsvorgängers geltend gemachten Ansprüche aus Geschäftsfüh- rerhaftung auch zugunsten der Klägerin als Einzelrechtsnachfolgerin Wir- kung entfaltet; hilfsweise zu 2. im Wege der Zwischenfeststellungsklage festzustellen, dass der Klagean- spruch nicht verjährt ist.
Seite 5 Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen; die Zwischenfeststellungsklage sowie die hilfsweise erhobene Zwischenfest- stellungsklage abzuweisen. Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. II. Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Ob die Klägerin von dem Beklagten aus § 64 Satz 1 GmbHG a.F. die Rückgewähr der streit- gegenständlichen Zahlungen in Höhe von insgesamt 3.972.222,15 EUR, die der Beklagte in der Zeit vom 01.08.2013 bis 27.01.2014 von dem Geschäftskonto der Schuldnerin vorgenom- men haben soll, verlangen kann, braucht nicht entschieden zu werden. Etwaige Rückgewähr- ansprüche der Klägerin wären jedenfalls nicht mehr durchsetzbar, da sich der Beklagte - wie das Landgericht im Ergebnis zutreffend festgestellt hat – mit Erfolg auf die Einrede der Verjäh- rung beruft, § 214 Abs. 1 BGB. 1. Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche aus § 64 Satz 1 GmbHG a.F. verjähren gemäß § 64 Satz 4 GmbHG a.F. i.V.m. 43 Abs. 4 GmbHG binnen fünf Jahren. Die Verjäh- rungsfrist beginnt nach § 200 BGB mit der Entstehung des Anspruchs, mithin dem Zeitpunkt der Zahlung, wobei im Falle wiederholt verbotswidriger Zahlungen jede Handlung eine neue Verjährungsfrist in Lauf setzt (BGH, Urteil vom 08.05.2018 – II ZR 314/16, Rn. 9 m.w.N., zitiert nach juris). 2. Zur Bestimmung von Gegenstand, Höhe und Datum der einzelnen Zahlungen, die – sei es als Auszahlungen oder als Einzahlungen – die Klageforderungen begründen sollen, hat die Klägerin auf die von ihr als Anlagenkonvolute K 23 bis K 27 eingereichten Aufstellungen über Kontobewegungen auf fünf Geschäftskonten der Schuldnerin Bezug genommen (LGA 9 ff.). Hieraus ergibt sich eindeutig, dass der Kläger nicht – wie mit Rücksicht auf den von ihm im Allgemeinen bezeichneten Leistungszeitraum 01.08.2013 bis 27.02.2014 das Landgericht an-
Seite 6 genommen hat – behauptet, die späteste dieser Zahlungen datiere vom 27.02.2014. Vielmehr geht sein Vortrag dahin, dass „haftungsbegründend“ zuletzt die Vereinnahmung der Zahlung eines Kunden in Höhe von 214.000,00 EUR gewesen sei, die die …bank auf dem dort unter der Nummer … geführten Konto der Schuldnerin (Anlagenkonvolut K 24) am 14.01.2014 dieser gutgeschrieben habe. Zur selben Zeit habe das vorgenannte Konto sich mit 179.070,51 EUR im Soll befunden, weshalb in dieser Höhe ein Erstattungsanspruch gegen den Beklagten bestehe (vgl. auch LGA 10 f.). Datieren von den angeblich verbotswidrigen Zahlungen somit die erste vom 01.08.2013 und die letzte vom 14.01.2014, wären etwaige daran anknüpfende Erstattungsansprüche nach § 64 Satz 1 GmbHG a.F. gegen den Beklagten im Zeitraum zwischen dem Ablauf des 01.08.2018 (erste Zahlung) und dem Ablauf des 14.01.2019 (letzte Zahlung) verjährt, wenn nicht zuvor Hemmung oder Neubeginn der Verjährungsfrist eingetreten wäre. 3. Die Verjährung der Ansprüche war in der Zeit vom 11.07.2018 bis 21.11.2019 wegen zwi- schen dem Beklagten und dem Insolvenzverwalter durchgeführten Verhandlungen gemäß § 203 BGB gehemmt. a) Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den An- spruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gemäß § 203 Satz 1 BGB gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Zwar führte die Klägerin selbst mit dem Beklagten keine Verhandlungen über die Ansprüche oder die die Ansprüche begründenden Umstände. Allerdings sind ihr als Rechts- nachfolgerin die Verhandlungen, die zwischen dem Insolvenzverwalter und dem Beklagten in der Zeit vor der am 26.02.2020 vorgenommenen Abtretung der Ansprüche geführt wurden, verjährungshemmend zuzurechnen (vgl. BGH, Urteil vom 01.07.2014 – VI ZR 391/13, Rn. 25, zitiert nach juris). b) Die Hemmung der Verjährung begann vorliegend in dem Zeitpunkt, in dem der Beklagte mit dem Insolvenzverwalter erstmals in Verhandlungen über die geltend gemachten Ansprüche eintrat. Dies war am 11.07.2018. Der Begriff „Verhandlungen” ist weit auszulegen. Danach genügt für ein Verhandeln jeder Mei- nungsaustausch über den Schadensfall zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten, sofern nicht sofort und eindeutig jeder Ersatz abgelehnt wird. Verhandlungen schweben schon dann, wenn der in Anspruch Genommene Erklärungen abgibt, die dem Geschädigten die An-
Seite 7 nahme gestatten, der Verpflichtete lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung von Er- satzansprüchen ein. Nicht erforderlich ist, dass dabei eine Vergleichsbereitschaft oder eine Bereitschaft zum Entgegenkommen signalisiert wird (BGH, Urteil vom 26.10.2006 - VII ZR 194/05, Rn. 10 m.w.N., zitiert nach juris). Solche Verhandlungen über die streitgegenständli- chen Ansprüche führten der Insolvenzverwalter und der Beklagte - wie sich aus einem Schrei- ben des Beklagten an den Insolvenzverwalter (Anlage K 28) ergibt und das Landgericht festge- stellt hat (LGU 16) - erstmals am 11.07.2018 anlässlich einer an diesem Tag durchgeführten Besprechung. c) Die Hemmung der Verjährung endete, als der Insolvenzverwalter mit seinem an das Insol- venzgericht gerichteten und am selben Tag dort eingegangenen Schreiben vom 21.11.2019 (Anlage B 59) zum Ausdruck brachte, dass er einen freihändigen Verkauf der streitgegen- ständlichen Forderungen beabsichtige. Dieses Verhalten ist als endgültiger Abbruch der zuvor mit dem Beklagten geführten Verhandlungen zu werten. aa) Die Verjährungshemmung nach § 203 BGB endet insbesondere dann, wenn die Fortset- zung weiterer Verhandlungen verweigert wird. Wegen seiner Bedeutung für die Durchsetzbar- keit der geltend gemachten Ansprüche muss ein Abbruch durch klares und eindeutiges Ver- halten zum Ausdruck gebracht werden (BGH, Urteil vom 01.03.2005 – VI ZR 101/04, Rn. 33 m.w.N., zitiert nach juris). Ein solches Verhalten, durch welches der Insolvenzverwalter zum Ausdruck brachte, dass er an einer Fortsetzung der Verhandlungen mit dem Beklagten kein In- teresse mehr hatte, ist in dem an das Insolvenzgericht gerichtete Schreiben vom 21.11.2019 zu sehen (Anlage B 59). Darin teilte der Insolvenzverwalter mit, dass er den freihändigen Ver- kauf der nun streitgegenständlichen Forderungen an die D. (D. AG) beabsichtige, und beantragte die Einberufung der Gläubigerversammlung zur entsprechenden Beschlussfassung. Zur Begründung führte er aus, dass er anderenfalls mit Rücksicht auf den Umstand, dass bislang weder der Beklagte noch der andere Geschäftsführer einen „Lösungsvorschlag“ bezüglich ihrer Inanspruchnahme vorgelegt hätten, nur die Mög- lichkeiten habe, sich weiter gedulden oder die Forderungen trotz der bestehenden Prozessri- siken gerichtlich klären zu lassen. Da die Bewertung der Ansprüche jedoch sehr komplex und deren Werthaltigkeit mit vielen Unsicherheiten verbunden sei, seien „beide Optionen für die Gesamtheit der Gläubiger aktuell unbefriedigend“. Damit gab der Insolvenzverwalter unmiss- verständlich zu verstehen, dass er die Verhandlungen mit dem Beklagten (und dem anderen Geschäftsführer der Schuldnerin) mangels Aussicht auf einen zeitnahen Abschluss nicht fort- führen wolle. Von diesem Zeitpunkt an entfaltete er auch keine Verhandlungsbemühungen zur Verfolgung der jetzigen Klageforderungen mehr, sondern betrieb nur noch deren Veräußerung.
