Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 7 U 119/23
Tenor
Auf die Berufung des Berufungsklägers und unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels wird das am 22.09.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn, Az. 1 O 223/22, teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die am 22.09.2022 auf Anordnung des Amtsgerichts Bonn – 50 Gs 1014/22 – und der Staatsanwaltschaft Bonn – 669 AR 63/21 – erfolgte Zwangsvollstreckung in einen Bargeldbetrag von 5.600,00 US-Dollar wird für unzulässig erklärt.
Die Zwangsvollstreckung auf Anordnung vom 22.09.2022 des AG Bonn zum Az. 50 Gs 1014/22 und der StA Bonn zum Az. 669 AR 63/21 in einen Bargeldbetrag von 1.150,00 € wird für unzulässig erklärt.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Von Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 76 % und das beklagte Land 24 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Berufungskläger auferlegt.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land kann die Vollstreckung durch den Berufungskläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 8.500,00 € abwenden, wenn nicht der Berufungskläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Berufungskläger kann die Vollstreckung durch das beklagte Land gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 80.099,54 € festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Die ursprüngliche Klägerin L. A. ist die Mutter des Vollstreckungsschuldners und Zeugen S. A.. Der Zeuge A. wurde im Jahre 2003 durch das Landgericht Bonn – 21 L 1/03 - wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt. In dieser seit dem 22.08.2003 rechtskräftigen Entscheidung ordnete das Landgericht G. den Verfall von Wertersatz in Höhe von 85.000,00 € an. Bis zum November 2015 erfolgten darauf Ratenzahlungen des Zeugen. Die Forderung aus der Verfallanordnung betrug zuletzt 80.099,54 €.
4Der Zeuge A. lebte in einem Haus der Klägerin in der T.-straße N01 in O.. In dem benachbarten Haus T.-straße N02 befand sich eine Wohnung der Klägerin, die sie jedenfalls für die Nachtruhe aufsuchte.
5Der Zeuge tätigte für die Klägerin alltägliche Erledigungen und kümmerte sich um ihre Haustiere. Ferner war er als Vermögensverwalter für die Klägerin tätig. Im Juli und August 2022 wurden auf Betreiben der Staatsanwaltschaft Bonn die in den Klageanträgen näher bezeichneten Pfändungs- und Überweisungsanordnungen erlassen. Alle betroffenen Konten wurden auf den Namen des Zeugen A. geführt. Er hatte u.a. ein Konto mit der IBA N03 eröffnet und eine Ersteinlage von 5,00 € auf dieses eingezahlt.
6Am 22.09.2022 wurden die Wohnungen der Klägerin und des Zeugen A. durchsucht (Durchsuchungsbericht Anlage B2 = Bl.289 – 309 LGA). In den entsprechenden Durchsuchungsbeschlüssen des Amtsgerichts Bonn vom 13.06.2022 wurden die Wohnung und sonstigen Räume des Zeugen mit der Adresse T.-straße N01 (Anlage B4 = Bl.313 – 314 LGA) und die Wohnung der Klägerin mit der Adresse T.-straße N02 (Anlage B3 = Bl.310 – 312 LGA) bezeichnet. Bei der Durchsuchung wurden im Wohnbereich in der T.-straße N01 in einem Tresor 5.600,00 US-Dollar und 1.150,00 € Bargeld aufgefunden und sichergestellt sowie weitere 300,00 € aus dem Geldbeutel des Zeugen. Außerdem wurde ein Pkw D., amtliches Kennzeichen N04 sichergestellt.
7Die Klägerin hat sich mit ihrer Klage gegen die ergangenen Pfändungs- und Überweisungsanordnungen sowie die Sicherstellungen gewendet. Sie hat u.a. behauptet, sie verbringe üblicherweise den überwiegenden Teil des Tages im Wohnbereich im Erdgeschoss des Hauses T.-straße N01, wo sich am 22.09.2022 auch – insoweit zwischen den Parteien unstreitig – der Tresor befand. Dies sei ihre Wohnung, in der sich auch ein Pflegebett befinde, auf dem sie sich tagsüber ausruhe.
8Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes bis zur Entscheidung in erster Instanz und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.
9Das Landgericht hat die am 22.09.2022 erfolgte Zwangsvollstreckung in einen Bargeldbetrag von 5.600,00 US-Dollar für unzulässig erklärt, die Klage im Übrigen abgewiesen und den Streitwert auf 80.099,54 € festgesetzt. Wegen der Begründung wird auf S. 13 ff des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Bl. 17 ff. OLGA)
10Gegen dieses Urteil hat der erstinstanzlich als Zeuge vernommene H. N. „als Testamentsvollstrecker über den Nachlass der Verstorbenen Frau L. A.“ Berufung eingelegt. Er behauptet, die Klägerin sei am 00.00.2023 verstorben. Durch notariell beurkundetes Testament in der Urkunde des Notars Z. E. vom 02.02.2023, Urkunden-Nr. 188/2023, sei der Zeuge A. als nicht befreiter Vorerbe eingesetzt und er – der Berufungskläger – zum Testamentsvollstrecker bestimmt worden. Die Verstorbene sei entsprechend ihrer Erklärung eingangs des Testaments - auch durch den Erbvertrag vom 11.09.2013, Urkunden-Nr. N06 des Notars R. in G. - nicht gehindert gewesen, eine letztwillige Verfügung neu zu errichten. Ein gemeinschaftliches Testament mit dem verstorbenen Ehemann bestehe nicht. Er habe das Testamentsvollstreckeramt mit dem der Berufungsschrift in der Anlage beigefügten Schreiben, welches dem AG Q. am 23.10.2023 zugegangen sei, angenommen.
11Die Berufung des Berufungsklägers richtet sich nur noch gegen die Zwangsvollstreckung in das Konto mit der IBAN N03 bei der W. bzw. J. sowie in einen Bargeldbetrag von 1.150,00 €. Außerdem begehrt er eine Abänderung der Streitwertfestsetzung sowie der Kostenquote. Zur Begründung führt er im Wesentlichen Folgendes aus:
12Das Landgericht habe verkannt, dass der Klägerin in Bezug auf das o.g. Konto ein Interventionsrecht nach § 771 Abs. 1 ZPO zustehe, weil dieses Konto zwar nicht offenkundig für sie als Treugeberin geführt worden sei, jedoch darauf ausschließlich Drittmittel eingegangen seien, die der Schuldner nicht für eigene Zwecke verwendet habe und die für die Deckung von Kosten der Klägerin zweckbestimmt gewesen seien. Es habe seiner Entscheidung weder alle Kontoeinzahlungen der Klägerin vom 15.09.2022 auf das o.g. Konto noch den als Anlage K31 vorgelegten Kontoauszug zugrunde gelegt. Die Klägerin habe unbestritten vorgetragen, dass von ihr ein Betrag von 10.000,00 € in zwei Teilbeträgen (Anlage K6) am 15.09.2022 mit einer Überweisung in Höhe von 6.000,00 € unter dem Verwendungszweck „SU 82 Heizölrückstellung" sowie mit einer Überweisung in Höhe von 4.000,00 € am gleichen Tag mit dem Verwendungszweck „MA 60 Heizölrückstellung" eingezahlt worden sei. Beide Überweisungsbeträge seien unstreitig auf dem W.-konto des Schuldners mit der IBAN N07 am 15.09.2022 gutgeschrieben worden, so dass dieses einen Haben-Saldo in Höhe von 10.309,14 € ausweise. Auf dem Konto des Schuldners seien nach diesen beiden Einzahlungen der Klägerin keine weiteren Umsätze mehr erfolgt, die Klägerin habe den Kontobeleg über alle Bewegungen auf diesem Konto von ihren Einzahlungen bis zur Pfändung mit Schriftsatz vom 27.07.2023 als Anlage K31 vorgelegt. Die Nichtberücksichtigung des Vortrags in diesem Schriftsatz, insbesondere der damit vorgelegten Kontenbelege, wegen Verspätung sei rechtsfehlerhaft, da der Sachverhalt unstreitig sei und unstreitiger Vortrag nicht verspätet sein könne. Außerdem sei darin zu den Überweisungen von der Klägerin auf das Konto des Schuldners nichts Neues vorgetragen worden, sondern (nur) zu der unstreitigen Tatsache, dass auf dem Konto des Schuldners nach den Einzahlungen keine Bewegungen mehr stattgefunden hätten. Aus BI. 25, 26, 79 und 147 d. A. ergebe sich, dass von dem Konto der verstorbenen Klägerin die beiden Beträge von 4.000,00 € und 6.000,00 € am 15.09.2022 auf das Konto N03, jetzt N07, gezahlt worden seien. Die als Anlage K31 vorgelegte Bankauskunft zu dem Konto des Schuldners mit der Konto-Nr. N07, ehemals N03, bestätige die Eingänge auf diesem Konto. Für die Behandlung des eingezahlten Geldes der Klägerin auf dem Konto des Schuldners als Treuhandvermögen komme es nicht darauf an, dass auf dem Konto auch (Rest-)Mittel des Schuldners vorhanden seien, sondern entscheidend sei, dass der Treuhänder die Treuhandbindung beachte und insbesondere das Vermögen des Treugebers nicht mit dem eigenem vermenge. Diese Bedingungen für die (verdeckte) Treuhand, die das Interventionsrecht der Klägerin als Treugeberin gegen die Zwangsvollstreckung des Beklagten begründe, sei vom Schuldner beachtet worden, da er Zahlungen zu eigenen Zwecken über das Konto mit den Heizölrückstellungen nicht vorgenommen habe, nachdem die beiden Zahlungen der Klägerin eingegangen gewesen seien.
13Das Landgericht habe die Klage zu dem Bargeldbestand in Höhe von 1.150 € mit der unzutreffenden Begründung abgewiesen, dass die Klägerin ihr Eigentum an dem Bargeldbetrag in Euro nicht habe nachweisen können. Der im Tresor vorgefundene Bargeldbetrag von 1.150,00 € stehe entgegen der rechtlichen Würdigung des Landgerichts Bonn jedenfalls im Miteigentum der Klägerin. Diese habe jedenfalls Mitbesitz am Inhalt des Tresors. Das Landgericht habe die Rechtsfrage des Mitbesitzes als Voraussetzung eines die Veräußerung hindernden Rechts nicht geprüft. Auch bei Mitbesitz werde nach § 1006 BGB das Miteigentum im Sinne von § 1008 BGB vermute. Letzteres sei ebenfalls ein die Veräußerung hinderndes Recht. Feststellungen dazu, dass allein der Schuldner Eigentum und Besitz an dem im Tresor befindlichen Bargeld gehabt habe, seien vom Landgericht weder getroffen noch Tatsachen dazu vom Beklagten vorgetragen worden.
14Schließlich sei die Festsetzung des Gegenstandswerts in Höhe der zu vollstreckenden Forderung mit dem Nennwert von 80.099,54 € rechtsfehlerhaft. Nach der Rechtsprechung des BGH sei der Streitwert bei einer Drittwiderspruchsklage zwar zunächst nach dem Wert der zu vollstreckenden Forderung zu bestimmen, anders sei es aber, wenn der Wert der gepfändeten Vermögensgegenstände geringer sei. Dann sei dieser Wert maßgebend. Ausgehend davon ergebe sich ein Gegenstandswert für die Drittwiderspruchsklage der Klägerin in Höhe von 38.707,96 €, der sich aus den Kautionsbeträgen auf den Sparkonten in Höhe von insgesamt 5.249,96 €, dem Bargeldbetrag von insgesamt 1.500,00 €, den Kontoeinzahlungen ( Heizöl in Höhe von 10.000,00 € und Darlehensrückzahlung in Höhe von 4.250,00 €) sowie dem Wert für das herauszugebende Fahrzeug mit 12.500,00 € und dem Eurowert des unzulässigerweise gepfändeten Dollarbetrages mit 5.208,00 € zusammensetze. Der Gegenstand der Vollstreckungsgegenklage sei nicht das Interesse des Gläubigers an der Durchsetzung seines Titels, sondern das Interesse des Drittschuldners an der Abwehr einer konkret vom Zugriff des Gläubigers erfassten Vermögensposition, die nicht der Haftungsmasse des Schuldners zuzurechnen sei. Für den Drittschuldner sei daher der Wert des konkret von der Pfändung ergriffenen Vermögenswertes maßgeblich. § 6 Satz 2 der ZPO bestimme dazu, dass der Gegenstand des Pfandrechts für die Wertbestimmung maßgeblich sei, wenn dieser Wert geringer sei als die Forderung. Genau dies spiegele das Interesse der Parteien bei der Drittwiderspruchsklage wieder, denn auf die Sicherstellung bzw. das Pfandrecht komme es an, wenn wie bei der Drittwiderspruchsklage die Aufhebung der Sicherheit bzw. des Pfandrechts im Streit sei, nicht aber das Interesse des Gläubigers an der Durchsetzung des gesamten Titels im Wege der Zwangsvollstreckung. Infolge der fehlerhaften Berechnung des Gegenstandswertes müsse auch die Kostenquote neu festgesetzt werden.
15Der Berufungskläger beantragt sinngemäß,
161. die am 11.07.2022 erfolgte Pfändungs- und Überweisungsanordnung der StA Bonn zum Az. 669 AR 63/21 in das Bankkonto des Herrn F. A. mit der IBAN N03 (jetzt: N07) (Heizölrückstellung) bei den Banken W. sowie J.
17und
182. die Zwangsvollstreckung auf Anordnung vom 22.09.2022 des AG Bonn zum Az. 50 Gs 1014/22 und der StA Bonn zum Az. 669 AR 63/21 in einen Bargeldbetrag von 1.150,00 €
19für unzulässig zu erklären und insoweit das Urteil des Landgerichts Bonn vom 22.09.2023, Az. 1 O 235/22 aufzuheben.
20Das beklagte Land beantragt,
21die Berufung zurückzuweisen.
22Das beklagte Land bestreitet den gesamten Vortrag des Berufungsklägers zum Entstehen seiner Testamentsvollstreckerstellung (, d.h. das Versterben der Klägerin, die Existenz des notariellen Testaments vom 02.02.2023, dessen behaupteten Inhalt, die Annahme des Testamentsvollstreckeramtes durch den Berufungskläger und die Wirksamkeit seiner Bestimmung zum Testamentsvollstrecker) sowie die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses für ihn mit Nichtwissen. Hierzu behauptet es unwidersprochen, die Klägerin habe in dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Köln 5 O 102/19 vorgetragen, dass sie und ihr Ehemann ein gemeinschaftliches Testament verfasst hätten, nach dessen Inhalt die Tochter des Sohnes der Klägerin alleine Erbin der Klägerin und ihres Ehemannes sein solle. Die Klägerin habe in diesem Rechtsstreit ausdrücklich vorgetragen, dass aufgrund dieses gemeinschaftlichen Testaments der Eheleute A. ihr Sohn nicht ihr Erbe sei. Das beklagte Land meint, dass eine letztwillige Verfügung der Klägerin aus dem Jahr 2023 nach dem Tod ihres Mannes an diesem gemeinschaftlichen Testament nichts mehr habe ändern können. Im Übrigen bestünden die bereits in der Klageerwiderung vorgebrachten Zweifel an der Geschäftsfähigkeit der Klägerin, von denen auch deren Testierfähigkeit betroffen sein dürfte, fort.
23Außerdem verteidigt das beklagte Land das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Es meint insbesondere, soweit der Berufungskläger vermeintliche Fehler im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils rüge, hätte er einen entsprechenden Tatbestandsberichtigungsantrag stellen müssen. Die Ansicht des Berufungsklägers, es sei unstreitig, dass es sich bei dem Konto N03 um ein Verwaltungskonto und bei dem Guthaben darauf um Rückstellungen für Heizöl handele, sei unzutreffend; ein solches Bestreiten sei auf S. 4 im Schriftsatz vom 25.01.2023 erfolgt und bereits auf S. 6 der Klageerwiderung sei bestritten worden, dass auf das Konto bei der W. seitens der Klägerin ein Betrag als Rückstellung für Heizöl überwiesen worden sei. Auch die Ansicht des Berufungsklägers, die aus der Anlage K 6 ersichtlichen „Umsatzdetails“ würden Überweisungen auf das Konto N03 belegen, sei unzutreffend. Auf welchem Konto diese Beträge umgesetzt worden seien, erschließe sich aus der Anlage K 6, in der das Empfängerkonto gar nicht genannt sei, nicht. Alleine aus der Anlage K 9 (identisch mit der Anlage K 19) ergebe sich eine Zahlung von 4.000,00 € auf das o.g. Konto. Eine Zahlung von 6.000,00 € sei auch nicht mit der Klageerweiterung vom 18.11.2022 belegt worden. Mit der Anlage K 21, die teilweise der Anlage K 6 entspreche, seien bezeichnenderweise nur noch Umsatzdetails über 4.000,00 € vorgelegt worden. Das erstinstanzliche Bestreiten sei auch nicht durch einen angeblichen weiteren Vortrag der Klägerin unbeachtlich geworden; deren Schriftsatz vom 27.07.2023 sei verspätet gewesen. Im Übrigen sei der Verwendungszweck einer Überweisung keine rechtsgeschäftliche Erklärung, zumal die Überweisung hier nach dem klägerischen Vortrag im Schriftsatz vom 22.02.2023 auf S. 5 gar nicht von der Klägerin selbst, sondern von ihrem Sohn veranlasst worden sei. Der Verwendungszweck müsse auch keine wahre Erklärung enthalten. Es treffe zudem nicht zu, dass auf dem Konto ausschließlich Drittmittel eingegangen seien. Vielmehr sei unstreitig, dass sich auf diesem Konto nicht nur die von der Klägerin angeführten 10.000,00 € befunden hätten, sondern ein darüberhinausgehender Betrag, zu dessen Herkunft sich die Klägerin in der ersten Instanz und der Berufungskläger in der zweiten Instanz ausschweigen würden.
24Bei seinen Ausführungen zu dem Bargeldbetrag verkenne der Berufungskläger, dass das Landgericht nicht zu dem Ergebnis gekommen sei, dass der Klägerin an diesem Betrag Mitbesitz zugestanden habe. Nach Durchführung der Beweisaufnahme sei es vielmehr zu dem Ergebnis gelangt, dass weder Mitbesitz noch Eigentum der Klägerin an dem Bargeld feststellbar sei. Es habe die Aussage des Zeugen A. als teils unergiebig, teils unglaubhaft gewertet. Diese Beweiswürdigung habe der Berufungskläger nicht erschüttert. Dass die Klägerin zu irgendeinem Zeitpunkt Besitz oder Mitbesitz an dem Tresor in der Wohnung ihres Sohnes gehabt habe, werde bestritten. Nach dem klägerischen Vortrag im Schriftsatz vom 18.11.2022 auf der Seite 2 dürfe sich das Geld gar nicht im Tresor befinden, sondern in den Händen der Klägerin. Derartig unklarer Vortrag zu Besitzverhältnissen, der von der Aussage des Zeugen A. so stark abweiche, gehe zu Lasten der Klägerin.
25Was den Streitwert angehe, habe der BGH festgestellt, dass sich der Gegenstandswert bei Kontenpfändungen unabhängig von den auf den Konten befindlichen Geldbeträgen nach dem Wert der vollstreckten Forderung richte, und dies damit begründet, dass die Pfändung auch zukünftig auf den Konten eingehende Beträge und Forderungen des Schuldners gegenüber den Drittschuldnern erfasse. Dies sei auf die Drittwiderspruchsklage entsprechend zu übertragen, weil die Pfändungs- und Überweisungsanordnung des beklagten Landes alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung, also ausdrücklich auch die zukünftigen Forderungen erfasst habe und die Klägerin begehre, dass die Pfändung des Kontos N03 insgesamt für unzulässig erklärt werde, also auch bezüglich zukünftiger Forderungen aus der Geschäftsverbindung.
26Wegen des weiteren Sach- und Streitstands in zweiter Instanz wird auf die wechselseitigen Schriftsätze und die sonstigen zur Akte gereichten Unterlagen Bezug genommen.
27II.
28Die Berufung der Klägerseite ist zulässig, hat in der Sache aber nur mit dem Antrag zu 2., also nur im Hinblick auf die Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung in den Bargeldbetrag von 1.150,00 € Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet.
291.
30Die Berufung ist zulässig. Insbesondere ist der Berufungskläger berufungsfähig, obwohl er in erster Instanz nicht selbst Partei war. Gesamtrechtsnachfolger und vergleichbare Berechtigte (§§ 239 ff. ZPO) erlangen nach der Unterbrechung des Rechtsstreits durch dessen Aufnahme und bei nicht unterbrochenem Verfahren (§ 246 Abs. 1 Hs. 1) ohne weiteres die Parteirolle und werden damit berufungsfähig (MüKoZPO/Rimmelspacher, 6. Aufl. 2020, ZPO § 511 Rn. 23, beck-online) und der Berufungskläger behauptet hier, Testamentsvollstrecker über den Nachlass der verstorbenen Klägerin zu sein. Als solcher wäre er ein mit einem Gesamtrechtsnachfolger vergleichbarer Berechtigter (gemäß § 243 ZPO) und damit berufungsfähig. Zwar hat das beklagte Land die Testamentsvollstreckerstellung des Berufungsklägers bestritten. Bei dieser handelt es sich aber um eine sog. doppelrelevante Tatsache, also um eine Tatsache, die sowohl für die Zulässigkeit als auch für die Begründetheit einer Klage notwendigerweise erheblich ist. Im deutschen Zivilprozessrecht gilt der Grundsatz, dass doppelrelevante Tatsachen erst bei der Prüfung der Begründetheit festgestellt werden. Für die Zulässigkeit reicht dann die einseitige Behauptung aller erforderlichen Tatsachen durch den Kläger aus (BGH, Urteil vom 25. November 1993 – IX ZR 32/93 –, BGHZ 124, 237-247, Rn. 16). Nichts Anderes kann für die Berufung gelten. Da der Berufungskläger hier schlüssig dargetan hat, dass er durch Ernennung im Testament der Klägerin vom 02.02.2023 und Annahme des Amtes gegenüber dem Nachlassgericht mit Schreiben vom 20.10.2023 nach deren Versterben gemäß §§ 2197Abs. 1, 2202 Abs. 1 und 2 BGB zum Testamentsvollstrecker über den Nachlass der Klägerin geworden ist, ist seine Berufungsfähigkeit daher zu bejahen.
312.
32Seine Berufung ist allerdings nur begründet, soweit sie darauf gerichtet ist, das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass (auch) die Zwangsvollstreckung auf Anordnung vom 22.09.2022 des AG Bonn zum Az. 50 Gs 1014/22 und der StA Bonn zum Az. 669 AR 63/21 in einen Bargeldbetrag von 1.150,00 € für unzulässig erklärt wird.
33a)
34Insoweit ist die Klage zulässig und begründet.
35aa)
36Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Berufungskläger als Partei kraft Amtes gemäß § 2212 BGB prozessführungsbefugt. Denn er ist Testamentsvollstrecker über den Nachlass der verstorbenen Klägerin.
37Zwar hat das beklagte Land die Testamentsvollstreckerstellung des Berufungsklägers wie bereits erwähnt bestritten. Letzterer hat diese aber zwischenzeitlich bewiesen. Den Tod der Klägerin hat er durch Vorlage einer Sterbeurkunde vom 18.09.2023 (Anlage K 39, Bl. 397 OLGA) nachgewiesen. Den Nachweis für seine Ernennung zum Testamentsvollstrecker hat er durch Vorlage einer Kopie des notariellen Testaments der Klägerin vom 02.02.2023 (Bl. 364 ff. OLGA) und seiner Annahmeerklärung gegenüber dem AG Q. nebst Faxsendebericht vom 20.10.2023 (Bl. 363 OLGA) sowie der Bestätigung des Eingangs der Annahmeerklärung durch das AG Q. vom 26.10.2023 (Anlage K 40, Bl. 398 OLGA) erbracht.
38Die Ansicht des beklagten Landes, der Berufungskläger sei nicht wirksam zum Testamentsvollstrecker bestellt worden, teil der Senat nicht. Die Argumentation, die Klägerin habe in dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Köln 5 O 102/19 vorgetragen, dass sie und ihr Ehemann ein gemeinschaftliches Testament verfasst hätten, nach dessen Inhalt die Tochter des Sohnes der Klägerin alleine Erbin der Klägerin und ihres Ehemannes sein solle, und an diesem gemeinschaftlichen Testament habe eine letztwillige Verfügung aus dem Jahre 2023 nichts mehr ändern können, weil ein gemeinschaftliches Testament in aller Regel nicht mehr nach dem Tode des einen Ehegatten einseitig von dem überlebenden Ehegatten geändert werden könne und der Ehemann der Klägerin bereits seit langem verstorben sei, vermag aus zwei Gründen nicht zu überzeugen. Zum einen ist ungewiss, ob die Angaben der Klägerin in dem Vorprozess überhaupt der Wahrheit entsprachen oder nur einen rein taktischen Hintergrund hatten. Dafür hätte ein starkes Motiv bestanden, da sich in dem gesamten Finanzgebahren der Klägerin der Duktus erkennen lässt, ihrem hochverschuldeten einzigen Sohn möglichst keine Vermögenswerte formal zuzuwenden, auf die dessen Gläubiger ohne weiteres Zugriff nehmen könnten. Zum anderen übersieht das beklagte Land, dass die erbrechtliche Bindung des Überlebenden gemäß § 2271 Abs. 2 S. 1 BGB nur für wechselbezügliche Verfügungen nach Abs. 1 dieser Vorschrift i.U.m. § 2270 BGB gilt, andere Verfügungen als Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und die Wahl des anzuwendenden Erbrechts aber gemäß § 2270 Abs. 3 BGB nicht wechselbezüglich sein können und daher auch nicht die Anordnung einer Testamentsvollstreckung (vgl. Grüneberg/Weidlich, N02. Aufl. 2023, § 2270 Rn. 13).
39Zwar würde die nachträgliche Beschränkung des Bedachten durch Anordnung einer Testamentsvollstreckung den Teilwiderruf einer wechselbezüglichen Verfügung darstellen und wäre eine entsprechende einseitig getroffene letztwillige Verfügung daher unwirksam (vgl. Grüneberg/Weidlich, a.a.O., § 2271 Rn. 4 und 14). Eine solche hat das beklagte Land aber nicht schlüssig dargetan. Aus dessen Vortrag ergibt sich nämlich nicht, ob in dem gemeinschaftlichen Testament nicht bereits eine Testamentsvollstreckung angeordnet, das Recht der bedachten Enkelin der Klägerin und ihres Ehemannes also nicht ohnehin schon entsprechend beschränkt war.
40Das gilt selbst dann, wenn man zugunsten des beklagten Landes annimmt, dass es sich den Inhalt des von der Klägerin in erster Instanz mit Schriftsatz vom 18.01.2023 vorgelegten Urteils des Landgerichts Köln vom 03.03.2020, Az.: 5 O 102/19, zu eigen gemacht hat, soweit es dort (auf S. 3, Bl. 258 LGA) bei der Darstellung des streitigen Klägervortrags heißt: „Die Klägerin und deren zwischenzeitlich verstorbener Ehemann hätten testamentarisch verfügt, dass allein die dritte Tochter des Zeugen A. ihre Erbin werden sollte. Solange diese nicht volljährig war, habe der Zeuge. N. als Verwalter fungieren sollen,…“. Denn daraus kann man zwar entnehmen, dass die Anordnung einer Testamentsvollstreckung durch den Berufungskläger über die Zeit der Minderjährigkeit dieser Enkelin der Klägerin hinaus das Recht der Bedachten beeinträchtigen würde. Es ist aber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass diese Enkelin zwischenzeitlich volljährig ist. Zwar ist sowohl im Erbvertrag vom 11.09.2013 als auch im notariellen Testament vom 02.02.2023 eine Tochter des Zeugen A. namens X. V. mit Geburtsdatum 00.00.2002 als Ersatzerbin bzw. als Nacherbin aufgeführt (Bl. 18 LGA bzw. 367 OLGA), die mittlerweile 21 wäre. Aus dem Urteil des Landgerichts Köln vom 03.03.2020, Az.: 5 O 102/19, ergibt sich aber, dass der Zeuge A. noch zwei weitere Töchter hat (S. 3, Bl. 258 LGA), und ob es sich bei der dort erwähnten dritten, im gemeinschaftlichen Testament bedachten Tochter um die am 00.00.2002 geborene X. V. handelt, ist letztlich unklar. Der ganze Vortrag des beklagten Landes basiert auf Hörensagen und man weiß nichts Genaues über das angebliche gemeinschaftliche Testament der Klägerin und ihres verstorbenen Ehemannes.
41Mit seinem Einwand, es bestünden auch Zweifel an der Testierfähigkeit der Klägerin, dringt das beklagte Land ebenfalls nicht durch. Die Darlegungs- und Beweislast liegt insoweit beim beklagten Land. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin bei der Errichtung des notariellen Testaments am 02.02.2023 nicht testierfähig gewesen sein könnte, sind von diesem weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Allein der Umstand, dass die betagte Klägerin auf den Beklagtenvertreter bereits im Jahr 2019 den Eindruck machte, dass sie dem Verfahren nicht ganz folgen konnte, und seitdem einige Jahre verstrichen sind, reicht dafür nicht aus. Denn aus dem Vortrag des beklagten Landes hierzu ergibt sich schon nicht, aufgrund welcher Verhaltensweise der Klägerin der Beklagtenvertreter damals zu diesem Schluss gelangt ist. Warum die Tatsache, dass zur Glaubhaftmachung keine eidesstattliche Versicherung der Klägerin vorgelegt wurde, den Beklagtenvertreter und/oder das beklagte Land an der Geschäftsfähigkeit der Klägerin hat zweifeln lassen, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar. Abgesehen davon spricht die Schlussbestimmung unter Ziffer U. 4. des notariellen Testaments vom 02.02.2023 gerade für die Testierfähigkeit der Erblasserin. Denn dort heißt es, der Notar habe sich durch die Verhandlung von der erforderlichen Testierfähigkeit der Erschienenen überzeugt.
42Nach alledem ist der Berufungskläger Testamentsvollstrecker über den Nachlass der verstorbenen Klägerin und als solcher prozessführungsbefugt. Der Vorlage eines Testamentsvollstreckerzeugnisses, das gemäß §§ 2368, 2365 BGB eine Vermutung dafür begründen würde, dass er rechtsgültig Testamentsvollstrecker geworden ist und ihm das Amt in seinem regelmäßigen Umfang zusteht (vgl. Grüneberg/Weidlich, a.a.O, § 2368 Rn. 8), bedarf es daher nicht.
43bb)
44Soweit die Klägerseite die Für-unzulässig-Erklärung der Zwangsvollstreckung in den Bargeldbetrag von 1.150,00 € begehrt, ist die Klage auch begründet. Denn der Klägerseite steht ein die Veräußerung hinderndes Recht in Form von Miteigentum an diesem Bargeldbetrag zu.
45Zwar trifft die Ansicht des beklagten Landes zu, dass der Berufungskläger die Beweiswürdigung des Landgerichts, das die Aussage des Zeugen A. zum Eigentumserwerb der Klägerin an diesem Betrag für teils unergiebig und teils unglaubhaft gehalten hat, nicht erschüttert hat. Diese Beweiswürdigung hatte aber nur die Frage zum Gegenstand, woher das im Rahmen der Durchsuchung am 22.09.2022 in dem im Haus T.-straße N01 befindlichen Tresor gefundene Bargeld von 1.150,00 € stammte.
46Auch wenn es im letzten Absatz auf S. 27 des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 31 OLGA) heißt: „Diese Zweifel setzen sich im Hinblick auf die Frage nach den Besitzverhältnissen an dem Tresor und den dort eingelagerten 1.150,00 € fort“, ist das Landgericht – anders als das beklagte Land meint – aufgrund dieser Beweiswürdigung nicht zu dem Ergebnis gelangt, dass weder Mitbesitz noch Eigentum der Klägerin an dem Bargeld feststellbar sei. Vielmehr sind seine Ausführungen, die Vermutung aus § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB greife hier nicht zugunsten der Klägerin, weil auf diesen Tresor und seinen Inhalt nicht nur die Klägerin, sondern nach seiner Aussage auch der Zeuge A. selbst jederzeitigen Zugriff gehabt habe, so zu verstehen, dass das Landgericht (nur) die Eigenbesitzerlangung und mit dieser Begründung dann auch das Eigentum der Klägerin an dem Bargeld verneint hat. Ob die Klägerin Mitbesitz an dem Tresor und dessen Inhalt hatte, hat es dagegen nicht geprüft. Hätte es das getan, hätte es den Mitbesitz der Klägerin am Inhalt des Tresors nämlich bejahen müssen, weil es selbst von einem jederzeitigen Zugriff der Klägerin und des Zeugen A. auf den Tresor ausging. Für dieses Verständnis der landgerichtlichen Ausführungen spricht, dass das Landgericht zu Beginn seiner Beweiswürdigung erklärt hat, der Klägerin sei der ihr obliegende Beweis für die tatsächlichen Voraussetzungen ihres Eigentums nicht gelungen. Gleiches gelte für die oben unter 13.b) beschriebenen tatsächlichen Voraussetzungen der Eigentumsvermutung von § 1006 Abs.1 Satz 1 BGB. Unter Ziffer 13.b) seines Urteils hat das Landgericht nämlich die Ansicht vertreten, die Eigentumsvermutung von § 1006 Abs.1 Satz 1 BGB greife nur dann zu Gunsten der Klägerin, wenn feststehe, dass sie vor der Einbringung des Geldbetrages in den Tresor Eigenbesitzerin des Bargeldes gewesen sei.
47Diese Ansicht des Landgerichts teilt der Senat allerdings nicht. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, ist Inhalt der Vermutung(en) des § 1006 BGB, dass der Besitzer bei Begründung der Sachherrschaft Eigenbesitz begründete, dabei zugleich unbedingtes Eigentum erwarb und dieses während der Besitzdauer nicht wieder verloren hat. Sie greifen (nur) dann nicht, wenn nach dem eigenen Vortrag des Besitzers Eigenbesitz ausscheidet, insbesondere nur der Erwerb von Fremdbesitz in Betracht kommt oder ein Eigentumserwerb bereits vor Besitzbegründung oder erst danach erfolgt sein soll (BeckOK BGB/Fritzsche, 71. Ed. 1.5.2024, BGB § 1006 Rn. 2, beck-online m.w.N.). Hier hat die Klägerin behauptet, das beschlagnahmte Bargeld von 1.500,00 € habe der Schuldner am 12.09.2022 von ihrem Konto abgehoben und es ihr für die Bestreitung ihres Lebensunterhaltes gegeben (Bl. 74 LGA). Das Bargeld i.H.v. 1.150,00 € habe sich ausweislich des Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokolls in einem Safe befunden. Dieser stehe in ihrem alleinigen Eigentum. Dies gelte auch für den Inhalt. Sie und ihr verstorbener Ehemann hätten diesen Tresor nach ihrem Umzug aus den USA mitgebracht und ihn noch zu Lebzeiten des Ehemanns in die Räumlichkeiten des Sohnes gestellt. Dort werde er von ihr für ihre Wertsachen genutzt. (Bl. 362 LGA) Damit hat sie den Erwerb von Eigenbesitz an diesem Geld vorgetragen. Zwar hat sie nicht dargelegt, wie das ihr vom Zeugen A. gegebene Geld in den Tresor gelangt ist. Darauf kommt es aber auch nicht an, weil sich aus ihrem Vortrag auch nichts ergibt, das auf den zwischenzeitlichen Verlust des Eigenbesitzes an diesem Geldbetrag hindeutet.
48Dass die Klägerin jedenfalls Mitbesitz an dem im Tresor befindlichen Bargeld hatte, hat die vom Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme ergeben, die auch die Frage zum Gegenstand hatte, wie und durch wen der in dem Haus T.-straße N01 befindliche Tresor in dem Zeitraum vor der Durchsuchung vom 22.09.2022 genutzt wurde (Bl. 383 LGA). Der Zeuge A. hat dazu im Wesentlichen bekundet, seine Mutter lebe in der Wohnung im EG des Hauses Nr. N01 (Bl. 457 LGA), gehe aber jeden Abend zum Schlafen rüber in die Nr. N02. Den Tresor hätten seine Eltern aus Kalifornien mitgebracht, er habe zuerst bis zum Tod seines Vaters oben in der Wohnung im zweiten Stock Nr. N02 gestanden. 2017 sei er in das Erdgeschoss der Wohnung des Hauses Nr. N01 genommen worden. Der Tresor habe eine Zahlenkombination, die aber nicht verdreht werde, und einen Schlüssel. Den Schlüssel habe seine Mutter bzw. er liege dort im Schrank. Er könne da natürlich auch theoretisch ran, aber das sei der Tresor seiner Mutter und ihr Geld, also was solle er daran (Bl. 458 LGA). Der Zeuge B. hat im Wesentlichen ausgesagt, der Tresor stamme von den Eltern von Herrn A., er sei von den USA nach Deutschland gewandert, stehe in der unteren Wohnung des Hauses T.-straße N01 in O. und werde, nachdem Herr I. A. verstorben sei, von der Klägerin genutzt. Der Tresor sei ursprünglich in der oberen Wohnung in der Nr. N02 gewesen. Er sei dann in die Wohnung Nr. N01 in das Erdgeschoss transportiert worden. Die Klägerin pendele zwischen der früheren ehemaligen ehelichen Wohnung und der Wohnung im Erdgeschoss Nr. N01. Jedenfalls tagsüber wohne sie in der Wohnung im Erdgeschoss Nr. N01. Nachts schlafe sie aber wohl lieber im alten Ehebett. Zu den Euros wisse er, dass der Sohn der Klägerin für sie Einkäufe erledige und Besorgungen mache und dafür Geld von der Bank abhebe und das nicht benötigte Geld in den Tresor lege. (Bl. 463 LGA).
49Beide Zeugenaussagen belegen, dass die Klägerin die tatsächliche Sachherrschaft über den Tresor und dessen Inhalt hatte, weil der Tresor in der von ihr jedenfalls tagsüber genutzten Wohnung stand und sie über den Schlüssel zu ihm verfügte (so der Zeuge A.) bzw. ihn nutzte (so der Zeuge B.), was ohne den Schlüssel nicht möglich wäre. Der Umstand, dass nach den Bekundungen beider Zeugen auch der Zeuge A. Zugriff auf den Tresor und seinen Inhalt hatte, steht dem nicht entgegen, sondern führt allenfalls dazu, hier keinen Allein-, sondern lediglich Mitbesitz der Klägerin anzunehmen. Bei Mitbesitz wird gemäß § 1006 BGB aber Miteigentum i.S.v. § 1008 BGB vermutet (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 1993 – IX ZR 238/91 –, Rn. 12, juris), das auch ein die Veräußerung hinderndes Recht i.S.v. § 771 ZPO darstellt. Daher ist die Klage, soweit sie sich auf die Für-unzulässig-Erklärung der Zwangsvollstreckung in den unstreitig im Tresor befindlichen Geldbetrag i.H.v. 1.150,00 € richtet, begründet.
50b)
51Soweit mit der Klage die Für-unzulässig-Erklärung der Zwangsvollstreckung in das Konto mit der IBAN N03 begehrt wird, ist sie dagegen zwar aus den bereits oben unter 2. a) aa) genannten Gründen zulässig, aber unbegründet. Dementsprechend ist auch die Berufung unbegründet, soweit der Berufungskläger dieses Klageziel mit ihr weiterverfolgt.
52Insofern steht der Klägerseite kein die Veräußerung hinderndes Recht zu. Insbesondere stellte das Guthaben auf diesem Konto kein der Klägerin zuzurechnendes Treuhandvermögen dar.
53Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers war die Einzahlung von 10.000,00 € als Heizölrückstellung durch die Klägerin auf das o.g. Konto keineswegs unstreitig. Denn das beklagte Land hat in der Klageschrift mit Nichtwissen bestritten, dass die Klägerin 10.000,00 € auf das Konto N03 bei der W. als Rückstellung für Heizöl gezahlt hat, und darauf hingewiesen, dass aus den von ihr vorgelegten Unterlagen noch nicht einmal die vorstehende Kontonummer ersichtlich sei (Bl. 181 LGA). Außerdem hat es mit Schriftsatz vom 25.01.2023 bestritten, dass es sich bei dem Konto N03 um ein Verwaltungskonto und bei dem Guthaben darauf um Rückstellungen für Heizöl handele (Bl. 286 LGA). Dort hat es allerdings auch eingeräumt, dass sich in der mit der Anlage K 9 identischen Anlage K 19 tatsächlich eine Zahlung der Klägerin in Höhe von 4.000,00 € auf das Konto N03 finde. Dies hat das Landgericht in seinem Urteil zu Recht so gewertet, dass das beklagte Land damit die Überweisung von 4.000,00 € auf das o.g. Konto unstreitig gestellt hat (vgl. S. 6 des Urteils, Bl. 10 OLGA).
54Die Einzahlung von 10.000,00 € in zwei Teilbeträgen vom Konto der Klägerin am 15.09.2022 durch Überweisung je eines Teilbetrages i.H.v. 4.000,00 € mit dem Verwendungszweck „MA 60 Heizölrückstellung" und i.H.v. 6.000,00 € mit dem Verwendungszweck „SU 82 Heizölrückstellung" ist aber durch die Anlagen K 6 (Bl. 25 f. LGA), K 9 = K 19 (Bl. 42, 147 LGA), K 12 (Bl. 79 LGA) und K 31 (Bl. 451 LGA) nachgewiesen. Zwar ergibt sich aus der Anlage K 6 nicht, auf welches Konto die dort aufgeführten Beträge geflossen sind. Ihr lässt sich aber entnehmen, dass sie von dem Konto mit der IBAN N08 und der BIC N09 der Klägerin stammen. Dass sie von dort auf das Konto des Zeugen A. mit der IBAN: N03 und der BIC: N10 geflossen sind, belegen die Anlagen K 9 bzw. K 19 und K 12. Die Anlage K 12 lässt zwar streng genommen nicht erkennen, welches Konto sie betrifft. Die Klägerin hat aber vorgetragen, dass es sich dabei um ihr Konto gehandelt habe (Bl. 74 LGA), und das äußere Erscheinungsbild der Anlagen spricht dafür, dass die Anlage K 12 die Folgeseite des als Anlage K 9 bzw. K 19 nur teilweise vorgelegten Kontoauszugs ist. Jedenfalls belegt aber die zweite Seite der Anlage K 31 die beiden Teilzahlungen vom 15.09.2022 i.H.v. insgesamt 10.000,00 € mit dem Verwendungszweck Heizölrückstellung vom Konto der Klägerin. Dies war für das Landgericht allerdings deshalb nicht ersichtlich, weil der Berufungskläger erst nach Schluss der dortigen mündlichen Verhandlung mitgeteilt (Bl. 197 f, 218, 229 f OLGA) und durch die Anlage K 36 (Bl. 231 OLGA) auch belegt hat, dass das Bankkonto des Zeugen A. bei der W. mit der IBAN N03 zwischenzeitlich die IBAN N07 hat, die auch der als zweite Seite der Anlage K 31 vorgelegte Kontoauszug aufweist.
55Mit seinem Einwand, der Schriftsatz vom 27.07.2023, mit dem die Klägerin die Anlage K 31 vorgelegt hat, sei verspätet gewesen, dringt das beklagte Land nicht durch. Zwar hat die Klägerin diesen Schriftsatz erst am Tag vor der mündlichen Verhandlung beim Landgericht eingereicht, das beklagte Land hat aber weder mit dem ihm nachgelassenen Schriftsatz vom 09.08.2023 (Bl. 471 ff. LGA) noch später bestritten, dass dieser Kontoauszug echt ist, und ist auch dem Vortrag zum Wechsel der IBAN in der Berufungsinstanz nicht entgegengetreten. Unstreitiges Vorbringen unterliegt aber nicht der Zurückweisung wegen Verspätung (vgl. BeckOK ZPO/Bacher, 54. Edition, Stand: 1.9.2024, ZPO § 296, beck-online; BGH, Urteil vom 18. 11. 2004 – IX ZR 229/03 –, juris; BGH, Beschluss vom 13. 1. 2015 – VI ZR 551/13 –, juris).
56Jedoch trifft die Argumentation des beklagten Landes, die Überweisung sei hier gar nicht von der Klägerin selbst, sondern von ihrem Sohn veranlasst worden, zu. Das Landgericht hat dies in seinem Urteil auf S. 6 unten (Bl. 10 OLGA) so dargestellt und der Berufungskläger hat keine Tatbestandsberichtigung beantragt. Soweit das Landgericht zur Begründung seiner Darstellung auf S. 5 des klägerischen Schriftsatzes vom 22.02.2023 (Bl. 365 LGA) Bezug genommen hat, steht dort zwar nicht, dass der Zeuge A. die Überweisungen vorgenommen hat. Die Formulierungen „es wurde überwiesen“ und „es erfolgte eine Überweisung … vom Konto der Klägerin“ i.U.m. dem Umstand, dass der Zeuge A. auch nach seiner eigenen Darstellung der Vermögensverwalter der Klägerin war, lassen dies aber vermuten. Auch in der Klageschrift hat die Klägerin nur vorgetragen, dass ein Betrag von 10.000,00 € als Rückstellung für Heizöl eingezahlt worden und sie als Auftraggeberin eindeutig ersichtlich sei (S. 7, Bl. 8 LGA), nicht aber, dass sie die Überweisungen selbst vorgenommen habe. Vielmehr hat sie mit Schriftsatz vom 18.11.2022 auf S. 5 (Bl. 76 LGA) behauptet, dass es sich bei dem Konto N03 um das Verwaltungskonto für die in ihrem Eigentum stehenden Immobilien handele, sich darauf derzeit ein Betrag in Höhe von 10.309,08 € befinde, es sich hierbei um die Rückstellung für das Heizöl handele und dieser Betrag von dem Schuldner am 15.09.2022 auf das Konto einbezahlt worden sei.
57Soweit sie im – nicht nachgelassenen – Schriftsatz vom 15.09.2023 auf S. 4 (Bl. 488 LGA) vorträgt, sie habe in der Klageschrift darauf hingewiesen, dass der Betrag von 10.000,00 € auf dem Konto mit der End-Nr. 321524 (=End-Nr. 660660) von ihr zu treuen Händen an den Zeugen A. geleistet worden sei, damit dieser sich für sie um den Einkauf des benötigten Heizöls für ihre Wohnung kümmere, und auch der Berufungskläger eine Einzahlung dieses Betrages durch die Klägerin behauptet, steht dies also im Widerspruch zu ihrem erstinstanzlichen Vorbringen. Außerdem handelt es sich bei diesem vom erstinstanzlichen Vorbringen abweichenden Vortrag um ein neues Angriffsmittel, das nur unter den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO in der Berufungsinstanz erstmals geltend gemacht werden kann. Es ist jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass dieses (streitige) Vorbringen einen Gesichtspunkt betrifft, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, § 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, noch, dass es infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht werden konnte, § 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, oder im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurde, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Klägerin beruht, § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO. Daher ist es nicht zuzulassen.
58Wenn die Überweisungen auf das o.g. Konto nicht von der Klägerin, sondern vom Zeugen A. selbst vorgenommen worden sind, kann man aber nicht davon ausgehen, dass ihm die Klägerin den Betrag i.H.v. 10.000,00 € aus ihrem Vermögen zu treuen Händen übertragen hat und die Auszahlungsforderung gegen die Bank in dieser Höhe daher wirtschaftlich ihr (bzw. ihrem Gesamtrechtsnachfolger) zusteht. Zwar mag es sein, dass der Zeuge A. den Betrag als Verwalter der Klägerin entsprechend verwenden wollte, weil die Klägerin ihm gegenüber zum Ausdruck gebracht hat, dass sie ausreichend Geld für die nächste „Beladung“ zur Verfügung haben wollte (diesen Willen hat sie auf S. 7 der Klageschrift, Bl. 8 LGA, erwähnt – allerdings kein Gespräch mit dem Zeugen darüber), und dass der von ihm bei den Überweisungen angegebene Verwendungszweck daher zutrifft. Allein daraus und aus dem Umstand, dass das Geld vom Konto der Klägerin stammt, lässt sich aber mangels einer entsprechenden Willenserklärung der Klägerin noch kein Treuhandverhältnis zwischen dieser und dem Zeugen A. herleiten. Auf die Frage, ob der Zeuge A. die Treuhandbindung beachtet und das Vermögen der Klägerin nicht mit dem eigenem vermengt hat, kommt es daher nicht mehr an, weil es, wie dargelegt, schon an einem Treuhandverhältnis und damit auch an einer treuhänderischen Bindung fehlt.
59Erst Recht kann hier nicht angenommen werde, dass es sich bei dem Konto mit der IBAN N03 um ein Treuhandkonto handelt und daher das gesamte darauf befindliche Guthaben dem Vermögen der Klägerin (bzw. ihres Gesamtrechtsnachfolgers) zuzuordnen ist.
60Der BGH hat zu der Frage, wann jemand ein Interventionsrecht an Guthaben auf einem fremden Konto haben kann, Folgendes entschieden:
61„Legt ein Anwalt zugunsten seines Auftraggebers ein Treuhandkonto an, so ist derjenige, zu dessen Gunsten das Konto eingerichtet worden ist, nach § 771 ZPO widerspruchsberechtigt, wenn Gläubiger des Treuhänders die Zwangsvollstreckung in das Konto betreiben (BGH, Urt. v. 7. April 1959 - VIII ZR 219/57, NJW 1959, 1223, 1224; v. 16. Dezember 1970 - VIII ZR 36/69, NJW 1971, 559, 560; BGHZ 61, 72, 79). Das gilt auch hinsichtlich der Beträge, die Dritte bestimmungsgemäß auf dieses Konto einbezahlt haben (BGH, Urt. v. 7. April 1959, aaO S. 1225; Canaris in Großkommentar HGB 4. Aufl. Bankvertragsrecht Rdnr. 280). Darauf, ob die treuhänderische Bindung nach außen offengelegt wurde, kommt es nicht an. Die Publizität des Treuhandkontos ist für das Widerspruchsrecht des Treugebers keine notwendige Voraussetzung (BGHZ 61, 72, 79; BGH, Urt. v. 1. Juli 1993 - IX ZR 251/92, NJW 1993, 2622). Schon wegen der auf dem Treuhandvertrag beruhenden Beschränkung der Rechtsmacht des Verwaltungstreuhänders im Innenverhältnis ist die von ihm gehaltene Forderung dem Vermögen des Treugebers zuzuordnen.
