Beschluss vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 20 TaBV 3/09

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 08.04.2009 - 2 BV 123/08 - wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

 
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit mehrerer Betriebsratsbeschlüsse und die Rechtsfolgen aus einer etwaigen Unwirksamkeit. Durch diese Beschlüsse hat der Betriebsrat mit einfacher Stimmenmehrheit die so genannten Beauftragten des Betriebsrats bestimmt, die Hilfsfunktionen für den Betriebsrat wahrnehmen sollen. Die Regelungen, die hierzu in zwei Betriebsvereinbarungen sowie in der Geschäftsordnung des Betriebsrats enthalten sind, bilden nach Ansicht der antragstellenden beiden Betriebsratsmitglieder und des antragstellenden Betriebsratsersatzmitglieds keine ausreichende, insbesondere keine den nötigen Minderheitsfraktionenschutz gewährleistende Rechtsgrundlage.
A.
Die seit der Beschwerdeinstanz als Beteiligte zu 5 beteiligte Arbeitgeberin ist ein Automobilhersteller (künftig: Arbeitgeberin). Sie ist Mitglied im Arbeitgeberverband Südwestmetall. In ihrem Werk S. (künftig: Betrieb) beschäftigt sie circa 35.000 Arbeitnehmer. Der Beteiligte zu 4 ist der in diesem Betrieb gebildete Betriebsrat (künftig: Betriebsrat). Er setzte sich nach der vorletzten Wahl, also bis zur Neuwahl 2010 und noch bei Einleitung des vorliegenden Beschlussverfahrens aus 57 Mitgliedern zusammen. Von diesen gehörten fünf Mitglieder unabhängigen Listen an, sieben Mitglieder der Christlichen Gewerkschaft Metall (CGM) und 45 Mitglieder der IG Metall (künftig: Mehrheitsgewerkschaft). Die drei Antragsteller waren Mitglieder dieses Betriebsrats und hatten auf unabhängigen Listen kandidiert. Mit der letzten, im März 2010 abgehaltenen Betriebsratswahl wurde ein Betriebsrat mit 55 Mitgliedern gewählt. Er setzt sich zusammen aus vier Kandidaten der Liste DU („Die Unabhängige“), darunter der Beteiligte zu 3, einem Kandidaten der Liste „Die Alternativen“ und einem Mitglied der Liste „Freie Betriebsräte“, letzteres ist der Beteiligte zu 1. Außerdem wurden fünf Kandidaten der Liste der CGM und 44 Kandidaten der Mehrheitsgewerkschaft gewählt. Der Beteiligte zu 2, der ebenfalls auf einer unabhängigen Liste kandidiert hatte, ist seit der Wahl 2010 nur noch Ersatzmitglied des Betriebsrats. Zum Zeitpunkt der Anhörung der Beteiligten vom 10.05.2010 war der Beteiligte zu 2 bereits einmal herangezogen worden.
Der Betriebsrat verfügt über ein mit mehreren Personen besetztes Sekretariat sowie über weitere Mitarbeiter, welche dem Betriebsrat fachlich zuarbeiten. Unter anderem vor dem Hintergrund der großen Anzahl zu betreuender Arbeitnehmer entwickelte sich im Betrieb die Einrichtung der so genannten Beauftragten des Betriebsrats (künftig: Beauftragte). Eine rechtliche Regelung erfuhr diese Einrichtung erstmals am 01.03.1996 durch eine Betriebsvereinbarung. Es handelt sich um die „Betriebsvereinbarung zur Neuregelung des Betriebsversammlungsablaufes und der Kommunikationsmöglichkeiten am Standort S.“ vom 01.03.1996 (künftig: BV 1996, Anlage A 1, Bl. 19 bis 20 ArbG-Akte). Diese Betriebsvereinbarung enthält zu den Beauftragten die folgenden Regelungen:
„2. Kommunikationskonzept des Betriebsrats
2.1 Der Betriebsrat benennt Beauftragte namentlich in den Centern. Dabei darf die Gesamtzahl von 1000 Beauftragten nicht überschritten werden.
2.2 Aufgaben der Beauftragten des Betriebsrats sind u. a.:
- Unterstützung des Betriebsrats bei seiner Meinungsbildung
- Weitergabe von werksrelevanten Informationen an die Belegschaft im Rahmen der Regelkommunikation zur Umsetzung des Leitbilds
- Verteilung von Informationsmaterial
- Übernahme von konkreten Aufträgen, die der Betriebsrat erteilt.
2.3 Das Zeitfenster, das dem Betriebsrat für die Beauftragten zur Verfügung gestellt wird, beträgt 75.000 Std. pro Jahr.
2.4 Das Stundenkontingent der Beauftragten gliedert sich wie folgt:
10 
- regelmäßige Bereichssitzungen von ca. 1 Std. pro Woche (planbar mit rechtzeitiger Ankündigung beim Vorgesetzten),
- die Regelkommunikation findet bereichsweise unter Leitung der Bereichsbetriebsräte statt
- mehrtägige Qualifizierungsmaßnahmen (z. B. Gruppensprecherschulungen)
- ca. 4 Vollversammlungen pro Jahr
- sonstige Aufträge der Beauftragten
11 
Der Umfang der Entbindung von der Arbeitspflicht ist auf 1/3 der IRWATZ begrenzt. Die zeitweise Entbindung von der Arbeitspflicht erfolgt in Absprache zwischen dem jeweiligen Vorgesetzten (Centerleiter) und dem Bereichsbetriebsrat.
12 
2.5 Die Werkleitung wird alle Voraussetzungen für die zeitweise Entbindung von der Arbeitspflicht im geplanten Umfang schaffen. Der Betriebsrat sagt eine rechtzeitige Ankündigung für die einzelnen Umfänge zu, dabei werden Kapazitätsprobleme vermieden.
13 
2.6 Der Betriebsrat erhält das Recht, in eigener Verantwortung (verantwortlich Betriebsratsvorsitzender) Informationen des Betriebsrats über MEMO an die Beschäftigten abzusenden (Öffentliche Verteilerliste ÖVL).
14 
Außerdem hat der Betriebsrat das Recht, Informationen über die INFO-PUNKTE im Rahmen ULB weitergeben zu lassen (z. B. Aushänge oder elektronische Medien).“
15 
Die hier gebrauchte Abkürzung IRWATZ steht für „individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit“, die Abkürzung ULB steht für „Umsetzung Leitbild“.
16 
In einer weiteren Betriebsvereinbarung, die vom 15.07.1997 datiert, trafen die Betriebspartner ergänzende Regelungen zu den Beauftragten. Diese Betriebsvereinbarung heißt „Ergänzende Regelung zur Betriebsvereinbarung zur Neuregelung des Betriebsversammlungsablaufes und der Kommunikationsmöglichkeiten am Standort S.“ (künftig: BV 1997, Anlage A 2, Bl. 21 bis 23 ArbG-Akte). Die BV 1997 enthält zu den Beauftragten die folgenden Regelungen:
17 
„zu 2. Kommunikationskonzept des Betriebsrats
18 
2.1 Der Betriebsrat wird die regelmäßigen ULB-Gespräche für Beauftragte des BR in der
19 
- Frühschicht mittwochs oder donnerstags zwischen 7.00 und 14.00 Uhr
- Spätschicht Mittwoch zwischen 14.15 und 16.00 Uhr veranstalten.
20 
Die genaue Lage in oben genannten Zeiträumen bzw. davon abweichende Zeiten müssen von den Bereichsbetriebsräten noch festgelegt und den Centerleitern mitgeteilt werden.
21 
2.2 Im Zusammenhang mit der zeitweisen Entbindung der Beauftragten von der Arbeitspflicht für die oben genannten, planbaren Termine wird der notwendige Kapazitätsausgleich in den Gruppen durch die manuelle Freischicht- und Urlaubsplanung berücksichtigt. Im Ausnahmefall ist der notwendige Ausgleich durch die Führungskraft/Meister vorzunehmen.
22 
2.3 Betriebsrat und Center P führen eine gemeinsame Namensdatei über die Beauftragten des BR aller Center. Die Center-Sekretariate erhalten in unregelmäßigen Abständen vom Center P eine aktuelle Liste der Beauftragten.
23 
2.4 Dem Vorgesetzten des Beauftragten des BR meldet der jeweilige Bereichsbetriebsrat rechtzeitig, i.d.R. mindestens zwei Tage im voraus, dessen zeitweise Entbindung von der Arbeitspflicht:
24 
2.5 DV-technische Erfassung der zeitweisen Entbindung von der Arbeitspflicht:
25 
Beauftragte des BR
26 
Arbeiter
27 
Die Zeiterfassungsgeräte sind nicht zu bedienen. Über das System SOGU ist die Zeit unter der Kontierung 50 43 00 BBBB/500 (BBBB=ausführende Kostenstelle) einzugeben. Die Meister werden über das System SOGU informiert.
28 
Angestellte
29 
Die betreffenden Angestellten besprechen mindestens einmal im Monat mit den jeweiligen Gleitzeitbeauftragten den Umfang der zeitweisen Entbindung von der Arbeitspflicht.
30 
Durch die GLZ-Beauftragten wird die Zeit mit Schlüssel „05“ zur Gutschrift im Gleitzeitkonto eingegeben. In Fällen, in denen die zeitweise Entbindung außerhalb der Gleitzeitgrenze stattfindet, muss die Gleitzeitstelle in PVD informiert werden.
31 
Zur Sicherstellung der Kontierungsfestlegung schickt BR an die betroffenen Center sowie an Center P eine Namensliste derjenigen Personen, die im Rahmen „Kommunikationskonzept des BR“ zeitweise von der Arbeitspflicht entbunden worden sind. Davon nicht betroffen sind die Veranstaltungen unter Punkt 2.1.
32 
2.6 Anwesenheitszeiten von Beauftragten des BR an Nichtarbeitstagen bzw. außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit, die unter die Vereinbarung „ULB-Gespräche zur Umsetzung des Leitbildes“ fallen, werden mit Grundstunden (Zeit oder Geld) vergütet.“
33 
Seitdem bestimmte der Betriebsrat die Personen, die die Funktion der Beauftragten innehaben sollten, mit Mehrheitsbeschluss. Dies führte in der Praxis dazu, dass sich die Beauftragten ausschließlich aus Mitgliedern der Mehrheitsgewerkschaft zusammensetzten. Darin liegt der Kern und Auslöser der vorliegenden Streitigkeit.
34 
In die Betriebsratssitzung vom 05.05.2008 brachten die drei Antragsteller folgenden Antrag ein (Nr. 8 des Protokolls der Betriebsratssitzung am 05.05.2008, Anlage A 5, Bl. 27 bis 28 ArbG-Akte, Wortlaut des Antrags Anlage A 9, Bl. 33 bis 35 ArbG-Akte):
35 
„I. Der Betriebsrat möge beschließen,
36 
1. von einer Benennung von Beauftragten gem. Ziff. 2 der BV zur Neuregelung des Betriebsversammlungsablaufes und der Kommunikationsmöglichkeiten abzusehen, solange keine Regelung getroffen ist, die bei der Benennung der einzelnen Beauftragten demokratischen Grundsätzen genügt, wie sie im BetrVG ihren Niederschlag gefunden haben und insbesondere
37 
- eine Berücksichtigung von Minderheiten,
- die in Art. 9 Abs. 3 GG grundgesetzlich verbürgte Koalitionsfreiheit,
- die Transparenz des Benennungsverfahrens für alle Betriebsratsmitglieder sowie für alle Beschäftigten
38 
sicher stellt,
39 
2. vorsorglich und hilfsweise für den Fall, dass der Antrag 1. nicht angenommen wird, von einer Benennung von Beauftragten gem. Ziffer 2 der BV zur Neuregelung des Betriebsversammlungsablaufes und der Kommunikationsmöglichkeiten abzusehen, solange keine Regelung getroffen ist, die bei der Benennung demokratischen Grundsätzen genügt.“
40 
Die Antragsteller gaben unter „II.“ ihres schriftlichen Antrags eine Begründung ab. Darin führten sie aus, es müsse bei einem Beauftragtenkörper bis 1.000 Personen und einem Freistellungspotential von 75 Stunden im Jahr für die Benennung der Beauftragten ein Verfahren vorhanden sein, das eine demokratische Legitimation für die Benennung der einzelnen Beauftragten sicherstelle. Der Grund hierfür liege im Betriebsverfassungsgesetz selbst. Heranzuziehen sei das jeweils letzte Betriebsratswahlergebnis (damals: Betriebsratswahl 2006). Da der Betriebsrat 2006 entsprechend dem regelmäßigen Wahlsystem im Wege der Verhältniswahl nach § 14 Abs. 2 Satz 1 BetrVG gewählt worden sei, müsse auch die Benennung der einzelnen Beauftragten nach diesem Verfahren erfolgen. Bei der Novellierung des Betriebsverfassungsgesetzes habe der Gesetzgeber am Verhältniswahlrecht als Regelwahlrecht für die Betriebsratswahl ebenso wie für die Besetzung von Ausschüssen und für die Freistellungen von Betriebsratsmitgliedern festgehalten. Dass das Verhältniswahlsystem vorliegend für die Auswahl der Beauftragten nicht in einer Betriebsvereinbarung niedergelegt sei, sei unerheblich, weil die Materie der Regelungsbefugnis der Betriebspartner entzogen sei.
41 
Der Betriebsrat stimmte in seiner Sitzung vom 05.05.2008 über diesen Antrag nicht ab (vgl. Nr. 8 des Protokolls der Betriebsratssitzung vom 05.05.2008, Anlage A 5, Bl. 27 bis 28 ArbG-Akte). Er reagierte allerdings auf das Anliegen der drei Antragsteller, indem er die Angelegenheit seinen so genannten Koordinationsausschüssen übertrug. Die Geschäftsordnung des Betriebsrats vom 24.06.2006 (künftig: Geschäftsordnung) sieht in Nr. 2.2 vor, dass der Betriebsrat Fachausschüsse mit definierter sachlicher Zuständigkeit sowie so genannte Koordinationsausschüsse bildet. Letztere sind für die Betreuung der Beschäftigten in jeweils einen genau definierten Koordinationsbereich (z. B. „Montage Großserie“) zuständig. Diese Koordinationsbereiche orientieren sich an den Strukturen im Unternehmen. Gemäß Nr. 1 Anlage 2 der Geschäftsordnung sind sechs Koordinationsausschüsse gebildet. Die Koordinationsausschüsse nehmen gemäß der in Nr. 2 Anlage 2 der Geschäftsordnung getroffenen Regelung betriebsverfassungsrechtliche Aufgaben für ihren Bereich wahr, unter anderem die Rechte des Betriebsrats bei Eingruppierungen, Umgruppierungen, bereichsinternen Versetzungen nach § 99 BetrVG sowie die Entscheidungen über Mehrarbeit im Rahmen von § 87 BetrVG (Geschäftsordnung Anlage AG 1, Bl. 115 bis 125 ArbG-Akte). Jedes Betriebsratsmitglied sitzt in mindestens einem Koordinationsausschuss.
42 
Mit Beschluss vom 18.09.2008 gelangte als neue „Nr. 2 (11)“ in die Anlage 2 der Geschäftsordnung die nachstehend zitierte Regelung, mit welcher den Koordinationsausschüssen die Aufgabe übertragen wird, dem Betriebsrat Personen als Beauftragte vorzuschlagen, wobei sie bestimmte Vorgaben beachten sollen, zu denen allerdings kein auf die (gewerkschafts-)politische Ausrichtung oder Listenzugehörigkeit bezogener Minderheitenschutz gehört (Bl. 119 ArbG-Akte):
43 
„Erstellen von Vorschlägen für die Benennung von Beauftragten des Betriebsrates aus seinem Koordinationsbereich. Die Beauftragten sollen das Vertrauen des Betriebsrats und ihrer Beschäftigten in ihrem Arbeitsbereich haben. Der Koordinationsausschuss soll Beauftragte aus den verschiedenen Arbeitsbereichen und Beschäftigungsarten vorschlagen. Das Geschlecht, das in der Minderheit ist, soll angemessene Berücksichtigung finden.“
44 
Die sechs Koordinationsausschüsse erstellten daraufhin Vorschlagslisten für die Benennung der Beauftragten aus ihrem jeweiligen Bereich. Für jeden Koordinationsbereich gab es eine Liste, die nur aus Kandidaten der Mehrheitsfraktion bestand. Für einige Koordinationsbereiche gab es zusätzlich konkurrierende Listen. Der Betriebsrat bestimmte in seiner Sitzung am 24.10.2008 durch Mehrheitsbeschluss genau diejenigen Personen zu Beauftragten, die auf den sechs Listen der Mehrheitsfraktion standen.
45 
Seitdem benennt der Betriebsrat ungefähr alle drei Monate seine aktuellen Beauftragten nach derselben Vorgehensweise wie eben dargestellt. Bisher haben die Koordinationsausschüsse dem Betriebsrat stets die von den Mitgliedern der Mehrheitsgewerkschaft eingebrachte Liste vorgeschlagen, und diese Personen hat der Betriebsrat in seinen gemäß § 33 BetrVG gefassten Beschlüssen stets benannt. Regelmäßig sind die auf diesen Listen stehenden Personen zwar nicht vollständig, aber zu einem großen Teil gleichzeitig Vertrauensleute der Mehrheitsgewerkschaft. Die Vertrauensleute der Mehrheitsgewerkschaft bilden nach der Satzung dieser Gewerkschaft den so genannten Vertrauenskörper. Ebenfalls satzungsgemäß wird dieser Vertrauenskörper von einem so genannten Vertrauenskörperleiter (VKL) geleitet. Dieser ist im vorliegenden Fall Herr J. N.. Herr N. ist gleichzeitig Mitarbeiter des Betriebsrats und ist als solcher der Kostenstelle 975 „Betriebsrat“ zugeordnet. Außerdem ist Herr N. einer der Beauftragten des Betriebsrats. Die weitgehende Personengleichheit von Beauftragten und Vertrauensleuten der Mehrheitsgewerkschaft wird von der Mehrheitsgewerkschaft selbst in ihrer betrieblichen Publikation „Brennpunkt“ hervorgehoben (vgl. z.B. Anlage Bf 1, Bl. 49 LAG-Akte).
46 
Herr N. hat zusammen mit dem Betriebsratsvorsitzenden Herrn K. ein Schreiben vom 12.06.2008 verantwortet, wobei ersterer am Ende des Schreibens als „Betriebsrat gez.: E. K.“ und letzterer als „VKL gez. J. N.“ unterzeichnet hat (im Termin vom 10.05.2010 von den Antragstellern übergeben, Bl. 209 LAG-Akte). Dieses Schreiben vom 12.06.2008 ist ausweislich der Überschrift gerichtet „An die Bereichsleitungen der Beauftragten des Betriebsrats, in der Früh- und Normalschicht“ und enthält eine Einladung zu einer Sitzung am 16.02.2009 mit der Tagesordnung „Betriebliche Themen Dmove“. Ebenfalls gemeinsam mit Herrn K. hat Herr N. ein Schreiben vom 28.05.2008 verantwortet, das ersterer am Ende des Schreibens als „IG-Metall-Betriebsrat gez.: E. K.“ und letzterer als „IG-Metall-Vertrauenskörperleitung gez. J. N.“ unterzeichnet hat (Anlage Bf 20, Bl. 266 LAG-Akte). Dieses Schreiben vom 28.05.2008, gerichtet „An die Beauftragten des Betriebsrates“, ist überschrieben mit „Einladung zur Beauftragten-Vollversammlung“. Als Tagesordnungspunkt 2 ist angekündigt „Wahl der VK-Leitung (Vorsitz und Stellvertreter)“.
47 
Welche etwaigen Privilegien und Rechte mit der Beauftragtenfunktion verbunden sind, haben die Betriebspartner nicht abschließend definiert. Zumindest in einem Fall erfuhren sie im Hinblick auf Versetzungen eine Sonderbehandlung seitens der Betriebspartner: Die „Regelungen zum Ausgleich der Personalüberhänge der Dauernachtschicht in der Oberfläche (…)“ vom 17.11.2009 (Anlage 18 der Antragsteller, Bl. 239 bis 240 LAG-Akte) regeln notwendige Versetzungen aus der Dauernachtschicht in der Oberfläche in die Wechselschicht in andere Center. Gemäß Nr. 4 dieser Vereinbarung sind von der Versetzung unter anderem Beauftragte des Betriebsrats „in der Regel“ ausgeschlossen. Im Bereich der Fortbildung bietet der Betriebsrat ihnen Schulungen an, zum Beispiel die Schulung „Beauftragten-Qualifizierung Modul Hinhören und Nachfragen“ im Juni 2010 (Anlage AG 7, Bl. 261 LAG-Akte). Was Zusammenkünfte betrifft, so findet für die Beauftragten jedes Bereichs einmal pro Woche eine Bereichssitzung statt. Es findet eine Regelkommunikation bereichsweise unter Leitung der Bereichsbetriebsräte statt. Daneben gibt es ein Zeitfenster für Mitarbeitergespräche von einer Stunde pro Woche. Außerdem werden vier Vollversammlungen pro Jahr abgehalten.
48 
Die Antragsteller haben erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, das am 18.09.2008 vom Antragsgegner beschlossene Verfahren über die Bestimmung der Beauftragten (Nr. 2 (11) der Anlage 2 der Geschäftsordnung) sei fehlerhaft, weil es keine Berücksichtigung der in der Belegschaft oder im Betriebsrat vorhandenen Fraktionen oder Gruppierungen vorsehe. Wenn sich – wie hier – der Betriebsrat eines ihn unterstützenden Gremiums in Form der Beauftragten bediene, müsse der Minderheitenschutz gewährleistet sein. Denn die das Betriebsverfassungsgesetz durchziehende Entscheidung des Gesetzgebers für die Mehrheits- bzw. Verhältniswahl sei eine Ausprägung des Demokratieprinzips (Art. 38 Abs. 1 GG), das insbesondere den Minderheitenschutz bei Arbeitnehmervertretungen gewährleiste. Die Unwirksamkeit des Beschlusses vom 24.10.2008 ergebe sich aus Art. 9 Abs. 3 GG und aus §§ 2, 74 BetrVG. Darüber hinaus liege ein Verstoß gegen § 78 BetrVG vor. So stehe beispielsweise das in der BV 1996 geregelte Kontingent von 75.000 Stunden pro Jahr angesichts der Möglichkeit, über die Auswahl der Beauftragten im Betriebsrat mit einfacher Stimmenmehrheit zu entscheiden, im Ergebnis ausschließlich der Mehrheitsfraktion zur Verfügung, namentlich deren gewerkschaftlichen Vertrauensleuten.
49 
Die Antragsteller haben erstinstanzlich zuletzt beantragt:
50 
1. Festzustellen, dass
51 
a) der Beschluss des Betriebsrats vom 24.10.2008, in dem die gemäß Betriebsvereinbarung zur Neuregelung des Betriebsversammlungsablaufes und der Kommunikationsmöglichkeiten vom 01.03.1996 Beauftragten benannt worden sind, unwirksam ist,
52 
b) die so benannten Beauftragten nicht wirksam benannt sind,
53 
c) und demnach die aus der BV 1996 folgenden Funktionen so lange nicht wahrnehmen können, bis eine wirksame Bestellung erfolgt ist.
54 
2. Für den Fall des Obsiegens beim Antrag 1. a)
55 
a) den Betriebsrat zu verpflichten, der Arbeitgeberin mitzuteilen, dass die Beauftragten gemäß Beschluss vom 24.10.2008 nicht wirksam ernannt sind,
56 
b) dem Betriebsrat zu untersagen die unwirksam benannten Beauftragten des Betriebsrats gemäß Betriebsvereinbarung zur Neuregelung des Betriebsversammlungsablaufes und der Kommunikationsmöglichkeiten vom 01.03.1996 und der diese ergänzenden Betriebsvereinbarung vom 15.07.1997 einzusetzen bzw. mit ihnen auf der Grundlage dieser Betriebsvereinbarungen zusammenzuarbeiten.
57 
3. Für den Fall des Obsiegens beim Antrag 1. a) festzustellen, dass die gemäß Betriebsvereinbarung zur Neuregelung des Betriebsversammlungsablaufes und der Kommunikationsmöglichkeiten vom 01.03.1996 und der diese ergänzenden Betriebsvereinbarung vom 15.07.1997 benannten Beauftragten des Betriebsrats nicht wirksam ernannt sind.
58 
4. Die übrigen Anträge sind erledigt
59 
Der Betriebsrat hat beantragt,
60 
die Anträge zurückzuweisen.
61 
Der Betriebsrat hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, den Weg einer Wahl hätten die Betriebspartner zur Bestimmung der Beauftragten nicht vorsehen müssen. Die Benennung durch Beschluss genüge. Das Betriebsverfassungsgesetz sehe zwar an einigen Stellen eine Berücksichtigung von Minderheiten vor. Diese Angelegenheiten seien jedoch im Betriebsverfassungsgesetz abschließend geregelt. Außerdem nähmen die Beauftragten keine betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben des Betriebsrats wahr, sondern unterstützten diesen lediglich im Rahmen des Kommunikationskonzepts.
62 
Mit dem hier angegriffenen Beschluss vom 08.04.2009 wies das Arbeitsgericht die Anträge zurück. Das vom Betriebsrat gewählte Verfahren der Bestimmung der Beauftragten durch Beschluss gemäß § 33 Abs. 1 BetrVG entspreche der nicht anders auslegbaren Regelung in Nr. 2.1 BV 1996. Diese sehe eine „Benennung“ vor, keine Wahl. Dieses Verfahren verstoße weder gegen im Betriebsverfassungsgesetz niedergelegte Grundsätze noch gegen Art. 9 Abs. 3 GG. Ein derartiges Verfahren sei dem Betriebsverfassungsgesetz nicht fremd. So sehe beispielsweise § 80 Abs. 2 BetrVG vor, dass der Betriebsrat dem Arbeitgeber sachkundige Arbeitnehmer vorschlagen könne, die dem Betriebsrat als Auskunftspersonen zur Verfügung zu stellen seien. Ebenso könne der Betriebsrat beispielsweise Sachverständige nach § 80 Abs. 3 BetrVG heranziehen. In beiden Fällen erfolge die Auswahl durch einfachen Betriebsratsbeschluss gemäß § 33 Abs. 1 BetrVG. Auch aus den das Betriebsverfassungsgesetz beherrschenden Grundregeln ergebe sich keine Pflicht, die Bestimmung der Beauftragten durch Verhältniswahl oder Mehrheitswahl vorzunehmen. Wo der Gesetzgeber abweichend von der Grundregel des § 33 Abs. 1 BetrVG zum Zwecke des Minderheitenschutzes eine Beachtung des Verhältniswahlprinzips für geboten halte, habe er dies jeweils ausdrücklich geregelt, so unter anderem in § 27 Abs. 1 Satz 3 BetrVG (Wahl der weiteren Mitglieder des Betriebsausschusses), § 28 BetrVG (Wahl der Mitglieder der übrigen Ausschüsse), § 38 Abs. 2 BetrVG (Wahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder) sowie in § 51 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 27 Abs. 1 BetrVG (weitere Mitglieder des Gesamtbetriebsausschusses). In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei geklärt, dass der in den genannten Normen enthaltene Minderheitenschutz kein allgemeines Prinzip des Betriebsverfassungsgesetzes enthalte (vgl. BAG 11.06.1997 – 7 ABR 5/96 – AP BetrVG 1972 § 38 Nr. 22 <Verringerung der Zahl der freizustellenden Mitglieder des Betriebsrats>; 21.07.2004 – 7 ABR 58/03 – AP BetrVG 1972 § 47 Nr. 13 <Entsendung von Betriebsratsmitgliedern in den Gesamtbetriebsrat>). Eine entsprechende Anwendung des in den aufgezählten Normen vorgesehenen Verhältniswahlprinzips auf den vorliegenden Sachverhalt komme nicht in Betracht. Wegen der Ausstrahlungswirkung des Art. 9 Abs. 3 GG dürfe nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zwar der betriebsverfassungsrechtliche Minderheitenschutz bei Auslegungen und bei erforderlichen Lückenfüllungen nicht unberücksichtigt bleiben (vgl. BAG 25.04.2001 – 7 ABR 26/00 – AP BetrVG 1972 § 25 Nr. 8 <Ersatzfreistellung für ein ausgeschiedenes Betriebsratsmitglied>). Eine unabhängig von einer erforderlichen Lückenfüllung vorgenommene entsprechende Anwendung der aufgezählten Normen würde jedoch zu einer vom Gesetzgeber nicht beabsichtigten Ausweitung des Minderheitenschutzes führen. Außerdem seien die hier betroffenen Beauftragten nur „Hilfsmittel“ für einen besseren Informationsfluss und unterschieden sich dadurch von den in den §§ 27, 38 und 51 BetrVG genannten Organen, die betriebsverfassungsrechtliche Aufgaben wahrnähmen. Auch der von Art. 9 Abs. 3 GG verbürgte Schutz der Koalitionsfreiheit stehe der Benennung der Beauftragten durch Mehrheitsbeschluss unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht entgegen (vgl. BAG 21.07.2004 – 7 ABR 58/03 – AP BetrVG 1972 § 47 Nr. 13 a.E.). Vorliegend werde keine Gewerkschaft oder Gruppierung an einer Betriebsratstätigkeit überhaupt gehindert. Die Antragsteller nähmen auf betrieblicher Ebene einschließlich gegebenenfalls der Arbeit in den Ausschüssen an der Mitbestimmung teil. Ebenso könnten sie auf die Beauftragten bei der Informationsvermittlung Einfluss nehmen. Die Beauftragten seien gemäß Nr. 2 BV 1996 Hilfsmittel bei der Informationsvermittlung des Betriebsrats als Gesamtgremium, nicht bei der Informationsvermittlung einzelner im Betriebsrat bestehender Gruppierungen. Aus der Abweisung des Antrags Nr. 1 a folge die Abweisung der Anträge Nr. 1 b und Nr. 1 c.
63 
Dieser Beschluss des Arbeitsgerichts wurde den Antragstellern am 15.04.2009 zugestellt. Gegen ihn wenden sie sich mit ihrer am 04.05.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Beschwerde, die sie mit ihrem am 08.07.2009 eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag innerhalb der bis zum 15.07.2009 verlängerten Beschwerdebegründungsfrist begründet haben. Sie verfolgen im Kern ihr bisheriges Begehren weiter. Bei der Formulierung ihrer Anträge in der Beschwerdeinstanz tragen sie allerdings dem – unstreitigen - Umstand Rechnung, dass der Betriebsrat in der Zwischenzeit wiederholt neue Beschlüsse über die Benennung der Beauftragten gefasst hat, durch die der erstinstanzlich noch aktuelle Beschluss vom 24.10.2008 überholt wurde. Der jüngste Beschluss datiert vom 30.04.2010.
64 
Die Antragsteller machen zweitinstanzlich im Wesentlichen geltend,
65 
auch für die auf die früheren Beschlüsse bezogenen Anträge bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis, da der Betriebsrat sich möglicherweise auf ein Wiederaufleben dieser Beschlüsse berufen wolle, sofern ein späterer Beschluss unwirksam sei.
66 
Die Anträge seien auch begründet. Das Arbeitsgericht habe zu Unrecht nicht zwischen der Wirksamkeit der Beschlüsse aus der Zeit vor der Änderung der Geschäftsordnung vom 18.09.2008 und der Zeit danach differenziert. Der Umstand, dass noch im Mai 2008 die betrieblichen Vertrauensleute der Mehrheitsgewerkschaft vom Betriebsrat automatisch zu Beauftragten des Betriebsrats benannt worden seien, ohne dass in der betreffenden Betriebsratssitzung die Namen dem Gesamtgremium überhaupt nur bekanntgemacht worden seien, führe ohne weiteres zur Unwirksamkeit der Beschlüsse aus jener Zeit, da der Inhalt dieser Beschlüsse weder bestimmt noch bestimmbar sei.
67 
Auch das im Oktober 2008 durchgeführte Benennungsverfahren sei fehlerhaft gewesen. Es sei nicht bestimmt gewesen, wie viele Beauftragte pro Bereich zu benennen gewesen seien, die Minderheitsgruppen hätten keine Mitteilung oder Frist erhalten, innerhalb welcher sowie wo und in welcher Form Bewerber für das Beauftragten-Amt zu benennen gewesen wären. Soweit die Minderheitsgruppen in den Centern teilweise wenigstens einige Namen in das Benennungsverfahren eingebracht hätten, habe das die Betriebsratsmitglieder der Mehrheitsfraktionen im jeweiligen Koordinationsausschuss gar nicht interessiert, weil sie ohne Diskussion mit ihrer sicheren Mehrheit Mehrheitsbeschlüsse gefasst hätten, aufgrund derer allein ihre Bewerber in die beschließende Sitzung des Betriebsrats eingebracht worden seien, während die Interessenten der Minderheitsgruppen allesamt ausgesondert worden seien.
68 
Es gehe hier, anders als in § 80 Abs. 2 und Abs. 3 BetrVG, nicht um die Benennung von Einzelpersonen und um die Ersetzung fehlender Sachkenntnis des Betriebsrats, sondern um ein Gremium von an die 1.000 Personen, die eine Schlüsselrolle bei der Kommunikation im Betrieb hätten und Bindeglied zwischen den Mitarbeitern und dem Betriebsrat sein sollten. Ausweislich „Brennpunkt“ Ausgabe April 2008 sollten die Beauftragten die ersten Ansprechpartner bei der Klärung aller betrieblichen Probleme und der Belange der Belegschaft sein. Sie würden für ihre Aufgabe gezielt qualifiziert, zum Beispiel durch ERA-Qualifizierungen, wie der Auszug aus dem Bericht des Betriebsrats in der Betriebsversammlung vom 10.03.2008 zeige (Anlage Bf 7, Bl. 58 LAG-Akte). Tatsächlich gehe die Tätigkeit der Beauftragten noch darüber hinaus. Sie nähmen unmittelbar repräsentativ, funktional und institutionell Aufgaben des Betriebsrats wahr. Erstens bestehe gemäß Nr. 3 der Anlage zur Betriebsvereinbarung „Umsetzung von expertengetragenem kontinuierlichen Verbesserungsprozess (eKVP) in Verbindung mit Gruppenarbeit (…)“ die Projektgruppe aus Führungskräften, Mitarbeitern, Betriebsrat oder Beauftragtem, Verbesserungsmanager und fallweise Fachexperten (Anlage Bf 3, Bl. 51 LAG-Akte). Hier nähmen die Beauftragten also anstelle von Betriebsratsmitgliedern unmittelbar Betriebsratsfunktionen wahr. Zweitens könnten nach dem Leitfaden für Führungskräfte bei Krankenrückkehrgesprächen auf Wunsch des Mitarbeiters der Betriebsrat oder dessen Beauftragter hinzugezogen werden (Anlage Bf 4, Bl. 52 LAG-Akte). Dies impliziere, dass die Betriebsräte ihnen zugeordnete Beauftragte hätten, was jedoch offensichtlich nur bei den Betriebsratsmitgliedern der Mehrheitsgruppe der Fall sei. Drittens seien gemäß Nr. 3 der „Rahmenvereinbarung zum Einsatz des CUELA-Systems (…)“ zwei Beschäftigte der Gruppe sowie ein vom Betriebsrat benannter Beauftragter hinzuzuziehen, deren Einwände und Verbesserungsvorschläge zu berücksichtigen seien (Anlage Bf 5, Bl. 53-54 LAG-Akte) Auch hier habe kein Betriebsratsmitglied der Minderheitsfraktionen je einen vom Betriebsrat benannten Beauftragten zur Verfügung gestellt bekommen, wobei auch hier die Gegnerschaft der verschiedenen Gruppen im Betriebsrat dies verboten hätte. Für den viertens gemäß der Rahmenvereinbarung zum Einsatz des AviX-Systems heranzuziehenden, vom Betriebsrat benannten Beauftragten gelte dasselbe. Die Beauftragten würden sogar bei personellen Einzelmaßnahmen beteiligt. Das zeige die „Betriebsratsmeldung“ vom 21.07.2009, in deren abschließender Bemerkung es heiße, die betriebsbedingte Versetzung sei „mit BR E. abgestimmt“, obwohl Herr E. tatsächlich nur ein Beauftragter sei (Anlage Bf 10, Bl. 117 LAG-Akte). Schließlich hätten die Beauftragten eine Präferenz der Mitglieder ihrer Gewerkschaft, wie die Vermischung der Funktionen „Vertrauensleute“ und „Beauftragte“ im „Brennpunkt“ zeige, und sie hätten die politische Aufgabe, neue Mitglieder für ihre Gewerkschaft zu gewinnen. Daraus ergebe sich eine Schranke für ein etwaiges Tätigwerden dieser Beauftragten für einer Konkurrenzgewerkschaft angehörige Betriebsratsmitglieder. Die Beauftragten würden als Folge der bisherigen Benennungspraxis allein für die Mehrheitsfraktion tätig. Die Antragsteller hätten noch nie einen Beschluss miterlebt, in welchem ein Beauftragter mit einem konkreten Auftrag versehen worden sei. Angesichts dieser Funktionen und dieses Rollenkonflikts der Beauftragten verbiete sich der Vergleich mit internen oder externen Sachkundigen. Bei der personellen Besetzung müsse sichergestellt sein, dass das Gremium der Beauftragten allen Gruppierungen im Betriebsrat gleichermaßen zur Verfügung stehe. Dementsprechend liege es nahe, die Verteilung der Plätze der Beauftragten des Betriebsrats an der im Betriebsrat vorhandenen Verteilung der Sitze auszurichten. Diese gehe auf das Prinzip der Verhältniswahl zurück. Wegen der offensichtlichen Aussichtslosigkeit ihrer Bemühungen, Einfluss auf die Benennung der Beauftragten nehmen zu können, hätten die Angehörigen der Minderheitsfraktionen inzwischen ihre Bemühungen eingestellt.
69 
Man könne hier nicht mit der Grundregel des § 33 Abs. 1 BetrVG und Umkehrschlüssen argumentieren, weil die Beauftragten gar nicht im Betriebsverfassungsgesetz geregelt seien. Eine planwidrige Lücke könne deshalb naturgemäß nicht gefunden werden. Richtig sei vielmehr, dass aus den Vorschriften über die Betriebsratswahl sowie aus § 27 Abs. 1 Satz 3, § 28 Abs. 1 Satz 2 und § 38 Abs. 2 Satz 1 BetrVG ein für das Betriebsverfassungsrecht konstitutives Prinzip folge, wonach ein Benennungsverfahren in der vorliegenden Größenordnung nicht ohne Minderheitenschutz praktiziert werden dürfe und unter Wahrung des Koalitionspluralismus durchgeführt werden müsse. Wegen der so begründeten Fehlerhaftigkeit des arbeitsgerichtlichen Umkehrschlusses habe das Arbeitsgericht auch die Ausstrahlungswirkung von Art. 9 Abs. 3 GG nicht richtig beurteilt. Die Minderheitsgruppen könnten gerade nicht auf die Beauftragten des Betriebsrats Einfluss nehmen, solange diese von der Mehrheitsgruppe bestimmt und mit deren gewerkschaftlichen Vertrauensleuten gleichgesetzt würden. Letztere Vorgehensweise hebe zudem die in § 3 BetrVG angelegte Trennung zwischen gewerkschaftlicher Arbeit im Betrieb und der Funktion des Betriebsrats auf. Durch die Etablierung eines Gremiums gewerkschaftlicher Vertrauensleute im Betrieb dürfe kein Ersatzbetriebsrat geschaffen werden. § 78 Satz 1 BetrVG bilde eine Schranke für deren Tätigkeit im Betrieb. Der Betriebsrat verletzte durch die Gleichsetzung das Gebot einer gewerkschaftsneutralen Amtsführung, die ihm als Repräsentant aller Arbeitnehmer obliege.
70 
Auch das Benachteiligungsverbot des § 75 BetrVG sei verletzt, indem die Mitgliedschaft im Vertrauenskörper der Mehrheitsgewerkschaft faktische Voraussetzung dafür sei, überhaupt Beauftragter des Betriebsrats werden zu können und die damit verbunden Leistungen (Freistellungen, Schulungen, Teilnahme für den Betriebsrat bei Gesprächen, an Arbeitsgruppen etc.) genießen zu können. Die so erworbenen Kenntnisse würden bei internen Bewerbungen als Vorteil verwendet (vgl. anonymisierte interne Bewerbung vom Juli 2008, Anlage Bf 9, Bl. 60 LAG-Akte). § 75 BetrVG richte sich zuallererst an den Betriebsrat und verbiete in Abs. 2 ausdrücklich die Benachteiligung aus Gründen der gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung. Auch die Verletzung von § 75 BetrVG i.V.m. § 134 BGB führe zur Unwirksamkeit der angegriffenen Beschlüsse und Benennungen von Beauftragten.
71 
Unabhängig von alledem sei die Benennung der Beauftragten auch wegen Verstoßes gegen § 3 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG unwirksam. Die dort genannten zusätzlichen betriebsverfassungsrechtlichen Vertretungen der Arbeitnehmer könnten im Geltungsbereich eines Tarifvertrags nur durch Tarifvertrag geschaffen werden. Sie müssten überdies nach demokratischen Grundsätzen gewählt werden. Zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Vertretungen in diesem Sinne hätten keine Vertretungsbefugnis gegenüber dem Arbeitgeber, sondern seien nur ein Bindeglied zwischen den Arbeitnehmern. Deshalb unterfielen die Beauftragten dieser Bestimmung. Die eigentliche Strukturierung der Beauftragten folge aus der vorgegebenen Struktur des Vertrauenskörpers der Mehrheitsgewerkschaft. Eine eigene Struktur der Beauftragten sei gar nicht erforderlich. Die Behauptung des Betriebsrats, wonach die gesamte Organisation und Anleitung über den Betriebsrat erfolge, stehe im Widerspruch zum tatsächlichen Verhalten des Vertrauenskörpers. Außerdem sei der Betriebsrat als Gremium zu keinem Zeitpunkt mit den Beauftragten befasst gewesen. Soweit der Betriebsrat darauf abhebe, dass die Beauftragten in keinem Zusammenhang als irgendwie organisierte Gesamtheit oder als Organ tätig würden, sei diese Argumentation bereits vom Ansatz her verfehlt. Denn nach der Begründung des Regierungsentwurfs kämen solche zusätzlichen Arbeitnehmervertretungen insbesondere dort in Betracht, wo der Kontakt zwischen dem Betriebsrat und den von ihm zu betreuenden Arbeitnehmern nicht oder nicht in ausreichendem Umfang bestehe. Es gehe also um Einrichtungen, die – wie hier – den Kontakt zwischen dem Betriebsrat und der Belegschaft erleichtern sollten. Nicht nötig sei, dass die Beauftragten selbst Beteiligungsrechte wahrnähmen. Es genüge, dass sie eine Wissens-, Hinweis-, Kommunikations-, Meinungsbildungs-, Kontroll- und Anregungsgebervertretung seien, welche die Belegschaft gegenüber dem Betriebsrat repräsentiere um diesen überhaupt erst in den Stand zu setzen, seine Beteiligungsrechte nach den Vorstellungen des Betriebsverfassungsgesetzes umsetzen zu können. Mit der Bezeichnung „betriebsverfassungsrechtliche Vertretung“ knüpfe die Bestimmung nur an den früheren § 3 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG a.F. an, der lediglich das Mandat zur Repräsentation der jeweiligen Teil-Arbeitnehmerschaft ermöglicht habe. Es genüge, dass die Beauftragten Teile der Vertretungsorganisation des Betriebsrats seien und dort dessen Unterbau bildeten (Bezugnahme auf Trümner § 3 Rn. 109). Dass die Beauftragten den Betriebsrat verträten, zeige auch die Aufgabenzuordnung des Teams „R.“ in der Serienplanung, in der für Herrn C. unter anderem vermerkt sei „BR-Vertretung VKL“ (Anlage Bf 21, Bl. 274 LAG-Akte).
72 
Die Antragsteller beantragen:
73 
Der Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 08.04.2009 - 2 BV 123/08 - wird abgeändert.
74 
1. Es wird festgestellt, dass
75 
a) der Beschluss des Antragsgegners (Beteiligten 4) vom 30.04.2010, durch welchen die Beauftragten des Betriebsrats des Werkes S. der D. AG gemäß Betriebsvereinbarung zur Neuregelung des Betriebsversammlungsablaufes und der Kommunikationsmöglichkeiten vom 01.03.1996 und der diese ergänzenden Betriebsvereinbarung vom 15.07.1997 neu benannt worden sind, unwirksam ist,
76 
b) die so benannten Beauftragten nicht wirksam ernannt sind
77 
c) und demnach die aus der Betriebsvereinbarung zur Neuregelung des Betriebsversammlungsablaufes und der Kommunikationsmöglichkeiten vom 01.03.1996 folgenden Funktionen so lange nicht wahrnehmen können, bis eine wirksame Bestellung erfolgt ist,
78 
sowie dass,
79 
c) gleiches für die vorangegangenen Benennungen nach dem 24.10.2008 und die davor liegenden Benennungen gilt.
80 
2. Für den Fall des Obsiegens beim Antrag 1. a)
81 
a) den Beteiligten 4 zu verpflichten, dem Arbeitgeber mitzuteilen, dass die Beauftragten gem. Beschluss vom 30.04.2010 nicht wirksam ernannt sind,
82 
b) dem Beteiligten 4 zu untersagen, die unwirksam benannten Beauftragten des Betriebsrats gem. Betriebsvereinbarung zur Neuregelung des Betriebsversammlungsablaufes und der Kommunikationsmöglichkeiten am Standort S. vom 01.03.1996 und der diese ergänzenden Betriebsvereinbarung vom 15.07.1997 einzusetzen bzw. mit ihnen auf der Grundlage dieser Betriebsvereinbarungen zusammenzuarbeiten.
83 
3. Festzustellen, dass die gem. Betriebsvereinbarung zur Neuregelung des Betriebsversammlungsablaufes und der Kommunikationsmöglichkeiten vom 01.03.1996 und der diese ergänzenden Betriebsvereinbarung vom 15.07.1997 vor dem 24.10.2008 benannten Beauftragten des Betriebsrats sowie danach bis zum 30.04.2010 nicht wirksam ernannt sind.
84 
4. Die übrigen Anträge sind erledigt.
85 
Die übrigen Beteiligten haben sich der Teilerledigterklärung hinsichtlich des Antrags Nr. 4 angeschlossen.
86 
Der Betriebsrat beantragt im Übrigen,
87 
die Beschwerde zurückzuweisen.
88 
Der Betriebsrat macht im Wesentlichen geltend,
89 
der zu 2 beteiligte Antragsteller sei infolge des Ausgangs der Betriebsratswahl 2010 nicht mehr antragsbefugt, weil er als bloßes Ersatzmitglied nicht in einer betriebsverfassungsrechtlichen Position verletzt sein könne. Soweit die Anträge überholte Beschlüsse beträfen oder inhaltliche Doppelungen darstellten, seien sie unzulässig. Zulässig sei nur ein auf den jüngsten Beschluss bezogener Antrag. Selbstverständlich wolle er sich nur auf den jeweils aktuellen Beschluss berufen. Die Anträge Nr. 1 b und 1 c seien überflüssig und deshalb unzulässig. Auch der Antrag Nr. 2 sei unzulässig, weil es für ihn keine Rechtsgrundlage gebe.
90 
Im Übrigen seien die Anträge unbegründet. Die Beauftragten würden auf der Grundlage der BV 1996 und der BV 1997 wirksam bestimmt, wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt habe. Die Beauftragten seien nicht einzelnen Betriebsratsmitgliedern persönlich zugeordnet. Ihr Einsatz habe auch nichts mit einem arbeitsrechtlichen Weisungsrecht des Betriebsratsvorsitzenden zu tun. Sie übernähmen keine Betriebsratstätigkeiten. Vielmehr handele es sich um konkrete Aufträge, die der Betriebsrat ihnen erteile. Diese entsprächen der Konzeption. Es gehe um Problemstellungen einzelner Mitarbeiter und Arbeitsplätze, wobei nicht unmittelbar betriebsverfassungsrechtlich relevante Sachverhalte vorlägen. Im Zusammenhang mit eKVP sei ihre Tätigkeit nur Teil des laufenden Kommunikationsprozesses, und sie träfen keine dem Mitbestimmungsrecht unterliegenden Entscheidungen. In Bezug auf die Krankenrückkehrgespräche handele es sich um eine Unterstützungsfunktion für einzelne Mitarbeiter in der alltäglichen Betreuungsarbeit, nicht um eine Wahrnehmung von originären betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben, zudem nur um die nicht mit arbeitsrechtlichen Folgen verbundenen Stufen 1 und 2 von insgesamt vier Stufen (Anlage AG 6 Bl. 93 LAG-Akte). Bei CUELA, einem Verfahren zur Erfassung und Auswertung von in bestimmten Arbeitsbereichen auftretenden körperlichen Belastungen, gehe es im Wesentlichen um Informationsvermittlung zwischen Interessenvertretung und Mitarbeitern, und der Beauftragte könne seine Sachkenntnis einbringen. AviX sei ein ähnliches System. Ein Einsatz eines Beauftragten erfolge nur mit Zustimmung des Mitarbeiters und diene im Wesentlichen der Optimierung der Ergonomie. Aus alledem folge, dass die Beauftragten neben den allgemeinen Aufgaben der Teilnahme an der Regelkommunikation immer dann konkrete Einzelaufgaben wahrnähmen, wenn es um alltägliche Arbeitsabläufe an einzelnen Arbeitsplätzen bzw. bei einzelnen Gruppen gehe. Insoweit könnten sie ihre eigene Sachkenntnis einbringen und den Betriebsrat sowie den einzelnen Mitarbeiter sinnvoll unterstützen. Eine Wahrnehmung originärer betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben, die dem Betriebsratsgremium selbstverständlich vorbehalten bleibe, liege darin nicht. Der von den Antragstellern aufgegriffene Vorgang mit Herrn E. spreche nicht für deren Auffassung. Eine gegebenenfalls von der Personalabteilung vorgenommene Vorabstimmung mit Herrn E. sei rechtlich ohne Bedeutung. Mit dem vorgelegten Formular fordere die Arbeitgeberin den Betriebsrat bzw. den vom Betriebsrat beauftragten Ausschuss zur Stellungnahme auf. Nur diese nähmen die Mitbestimmungsrechte wahr.
91 
Das Benennungsverfahren gemäß der Geschäftsordnung entspreche den Vorgaben der Betriebsvereinbarung. Bei den Benennungsverfahren im Oktober 2008 hätten die Mitglieder der jeweiligen Koordinationsausschüsse jeweils eine Einladung zur Sitzung des Koordinationsausschusses erhalten, in der jeweils der Tagesordnungspunkt ausdrücklich vermerkt gewesen sei. Zum Beispiel habe der Beteiligte zu 3 in der Sitzung seines Koordinationsausschusses dem Ausschussvorsitzenden eine Vorschlagsliste übergeben. Über die Vorschläge sei abgestimmt worden. Es sei nicht nötig und auch nicht sinnvoll, die Zahl der möglichen Vorschläge der Koordinationsausschüsse vorab festzulegen.
92 
Dass der Betriebsrat die Beauftragten circa vierteljährlich insgesamt neu benenne, liege an den durch den großen Personenkreis bedingten ständigen Veränderungen. Die Liste Bf 11 sei nicht aus der Mitgliederdatenbank der Mehrheitsgewerkschaft generiert worden. Die Antragsteller müssten, falls sie aus der Liste Schlüsse ableiten wollten, darlegen, aufgrund welcher Angaben sie diese Liste erstellt hätten. Es gebe Beauftragte, die keine gewerkschaftlichen Vertrauensleute seien, letztere überwögen allerdings. Das sei aber nicht sachfremd. Ebenso wie die Betriebsratsmitglieder durch ihr Amt nicht daran gehindert seien, Mitgliederwerbung für die Gewerkschaft, der sie angehörten, zu betreiben, seien auch die Beauftragten nicht daran gehindert.
93 
Zutreffend habe das Arbeitsgericht erkannt, dass Art. 9 Abs. 3 GG sowie die Prinzipien des Betriebsverfassungsgesetzes den Anträgen nicht zum Erfolg verhelfen könnten. Die Tätigkeit des Betriebsrats sei wesentlich durch das Mehrheitsprinzip geprägt. Auch die von den Antragstellern beanstandete Gleichstellung der Vertrauensleute und Beauftragten und daraus abgeleitete unzulässige koalitionsspezifische Tätigkeit sei nicht gegeben. Soweit diese Personen als Beauftragte tätig würden, unterlägen sie den Vorgaben des Betriebsrats. Die Beauftragten erhielten keine Leistungen oder Vorteile. Vielmehr würden sie im Rahmen der Betriebsvereinbarung von ihrer sonstigen Tätigkeit zweckgebunden befreit. Es handele sich um die Zuweisung anderer Aufgaben im Rahmen ihrer arbeitsvertraglichen Verpflichtungen. Dem stehe nicht entgegen, dass einzelne Beauftragte diese Tätigkeit von sich aus im Rahmen interner Bewerbungen aufführten. Daraus könne nicht abgeleitet werden, dass die Arbeitgeberin den Beauftragten Vorteile gewähre.
94 
Die Beauftragten seien keine zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Vertretung der Arbeitnehmer im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG. Sie würden in keinem Zusammenhang als irgendwie organisierte Gesamtheit oder als Organ tätig. Es bestehe keine organisierte oder formalisierte Meinungsbildung. Die Gesamtheit der Beauftragten sei schon deshalb keine betriebsverfassungsrechtliche Vertretung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG, weil eine solche ein Mindestmaß an innerer Organisation und Willensbildung sowie ein wie auch immer geartetes Auftreten des Gremiums gegenüber dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat umfassen würde. All dies bestehe hier gerade nicht. Eine organisierte Binnenstruktur der Beauftragten fehle. Es gebe nur die in der BV 1996 geregelten Zusammenkünfte auf Bereichsebene (früher „Center“) oder auf der Ebene des gesamten Betriebs („Vollversammlung“). Diese Sitzungen würden von den Betriebsräten einberufen und geleitet. Bei den Beauftragten selbst bestünden keinerlei Leitungs- oder Sprecherfunktionen. Zwar seien in einzelnen Fällen bestimmte Beauftragte unzutreffend als „Bereichsleitungen“ bezeichnet worden. Dies würden jedoch nur Einladungen und anderes Material an die einzelnen Beauftragten ihres Koordinationskreises weiterleiten und sich – soweit es sich hierbei um Bereiche mit mehreren Hundert Beauftragten handele – weiterer Multiplikatoren aus ihren Bereichen bedienen. Sie würden jedenfalls nicht förmlich bestellt oder gewählt, sondern es handele sich seit Jahren um die Personen, die das „schon immer machen“. Es gebe kein „Eigenleben“ der Beauftragten als Institution, keinerlei Abstimmungen, Beschlüsse, formalisierte Meinungsbildungen. Die Beauftragten nähmen nicht etwa an den Sitzungen der Koordinationsausschüsse des Betriebsrats teil. Diese Sitzungen seien nicht öffentlich. In dem von den Antragstellern erwähnten Fall sei der Beauftragte Nachrücker im Betriebsrat und als solcher eingeladen worden. Es könne dahinstehen, ob diese Einladung zutreffend gewesen sei, die Frage sei betriebsratsintern jetzt aber diskutiert und geklärt worden. Sie unterlägen auf der Basis konkreter Vereinbarungen in bestimmten Fällen – wie diverse andere Beschäftigtengruppen auch – einem im Einzelnen definierten Schutz vor Versetzungen, der für die hier zu beurteilenden Fragen irrelevant sei. Darüber hinaus zeige der Regelungszusammenhang im Kommunikationskonzept des Betriebsrats, dass es sich nicht um eine zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Vertretung handele. Bei der Auslegung des § 3 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG sei zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber die Möglichkeiten zu einer flexiblen und sachgerechten Gestaltung betriebsverfassungsrechtlicher Mitbestimmungsstrukturen gegenüber den Vorgängerregelungen erweitert habe. Die Betriebsparteien hätten die BV 1996 und die BV 1997 unter Geltung der Vorgängerregelung abgeschlossen. Niemand sei damals davon ausgegangen, dass § 3 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG a.F. einer solchen Regelung entgegenstehen könne. Dass es bei der Gesetzesänderung darum gegangen sei, Arbeitnehmervertretungen durch Tarifvertrag zu ermöglichen, die „neben die bestehenden Arbeitnehmervertretungen“ treten sollten, zeige, dass der Gesetzgeber nur solche „Vertretungen“ unter einen Tarifvorbehalt habe stellen wollen, die zumindest strukturell auf der gleichen Ebene wie ein Betriebsrat stünden. Das sei hier nicht der Fall. Die Beauftragten seien unterhalb der Ebene einer Arbeitnehmervertretung, nämlich als deren Hilfskräfte tätig. Außerdem habe der Gesetzgeber gleichzeitig mit § 28a BetrVG eine weitgehende Beteiligung von Arbeitnehmern ermöglicht und die Auskunftspersonen in § 80 BetrVG ohne Tarifvorbehalt eingeführt. Das zeige, dass der Gesetzgeber solche Institutionen unter einen Tarifvorbehalt habe stellen wollen, die auf der gleichen Ebene stünden wie das gesetzlich vorgesehene Organ Betriebsrat. Für die Inanspruchnahme von Mitarbeitern für Aufgaben unterhalb dieser Ebene habe der Gesetzgeber den Betriebsparteien dagegen erhebliche Spielräume eröffnet, in deren Grenzen sich die streitgegenständliche Regelung auch nach der Reform des Betriebsverfassungsgesetzes 2001 halte.
95 
Das aus Sicht der Antragsteller praktisch sich überschneidende Erscheinungsbild der Beauftragten des Betriebsrats mit den Vertrauensleuten der Mehrheitsgewerkschaft sei nicht zutreffend und irrelevant. Es sei davon auszugehen, dass auch die Betriebsratsmitglieder der anderen Gewerkschaften zumeist zusätzlich Funktionen im Rahmen ihrer Gewerkschaftsmitgliedschaft ausübten. Das entspreche auch der in § 2 BetrVG beschriebenen Stellung der Gewerkschaften.
96 
Die Arbeitgeberin macht im Wesentlichen geltend,
97 
sie habe mit der BV 1996 und der nachfolgenden Implementierung des Kommunikationskonzepts des Betriebsrats nicht beabsichtigt, eine zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Vertretung der Arbeitnehmer im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG zu schaffen. Bei den Beauftragten handele es sich nicht um ein weiteres Organ der Arbeitnehmer, sondern um einzeln durch den Betriebsrat benannte Personen, die nicht selbständig organisiert seien. Die Beauftragten nähmen keinerlei Mitbestimmungsrechte gegenüber der Arbeitgeberin wahr. Ebenso wenig gehöre die Wahrnehmung der Rechte des Betriebsrats aus § 80 BetrVG zu den Aufgaben der einzelnen Beauftragten. Sinn und Zweck der BV 1996 sei allein die Schaffung eines Gesamtkommunikationskonzepts hinsichtlich der Information der Beschäftigten gewesen. Das ergebe sich insbesondere aus dem Zusammenhang ihrer Nr. 1 (Neuregelung der Betriebsversammlungen) und ihrer Nr. 2 (Kommunikationskonzept des Betriebsrats, vgl. die Wiedergabe des Wortlauts oben).
98 
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gemäß § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf die gewechselten Schriftsätze nebst der Anlagen sowie auf die Protokolle über die Anhörungstermine Bezug genommen. Bezug genommen wird außerdem auf den Abschnitt „I.“ der Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses.
B.
99 
Die zulässigen Beschwerden der Antragsteller sind unbegründet.
I.
100 
Die Beschwerden sind gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft. Sie sind auch gemäß § 87 Abs. 2 in Verbindung mit § 66 Abs. 1 ArbGG, § 89 Abs. 2 ArbGG in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden. Die Antragsänderungen in der Beschwerdeinstanz waren jedenfalls sachdienlich im Sinne von § 533 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 87 Abs. 2 ArbGG und konnten auf Tatsachen gestützt werden, die die Voraussetzungen von § 533 Nr. 2 ZPO erfüllen.
II.
101 
Die Arbeitgeberin war am Verfahren zu beteiligen. Nach § 83 Abs. 3 ArbGG sind in dem Verfahren der Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und die Stellen zu hören, die nach materiellem Recht beteiligt sind. Selbst wenn ungeachtet dieser ausdrücklichen Benennung des Arbeitgebers in § 83 Abs. 3 ArbGG dennoch zusätzlich erforderlich wäre, dass der Arbeitgeber in seiner betriebsverfassungsrechtlichen oder mitbestimmungsrechtlichen Rechtsstellung betroffen ist (offengelassen von BAG 22.06.1993 - 1 ABR 62/92 - NZA 1994, 184), wäre die Arbeitgeberin hier als Beteiligte zu behandeln. Denn als Partei der von den Antragstellern für unwirksam gehaltenen Betriebsvereinbarungen ist sie unmittelbar in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Stellung betroffen.
III.
102 
Die Beschwerden sind unbegründet. Die Anträge des zu 2 beteiligten Antragstellers sind vollständig unzulässig (nachfolgend 1.). Die Anträge der zu 1 und zu 3 beteiligten Antragsteller sind teilweise zulässig, aber unbegründet (nachfolgend 2.); im Übrigen sind sie schon unzulässig (nachfolgend 3.).
103 
1. Insgesamt unzulässig sind die Anträge des zu 2 beteiligten Antragstellers. Ihm fehlt seit der Betriebsratswahl 2010 die Antragsbefugnis.
104 
a) Antragsbefugt im Beschlussverfahren ist jede natürliche oder juristische Person oder jede nach § 10 ArbGG beteiligtenfähige Stelle, die eigene materielle betriebsverfassungsrechtliche Rechte oder ein im Beschlussverfahren normiertes Antragsrecht geltend macht (vgl. BAG 15.08.2001 - 7 ABR 2/99 - NZA 2002, 569).
105 
b) Derartige Rechte stehen dem zu 2 beteiligten Antragsteller hier nicht zu.
106 
aa) Es gibt keine Norm, die ihm ein Antragsrecht verleiht. Insbesondere folgt eine Antragsbefugnis für ihn - gemeinsam mit den Beteiligten zu 1 und zu 3 - auch nicht etwa aus einer analogen Anwendung von § 19 BetrVG. Die Übertragbarkeit der Regeln für die Anfechtung von Betriebsratswahlen scheitert schon an der fehlenden Vergleichbarkeit der Sachverhalte. Zu der von § 19 BetrVG vorausgesetzten Wahl durch die Arbeitnehmer des Betriebs gibt es hier keinen vergleichbaren Akt. Es fehlt infolgedessen an einer einschlägigen Wahlberechtigung, an die für die „Anfechtungsberechtigung“ angeknüpft werden könnte. Erst recht besteht kein sachliches Bedürfnis für die Übertragung der Wahlanfechtungsregeln auf den vorliegenden Sachverhalt. Hier geht es insbesondere nicht darum, den jahrelangen unrechtmäßigen Fortbestand eines Gremiums mit weitreichenden Rechten zu verhindern. Die Beauftragten nehmen selbst dann, wenn man hinsichtlich aller streitigen Sachverhaltsdetails die Darstellung der Antragsteller als richtig unterstellt, nicht annähernd vergleichbare Mitwirkungsbefugnisse wie ein Betriebsrat für sich in Anspruch.
107 
bb) Auf eigene betriebsverfassungsrechtliche Rechte kann der zu 2 beteiligte Antragsteller sich - jedenfalls hinsichtlich des vorliegenden Verfahrensgegenstands - nicht berufen, weil er nur noch Ersatzmitglied des Betriebsrats ist.
108 
(1) Ein Ersatzmitglied ist ein nicht gewählter Wahlbewerber, der nach § 25 BetrVG eine Anwartschaft darauf hat, entweder im Falle einer nur vorübergehenden Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds zeitweilig (§ 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG) oder im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Betriebsratsmitglieds für den Rest der Amtszeit des Betriebsrats kraft Gesetzes die Stellung eines ordentlichen Betriebsratsmitglieds einzunehmen. Solange dieser Fall nicht eingetreten ist, steht das Ersatzmitglied außerhalb des Betriebsrats (vgl. Fitting BetrVG 25. Aufl. 2010 § 25 Rn. 5 mwN). Folgerichtig hat das Bundesarbeitsgericht beispielsweise die Reihenfolge, in der Ersatzmitglieder nachrücken beziehungsweise ein zeitweilig verhindertes Betriebsratsmitglied vertreten, nicht als Teil des Wahlergebnisses im Sinne des § 19 Abs. 1 Halbsatz 2 BetrVG eingeordnet (vgl. BAG 21.02.2001 - 7 ABR 41/99 - NZA 2002, 282).
109 
(2) Der Beteiligte zu 2 hat derzeit nur eine solche Stellung außerhalb des Betriebsrats inne. Der Umstand, dass er seit der Wahl 2010 bereits einmal wegen vorübergehender Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds herangezogen wurde, ändert daran nichts. Denn im Falle der vorübergehenden Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds tritt das Ersatzmitglied nur beschränkt für die Dauer dieser Verhinderung als vollwertiges Mitglied in den Betriebsrat ein (vgl. Fitting BetrVG 25. Aufl. 2010 § 25 Rn. 7 mwN). Einen vollwertigen Status besaß der Beteiligte zu 2 mithin nur beschränkt auf die Zeit seines vorübergehenden Eintritts und jedenfalls nicht mehr zum Zeitpunkt der Anhörung der Beteiligten vor dem Landesarbeitsgericht.
110 
Auch die spezielle Natur des vorliegenden Verfahrensgegenstands begründet keine Antragsbefugnis für ihn. Dies gilt sowohl für die Frage, ob die Einrichtung der Beauftragten überhaupt vereinbar mit dem Betriebsverfassungsgesetz ist, als auch für die Frage, wie die Beauftragten auszuwählen sind. In Bezug auf die erstgenannte Frage gilt das allgemein Ausgeführte: Als außerhalb des Betriebsrats stehende und auch nicht zu einem sonstigen betriebsverfassungsrechtlich vorgesehenen Gremium gehörende Person kann er durch eine etwa betriebsverfassungswidrig neben den regulären Gremien entstandene Einrichtung nicht in eigenen betriebsverfassungsrechtlichen Rechten verletzt werden. In Bezug auf die zweitgenannte Frage ist er ebenfalls nicht selbst betroffen. Nach der zum Thema „Beauftragte“ vorhandenen betrieblichen Regelungslage ist er als Ersatzmitglied des Betriebsrats weder an der Aufstellung der Vorschlagslisten noch an der endgültigen Auswahlentscheidung beteiligt. Diesen Punkt stellt er im Rahmen des vorliegenden Verfahrens auch nicht in Frage. Dass die Regelungslage möglicherweise die Rechte einer „Minderheitsfraktion“ des Betriebsrats und/oder die Rechte von deren Mitgliedern berührt, führt für den Beteiligten zu 2 ebenfalls nicht zu einer möglichen eigenen Rechtsverletzung. Denn wer überhaupt nicht zu einem Gremium gehört, gehört auch nicht zu etwaigen Teileinheiten dieses Gremiums. Deshalb kann der Beteiligte zu 2 sich ebenso wenig auf etwaige „Betriebsratsfraktions“-Mitgliedsrechte berufen wie er sich auf Betriebsratsmitgliedsrechte berufen kann.
111 
2. Der von den Beteiligten zu 1 und zu 3 verfolgte Antrag Nr. 1 ist hinsichtlich der Antragsteile „a)“, „b)“ und - soweit der Betriebsratsbeschluss vom 30.04.2010 betroffen ist - hinsichtlich des Antragsteils „c)“ zulässig, aber unbegründet.
112 
a) Der Antrag Nr. 1 ist im eben abgegrenzten Umfang zulässig. Insbesondere sind die Beteiligten zu 1 und zu 3 antragsbefugt. Als Betriebsratsmitglieder können sie in eigenen betriebsverfassungsrechtlichen Rechten zum einen dadurch verletzt sein, dass der Betriebsrat sich mit seinem Beschluss vom 30.04.2010 an der Aufrechterhaltung einer eventuell betriebsverfassungswidrig entstandenen Einrichtung beteiligt. Durch die Einrichtung eines Gremiums, das unter Verkennung zwingender betriebsverfassungsrechtlicher Organisationsvorschriften errichtet worden ist, können regelmäßig die Rechte der Mitglieder rechtmäßig errichteter betriebsverfassungsrechtlicher Gremien betroffen sein. Denn die rechtswidrig zusätzlich geschaffene Einrichtung kann in die Betätigungsfelder der rechtmäßigen Gremien hineinwirken und damit auch die effektive Betätigungsmöglichkeit von deren Mitgliedern einschränken. Zum anderen können die zu 1 und zu 3 beteiligten Betriebsratsmitglieder dadurch, dass der Beschluss als einfacher Mehrheitsbeschluss gefasst wurde, in eigenen betriebsverfassungsrechtlichen Rechten betroffen sein. Wenn ihnen die von ihnen beanspruchten Minderheitenschutzrechte zustehen, wurden diese durch die Beschlussfassung verletzt. Ob die betreffenden Rechte ihnen tatsächlich zustehen, ist nicht eine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit des Antrags.
113 
b) Der so abgegrenzte Antrag ist allerdings unbegründet. Die im Betriebsratsbeschluss vom 30.04.2010 benannten Beauftragten sind wirksam ernannt (Antragsteil Nr. 1. b)) und können ihre Funktionen wahrnehmen (Antragsteil Nr. 1. c)), weil dieser Betriebsratsbeschluss nicht unwirksam ist (Antragsteil Nr. 1. a)). Weder ist die Einrichtung der Beauftragten an sich rechtswidrig und wirkungslos (nachfolgend „aa)“), noch ist es rechtswidrig, die Beauftragten durch Mehrheitsbeschluss des Betriebsrats ohne Einhaltung von Quoten zugunsten bestimmter Personen oder Gruppen zu bestimmen (nachfolgend „bb)“, noch verletzt der Betriebsratsbeschluss vom 30.04.2010 sonstiges im vorliegenden Verfahren zu überprüfendes Recht (nachfolgend „cc)“).
114 
aa) Die Bestellung der Beauftragten ist nicht von vornherein unbeachtlich. Allerdings wäre die Einsetzung der Beauftragten unzulässig und unwirksam, wenn es sich um eine Einrichtung handeln würde, die unter Verkennung zwingender betriebsverfassungsrechtlicher Organisationsvorschriften errichtet wurde (vgl. BAG 17.03.2010 - 7 AZR 706/08 - Juris). Das ist aber nicht der Fall. Die Einrichtung der Beauftragten als solche verstößt nicht gegen zwingende betriebsverfassungsrechtliche Organisationsvorgaben. Weder § 3 BetrVG noch sonstige zwingende betriebsverfassungsrechtliche Organisationsvorschriften sind durch die Existenz und das Wirken der Beauftragten verletzt.
115 
(1) Zwingend einzuhaltende betriebsverfassungsrechtliche Organisationsvorschriften sind unter anderem die Regelungen des § 3 BetrVG (vgl. Fitting BetrVG 25. Aufl. 2010 § 3 Rn. 2; vgl. auch BAG 10.11.2004 - 7 ABR 17/04 - AP BetrVG 1972 § 3 Nr. 4: Dort wird der zwingende Charakter jedenfalls für die Regelungen des § 3 Abs. 1 BetrVG über „Arbeitnehmervertretungen“ bejaht.). Liegt eine der in den Nrn. 1 bis 5 des § 3 Abs. 1 BetrVG beschriebenen Einrichtungen vor, muss dieser Einrichtung gemäß § 3 Abs. 1 Halbsatz 1 BetrVG - vorbehaltlich des § 3 Abs. 2 BetrVG - ein Tarifvertrag zugrundeliegen.