Seite 8 bb) Das Ende der Verjährungshemmung fällt nicht deshalb auf einen späteren Zeitpunkt, weil der Beklagte vom Insolvenzverwalter über dessen Entschluss, die Verhandlungen über die An- sprüche zu beenden, erst nach der Erteilung der Zustimmung der Gläubigerversammlung zum freihändigen Verkauf der Forderungen (Anlage B 60) mit Schreiben vom 18.12.2019 (An- lage B 61) in Kenntnis gesetzt wurde. Ein Forderungsgläubiger, der sich – wie hier der Insol- venzverwalter – für einen Abbruch der Verhandlungen entschieden hat, kann die allein ihm zu- gutekommende Hemmung der Verjährung nicht dadurch verlängern, dass er seinen Ent- schluss zunächst ausschließlich einem Dritten oder mehreren Dritten mitteilt, aber dem Schuldner verschweigt. Der zugleich mit der entsprechenden Mitteilung im Schreiben vom 21.11.2019 begehrten Mitwirkung des Insolvenzgerichts und hiernach der Gläubigerversamm- lung bedurfte der Insolvenzverwalter für den beabsichtigten freihändigen Verkauf der nun streitgegenständlichen Forderungen, nicht jedoch für den Abbruch der Verhandlungen mit dem Beklagten. cc) Dass der Beklagte im nachfolgend eingeleiteten Bieterverfahren vom Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 18.12.2019 (Anlage B 61) aufgefordert wurde, ein verbindliches Gebot zum Erwerb der Forderungen bis zum 10.01.2020 vorzulegen, führte nicht zu einer Wiederaufnah- me der zuvor abgebrochenen Verhandlungen. Mit dieser Aufforderung brachte der Insolvenz- verwalter gegenüber dem Beklagten vielmehr zum Ausdruck, dass er zu einer Verständigung mit diesem nicht mehr bereit sei, sondern die Forderungen an den Höchstbietenden veräu- ßern werde. Ein entsprechendes Kaufangebot gab nachfolgend im Übrigen auch nicht etwa der Beklagte persönlich, sondern die E. GmbH, deren Geschäftsführer der Beklagte war, mit Schreiben vom 10.01.2020 ab (Anlage B 62). Das Schreiben des Beklagten vom 10.01.2020, in dem dieser noch einmal ausführte, weshalb die geltend gemachten Ansprüche seines Erachtens nicht bestünden, ließ der Insolvenzverwalter unbeantwortet. 4. Gemäß § 209 BGB wird der Zeitraum, in dem die Verjährung wegen der zwischen dem Be- klagten und dem Insolvenzverwalter geführten Verhandlungen gehemmt war, in die Verjäh- rungsfrist nicht eingerechnet. Im Zeitpunkt des Beginns der Hemmung am 11.07.2018 betru- gen die restlichen Dauern der Verjährungsfrist regulär noch zwischen 20 Tagen (für den An- spruch aufgrund der frühesten angeblich verbotswidrigen Zahlung am 01.08.2013) und 6 Mo- naten und 3 Tagen (für den Anspruch aufgrund der spätesten angeblich verbotswidrigen Zah- lung am 14.01.2014). Da zwischen dem Abbruch der Vertragsverhandlungen am 21.11.2019 und der Erhebung der Klage, die unter den Voraussetzungen des § 167 ZPO auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klageschrift am 25.05.2020 zurückwirken würde, insgesamt 6 Monate
Seite 9 und 4 Tage liegen, konnte durch diese Maßnahme der Rechtsverfolgung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB eine erneute Verjährungshemmung nicht mehr erreicht werden. 5. Daran vermag auch die in § 203 Satz 2 BGB geregelte dreimonatige Ablaufhemmung, die den Gläubiger vor einem überraschenden Ende der Hemmung bewahren und ihm nach Ende der Verhandlungen eine gewisse Überlegungsfrist sichern soll (vgl. MüKoBGB/Grothe, 9. Aufl. 2021, BGB § 203 Rn. 13), nichts zu ändern. Nach dieser Vorschrift tritt die Verjährung frühes- tens drei Monate nach Ende der Verhandlungen ein. Dies führt vorliegend lediglich dazu, dass die Ansprüche, bei denen die fünfjährige Verjährungsfrist gemäß § 64 Satz 4 GmbHG a.F. i.V.m. 43 Abs. 4 GmbHG - unter Berücksichtigung des Hemmungszeitraums vom 11.07.2018 bis 21.11.2019 - zwischen dem 22.11.2019 und dem 21.02.2020 ablief, einheitlich erst mit Ab- lauf des 21.02.2020 verjährten. Für die übrigen Ansprüche, bei denen nach dem Ende der Ver- handlungen am 21.11.2019 jeweils noch eine Verjährungsfrist von mehr als drei Monaten ver- blieb, galt diese Restfrist, die in Bezug auf die jüngste Forderung – wie ausgeführt – mit Ablauf des 24.05.2020 endete. 6. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist eine weitergehende Hemmung der Verjährung gemäß § 203 Satz 1 BGB nicht dadurch eingetreten, dass sie selbst mit dem Beklagten in Verhand- lungen über die streitgegenständlichen Forderungen eintrat. Solche Verhandlungen zwischen der Klägerin und dem Beklagten fanden zu keinem Zeitpunkt statt. Eine Verhandlung im Sinne von § 203 Satz 1 BGB setzt einen Meinungsaustausch über die geltend gemachte Forderung voraus. An einem solchen fehlt es dann, wenn der in Anspruch genommene seine Ersatzpflicht sofort und erkennbar ablehnt (BGH, Beschluss vom 17.6.2020 – VII ZR 111/19, Rn. 28; Urteil vom 26.10.2006 - VII ZR 194/05, Rn. 10; jeweils zitiert nach juris). So liegt der Fall hier. Das an ihn gerichtete Schreiben der Klägerin vom 08.04.2020 (Anlage K 32), in dem diese ihn zur Zahlung des streitgegenständlichen Betrages aufforderte, wies der Beklagte unmittelbar zunächst mit Schreiben vom 17.04.2020 (Anlage B 67) und später erneut mit Schreiben vom 15.05.2020 (Anlage B 68) zurück. In beiden Schrei- ben machte der Beklagte unmissverständlich deutlich, dass er die geltend gemachten Ansprü- che für unbegründet halte und deshalb keine Zahlungen leisten werde. 7. Ebenfalls unzutreffend ist die Auffassung der Klägerin, der Beklagte sei aufgrund der von ihm gegenüber dem Insolvenzverwalter abgegebenen Verzichtserklärung an der Erhebung der Einrede der Verjährung gehindert. Auf die Wirkungen dieses Verjährungsverzichts kann sich die Klägerin nicht berufen.
