Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamm - 17 Sa 1479/13
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 11.09.2013 – 1 Ca 903/13 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und insoweit neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 148,84 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus 82,58 € seit dem 16.02.2013 und aus 66,26 € seit dem 16.03.2013 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 87 %, die Beklagte zu 13 %.
Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten über Ansprüche der Klägerin aus dem Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall- und Elektroindustrie (TV BZ ME) vom 22.05.2012.
3Die 1963 geborene Klägerin war seit dem 30.04.2012 bei der Beklagten beschäftigt.
4Dem Arbeitsverhältnis lag ein Arbeitsvertrag vom 27.04.2014 (Bl. 10 bis 16 d.A.) zugrunde. Gemäß § 3 des Arbeitsvertrages wurde die Klägerin als Helferin zunächst befristet bis zum 22.12.2012 eingestellt. Gemäß § 5 I des Vertrages richtete sich die Vergütung nach der Entgeltgruppe 1. Sie betrug in der Zeit von November 2012 bis März 2013 8,19 €/Stunde. In § 2 des Vertrages haben die Parteien die Einbeziehung von tariflichen Regelungen, u.a. des Manteltarifvertrags Zeitarbeit vereinbart, geschlossen zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (IGZ e.V.) und den Mitgliedsgewerkschaften des DGB. § 2 II. des Vertrages lautet wie folgt:
5Das Arbeitsverhältnis wird demnach vollumfänglich den Normen der vorgenannten Tarifverträge unterworfen. Solange die Arbeitsvertragsparteien nichts anderes vereinbaren, sollen daher ausdrücklich die jeweils gültigen Tarifverträge für die Zeitarbeitsbranche zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (IGZ e.V.) Höferstraße 9 – 10, 48149 Münster und den unterzeichnenden Mitgliedsgewerkschaften des DGB gelten. …..
6Die Beklagte setzte die Klägerin ab Beginn des Arbeitsverhältnisses bei der Firma F GmbH & Co. KG als Produktionshelferin ein. Die Entleiherin gehört dem Wirtschaftszweig der Metall- und Elektroindustrie an.
7Am 22.05.2012 vereinbarten der Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e.V. (BAP) und der Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. (IGZ) einerseits und die Industriegewerkschaft Metall ein Verhandlungsergebnis, das in den Nummern 1, 2 und 5 folgenden Inhalt aufweist:
81.
9Die Tarifvertragsparteien schließen den als Anlage beigefügten Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall- und Elektroindustrie.
102.
11Die Tarifvertragsparteien stimmen darin überein, dass das Äquivalent einer durchschnittlichen Leistungszulage gemäß § 2 Abs. 4 10 % beträgt.
12….
135.
14Sie vereinbaren eine Erklärungsfrist bis zum 30.06.2012, 24 Uhr, Stillschweigen gilt als Zustimmung.
15Sie schlossen weiterhin eine Vereinbarung zur Änderung des § 2 des Entgelttarifvertrages (IGZ) mit folgendem Inhalt:
16Die Entgelte der Entgelttabelle erhöhen sich um den für den jeweiligen Wirtschaftszweig gegebenenfalls vereinbarten Branchenzuschlag. Dieser Branchenzuschlag wird in einem gesonderten Tarifvertrag geregelt.
17Der TV BZ ME enthält in § 2 folgende Regelungen:
18§ 2 Branchenzuschlag
19(1) Arbeitnehmer erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Dauer ihres jeweiligen Einsatzes im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung in einen Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie einen Branchenzuschlag.
20(2) Der Branchenzuschlag wird für den ununterbrochenen Einsatz im jeweiligen Kundenbetrieb gezahlt. Unterbrechungszeiten einschließlich Feiertage, Urlaubs- und Arbeitsunfähigkeitstage, die die Dauer von 3 Monaten unterschreiten, sind keine Unterbrechungen im vorgenannten Sinne.
21(3) Der Branchenzuschlag beträgt nach der Einsatzdauer in einem Kundenbetrieb folgende Prozentwerte:
22- nach der sechsten vollendeten Woche 15 %
23- nach dem dritten vollendeten Monat 20 %
24- nach dem fünften vollendeten Monat 30 %
25- nach dem siebten vollendeten Monat 45 %
26- nach dem neunten vollendeten Monat 50 %
27des Stundentabellenentgelts des Entgelttarifvertrages Zeitarbeit, abschlossen zwischen dem Bundesverband Zeitarbeit Personal-Dienstleistungen e.V. – BZA – und der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit (im Folgenden ETV BZA) bzw. des Entgelttarifvertrages, abgeschlossen zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. – iGZ – und der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit (im Folgenden ETV iGZ), je nach Einschlägigkeit.
28(4) Der Branchenzuschlag ist auf die Differenz zum laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs beschränkt. Bei der Feststellung des Vergleichsentgelts im Kundenbetrieb bleibt das Äquivalent einer durchschnittlichen Leistungszulage der Branche unberücksichtigt.
29Der Kundenbetrieb hat das regelmäßig gezahlte Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers nachzuweisen.
30(5) Der Branchenzuschlag ist nicht verrechenbar mit sonstigen Leistungen jedweder Art. Der Branchenzuschlag ist jedoch anrechenbar auf gezahlte übertarifliche Leistungen. Bestehende einzelvertragliche Regelungen, aus denen sich für die Beschäftigten günstigere Arbeits- und Entgeltbedingungen ergeben als aus diesem Tarifvertrag und den Tarifverträgen für BZA und iGZ, werden durch diesen Tarifvertrag nicht berührt.
31(6) Der Branchenzuschlag ist Teil des festen tariflichen Entgelts gemäß §13.2 MTV BZA bzw. Teil der Grundvergütung gemäß § 2 Abs. 1 Entgelttarifvertrag iGZ.
32Die Protokollnotiz Nr. 3 lautet wie folgt:
33Auslegung zur Deckelungsregelung, § 2 Abs. 4 TV BZ ME:
34§ 2 Abs. 4 TV BZ ME ist eine Ausnahmeregelung, die die individuelle Ermittlung des laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelts eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs erfordert. Sie ermöglicht im Einzelfall eine Beschränkung des Branchenzuschlags, wenn der Kundenbetrieb eine entsprechende Deckelung geltend macht.
35§ 6 Einführung des Tarifvertrags lautet wie folgt:
36(1) Mit Inkrafttreten dieses Tarifvertrages beginnen die für die Berechnung des Branchenzuschlages maßgeblichen Einsatzzeiten im jeweiligen Kundenbetrieb zu laufen.
37(2) Für Mitarbeiter, die am 01.11.2012 bereits 6 Wochen oder länger im ununterbrochenen Einsatz im Kundenbetrieb stehen, gilt die erste Stufe nach § 2 Abs. 3 bereits ab dem 01.11.2012 als erfüllt. Dieser Mitarbeiter erreicht die nächste Stufe am 15.12.2012 und die dann folgenden weiteren Stufen zu den entsprechenden Zeitpunkten.
38Der Tarifvertrag trat gemäß § 7 Abs.1 am 01.11.2012 in Kraft.
39Am 25.10.2012 füllte die Firma F GmbH & Co. KG einen Fragebogen Branchenzuschläge (Bl. 28, 29 d.A.) aus. Sie gab u.a. an, an einen Tarifvertrag nicht gebunden zu sein und an Helfer regelmäßig ein Stundenentgelt von 9,00 € zu zahlen.
40Mit Schreiben vom 22.02.2013 erhob die Klägerin gegenüber den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags nach § 2 Abs.3 TV BZ ME. Mit ihrer am 05.04.2013 bei dem Arbeitsgericht Iserlohn eingegangenen Klage begehrt sie die Zahlung von Branchenzuschlägen in Höhe von 1,23 € brutto/Stunde für die Zeit vom 01.11. bis 14.12.2012 und von 1,64 € pro Stunde für die Zeit vom 15.12.2012 bis zum 28.02.2013. Die Klageschrift wurde der Beklagten am 10.04.2013 zugestellt.
41Mit Klageerweiterung vom 15.06.2013, am 15.06.2013 bei dem Arbeitsgericht Iserlohn eingegangen und der Beklagten am 20.06.2013 zugestellt, hat sie ihre Klage um die Branchenzuschläge für den Monat März 2013 erhöht.
42Sie hat die Auffassung vertreten, der von der Firma F GmbH & Co. KG ausgefüllte Fragebogen vom 25.10.2012 stelle keinen Nachweis im Sinne des § 2 Abs. 4 TV BZ ME dar.
43Die Klägerin hat beantragt,
441. die Beklagte zu verurteilen, einen Betrag in Höhe von 215,87 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.12.2012 als restlichen Arbeitslohn für den Monat November 2012 an sie zu zahlen;
452. die Beklagte zu verurteilen, einen Betrag in Höhe von 236,37 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.01.2013 als restlichen Arbeitslohn für den Monat Dezember 2012 an sie zu zahlen;
463. die Beklagte zu verurteilen, einen Betrag in Höhe von 300,53 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.02.2013 als restlichen Arbeitslohn für den Monat Januar 2013 an sie zu zahlen;
474. die Beklagte zu verurteilen, einen Betrag in Höhe von 241,49 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.03.2013 als restlichen Arbeitslohn für den Monat Februar 2013 an sie zu zahlen;
485. die Beklagte zu verurteilen, einen Betrag in Höhe von 139,81 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.04.2013 als restlichen Arbeitslohn für den Monat März 2013 an sie zu zahlen.
49Die Beklagte hat beantragt,
50die Klage abzuweisen
51Sie hat sich auf die Deckelung des Branchenzuschlags nach § 2 Abs. 4 TV BZ ME berufen und vorgetragen:
52Im Betrieb der Firma F GmbH & Co. KG werde generell an mit der Klägerin vergleichbare Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein Stundenlohn von 9,00 € gezahlt. Im Rahmen der Vergleichbarkeit sei ein Äquivalent zur durchschnittlichen Leistungszulage der Branche i.H.v. 10 % abzuziehen. Zu Gunsten der Klägerin ergebe sich ein Anspruch von 8,10 €. Ihr Stundenlohn von 8,19 € liege über diesen Betrag.
53Mit Urteil vom 11.09.2013 hat das Arbeitsgericht Iserlohn die Klage abgewiesen.
54Es hat ausgeführt:
55Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Zahlung eines Branchenzuschlags.
56Sie erhalte einen im Vergleich zu den Stammarbeitnehmern höheren Stundenlohn. Ausgehend von der Entlohnung von Helfern im Kundenbetrieb i.H.v. 9,00 € brutto sei ein Äquivalent zur durchschnittlichen Leistungszulage der Branche in Höhe von pauschal 10 % abzuziehen, so dass ein Vergleichslohn von 8,10 € verbleibe.
57Es sei nicht entscheidungserheblich, ob die Beklagte die Höhe des Vergleichsentgelts unter Berücksichtigung der tariflichen Bestimmungen hinreichend nachgewiesen habe. Die tariflich normierte Nachweispflicht bestehe zunächst nur gegenüber der Beklagten, nicht gegenüber der Klägerin. Nur zwischen der Beklagten und dem Entleiherunternehmen bestehe eine Rechtsbeziehung. Eine Rechtsbeziehung zwischen der Klägerin und der Entleiherin werde durch die TV BZ ME nicht geschaffen.
58Die Beklagte habe durch Vorlage des ausgefüllten Fragebogens vom 25.10.2012 den Vergleichslohn bei der Entleiherin schlüssig dargelegt. Der Klägerin hätte es oblegen, diesen Vortrag substantiiert zu bestreiten. Dazu hätte sie vortragen können, im Rahmen ihrer Arbeit bei dem Entleiherbetrieb Kenntnis erlangt zu haben, dass ein Helfer/eine Helferin tatsächlich einen höheren Stundenlohn als 9,00 € erzielt habe.
59Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Urteils wird auf Blatt 52 bis 58 der Akte Bezug genommen.
60Gegen das ihr am 01.10.2013 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 30.10.2013 bei dem Landesarbeitsgericht eingehend Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 02.01.2014 am 02.01.2014 eingehend begründet.