116 
(a) Im vorliegenden Fall fehlt eine tarifvertragliche Grundlage für die Beauftragten. Die vorhandenen Betriebsvereinbarungen würden als Rechtsgrundlage nicht ausreichen, wenn es sich bei den Beauftragten um eine derjenigen Einrichtungen handeln würde, die in § 3 Abs. 1 BetrVG in mehreren Varianten näher bezeichnet sind. Denn durch Betriebsvereinbarung können Einrichtungen der in Nr. 3 des § 3 Abs. 1 BetrVG beschriebenen Art gar nicht und der in den übrigen Nummern beschriebenen Art nur dann eingeführt werden, wenn keine tarifliche Regelung besteht und auch kein anderer Tarifvertrag gilt. Dies bestimmt § 3 Abs. 2 BetrVG.
117 
Im hier betroffenen Betrieb „gilt“ ein anderer Tarifvertrag in diesem Sinne, denn die Beklagte ist infolge ihrer Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband tarifgebunden, und die von ihr angewandten Tarifverträge enthalten keine einschlägige Subdelegation auf die Betriebsparteien (zum Ausreichen dieser Umstände für eine Tarifgeltung im Sinne von § 3 Abs. 2 BetrVG vgl. Fitting BetrVG 25. Aufl. 2010 § 3 Rn. 68 mit Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung). Deswegen genügt es für die Vereinbarkeit der Einrichtung der Beauftragten mit § 3 BetrVG nicht, dass eine Betriebsvereinbarung existiert, in der die Betriebsparteien verschiedene Fragen zum Thema „Beauftragte“ geregelt haben. Wenn die Beauftragten in eine der Fallgruppen des § 3 Abs. 1 BetrVG einzuordnen wären, wäre ihre Einsetzung also unzulässig und unwirksam.
118 
(b) Die Beauftragten fallen jedoch nicht unter einen der Tatbestände des § 3 Abs. 1 BetrVG.
119 
In Betracht kommen allein § 3 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 5 BetrVG, da § 3 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 4 BetrVG offensichtlich nicht einschlägig sind.
120 
(aa) Der Tatbestand des § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG ist nicht erfüllt.
121 
<1> § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG handelt von „anderen Arbeitnehmervertretungsstrukturen“.
122 
Die Vorschrift betrifft ebenso wie die Nrn 1 und 2 des § 3 Abs. 1 BetrVG Ausgestaltungen der Repräsentationsstrukturen der Arbeitnehmer in der Betriebsverfassung. Eine „Arbeitnehmervertretungsstruktur“ im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG liegt deshalb nur dann vor, wenn das betreffende Gebilde eine Struktur aufweist und wenn es mittels betriebsverfassungsrechtlicher Mitwirkungsbefugnisse Arbeitnehmer gegenüber einem oder mehreren Arbeitgebern vertritt. Nicht die gesetzlich vorgesehene, sondern eine „andere“ Arbeitnehmervertretungsstruktur im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG ist gegeben, wenn gesetzliche Strukturen verändert und gesetzliche Kompetenzen verschoben werden (vgl. BAG 24.08.2004 - 1 ABR 28/03 - NZA 2005, 371, zu B I 1 b der Gründe). Wie sich aus § 3 Abs. 5 Satz 1 BetrVG ergibt, sind Gremien gemeint, die für andere als die vom Betriebsverfassungsgesetz an sich vorgesehenen Organisationseinheiten zuständig sind, aber der Art nach die vom Gesetz vorgesehenen Mitwirkungsbefugnisse für sich in Anspruch nehmen (vgl. Fitting BetrVG 25. Aufl. 2010 § 3 Rn. 51; Teusch, NZA 2007, 124 <127>; wohl auch Richardi, in: Richardi BetrVG 12. Aufl. 2010 § 3 Rn. 37 sowie Rose, in: GK BetrVG 7. Aufl. 2008 § 3 Rn. 58 ff). Für diese Abgrenzung spricht außerdem, dass betriebsverfassungsrechtlichen Vertretungen, die zusätzlich zum Betriebsrat installiert werden und (nur) die Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitnehmern erleichtern sollen, gesondert in § 3 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG abgehandelt werden. Letztere Regelung wäre überflüssig, wenn bloß unterstützende Gremien schon von § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG erfasst wären.
123 
<2> Dies zugrundegelegt bilden die hier zu beurteilenden Beauftragten keine „andere Arbeitnehmervertretungsstruktur“ im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG. Ob sie eine hinreichende Struktur aufweisen, kann an dieser Stelle dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls nehmen die Beauftragten nicht die Mitwirkungsbefugnisse einer gesetzlich vorgesehenen Arbeitnehmervertretung in Anspruch, sondern sollen die gesetzlich vorgesehene Arbeitnehmervertretung nur unterstützen. Mitwirkungsbefugnisse des Betriebsrats sind ihnen weder nach der Regelungslage noch - in relevantem Umfang - nach der tatsächlichen Handhabung übertragen.
124 
<a> Die BV 1996, die BV 1997 sowie Nr. 2 (11) der Anlage 2 der Geschäftsordnung enthalten keine ausdrückliche Übertragung von Mitwirkungsbefugnissen des Betriebsrats auf die Beauftragten.
125 
Es ist auch nicht ersichtlich, dass durch darin enthaltene Bestimmungen sinngemäß Mitwirkungsbefugnisse des Betriebsrats auf die Beauftragten übertragen werden. Soweit Nr. 2.2 vierter Spiegelstrich BV 1996 die „Übernahme von konkreten Aufträgen, die der Betriebsrat erteilt hat“ als eine der Aufgaben der Beauftragten benennt, ist dies aus dem Regelungszusammenhang sowie aus dem Sinn und Zweck der Betriebsvereinbarung nicht dahin auszulegen, dass die Beauftragten in irgendeiner Weise gegenüber dem Arbeitgeber als Vertreter des Betriebsrats betriebsverfassungsrechtlich mitwirken sollen. Gegen ein solches Verständnis spricht zum einen der Umstand, dass Nr. 2 BV 1996 sämtliche Bestimmungen über die Bestellung und Funktion der Beauftragten unter die Überschrift „Kommunikationskonzept des Betriebsrats“ stellt. Eine Überschrift dient dazu, das Thema der von ihr eingeleiteten Regelung zu bezeichnen. Hier bezeichnet die Überschrift demgemäß das Thema, für das die Beauftragten eingesetzt werden. Dieses Thema ist „Kommunikation“, also Verständigung zwischen Menschen (vgl. Wahrig Deutsches Wörterbuch 1994). Das bedeutet Austausch von Informationen und Meinungen, nicht Ausübung von Rechten. Zum anderen steht der vierte Spiegelstrich der Nr. 2 BV 1996 in systematischem Zusammenhang mit den drei vorhergehenden Spiegelstrichen. Auch diese zählen nur Tätigkeiten solcher Art auf, bei denen die Beauftragten den Betriebsrat hauptsächlich im Verhältnis zu den Arbeitnehmern in Bezug auf den wechselseitigen Informationsfluss und die beiderseitige Meinungsbildung unterstützen sollen. Für einen abweichenden Sinn und Zweck der Beauftragten bietet die Betriebsvereinbarung keine Anhaltspunkte.
126 
<b> Mitwirkungsbefugnisse sind den Beauftragten auch nach der tatsächlichen Handhabung nicht in erheblichem Umfang übertragen. Derartiges ergibt sich weder aus dem unstreitigen Sachverhalt, noch rechtfertigt das weitere Vorbringen der Antragsteller eine solche Annahme. Zwar nehmen die Antragsteller im Gegensatz dazu die zusammenfassende Bewertung vor, die Beauftragten nähmen unmittelbar repräsentativ, funktional und institutionell Aufgaben des Betriebsrats wahr. Doch gibt es keine ausreichende Tatsachengrundlage für die Annahme, dass die Beauftragten dies qualitativ und quantitativ in einem solchen Ausmaß tun, dass der Betriebsrat und dessen Ausschüsse aus ganzen Mitwirkungsvorgängen ausgeschlossen oder nahezu ausgeschlossen sind. Dass die Beauftragten aufgrund von Kompetenzüberschreitungen oder Irrtümern in Einzelfällen Mitwirkungsrechte wahrgenommen haben mögen oder dass sie bei mehrphasig ausgestalteten Mitwirkungsvorgängen in den frühen Phasen beteiligt waren, genügt nicht. Erstere Vorgänge sind als einzelne Fehler nicht systemprägend, letztere Vorgänge führen wegen der nur unvollständigen Beteiligung am Mitwirkungsvorgang, insbesondere wegen der Nichtbeteiligung in den entscheidenden späten Phasen, nicht dazu, dass die Beteiligten eine „andere“ Arbeitnehmervertretung im oben definierten Sinne sind. In Bezug auf die konkreten Einzelheiten des Sachverhalts bedeutet dies Folgendes.
127 
Es kann unterstellt werden, dass - wie im „Brennpunkt“ 2008 dargestellt - die Beauftragten als erste Ansprechpartner bei der Klärung aller betrieblichen Probleme und der Belange der Belegschaft fungieren. Denn darin liegt nicht die Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Mitwirkungsrechte anstelle des Betriebsrats, sondern nur die ihnen betriebsvereinbarungsgemäß zugewiesene Hilfsfunktion für den Betriebsrat. Deren Ausübung ist keine Arbeitnehmervertretung in dem von § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG gemeinten betriebsverfassungsrechtlichen Sinn. Ebenfalls nicht über die ihnen von Nr. 2 BV 1996 zugewiesene Funktion hinausreichend ist der Umstand, dass sie zum Beispiel in Bezug auf das tarifliche System ERA Schulungen erhalten. Derartige Kenntnisse sind für die genannte Kommunikationsaufgabe sinnvoll.
128 
Nicht geeignet als Tatsachengrundlage für die Annahme, dass der Betriebsrat den Beauftragten in relevantem Umfang Mitwirkungsbefugnisse überträgt, sind des weiteren die verschiedenen Einzelfälle, auf die die Antragsteller sich beziehen. Soweit beispielsweise in einer Aufgabenzuordnung des Teams „R.“ in der Serienplanung ein bestimmter Beauftragter als „Betriebsratsvertretung“ bezeichnet ist, ist Derartiges nach dem Vorbringen des Betriebsrats, dem die Antragsteller nicht mit weiteren Gegenbeispielen begegnet sind, in einem einzigen von mehreren hundert Teams aufgetreten. Auch die Antragsteller haben in der mündlichen Anhörung vor der Beschwerdekammer nicht geltend gemacht, der Betriebsrat oder einer seiner Ausschüsse habe die vorgelegte Fassung des Organigramms des Teams „R.“ veranlasst. Vielmehr geht auch die Antragstellerseite von einer Veranlassung durch den Vorgesetzten des betreffenden Mitarbeiters aus. Fehlvorstellungen einzelner Vorgesetzter über die Funktion eines Beauftragten sind nicht signifikant für die Ermittlung und Bewertung der tatsächlich ausgeübten Aufgaben der Beauftragten. Ebensowenig besitzt ein einzelnes Türschild wie das in der mündlichen Anhörung vor der Beschwerdekammer erörterte Türschild einen indiziellen oder sonstigen Wert für die in Frage stehende Beurteilung. Zuzugeben ist den Antragstellern zwar, dass sowohl das Organigramm als auch das Türschild plastische Beispiele für die in der Praxis des hier betroffenen Betriebs öfter anzutreffende Vermengung der Beauftragtenstellung und der Vertrauensleutestellung sind. Dieses Phänomen ist aber nicht gleichbedeutend mit einer tatsächlichen Übernahme betriebsverfassungsrechtlicher Mitwirkungsbefugnisse durch die Beauftragten in erheblichem Umfang.
129 
Der Vorgang „Betriebsratsmeldung vom 21.07.2009“ belegt nicht eine Ausübung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats bei Versetzungen durch einen Beauftragten. Er zeigt allerdings, dass der Arbeitgeber hier eine Vorabstimmung mit einem Beauftragten vorgenommen hat. In diesem Fall hat der Beauftragte also - über seine in Nr. 2 erster bis dritter Spielgelstrich BV 1996 geregelten Funktionen hinausgehend - als Hilfsperson nicht oder jedenfalls nicht nur bei der Kommunikation mit einem Arbeitnehmer, sondern mit dem Arbeitgeber gewirkt. Er ist indessen nicht in Bezug auf das Mitwirkungsrecht als solches an die Stelle des Betriebsrats getreten. Wie sich aus der entsprechenden Unterlage ergibt und von den Antragstellern auch nicht in Abrede gestellt wird, wird erst mit dieser Meldung der Betriebsrat oder dessen zuständiger Ausschuss gemäß § 99 BetrVG beteiligt. Gleichermaßen stellt die bloße Teilnahme der Beauftragten an Koordinationsausschusssitzungen keine im hier geprüften Sinne erhebliche betriebsverfassungsrechtliche Mitwirkung dar. Dass die Beauftragten etwa in solchen Sitzungen bei Beschlussfassungen regelmäßig mit abstimmen würden, tragen auch die Antragsteller nicht vor. Die Sonderbehandlung und die Schulungen, die den Beauftragten im dargestellten Umfang zugutekommen, stellen zwar Privilegien, jedoch keine betriebsverfassungsrechtliche Mitwirkung dar.
130 
Ebenso wenig geeignet sind schließlich auch die Sachverhalte „eKVP“, „Krankenrückkehrgespräche“, „CUELA“ und „AviX“. Zu diesen hat der Betriebsrat jeweils überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt, dass die jeweilige Einbeziehung von Beauftragten nicht so weit ging, dass diejenige Schwelle erreicht war, bei der von einer ersatzweisen Übernahme der betriebsverfassungsrechtlich für den Betriebsrat vorgesehenen Mitwirkung durch einen oder mehrere der Beauftragten auszugehen ist. Ob in Bezug auf einen oder mehrere dieser vier Sachverhalte einzelne Verfahrensschritte richtigerweise vom Betriebsrat oder einem Ausschuss statt von einem Beauftragten hätten durchgeführt werden müssen, ist nicht im vorliegenden Beschlussverfahren zu klären. Nach den oben hergeleiteten Maßstäben ist nicht schon dann faktisch eine „andere Arbeitnehmervertretung“ entstanden, wenn nicht jeder Mitwirkungsakt des Betriebsrats, an dem Beauftragte beteiligt waren, in voller Übereinstimmung mit den Vorgaben des Betriebsverfassungsgesetzes ablief.
131 
Nach alledem fallen die Beauftragten nicht unter die Nr. 3 des § 3 Abs. 1 BetrVG, sondern allenfalls unter dessen Nr. 5.
132 
(bb) Der Tatbestand des § 3 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG ist hier allerdings ebenfalls nicht erfüllt.