Seite 10 a) Mit Schreiben seines späteren Prozessbevollmächtigten vom 20.07.2018 (Anlage K 28) er- klärte der Beklagte gegenüber dem Insolvenzverwalter als damaligem Forderungsinhaber, „hinsichtlich der Zahlungen, die seitens des Insolvenzverwalters über das Vermögen der Schuldnerin im Wege der Geschäftsführerhaftung geltend gemacht werden“, vorübergehend und befristet bis zum 31.12.2018 auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, soweit diese nicht bereits eingetreten sei. Nachdem die Verhandlungen zwischen dem Insolvenzverwalter und dem Beklagten nach Ablauf des 31.12.2018 noch nicht zu einem Abschluss gekommen waren, erklärte der Beklagte gegenüber dem Insolvenzverwalter mit im Wesentlichen gleich- lautendem Schreiben seines späteren Prozessbevollmächtigten vom 12.11.2019 (Anlage K 29) einen weiteren Verjährungsverzicht, nunmehr befristet bis zum 30.06.2020. b) Zwar hat die Klägerin ihre Klage am 25.05.2020 beim Landgericht eingereicht und ist die Klageschrift dem Beklagten am 24.06.2020 zugestellt worden. Wie das Landgericht im Ergeb- nis zutreffend festgestellt hat, hindert dies den Beklagten jedoch nicht daran, im vorliegenden Prozess die Einrede der Verjährung zu erheben. Seine gegenüber dem Insolvenzverwalter ab- gegebene Verzichtserklärung entfaltet keine Wirkung zugunsten der Klägerin. aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wird durch einen vom Schuldner er- klärten befristeten Verzicht auf die Einrede der Verjährung der Ablauf der Verjährung nicht be- einflusst. Folge des Verzichts ist jedoch, dass die Befugnis des Schuldners, die Einrede der Verjährung zu erheben, für den genannten Zeitraum ausgeschlossen ist (BGH, Beschluss vom 07.05.2014 – XII ZB 141/13, Rn. 18 m.w.N., zitiert nach juris). bb) Ob sich im Falle einer nach Abgabe der Verzichtserklärung vorgenommenen Abtretung der Forderung auch der neue Gläubiger auf diesen Verjährungsverzicht berufen kann, ist bis- her noch nicht höchstrichterlich entschieden. Während diese Frage in der Literatur zum Teil ohne nähere Begründung bejaht wird (vgl. Windorfer, NJW 2015, 3329, 3332; MüKoBGB/Grothe, 9. Aufl. 2021, § 214 Rn. 8), hat sich der Bundesgerichtshof - anders als vom Landgericht angenommen - hierzu bisher nicht geäußert. Zwar lässt sich der vom Landgericht herangezogenen Entscheidung des Bundesgerichtsho- fes vom 01.07.2014 (Az.: VI ZR 391/13, Rn. 36, zitiert nach juris) entnehmen, dass ein Verjäh- rungsverzicht grundsätzlich nur auf den Adressaten der Verzichtserklärung bezogen werden kann, sofern darin nicht die Absicht zum Ausdruck kommt, den Verzicht weiteren Personen gegenüber auszusprechen. Der dieser Entscheidung zugrundeliegende Fall ist jedoch anders
Seite 11 gelagert als der Streitfall, sodass die dort getroffenen Aussagen nicht ohne Weiteres hierauf übertragen werden können. Der Bundesgerichtshof hat insoweit klären müssen, ob sich eine Verzichtserklärung, die der Schuldner (Haftpflichtversicherung des Schädigers) gegenüber dem alten Gläubiger (Krankenkasse A) nach einem gesetzlichen Forderungsübergang erklär- te, auch auf die nach Forderungsübergang zur Entstehung gelangten selbstständigen An- spruchsteile des neuen Gläubigers (Krankenkasse B) erstrecken kann. Dies hat der Bundes- gerichtshof mit der Begründung verneint, die nach dem Forderungsübergang gegenüber dem alten Gläubiger abgegebene Verjährungsverzichtserklärung könne schon ihrem Inhalt nach nicht zugunsten des neuen Gläubigers wirken (BGH, a.a.O). Auch die weitere vom Landgericht zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 07.05.1957 (Az.: VI ZR 16/56, BeckRS 1957, 31371081) verhält sich zu einem gesetzlichen Forderungsübergang. Dabei hat der Bundesgerichtshof - wie in der zuvor zitierten Entschei- dung vom 01.07.2014 - mit der Verschiedenheit der Gläubiger argumentiert; die kraft Gesetzes auf den Versicherungsträger übergegangenen und die beim Geschädigten verbliebenen An- spruchsteile ständen sich trotz Gleichheit des Ursprungs und der Rechtsnatur als selbststän- dige Forderungen gegenüber. Demgegenüber bezieht sich im Streitfall die gegenüber dem In- solvenzverwalter vor Abtretung abgegebene Verjährungsverzichtserklärung des Beklagten vom 12.11.2019 gerade auf die Forderungen, die später im Wege der Abtretung auf die Kläge- rin übergingen. In einer weiteren Entscheidung vom 04.11.1997, in der es ebenfalls nicht um einen rechtsge- schäftlichen, sondern um einen gesetzlichen Forderungsübergang gegangen ist, hat der Bun- desgerichtshof ausdrücklich offengelassen, ob die von einem Haftpflichtversicherer im Rah- men eines Teilungsabkommens mit einem Sozialversicherungsträger abgegebenen Verjäh- rungsverzichtserklärungen - etwa im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung unter dem Gesichtspunkt einer Abrede zugunsten eines Dritten - auch gegenüber einem Rechtsnachfol- ger des Sozialversicherungsträgers Wirkungen entfalten können (BGH, Urteil vom 04.11.1997 – VI ZR 375/96, Rn. 13; zitiert nach juris). cc) Bei der vom Beklagten mit Schreiben vom 12.11.2019 gegenüber dem Insolvenzverwalter abgegebenen Verjährungsverzichtserklärung handelt es sich um eine schuldrechtliche Abre- de. Aufgrund der Relativität des Schuldverhältnisses kann diese grundsätzlich nur gegenüber dem jeweiligen Erklärungsempfänger, vorliegend also dem Insolvenzverwalter Wirkung entfal- ten. Dagegen kann sich die Klägerin dann auf die Verjährungsverzichtserklärung berufen, wenn sie unter dem Gesichtspunkt eines Vertrages zugunsten Dritter in den vom Beklagten erklärten Verzicht auf die Erhebung der Einrede der Verjährung einbezogen wurde.
Seite 12 Ob dies der Fall war, muss im Wege der Auslegung der Erklärung gemäß §§ 133, 157 BGB aus Sicht des objektiven Empfängerhorizonts ermittelt werden. Entscheidend ist, ob ein objek- tiver Empfänger aus Sicht des Insolvenzverwalters in der konkreten Situation die Erklärung des Beklagten so verstehen durfte, dass der vorübergehende Verjährungsverzicht nicht nur ihm gegenüber, sondern - für den Fall, dass der Verwalter die streitgegenständlichen Forde- rungen an einen Dritten veräußern würde - auch gegenüber einem möglichen Rechtsnachfol- ger Wirkung entfalten sollte. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass an die Auslegung einer Wil- lenserklärung, die zum Verlust einer Rechtsposition führt, nach der Rechtsprechung des Bun- desgerichtshofes strenge Anforderungen zu stellen sind und in der Regel eine insoweit ein- deutige Willenserklärung erforderlich ist, weil ein Rechtsverzicht niemals zu vermuten ist (BGH, Urteil vom 15.10. 2014 – XII ZR 111/12, Rn. 51 m.w.N., zitiert nach juris). Unter Zugrundelegung des gebotenen strengen Auslegungsmaßstabes kann eine Einbezie- hung der Klägerin in den vom Beklagten abgegebenen Verjährungsverzicht nicht angenom- men werden. Bereits im Wortlaut der Erklärung finden sich für ein solch weites Verständnis des Verjährungsverzichts keine Anhaltspunkte. Danach sollte sich der vorübergehende Verjäh- rungsverzicht lediglich auf die Zahlungen beziehen, „die seitens des Insolvenzverwalters über das Vermögen der Schuldnerin im Wege der Geschäftsführerhaftung geltend gemacht wer- den“. Davon, dass der Verzicht - neben dem Insolvenzverwalter - auch weiteren Personen, insbesondere etwaigen Rechtsnachfolgern des Verwalters, zugutekommen sollte, ist in der Erklärung nicht die Rede. Ein solch weites Verständnis lässt sich auch nicht den Umständen entnehmen, unter denen die Verzichtserklärung abgegeben wurde. Im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung am 12.11.2019 befand sich der Beklagte bereits seit geraumer Zeit in Verhandlungen über die gel- tend gemachten Ansprüche. Diese Verhandlungen führte er ausschließlich mit dem Insolvenz- verwalter. Dass dieser es in Erwägung zog, die streitgegenständlichen Forderungen im Falle eines Scheiterns der Verhandlungen an einen Dritten zu veräußern, war dem Beklagten zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt. Von dem geplanten freihändigen Verkauf der Forderungen er- fuhr er erstmals in dem Schreiben des Insolvenzverwalters vom 18.12.2019. Am 12.11.2029, als der Beklagte seine zweite Verzichtserklärung abgab, gab es somit für ihn noch keinen An- lass, sich über eine mögliche Einbeziehung weiterer Personen in den Verjährungsverzicht Ge- danken zu machen, und durfte der Insolvenzverwalter auch nicht annehmen, dass der Beklag- te einen solchen Anlass hatte.