61Sie rügt das erstinstanzliche Urteil als fehlerhaft und führt unter Berufung auf das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 21.11.2013 (24 Ca 4398/13) aus:
62Der Wille der Tarifvertragsparteien, das Äquivalent im Sinne des § 2 Abs. 4 TV BZ ME mit 10 % zu bewerten, habe in der Tarifnorm keinen hinreichenden Ausdruck gefunden.
63Eine Deckelung komme im Übrigen auch deshalb nicht in Betracht, weil sich die Firma F GmbH & Co. KG nicht auf die Deckelung berufen habe.
64Die Beklagte habe des Weiteren ihre Darlegungslast nicht erfüllt. Die Vorlage eines Schreibens des Entleiherbetriebs sei unzureichend, um das Vergleichsentgelt darzulegen. Verleiher und Entleiher seien vertraglich verbunden. Deshalb könne der Verleiher Auskünfte von dem Entleiher verlangen.
65Zu berücksichtigen sei die Missbrauchsgefahr, werde die Darlegungs- und Beweislast anders verteilt.
66Die Beklagte hätte demnach alle für die Berechnung des Vergleichsentgelts erforderlichen Tatsachen vortragen müssen, insbesondere vergleichbare Stammarbeitnehmer mit Funktion, Aufgabenbereich, Qualifikation und deren Entgelt beschreiben müssen.
67Mit am 25.02.2014 eingegangenem Schriftsatz trägt die Klägerin ergänzend vor:
68Ihr Prozessbevollmächtigter vertrete die Interessen des Produktionshelfers Thomas u, der vom 20.11.2000 bis zum 31.10.2013 bei der Firma F GmbH & Co. KG beschäftigt gewesen sei. Er sei als Produktionshelfer nach seiner Tätigkeit mit ihr vergleichbar. Aus dem Mandatsverhältnis ihres Prozessbevollmächtigten zu ihm sei ihr bekannt geworden, dass er einen Grundlohn von 9,60 € erhalten habe. Er habe auch einen Akkord-, Fertigungs- und Hilfslohn erhalten. Sein Gesamtstundenlohn habe zwischen 9,60 € und 12,78 € gelegen. Im Monat Juli 2013 habe er einen Durchschnittslohn von 12,19 € brutto erzielt. Wegen der Einzelheiten der Vertragsbeziehung zwischen Thomas u und der Firma F GmbH & Co. KG verweise sie auf die vorgelegte Kopie seines Arbeitsvertrags vom 20.11.2000 (Bl. 118 bis 120 d.A.) sowie auf Verdienstabrechnungen für das Jahr 2013 (Bl. 121 bis 129 d.A.).
69Herr u habe ihrem Prozessbevollmächtigten in einem Gespräch am 26.02.2014 das Einverständnis erteilt, die jetzt vorgelegten Unterlagen in ihrem Prozess zu verwerten.
70Die Klägerin beantragt,
71das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 11.09.2013 – 1 Ca 903/13 -, zugestellt am 01.10.2013, aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen
721. einen Betrag in Höhe von 215,87 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.12.2012 als restlichen Arbeitslohn für den Monat November 2012 an sie zu zahlen;
732. einen Betrag in Höhe von 236,37 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.01.2013 als restlichen Arbeitslohn für den Monat Dezember 2012 an sie zu zahlen;
743. einen Betrag in Höhe von 300,53 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.02.2013 als restlichen Arbeitslohn für den Monat Januar 2013 an sie zu zahlen;
754. einen Betrag in Höhe von 241,49 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.03.2013 als restlichen Arbeitslohn für den Monat Februar 2013 an sie zu zahlen;
765. einen Betrag in Höhe von 139,81 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.04.2013 als restlichen Arbeitslohn für den Monat März 2013 an sie zu zahlen;
776. die Revision zuzulassen.
78Die Beklagte beantragt,
79die Berufung zurückzuweisen.
80Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil als zutreffend und führt aus:
81Durch Vorlage des Fragebogens vom 25.10.2012 habe sie den Nachweis geführt, welches Entgelt vergleichbare Arbeitnehmer im Kundenbetrieb erzielt hätten.
82Von dem erzielten Lohn seien 10 % als Äquivalent einer durchschnittlichen Leistungszulage der Branche abzusetzen. Das entspreche der Vereinbarung zum Verhandlungsergebnis vom 22.05.2012.
83Die Firma F GmbH & Co. KG habe die Deckelungsregelung zumindest konkludent geltend gemacht.
84Hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast seien spiegelbildlich die Grundsätze anzuwenden, die das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 13.03.2013 (5 AZR 146/12) aufgestellt habe. Sie – die Beklagte – sei mithin ihrer Darlegungslast zunächst durch Vorlage des Nachweises nachgekommen. Die Klägerin hätte aufgrund ihrer besseren Einsichtmöglichkeiten in die Verhältnisse des Entleiherbetriebes substantiiert bestreiten müssen.
85Soweit sie auf den Stammarbeitnehmer Thomas u verweise, sei dieser mit ihr nicht vergleichbar. Er sei als Produktionshelfer für die Abteilung Bearbeitung des Entleiherbetriebs seit 2000 tätig. Diese Betriebszugehörigkeit weise die Klägerin nicht auf. Durch die Loyalität und Effektivität, die der Mitarbeiter u an den Tag gelegt habe, habe er wegen seiner Qualifikationen ein höheres Entgelt erlangt. Er sei aufgrund seiner langen Betriebszugehörigkeit und der erworbenen Kenntnisse anders als die Klägerin flexibel im Betrieb einsetzbar. Es sei deshalb selbstverständlich eine Differenzierung der Vergütung vorzunehmen. Es werde bestritten, dass die Entleiherin generell an Produktionshelfer einen Grundlohn von 9,60 € gezahlt habe.
86Soweit der Mitarbeiter u Akkord-, Fertigungs- und Hilfslohn bezogen habe, gälten die aufgrund seiner Betriebszugehörigkeit entwickelten Maßstäbe. Die Klägerin habe nicht im Akkord gearbeitet. Den Fertigungs- bzw. Hilfslohn habe sie nicht näher erläutert.
87Ihr Vortrag stelle sich als verspätet dar. Der Stammarbeitnehmer u sei bei der Firma F GmbH & Co. KG am 26.07.2013 ausgeschieden. Ein Klageverfahren gegen den Insolvenzverwalter sei durch ihn offensichtlich im Sommer 2013 geführt worden. Die Klägerin hätte entsprechend schon in der ersten Instanz vortragen können.
88Nach Schluss der mündlichen Verhandlung im Termin vom 13.03.2014 hat die Beklagte mit Schriftsätzen vom 24.04.2014 und 22.05.2014 (Bl. 156, 157 d.A., 164 bis 166 d.A.) ergänzend vorgetragen. Mit Schriftsätzen vom 30.04.2014 (Bl. 158, 159 d.A.) und 10.06.2014 (Bl. 169, 170 d.A.) hat die Klägerin erwidert.
89Die Kammer hat am 05.06.2014 über die Frage der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beraten.
90Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
91Entscheidungsgründe
92A. Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 64 Abs. 2 b, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG an sich statthafte und form- sowie fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 11.09.2013 ist teilweise begründet. Den zulässigen Leistungsanträgen ist nur zum Teil stattzugeben.
93I. Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung von insgesamt 148,84 € folgt aus § 611 Abs. 1 BGB i.V.m. § 2 TV BZ ME.
941. Der Tarifvertrag findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung.
95Zwar haben diese in § 2 Abs. 1 des Arbeitsvertrags vom 27.04.2012 ihr Rechtsverhältnis ausdrücklich nur den in den Nummern 1 bis 4 bezeichneten Tarifverträgen unterworfen. Zu diesen gehört der TV BZ ME nicht.
96In § 2 II. Satz 2 des Arbeitsvertrags haben sie jedoch ihren Willen zu erkennen gegeben, auf das Arbeitsverhältnis alle jeweils gültigen Tarifverträge der Zeitarbeitsbranche, geschlossen zwischen dem IGZ e.V. und den entsprechenden Mitgliedsgewerkschaften des DGB, anzuwenden. Die Tatsache, dass der TV BZ ME nicht in § 2 I. des Arbeitsvertrags aufgeführt ist, erklärt sich daraus, dass er erst am 01.11.2012 nach Abschluss des Arbeitsvertrags in Kraft getreten ist.
97Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Branchenzuschlag ab dem 01.11.2012 fester Teil der Grundvergütung nach § 2 Abs. 1 des in § 2 I Nr. 3 des Arbeitsvertrags in Bezug genommenen Entgelttarifvertrags Zeitarbeit IGZ ist, auf den in § 2 Abs. 6 TV BZ ME verwiesen wird (vgl. Legerlotz ArbRB 2013, 21, 22).
982. Gegen die Wirksamkeit des TV BZ ME haben die Parteien keine Bedenken erhoben. Ausweislich Nr. 1 des Verhandlungsergebnisses vom 22.05.2012 haben ihn die Tarifvertragsparteien als Anlage dem von ihnen unterzeichneten Verhandlungsergebnis beigefügt und erklärt, ihn geschlossen zu haben.
99Die Auslegung der Vereinbarung, die unstreitig die in § 1 Abs. 2 TVG vorgesehene Schriftform des § 126 BGB wahrt, ergibt, dass sie selbst Tarifcharakter hat. Nach ihrem deutlich erkennbaren Willen wollten die Tarifvertragsparteien nicht nur das in den Verhandlungen erreichte Ergebnis schriftlich festhalten und nach Zustimmung etwa einzuschaltender Kommissionen tarifieren. Sie haben vielmehr bestätigt, diesen Tarifvertrag zu schließen, haben sich abschließend auf dessen Inhalt geeinigt. Die Erklärungsfrist nach Nr. 5 des Verhandlungsergebnisses stellt lediglich eine aufschiebende Bedingung dar. Die Vereinbarung hat nicht den Charakter eines Vorvertrags (vgl. zur Auslegung eines Verhandlungsergebnisses BAG, 26.01.1983 – 4 AZR 224/80, Rdnr. 36 bis 38, BAGE 41, 307).
1003. Der Geltungsbereich des TV BZ ME ist eröffnet.
101Gemäß § 1 Nr. 3 des Tarifvertrags gilt er für alle Beschäftigten, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an in § 1 Nr. 2 bezeichnete Kundenbetriebe verliehen werden.
102Die Klägerin war im streitgegenständlichen Zeitraum bei der Firma F GmbH & Co. KG eingesetzt. Das Kundenunternehmen war unstreitig der Metall- und Elektroindustrie zuzuordnen.
1034. Gemäß § 2 Abs. 1 TV BZ ME erhalten Arbeitnehmer bei Vorliegen der tariflichen Voraussetzungen für die Dauer des jeweiligen Einsatzes im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung in einem Kundenbetrieb im Sinne des § 1 Nr. 1 des Tarifvertrags einen Branchenzuschlag.
104a) Dieser wird gemäß § 2 Abs. 2 TV BZ ME bei einem ununterbrochenen Einsatz im jeweiligen Kundenbetrieb gezahlt, § 2 Abs. 2 TV BZ ME. Die Klägerin war seit dem 30.04.2012 ununterbrochen als Helferin in dem Betrieb der Firma F GmbH & Co. KG tätig.
105b) Gemäß § 2 Abs. 3 TV BZ ME hängt die Höhe des Branchenzuschlags von der Einsatzdauer in dem Kundenbetrieb ab. Bei einer Einsatzdauer von 6 Monaten wie hier sind grundsätzlich 30 % des Stundenentgelts des Entgelttarifvertrags IGZ zu zahlen.
106Gemäß § 6 Abs. 1 TV BZ ME begannen die für die Berechnung maßgeblichen Einsatzzeiten jedoch mit dem 01.11.2012 neu zu laufen. Nach § 6 Abs. 2 TV BZ ME galt die erste Stufe (15 %) als am 01.11.2012 erreicht, wenn der Arbeitnehmer zuvor bereits 6 Wochen ununterbrochen in dem Kundenbetrieb eingesetzt war. Die nächste Stufe wurde mit dem 15.12.2012 erreicht.
107Entsprechend verlangt die Klägerin für die Zeit vom 01.11.2012 bis zum 14.12.2012 15 % des Stundenentgelts, für die Zeit ab dem 15.12.2012 20 %.
108c) Der Stundenlohn für Helfer beträgt nach der Entgeltgruppe 1 des Entgelttarifvertrages IGZ unstreitig 8,19 €.
109Daraus ergibt sich ein Zuschlag für die Zeit vom 01.11.2012 bis zum 14.12.2012 von 1,23 €, ab dem 15.12.2012 von 1,64 €.
110Nach § 2 Abs. 4 TV BZ ME ist jedoch der Branchenzuschlag beschränkt auf die Differenz zum laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs, wobei bei der Feststellung des Vergleichsentgelts im Kundenbetrieb das Äquivalent einer durchschnittlichen Leistungszulage der Branchen unberücksichtigt bleibt. Das regelmäßig gezahlte Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers ist von dem Kundenbetrieb nachzuweisen.
111Der Branchenzuschlag ist demnach „gedeckelt“.
112aa) Nach der Protokollnotiz Nr. 3 „Auslegung zur Deckelungsregelung, § 2 Abs. 4 TV BZ ME“ handelt es sich bei der Regelung um eine Ausnahmevorschrift, die die individuelle Ermittlung des laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelts eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs erfordert. Sie ermöglicht im Einzelfall eine Beschränkung des Branchenzuschlags, wenn der Kundenbetrieb eine entsprechende Deckelung geltend macht.
113(1) Die Protokollnotiz stellt eine verbindliche Regelung zur Auslegung des § 2 Abs. 4 TV BZ ME dar. Die formellen Voraussetzungen für eine wirksame tarifliche Regelung sind gegeben, insbesondere ist die Erklärung schriftlich niedergelegt und von beiden Tarifvertragsparteien mit dem Tarifvertrag unterzeichnet worden, §§ 1 Abs. 2 TVG, 125 BGB. In der Sache stellt sich die Protokollnotiz als Tarifnorm dar, nämlich als verbindliche Auslegungsregelung (vgl. zum Charakter einer Protokollerklärung als Tarifnorm BAG, 17.09.2003 – 4 AZR 540/02, Rdnr. 104, BAGE 107, 304).
114Auch aus den Erläuterungen, die die Tarifvertragsparteien jeweils zu dem TV BZ ME herausgegeben haben, folgt ihr gemeinsames Verständnis, dass die Decklungsregelung Ausnahmecharakter hat und sich der Kundenbetrieb auf diese berufen muss (vgl. IG Metall, Tarifverträge Branchenzuschlag, Hinweise zur Auslegung, Stand November 2012, S. 8; BAP/iGZ, Erläuterungen zum Tarifvertrag über Branchenzuschläge für die Arbeitnehmerüberlassung in der Metall- und Elektroindustrie (TV BZ ME mit Anhang zum TV BZ Chemie), Stand: September 2012, S. 32, 33).
115(2) Die Firma F GmbH & Co. KG hat die Deckelung nicht ausdrücklich geltend gemacht.
116Aus der Beantwortung des Fragebogens Branchenzuschlag am 25.10.2012 folgt jedoch eine konkludente Berufung auf die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 4 TV BZ ME. Das ergibt die Auslegung der Erklärung nach §§ 133, 157 BGB.
117Die Beklagte hat ihrer Kundin den Fragebogen unter ausdrücklichem Hinweis auf den TV BZ ME zur Klärung der Branchenzugehörigkeit vorgelegt. Darauf beziehen sich die Fragen zu 2) und 3). Die Kundin hat zwar als Fazit ihrer Antworten nicht unter Punkt 5) die Anwendung des TV BZ ME bejaht, sondern diesen Punkt offen gelassen, hat aber entsprechend dem Hinweis bei Bejahung der Frage unter Punkt 6) Angaben zu den Stundenentgelten vergleichbarer Arbeitnehmer gemacht. Diese Ausführungen sind nur dann sinnvoll und erforderlich, wenn § 2 Abs. 4 TV BZ ME Anwendung findet. Nur dann kommt es auf das Entgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers an.
118Beruft sich der Kundenbetrieb nicht auf die Deckelung, verbleibt es bei der Regelung des Branchenzuschlags nach § 2 Abs. 3 TV BZ ME (so auch BAG/IGZ, Erläuterungen, S. 33; IG Metall, Erläuterungen, S. 7, 8).
119cc) Nach der Protokollnotiz Nr. 3 erfordert die Beschränkung des Branchenzuschlags auf die Differenz zu dem laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs die individuelle Ermittlung des Stundenentgelts.
120Die Tarifvertragsparteien haben keine eigene Regelung getroffen, wann Arbeitnehmer vergleichbar sind. Da der TV BZ ME jedoch dem Ziel dient, die materiellen Arbeitsbedingungen der Zeitarbeitnehmer an die der Beschäftigten des Entleiherbetriebs entsprechend dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung in § 3 Abs. 1 Nr. 3 AÜG anzugleichen, kann auf das Verständnis des Begriffs des vergleichbaren Arbeitnehmers in der gesetzlichen Regelung zurückgegriffen werden. Soweit sich die Tarifvertragsparteien der juristischen Fachsprache bedienen, ist davon auszugehen, dass sie Begriffe in der Bedeutung der Fachsprache verwenden (BAG, 19.08.1987 – 4 AZR 128/87 – Rdnr. 21, ZTR 1988, 311).
121Danach ist eine konkrete Betrachtung bezogen auf die Tätigkeit anzustellen. Vergleichbar sind Tätigkeiten, wenn sie einander entsprechen, sich ähneln. Tätigkeiten entsprechen einander, wenn sie auf einer Hierarchieebene angesiedelt sind und vergleichbare Anforderungen stellen.
122Die Klägerin war als Helferin tätig. Vergleichbar sind alle in dem Kundenbetrieb tätigen Produktionshelfer. Eine weitere Differenzierung der Tätigkeit ergibt sich weder aus der Kundenauskunft noch aus dem Parteivorbringen.
123(b) Streitig ist zwischen den Parteien, ob der Kundenbetrieb das von einem vergleichbaren Arbeitnehmer regelmäßig erzielte Stundenentgelt mit 9,00 € zutreffend angegeben hat.
124(aa) Die Grundsätze, die das Bundesarbeitsgericht zur Darlegungs- und Beweislast im Rahmen eines Anspruchs des Leiharbeitnehmers nach § 10 Abs. 4 AÜG entwickelt hat, sind spiegelbildlich auf den hier geltend gemachten Anspruch anwendbar (ArbG Osnabrück, 18.09.2013 – 2 Ca 180/13; ArbG Oldenburg, 11.07.2013 – 6 Ca 49/13, Rdnr. 39; Bissels, juris PR-ArbR 4/2014, Anm. 1; a. A. ArbG Stuttgart, 21.11.2013 – 24 Ca 4398/13, Rdnr. 31).
125Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts trägt der Leiharbeitnehmer die Darlegungslast zur Höhe des Anspruchs aus § 10 Abs. 4 AÜG (BAG, 13.03.2013 – 5 AZR 146/12 - Rdnr. 21, DB 2013, 1498). Nach § 10 Abs. 4 AÜG ist der Verleiher verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an den Entleiher die im Betrieb des Entleihers für vergleichbare Arbeitnehmer geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Entgelts zu gewähren. Die Höhe des Entgelts eines vergleichbaren Arbeitnehmers ist anspruchsbegründende Voraussetzung, für die nach den allgemeinen Regeln der Anspruchssteller die Darlegungs- und Beweislast trägt. Allerdings kann der Leiharbeitnehmer seiner Darlegungslast im Rahmen des § 10 Abs. 4 AÜG zunächst dadurch genügen, dass er sich auf eine ihm nach § 13 AÜG erteilte Auskunft beruft und diese in den Prozess einführt. Es obliegt dann im Rahmen der abgestuften Darlegungs- und Beweislast dem Arbeitgeber, die maßgeblichen Umstände der Auskunft in erheblicher Art und Weise zu bestreiten. Trägt er nicht vor oder lässt er sich nicht substantiiert ein, gilt der Inhalt der vorgelegten Auskunft als zugestanden. Gelingt es dem Verleiher, die Auskunft des Entleihers zu erschüttern, bleibt es bei dem Grundsatz, dass der Anspruchssteller die anspruchsbegründenden Tatsachen darlegen und beweisen muss (BAG, 13.03.2013, a.a.O., Rdnr. 21, 22).
126Auf die vorliegende Fallkonstellation übertragen bedeutet dies, dass der Arbeitgeber zunächst für die Ausnahmeregelung in § 2 Abs. 4 TV BZ ME die Darlegungs- und Beweislast trägt (Böhm ArbRB 2013, 92, 94). Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer nämlich – wie bereits dargestellt – einen Anspruch nach § 2 Abs. 3 TV BZ ME auf Zahlung des nach der Einsatzzeit gestaffelten Zuschlags. Ausnahmsweise reduziert sich der Anspruch oder entfällt er vollständig, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 TV BZ ME erfüllt sind.
127Ihre Darlegungslast hat die Beklagte zunächst durch Vorlage der Auskunft der Firma F GmbH & Co. KG vom 25.10.2012 erfüllt. Aus ihr ergibt sich ein Bruttostundenlohn für Helfer in Höhe von 9,00 €.
128Die Klägerin hat den Vortrag in erheblicher Weise bestritten, indem sie vorgetragen hat, dass der ebenfalls als Helfer bei der Entleiherin beschäftigte Thomas u in dem streitgegenständlichen Zeitraum einen Grundlohn von 9,60 €/Stunde erzielt hat. Da die Klägerin nicht behauptet hat, ebenfalls im Akkord gearbeitet zu haben, auch den Begriff des Fertigungslohns nicht näher erläutert hat, geht die Kammer von einem dargelegten Vergleichsentgelt in Höhe von 9,60 € aus.
129Sie hat auch ausreichend begründet, dass der Mitarbeiter u eine mit ihrer Tätigkeit vergleichbare Tätigkeit ausgeübt hat. Nach § 3 Abs. 1 ihres Arbeitsvertrags vom 27.04.2012 wurde sie von der Beklagten als Helferin für Maschinen-, Montage-, Lager- und Versandarbeiten eingestellt. Der Stammarbeitnehmer u des Kundenbetriebs ist nach Nr. 1 des von der Klägerin vorgelegten Arbeitsvertrags vom 20.11.2000 ebenfalls als Produktionshelfer beschäftigt worden.
130Ihr Vortrag ist nicht als verspätet zurückzuweisen.
131Die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1, Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt. Die Klägerin hat den Vortrag zu dem vergleichbaren Stammarbeitnehmer u nicht entgegen § 282 Abs. 1 ZPO aus grober Nachlässigkeit in der 1. Instanz nicht gehalten. Sie hat nachvollziehbar dargelegt, dass ihr Prozessbevollmächtigter erst im Februar 2014 aus einem Mandatsverhältnis zu Herrn u dessen Entlohnung erhalten und dessen Erlaubnis zur Verwendung seiner persönlichen Daten in dem vorliegenden Verfahren erwirkt hat.
132Ihr Vortrag ist auch nicht nach § 67 Abs. 4 ArbGG zurückzuweisen. Das neue Verteidigungsmittel konnte noch nicht in der Berufungsbegründungsschrift vom 02.01.2014 vorgetragen werden, da die Erlaubnis des Herrn y diesem Zeitpunkt noch nicht vorlag. Der Vortrag nach Begründung der Berufung hat die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögert. Die Beklagte hat den Schriftsatz der Klägerin vom 25.02.2014, in dem sie sich auf den vergleichbaren Arbeitnehmer u beruft, Ende Februar 2014 erhalten. Sie hat mit Schriftsatz vom 07.03.2014 dazu Stellung genommen.
133Ihr oblag es im Rahmen ihrer Darlegungslast, dem erheblichen Bestreiten der Klägerin durch substantiierten Vortrag entgegenzutreten. Das ist ihr nicht gelungen.
134Ihr Behauptung, der Arbeitnehmer u sei nicht mit der Klägerin vergleichbar, da dieser eine Betriebszugehörigkeit bei der Entleiherin von 13 Jahren aufweise, er habe das höhere Entgelt durch eine höhere Qualifikation aufgrund seiner langen Betriebszugehörigkeit und der erworbenen Kenntnisse erzielt, ist nicht tätigkeitsbezogen. Es ist nicht erkennbar, dass der Stammarbeitnehmer als Produktionshelfer eine mit der klägerischen Tätigkeit nicht vergleichbare Arbeit verrichtet hat, die gerade die nicht näher beschriebene erhöhte Erfahrung und Qualifikation erforderte. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass der Kundenbetrieb ein betriebsinternes Entlohnungssystem angewendet hat, das an die Dauer der Betriebszugehörigkeit anknüpfte, mithin der gezahlte Stundenlohn von 9,60 € nicht rein tätigkeits-, sondern auch personenbezogen war.
135Die Beklagte hat den klägerischen Vortrag auch nicht zum Anlass genommen, vertiefend darzustellen, welche Produktionshelfer mit welcher Tätigkeit tatsächlich einen Stundenlohn von 9.00 € bezogen haben.
136Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung auf seine Bedenken hingewiesen, ohne dass die Beklagte beantragt hat, ihr eine Schriftsatzfrist zur weiteren Erklärung einzuräumen, § 139 Abs. 5 ZPO.
137Die Kammer durfte im Übrigen ihre Entscheidung auf die unzureichende Erfüllung der Darlegungslast durch die Beklagte stützen, weil die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast schon in beiden Instanzen von den Parteien erörtert wurde, das Gericht nicht auf einen Gesichtspunkt abstellt, den die Beklagte erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung war nicht nach § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO geboten.
138(c) Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 TV BZ ME bleibt bei der Feststellung des Vergleichsentgelts im Kundenbetrieb das Äquivalent einer durchschnittlichen Leistungszulage der Branche unberücksichtigt. Schon nach dem Wortlaut der Regelung ist es unerheblich, ob in dem konkreten Kundenbetrieb ein Leistungszuschlag gezahlt wird. Maßgeblich ist die Branche.
139Nach Nr. 2 des Verhandlungsergebnisses vom 22.05.2012 stimmen die Tarifvertragsparteien darin überein, dass das Äquivalent einer durchschnittlichen Leistungszulage in der Metall- und Elektroindustrie pauschal 10 % beträgt.
140(aa) Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts Stuttgart (21.11.2013, a.a.O., Rdnr. 36) scheitert die Anwendung von Nr. 2 des Verhandlungsergebnisses nicht daran, dass die 10 %-Regelung in § 2 Abs. 4 TV BZ ME keinen Ausdruck gefunden hat. Zutreffend weist das Arbeitsgericht Stuttgart darauf hin, dass bei der Auslegung eines Tarifvertrags der hier in den Erläuterungen der Tarifvertragsparteien zum Ausdruck gekommene übereinstimmende Wille, das Äquivalent mit 10 % zu bestimmen (BAP/IGZ, Erläuterungen S. 36, 37; IG Metall, Erläuterungen, S. 7, 8) grundsätzlich nur dann Berücksichtigung findet, wenn er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Hier ist jedoch festzustellen, dass nach dem bereits Ausgeführten dem Verhandlungsergebnis selbst Tarifcharakter zukommt, mit ihm bereits der TV BZ ME vereinbart wurde. Nr. 2 des Verhandlungsergebnisses und § 2 Abs. 4 TV BZ ME stehen in einem Gesamtkontext der Ermittlung der Höhe des gedeckelten Branchenzuschlags und ergänzen einander (Bissels, 29.01.2014, a.a.O.).
141(bb) Unter Zugrundelegung eines regelmäßigen Stundenentgelts eines vergleichbaren Arbeitnehmers von 9,60 € ist das Äquivalent mit 0,96 € abzuziehen. Es verbleibt ein Vergleichsentgelt von 8,64 €, demnach eine Differenz zu dem von der Klägerin bezogenen Entgelt von 0,45 € pro Stunde.
142Für den Monat November 2012 ergibt sich unter Zugrundelegung von 175,5 geleisteten Stunden ein Betrag von 78,98 €, für Dezember 2012 bei 164,75 Stunden von 74,14 €, für Januar 2013 bei 183,5 geleisteten Stunden von 82,58 €, für Februar 2013 bei 147,25 Stunden von 66,26 € und für März 2013 von 38,36 €.
1435. Die Klägerin hat jedoch die Ausschlussfrist nach § 10 des Manteltarifvertrages Zeitarbeit IGZ in der Fassung vom 30.04.2010 nicht vollständig gewahrt.
144a) Gemäß § 2 I Nr. 1 des Arbeitsvertrags der Parteien ist der MTV Zeitarbeit, geschlossen zwischen dem IGZ und den unterzeichnenden Mitgliedsgewerkschaften des DGB, in seiner jeweiligen Fassung auf das Rechtsverhältnis anwendbar.
145b) Nach § 10 Satz 1 MTV Zeitarbeit in der Fassung vom 17.09.2013 verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Lehnt die Gegenpartei die Ansprüche schriftlich ab, sind die Ansprüche innerhalb einer weiteren Ausschlussfrist von drei Monaten ab Zugang der schriftlichen Ablehnung gerichtlich geltend zu machen.
146Gemäß § 13 Satz 1 MTV Zeitarbeit vom 17.09.2013 trat der Vertrag zwar am 01.01.2004 in Kraft. Die Änderungen des Verhandlungsergebnisses vom 17.09.2013 haben jedoch erst am 01.11.2013 Wirkung erlangt.
147Die tarifliche Ausschlussfrist ist durch die Vereinbarung geändert worden. Gemäß § 10 MTV Zeitarbeit vom 30.04.2010 betrug die Ausschlussfrist zur schriftlichen Geltendmachung nur einen Monat nach Fälligkeit. Bei Ablehnung des Anspruchs oder fehlender Erklärung des Anspruchsgegners innerhalb von zwei Wochen war eine Klagefrist von einem weiteren Monat nach der Ablehnung oder dem Fristablauf zu wahren.
148c) Die Klägerin hat diese Ausschlussfrist für die Ansprüche aus den Monaten November und Dezember 2012 und März 2013 nicht gewahrt.
149aa) Die tarifliche Ausschlussklausel begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Während eine arbeitsvertraglich vereinbarte Ausschlussfrist, die weniger als drei Monate auf der ersten Stufe der schriftlichen Geltendmachung bzw. auf der zweiten Stufe der Klagefrist beträgt, gegen § 307 Abs. 1 BGB verstößt (BAG, 28.09.2005 – 5 AZR 52/05 – Rdnr. 34, BAGE 116, 66; 25.05.2005 – 5 AZR 572/04 – Rdnr. 24, BAGE 115, 19), findet eine Inhaltskontrolle tariflicher Ausschlussfristen nicht statt. Aus der Parität der Tarifvertragsparteien folgt eine weitgehende Richtigkeitsgewähr (BAG, 30.09.1971 - 5 AZR 146/71 – Rdnr. 25, BAGE 23, 460). Die hier zu beurteilende tarifliche Ausschlussfrist von einem Monat verstößt auch nicht gegen §§ 242, 138 BGB (LAG Hamm, 20.05.2011 – 10 Sa 2001/10 – Rdnr. 76, 77 zu der streitgegenständlichen Ausschlussfrist).
150bb) Verweisen die Parteien in einer Bezugnahmeklausel, auf die - wie hier - jedenfalls nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB §§ 305 c Abs. 2, 306, 307 – 309 BGB anwendbar sind, insgesamt auf die Anwendung eines Tarifvertrags, findet keine Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB statt (LAG Hamm, 10.05.2011, a.a.O., Rdnr. 74; ErfK/Preis, 14. Aufl., § 218 BGB Rdnr. 43). Diese findet gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nur statt, wenn eine Abweichung von Rechtsvorschriften vorliegt. Tarifverträge stehen gemäß § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB Rechtsvorschriften gleich. Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, durch welche Regelungstechnik der betreffende Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet (LAG Hamm, 20.05.2011, a.a.O., Rdnr. 74).
151Die Verweisungsklausel ist auch nicht wegen fehlender Transparenz im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Eine Klausel, die umfassend auf einen bestimmt bezeichneten Tarifvertrag verweist, ist weder unklar noch unverständlich. Allein die Verweisung auf ein anderes Regelungswerk führt noch nicht zur Intransparenz. Bezugnahmeklauseln auch in dynamischer Ausgestaltung sind im Arbeitsrecht weit verbreitet, entsprechen einer üblichen Regelungstechnik und den Interessen beider Parteien eines auf Zukunft gerichteten Arbeitsverhältnisses (BAG, 06.05.2009 – 10 AZR 390/08 – Rdnr. 26, NZA-RR 2009, 599).
152cc) Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Klägerin den Anspruch auf Branchenzuschläge mit außergerichtlichem Schreiben vom 22.02.2013 geltend gemacht hat.
153(1) Mit diesem Schreiben hat sie die Ausschlussfrist zur schriftlichen Geltendmachung ihrer Ansprüche für die Monate November und Dezember 2012 auf der ersten Stufe nicht gewahrt.
154Die Ausschlussfrist beginnt mit der Fälligkeit des Anspruchs auf den Branchenzuschlag. Fällig ist der monatlich zu leistende Branchenzuschlag zu dem Zeitpunkt, zu dem das Monatsentgelt im Übrigen fällig ist.
155Hier haben die Parteien in § 5 II. des Arbeitsvertrags vereinbart, dass der Lohn bis spätestens zum 15. des Folgemonats zu zahlen ist. Der MTV Zeitarbeit IGZ vom 30.04.2010 enthält keine eigene Fälligkeitsregelung.
156Der Branchenzuschlag für November 2012 war am 15.12.2012, der Zuschlag für Dezember 2012 am 15.01.2013 fällig. Entsprechend hätte die Klägerin ihre Ansprüche bis zum 15.01.2013 bzw. 15.02.2013 geltend machen müssen.
157(2) Mit dem Schreiben vom 22.02.2013 hat sie dagegen die Ausschlussfrist für ihren Anspruch bezogen auf den Monat Januar 2013 gewahrt, der erst am 15.02.2013 fällig war.
158Durch Eingang ihrer Klageschrift bei dem erstinstanzlichen Gericht am 05.04.2013 hat sie auch die zweite Stufe der Verfallfrist eingehalten. Da die Beklagte auf ihre Geltendmachung nach Vortrag der Parteien nicht reagiert hat, begann die Klagefrist frühestens am 08.03.2013 und endete am 08.04.2013. Zur Wahrung der Klagefrist reicht der Eingang der Klageschrift bei Gericht aus, wenn sie - wie hier - demnächst, d.h. zeitnah zugestellt wird.
159(3) Mit der Einreichung der Klageschrift bei dem erstinstanzlichen Gericht hat die Klägerin die Ausschlussfrist für den Anspruch bezogen auf Februar 2013 auf beiden Stufen gewahrt, denn der Anspruch war am 15.03.2013 fällig.
160(4) Der Anspruch für März 2013 ist dagegen verfallen, weil sie die Klagefrist nicht gewahrt hat.
161Der Anspruch war fällig am 15.04.2013. Selbst wenn zugunsten der Klägerin davon ausgegangen wird, dass ihr Schreiben vom 22.02.2013 die Frist zur schriftlichen Geltendmachung auf der ersten Stufe wahrt (BAG 16.01.2013 – 10 AZR 863/11 – Rnr.29-33, ZTR 2013, 330), so hat sie die Klagefrist nicht eingehalten. Die Beklagte hat die Zahlung eines Branchenzuschlags mit Schriftsatz vom 24.04.2013 abgelehnt, am 29.04.2013 bei dem erstinstanzlichen Gericht eingegangen. Die Klagefrist endete entsprechend spätestens am 29.05.2013. Die Klageerweiterung ist erst am 15.06.2013 bei dem erstinstanzlichen Gericht eingegangen.
162Im Ergebnis ist die Klageforderung nur in Höhe von 148,84 Euro begründet.
163II. Die Zinsansprüche rechtfertigen sich unter Berücksichtigung des vertraglich vereinbarten Fälligkeitszeitpunkts zum 15. des jeweiligen Folgemonats für die Zeit ab dem 16. des Folgemonats aus §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1, 247 BGB.
164B. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 92 Abs. 1 ZPO, die Zulassung der Revision aus § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.
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