62Hat der Rechtsanwalt dagegen für das aufgrund eines Geschäftsbesorgungsvertrages eingezogene Geld ein eigenes Geschäfts- oder Privatkonto verwendet, das nicht allein der Aufnahme von Fremdgeldern dient, so kann der Auftraggeber einer Pfändung in dieses Konto nicht widersprechen. In einem solchen Falle gehört die Guthabenforderung gegen die Bank noch zum Vermögen des Anwalts; dem Mandanten steht lediglich ein schuldrechtlicher Verschaffungsanspruch aus § 667 BGB zu (BGH, Urt. v. 16. Dezember 1970, aaO; vgl. auch BGH, Urt. v. 19. November 1992 - IX ZR 45/92, ZIP 1993, 213, 214). Ein Treuhandverhältnis, aufgrund dessen das Guthaben dem Vermögen des Auftraggebers zuzurechnen ist, kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Einzahlungen auf ein ausschließlich zur Verwaltung von Fremdgeldern eingerichtetes und benutztes Sonderkonto erfolgt sind.“
63(BGH, Urteil vom 8. Februar 1996 – IX ZR 151/95 –, Rn. 5 - 6, juris)
64Zwar beschäftigt sich das o.g. Urteil des BGH mit einem Anwalt und der treuhänderischen Verwaltung von Mandantengeldern. In Fällen wie dem vorliegenden kann aber nichts Anderes gelten (ebenso: Kern in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. 2024, § 771 Rn. 21; Lackmann in Musielak/Voit, ZPO, 21. Aufl. 2024, § 771 Rn. 15).
65An einem Sonderkonto/Anderkonto fehlt es hier. Das streitgegenständliche Konto wird weder ausdrücklich als Treuhandkoto für die Klägerin geführt, noch lässt sich feststellen, dass darauf ausschließlich Zahlungen für sie eingegangen sind. Es ist unstreitig, dass dieses Konto ein Haben-Saldo von 10.309,08 € (zzgl. 6 Cent Zinsen) aufweist und damit dort über die vom Zeugen A. mit dem Verwendungszweck „Heizölrückstellung“ überwiesenen 10.000,00 € hinaus noch weitere 309,08 € verbucht sind. Deren Herkunft hat die Klägerin nicht belegt. Soweit sie im Schriftsatz vom 18.11.2022 vorgetragen hat, der derzeit auf dem Konto befindliche Betrag i.H.v. 10.309,08 € sei vom Schuldner am 15.09.2022 auf das Konto einbezahlt worden (Bl. 76 LGA), ergibt sich bereits aus den von ihr selbst vorgelegten Anlagen, dass das nicht zutrifft, sondern dass an diesem Tag nur 10.000,00 € überwiesen wurden. Woher der Differenzbetrag sonst stammt, ist unklar.
66Nach alledem hat die Berufung mit dem Antrag zu 1. keinen Erfolg.
673.
68Ohne Erfolg wendet sich der Berufungskläger auch gegen die Streitwertfestsetzung. Das Landgericht hat den Streitwert zutreffend auf 80.099,54 € festgesetzt. Der Streitwert der Drittwiderspruchsklage bemisst sich nach der Höhe der zu vollstreckenden Forderung (ohne Zinsen und Kosten); hat der gepfändete Gegenstand einen geringeren Wert als diese, dann ist nach § 6 S. 2 ZPO dieser geringere Wert maßgeblich (Saenger, Zivilprozessordnung, ZPO § 771 Rn. 15, beck-online). Dass die gepfändeten Gegenstände hier einen geringeren Wert haben als die zu vollstreckende Forderung, die sich auf 80.099,54 € beläuft, ist entgegen der Einschätzung der Klägerseite nicht feststellbar. Zwar liegt der Wert der beiden Bargeldbeträge, in die vollstreckt wurde, und auch der Wert des PKW, den das Landgericht in nicht zu beanstandender Weise auf 12.500,00 € geschätzt hat, eindeutig darunter. Der Wert anderer Pfändungsgegenstände (nämlich derjenigen, auf die sich die Klageanträge zu 10 bis 12 beziehen) ist aber vollkommen unklar und kann auch nicht einfach mit Null angesetzt werden. Vor allem gibt es aber eine Vielzahl von Klageanträgen, die die Pfändung sämtlicher bestehender und künftiger Forderungen des Zeugen A. gegen Drittschuldner zum Gegenstand haben. Die Zwangsvollstreckung beschränkt sich damit insoweit nicht auf das im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Pfändung vorhandene Guthaben. Für den Gegenstandswert ist daher der Wert der zu vollstreckenden Forderung maßgeblich (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2017 – VII ZB 22/16 –, Rn. 20, juris zum Gegenstandswert nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG).
69Da das Landgericht den Streitwert zutreffend festgesetzt hat, bedarf es auch keiner darauf beruhenden Korrektur der Kostenquote. Diese ist lediglich deshalb leicht abzuändern, weil die Klage nunmehr auch in Bezug auf die Für-unzulässig-Erklärung der Zwangsvollstreckung in den Bargeldbetrag von 1.150,00 € Erfolg hat.
704.
71Der Berufungsstreitwert ist ebenfalls auf 80.099,54 € festzusetzen, weil der Berufungskläger u.a. begehrt, dass die Pfändung des Kontos N03 insgesamt, also auch bezüglich zukünftiger Forderungen aus der Geschäftsverbindung, für unzulässig erklärt wird. Eine Beschränkung auf den zum Zeitpunkt der Pfändung auf dem Konto befindlichen Betrag lässt der Antrag des Berufungsklägers gerade nicht erkennen.
72Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der ersten Instanz auf den §§ 91 Abs.1 Satz 1, 91a Abs.1 Satz 1, 92 Abs.1 Satz 1 ZPO und hinsichtlich der zweiter Instanz auf den §§ 91 Abs.1 Satz 1, 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
73Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 1 O 223/22 1x (nicht zugeordnet)
- 50 Gs 1014/22 4x (nicht zugeordnet)
- 69 AR 63/21 5x (nicht zugeordnet)
- 21 L 1/03 1x (nicht zugeordnet)
- 6 Am 22.09 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 540 Inhalt des Berufungsurteils 1x
- ZPO § 771 Drittwiderspruchsklage 3x
- BGB § 1006 Eigentumsvermutung für Besitzer 6x
- BGB § 1008 Miteigentum nach Bruchteilen 2x
- ZPO § 6 Besitz; Sicherstellung; Pfandrecht 2x
- 1 O 235/22 1x (nicht zugeordnet)
- 5 O 102/19 4x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 243 Aufnahme bei Nachlasspflegschaft und Testamentsvollstreckung 1x
- IX ZR 32/93 1x (nicht zugeordnet)
- BGHZ 124, 237 1x (nicht zugeordnet)
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- BGB § 2202 Annahme und Ablehnung des Amts 1x
- BGB § 2 Eintritt der Volljährigkeit 1x
- BGB § 2212 Gerichtliche Geltendmachung von der Testamentsvollstreckung unterliegenden Rechten 1x
- BGB § 2271 Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen 1x
- BGB § 2270 Wechselbezügliche Verfügungen 2x
- BGB § 2368 Testamentsvollstreckerzeugnis 1x
- BGB § 2365 Vermutung der Richtigkeit des Erbscheins 1x
- IX ZR 238/91 1x (nicht zugeordnet)
- IX ZR 229/03 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Bundesgerichtshof (6. Zivilsenat) - VI ZR 551/13 1x
- ZPO § 531 Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel 4x
- VIII ZR 219/57 1x (nicht zugeordnet)
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- BGHZ 61, 72, 79 2x (nicht zugeordnet)
- IX ZR 251/92 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 1993, 2622 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 667 Herausgabepflicht 1x
- IX ZR 45/92 1x (nicht zugeordnet)
- ZIP 1993, 213, 214 1x (nicht zugeordnet)
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- Beschluss vom Bundesgerichtshof (7. Zivilsenat) - VII ZB 22/16 1x
- RVG § 25 Gegenstandswert in der Vollstreckung und bei der Vollziehung 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 2x
- ZPO § 91a Kosten bei Erledigung der Hauptsache 1x
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 2x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- ZPO § 543 Zulassungsrevision 1x