Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 24 U 56/10

Tenor

Auf die Berufungen der Beklagten und der Kläger wird das am 25.02.2010 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Münster unter teilweiser Aufhebung des am 04.09.2014 verkündeten Versäumnisurteils des Senats teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 16.073,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 9.200,60 € seit dem 21.09.2006 und aus weiteren 6.872,78 € seit dem 13.06.2007 zu zahlen mit der Maßgabe,

dass von diesem Betrag 7.256,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.02.2009 sowie bis zum 24.02.2009 angelaufene Zinsen in Höhe von 1.540,08 €

und ein weiterer Betrag von 2.070,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.06.2010

an die Erbengemeinschaft (bestehend aus den Herren H2 und H5) der am 16.04.2011 verstorbenen Frau H, wohnhaft gewesen: F XX, xxxxx M, zu zahlen ist.

Wegen der Klageabweisung im Übrigen bleibt das am 04.09.2014 verkündete Versäumnisurteil des Senats aufrechterhalten.

Die weitergehenden Berufungen der Beklagten und der Kläger werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Kläger zu 70 % und die Beklagte zu 30 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger zu 60 % und die Beklagte zu 40 %; mit Ausnahme der Kosten, die durch die Säumnis der Kläger im Senatstermin am 04.09.2014 entstanden sind, diese haben die Kläger allein zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweiligen Partei bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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