Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 5 U 133/17

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 13.10.2017 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, gegenüber der Hinterlegungsstelle Düsseldorf zum Aktenzeichen 4 HL-P ##/16 zuzustimmen, dass die von der Hinterlegungsstelle Düsseldorf des Amtsgericht angenommene und bei der Justizkasse NRW in Hamm zum Aktenzeichen EHW Nr. ###/16, WHB Nr. ###-##/16 verwahrte Herrenarmbanduhr S, Referenznummer ###, Gehäusenummer D ###, an den Kläger herausgegeben wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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