Urteil vom Landgericht Aachen - 15 O 1/23

Tenor

1.    Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.000,00 Euro nebst Zinsen hierauf in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 06.04.2023 zu zahlen.

2.    Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den weiteren unvorhersehbaren immateriellen sowie materiellen Schaden zu ersetzen, der dem Kläger dadurch entstanden ist, dass die am 04.02.2020 von dem Beklagten vorgenommene Überkronung der Zähne 27, 21, 17, 16, 15, 12 und 13 wegen fehlender Randschlüssigkeit behandlungsfehlerhaft vorgenommen worden ist, soweit diese Ansprüche nicht auf

Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

3.    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.    Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

5.    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen

Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

6.    Der Streitwert wird auf 23.857,60 Euro festgesetzt.


T a t b e s t a n d

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

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