Seite 13 Etwas anderes folgt - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch nicht aus dem Umstand, dass es dem Beklagten gleichgültig gewesen wäre, ob auch etwaige Rechtsnachfolger des In- solvenzverwalters vom Verjährungsverzicht erfasst werden. Ein solches Verständnis wäre mit der gebotenen strengen Auslegung der Verzichtserklärung nicht zu vereinbaren. Auch kann - unabhängig davon, ob die Abtretung der streitgegenständlichen Forderungen durch den Insol- venzverwalter an einen Dritten für den Beklagten als Schuldner mit einem Rechtsverlust ver- bunden ist - nicht davon ausgegangen werden, dass es dem Beklagten völlig gleichgültig war, von wem er in Anspruch genommen wird. Vielmehr liegt es nahe, dass der Beklagte seine Er- klärung gerade in Ansehung der mit dem Insolvenzverwalter geführten konkreten Verhandlun- gen und unter Berücksichtigung der dortigen Chancen auf eine gütliche Einigung abgab. Da- von, dass der Beklagte den vorübergehenden Rechtsverzicht nicht nur gegenüber seinem Verhandlungspartner, dem Insolvenzverwalter, sondern zugleich auch gegenüber jedem mög- lichen Rechtsnachfolger abgeben wollte, kann vor diesem Hintergrund nicht ausgegangen werden. Eine Beschränkung der Wirkungen des Verjährungsverzichts auf den Insolvenzverwalter als Erklärungsempfänger führt – anders als die Klägerin meint - auch nicht dazu, dass die Mög- lichkeit der Übertragung von Ansprüchen durch einen Insolvenzverwalter auf einen Dritten er- heblich erschwert und damit die Übertragbarkeit solcher Ansprüche eingeschränkt wird. In der vorliegenden Situation wäre es dem Insolvenzverwalter ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen, selbst für Klarheit zu sorgen und vom Beklagten einen vorübergehenden Verjäh- rungsverzicht zu verlangen, der ausdrücklich auch etwaige Rechtsnachfolger des Verwalters einbezieht. Die Klägerin wiederum hätte ihrerseits den Erwerb der Forderungen von der Abga- be einer solchen Erklärung durch den Schuldner abhängig machen können. dd) Eine Einbeziehung der Klägerin in den vom Beklagten gegenüber dem Insolvenzverwalter erklärten vorübergehenden Verjährungsverzicht ergibt sich auch nicht aus § 404 BGB. Nach dieser Vorschrift kann der Schuldner dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegen- setzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren. Daraus lässt sich indes nicht folgern, dass der Schuldner sich auch gegenüber dem neuen Gläubiger nicht auf eine Verjährung der abgetretenen Forderung berufen kann, wenn und solange er gegenüber dem alten Gläubiger auf die Geltendmachung der Einrede der Ver- jährung verzichtet hat. Ein solches Verständnis wäre vom Wortlaut des § 404 BGB nicht ge- deckt und würde darüber hinaus auch dem Sinn und Zweck der Norm zuwiderlaufen. Dieser besteht insbesondere darin, den Schuldner davor zu schützen, durch den ohne seine Mitwir-
Seite 14 kung vollzogenen Gläubigerwechsel benachteiligt zu werden (BGH, Beschluss vom 08.05.2013 − XII ZB 192/11, Rn. 12 m.w.N., zitiert nach juris; MüKoBGB/Kieninger, 9. Aufl. 2022, BGB § 404 Rn. 1 m.w.N.). Dagegen dient § 404 BGB nicht dem Interesse des neuen Gläubigers, in die Wirkung einer durch den Schuldner gegenüber dem alten Gläubiger abgege- benen Verzichtserklärung einbezogen zu werden. ee) Der vom Beklagten gegenüber dem Insolvenzverwalter erklärte vorübergehende Verjäh- rungsverzicht ist auch nicht im Zuge der Abtretung der streitgegenständlichen Forderungen analog § 401 Abs. 1 BGB auf die Klägerin mit übergegangen. Eine direkte Anwendung der Vorschrift scheidet aus, weil sich diese ihrem Wortlaut nach le- diglich auf die in § 401 Abs. 1 BGB genannten streng akzessorischen Nebenrechte - Hypothe- ken, Pfandrechte und Rechte aus Bürgschaften - bezieht. Allerdings gehen nach der Recht- sprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 19.03.1998 – IX ZR 242/97, Rn. 16 m.w.N., zitiert nach juris) über die dort genannten Rechte hinaus in entsprechender Anwen- dung der Vorschrift auch andere unselbstständige Sicherungsrechte - etwa die Vormerkung (BGH, Urteil vom 17.06.1994 – V ZR 204/92, Rn. 20, zitiert nach juris) oder der Schuldbeitritt (BGH, Urteil vom 23.11.1999 – XI ZR 20/99, Rn. 12, zitiert nach juris) - sowie Hilfsrechte, die zur Durchsetzung der Forderung erforderlich sind - etwa Ansprüche auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Einsichtnahme oder ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB (BeckOK BGB/Rohe, 71. Ed. 1.8.2024, § 401 Rn. 5 ff. m.w.N.) - zusammen mit dem Hauptan- spruch auf den Zessionar über. Bei dem befristeten Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede handelt es sich indes weder um ein unselbstständiges Sicherungsrecht noch um ein Hilfsrecht in diesem Sinne. Von den genannten Rechten unterscheidet sich eine solche Verzichtserklärung dadurch, dass bei ihr der Schuldner auf die Geltendmachung einer ihm an sich zustehenden Rechtsposition zeitweise verzichtet. Eine analoge Anwendung des § 401 BGB erscheint in diesem Fall nicht gerechtfertigt, da es an einer vergleichbaren Interessenlage fehlt. Der Zessionar, der eine For- derung sehenden Auges trotz drohender Verjährung erwirbt, erscheint nicht schutzwürdig, da er es selbst in der Hand hat, den Erwerb der Forderung von der Abgabe einer auch ihm ge- genüber geltenden Verjährungsverzichtserklärung des Schuldners abhängig zu machen.
Seite 15 III. Die Zwischenfeststellungsklage ist im Hauptantrag zulässig, aber unbegründet. 1. Die erstmals im Berufungsverfahren erhobene Zwischenfeststellungsklage, die im Hauptan- trag darauf gerichtet ist, festzustellen, dass der vom Beklagten mit Datum vom 12.11.2019 er- klärte und zeitlich bis zum 30.06.2020 befristete Verzicht auf die Einrede der Verjährung hin- sichtlich der seitens des Rechtsvorgängers geltend gemachten Ansprüche aus Geschäftsfüh- rerhaftung auch zugunsten der Klägerin als Einzelrechtsnachfolgerin Wirkung entfaltet, ist nach § 256 Abs. 2 ZPO zulässig. a) Der Antrag der Klägerin ist auf ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis i.S.v. § 256 ZPO gerichtet. aa) Unter Rechtsverhältnis ist eine bestimmte, rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu anderen Personen oder einer Person zu einer Sache zu verstehen. Hierzu zählen auch ein- zelne, auf einem umfassenderen Rechtsverhältnis beruhende Ansprüche oder Rechte (BGH, Urteil vom 07.03.2013 – VII ZR 223/11, Rn. 16 m.w.N., zitiert nach juris). Nicht als Rechtsver- hältnis angesehen werden hingegen bloße Vorfragen oder einzelne Elemente eines Rechts- verhältnisses sowie abstrakte Rechtsfragen, die keinen Bezug zu einem konkreten Rechts- verhältnis aufweisen (BGH, Urteil vom 29.11.2011 − II ZR 306/09, Rn. 14 m.w.N., zitiert nach juris). bb) Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei der Frage, ob der von dem Beklagten am 19.11.2019 gegenüber dem Insolvenzverwalter erklärte befristete Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede auch zugunsten der Klägerin Wirkung entfaltet, um ein feststellungsfä- higes Rechtsverhältnis. Von ihrer Beantwortung hängt ab, ob sich der Beklagte gegenüber der Klägerin im Hinblick auf die streitgegenständlichen Forderungen auf die Einrede der Verjäh- rung berufen darf oder ob er mit der Erhebung dieser Einrede für die Zeit bis zum 30.06.2020 ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 07.05.2014 – XII ZB 141/13, Rn. 18 m.w.N., zi- tiert nach juris). Da durch einen vom Schuldner erklärten befristeten Verjährungsverzicht der Ablauf der Verjährung selbst nicht beeinflusst wird (BGH, a.a.O.), handelt es sich bei der zu klärenden Frage auch nicht um eine bloße Vorfrage für die Verjährung der streitgegenständli- chen Forderungen.
Seite 16 b) Auch im Übrigen sind die Voraussetzungen des § 256 Abs. 2 BGB im Streitfall erfüllt. aa) Mit der Zwischenfeststellungsklage wird es dem Kläger ermöglicht, neben einer rechts- kräftigen Entscheidung über seine Klage auch eine solche über nach § 322 Abs. 1 ZPO der Rechtskraft nicht fähige streitige Rechtsverhältnisse herbeizuführen, auf die es für die Ent- scheidung des Rechtsstreits ankommt. Die begehrte Feststellung muss sich allerdings grund- sätzlich auf einen Gegenstand beziehen, der über den der Rechtskraft fähigen Gegenstand des Rechtsstreits hinausgeht. Für eine Zwischenfeststellungsklage ist daher grundsätzlich kein Raum, wenn mit dem Urteil über die Hauptklage die Rechtsbeziehungen der Parteien er- schöpfend geregelt werden (BGH, Urteil vom 28.09.2006 – VII ZR 247/05, Rn. 12, zitiert nach juris). Eine Zwischenfeststellungsklage ist jedoch dann zulässig, wenn mit der Hauptklage mehrere selbständige Ansprüche aus dem Rechtsverhältnis verfolgt werden, mögen sie auch in ihrer Gesamtheit die Ansprüche erschöpfen, die sich aus ihm überhaupt ergeben können. Denn hier besteht die Möglichkeit von Teilurteilen, weshalb die Entscheidungen über das zu- grundeliegende Rechtsverhältnis durch Zwischenfeststellung für nachfolgende Teilurteile und das Schlussurteil von Bedeutung sein können (BGH, Urteil vom 07.03.2013 – VII ZR 223/11, Rn. 19 m.w.N., zitiert nach juris; Zöller/Greger, ZPO, 35. Auflage 2024, § 256 Rn. 40). bb) Danach ist die von der Klägerin erhobene Zwischenfeststellungsklage zulässig. Die Kläge- rin macht gegen den Beklagten mit der Hauptklage aus abgetretenem Recht mehrere selbst- ständige Ansprüche aus § 64 Satz 1 GmbHG a.F. wegen einer Vielzahl von angeblich verbots- widrigen Zahlungen aus dem Zeitraum vom 01.08.2013 bis 27.01.2014 geltend. Die Frage, ob der vom Beklagten am 12.11.2019 gegenüber dem Insolvenzverwalter erklärte befristete Ver- zicht auf die Einrede der Verjährung auch zugunsten der Klägerin als Einzelrechtsnachfolgerin Wirkung entfaltet, ist für sämtliche Einzelansprüche, über die auch durch Teilurteil entschie- den werden könnte, vorgreiflich. Denn diese Verjährungsverzichtserklärung bezog sich seiner- zeit auf sämtliche Ersatzansprüche. Die Vorgreiflichkeit macht das sonst für die Feststel- lungsklage erforderliche Feststellungsinteresse entbehrlich (vgl. BAG, Urteil vom 07.02.2019 – 6 AZR 84/18, Rn. 19, zitiert nach juris). 2. Die Zwischenfeststellungsklage ist jedoch unbegründet, da der vom Beklagten mit Schrei- ben vom 12.11.2019 gegenüber dem Insolvenzverwalter erklärte und zeitlich bis zum 30.06.2020 befristete Verzicht auf die Einrede der Verjährung zugunsten der Klägerin als Ein- zelrechtsnachfolgerin keine Wirkung entfaltet. Es wird insoweit auf die vorstehenden Ausfüh- rungen unter II. 7. verwiesen.
IV. Soweit die Klägerin hilfsweise die Feststellung begehrt, dass die von ihr geltend gemachten Klageansprüche nicht verjährt sind, ist die Zwischenfeststellungsklage mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 256 Abs. 2 ZPO unzulässig. Zwar handelt es sich bei der Frage, ob sich der Beklagte im Streitfall hinsichtlich der geltend gemachten Forderungen auf die Einrede der Verjährung berufen kann, um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis (vgl. BGH, Urteil vom 26.09.2012 - VIII ZR 249/11, Rn. 37, zitiert nach juris). Da allerdings die Verjährung vorlie- gend für jede einzelne der geltend gemachten Forderungen gesondert zu berechnen ist, fehlt es an der nach § 256 Abs. 2 ZPO erforderlichen Vorgreiflichkeit. V. I. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO II. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, §§ 711, 709 Satz 2 ZPO. III. Die Zulassung der Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO geboten. Die sich hier stel- lende Frage, ob eine vor Abtretung gegenüber dem alten Gläubiger abgegebene Erklärung des Schuldners, auf die Einrede der Verjährung vorübergehend verzichten zu wollen, nach Abtre- tung der betreffenden Forderung auch dann gegenüber dem neuen Gläubiger Wirkung entfal- tet, wenn sich solches nicht bereits im Wege der Auslegung dieser Erklärung durch den Ta- trichter ergibt, ist bisher - soweit ersichtlich - noch nicht Gegenstand einer höchstrichterlichen Entscheidung gewesen. Ihre Beantwortung hat Bedeutung für eine Vielzahl anderer Streitigkei- ten. IV. Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 48 Abs. 1 Satz 1, § 43 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO. K. Dr. I. F. Seite 17
Oberlandesgericht Dresden 01.11.2024 Zivilsenat 13 U 651/23 Verkündungsvermerk Urteil Verkündet am: 30.10.2024 L. Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle
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- ZPO § 167 Rückwirkung der Zustellung 1x
- BGB § 273 Zurückbehaltungsrecht 1x
- BGB § 401 Übergang der Neben- und Vorzugsrechte 3x
- ZPO § 256 Feststellungsklage 4x
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- BGB § 214 Wirkung der Verjährung 1x
- BGB § 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung 1x
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