Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (17. Kammer) - 17 A 10/15
Tenor
Dem Beklagten wird das Ruhegehalt aberkannt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der aufgrund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils zu vollstreckenden Kosten leistet.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten um die Aberkennung des Ruhegehalts des Beklagten.
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Der am 15.03.1961 geborene Beklagte besuchte zunächst bis 1978 die zweijährige Handelsschule in .........., wo er die mittlere Reife erwarb. Mit Wirkung vom 01.10.1978 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Polizeiwachtmeister, mit Wirkung vom 02.10.1979 unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe zum Polizeioberwachtmeister ernannt. Seit dem 15.02.1988 ist er Beamter auf Lebenszeit. Zuletzt war er bei der Polizeizentralstation – zuletzt Polizeirevier – C-Stadt im Ermittlungsdienst tätig. Ende August 2014 wurde er in den vorzeitigen Ruhestand versetzt. Seine letzte Amtsbezeichnung war Polizeihauptmeister (Besoldungsgruppe A 9).
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In seiner letzten dienstlichen Beurteilung erhielt der Beklagte das Gesamturteil „entspricht den Anforderungen voll“. Der Beklagte ist verheiratet und hat drei volljährige Kinder.
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Der Beklagte erhält nach seiner Zurruhesetzung ein (erhöhtes) Unfallruhegehalt in Höhe von 80 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 11.
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Er ist disziplinarrechtlich und strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten:
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Das Amtsgericht C-Stadt verurteilte ihn durch Urteil vom 13.12.2005 (108 Js 25288/03 5 Ls 11/05) wegen fahrlässiger Körperverletzung im Amt in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung gemäß §§ 240, 340, 223 und 229 StGB zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 30,-- €. Die dagegen eingelegte Berufung nahm der Beklagte zurück.
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Das wegen dieser Taten eingeleitete und wegen des Strafverfahrens ausgesetzte Disziplinarverfahren unterliegt seit November 2011 der Tilgung.
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Mit Verfügung vom 02.02.2011 leitete der Leiter der seinerzeitigen Polizeidirektion C-Stadt in seiner Eigenschaft als zuständiger Disziplinarvorgesetzter disziplinare Ermittlungen nach § 17 Abs. 1 des Landesdisziplinargesetzes (LDG) i.V.m. § 47 Abs. 1 S. 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) gegen den Beklagten ein. Der Vorwurf lautete, dass der Beklagte nach seiner Einsetzung als Testamentsvollstrecker durch das Amtsgericht C-Stadt nicht nachvollziehbare Vermögensverfügungen zum Nachteil der Erbmasse sowie der begünstigten Erben und zu seinem Vorteil vorgenommen und sich entgegen seiner Pflicht zum Wohlverhalten, insbesondere seiner Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Handeln, verhalten und sich damit dem Verdacht eines Dienstvergehens ausgesetzt zu haben.
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Der Disziplinarvorgesetzte setzte das Disziplinarverfahren wegen des sachgleichen Strafverfahrens aus.
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Unter dem 18.11.2015 ordnete das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein (jetzt: Ministerium für Inneres, Ländliche Räume und Integration) die Einbehaltung von 35 % der monatlichen Ruhestandsbezüge des Beklagten an. Den dagegen gestellten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes nahm der Beklagte mit Schriftsatz vom 16.03.2016 zurück (17 B 1/16).
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Das Amtsgericht C-Stadt – Schöffengericht – verurteilte den Beklagten am 24.04.2013 wegen Untreue in zwei Fällen und gewerbsmäßiger Untreue in 129 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten und drei Wochen, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde (5 Ls 104 Js 9086/09 (7/12). Das Urteil ist rechtskräftig.
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In den Urteilsgründen heißt es u.a.:
I.
- 13
„In seiner Eigenschaft als Polizeibeamter kam der Angeklagte mit der mittlerweile verstorbenen Frau .......... .......... und einer von dieser erstatteten Strafanzeige zunächst in dienstlichen, später in persönlichen Kontakt.
- 14
Frau .......... stellte aufgrund dieses Kontakts für den Angeklagten am 01.11.2002 eine Vorsorgevollmacht aus. Nachdem sie am 14.09.2004 verstarb, wurde der Angeklagte zunächst am 01.10.2004 zum Notgeschäftsführer der ........../.......... Grundstücksverwaltung GmbH bestellt. Bis zu ihrem Tode war die verstorbene Frau .......... alleinige Gesellschafterin und alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin. Unternehmenszweck der GmbH war die Rolle als persönlich haftende Gesellschafterin der .......... .......... GmbH und Co. KG in C-Stadt, deren alleinige Kommanditistin wiederum die Verstorbene mit einem Anteil von 100.000,-- € war.
- 15
Vom Amtsgericht C-Stadt wurde der Angeklagte am 03.04.2005 zum Testamentsvollstrecker über das Vermögen der verstorbenen Frau .......... bestellt. Mit Beschluss des Amtsgerichts C-Stadt vom 09.05.2008 wurde der Angeklagte schließlich wieder als Testamentsvollstrecker entlassen. Vorausgegangen waren einige Unstimmigkeiten. Insbesondere kam der Angeklagte zu keinem Zeitpunkt seiner Rechenschaftspflicht gegenüber den Erben nach und erstellte bis zum Ende seiner Tätigkeit kein Nachlassverzeichnis.
- 16
Im Rahmen seiner Tätigkeit als Notgeschäftsführer bzw. als Testamentsvollstrecker verfügte der Angeklagte in einer Weise hinsichtlich des hinterlassenen Vermögens der Frau .........., die ihm aufgrund seiner Tätigkeit zwar möglich war, die jedoch seinen Pflichten als Notgeschäftsführer bzw. Testamentsvollstrecker zuwiderlief. Durch die Handlung erlangte der Angeklagte Vermögensvorteile, welche tatsächlich nicht ihm, sondern der Erbengemeinschaft der Verstorbenen zustanden. Dies war dem Angeklagten auch bewusst.
- 17
Der Angeklagte handelte nach den ersten beiden Fällen dabei jeweils, um sich über einen längeren Zeitraum hinweg eine Einnahmequelle von nicht unerheblichem Umfang zu verschaffen.
- 18
Im Einzelnen handelt es sich um folgende Taten:
- 19
1. - 44. (Überweisungen)
- 20
Der Angeklagte nahm nach dem Tode der Frau .......... in der Zeit vom 10.12.2004 bis zum 17.05.2007, von Bankkonten der „........../.......... Grundstücksverwaltung“ und der „.......... .......... GmbH und Co. KG“, welche zur Erbmasse der verstorbenen Frau .......... gehörten, mehrfach Überweisungen zugunsten der Bankkonten der Familie des Angeklagten vor. Darüber hinaus wurden durch den Angeklagten Überweisungen an Gläubiger für eigene Verbindlichkeiten getätigt.
- 21
Im Einzelnen handelt es sich um 44 Überweisungen mit einer Schadenshöhe von insgesamt 26.090,15 €. …“.
- 22
Wegen der einzelnen Handlungen wird auf Seite 6 f des genannten Urteils (Bl.
28 f der Beiakte C) verwiesen.
- 23
Weiter führt das Amtsgericht aus:
- 24
„Sämtliche Überweisungen sind für private Schulden des Angeklagten verwandt worden.
- 25
52. - 140. (Barabhebungen).
- 26
Nach dem Tod der Frau .......... nahm der Angeklagte außerdem in der Zeit vom 31.01.2006 bis zum 22.08.2007 zu eigenen Gunsten Barabhebungen von den Bankkonten vor, welche der Erbmasse zuzurechnen waren. Der Angeklagte nutzte das hierdurch erhaltene Geld zur Tilgung eigener Verbindlichkeiten. Dies führte dazu, dass das Geld nicht mehr pflichtgemäß an die Erben ausgekehrt werden konnte.
- 27
Im Einzelnen handelt es sich um 88 Barabhebungen mit einer Schadenshöhe von insgesamt 40.684,51 €. …“.
- 28
Wegen der einzelnen Abhebungen wird auf Seite 8 ff. des genannten Urteils (Blatt 30 ff. der Beiakte C) Bezug genommen.
- 29
Weiter führt das Amtsgericht aus:
- 30
„Die Barabhebungen hat der Angeklagte gleichfalls für seinen Lebensunterhalt verwandt. Dass von dem Geld etwas übrig geblieben ist, konnte das Gericht nicht feststellen.
III.
- 31
Der Sachverhalt steht durch die Angaben des Angeklagten fest, der die abgeurteilten Taten zugegeben hat. …
IV.
- 32
Der Angeklagte hat sich in den ersten beiden Fällen wegen Unterschlagung
(gemeint ist: Untreue) gemäß § 266 StGB und in den übrigen Fällen wegen gewerbsmäßiger Unterschlagung (gemeint ist: Untreue) gemäß §§ 266, 243 Abs. 1 Nr.3 entsprechend StGB strafbar gemacht. Er hat sich Geld, das nicht ihm, sondern der Erbengemeinschaft nach Frau .......... zustand, angeeignet und ist damit nach eigenem Gutdünken zu eigenen Gunsten verfahren, obwohl er durch entsprechende Bestellung eine Vermögensbetreuungspflicht zu Gunsten der Erben innehatte.
- 33
Er handelte vorsätzlich, denn er wusste, dass es sich um fremdes Geld handelte, für das er, als Geschäftsführer und Testamentsverwalter der Erbengemeinschaft nach Frau .......... die Verantwortung hatte.
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Rechtfertigungsgründe liegen nicht vor.“
- 35
Das Amtsgericht hat zu Gunsten des Beklagten nach Anhörung eines Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung angenommen, dass bei ihm die Voraussetzungen des § 21 StGB (verminderte Schuldfähigkeit) nicht ausgeschlossen werden könnten. Nach den Darlegungen des Sachverständigen, denen sich das Amtsgericht angeschlossen hat, habe beim Beklagten eine psychopathische Persönlichkeitsstörung vorgelegen, wobei die Schwerpunkte auf Grandiosität, Selbstbezogenheit und Exhibitionismus gelegen hätten. Durch den Zugriff auf das Geld habe sich die gestörte Persönlichkeit des Beklagten narzisstisch erhöht und hätte bei sonst emotionaler Labilisierung zu einem komplexhaften Zusammenhang zwischen strafbarer Handlung und Persönlichkeit geführt. Letztlich habe nicht ausgeschlossen werden können, dass die Steuerungsfähigkeit von den Defiziten des Angeklagten negativ beeinflusst worden sei.
- 36
Das Amtsgericht hat weiter ausgeführt, dass sich der Strafrahmen von §§ 266, 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bzw. Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zehn Jahren sich zum einen durch die Anwendung von §§ 21, 49 StGB und zum anderen durch den avisierten Täter-Opfer-Ausgleich gemäß §§ 46 a, 49 StGB verschoben habe. Der Beklagte habe im Umfang von jedenfalls 50.000,-- € notarielle Schuldanerkenntnisse gegenüber den Erben nach der verstorbenen Frau .......... abgegeben und diese auf seinem Teileigentum am Hausgrundstück dinglich sichern lassen.
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Nach Vorlage des rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts – Schöffengericht – C-Stadt wurde das Disziplinarverfahren fortgesetzt.
- 38
Der Kläger hat unter dem 30.11.2015 Disziplinarklage erhoben.
- 39
Er trägt im Wesentlichen vor, dass der Beklagte schuldhaft ein Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen habe, indem er als noch aktiver Polizeivollzugsbeamter seine inner- und außerdienstlichen Beamtenpflichten in gravierender Weise verletzt habe. Er habe sich in seiner Eigenschaft als nebentätiger Notgeschäftsführer und Testamentsvollstrecker in zwei Fällen wegen Untreue (§ 266 StGB) sowie in weiteren 129 Fällen wegen gewerbsmäßiger Untreue (§§ 266, 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB) strafbar gemacht. Dieses Urteil habe Bindungswirkung für die im Disziplinarverfahren zu treffende Entscheidung (§ 23 Abs. 3 LDG). Ein Ausnahmefall, in dem die Durchbrechung der Bindungswirkung möglich sei, liege nicht vor. Er trete der Einschätzung des Strafgerichts in vollem Umfang bei. Der Beklagte habe danach vorsätzlich gegen seine Pflicht nach § 34 S. 3 BeamtStG verstoßen. Danach müsse das Verhalten des Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert. In seinem außerdienstlichen Pflichtenkreis habe der Beklagte im Rahmen seiner Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten Vorschriften zu beachten, die, wie z. B. die Strafgesetze, wichtigen Gemeinschaftsinteressen dienten. Hiergegen habe der Beklagte verstoßen; er habe eine Straftat begangen. Dies sei auch vorsätzlich und schuldhaft erfolgt. Das im Urteil des Amtsgerichts verwertete Gutachten des Sachverständigen, wonach beim Beklagten eine verminderte Schuldfähigkeit nicht ausgeschlossen werden könne, stehe im Disziplinarverfahren nicht zur Verfügung. Der Gutachter habe mitgeteilt, dass er sein Gutachten ausschließlich in mündlicher Form abgegeben habe und schriftliche Unterlagen hierzu nicht existierten. Ungeachtet dessen ändere die Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit nichts am Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung. Zwar sei die Annahme einer Pflichtverletzung durch die Regelung des § 47 Abs. 1 S. 2 BeamtStG beschränkt. Danach liege nur dann ein Dienstvergehen vor, wenn das Verhalten des Beamten nach den Umständen des Einzelfalles im besonderen Maße geeignet sei, das Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Straftaten rechtfertigten jedoch Disziplinarmaßnahmen dann, wenn ein Bezug zwischen den begangenen Straftaten und dem mit dem Amt des Beamten verbundenen Pflichten bestehe. Dies sei hier der Fall. Polizeibeamte hätten Straftaten zu verhindern, aufzuklären und zu verfolgen. Das für die Ausübung ihres Berufes unabdingbare Vertrauen werde beeinträchtigt, wenn Polizeibeamte erhebliche Straftaten begingen. Das gelte unabhängig davon, ob der Polizeibeamte auf seinem konkreten Dienstposten mit der Verfolgung gerade solcher Delikte betraut sei. Außerdem habe der Beklagte gegen Bestimmungen des Nebentätigkeitsrechts verstoßen. Der für das Dienstvergehen erforderliche Dienstbezug sei wegen der mit dem Amt des Polizeibeamten verbundenen Dienstpflichten zu bejahen. Beim Verstoß gegen Nebentätigkeitsbestimmungen läge wegen deren funktionalen Beziehungen zum Amt stets ein konkreter Dienstbezug vor, so dass dieser von innerdienstlicher Natur sei. Auch wenn für die angeschuldigten Taten noch die vor dem 01.04.2009 geltende Rechtslage maßgeblich sei, ändere dies materiell-rechtlich nichts an der Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Entscheidend sei, dass sich vorliegend die durch die angeschuldigten Taten des Beklagten begründete bedeutsame Vertrauensbeeinträchtigung auf das „Amt“ des Beklagten im konkret-funktionalen Sinne, d. h. seine damaligen konkreten Dienstaufgaben als selbst mit der Verhinderung und Verfolgung von Straftaten betrauter Polizeibeamter beziehe.
- 40
Der Beklagte habe ein äußerst schweres Dienstvergehen begangen, was die Verhängung der Höchstmaßnahme rechtfertige. Die Gesamtwürdigung der Pflichtverletzung ergebe, dass allein die Maßnahme der Entfernung aus dem Dienst bzw. nach Eintritt des Beklagten in den Ruhestand – die Aberkennung des Ruhegehaltes in Betracht komme. Das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn sei unwiederbringlich zerstört. Die gesetzliche Strafandrohung für die von dem Beklagten begangene Untreue nach § 266 StGB bestehe in einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren, die begangene gewerbsmäßige Untreue sogar in einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren. Damit habe der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass er dieses Verhalten als in besonderem Maße verwerflich ansehe. Nach der Rechtsprechung sei es so, dass bei einem Gesamtschaden von über 5.000,-- € die Entfernung aus dem Dienst ohne Hinzutreten weiterer Erschwerungsgründe gerechtfertigt sein könne. Derartige Bemessungsgrundsätze würden auch für außerdienstliche Betrugsfälle und Veruntreuung gelten.
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Anhaltspunkte für das Vorliegen von Milderungsgründen seien vorliegend nicht erkennbar. Dies gelte sowohl für den Milderungsgrund des persönlichkeitsfremden Handelns in einer besonderen Versuchungssituation, wie für denjenigen des Handelns als Folge einer schockartig ausgelösten psychischen Ausnahmesituation. Die persönlichen Schicksalsschläge des Beklagten (Krebserkrankung seiner Vaters und seiner Tochter) seien dafür nicht ausreichend, weil solche belastenden Situationen jeden Beamten im Laufe seines Lebens treffen könnten und mit anderen Mitteln als mit einer Vielzahl von Untreuehandlungen hätten aufgearbeitet werden müssen.
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Weiterhin könne das Handeln in einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Notlage ebensowenig wie das Nachtatverhalten des Beklagten entlastend herangezogen werden. Es fehle an entsprechenden Hinweisen auf eine derartige Notlage. Für das Nachtatverhalten des Beklagten als Milderungsgrund fehle es an der freiwilligen Offenbarung vor Tatentdeckung.
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Die sonstigen entlastenden Umstände, insbesondere die schwierige persönliche Situation des Beklagten, rechtfertigten es in ihrer Gesamtheit nicht, die disziplinare Höchstmaßnahme nicht zu verhängen. Auch wenn der Beklagte seine Dienstpflichten erfüllt habe und über viele Jahre durchschnittlich bewertete dienstliche Leistungen gezeigt habe, könnte dies nicht dazu führen, schwere Pflichtenverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen. Hinzu komme, dass das Persönlichkeitsbild des Beklagten durch seine im Jahre 2003 begangene fahrlässige Körperverletzung im Amt in zwei Fällen im Amt, davon in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung, abgerundet werde. Diese strafgerichtliche, im Bundeszentralregister noch nicht getilgte Vorstrafe, sei bei der Maßnahmebemessung zu berücksichtigen. Dies gelte insbesondere deshalb, weil die Rechtskraft dieses Strafurteils (03.11.2006) in die Zeit gefallen sei, als der Beklagte im nachgewiesenen Tatzeitraum vom 12.10.2004 bis zum 22.08.2007 insgesamt 131 Untreuehandlungen begangen habe. Schließlich könne auch die lange Verfahrensdauer, die ihre Ursache in nicht unerheblichem Umfang einerseits in der Dauer des Strafverfahrens, andererseits in dem Ruhenlassen während der Dauer des Zurruhesetzungsverfahrens habe, im Anbetracht der Schwere der Vorwürfe und des damit einhergehenden Vertrauensverlustes nicht zu einem Absehen von der Höchstmaßnahme führen. Da die disziplinare Höchstmaßnahme bereits wegen der geschilderten Verfehlungen unabweisbar sei, sei es nicht mehr erforderlich, den innerdienstlichen Verstoß gegen die Nebentätigkeitsbestimmungen im Einzelnen zu untersuchen. Schließlich sei die Höchstmaßnahme auch nicht unverhältnismäßig. Sie erweise sich als geeignete und erforderliche Maßnahme, den Zwecken von Disziplinarmaßnahmen gegenüber Ruhestandsbeamten - Generalprävention, Gleichbehandlung und Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes – Geltung zu verschaffen. Ohne Versorgung stehe der Beklagte ebenfalls nicht da; er wäre in der Rentenversicherung nachzuversichern.
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Der Beklagte beantragt,
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dem Beklagten das Ruhegehalt abzuerkennen.
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Der Beklagte beantragt,
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auf eine mildere Maßnahme zu erkennen.
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Er trägt im Wesentlichen vor, dass die Verhängung der Höchstmaßnahme nicht gerechtfertigt sei. Zunächst müsse nicht der vorliegende Strafrahmen mit der hohen Strafandrohung, sondern die gebildete Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten und drei Wochen in den Blick genommen werden. Weiterhin sei in die Betrachtung einzustellen, dass er seine Verpflichtung aus dem Täter-Opfer-Ausgleich voll umfänglich erfüllt habe. Zu seinen Gunsten wirke sich auch aus, dass er langjährig pflichtgemäß seinen Dienst ausgeübt habe.
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Während der Begehung der angeschuldigten Taten habe bei ihm eine ganz außergewöhnlich belastende Lebenssituation vorgelegen. Nicht nur, dass er durch mehrere Dienstunfälle schwer belastet gewesen sei, was zu einem Grad der Behinderung von 30 geführt habe, sondern auch der durch die Krebserkrankung seines Vaters und seiner Tochter ausgelöste erhöhte Konsum von Medikamenten und Alkohol könne sich nur zu seinen Gunsten auswirken. Es habe sich um eine einmalige Situation gehandelt, eine Wiederholung dessen sei ausgeschlossen. Schließlich sei der Gutachter im Strafprozess auch von einer verminderten Schuldfähigkeit ausgegangen bzw. habe diese nicht ausschließen können.
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Das Gericht hat zu der Frage, ob bei dem Beklagten im Zeitraum der ihm vorgeworfenen Taten vom Oktober 2004 bis August 2007 die Voraussetzungen einer verminderten Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB vorlagen, Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, AG Forensik, unter Leitung von . .........., D-Stadt.
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Der Sachverständige hat die Gutachtenfrage dahingehend beantwortet, dass aus forensisch-psychiatrischer Sicht die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht gegeben seien. Es hätten sich keine Hinweise auf einen isolierten paranoiden Reaktionsmodus oder auf eine spezifische (z. B. psychopathische) Persönlichkeitsstörung ergeben.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Gutachtens wird auf Blatt 103 bis 146 der Gerichtsakte verwiesen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verfahrensakte 17 B 1/16 sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Klägers Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig und begründet.
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Der Beklagte hat ein Dienstvergehen begangen. Dieses Dienstvergehen rechtfertigt die Aberkennung des Ruhegehaltes.
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Der Beklagte ist durch das Amtsgericht C-Stadt – Schöffengericht – (5 Ls 104 Js 9086/09 (7/12)) rechtskräftig verurteilt worden. Hinsichtlich des ihm vorgeworfenen Verhaltens wird auf die Ausführungen in dem Urteil vom 24.04.2013 Bezug genommen.
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Die Kammer geht von den tatsächlichen Feststellungen aus, die das Amtsgericht C-Stadt
- Schöffengericht – in seinem Urteil vom 24.04.2013 getroffen hat. An diese Feststellungen ist die Kammer gemäß § 41 Abs. 1 LDG i.V.m. § 57 Abs. 1 Bundesdisziplinargesetz (BDG) gebunden. Mit der in diesen Normen getroffenen Bindungswirkung rechtskräftiger strafgerichtlicher Verurteilungen und dem darin zum Ausdruck kommenden Vorrang des „sachnäheren“ Strafverfahrens vor dem Disziplinarverfahren sollen einander widersprechende Tatsachenfeststellungen verschiedener Gerichte vermieden werden (vgl. allgemein Köhler in: Hummel/Köhler/Mayer/Baunack, BDG, § 57 Rn. 1 ff.).
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Nach der Vorschrift des § 57 Abs. 1 S. 2 BDG hat das Disziplinargericht allerdings die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind. Ein Lösungsbeschluss kommt damit nur dann in Frage, wenn das Disziplinargericht sonst gezwungen wäre, auf der Grundlage offensichtlich unrichtiger oder inzwischen als unzutreffend erkannter Feststellung zu entscheiden, wenn etwa Feststellungen im Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen stehen oder in einem ausschlaggebenden Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind. Ein Lösungsbeschluss kommt auch dann in Betracht, wenn neue Beweismittel – etwa neue Sachverständigengutachten – vorgelegt werden, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen und nach denen die strafgerichtlichen Feststellungen offenbar unrichtig sind oder jedenfalls auf erhebliche Zweifel stoßen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.2000 – 1 D 13.99 – zur Vorgängervorschrift des § 18 Abs. 1 S. 2 BDO – Juris, Rn. 11). Nicht genügend ist, dass das Disziplinargericht aufgrund einer eigenen anderen Würdigung abweichende Feststellungen für richtig hält. Auch die bloße Möglichkeit, dass das Geschehen, ganz oder teilweise anders gewesen sein könnte, oder der Umstand, dass der Beschuldigte Beklagte die ihm zur Last gelegte Tat bestreitet, reichen für einen Lösungsbeschluss nicht aus (vgl. Köhler in: Hummel/Köhler/Mayer/Baunack a.a.O. Rn. 10).
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Die Voraussetzungen für einen Lösungsbeschluss liegen nicht vor. Sie sind weder vom Beklagten geltend gemacht worden, noch sind sie für die Kammer erkennbar.
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Gemäß § 13 Abs. 1 LDG ist die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung zu bestimmen. Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach der Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen für die dienstlichen Bereich und für Dritte. Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach der Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht. Das Kriterium „Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion (ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. Urteil vom 29.10.2013 – 1 D 1.12 – Juris, Rn. 39f. und vom 25.07.2013 – 2 C 63.11 – Juris, Rn. 19f.).
- 61
Als maßgebendes Bemessungskriterium ist die Schwere des Dienstvergehens gemäß § 13 LDG richtungsweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Das bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen zunächst nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 LDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Dabei können die vom Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts für bestimmte Fallgruppen herausgearbeiteten Regeleinstufungen von Bedeutung sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 a.a.O.).
- 62
Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen (§ 13 Abs. 2 S. 2 LDG). Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte wegen der schuldhaften Verletzung einer ihm obliegenden Pflicht das für die Ausübung seines Amtes erforderliche Vertrauen endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 2. S. 1 LDG). Ist die Weiterverwendung eines Beamten wegen eines von ihm begangenen schweren Dienstvergehens nicht mehr denkbar, muss er durch eine Disziplinarmaßnahme aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 – 2 C 6.14 – Juris, Rn. 21).
- 63
Der Beklagte hat in einem erheblichen Umfang Untreuehandlungen begangen, wobei auch die Höhe der veruntreuten Gelder in einer Höhe von etwa 66.000,- € in den Blick zu nehmen ist. Der korrekte und redliche Umgang mit anvertrauten Geldern ist eine Grund- und Kernpflicht des Beamten und die Grundlage des gegenseitigen Treue- und Vertrauensverhältnisses. Der Zugriff auf anvertraute oder dienstlich zugängliche Gelder führt regelmäßig zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und bei einem zwischenzeitlich in den Ruhestand versetzten Beamten zur Aberkennung des Ruhegehaltes (Mayer in: Hummel/Köhler/Mayer/Baunack, BDG, S. 264 – 266). Dieses Verhalten verletzt die Wohlverhaltensklausel des § 34 S.3 BeamtStG. Das Fehlverhalten lag hier zwar außerhalb des Dienstes, weil es weder formell in das Amt des Beklagten, noch materiell in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war. Der Beamte ist außerhalb seines Dienstes grundsätzlich nur verpflichtet, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert. Außerdienstliches Verhalten kann den Pflichtenkreis des Beamten nur berühren, wenn es die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit betrifft und dadurch mittelbar dienstrechtliche Relevanz belangt. Allerdings führen außerdienstlich begangene Vorsatzstraftaten bei Polizeibeamten angesichts der mit dem Amt verbundenen Aufgaben und der Vertrauensstellung regelmäßig zu einem mittelbaren Amtsbezug und damit auch zur Disziplinarwürdigkeit entsprechender Verfehlungen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Polizeibeamte auf seinem konkreten Dienstposten gerade mit der Verfolgung solcher Delikte betraut war (OVG Münster, Urteil vom 17.05.2017 – 3 d A 490/13. BDG – Juris Rn. 36 mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Ein Polizeibeamter, der selbst vorsätzlich Straftaten begeht, beeinträchtigt das für die Ausübung seines Berufes erforderliche Vertrauen seines Dienstherrn und sein Ansehen in der Öffentlichkeit auf das Schwerste (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 26.05.2016 – 14 LB 4/15 –).
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Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine vom Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, ist auf den gesetzlich bestimmten Strafrahmen abzustellen. Begeht ein Beamter unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 a.a.O.). Vorliegend geht es um einen besonders schweren Fall der Untreue, dessen Strafdrohung auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren lautet (§§ 266 Abs. 1 und 2 i.V.m. 263 Abs. 3 Nr. 3 StGB). Auf die tatsächlich verhängte Strafe durch das Amtsgericht kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Ausweislich der Urteilsgründe ist für das Amtsgericht u. a. für die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von nur knapp unter einem Jahr (auch) maßgeblich gewesen, dass es dem Dienstherrn keine Vorgaben machen wollte. Bei einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Monaten hätte das Beamtenverhältnis des Beklagten mit Rechtskraft des Urteils (automatisch) geendet (vgl. § 24 Abs. 1 Nr. 1
BeamtStG).
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Zu Lasten des Beamten ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem veruntreuten Betrag um eine erhebliche Summe handelt und die Veruntreuungshandlungen sich über einen Zeitraum von mehreren Jahren erstrecken. Nach der - früheren - Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu von Beamten begangenen Zugriffsdelikten, die nach Auffassung der Kammer hier entsprechend herangezogen werden kann, soll der Zugriff auf geringe Werte im Gegensatz zu einem ungehemmten Zugriff auf höhere Werte noch vertrauenserhaltende Persönlichkeitselemente enthalten (vgl. Mayer a.a.O., S. 277). Geringwertigkeit wurde insoweit bei einem Betrag von bis zu 50,-- € angenommen (Mayer a.a.O.) angenommen.
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Das Bundesverwaltungsgericht geht im Übrigen in seinem Beschluss vom 06.05.2015 (2 B 19/14 - Juris Rn.11) davon aus, dass bei einem Schaden von über 5000,- € die Verhängung der Höchstmaßnahme auch ohne das Hinzutreten weiterer erschwerender Umstände gerechtfertigt ist. Der durch den Beklagten veruntreute Betrag beträgt indes ein Vielfaches davon.
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Hinzu kommt, dass der Beklagte bereits zuvor strafrechtlich in Erscheinung getreten ist (fahrlässige Körperverletzung in zwei Fällen, einmal in Tateinheit mit Nötigung) und insofern auch nicht die von ihm als Beamten im Allgemeinen und als Polizeibeamter im Besonderen auferlegte Verpflichtung, die Gesetze zu beachten, nachgekommen ist.
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Milderungsgründe stehen der Verhängung der Höchstmaßnahme nicht entgegen.
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Eine langjährige Dienstleistung ohne Beanstandungen fällt jedenfalls bei – wie hier – gravierenden Dienstpflichtverletzungen neben der Schwere des Dienstvergehens in aller Regel nicht mildernd ins Gewicht. Denn jeder Beamte ist verpflichtet, dauerhaft bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen und sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten. Die langjährige Erfüllung dieser Verpflichtung kann nicht dazu führen, dass die Anforderungen an das inner- und außerdienstliche Verhalten abgesenkt werden. Weder die langjährige Beachtung der dienstlichen und (über-)durchschnittlicher Leistungen sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geeignet, schwere Pflichtenverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.01.2013 – 2 B 63/12 – Juris Rn. 13 m.w.N). Insoweit ist nicht zugunsten des Beklagten zu berücksichtigen, dass er seinen Dienst lange Jahre unbeanstandet verrichtet hat.
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Zugunsten eines Beamten kann im Rahmen der Bemessung der Disziplinarmaßnahme zu berücksichtigen sein, dass er die von ihm eingeräumten Taten nachträglich aufgearbeitet hat (z. B. indem er innere Einsicht zeigt oder sie wieder gut zu machen sucht bzw. wieder gut gemacht hat) und eine erneute Begehung entsprechender Dienstvergehen nicht mehr zu besorgen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.05.2015 – 2 B 32/14 – Juris). Insoweit sind auch die Äußerungen des Beklagten, er habe sein Fehlverhalten eingesehen und im Rahmen des sogenannten Täter-Opfer-Ausgleichs eine Wiedergutmachungsleistung in Höhe von 50.000,-- € erbracht, zu berücksichtigen. Ihnen kommt aber nicht ein derartiges Gewicht zu, dass von einer Aberkennung des Ruhegehalts abgesehen werden kann. Insoweit ist von Bedeutung, dass der Beklagte seine Vertrauensposition ausgenutzt hat, einen erheblichen Schaden angerichtet hat und – das ist entscheidend – die materielle Wiedergutmachung erst nach Tatentdeckung geleistet hat. Der Beklagte hat insbesondere nicht bereits vor Entdeckung der Tat sein Fehlverhalten offenbart und/oder den entstandenen Schaden ausgeglichen.
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Die Voraussetzungen des Milderungsgrundes des „Handelns in einer unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen Notlage liegen ebenfalls nicht vor. Dieser Milderungsgrund setzt voraus, dass die Veruntreuung des Geldes allein zu dem Zweck erfolgt, eine für den Beamten existenzielle Notlage abzuwenden oder zu mildern. Der Beklagte hat nicht dargetan, dass er sich zum fraglichen Zeitpunkt an einer derartigen „existenzbedrohenden“ Notlage befunden hat. Eine bloße Schuldenlast vermag eine „wirtschaftliche Notlage“ regelmäßig noch nicht zu begründen. (BVerwG, Urteil vom 25.04.1989 – 1 D 14.88 – Juris, Rn. 28). Denn dem Beamten bleibt zumindest immer der pfändungsfreie Teil seines Gehaltes (§§ 850 c, 850 Abs. 2 ZPO), aus dem er den notwendigen Lebensunterhalt für sich und seine Familie bestreiten kann und muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.04.1989 a.a.O.). Damit erfüllt die Begleichung von Schulden nur dann die Voraussetzungen dieses Milderungsgrundes, wenn es sich um Verbindlichkeiten handelt, deren Nichterfüllung dem Beamten von den für den notwendigen Lebensunterhalt erforderlichen Leistungen abschneiden würde (BVerwG, Urteil vom 25.04.2001 – 1 D 34.00 – Juris m.w.N.). Es ist aber nichts dafür ersichtlich und auch nicht vom Beklagten dargetan, dass dies bei ihm der Fall gewesen wäre. Darüber hinaus hatte der Beklagte vor der Veruntreuung des Geldes alles ihm Zumutbare unternehmen müssen, um sich etwa erforderliche Mittel zur Sicherstellung des Lebensunterhalts auf legale Weise zu beschaffen, etwa dadurch, dass er sich bei Banken oder Sparkassen um einen Überbrückungskredit oder bei seinem Dienstherrn um einen Gehaltsvorschuss bemüht (dass die Kreditaufnahme möglich ist, zeigt die Abgabe des Schuldanerkenntnisses über 50.000,-- €, welches an dem Teileigentum des Beklagten an seinem Wohnhaus dinglich gesichert ist). Es ist nichts dafür ersichtlich oder von dem Beklagten geltend gemacht worden, dass er – zuvor - solche Anstrengungen unternommen hat.
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Anhaltspunkte für eine psychische Ausnahmesituation des Beklagten im Zeitpunkt der Tatbegehung bestehen nicht. Eine solche Situation setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den plötzlichen, unvorhergesehenen Eintritt eines Ereignisses voraus, dass gemäß seiner Bedeutung für die besonderen Lebensverhältnisse des Betroffenen bei diesem einen seelischen Schock auslöst, der seinerzeit zu einem für einen derartigen Schockzustand typischen Fehlverhalten des Betroffenen führt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.09.2000 – 1 D 24.98 – Juris, Rn. 15). Ein Schockzustand kann durch ein Ereignis begründet werden, dass dem Beamten derart aus der Bahn wirft, dass er nicht mehr in der Lage ist, entsprechend den sonst vorgegebenen Wertvorstellungen zu handeln. Ein solcher Schock, der zur Begehung des Dienstvergehens des Beklagten geführt haben könnte, ist indes nicht ersichtlich. Zwar verkennt die Kammer nicht, dass sich der Beklagte wegen der Erkrankung seines Vaters und seiner Tochter, sowie aufgrund der Vorgänge in seiner Dienststelle (unbefugtes Lesen seiner Emails, Öffnen seiner Post) in einer belastenden und schwierigen persönlichen Situation befunden hat, die auch Auswirkungen auf seine psychische Verfassung gehabt haben dürfte. Indes kann auch insoweit nicht von einem plötzlichen unvorhergesehenen Eintritt eines belastenden Ereignisses gesprochen werden und erklären diese Umstände auch nicht, wieso der Beklagte gegen eine zentrale und leicht einsehbare Kernpflicht verstoßen hat, indem er ihm anvertrautes Geld veruntreut hat.
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In diesem Zusammenhang kann sich der Beklagte im Ergebnis auch nicht auf den Entlastungsgrund einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit berufen.
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Erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die hier relevante Frage der Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegen zu setzen vermochte. Die Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund einer krankhaften seelischen Störung „erheblich“ war, ist eine Rechtsfrage, die die Disziplinargerichte ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise. Für die Annahme einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit sind schwerwiegende Gesichtspunkte heranzuziehen wie etwa Psychopathien, Neurosen, Triebstörungen, leichte Formen des Schwachsinns, altersbedingte Persönlichkeitsveränderungen, Affektzustände sowie Folgeerscheinungen einer Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten. Die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB hängt von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab und wird die Schwelle der Erheblichkeit damit bei Zugriffs- und Aneignungsdelikten nur in Ausnahmefällen erreichen m.a.W. (lediglich) verminderte Schuldfähigkeit kann die Fortsetzung eines seiner Vertrauensgrundlage beraubten Beamtenverhältnisses grundsätzlich dann nicht rechtfertigen, wenn es sich - wie hier - um die Verletzung von leicht einsehbaren Kernpflichten des Beamten handelt (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 29.05.2008 – 2 C 59.07 – Juris, Rn. 29 und Beschluss vom 27.10.2008 – 2 B 48.08 – Juris, Rn. 9). Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt.
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Die Kammer vermag keine Gründe dafür zu erkennen, dass ein solcher Ausnahmefall für den Beklagten zum Zeitpunkt der Begehung der Untreue (2004 bis 2007) gegeben war. Dem Akteninhalt und den Ausführungen des Beklagten lassen sich zunächst keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme entnehmen, dass er in dieser Zeit und zu den einzelnen Tathandlungen jeweils so stark unter Alkoholeinfluss bzw. Medikamenteneinfluss gestanden hat, dass sein Hemmungsvermögen in einem solchen Maße herabgesetzt war, dass er den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegen zu setzen vermochte. Es gibt keine ärztlichen Bescheinigungen, die auch nur ansatzweise von einer – etwa therapiebedürftigen – „unerkannten Alkoholerkrankung“ des Beklagten ausgehen, die in ihrem Ausmaß auf eine Einschränkung der Hemmungs- oder Steuerungsfähigkeit des Beklagten schließen lassen könnten.
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Soweit das Amtsgericht – Schöffengericht – in seinem Strafurteil von einer (erheblich) verminderten Schuldfähigkeit des Beklagten aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen in der Hauptverhandlung ausgegangen ist, ist dies für das vorliegende Verfahren nicht maßgeblich. Feststellungen zur Schuldfähigkeit binden das Disziplinargericht nur, soweit es sich auf die Frage beziehen, ob der Betreffende schuldfähig oder schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB ist. Ist – wie hier – die Frage der Schuldunfähigkeit mit bindender Wirkung verneint, bleibt es Sache des erkennenden Gerichts, für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme festzustellen, ob bei Vorliegen der Eingangsvoraussetzungen des § 20 StGB ein Fall verminderter Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB gegeben ist und welchen Grad die Minderung ggf. erreicht. Auf Feststellungen, die für diese Frage Bedeutung haben, erstreckt sich die Bindung des Disziplinargerichts nicht. Es muss vielmehr selbst die hierzu erforderlichen Tatsachen feststellen (BVerwG, Urteil vom 29.05.2008 – 2010 59/07 – Juris, Rn. 29).
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Das von der Kammer eingeholte Gutachten des Sachverständigen.......... vom 01.09.2017, dem die Kammer folgt, kommt indes zu dem Ergebnis, dass entsprechend der aktuellen Untersuchung unter Einbeziehung der aktenkundigen Vorgeschichte des Beklagten, der anamnestischen Angaben und der Befunde der aktuellen freien und standardisierten klinischen Erhebungen aus forensisch-psychiatrischer Sicht die Voraussetzungen der verminderten Schuldfähigkeit nach § 21 StGB nicht vorliegen. Ferner hat der Sachverständige festgestellt, dass sich keine Hinweise auf einen isolierten paranoiden Reaktionsmodus oder auf eine spezifische (z. B. psychopathische) Persönlichkeitsstörung ergeben haben.
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Diese klaren, eindeutigen, nachvollziehbaren und für das Gericht überzeugenden Aussagen des Gutachters sind von dem Beklagten nicht dergestalt in Frage gestellt worden, dass ein weiteres Sachverständigengutachten hätte in Auftrag gegeben werden müssen. Die Angriffe des Beklagten gegen das Gutachten verfangen nämlich nicht. Soweit der Beklagte aus einzelnen Formulierungen in dem Gutachten ableiten will, dass der Gutachter „ungehalten“ bzw. „beleidigt“ gewesen ist, weil der Beklagte mehrere Untersuchungstermine nicht wahrgenommen hat und insofern dem Gutachter eine negative Vorbelastung bzw. Befangenheit attestiert, folgt die Kammer dem nicht. Insbesondere lässt sich daraus nicht ableiten, dass - soweit man dem Beklagten in seiner Bewertung folgen wollte – der Gutachter sein Gutachten nicht unparteiisch und objektiv erstellt hat. Gleiches gilt für die Einschätzung des Beklagten, der Umstand, dass er – der Beklagte – sich in dem Tatzeitraum keiner
psychiatrischen Hilfe bedient habe, sei in dem Gutachten vom Sachverständigen vorwurfsvoll erwähnt worden. Abgesehen davon, dass die Kammer den Formulierungen in dem Gutachten diese Einschätzung nicht entnehmen kann, ist nicht substantiiert dargetan, was die Annahme einer Voreingenommenheit des Sachverständigen begründen könnte.
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Dem Gericht bot sich auch kein Anlass, ein weiteres Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben, insofern war dem in der mündlichen Verhandlung vom Beklagten-Vertreter gestellten Beweisantrag, den vom Strafgericht vernommen Sachverständigen nunmehr als sachverständigen Zeugen zu vernehmen, nicht nachzugehen. Unbeschadet der Frage, ob der Beweisantrag hinreichend substantiiert war (Beweisthema, Beweisziel, Beweismittel) lag der Kammer bereits ein (ausreichendes) Sachverständigengutachten vor. Eine weitere Aufklärung war nach pflichtgemäßen Ermessen nicht erforderlich. Ähnlich wie die Einholung (weiterer) förmlicher Gutachten liegt auch die Anforderung von weiteren Sachverständigenäußerungen im Ermessen des Gerichts (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 31.05.1994 – A 14 S 461/94 – Juris, Rn. 5).
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Nach § 98 VwGO i.V.m. §§ 402 ff. ZPO gilt dies auch, wenn eine Partei dies beantragt. Ein solcher Antrag kann schon dann abgelehnt werden, wenn das Gericht nach seinem pflichtgemäßen Ermessen eine weitere Aufklärung neben bereits vorliegenden anderen Erkenntnisquellen nicht für erforderlich hält und sich eine solche im Einzelfall auch nicht aufdrängt (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 21.10.2010 – 1 A 1326/08 – Juris, Rn. 11 m.w.N). Dies ergibt sich auch aus dem in § 244 Abs. 4 S. 1 StPO enthaltenen allgemeinen Rechtsgedanken zur Ablehnung der Vernehmung eines Sachverständigen bei eigener Sachkunde des Gerichts (vgl. Kopp, VwGO, 21. Aufl. § 86 Anm. 6 b). Vorliegend hat die Kammer ihre Sachkunde zur Frage der verminderten Schuldfähigkeit des Beklagten durch Einholung und Auswertung eines fachspezifischen Sachverständigengutachtens gewonnen und auf dieser Grundlage die Erforderlichkeit weiterer Beweiserhebungen verneint. Dass sich gleichwohl eine weitere Beweiserhebung zu dieser Frage aufgedrängt hätte, hat auch der Beklagte nicht dargetan. Eine weitere Beweiserhebung wäre nur dann erforderlich gewesen, wenn das eingeholte Gutachten nicht hinreichend geeignet gewesen wäre, dem Gericht die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen tatsächlichen Grundlagen zur vermitteln, namentlich, wenn es erkennbare (grobe) Mängel aufweist, nicht auf dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft beruht, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unlösbare inhaltliche Widersprüche enthält oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters ergibt (OVG Münster, Beschluss vom 21.10.2010 a.a.O.). Für die Annahme solcher Mängel sind keine Anhaltspunkte ersichtlich und vom Beklagten – wie bereits ausgeführt - auch nicht substantiiert vorgetragen worden.
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Der Beklagte verkennt in diesem Zusammenhang, dass sich ein – entscheidungserhebli-cher – Widerspruch auch nicht aus den Ausführungen auf Seite 43 und 44 des Gutachtens ergibt. Richtig ist zwar, dass der Sachverständige zu der Einschätzung gelangt, dass im Tatzeitraum mit großer Wahrscheinlichkeit beim Beklagten “rezidivierend depressive Zustandsbilder“ vorgelegen haben, die „durchaus eine klinische Relevanz gehabt haben“. Allerdings schränkt er nachfolgend diese Einschätzung dahin ein, dass es sich „aber stets um ein eher leichtgradiges Störungsbild gehandelt haben (muss)“. Weiter heißt es, dass „Intensität und Ausprägungsgrad der genannten depressiv getönten Anpassungsstörungen im über zweijährigen Tatzeitraum stark geschwankt haben dürfte(n)“. Auch der Hinweis des Gutachters auf einen „relevanten Stellenwert“ der psychischen Störungen des Beklagten, den der Beklagte in seinem Beweisantrag offensichtlich mit „klinisch relevanter Weise“ meint, muss nicht (zwingend) zur Annahme einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Beklagten führen, so dass der Sachverständige nach Auffassung der Kammer ohne Verletzung von Denkgesetzen zu dem Ergebnis kommen durfte, dass eine - erhebliche – Beeinträchtigung - der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit und damit eine erhebliche Minderung der Schuldfähigkeit beim Beklagten nicht vorgelegen hat.
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Die Aberkennung des Ruhegehalts ist schließlich auch nicht unverhältnismäßig. Das aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) folgende Verhältnismäßigkeitsgebot beansprucht auch bei der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen Geltung. Danach muss die dem Beamten staatlicherseits auferlegte Belastung geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Zudem darf der Eingriff seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den vom Beamten hinzunehmenden Einbußen stehen. Die Entfernung eines aktiven Beamten aus dem Beamtenverhältnis als disziplinare Höchstmaßnahme verfolgt neben der Wahrung des Vertrauens in die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung durch die öffentliche Verwaltung auch die Zwecke der Generalprävention, der Gleichbehandlung und der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Ist durch das Gewicht des Dienstvergehens und mangels durchgreifender Milderungsgründe das Vertrauen endgültig zerstört und kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, der Beamte werde dem Gebot, seine Aufgaben pflichtgemäß zu erfüllen, Rechnung tragen, erweist sich seine Entfernung aus dem Dienst daher als die erforderliche sowie geeignete Maßnahme, den aufgezeigten Zwecken des Disziplinarrechts Geltung zu verschaffen. Abzuwägen sind dabei das Gewicht des Dienstvergehens und der dadurch eingetretene Vertrauensschaden einerseits und die mit der Verhängung der Höchstmaßnahme für den Beamten einhergehende Belastung andererseits. Ist das Vertrauensverhältnis - wie hier - endgültig zerstört, stellt die Entfernung aus dem Dienst die angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen dar. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht dann nämlich auf der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem als für alle öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Folge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen (BayVGH, Urteil vom 5.2.2014 – 16a D 12.2494 – Juris, Rn. 55). Für Ruhestandsbeamte gilt nichts anderes (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 22.11.2001 – 2 BvR 2138/00 – Juris, Rn. 3).
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Nachteilige Auswirkungen der Aberkennung des Ruhegehalts auf die finanzielle Situation können aus Rechtsgründen nicht zugunsten des Ruhestandsbeamten berücksichtigt werden. Ein Beamter, der das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn endgültig zerstört hat, kann nicht verlangen, dass sein Beamtenverhältnis beibehalten wird, um soziale Härten dauerhaft zu vermeiden. Zur Vermeidung unbilliger Härten in der Übergangszeit nach dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis ist der disziplinarrechtliche Unterhaltsbeitrag vorgesehen. Allerdings ist es nicht Aufgabe des zu gewährenden Unterhaltsbeitrags, den Beamten auch von Schulden zu entlasten. Insoweit muss er sich auf die Regeln über den Pfändungsschutz und insbesondere über Pfändungsfreibeträge verweisen lassen, die ihm gegenüber Gläubigern ein ausreichendes Existenzminimum gewährleisten. Insoweit kann die angespannte und nach Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung sich möglicherweise noch weiter verschärfende finanzielle Situation des Beklagten nicht zum Absehen von der disziplinaren Höchstmaßnahme führen. Darüber hinaus ist es allein Aufgabe der sozialrechtlichen Auffangbestimmungen und Schutzvorschriften, das Existenzminimum zu gewährleisten. So hängt vom Inhalt der maßgeblichen sozialrechtlichen Vorschriften ab, ob die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung angemessen ist. Entsprechendes gilt für den Schutz im Krankheitsfall. Bei den hier eintretenden Nachteilen handelt es sich um mittelbare Folgen der Aberkennung des Ruhegehalts, deren Bewältigung nicht Aufgabe des Disziplinarrechts ist (BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2006 – 2 B 15/06 - Juris, Rn. 6).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 Abs. 1 LDG i.V.m. § 77 BDG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 4 LDG, § 167 Abs. 1 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
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