133 
<1> Während § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BetrVG von der Möglichkeit zu einer vom Gesetz abweichenden Ausgestaltung der Repräsentationsstrukturen der Arbeitnehmer in der Betriebsverfassung handelt, betrifft § 3 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG ebenso wie § 3 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG die Bestimmung zusätzlicher betriebsverfassungsrechtlicher Gremien und Vertretungen, die nicht an die Stelle der gesetzlich vorgesehenen Arbeitnehmervertretungen treten (vgl. BAG 29.07.2009 - 7 ABR 27/08 - NZA 2009, 1424). Die zusätzlichen betriebsverfassungsrechtlichen Vertretungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG sind keine Mitbestimmungsorgane. Sie haben gegenüber dem Arbeitgeber keine Vertretungs- oder Mitwirkungsbefugnisse (vgl. Fitting BetrVG 25. Aufl. 2010 § 3 Rn. 58). Es handelt sich aber um Vertretungsorgane der Arbeitnehmer. Das Betriebsverfassungsgesetz bezieht in § 119 BetrVG die Wahl dieser Vertretungsorgane sogar in den Wahlschutz ein (vgl. Fitting BetrVG 25. Aufl. 2010 § 3 Rn. 59).
134 
<2> Stellt man auf die potenziellen Funktionen zusätzlicher betriebsverfassungsrechtlicher Vertretungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG ab, so lässt sich die Funktion, die die Beauftragten ausüben, in dieses Spektrum einordnen. Denn zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Vertretungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG müssen nach dem Wortlaut des Gesetzes der Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitnehmern dienen. Sie kommen daher insbesondere dort in Betracht, wo der Kontakt zwischen Betriebsrat und den von ihm zu betreuenden Arbeitnehmern nicht oder nicht in ausreichendem Umfang besteht (vgl. Gesetzesbegründung BT Drucks 14/5741, S. 34). Darunter lassen sich die kommunikationsbezogenen Aufgaben der Beauftragten ohne weiteres fassen. Sie üben die von § 3 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG vorgesehene, charakteristische „Bindegliedfunktion“ aus (zur Bindegliedfunktion als Merkmal der zusätzlichen betriebsverfassungsrechtlichen Vertretungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG vgl. Trümner, in: Däubler/Kittner/Klebe BetrVG 12. Aufl. 2010 § 3 Rn. 109; Teusch, NZA 2007, 124 <129>).
135 
<3> Den Beauftragten fehlt jedoch die nötige Organstruktur mit der Möglichkeit, einen einheitlichen Willen zu bilden und zu äußern.
136 
Eine solche Organstruktur setzt § 3 Abs. 1 BetrVG für alle darin genannten Gremien voraus. Dies gilt nicht nur für diejenigen Fallgruppen, in denen ausdrücklich von Strukturen oder von Gremien die Rede ist, sondern auch für die zusätzlichen betriebsverfassungsrechtlichen Vertretungen im Sinne der Nr. 5. Das legt schon der Wortlaut nahe. Hätte der Gesetzgeber eine unstrukturierte Mehrzahl von Personen ausreichen lassen wollen, hätte es nahegelegen, von zusätzlichen „Vertretern“, nicht von zusätzlichen „Vertretungen“ zu sprechen. Die Anforderung einer Organstruktur als Voraussetzung entspricht im Übrigen auch dem System der deutschen Betriebsverfassung, für die das Zusammenspiel unterschiedlicher Organe mit jeweils eigener Führung charakteristisch ist (vgl. Fitting BetrVG 25. Aufl. 2010 § 1 Rn. 3). Richtigerweise wird deshalb vorausgesetzt, dass zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Vertretungen eine Geschäftsführung (vgl. Teusch, NZA 2007, 124 <129>; Richardi, in: Richardi BetrVG 12. Aufl. 2010 § 3 Rn. 68) sowie eine innere Organisation (vgl. Richardi, in: Richardi BetrVG 12. Aufl. 2010 § 3 Rn. 68) besitzen. Demgegenüber meinen die Antragsteller unter Bezugnahme auf Trümner (in: Däubler/Kittner/Klebe BetrVG 12. Aufl. 2010 § 3 Rn. 109), eine zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Vertretung sei nur Teil der Vertretungsorganisation des Betriebsrats und bilde dessen Unterbau. Indessen setzt auch Trümner an anderer Stelle (in: Däubler/Kittner/Klebe BetrVG 12. Aufl. 2010 § 3 Rn. 116) voraus, dass es sich um eine Struktur handeln muss. Ohne die Möglichkeit einer einheitlichen Willensbildung dürfte im Übrigen eine effektive Arbeitnehmervertretung - und eine solche strebt § 3 Abs. 1 BetrVG in allen Fallgruppen an - nicht gewährleistet sein.
137 
Hier fehlt es an einer solchen Organisation und Struktur. Für die Beauftragten ist keine innere Struktur vorgesehen. Zwar finden viermal pro Jahr Vollversammlungen statt. Es gibt in diesen oder außerhalb derselben aber kein Verfahren zur einheitlichen Willensbildung der Gruppe der Beauftragten, keinen Vorsitzenden der Beauftragten und keinen Vertreter nach außen. Dieses Defizit wird entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht durch die vorhandene Struktur des Vertrauenskörpers der Mehrheitsgewerkschaft aufgewogen. Allerdings ist auch hier in der im vorliegenden Betrieb geübten Praxis die bereits angesprochene Vermengung der betrieblichen und der gewerkschaftlichen Ebene festzustellen. Sowohl der Betriebsratsvorsitzende Herr K. als auch Herr N. für die Vertrauenskörperleitung der Mehrheitsgewerkschaft haben dies beispielsweise in ihrem Schreiben vom 28.05.2008 getan, und zwar sowohl in terminologischer als auch in inhaltlicher Hinsicht. Weder wären für eine Einladung zur Beauftragten-Vollversammlung die Zugehörigkeit zur bzw. die Funktion in der Mehrheitsgewerkschaft relevant gewesen, noch ist ersichtlich, weshalb auf der Beauftragten-Vollversammlung die Wahl der Vertrauenskörperleitung und Stellvertretung stattfand. Die Frage nach der Zulässigkeit eines solchen Vorgehens berührt das grundsätzliche Verhältnis von Gewerkschaftswesen und Betriebsverfassung und dabei die klassische Streitfrage, in welchem Umfang eine gewerkschaftliche Präsenz auf betrieblicher Ebene zulässig ist (grundlegend hierzu Krause, RdA 2009, 129 <134 ff.>). Im vorliegenden Beschlussverfahren ist aber nicht darüber zu entscheiden, ob Mitglieder oder Gruppierungen des Betriebsrats, die nicht der Liste der Mehrheitsgewerkschaft entstammen, einen Anspruch auf Unterlassung eines solchen Verhaltens des Betriebsrats, des Betriebsratsvorsitzenden oder sonstiger Personen geltend machen können. Derartige Ansprüche sind weder Gegenstand noch Vorfragen des Verfahrens. Vielmehr ist hier nur zu prüfen, ob aus dem vorgetragenen Sachverhalt auf eine vorhandene organschaftliche Struktur der Beauftragten geschlossen werden kann.
138 
Letzteres ist nicht der Fall. Wenn die Vertrauensleute der Mehrheitsgewerkschaft die Beauftragten-Vollversammlungen dazu benutzen, Beratungen und Entscheidungen durchzuführen, die die gewerkschaftlichen Strukturen betreffen, handelt es sich zwar um ein Vorgehen, das in keiner der zum Thema „Beauftragte“ vorhandenen Regelungsgrundlagen vorgesehen ist. Die handelnden Personen verwenden dabei vermutlich in einer nicht mit der betrieblichen Regelungslage übereinstimmenden Weise Freistellungszeiten der Beauftragten für beauftragtenfremde Belange. Sie nehmen dabei aber gerade nicht in Anspruch, auf diese Weise Strukturen der Beauftragten zu schaffen oder fortzuführen. Das ergibt sich aus der Bezeichnung „VK-Leitung“ (Vorsitz und Stellvertreter) sowie daraus, dass die so gewählte VK-Leitung ersichtlich auch danach nicht als Beauftragten-Leitung auftritt, sondern konsequent nur die gewerkschaftliche Funktion beansprucht. Damit ist keine Organstruktur der Beauftragten geschaffen. Es fehlt an einem erkennbaren Bezug zu den Beauftragten. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass sich die Vertrauenskörperleitung namens der Beauftragten geäußert hätte oder mit dem Arbeitgeber in Verhandlungen über Angelegenheiten getreten wäre, die die Beauftragten betreffen.
139 
(2) Sonstige zwingend einzuhaltende betriebsverfassungsrechtliche Vorgaben, die zu einer abweichenden Beurteilung des Sachverhalts führen könnten, sind nicht ersichtlich.
140 
In der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind - soweit ersichtlich - keine über die bereits geprüften Gesichtspunkte hinausgehenden Maßstäbe entwickelt worden. So musste zum Beispiel der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts in seiner Entscheidung vom 17.03.2010 (7 AZR 706/08 - Juris) im Fall eines Gremiums, das für sich den Status eines Gesamtbetriebsrats in Anspruch nahm und eine vermeintliche Gesamtbetriebsvereinbarung abgeschlossen hatte, das aber unter Verkennung der Organisationsvorschriften des § 47 BetrVG und des § 3 BetrVG errichtet worden war, keine über die genannten Normen hinausgehenden allgemeinen Grundsätze heranziehen, um die Nichtexistenz dieses Gremiums festzustellen.
141 
Soweit in der Literatur beispielsweise das betriebsverfassungsrechtliche Vertretungsmonopol des Betriebsrats ins Feld geführt und der Schutz dieses Monopols vor einer Unterminierung durch „Nebenvertretungen“ gefordert wird (vgl. Trümner, in: Däubler/Kittner/Klebe BetrVG 12. Aufl. 2010 § 3 Rn. 106), rechtfertigt dies nach Auffassung der Beschwerdekammer keine weitergehende Kontrolle. Es ist schon unklar, anhand welchen wie zu rechtfertigenden Maßstabs diese Kontrolle stattfinden müsste. Eine betriebsverfassungsrechtlich unzulässige „unterminierende Nebenvertretung“ dürfte jedenfalls so lange nicht vorliegen, solange der Betriebsrat seine Mitwirkungsrechte ungeachtet der „Nebenvertretung“ sowohl autonom als auch effektiv nutzen kann und nutzt. Beides wird hier durch die Existenz der Beauftragten nicht beeinträchtigt.
142 
Allgemeine Grundsätze des Betriebsverfassungsrechts stehen der Existenz und dem praktischen Wirken der Beauftragten nicht entgegen. Der Gehalt solcher Grundsätze geht im hier betroffenen Bereich nicht über das hinaus, was aus der Gesamtheit der im Betriebsverfassungsgesetz ausdrücklich enthaltenen Schutznormen, insbesondere aus § 3 BetrVG, abzuleiten ist. Die diesbezügliche Schutzrichtung des Betriebsverfassungsgesetzes lässt sich deshalb mit Krause folgendermaßen beschreiben: „Eine neben die gesetzliche Betriebsverfassung tretende Struktur mit eigenständigen Gremien und weit reichenden Beteiligungsrechten mit Wirkung nur für Gewerkschaftsmitglieder wäre (…) unzulässig. (…) Darüber hinaus gibt der Katalog des § 3 Abs. 1 BetrVG gerade in der Gestalt, die er durch die Betriebsverfassungsreform von 2001 gewonnen hat, zu erkennen, dass eine umfangreiche Konkurrenz für den Betriebsrat auf der betrieblichen Ebene nicht im Regelungsplan des BetrVG liegt (…).“ (vgl. Krause, RdA 2009, 129 <136>). Darin erschöpft sich dieser Regelungsplan in der hier interessierenden Frage allerdings auch.
143 
bb) Auch die Bestimmung der Beauftragten durch Mehrheitsbeschluss des Betriebsrats war nicht rechtswidrig. Das hat das Arbeitsgericht, dessen Ausführungen sich die Beschwerdekammer zu Eigen macht, überzeugend begründet. Ergänzend führt die Beschwerdekammer Folgendes aus.
144 
(1) Gesetzliche Bestimmungen, in denen unmittelbar geregelt wäre, nach welchem Verfahren die Auswahl der Beauftragten durchzuführen ist, existieren nicht.
145 
(2) In den betrieblichen Regelungsgrundlagen (BV 1996, BV 1997 und Nr. 2 (11) Anlage 2 der Geschäftsordnung) ist von einer Benennung der Beauftragten, nicht von einer Wahl die Rede. Schon dieser Wortlaut spricht dafür, dass der Betriebsrat keine Wahl durchführen muss, sondern im Wege eines Beschlusses nach § 33 Abs. 1 BetrVG vorgehen darf (vgl. BAG 21.07.2004 - 7 ABR 58/03 - AP BetrVG 1972 § 47 Nr. 13 <Entsendung von Betriebsratsmitgliedern in den Gesamtbetriebsrat>).
146 
(3) Eine Verpflichtung zur Durchführung einer Verhältniswahl folgt auch nicht aus einer ergänzenden Auslegung der Regelungsgrundlagen.
147 
Der Umstand, dass Nr. 2 (11) Anlage 2 der Geschäftsordnung Soll-Vorschriften über die Berücksichtigung der verschiedenen Arbeitsbereiche und des Minderheitsgeschlechts vorsieht, spricht eher dafür, dass sich der Betriebsrat zwar mit der Frage befasst hat, welche Gruppen aus seiner Sicht angemessen zu berücksichtigen und/oder schutzwürdig sind, dabei aber bewusst keine die Proportionalität wahrenden Schutzregeln für den Fall mehrerer Vorschlagslisten vorgesehen hat.
148 
Eine ergänzende Auslegung wäre allerdings nötig, wenn in der Nichtfestlegung der Verhältniswahl durch die betrieblichen Regelungen angesichts der Gesamtheit der einschlägigen Normen des Betriebsverfassungsgesetzes eine entsprechend zu schließende Lücke läge. Das ist indessen nicht der Fall. Zwar können objektive Gesetzeszwecke und allgemeine Rechtsprinzipien, die in das Gesetz Eingang gefunden haben, zur Lückenfüllung herangezogen werden (vgl. BAG 31.05.2000 - 7 ABR 78/98 - NZA 2000, 1350). An solchen fehlt es aber hier.
