Urteil vom Arbeitsgericht Siegburg - 4 Ca 1326/24

Tenor

  1. Es wird - unter Zurückweisung des Auflösungsantrags - festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 13.08.2024 nicht aufgelöst worden ist.

  2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als Leiter Einkauf zu beschäftigen.

  3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger brutto € 239,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 1312.2024 zu zahlen.

  4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.218,07 € brutto abzüglich am 4. September 2024 geleisteter netto € 2.138,59 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 11. September 2024 für den Monat August 2024 zu zahlen.

  5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat September 2024 8.886 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 11. Oktober 2024 zu zahlen.

  6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat September 2024 einen Zuschuss zur privaten Krankenversicherung in Hohe von 207,88 € und zur privaten Pflegeversicherung in Höhe von 34,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 11. Oktober 2024 zu zahlen.

  7. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Oktober 2024 8.886 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. November 2024 zu zahlen.

  8. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Oktober 2024 einen Zuschuss zur privaten Krankenversicherung in Hohe von 207,88 € und zur privaten Pflegeversicherung in Höhe von 34,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 11. November 2024 zu zahlen.

  9. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat November 2024 8.886 € brutto abzüglich erhaltener 844,11 € Arbeitslosengeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 11. Dezember 2024 zu zahlen.

  10. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat November 2024 einen Zuschuss zur privaten Krankenversicherung in Höhe von 207,88 € abzüglich 124,73 € von der Agentur für Arbeit geleisteter Zahlung und zur privaten Pflegeversicherung in Höhe von 34,19 € abzüglich 20,51 € von der Agentur für Arbeit geleisteter Zahlung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 11. Dezember 2024 zahlen.

  11. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Inflationsausgleichsprämie Hohe von 300 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 1.10.2024 zu zahlen.

  12. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.004 € € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 11. Dezember 2024 zu zahlen.

  13. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Dezember 2024 8.886 € brutto abzüglich 2.813,70 € erhaltenen Arbeitslosengeldes nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 11. Januar 2025 zu zahlen.

  14. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Inflationsausgleichsprämie Hohe von 300 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 11. Januar 2025 zu zahlen.

  15. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Zielvergütung in Höhe von 5.000 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 11. Januar 2025 zu zahlen.

  16. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Januar 2025 8.886 € brutto abzüglich 2.813,70 € erhaltenen Arbeitslosengeldes nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 11. Februar 2025 zu zahlen.

  17. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Januar 2025 einen Zuschuss zur privaten Krankenversicherung in Höhe von 207,88 € abzüglich 124,73 € von der Agentur für Arbeit geleisteter Zahlung und zur privaten Pflegeversicherung in Höhe von 34,19 € abzüglich 20,51 € von der Agentur für Arbeit geleisteter Zahlung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 11. Februar 2025 zahlen.

  18. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen einem BMW i4 (Bruttolistenpreis 69.800 Euro) vergleichbaren Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung zu stellen.

  19. Die Beklagte wird verurteilt, das gegenüber dem Kläger ausgesprochene Park- und Hausverbot aufzuheben.

  20. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für das nicht bereitgestellte Dienstfahrrad für den Monat Dezember 2024 21,78 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 11. Januar 2025 zu zahlen.

  21. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für das nicht bereitgestellte Dienstfahrrad für den Monat Januar 2025 21,78 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 11. Februar 2025 zu zahlen.

  22. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für das nicht bereitgestellte Dienstfahrzeug für den Monat Januar 2025 698 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 11. Februar 2025 zu zahlen.

  23. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für das nicht bereitgestellte Dienstfahrzeug für den Monat Dezember 2024 698 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 11. Januar 2024 zu zahlen.

  24. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für das nicht bereitgestellte Dienstfahrzeug für den Monat November 2024 698 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 11. Dezember 2024 zu zahlen.

  25. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für das nicht bereitgestellte Dienstfahrzeug für den Monat Oktober 2024 698 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 11. November 2024 zu zahlen.

  26. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für das nicht bereitgestellte Dienstfahrzeug für den Monat September 2024 698 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 11. Oktober 2024 zu zahlen.

  27. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für das nicht bereitgestellte Dienstfahrzeug für den Monat August 2024 382,77 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 11. Oktober 2024 zu zahlen.

  28. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Februar 2025 8.886 € brutto abzüglich 2.813,70 € erhaltenen Arbeitslosengeldes nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 11. März 2025 zu zahlen.

  29. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Februar 2025 einen Zuschuss zur privaten Krankenversicherung in Höhe von 207,88 € abzüglich 124,73 € von der Agentur für Arbeit geleisteter Zahlung und zur privaten Pflegeversicherung in Höhe von 34,19 € abzüglich 20,51 € von der Agentur für Arbeit geleisteter Zahlung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 11. März 2025 zahlen.

  30. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für das nicht bereitgestellte Dienstfahrrad für den Monat Februar 2025 21,78 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 11. März 2025 zu zahlen.

  31. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für das nicht bereitgestellte Dienstfahrzeug für den Monat Februar 2025 698 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 11. März 2025 zu zahlen.

  32. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  33. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

  34. Der Streitwert wird auf 105.139 EUR festgesetzt.


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