Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 3 U 73/22

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Schifffahrtsgericht Duisburg-Ruhrort vom 19.05.2022 - Az.: 5 C 12/21BSch – wird zurückgewiesen. Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin weitere EUR 40.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.10.2020 zu zahlen.

              Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

              Die Revision wird nicht zugelassen.


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