149 
(a) Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, wonach die Auswahl von Personen für Funktionen in betriebsverfassungsrechtlichen Zusammenhängen stets durch Verhältniswahl erfolgen muss (vgl. BAG 21.07.2004 - 7 ABR 58/03 - AP BetrVG 1972 § 47 Nr. 13; 20.05.2005 - 7 ABR 10/04 - AP BetrVG 1972 § 47 Nr. 16). Der durch die Normen der § 27 Abs. 1 Satz 3, § 28, § 38 Abs. 2, § 51 Abs. 1 Satz 2 BetrVG vermittelte Listenschutz ist kein allgemeines Prinzip der Betriebsverfassung (vgl. 20.05.2005 - 7 ABR 10/04 - AP BetrVG 1972 § 47 Nr. 16).
150 
(b) Ebenso wenig wird die von Art. 9 Abs. 3 GG geschützte negative Koalitionsfreiheit der Antragsteller sowie anderer nicht der Mehrheitsgewerkschaft angehörender oder zuneigender Personen durch ein ohne Listenschutz durchgeführtes Auswahlverfahren bei den Beauftragten beeinträchtigt.
151 
Besteht - wie hier - die Mehrheit der Betriebsratsmitglieder aus Kandidaten der Liste einer bestimmten Gewerkschaft, liegt es zwar nahe, dass Abstimmungen, für die eine einfache Mehrheit - sei es im zuständigen Ausschuss, sei es im Betriebsrat - genügt, regelmäßig zugunsten derjenigen Kandidaten ausfallen werden, die der dieser Gewerkschaft angehören oder ihr nahestehen. Dieser naheliegende Effekt bestätigt sich hier bereits fortlaufend in der Betriebspraxis. Das führt aber nicht dazu, dass das mit diesem naheliegenden Effekt verbundene Verfahren mit Art. 9 Abs. 3 GG unvereinbar wäre.
152 
Die Koalitionsfreiheit als individuelles Freiheitsrecht umfasst auch das Recht des einzelnen, einer Koalition fernzubleiben. Das Grundrecht schützt davor, dass ein Zwang oder Druck auf die Nicht-Organisierten ausgeübt wird, einer Organisation beizutreten. Ein von einer Regelung oder Maßnahme ausgehender bloßer Anreiz zum Beitritt erfüllt diese Voraussetzung nicht (vgl. BVerfG 11.07.2006 - 1 BvL 4/00 - NJW 2007, 51 mwN).
153 
Hier führt auf der Grundlage des festgestellten unstreitigen Sachverhalts das Mehrheitsabstimmungsverfahren nicht zu einem Druck, der Mehrheitsgewerkschaft beizutreten. Die nicht der Mehrheitsgewerkschaft angehörenden Betriebsratsmitglieder können an einem demokratischen Abstimmungsprozess teilnehmen und sowohl in der Sitzung desjenigen Koordinationsausschusses, dem sie angehören, als auch in der Betriebsratssitzung versuchen, für ihre Kandidaten eine Mehrheit zu gewinnen. Dass sie im Falle eines Beitritts zur Mehrheitsgewerkschaft mit Beauftragten zusammenarbeiten könnten, die derselben Gewerkschaft wie sie selbst angehören würden, führt nicht zu einem Beitrittsdruck, sondern bildet allenfalls einen Beitrittsanreiz.
154 
Zwar machen die Antragsteller sinngemäß geltend, sie würden durch das von diesem Abstimmungsverfahren vorhersehbar hervorgebrachte Ergebnis bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Betriebsrat benachteiligt, weil die Betriebsratsmitglieder der Mehrheitsgewerkschaft über ihnen jeweils zugeordnete Beauftragte verfügten, die anderen Betriebsratsmitglieder aber nicht. Der Begriff der Zuordnung suggeriert eine Ausschließlichkeit des Einsatzes für bestimmte Betriebsratsmitglieder. Eine derartige Möglichkeit der Monopolisierung ist aus den Regelungsgrundlagen für die Beauftragten aber nicht zu entnehmen. Diese weisen den Beauftragten vielmehr die Rolle von Hilfsmitteln des gesamten Betriebsratsgremiums zu. Die von den Antragstellern behauptete Zuordnung zu bestimmten Betriebsratsmitgliedern wird auch nicht etwa von Nr. 2.2 des von den Antragstellern vorgelegten Leitfadens für Führungskräfte vorgegeben oder unterstellt. Der darin enthaltene Satz „Auf Wunsch des Mitarbeiters kann der Betriebsrat oder dessen Beauftragter hinzugezogen werden.“ meint mit dem Begriff „Betriebsrat“ entsprechend dem Sprachgebrauch des Betriebsverfassungsgesetzes erkennbar das Gremium. Der zitierte Satz aus Nr. 2.2 des Leitfadens ist sinnvollerweise dahin zu verstehen, dass der Betriebsrat als Gremium zu beteiligen ist und dass dies durch Hinzuziehung derjenigen Person geschehen soll, die nach den Verfahrensregeln des Betriebsratsgremiums (in die die Arbeitgeberin sich nicht einmischt) für das konkrete Krankenrückkehrgespräch ausersehen ist, sei sie Betriebsratsmitglied oder sei sie Beauftragter.
155 
Sollte sich im Betrieb eine von der Regelungslage abweichende Praxis eingeschlichen haben und sollten nach dieser Praxis die Betriebsratsmitglieder der Mehrheitsgewerkschaft die Hilfeleistungen der Beauftragten für sich monopolisieren, wäre dies zwar rechtswidrig. Eine solche Praxis würde sich aber nicht auf die Entscheidung über den vorliegenden Verfahrensgegenstand auswirken. Denn ein effektiver Schutz der negativen Koalitionsfreiheit könnte auch dann nicht nur dadurch gewährleistet werden, dass der Auswahlmodus geändert würde. Vielmehr müssten die Antragsteller vorrangig versuchen, unmittelbar gegen diese etwaigen falschen Verwendungen der Beauftragten vorzugehen, und insoweit Unterlassung vom Betriebsrat oder von den dafür verantwortlichen Organen verlangen.
156 
cc) Schließlich verletzt der Betriebsratsbeschluss vom 30.04.2010 auch in seiner konkreten Gestalt kein im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu überprüfendes Recht.
157 
(1) Insbesondere sind nicht die Diskriminierungsverbote des § 75 Abs. 1 BetrVG verletzt.
158 
Zwar ergibt sich aus der aus § 75 BetrVG folgenden Überwachungspflicht unter anderem, dass der Betriebsrat selbst keine Verstöße gegen die in § 75 BetrVG genannten Grundsätze verüben darf (vgl. Fitting BetrVG 25. Aufl. 2010 § 75 Rn. 20). Doch dient § 75 BetrVG nur dem Schutz der im Betrieb tätigen Personen in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer im weiten Sinn. Die Vorschrift betrifft nicht interne Organisationsakte des Betriebsrats (vgl. Fitting BetrVG 25. Aufl. 2010 § 75 Rn. 21). Die hier zu beurteilende Auswahl der Hilfspersonen des Betriebsrats ist zwar kein interner Organisationsakt des Betriebsrats, fällt aber trotzdem nicht unter § 75 Abs. 1 BetrVG. Denn jedenfalls betrifft die Frage, ob einem Interessenten die Funktion eines Beauftragten zugewiesen wird, nicht die Stellung dieses Interessenten als Arbeitnehmer. Die Vergünstigungen in Form von Freistellungen und Fortbildungen werden den Beauftragten - insoweit wie Betriebsratsmitgliedern - nicht als Arbeitnehmer zugebilligt, sondern infolge ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Funktion. Im Übrigen nehmen auch die Antragsteller nicht für sich in Anspruch, „ihre“ Beauftragten ohne Rücksicht auf deren Gewerkschaftszugehörigkeit auswählen zu wollen.
159 
Offenbleiben kann nach alledem, ob nicht ohnehin mangels Verletzung eigener Rechte aus § 75 Abs. 1 BetrVG von den Beteiligten zu 1 und zu 3 ein Verstoß gegen § 75 Abs. 1 BetrVG im vorliegenden Verfahren nicht geltend gemacht werden könnte.
160 
(2) Der Betriebsratsbeschluss vom 30.04.2010 ist auch nicht wegen Rechtsmissbrauchs des Betriebsrats unwirksam. Mit diesem Einwand können Betriebsratsmitglieder Beschlüsse, die der Betriebsrat mehrheitlich getroffen hat, grundsätzlich angreifen (vgl. BAG 11.06.1997 - 7 ABR 5/96 - NZA 1997, 1301). Der Einwand ist hier aber nicht gerechtfertigt. Es ist nicht als rechtsmissbräuchlich zu beanstanden, wenn die Ausschuss- und Betriebsratsmitglieder mehrheitlich ihr Auswahlermessen dahin ausüben, dass sie in Bezug auf die Hilfsmittelfunktion der Beauftragten den Angehörigen ihrer eigenen Gewerkschaft mehr vertrauen als anderen Personen. Letztlich vertrauen umgekehrt auch die Antragsteller den ihnen gewerkschaftlich oder weltanschaulich nahe stehenden Personen mehr als anderen Kandidaten und erstreben eine Berücksichtigung dieses Vertrauens als schutzwürdig.
161 
c) Da die Beteiligten zu 1 und zu 3 den Antrag Nr. 2 nur für den Fall ihres Obsiegens mit dem Antragsteil Nr. 1. a) gestellt haben, diese Bedingung aber wegen der Abweisung des Antragsteils Nr. 1. a) nicht eingetreten ist, ist der Antrag Nr. 2 nicht zur Entscheidung angefallen.
162 
3. Im Übrigen sind die Anträge der Beteiligten zu 1 und zu 3 unzulässig.
163 
a) Für denjenigen Teil des Antrags Nr. 1. c), der sich auf vor dem 30.04.2010 liegende Benennungen von Beauftragten bezieht, fehlt das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Interesse an alsbaldiger gerichtlicher Feststellung.
164 
aa) Nach dem auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren anwendbaren § 256 ZPO ist für die Zulässigkeit eines Feststellungsbegehrens ein besonderes rechtliches Interesse daran erforderlich, dass das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses durch eine gerichtliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Für eine nur auf die Vergangenheit gerichtete Feststellung, aus der sich keinerlei Rechtsfolgen für die Zukunft mehr ergeben, besteht ein Rechtsschutzbedürfnis regelmäßig nicht. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, einem Beteiligten zu bescheinigen, dass er im Recht war, oder eine die Verfahrensbeteiligten interessierende Rechtsfrage gutachterlich zu klären (vgl. BAG 15.04.2008 - 1 ABR 14/07 - NZA 2008, 1020). Das Feststellungsinteresse fehlt deshalb unter anderem dann, wenn der Betriebsratsbeschluss, dessen Unwirksamkeit ein Antragsteller festgestellt wissen will, infolge eines neuen Betriebsratsbeschlusses keine Auswirkungen mehr auf die Rechtsstellung dieses Antragstellers hat (vgl. BAG 11.06.1997 - 7 ABR 5/96 - NZA 1997, 1301). Andererseits entfällt das Feststellungsinteresse nicht stets, wenn die Maßnahme, die den Anlass für den Streit der Beteiligten gebildet hat, abgeschlossen ist. So kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Beteiligungsrechts eines betriebsverfassungsrechtlichen Gremiums unter Umständen losgelöst vom (abgeschlossenen) Anlassfall beantragt werden, beispielsweise, wenn ein akuter Streit über eine Rechtsfrage besteht, deren Klärung für die Zukunft in dem Unternehmen von großer Bedeutung ist (vgl. BAG 11.11.1998 - 4 ABR 40/97 - NZA 1999, 1056; 15.04.2008 - 1 ABR 14/07 - NZA 2008, 1020).
165 
bb) Hier hat der Betriebsratsbeschluss vom 30.04.2010 alle vorangegangenen Betriebsratsbeschlüsse, mit denen Beauftragte benannt worden waren, überholt. Dass eine Person aufgrund eines früheren Betriebsratsbeschlusses aktuell noch Beauftragter sein könnte, behauptet kein Beteiligter. Diese Vermutung ist auch objektiv nicht gerechtfertigt. Ersichtlich soll jeder Beschluss an die Stelle des vorangegangenen treten und für dessen Fortgeltung keinen Raum lassen. Zudem hat der Betriebsrat versichert, dass er sich selbst für den Fall der Unwirksamkeit des aktuellen Beschlusses nicht darauf berufen will, die Beauftragtenstellung der durch einen vorhergehenden Beschluss benannten Personen lebe in diesem Fall wieder auf. Die vor dem 30.04.2010 liegenden Beschlüsse können sich infolgedessen auf die Rechtsstellung der Antragsteller nicht mehr auswirken.
166 
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es sich bei der Frage, ob die Beauftragten ohne weiteres durch Mehrheitsbeschluss bestimmt werden dürfen, zweifellos um eine zwischen den Beteiligten akut umstrittene Frage handelt. Denn für die Klärung dieser Frage bedarf es des Rückgriffs auf frühere Beschlüsse nicht. Sie kann durch die Entscheidung über denjenigen Antrag, der den aktuellen Beschluss betrifft, nicht weniger wirksam geklärt werden. Die weitere von den Antragstellern in ihrer Beschwerde thematisierte Frage, ob die vor der Änderung der Geschäftsordnung geübte Handhabung (Bestellung der Vertrauensleute der Mehrheitsgewerkschaft zu Beauftragten ohne Aufnahme von deren Namen in den Beschluss) zulässig gewesen sei, kann ebenfalls keine Grundlage dafür bilden, hinsichtlich der früheren Beschlüsse ausnahmsweise doch ein Feststellungsinteresse zu bejahen. Denn diese Streitfrage kann infolge der Ergänzung der Geschäftsordnung gegenwärtig nicht im Betrieb auftreten. Anhaltspunkte dafür, dass der Betriebsrat gegenüber diesem einmal erreichten Regelungszustand einen Rückschritt anstreben könnte, sind nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich.
167 
b) Derjenige Teil des Antrags Nr. 3, der sich auf den 30.04.2010 bezieht, richtet sich auf denselben prozessualen Anspruch wie der Antrag Nr. 1. b) und ist deshalb unzulässig. Für den restlichen Teil des Antrags Nr. 3 fehlt das Feststellungsinteresse, weil die begehrten Feststellungen entgegen der Anforderung des § 256 ZPO nicht gegenwärtig sind, sondern nur die Vergangenheit betreffen. Aus denselben Gründen, die hinsichtlich des Antrags Nr. 1. c) bereits dargestellt wurden, ergeben sich daraus keinerlei Rechtsfolgen für die Zukunft mehr.
D.
168 
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG (grundsätzliche Bedeutung).
169 
In diesem Verfahren werden gemäß § 2 Abs. 2 1. Fall GKG Kosten nicht erhoben.

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen