Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 7 U 119/23

Tenor

Auf die Berufung des Berufungsklägers und unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels wird das am 22.09.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn, Az. 1 O 223/22, teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die am 22.09.2022 auf Anordnung des Amtsgerichts Bonn – 50 Gs 1014/22 – und der Staatsanwaltschaft Bonn – 669 AR 63/21 – erfolgte Zwangsvollstreckung in einen Bargeldbetrag von 5.600,00 US-Dollar wird für unzulässig erklärt.

Die Zwangsvollstreckung auf Anordnung vom 22.09.2022 des AG Bonn zum Az. 50 Gs 1014/22 und der StA Bonn zum Az. 669 AR 63/21 in einen Bargeldbetrag von 1.150,00 € wird für unzulässig erklärt.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 76 % und das beklagte Land 24 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Berufungskläger auferlegt.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land kann die Vollstreckung durch den Berufungskläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 8.500,00 € abwenden, wenn nicht der Berufungskläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Berufungskläger kann die Vollstreckung durch das beklagte Land gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 80.099,54 € festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen