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| | I. Die beiden Klagebegehren sind zulässig. |
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| | 1.) Hinsichtlich des Klageantrags Ziff. 1 hat der Kläger, indem er nunmehr Zahlung an seinen Prozessbevollmächtigten statt - wie ursprünglich - an sich selbst verlangt, eine zulässige, da gemäß § 91 Abs. 1 VwGO sachdienliche Klageänderung vorgenommen. Diese geänderte Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere steht einer Klagebefugnis (entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO) nicht der vom Kläger vorgelegte Abtretungsvertrag vom 11.03.2009 entgegen, mit dem er u.a. seinen Anspruch aus § 1 Abs. 1 der Hauptvereinbarung vom 20.02.2009 (im Folgenden, wie dort, schlicht bezeichnet als „Vereinbarung“ - auf die „Zusatzvereinbarung“ vom selben Tag kommt es vorliegend nicht an) an seinen Prozessbevollmächtigten abgetreten hat. Evidente Anhaltspunkte dafür, dass dieses Rechtsgeschäft - etwa, wie vom Beklagten erwogen, wegen Sittenwidrigkeit (Gläubigerschädigung) - nichtig sein könnte, hat die Kammer nicht. Geht man von der Wirksamkeit der Abtretung aus, ist der Kläger ausnahmsweise nach den Grundsätzen über die gewillkürte Prozessstandschaft befugt, ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend zu machen und Zahlung an seinen Prozessbevollmächtigten zu verlangen, durch den er ersichtlich hierzu ermächtigt worden ist. Im Fall einer - wie hier - zulässigen Abtretung/Übertragung eines Rechts ist die gewillkürte Prozessstandschaft ausnahmsweise auch im Verwaltungsprozess zulässig (Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 62 Rnr. 21; a.A.: Kopp/Schenke, VwGO 19. Aufl. 2013, Vorb § 40 Rnr. 25; Wahl/Schütz, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 25. Ergänzungslieferung 2013, § 42 Rnr. 35). In der Rechtsprechung wird dies ebenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen, solange es sich nicht - was vorliegend bei der Abfindung auch nicht der Fall ist - um einen höchstpersönlichen Anspruch handelt (BVerwG, Urt. v. 29.11.1982 - 7 C 34/80 -, NJW 1983, 1133; Saarl. OVG, Urt. v. 17.10.2013 - 2 A 303/12 -, juris). Voraussetzung ist allerdings, dass der Kläger ein eigenes rechtsschutzwürdiges Interesse besitzt (in diesem Sinne VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.03.1995 - 10 S 1052/93 -, NVwZ-RR 1995, 639; vgl. entsprechend für den Zivilprozess: BGH, Urt. v. 07.06.2001 - I ZR 49/99 -, NJW-RR 2002, 20). Ein solches Interesse kann dem Kläger in der hier vorliegenden Konstellation einer Sicherungsabtretung nicht abgesprochen werden. Denn mit einer Entscheidung darüber, ob die behauptete Abfindungsforderung besteht, ist zugleich die Klärung verbunden, ob der zwischen Zedent und Zessionar vereinbarte Sicherungszweck erfüllt werden kann. |
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| | Sollte die Abtretung hingegen nichtig sein, ergäbe sich die Klagebefugnis des Klägers ohne Besonderheit aufgrund des dann bei ihm verbliebenen eigenen Rechts. |
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| 2.) Klageantrag Ziff. 2 ist ebenfalls zulässig. Insbesondere einer Statthaftigkeit der darin verfolgten Feststellungsklage stehen weder ein Vorrang der Leistungsklage (§ 43 Abs. 2 VwGO) noch Bestimmtheitsgründe entgegen. Befindet sich ein anspruchsbegründender Sachverhalt im Zeitpunkt der Klageerhebung noch in der Entwicklung, so steht der Umstand, dass im Zeitpunkt der Klageerhebung eine teilweise Bezifferung möglich wäre, der Bejahung des Feststellungsinteresses jedenfalls dann nicht entgegen, wenn der Anspruch seiner Natur nach sinnvollerweise erst nach Abschluss seiner Entwicklung endgültig beziffert werden kann (BGH, Urt. v. 30.03.1983 - VIII ZR 3/82 -, NJW 1984, 1552; LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 19.11.2012 - 6 O 2345/12 -, NJW-RR 2013, 732). Diese im Zivilprozess entwickelten Grundsätze hält die Kammer hier für übertragbar. |
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| | II. Die Klagen sind indessen in der Sache erfolglos. |
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| | 1.) Der Klageantrag zu Ziff. 1 ist unbegründet. Darauf, ob die Sicherungsabtretung nichtig und der Kläger aufgrund einer dann wirksamen teilweisen Pfändung und Überweisung der eingeklagten Forderung möglicherweise nicht mehr im gesamten Umfang aktivlegitimiert ist, kommt es hier ebenfalls nicht an. Denn dem Kläger stand gegen den Beklagten bereits dem Grunde nach von vornherein kein Zahlungsanspruch zu. |
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| | a.) Der in § 1 Abs. 1 der Vereinbarung vom 20.02.2009 geregelte Zahlungsanspruch ist bereits nicht entstanden, da die Vereinbarung insoweit von Anfang an nichtig ist. Auf die Frage der wirksamen Anfechtung, einer nachträglichen Unmöglichkeit oder eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage kommt es damit nicht an. Die Beteiligten sind auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden. |
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| | Bei der Vereinbarung handelt es sich angesichts ihres Gegenstands und Inhalts um einen öffentlich-rechtlichen (verwaltungsrechtlichen) Vertrag gemäß §§ 1, 54 LVwVfG. §§ 1 und 2 der Vereinbarung gestalten die Rechtsbeziehungen der Beteiligten auf dem Gebiet des öffentlichen Dienstrechts. Als Universitätsprofessor ist der Kläger Beamter des Beigeladenen gewesen. Auch wenn er den ihm vom Beklagten unter dem 09.12.1998 angebotenen Chefarztvertrag (vgl. GAS. 469 des Verfahrens 1 K 2043/01) nicht abgeschlossen hatte (zum doppelten Dienstverhältnis eines Chefarztes mit Vertrag vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 02.08.2012 - 9 S 2752/11 -, DVBl. 2013, 326), stand er ferner aufgrund seiner Dienstpflichten in der Krankenversorgung (§ 77a UG bzw. § 53 Abs. 1 LHG) gleichwohl auch in einer besonderen verwaltungsrechtlichen Rechtsbeziehung zum Beklagten. Insbesondere seine Rechtsstellung als Leiter der Abteilung Unfallchirurgie behielt auch nach rechtlicher Verselbständigung des Universitätsklinikums zum 01.01.1998 ihre Grundlage in der beamtenrechtlichen Berufungsvereinbarung vom 15.09.1997, nachdem eine „Kombinationslösung“ aus Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit und Ernennung zum Universitätsprofessor einerseits sowie Abschluss eines gesonderten Chefarztvertrages mit dem Beklagten als Träger der klinischen Einrichtung andererseits nicht zustande gekommen war. Die qualitativ die Vereinbarung prägenden Leistungen betrafen die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis und die Beendigung des Disziplinarverfahrens sowie die Abfindung für entgangene/entgehende Einnahmen aus dem an die ärztliche Leitungsfunktion gebundenen Privatliquidationsrecht (zu den Zuordnungsgesichtspunkten für einen verwaltungsrechtlichen Vertrag allgemein vgl. Fehling, in: HK-VerwR, 3. Aufl. 2013, VwVfG, § 54, Rnr. 40; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2013, § 54 Rnr. 30). Aufgrund dieser im Normenkontext der beamtenrechtlichen Über- und Unterordnung stehenden Prägung handelt es sich ferner um einen subordinationsrechtlichen Vertrag gemäß § 54 Satz 2 LVwVfG. Es kommt nicht darauf an, ob der konkrete Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung „sonst“ durch Verwaltungsakt geregelt werden könnte. Das Wort „sonst“ im letzten Halbsatz der Vorschrift bedeutet nicht, dass die Behörde im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (noch) befugt gewesen sein muss, die vom Bürger zu erbringende Leistung mit demselben Inhalt durch Verwaltungsakt festzusetzen (zur maßgeblichen abstrakten Betrachtungsweise vgl. BVerwG, Urt. v. 20.03.2003 - 2 C 23/02 -, NVwZ-RR 2003, 874; Urt. v. 16.05.2000 - 4 C 4/99 -, NVwZ 2000, 1285). Für die weitere rechtliche Prüfung der Vereinbarung hat das zur Folge, dass neben den §§ 57, 58 Abs. 1, 59 Abs. 1 und 3, 60 und 62 LVwVfG auch die (ausdrücklich nur für subordinationsrechtliche Verträge geltenden) §§ 55, 58 Abs. 2, 59 Abs. 2 und 61 LVwVfG Anwendung finden. |
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| | Zwar gab es kein Vertragsformverbot i.S.v. § 54 Satz 1 LVwVfG. Ferner bestehen hinsichtlich formeller Anforderungen wie der Zuständigkeit des für den Beklagten handelnden Organs bzw. der für den Beigeladenen handelnden Behörde sowie der Schriftform (vgl. § 57 LVwVfG) keine Bedenken. Materiell verstößt die in § 1 Abs. 1 der Vereinbarung statuierte Abfindung des Klägers für entgangene und künftig entgehende Einkünfte aus Privatliquidation indessen gegen zwingendes Recht (dazu unter aa.). Zwar besaß diese Regelung wegen ihres spezifischen Charakters als Vergleichsvertrag an sich das Privileg gesteigerter Unempfindlichkeit gegenüber Gesetzesverletzungen. Die hierfür in § 55 LVwVfG normierten besonderen Vergleichsvoraussetzungen lagen indessen nicht vor mit der Folge der materiellen Rechtswidrigkeit der Abfindungsvereinbarung und weitergehend ihrer Nichtigkeit (dazu unter bb.). |
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| | Dem Beklagten war es rechtlich verwehrt, den Kläger für seit November 2000 entgangene (für die Zeit bis Ende Oktober 2000 war im Mai 2000 ein Ruhen der klinischen Tätigkeit sowie des Liquidationsrechts bei allerdings 50%-iger Netto-Erlösbeteiligung vereinbart worden) und in der Zukunft noch entgehende Einkünfte aus Privatliquidation zu entschädigen. |
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| | Der Kläger hatte seit Zugang (am 26.10.2000) der vorläufigen Dienstenthebungsverfügung vom 24.10.2000 keinen Anspruch mehr auf amtsangemessene Beschäftigung und durfte sämtliche Dienstgeschäfte nicht mehr führen (zur Rechtsfolge der vorläufigen Suspendierung vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.04.2009 - 9 S 603/09 -, juris [Rnr. 10]; ferner Eckstein VBlBW 1997, 333 [337]). Zwar gehörte die dem Privatliquidationsrecht zugeordnete Behandlung von Privatpatienten nicht zum Hauptamt des Klägers. Leitenden Krankenhausärzten wird üblicherweise vom Krankenhausträger durch Vereinbarung oder Zusicherung das Recht eingeräumt, Privatpatienten auf eigene Rechnung zu behandeln und für die Behandlungen die Sachausstattung und das Personal des Krankenhauses in Anspruch zu nehmen. Bei Chefärzten im Beamtenverhältnis gilt die Ausübung dieses persönlichen Behandlungsrechts als Nebentätigkeit, sodass sein Inhalt durch die Nebentätigkeitsgenehmigung festgelegt wird. Demzufolge wird die Behandlung von Kassenpatienten dem Hauptamt zugeordnet, während die Behandlung von Privatpatienten als Nebentätigkeit gilt (BVerwG, Urt. v. 27.02.2008 - 2 C 27/06 -, NVwZ 2008, 1029; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.04.2009, a.a.O. [Rnr. 8]). Jedoch war die Befugnis zur Privatliquidation an die Tätigkeit des Klägers als Leiter der Klinikabteilung gebunden. Die Liquidationsbefugnis ist eine durch § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 HNTVO allein den Leitern von Abteilungen vorbehaltene allgemein genehmigte Nebentätigkeit (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 02.08.2012, a.a.O.). Mit der Suspendierung war dem Kläger aber gerade auch diese sein Amt im konkret-funktionellen Sinn ausfüllende (so ausdrücklich VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.04.2009, a.a.O. [Rnr. 9]) Tätigkeit als Abteilungsleiter verboten und deshalb eine Privatbehandlung und Liquidation unmöglich geworden. Aufgrund dieses untrennbaren Zusammenhanges konnte die Liquidationsbefugnis neben der vorläufigen Dienstenthebung nicht als Rechtsposition weiterbestehen. |
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| | Die somit auch ein Privatliquidationsrecht vereitelnde vorläufige (störungsabwehrende) Suspendierung ist in ihrer Rechtmäßigkeit in zwei disziplinargerichtlichen Instanzen (VG Freiburg, Beschl. v. 01.02.2002 - D 12 K 11/01; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.04.2002 - DL 17 S 6/02) bestätigt und unanfechtbar geworden, ohne später wieder aufgehoben worden zu sein. Sie verlor ihre Wirkung gemäß § 93 Abs. 4 LDO (i.V.m. Art. 26 Abs. 3 LDNOG; nicht anders insoweit nunmehr § 23 Abs. 6 LDG) erst mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens durch (unanfechtbare) Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis am 17.06.2009. Jenseits einer - hier durch die Disziplinargerichte kassierten - Einbehaltung von Besoldungsbezügen findet nach Beendigung des Disziplinarverfahrens keine (rückwirkende) Abwicklung hinsichtlich der sonstigen Folgen einer vorläufigen Dienstenthebung statt (vgl. § 94 LDO bzw. § 24 LDG). |
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| | Bei dieser Rechtslage dem Kläger gleichwohl eine Abfindung für bis Februar 2009 entgangene und bis zur (vereinbarten) Entlassung aus dem Beamtenverhältnis noch entgehende Privatliquidation (Zeitraum 01.11.2000 bis 17.06.2009) zu gewähren, war der Beklagte aus Rechtsgründen gehindert. Der Kläger hatte in dieser Zeit zwar noch Beamtenstellung und Leitungsfunktion inne. Aufgrund des umfassenden und rechtmäßigen dienstlichen Tätigkeitsverbots konnte und durfte er jedoch keine Leistung mehr erbringen. Ihn für eine rechtmäßig erzwungene Untätigkeit trotzdem zu entschädigen, bedeutete ein evidentes und eklatantes Missverhältnis, da diese Gegenleistung keine Entsprechung auf Seite des Klägers mehr hatte. Angesichts der in § 5 Abs. 1 Satz 2 UKG festgelegten Verpflichtung des Beklagten auf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit stellte eine gleichwohl erfolgte Abfindungsvereinbarung einen qualifizierten Verstoß gegen Haushalts- und Wirtschaftsrecht dar, der diese gemäß § 59 Abs. 1 LVwVfG i.V.m. § 134 BGB nichtig machte (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 59 Rnr. 54). |
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| | Einen ebensolchen qualifizierten und zur Nichtigkeit einer Vereinbarung führenden Verstoß gegen Haushalts- und Wirtschaftsrecht im vorgenannten Sinne stellte es schließlich dar, den Kläger auch über das Ende der Wirkungen der Suspendierung hinaus für in der weiteren Zukunft (jenseits des 17.06.2009) entgehende Privatliquidationseinnahmen abzufinden. Denn durch die (Teil-)Kündigung vom 04.02.2004 der in der Berufungsvereinbarung vom 15.09.1997 zugesagten Leitungsfunktion hatte der Kläger bereits seit Zugang dieser Kündigung das Recht zur Ausübung der Chefarztposition und der daran geknüpften Nebentätigkeit in Gestalt der Behandlung von Privatpatienten für eigene Rechnung endgültig verloren. Diese Wirkungen dauerten auch nach Erledigung der vorläufigen Suspendierung fort. Die Rechtmäßigkeit der Kündigung ist in zwei Instanzen unanfechtbar bestätigt worden (VG Freiburg, Urt. v. 06.07.2006 - 3 K 1362/04 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.04.2009 - 9 S 603/09 -, juris). |
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| | Das zuvor unter festgestellte Abfindungsverbot hätte nur in Anwendung des § 55 LVwVfG zu einer gleichwohl wirksamen Leistungspflicht des Beklagten führen können. Liegen die in dieser Vorschrift normierten besonderen Voraussetzungen vor, vermag ein Vergleichsvertrag Leistungspflichten selbst dann zu begründen, wenn der Vergleichsinhalt der Gesetzeslage - wie hier - widerspricht (zu diesem „Privileg gesteigerter Unempfindlichkeit gegenüber Gesetzesverletzungen“ vgl. BVerwG, Urt. v. 03.03.1995 - 8 C 32/93 -, NJW 1996, 608; Urt. v. 01.12.1989 - 8 C 17/87 -, NJW 1990, 2700; Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 55 Rnr. 6). |
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| | Die Abfindungsregelung in § 1 Abs. 1 der Vereinbarung ist Bestandteil eines Vergleichsvertrages. Dies ergibt sich aufgrund der Auslegung der Erklärungen der Beteiligten, die sich gemäß § 62 Satz 2 LVwVfG in Verbindung mit §§ 133, 157 BGB nach dem objektivierten Empfängerhorizont bestimmt (Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 62 Rnr. 11; Fehling, a.a.O., § 62 Rnr. 11; Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 62 Rnr. 29). In tatsächlicher Hinsicht sind der Wortlaut der Erklärungen zu erfassen und die tatsächlichen Umstände, die für die gewollte Bedeutung der Erklärung erheblich sind, zu sichten und aufzuklären. Aus dem materiell-rechtlichen Hintergrund der Erklärungen ergibt sich schließlich, ob und mit welchem Inhalt eine rechtliche Regelung angestrebt wird (BVerwG, Beschl. v. 27.03.2013 - 6 B 50/12 -, NVwZ-RR 2013, 491). |
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| | Die Beteiligten selbst bezeichnen die Vereinbarung als Vergleich. Aus der Präambel der Vereinbarung (Ziff. 3 in Verbindung mit Ziff. 2) ergibt sich, dass sie sich über die Beendigung der noch anhängigen streitigen Verfahren (Disziplinarverfahren [vgl. Ziff. 2.1], Berufungszulassungsverfahren vor dem VGH Baden-Württemberg betreffend die Kündigung der Berufungsvereinbarung [vgl. Ziff. 2.5] und Mahnbescheidverfahren vor dem Landgericht Stuttgart [vgl. Ziff. 2.6] sowie des zwar bereits im gerichtlichen Erkenntnisverfahren 1 K 2043/01 abgeschlossenen, auf der Ebene der Erfüllung bzw. Vollstreckung jedoch noch nicht völlig abgewickelten Verfahrens auf Zahlung von Nutzungsentgelt und Mitarbeiterbeteiligung [vgl. Ziff. 2.3]) verständigen wollten. Ziff. 3 der Präambel endet damit, nach Vorlage des Teilberichts des Untersuchungsführers im Disziplinarverfahren vom 20.10.2008 seien die zu diesem Zeitpunkt ruhenden „Vergleichsgespräche wieder aufgenommen“ worden. „Vor diesem Hintergrund“ träfen die Parteien die nachstehenden Vereinbarungen der §§ 1 bis 3. |
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| | Insbesondere auch die Vorkorrespondenz in der Anbahnungsphase der Vereinbarung belegt deren wesentlichen Vergleichscharakter, da man übereinstimmend ein gegenseitiges Nachgeben vor dem Hintergrund ungewisser streitiger Rechtsbeziehungen beabsichtigte. Der Kaufmännische Direktor des Beklagten hielt in einem Schreiben vom 30.10.2006 an das Ministerium (UK-AS. 47) fest, bei einem Gespräch mit den Rechtsanwälten des Klägers hätten diese es für realistisch gehalten, dass der Kläger seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis beantragen werde. Dies hänge allerdings von der Höhe der Summe ab, die das Universitätsklinikum zu zahlen bereit sei. In seinem hierzu verfassten Schreiben vom 31.10.2006 an die Rechtsanwälte des Klägers (UK-AS. 54) konkretisierte der Kaufmännische Direktor dies dahin, um mit der Abfindungszahlung alle gegenseitigen Ansprüche abzugelten, müssten folgende Rahmenbedingungen erfüllt werden: Der Kläger beantrage sofort seine unverzügliche Entlassung aus dem Beamtenverhältnis. Die Entlassung müsse bestandskräftig sein, bevor die oben genannte Zahlung vorgenommen werde. Alle noch laufenden Verfahren würden beendet. Dies bedeute einerseits, dass der Kläger die „Nichtzulassungsbeschwerde“ zum VGH hinsichtlich der Kündigung der Berufungsvereinbarung zurücknehme, andererseits werde das Verfahren gegen das Land, mit dem per Mahnbescheid Schadensersatzansprüche geltend gemacht seien, beendet. Auf Kostenerstattungsansprüche werde verzichtet. Das Klinikum werde bezüglich der ihm noch zustehenden Forderungen wegen ausstehenden Nutzungsentgelts nicht mehr weiter vorgehen. Diese würden mit der Abfindung verrechnet. Der im Verwaltungsverfahren für den Beklagten und den Beigeladenen tätige Rechtsanwalt XXX berichtete unter dem 19.12.2006 (UK-AS. 87/88) an das Ministerium und den Beklagten über eine Unterredung mit Rechtsanwalt XXX (Verteidiger des Klägers im Straf- und Disziplinarverfahren). Eine mögliche Einigung solle danach nicht durch eine Entscheidung des VGH torpediert werden. Es sei sinnvoll, den VGH zu bitten, wegen der Vergleichsverhandlungen zunächst nicht zu entscheiden. Das gebe allen Beteiligten die Gelegenheit, eine eventuelle Vereinbarung mit den Unwägbarkeiten jenes Prozesses zu begründen. Die Vertragsentwürfe ab Januar 2007 enthielten sodann unverändert die später in § 1 Abs. 1 der Vereinbarung eingegangene Abfindungsverpflichtung. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers führte in seinem Schreiben vom 01.02.2007 an den Kaufmännischen Direktor (UK-AS. 207) aus, da nach der Verfügung des Senatsvorsitzenden (sc. vom 02.01.2007 - darin war angeregt worden, im Hinblick auf das noch anhängige Disziplinarverfahren das Ruhen des Verfahrens zu beantragen) der Ausgang dieses Verfahrens als offen angesehen werden müsse, halte man es für angemessen, dass es bei der vom Gesetz für den Vergleichsfall vorgesehenen Regelung verbleibe, dass die Kosten gegeneinander aufgehoben würden. Dies auch im Hinblick darauf, dass vermieden werden solle, dass aus der Kostenregelung wiederum Schlüsse gezogen würden, die dem Verfahrensstand nicht entsprächen. Der Kaufmännische Direktor erwiderte unter dem 23.02.2007 (UK-AS 224/225), das Klinikum müsse darauf bestehen, die Abfindungssumme erst dann auszubezahlen, wenn die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis tatsächlich bestandskräftig sei. Diese Bestandskraft sei mit Blick auf die Höhe der zu leistenden Zahlung Bedingung. Ferner teilte er in Abweichung von einem Kostentragungsvorschlag des Klägers betreffend das zu erledigende Berufungszulassungsverfahren vor dem VGH mit, das Ministerium bestehe darauf, dass die Gerichtskosten vom Kläger zu tragen seien, während die außergerichtlichen Kosten jede Partei selbst trage. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers indessen beharrte mit Schreiben vom 22.03.2007 an das Klinikum (UK-AS 259) darauf, die Kostenregelung seines Entwurfs („Die Kosten dieses Verfahrens regeln sich nach § 98 ZPO“) zu übernehmen. Dies sei nicht nur sachgerecht, sondern auch geboten. Gerade der Umstand, dass die Frage noch offen sei, ob die Berufungsvereinbarung wirksam gekündigt worden sei, gebe einen wesentlichen Rechtfertigungsgrund dafür, dass das Klinikum an den Kläger die vorgesehene Abfindung bezahle. Vor diesem Hintergrund sei auch die Gestaltung der Präambel zu sehen. |
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| | Die in dieser Korrespondenz belegte Ungewissheit bei allen Beteiligten betraf nicht nur den Ausgang des Rechtsstreits um die Wirksamkeit der Teilkündigung der Berufungsvereinbarung und damit die Rückkehr des Klägers in die Leitungsfunktion. Vielmehr erstreckte sie sich nach Vorlage des vorläufigen Teilberichts des Untersuchungsführers vom 20.10.2008 auch auf den Ausgang des förmlichen Disziplinarverfahrens und die Frage, ob dieses zu einer Entfernung des Klägers aus dem Dienst und damit zu einer Unmöglichkeit der Rückkehr in jegliche dienstliche Tätigkeit führen könne. Das Ministerium nahm diesen Teilbericht zum Anlass, die Ende 2007 zunächst abgebrochenen Vergleichsverhandlungen wieder aufzunehmen (vgl. Vermerk vom 23.10.2008, AS. 439-447 im Verfahren 1 K 3243/11 vor dem VG Stuttgart). Hierzu korrespondierend hatte Rechtsanwalt XXX für den Kläger mit Schreiben vom 30.10.2008 an das Ministerium (UK-AS. 476) noch einmal die Bereitschaft bekräftigt, „eine Verständigung außerhalb des förmlichen Disziplinarverfahrens herbeizuführen“ und darauf hingewiesen, die „vertraglichen Vorbereitungen (seien) bereits weit gediehen“. |
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| | Entscheidend für den Vergleichscharakter der Vereinbarung spricht schließlich, dass sich Unsicherheit und Nachgeben auf denselben Punkt bezogen. Die Ungewissheit über die Wirksamkeit der Kündigung sollte dadurch „beseitigt“ werden, dass der Beklagte nachgab, indem er eine (die mögliche Unwirksamkeit der Kündigung in Betracht ziehende) Abfindung gewährte. Der Kläger und der Beigeladene - Letztgenannter hatte die zur Privatliquidation berechtigende Leitungsposition ursprünglich in der Berufungsvereinbarung eingeräumt und später gekündigt - verzichteten hierzu auf eine gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Kündigung. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass § 2 Abs. 5 der Vereinbarung dahin auszulegen ist, dass Kläger und Beigeladener nicht nur das förmliche Berufungszulassungsverfahren beim VGH, sondern auch das dem vorausgehende VG-Klageverfahren mit der Folge erledigen wollten, dass das Urteil der 3. Kammer vom 06.07.2006 unwirksam wurde und somit keine gerichtliche Entscheidung über die Kündigung vorlag. Schließlich sollte die Ungewissheit des Ausgangs des Disziplinarverfahrens und die damit verbundene Frage einer Rückkehr des Klägers auch als Abteilungsleiter dadurch bewältigt werden, dass Kläger und Beigeladener einen Fortgang durch Entlassungsantrag und anschließende Entlassung aus dem Beamtenverhältnis, die zwingend zur Einstellung des Disziplinarverfahrens führte, verhinderten. Durch dieses Nachgeben sollte wiederum dem Beklagten eine Abfindung für künftig entgehende Liquidation ermöglicht werden, da es zu einer Entfernung aus dem Dienst mit daraus folgendem Wegfall auch der ärztlichen Leitungsposition nicht mehr kommen konnte. |
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| | Es ist unzutreffend, wenn der Kläger nunmehr - die Abfindungsvereinbarung damit aus dem zuvor dargestellten gegenseitigen Nachgeben lösend - behauptet, der beim VGH anhängige Rechtsstreit sei für die Abfindungsverpflichtung des Beklagten „mangels jeder Relevanz“ nicht von Interesse gewesen. Denn wenngleich Verfahrensgegner vor dem VG und VGH der Beigeladene war, so verteidigte dieser doch die Kündigung der Berufungsvereinbarung, welche wiederum dem Kläger die Chefarztposition und das damit verbundene Privatliquidationsrecht eingeräumt hatte, um dessen Abfindung durch den Beklagten es nunmehr in der Vereinbarung vom 20.02.2009 ging. Auch der Ausgang des Disziplinarverfahrens hätte im Fall der Entfernung aus dem Dienst mit dem daraus folgenden Verlust aller Dienstposten unmittelbar Wirkung auf die Zulässigkeit einer Abfindung gehabt. In einem mit Anschreiben vom 07.05.2007 (UK-AS. 292) unterbreiteten Vereinbarungsentwurf hatte der Prozessbevollmächtigte des Klägers zwar möglicherweise noch einmal versucht, die Abfindung zur schlichten Austauschleistung für die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis zu machen. Übernommen haben die Beteiligten dies jedoch nicht, sondern sich vielmehr in einem gemeinsamen Gespräch vom 13.06.2007 (vgl. den hierüber gefertigten Vermerk des Kaufmännischen Direktors vom 14.06.2007, UK-AS. 317/318) wieder auf einen Entwurf (vom 11.05.2007, vgl. UK-AS. 321-326) geeinigt, der den früheren Entwürfen im Zusammenhang mit der Korrespondenz bis zuletzt 22.03.2007 entsprach und die Abfindung somit wieder zum Bestandteil eines gegenseitigen Nachgebens zwecks Ungewissheitsbeseitigung machte. |
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| | Die Voraussetzungen des § 55 LVwVfG für den Abschluss des Vergleichsvertrages lagen indessen nicht vor, so dass dieser materiell rechtswidrig ist. |
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| | Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2 LVwVfG, durch den eine bei verständiger Würdigung des Sachverhalts oder der Rechtslage bestehende Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt wird, kann geschlossen werden, wenn die Behörde den Abschluss des Vergleichs zur Beseitigung der Ungewissheit nach pflichtgemäßem Ermessen für zweckmäßig hält. Hier haben die Beteiligten das gegenseitige Nachgeben in Gestalt von Antrags-Entlassung aus dem Beamtenverhältnis und Einstellung des Disziplinarverfahrens sowie Abfindung für entgangene/künftig entgehende Einnahmen aus Privatliquidation auf eine rechtliche und nicht auf eine tatsächliche Ungewissheit zurückführen wollen. Denn der zur Kündigung der Berufungsvereinbarung führende und zugleich für das Disziplinarverfahren verwertbare Sachverhalt stand ebenso fest (rechtskräftig abgeurteilte Straftaten einer vorsätzlichen sowie dreier fahrlässiger Körperverletzungen) wie die Rechtsposition des Klägers, in die eingegriffen wurde (Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 GG, ferner besonders zugesagte Abteilungsleitung). Allseitige Zweifel bestanden demgegenüber nach dem bereits oben zur Einordnung als Vergleichsvertrag Dargelegten darüber, ob die Kündigung der Leitungsposition gerichtlich unanfechtbar bestätigt würde und ob bereits die rechtskräftig festgestellten Straftaten des Klägers disziplinargerichtlich für eine Entfernung aus dem Dienst genügten. |
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| | An der tatbestandlichen Voraussetzung einer bei verständiger Würdigung der Rechtslage bestehenden Ungewissheit, die ein Nachgeben durch Abfindungszahlung gerechtfertigt hätte, fehlte es im Februar 2009 jedoch. Damit die Gesetzesbindung der Verwaltung nicht unterlaufen wird, darf die bestehende Ungewissheit hinsichtlich der Rechtslage nur aus Sicht eines objektiven Betrachters und nur restriktiv bzw. unter strengen Anforderungen angenommen werden. Dies ist der Fall bei gänzlich umstrittener und/oder verworrener Rechtslage, wenn zu einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage divergierende gleichrangige Rechtsprechung vorliegt oder die Frage von den Gerichten noch gar nicht entschieden wurde und die Auffassungen im Schrifttum geteilt sind (Fehling, a.a.O., § 55 Rnr. 20). Eine relevante Ungewissheit ist auch dann anzunehmen, wenn nach dem von den Parteien erwarteten Maß verständiger Würdigung der Rechtslage der Verwaltungsaufwand einschließlich der damit verbundenen Kosten und des Zeitaufwandes, der zur Klärung der Rechtsfrage erforderlich wäre, zu ihrer (objektiven) Bedeutung außer Verhältnis stünde (Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 55 Rnr. 38). Das übliche Verfahrensrisiko, das dem allgemeinen Prozessrisiko entspricht, rechtfertigt einen Vergleichsabschluss demgegenüber nicht (Bay. VGH, Urt. v. 29.07.1987 - 23 B 86.02281 -, NVwZ 1989, 167; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 55 Rnr. 16a). Auf Seite des Klägers kann kein großzügigerer Maßstab angelegt werden, da er ständig durch einen und stellenweise sogar durch zwei versierte Rechtsanwälte vertreten war. |
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| | In Ansehung der seit Ende Oktober 2000 bestehenden Wirkungen der vorläufigen Suspendierung (vgl. oben unter aa.) kann von einer berechtigten Unsicherheit darüber, ob dem Kläger in der Vergangenheit möglicherweise Einkünfte aus Privatliquidation zugestanden hätten, keine Rede sein. Denn hier hatte ihn ein vollständiges Tätigkeitsverbot getroffen, welches mangels anderweitiger Aufhebung bis zum unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens fortdauerte. Für einen objektiven Betrachter änderte sich auch nicht dadurch etwas, dass der Kläger wegen behaupteter Fürsorgepflichtverletzung im Mahnbescheidsverfahren eine Schadensersatzklage über 4,45 Mio. EUR bei den Zivilgerichten angestrengt hatte, die seit Frühjahr 2006 beim LG Stuttgart ruht. Diese Klage richtete sich nämlich nicht gegen den Beklagten, sondern gegen den Beigeladenen. Ferner lagen, wie von den Disziplinargerichten bestätigt, die Voraussetzungen für eine störungsabwehrende vorläufige Dienstenthebung (hinreichender Verdacht eines schweren Dienstvergehens; dienstliches Bedürfnis) vor, was beim zivilgerichtlich erreichten Verfahrensstand keinen beachtlichen Schluss auf eine gleichwohl rechtswidrige und schuldhafte Schädigung des Klägers aufgrund eines gegen ihn „inszenierten Komplotts“ (vgl. Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 17.11.2006 an den Kaufmännischen Direktor, UK-AS. 58/59) zuließ. |
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| | Eine verständige Würdigung ließ es schließlich auch nicht zu, von einem rechtlich ungewissen Schicksal der Kündigung der Leitungsposition auszugehen. Die Rechtmäßigkeit der Kündigung vom 04.02.2004, die sich der Beigeladene zuvor überdies noch durch ein Rechtsgutachten von Prof. XXX vom November 2003 hatte untermauern lassen, war mit Urteil der 3. Kammer des VG Freiburg vom 06.07.2006 bestätigt worden. Die Berufung gegen dieses Urteil wurde nicht zugelassen, weshalb der Kläger gezwungen war, zunächst eine Zulassung der Berufung durch den VGH Baden-Württemberg zu erreichen, wenn er überhaupt noch die Chance einer Abänderung der VG-Entscheidung durch das Obergericht wahren wollte. Bereits hieraus folgte eine beachtliche Rechtsposition zu Gunsten des Beigeladenen und des Beklagten. Die vom Kläger ausschließlich mit dem Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des VG-Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) beantragte Zulassung (vgl. AS. 33-59 in der VGH-Verfahrensakte 9 S 1848/06) wurde auf eine von derjenigen des VG abweichende Bewertung und nicht auf eine divergierende Rechtsprechung/Literatur gestützt. Davon, der zur endgültigen Klärung der Rechtsfrage noch erforderliche Aufwand sei beträchtlich gewesen und hätte zur Bedeutung des Streits für die Beteiligten außer Verhältnis gestanden, konnte im Februar 2009 nicht die Rede sein. Vielmehr bestand einseitig zulasten des Klägers ein beträchtliches Prozess-/Unterliegensrisiko, welches noch einmal dadurch erhöht war, dass zu diesem Zeitpunkt eine Entscheidung des VGH Baden-Württemberg dazu, ob die Berufung zugelassen wird, noch nicht ergangen war. Erst die in § 2 Abs. 5 der Vereinbarung vorgesehenen übereinstimmenden Erledigungserklärungen des Rechtsstreits um die Kündigung hätten, wenn sie erfolgt wären, eine relevante Ungewissheit erzeugen können. |
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| | An dieser Bewertung ändert sich schließlich nichts durch das am 10.01.2008 geführte Telefonat zwischen Prof. XXX und einem Mitglied des 9. Senats beim VGH Baden-Württemberg. Obwohl dieses Gespräch in den beigezogenen VGH-Akten keinen Niederschlag gefunden hat, unterstellt die Kammer, dass dessen Inhalt in einem Vermerk vom 11.01.2008 in den Disziplinarakten des Ministeriums (vgl. AS. 462 im Verfahren 1 K 3243/11 vor dem VG Stuttgart) richtig wiedergegeben ist. Darin heißt es: |
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| | „Herr Prof. XXX hat mir mitgeteilt, dass der VGH Mannheim in der Verwaltungsrechtssache XXX gegen Land BW wegen Kündigung der Berufungsvereinbarung (Leitungsfunktion) eine Mitteilung zum Sachstand erbeten hat. Außerdem teilte er mit, dass die Kammer, die die Sache verhandelt, einen neuen Vorsitzenden hat. Dieser sei bekannt dafür, dass er eine rigide beamtenrechtliche Linie vertritt. In einem Gespräch mit Prof. XXX habe dieser angedeutet, dass er die Kündigung zum jetzigen Zeitpunkt für eine Umgehung des Disziplinarrechts hält. Er wolle die Angelegenheit nun entscheiden. Prof. XXX befürchtet eine Niederlage des Landes. Es sei sehr ungewöhnlich, in welcher Deutlichkeit sich der Vorsitzende ihm gegenüber geäußert habe. Prof. XXX plädiert für eine einvernehmliche Einigung und steht zu einem Gespräch mit Herrn Minister zur Verfügung.“ |
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| | Die Bemerkung eines einzelnen Mitglieds des Senats gegenüber nur einem der am Verfahren Beteiligten in einem Telefongespräch, es halte die Kündigung zum jetzigen Zeitpunkt für eine Umgehung des Disziplinarrechts, durfte indessen bei verständiger Würdigung nicht Ausschlag für die Annahme einer Ungewissheit der Rechtslage geben. Dafür, dass diese Bemerkung der Überzeugung des gesamten Senats entsprochen hätte, geht weder aus dem Vermerk noch aus den sonstigen Umständen etwas hervor. Schon etwas mehr als 3 Monate später, unter dem 17.04.2008, vermerkte der Berichterstatter des Senats, in einem Telefonanruf sei mitgeteilt worden, dass „der Senat keine Stellungnahme zu einer möglichen vergleichsweisen Erledigung abgeben“ werde (AS. 129 in der VGH-Akte 9 S 1848/06). Spätestens hierdurch musste die Einzelansicht eines Senatsmitgliedes vom Januar 2008 wieder als relativiert angesehen werden. Gegen eine beachtliche Meinungsäußerung spricht schließlich auch, dass der spätere VGH-Beschluss vom 24.04.2009 zur Problematik der „Umgehung des Disziplinarrechts“ sogar eine deutlich gegenteilige Auffassung enthält (vgl. Rnr. 12 in der juris-Veröffentlichung: „Aus dem Gesagten ergibt sich zugleich, dass die Entscheidung über den Entzug eines konkreten Aufgabenbereiches nicht dem Disziplinarverfahren vorbehalten ist … . Denn die das Beamtenrecht kennzeichnenden Verfahrensgarantien für die Entziehung des Amtes betreffen nur das Statusamt, nicht aber den Dienstposten; ein „Recht am Amt“ kennt das Dienstrecht grundsätzlich nicht. …“). |
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| | Der damit materiell rechtswidrige Vergleichsvertrag war ferner unwirksam. Gemäß dem (für Subordinationsverträge wie hier geltenden) besonderen Nichtigkeitsgrund des § 59 Abs. 2 Nr. 3 LVwVfG ist ein Vergleichsvertrag nichtig, wenn die Voraussetzungen für seinen Abschluss nicht vorlagen. Dies ist hier der Fall. Wie oben dargelegt, fehlte es an einer tatbestandlichen Voraussetzung des § 55 LVwVfG, da nach den Umständen des Falles die Rechtslage bei verständiger Würdigung nicht ungewiss war. Auf eine Kenntnis der Beteiligten von der Rechtswidrigkeit kommt es nicht an (Bay. VGH, Urt. v. 29.07.1987, a.a.O.; Kopp/Ramsauer, a.a.O. § 59 Rnr. 26a und 27; Fehling, a.a.O., § 59 Rnr. 32/33). Auch die weitere Nichtigkeitsvoraussetzung des § 59 Abs. 2 Nr. 3 LVwVfG, wonach ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 46 LVwVfG rechtswidrig wäre, liegt vor, da sich die Rechtswidrigkeit aus materiellen und nicht lediglich formellen Gesichtspunkten ergibt (Kopp/Ramsauer, a.a.O.; Fehling, a.a.O.). |
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| | b.) Eine Aufrechterhaltung der nichtigen Abfindungsvereinbarung scheidet aus. § 3 Abs. 1 Satz 2 der Vereinbarung sieht allerdings vor, dass im Fall der Unwirksamkeit einer Bestimmung die Vertragsparteien gegenseitig verpflichtet sind, eine wirksame Regelung zu treffen, die den rechtlichen und wirtschaftlichen Zielen und Zwecken der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt. Unabhängig davon, dass hierzu die Vertragsparteien (und nicht das Gericht) aufgerufen wären, ist nicht ersichtlich, wie der Erfolg einer Abfindung anderweit erreicht werden könnte. Eine insoweit kraft Gesetzes eintretende und folglich vom Gericht zu beachtende Umdeutung (§ 62 Satz 2 LVwVfG i.V.m. § 140 BGB) ist ebenfalls nicht möglich, da kein anderer zulässiger Rechtsakt erkennbar ist, der das angestrebte Regelungsziel (im Sinne des Klageanspruchs) zumindest teilweise erreichte. |
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| | Es ist ferner nicht treuwidrig (§ 62 Satz 2 LVwVfG i.V.m. § 242 BGB), dem Kläger die Unwirksamkeit der Abfindungsvereinbarung entgegenzuhalten und ihn somit um den Erfüllungsanspruch zu bringen. Zwar hat er seine Leistung erbracht, indem er einen Entlassungsantrag stellte, dem - nach Rücknahme- und Rechtsmittelverzicht - unanfechtbar stattgegeben wurde. Indessen hatte der Beigeladene dem Kläger zweimal Gelegenheit gegeben, diesen Entlassungsantrag zurückzuziehen, ohne ihn am in § 2 Abs. 1 Satz 2 der Vereinbarung erklärten Verzicht auf eine Antragsrücknahme festzuhalten. Unter dem 29.04.2009 (UK-AS. 684-687) wandte sich das Ministerium an die Rechtsanwälte des Klägers und führte aus, im Lichte des Beschlusses des VGH Baden-Württemberg vom 24.04.2009 sei der Vergleich in seiner bisherigen Form nicht mehr vollziehbar und neu zu bewerten. Der Kläger werde aufgefordert, die Verhandlungen wieder aufzunehmen sowie um Äußerung gebeten, ob unter diesen Umständen der Antrag vom 24.02.2009 auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis aufrechterhalten werde. In einem weiteren Schreiben vom 13.05.2009 (UK-AS. 783-786) verdeutlichte das Ministerium seinen Rechtsstandpunkt, warum es die beiden Vereinbarungen vom 20.02.2009 als hinfällig betrachte. Der Kläger sei der Verpflichtung, den Rechtsstreit vor dem VGH durch Abgabe einer Erledigungserklärung zu beenden, nicht nachgekommen. Eine Prozessbeendigung durch eine Erledigungserklärung sei aufgrund der Entscheidung des VGH rechtlich unmöglich geworden. Die Erklärung der Hauptsacheerledigung sei Gegenleistung zur Zahlungsverpflichtung gewesen. Abschließend gab es dem Kläger Gelegenheit, bis spätestens 20.05.2009 mitzuteilen, ob er an seinem Entlassungsantrag vom 24.02.2009 festhalte. Dass der Beigeladene hierbei nicht von einer anfänglichen Unwirksamkeit, sondern „nur“ von einer nachträglichen Unmöglichkeit der Leistung und entfallener Gegenleistungspflicht des Beklagten ausging, ist unschädlich, denn dem Kläger war damit verdeutlicht worden, dass er selbst im Fall seiner - bei unterlassener Antragsrücknahme zwingenden - Entlassung keine Abfindungszahlung erhalten werde. Angesichts dieser noch vor dem Erbringen seiner eigenen Leistung geschaffenen neuen Sachlage kann nicht die Rede davon sein, er sei, weil er am Vertrag festgehalten hat, nunmehr unerträglich belastet. Denn dass sich die Rechtsauffassung des Klägers nicht bestätigt hat, liegt in seinem Risikobereich. |
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| | Dass der Beklagte dem Kläger die 1,98 Mio. EUR oder zumindest einen Teilbetrag als Schaden wegen Verschuldens bei Vertragsschluss („culpa in contrahendo“, kurz: c.i.c. - entsprechend § 311 Abs. 2 BGB i.V.m. § 62 Satz 2 LVwVfG) schuldet, ist schließlich ebenfalls abzulehnen. Handelt es sich um ein allgemeines Wirksamkeitshindernis, das nicht dem Verantwortungsbereich einer Partei zuzuordnen ist, besteht grundsätzlich kein Anspruch wegen c.i.c.. Denn die Wirksamkeit eines Vertrages sicherzustellen, ist ein Gebot des jeweils eigenen Interesses, aber keine Rechtspflicht gegenüber dem anderen Teil, solange keine gesetzlichen oder vertraglichen Betreuungs- bzw. Aufklärungspflichten bestehen (Fehling, a.a.O., § 59 Rnr. 56; Palandt-Grüneberg, BGB, 72. Aufl. 2013, § 311 Rnr. 39 m.w.N.). An spezifischen Pflichten des Beigeladenen und des Beklagten gegenüber dem Kläger bei Vertragsabschluss fehlte es hier. Die drei Beteiligten standen sich von Beginn der Verhandlungen an „auf Augenhöhe“ bzw. ebenbürtig gegenüber und handelten die Vertragsbedingungen einvernehmlich aus (vgl. dazu auch BVerwG, Urt. v. 07.04.2005 - 2 C 5/04 -, NVwZ 2005, 1188). Der Kläger, der persönlich nie selbst auftrat, war hierbei stets von sachkundigen sowie fachlich einschlägig tätigen und erfahrenen Rechtsanwälten vertreten. |
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| | c.) Da nach dem zuvor Dargelegten die Hauptforderung des Klägers nicht besteht, scheidet auch - sei es aus Verzug (§ 288 BGB entsprechend) oder aus Rechtshängigkeit (§ 291 BGB entsprechend) - die geltend gemachte Nebenforderung aus. |
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| | 2.) Klageantrag Ziff. 2 ist, da allein als Verzugsschadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung der Hauptforderung in Klageantrag Ziff. 1 denkbar, aufgrund des Ergebnisses oben unter 1.) ebenfalls unbegründet. |
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| | III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO; da der Beigeladene einen Antrag gestellt hat und folglich für den Fall des Unterliegens ein Kostentragungsrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, seine außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären. |
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| IV. Die Kammer lässt die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu (Frage der Wirksamkeitsvoraussetzungen eines dreiseitigen verwaltungsrechtlichen Vergleichsvertrages im öffentlichen Dienstrecht). Es gilt deshalb für die Anfechtbarkeit dieses Urteils folgende |
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| | Der Streitwert für das Verfahren wird auf 1.985.000,00 EUR festgesetzt. Dabei hat die Kammer für den Klageantrag Ziff. 1 gemäß § 52 Abs. 3 GKG den Betrag von 1,98 Mio. EUR (ohne Nebenforderung, vgl. § 43 Abs. 1 GKG) angesetzt und für den Klageantrag Ziff. 2, da unbeziffert und „nur“ als (nicht vollstreckungsfähiger) Feststellungsantrag gestellt, den Auffangwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG. Beide Beträge sind gemäß § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen. |
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| | Rechtsmittel gegen die Streitwertfestsetzung richten sich nach § 68 Abs. 1 GKG. |
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