Urteil vom Landgericht Arnsberg - 4 Ks 18/24
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Mordes in Tateinheit mit schwerer Brandstiftung, gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen Bedrohung zu einer
lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe
verurteilt.
Die besondere Schwere der Schuld wird festgestellt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklage.
Angewendete Vorschriften: §§ 211 Abs. 1, Abs. 2 Var. 4, 5, 6 und 7, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 5, 241 Abs. 2, 306 Abs. 1 Nr. 1, 306a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 52, 53, 57a Abs. 1 Nr. 2, 57b StGB.
1
Gründe:
2I.
3Der Angeklagte wurde am 00.00.0000 in M. in der Provinz S. in C. geboren. Er wuchs dort auf und besuchte die Schule bis zur neunten Klasse. Aufgrund der Kriegswirren in seinem Heimatland verließ er die Schule ohne Abschluss. Im Anschluss arbeitete der Angeklagte etwa drei Jahre für seinen ältesten Bruder, welcher Verkäufer in einem Autohaus war. Als sich die kriegerischen Zustände in C. verschlimmerten, entschloss sich der Angeklagte im Jahr 2016 dazu, seine Heimat zu verlassen. Er reiste mit zwei Cousins und sieben Freunden in Richtung Y., wo der Angeklagte von seinen Mitreisenden getrennt wurde. Der Angeklagte gelangte nach N., wo er sich für längere Zeit aufhielt. Im Jahr 2020 sollte er zum Militärdienst eingezogen werden, kam der entsprechenden Aufforderung jedoch nicht nach und arbeitete weiter als Kaffeeverkäufer. Im Oktober 2020 fiel im Rahmen einer Polizeikontrolle auf, dass der Angeklagte seinen Militärdienst nicht angetreten hatte. Der Angeklagte wurde kurzzeitig inhaftiert und nach Y. verbracht. Dort absolvierte der Angeklagte für einige Monate eine Art militärische Ausbildung. Während eines Urlaubs gelangte der Angeklagte wieder nach N. und entschloss sich erneut dazu, das Land zu verlassen. Mitte April 2021 reiste der Angeklagte zunächst nach P.. Von dort aus versuchte er einige Tage später, mit einer Gruppe von etwa 20 Personen nach E. zu gelangen. Dabei wurde der Angeklagte erneut inhaftiert, im Mai 2021 jedoch im Rahmen einer vom Präsidenten ausgesprochenen Amnestie freigelassen. Der Angeklagte wurde erneut nach Y. verbracht, blieb dort für ein bis zwei Monate und gelangte wiederum nach P. und von dort aus schließlich in die Türkei. Von der Türkei aus reiste der Angeklagte nach Griechenland, wo er zunächst inhaftiert und dann in ein Camp verbracht wurde, in welchem er zwischen August 2021 und November 2021 blieb. Als der Angeklagte aus dem Camp gelangte, reiste er weiter nach Deutschland. Die Reise dauerte etwa 20 Tage lang. Er ließ sich am 07.12.2021 in K. registrieren, kam zunächst in Z., dann in R.-B. und schließlich in W. unter. Er fand eine Arbeitsstelle in J., welche er bis Mai oder Juni 2022 innehatte. Der Angeklagte arbeitete im Anschluss noch bis etwa August 2022 über eine Leihfirma.
4Nach eigenen Angaben nahm der Angeklagte nie regelmäßig Drogen oder trank regelmäßig Alkohol. Er rauchte lediglich alle zwei bis drei Monate einen Joint, wobei er dies nie allein tat. Schmerzmittel nahm der Angeklagte nach eigenen Angaben nie ein.
5Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang nicht in Erscheinung getreten.
6Der Angeklagte ist am 22.03.2024 vorläufig festgenommen worden und befindet sich seit dem 23.03.2024 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts X. vom selben Tag, Az.: 29a Gs 52/24, in Untersuchungshaft.
7II.
8Die Hauptverhandlung hat zu folgenden Feststellungen geführt:
91.
10Die Zeugin A. war bereits in C. einmal mit ihrem auch derzeitigen Ehemann, dem Zeugen G., verheiratet, brachte am 31.08.2021 einen gemeinsamen Sohn zur Welt und ließ sich im unmittelbaren Anschluss daran von dem Zeugen G scheiden. Der Zeuge G sowie der gemeinsame Sohn blieben in C. bei der Familie des Zeugen G, als die Zeugin A. im März 2022 nach Deutschland kam. In Deutschland lebte sie zunächst mit ihrer Mutter (im Folgenden: Nebenklägerin), der später getöteten L. sowie ihren weiteren Geschwistern, den Zeugen U. und T., in einer Wohnung im ersten Obergeschoss des Mehrfamilienhauses unter der Anschrift Q.-straße in F.. Der Angeklagte hielt sich auch in diesem Zeitraum häufig bei seinen Schwestern, O. und D., auf, welche ebenfalls in F. wohnten. Die Wohnung der O. befand sich im Nachbargebäude der Wohnung der Nebenklägerin unter der Anschrift H.-straße. Bei dem Ehemann der O., dem Zeugen I., handelt es sich um den Bruder der Nebenklägerin und den Schwager des Angeklagten. Aufgrund dieser familiären Verflechtungen lernten sich der Angeklagte und die Zeugin A. kennen und es entwickelte sich eine Beziehung zwischen den beiden. Der Angeklagte und die Zeugin A. gingen etwa im August 2022 ein Verlöbnis nach islamischem Recht ein, welches durch Verwandte als Stellvertreter bei einem syrischen Gericht festgehalten wurde. Der genaue Zeitpunkt des Eingehens des Verlöbnisses konnte nicht festgestellt werden.
112.
12Am Nachmittag des 23.06.2023 befanden sich der Angeklagte und die Zeugin A. zwischen 14 Uhr und 17 Uhr gemeinsam in der zu diesem Zeitpunkt von der Zeugin bewohnten Wohnung unter der Anschrift Q.-straße in F.. Der Angeklagte und die Zeugin A. waren allein in der Wohnung. Sie begaben sich in das Schlafzimmer des Zeugen T.. Der Angeklagte fragte die Zeugin A., ob sie mit ihm ein Spiel spielen wolle. Er wolle sehen, wie lange sie ohne Luft auskommen könne. Zu diesem Zweck sollte die Zeugin Schals holen, mit welchen der Angeklagte die Zeugin an den Händen und Füßen fesseln wollte. Sie kam dieser Bitte nach. Der Angeklagte fesselte mit den Schals die Füße der Zeugin, sodann ihre Hände und band schließlich Hände und Füße der Zeugin zusammen. Die Fesselung geschah zunächst im Einverständnis mit der Zeugin A..
13Der Angeklagte nahm nun ein Kissen und drückte es der Zeugin für einige Sekunden auf das Gesicht mit dem Ziel, ihr die Luftzufuhr abzuschnüren, zählte bis fünf und nahm das Kissen vom Gesicht der Zeugin. Danach drückte er der Zeugin das Kissen erneut auf ihr Gesicht, zählte bis zehn und nahm das Kissen weg. Spätestens zu diesem Zeitpunkt drückte die Zeugin den Angeklagten von sich weg, soweit ihr das aufgrund der Fesselung möglich war. Der Angeklagte erkannte, dass die Zeugin mit dem Abschneiden ihrer Luftzufuhr nicht (mehr) einverstanden war. Er legte das Kissen beiseite, packte mit beiden Händen um den Hals der Zeugin und begann, diese zu würgen. Die Zeugin versuchte weiter, den Angeklagten von sich wegzudrücken, was ihr allerdings nicht gelang. Der Angeklagte würgte die Zeugin, bis diese das Bewusstsein verlor, was der Angeklagte jedenfalls billigend in Kauf nahm. Während die Zeugin bewusstlos war, wobei die Dauer der Bewusstlosigkeit nicht festgestellt werden konnte, löste der Angeklagte die Fesselung der Zeugin. Als die Zeugin aus ihrer Bewusstlosigkeit erwachte, fiel es ihr schwer, aufzustehen und zu laufen. Der Angeklagte half ihr, aufzustehen und sich in der Wohnung zu bewegen, bis die Zeugin den Angeklagten der Wohnung verwies. Die Zeugin erlitt durch das Würgen des Angeklagten Würgemale an ihrem Hals sowie punktförmige Einblutungen in ihren Augen und im Gesicht.
143.
15Die Zeugin A. beabsichtigte, ihren noch in C. befindlichen Sohn, welcher aus der Beziehung mit dem Zeugen G stammte, nach Deutschland zu holen. Zu diesem Zweck nahm sie Kontakt mit der ebenfalls noch in C. befindlichen Familie des Zeugen G auf. Ob sie dabei auch mit dem Zeugen PL. Kontakt hatte, konnte nicht festgestellt werden. Jedenfalls entstanden in diesem Zusammenhang Spannungen in der Beziehung der Zeugin zu dem Angeklagten, welche zu kurzzeitigen, zwischenzeitlichen Trennungen führten. Die Beziehung wurde jedoch zunächst weitergeführt, bis sich der Angeklagte und die Zeugin letztlich am 05.10.2024 endgültig trennten. Das Verlöbnis zwischen dem Angeklagten und der Zeugin wurde daraufhin ebenfalls aufgelöst.
164.
17Der Angeklagte kam mit der Trennung von der Zeugin A. nicht zurecht. Am Abend des 06.11.2023 schickte er der Zeugin eine Nachricht über die App TikTok in arabischer Sprache, in welcher er ihr ankündigte, ihr alle Knochen zu brechen, damit sie am ganzen Körper gelähmt sei, sie aber am Leben zu lassen, damit sie sich daran erinnern könne, wie die Leute denken und sie ihn als dumm bezeichnet habe. Niemand werde die Zeugin vor dem Angeklagten retten können. Die Zeugin nahm dies ernst, wie es von dem Angeklagten beabsichtigt war. Am nächsten Morgen, als sich die Zeugin mit dem Bus auf dem Weg zur Schule befand, war auch der Angeklagte in dem Bus. In der Schule angekommen, berichtete die Zeugin A. einer Freundin von den Vorkommnissen, woraufhin die Polizei benachrichtigt wurde. Die Zeugin machte bei der Polizei eine Aussage über das unmittelbar vorangegangene Geschehen und das Geschehen am 23.06.2023.
18Die Zeugin A. hatte nunmehr ständig Angst vor dem Angeklagten, zumal er ihr auch weitere Drohungen über Messengerdienste übermittelte, letztmalig an Silvester 2023. Die Polizei riet ihr, in ein Frauenhaus zu gehen. Die Zeugin kam jedoch bei Bekannten unter und verließ die Wohnung unter der Anschrift Q.-straße in F.. Sie kam mit ihrem Ex-Ehemann, dem Zeugen G, wieder zusammen und heiratete diesen am 27.01.2024 erneut.
195.
20Am Abend des 22.03.2024 befanden sich die Nebenklägerin und zwei ihrer Töchter, die 17-jährige L. (im Folgenden: Getötete) und die 12-jährige Zeugin U., in der gemeinsam mit dem Zeugen T. bewohnten Wohnung im ersten Obergeschoss des Mehrfamilienhauses unter der Anschrift Q.-straße in F.. In der Wohnung waren von der Wohnungseingangstür gesehen linksseitig das Badezimmer und die Küche nebst einem kleinen Vorratsraum. Auf der rechten Seite befand sich das Wohnzimmer. In Verlängerung des Flures, welcher unmittelbar durch die Wohnungstür betreten werden konnte, befand sich ein kleiner Zwischenflur, über welchen geradeaus das Schlafzimmer des Zeugen T. und rechtsseitig das Schlafzimmer der Nebenklägerin, der Getöteten und der Zeugin U. erreicht werden konnten. Der Zwischenflur war durch einen offenen Durchgang in der Breite einer Zimmertür von dem übrigen Flur getrennt. An das Wohnzimmer grenzte ein Balkon an, welcher durch das Wohnzimmer über eine Balkontür betreten werden konnte. Das Fenster des Schlafzimmers der Nebenklägerin und ihrer Töchter grenzte ebenfalls direkt an den Balkon an. Die Zeugin U. begab sich zwischen 20 Uhr und 21 Uhr in das direkt an das Wohnzimmer angrenzende Schlafzimmer ins Bett. Der Zeuge T. hielt sich an diesem Abend außerhalb der Wohnung auf. Die Nebenklägerin und die Getötete führten ein Videotelefonat mit der Zeugin A..
21Gegen 21:30 Uhr begab sich der Angeklagte zu der Wohnung seiner Schwester O. unter der Anschrift H.-straße in F.. Sein Schwager, der Zeuge I., öffnete dem Angeklagten und gab ihm auf dessen Bitte ein Glas Wasser zu trinken. Der Zeuge I. bat den Angeklagten herein. Dieser lehnte jedoch ab und äußerte, er wolle nach V. und müsse den Zug erreichen. Er entfernte sich von der Wohnung seiner Schwester, ging jedoch in den Keller des Mehrfamilienhauses unter der Anschrift Q.-straße in F.. Dort nahm er einen großen blauen Müllsack und trug in diesem Sack jedenfalls vier blaue 5-Liter-Kanister, gefüllt mit Alkylatbenzin, die Treppe des Mehrfamilienhauses hinauf. Er stellte den Sack auf den Flur im ersten Obergeschoss vor die Wohnung der Nebenklägerin, wo ihn die Zeuginnen PQ. und FT. entdeckten. Die Zeuginnen schenkten dem Müllsack keine besondere Aufmerksamkeit, da sie davon ausgingen, es würde sich um Gegenstände der Hausverwaltung handeln.
22Unmittelbar nachdem die Zeugin PQ. das Haus verlassen hatte, klingelte der Angeklagte gegen 22 Uhr an der Wohnungstür der Nebenklägerin. Er beabsichtigte, die Person – nach der Vorstellung des Angeklagten eine(n) Angehörige(n) der Zeugin A. –, welche ihm die Tür öffnen würde, zu töten und dadurch seiner früheren Verlobten, der Zeugin A., größtmöglichen seelischen Schaden zuzufügen. Er wollte sich für die aus seiner Sicht im Zusammenhang mit der Trennung von der Zeugin A. erlittene Kränkung rächen. Dabei war ihm bekannt, dass die Zeugin A. selbst nicht mehr in der Wohnung der Nebenklägerin wohnhaft war.
23Die Getötete begab sich aus dem Wohnzimmer zur Wohnungstür. Sie versah sich zu diesem Zeitpunkt keines Angriffs. Dem Angeklagten war bewusst, dass diejenige Person, welche ihm die Tür öffnen würde, keinen Anlass hatte, mit einem irgendwie gearteten Angriff gegen sie zu rechnen, wobei er sich diesen Umstand bewusst zur Tatausführung zunutze machen wollte. Als die Getötete die Tür öffnete und den Angeklagten erblickte, begann sie zu schreien, wodurch die Zeugin U. aufwachte. Die Nebenklägerin, welche aufgrund ihrer MS-Erkrankung nur eingeschränkt beweglich war, bewegte sich langsam auf dem Sofa in Richtung der Wohnzimmertür. Die Getötete lief durch den Flur der Wohnung, welcher sowohl von der Wohnzimmertür als auch von der Tür des Schlafzimmers, in welchem sich die Zeugin U. befand, eingesehen werden konnte, in Richtung des Schlafzimmers des Zeugen T.. Der Angeklagte verfolgte sie, zog sie zurück auf den Flur, brachte sie zu Boden und übergoss sie mit einer nicht feststellbaren Menge Alkylatbenzin aus einem der mitgeführten Kanister. Er entzündete das ausgebrachte Alkylatbenzin, wobei nicht feststellbar war, auf welche Weise er dies tat. Dadurch wollte der Angeklagte die Getötete in Brand setzen und hierdurch töten. Ihm war dabei bewusst, dass er der Getöteten bis zu ihrem Tod oder ihrer Bewusstlosigkeit ganz erhebliche Schmerzen zufügen würde und handelte aus seiner gefühl- und mitleidlosen Gesinnung heraus. Er erkannte dabei ferner die Möglichkeit und nahm zumindest billigend in Kauf, dass die Wohnung und das Mehrfamilienhaus zerstört, weitere dort befindliche Personen sowie weitere Bewohner und hinzukommende Helfer durch den Brand und die dabei entstehenden Rauchgase verletzt werden und er die Ausdehnung des Feuers nicht würde kontrollieren können. Ob und in welcher Menge der Angeklagte das weitere mitgeführte Alkylatbenzin ausbrachte, konnte nicht festgestellt werden. Jedenfalls verbrachte der Angeklagte sämtliche Kanister in den Flurbereich der Wohnung.
24Die Getötete geriet – wie von dem Angeklagten beabsichtigt – in Brand, insbesondere im Bereich des Oberkörpers, des Kopfes und der Arme. Auch der Angeklagte erlitt Brandverletzungen an den Händen sowie an den Knöcheln. Auch Teile des Flures begannen zu brennen. Der Angeklagte begab sich in das Schlafzimmer des Zeugen T. und gelangte über dieses Zimmer aus der Wohnung.
25Die Getötete lief vor Schmerzen schreiend und brennend in der Wohnung umher. Sie lief zunächst auf den unmittelbar an das Wohnzimmer der Wohnung angrenzenden Balkon, rief um Hilfe und lief von dort zurück in das Wohnzimmer. Dort nahm die Nebenklägerin eine Decke und umwickelte die Getötete damit, um das Feuer zu löschen. Dabei verbrannte sie sich am rechten Handgelenk. Die Zeugin U., welche das Geschehen im Flur durch die Tür zu ihrem Schlafzimmer beobachtet hatte, begab sich durch das Fenster des Schlafzimmers auf den Balkon. Dorthin begaben sich dann auch die Nebenklägerin und die Getötete. Von dem Balkon wurden sie von hinzugeeilten Personen und Nachbarn aus dem Gebäude geholt.
26Der Zeuge I., der von dem Brand in dem Nachbargebäude mitbekommen hatte, lief in das Mehrfamilienhaus hinein und die Treppe hinauf vor die Wohnung der Nebenklägerin. Er versuchte gemeinsam mit den Zeugen TC. und QA. vom Flur aus mit aus der gegenüberliegenden Wohnung der Zeugin FT geholtem Wasser sowie zwei Feuerlöschern, welche der Zeuge TC aus seinen Fahrzeugen geholt hatte, den Brand vom Hausflur aus zu löschen. Dies gelang jedoch nicht. Der Zeuge I. lief daraufhin durch die geöffnete Wohnungstür in diese hinein, um zu sehen, ob sich noch weitere Personen, insbesondere Familienmitglieder, in dieser aufhielten. Nachdem er in der Wohnung niemanden mehr sehen konnte, sondern nur beobachtete, wie die Nebenklägerin, seine Schwester, von hinzugekommenen Personen vom Balkon heruntergeholt wurde, verließ er die Wohnung durch die Wohnungseingangstür und ging durch das Treppenhaus hinaus ins Freie. Er zog sich bei dem Geschehen eine leichte Rauchgasvergiftung zu.
27Der Angeklagte lief nach Verlassen der Wohnung der Nebenklägerin zu der Wohnung seiner Schwester D. in der YW.-straße in F.. In der Wohnung befanden sich zu diesem Zeitpunkt die Nichte und die Neffen des Angeklagten, die Zeugin MN. sowie ihre zwei jüngeren Brüder WW., mittlerweile 13 Jahre alt, und XD., der ein Jahr alt war. Die Zeugen D. und EK. hatten die Wohnung zuvor schnell verlassen, als sie von dem Brand in der Wohnung der Nebenklägerin erfahren hatten. Die Zeugin MN. hatte in diesem Zusammenhang bereits mitbekommen, dass ihr Onkel, der Angeklagte, etwas damit zu tun haben könnte. Der Angeklagte verlangte von der Zeugin MN. Kleidung und etwas zu essen. Seine Kleidung war dreckig und nass und seine Hose zerrissen. Die Zeugin zögerte zunächst, den Angeklagten hineinzulassen. Der Angeklagte versicherte ihr jedoch, ihr nichts zu tun, er sei ja ihr Onkel. Schließlich ließ die Zeugin MN. ihren jüngeren Bruder WW. die Tür öffnen. Sie gab dem Angeklagten eine Jogginghose und eine dunkelblaue Jacke ihres Bruders WW.. Sie informierte ihre Cousine, die Zeugin QG., per Handynachricht darüber, dass sich der Angeklagte bei ihr befand, damit diese die Polizei informieren konnte. Der Angeklagte zog sich in der Küche der Wohnung um. Dort entwickelte sich ein Gespräch zwischen dem Angeklagten und der Zeugin über die soeben stattgehabte Tat des Angeklagten, welches jedoch nicht ins Detail ging. Die Zeugin fragte den Angeklagten, warum er „das getan“ habe, worauf der Angeklagte entgegnete, sie sei ihm fremdgegangen, er habe sie geliebt. Die Zeugin gab dem Angeklagten zu verstehen, dass die Polizei in Kürze eintreffen würde und er gehen solle. Der Angeklagte bat die Zeugin darum, seinen Schwestern auszurichten, dass es ihm leidtue und sie ihm verzeihen mögen. Als der Angeklagte im Begriff war, die Wohnung zu verlassen, kehrte der Vater der Zeugin, der Zeuge EK., zurück zur Wohnung. Er geleitete den Angeklagten aus der Wohnung, wo die nur wenige Sekunden nach dem Zeugen EK. eingetroffene Polizei den Angeklagten stellte und widerstandslos festnehmen konnte. Die Brandverletzungen des Angeklagten wurden noch in der Nacht ärztlich versorgt.
28In der Wohnung der Nebenklägerin, in welcher neben dem Benzinkanister, mit welchem der Angeklagte die Getötete übergossen hatte, noch weitere drei von dem Angeklagten mitgeführte Benzinkanister im Flur im Bereich der Wohnungseingangstür standen, entstand ein großflächiger Brand insbesondere im Bereich des Flures der Wohnung. Hauptsächlich dort und im Bereich des Schlafzimmers des Zeugen T. brannte es. Die zu dem Mehrfamilienhaus gerufene Feuerwehr war mit 71 Einsatzkräften vor Ort. Sie bekam den Brand unter Kontrolle und konnte den Einsatz nach etwa zwei Stunden beenden. Die Decken und Wände im Flur der Wohnung wurden durch den Brand massiv beschädigt und verrußt. In dem Zwischenflur waren ebenfalls Brandspuren bis in bodennahe Bereiche festzustellen. Dort befand sich ein Kühlschrank, dessen Kunststoffisolierung vollständig verbrannt war. In dem Schlafzimmer des Zeugen T. waren der Teppichboden sowie der Schreibtisch und das Bett durch den Brand beschädigt worden. In den übrigen Räumen befanden sich insbesondere massive Rußablagerungen. Die Verglasung im Wohnzimmer und in der Küche war teilweise nach außen herausgebrochen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Lichtbilder Bl. 811 bis 814 d.A. verwiesen. Die Wohnung der Nebenklägerin war im Anschluss an den Brand nicht mehr bewohnbar.
29Die Getötete wurde vor Ort von Notärzten und Rettungssanitätern erstversorgt. Da ein Abtransport mittels Rettungshubschrauber nicht möglich war, wurde die Getötete zunächst vor Ort weiterbehandelt, um ihren Zustand zu stabilisieren. Sie wurde aufgrund ihrer Schmerzen sediert und sodann mit einem Rettungswagen in das Klinikum Nord in V. in eine spezielle Abteilung für Brandverletzte verbracht. Insbesondere am gesamten Oberkörper der Getöteten befanden sich tiefe Verbrennungen. Etwa 50 % der Körperoberfläche der Getöteten waren bis zum 3. Grad verbrannt. Um Atembehinderungen durch Verhärtung der Verbrennungen zu verhindern, wurden im Krankenhaus Einschnitte in die verbrannten Hautareale der Getöteten vorgenommen. In den folgenden zwei Wochen wurden die Brandverletzungen der Getöteten mehrfach operativ versorgt. So wurden insbesondere abgestorbene Hautpartien entfernt und Hautersatz aufgebracht. Die Getötete starb am 05.04.2024 an einem Multiorganversagen als Folge ihrer schweren Brandverletzungen.
30III.
311.
32Die Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen auf dessen Angaben sowie der im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen Auskunft aus dem Bundeszentralregisterauszug vom 22.11.2024.
33Der Angeklagte hat sich zu seinem Werdegang so eingelassen, wie unter Ziff. I. festgestellt. Hiervon abweichende oder dem widersprechende Umstände sind im Rahmen der Hauptverhandlung nicht bekannt geworden. Insbesondere hat der Angeklagte auch gegenüber dem Sachverständigen Dr. YM. im Rahmen der Exploration zu seinem Werdegang im Wesentlichen übereinstimmende Angaben gemacht.
342.
35Die getroffenen Feststellungen zur Sache ergeben sich zur Überzeugung der Kammer aus der Beweisaufnahme, deren Inhalt und Förmlichkeiten sich aus den Sitzungsniederschriften ergeben.
36a)
37Die Feststellungen zu der Beziehung des Angeklagten zu der Zeugin A. sowie der Vorgeschichte der Zeugin (Ziff. II. 1. und Ziff. II. 3.) beruhen auf den Angaben des Angeklagten, auch gegenüber dem Sachverständigen Dr. YM., sowie den glaubhaften Angaben der Zeugin.
38(1)
39Der Angeklagte hat sich hinsichtlich der Beziehung zu der Zeugin A. dahingehend eingelassen, dass er diese zum ersten Mal Ende Februar oder Anfang März 2022 gesehen habe. Die Mutter der Zeugin, die Nebenklägerin, die Getötete sowie die Zeugen I. und T. seien dabei gewesen, als die Zeugin A. vom Flughafen abgeholt worden sei. Man habe den Abend zusammen mit der Familie verbracht. Die Zeugin A. sei des Öfteren bei der Schwester des Angeklagten, O., zu Besuch gewesen, während sich auch der Angeklagte dort aufgehalten habe. Der Angeklagte und die Zeugin A. hätten auch über das Handy Kontakt gehabt. Es habe sich eine Beziehung entwickelt. Im April habe die Zeugin A. der Familie von der Beziehung erzählt. Die Nebenklägerin habe daraufhin gefordert, dass das Ganze offiziell gemacht werden müsse, die beiden also ein Verlöbnis eingehen müssten. Das Verlöbnis habe im August vor einem syrischen „Sharia-Gericht“ erklärt werden sollen. Es habe, auch aufgrund einer neuen Arbeitsstelle des Angeklagten, bis zum 24.12. gedauert, bis das Verlöbnis gefeiert worden sei.
40Der Angeklagte habe gewusst, dass die Zeugin A. bereits einmal verheiratet gewesen sei und einen Sohn gehabt habe. Dies sei für ihn völlig in Ordnung gewesen. Die Beziehung sei davon nicht belastet gewesen. Erst später habe es ein Problem mit dem Kind gegeben, da die Zeugin A. mit ihm habe sprechen wollen. Der Angeklagte habe wegen des Ex-Mannes der Zeugin dabei sein wollen, wenn diese mit dem Sohn spricht. Dies habe er gewollt, da er von Alkoholproblemen des Ex-Mannes und Beleidigungen gegen die Zeugin erfahren habe. Über die versuchten Kontaktaufnahmen der Zeugin zu ihrem Sohn sei es einmal im Mai zu einer einvernehmlichen Trennung gekommen. Endgültig getrennt habe man sich jedoch erst am 05.10.2023. Dem vorausgegangen sei ein gemeinsamer Ausflug am 03.10. Als der Angeklagte mit der Getöteten und der Zeugin wieder nach F. zurückgekehrt sei, habe der Angeklagte die Zeugin auf von dieser veröffentlichte Bilder in den sozialen Medien angesprochen, welche diese im Hinblick auf eine neue Beziehung ihres Ex-Mannes gepostet habe. Der Angeklagte sei in diesem Zusammenhang ohnmächtig geworden. Er sei in ein Krankenhaus gekommen. Im Anschluss daran sei die Trennung erfolgt. Auch sei das Verlöbnis, wiederum über ein Gericht in C., veranlasst worden.
41Zu der Frage, wie der Angeklagte die Trennung verkraftet habe, hat dieser sich nicht im Rahmen der Hauptverhandlung eingelassen. Insoweit hat er nach den Bekundungen des Sachverständigen Dr. YM. diesem gegenüber lediglich angegeben, er habe seelische Beschwerden im Anschluss an die Trennung von der Zeugin A. gehabt. Diese habe sich zuvor heimlich mit ihrem Ex-Mann getroffen, was der Grund für die Trennung gewesen sei.
42(2)
43Die Zeugin A. hat – insoweit mit den Angaben des Angeklagten im Wesentlichen übereinstimmend – geschildert, dass sie den Angeklagten nach ihrer Ankunft in Deutschland kennengelernt habe. Es habe sich aufgrund der familiären und örtlichen Nähe des Angeklagten und der Zeugin eine Beziehung entwickelt, die beiden seien ineinander verliebt gewesen. Der Angeklagte habe gewusst, dass die Zeugin mit dem Zeugen G. verheiratet gewesen war und bereits einen Sohn aus dieser Beziehung gehabt habe. Als die Familie von der Beziehung des Angeklagten und der Zeugin erfahren habe, hätten die beiden sich verloben sollen, was auch geschehen sei. Die Versuche der Zeugin, mit ihrem in C. bei den Eltern ihres Ex-Mannes zurückgelassenen Sohn in Kontakt zu treten, hätten zu Problemen in der Beziehung geführt. Der Angeklagte habe nicht gewollt, dass die Zeugin Kontakt zu diesem aufnahm. Dies habe bereits zu zwischenzeitlichen Trennungen geführt, die Beziehung sei aber zunächst fortgeführt worden. Die Thematik rund um den Sohn der Zeugin habe aber immer wieder zu Spannungen in der Beziehung geführt. Zu ihrem Ex-Mann habe die Zeugin erst nach der Trennung von dem Angeklagten am 05.10.2023 Kontakt gehabt.
44(3)
45Die Angaben der Zeugin A. stimmen in Bezug auf das Kennenlernen und das Eingehen der Beziehung und des Verlöbnisses im Wesentlichen mit den Angaben des Angeklagten überein. Anlass zu Zweifeln an den Angaben der Zeugin oder des Angeklagten bestehen insoweit nicht. Soweit die Angaben hinsichtlich des Grundes der Trennung voneinander abweichen, kann dies dahinstehen, da die Beziehung – und insoweit stimmen die Angaben wiederum im Wesentlichen überein – jedenfalls vor dem Hintergrund der (versuchten) Kontaktaufnahmen der Zeugin zu ihrem Sohn scheiterte und auch das Verlöbnis in der Folge wieder aufgelöst wurde.
46b)
47Die Feststellungen zu der Tat am 23.06.2023 (Ziff. II. 2.) beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugin A..
48(1)
49Der Angeklagte hat sich zu dem Tatvorwurf nicht eingelassen.
50(2)
51Er ist jedoch zur Überzeugung der Kammer durch die Angaben der Zeugin A. überführt.
52Die Zeugin hat bekundet, dass sie sich am 23.06.2023 gemeinsam mit dem Angeklagten in der Wohnung der Nebenklägerin, in welcher die Zeugin zu diesem Zeitpunkt gemeinsam mit der Nebenklägerin und ihren Geschwistern, den Zeugen U. und T. sowie der Getöteten, gewohnt habe, aufgehalten habe. Außer der Zeugin und dem Angeklagten sei am Nachmittag dieses Tages, etwa zwischen 14 und 17 Uhr, niemand anderes in der Wohnung gewesen. Sie hätten zusammen etwas getrunken und sich unterhalten. Am Tag zuvor seien die Zeugin und der Angeklagte an einem See in LL. spazieren gegangen.
53Der Angeklagte und die Zeugin hätten sich dann in das Schlafzimmer des Zeugen T. begeben. Sie hätten zusammen gelacht. Der Angeklagte habe die Zeugin für sie unerwartet gefragt, ob sie ein Spiel spielen wolle. Er wolle sehen, wie lange die Zeugin ohne Luft auskomme. Die Zeugin habe zu diesem Zweck zwei Schals holen sollen. Dieser Aufforderung sei sie nachgekommen. Mit den Schals habe der Angeklagte ihr die Hände und die Füße jeweils zusammengebunden. Dann habe der Angeklagte auch die Hände und Füße zusammengebunden. Die Zeugin habe den Angeklagten gebeten, die Fesselung der Hände wieder zu öffnen. Dieser Bitte sei der Angeklagten nicht nachgekommen. Er habe die Zeugin auf das Bett geworfen. Sodann habe er ein Kopfkissen genommen, es der Zeugin auf das Gesicht gedrückt, sodass diese keine Luft mehr bekommen habe, bis fünf gezählt und das Kissen vom Gesicht der Zeugin genommen. Dies habe er wiederholt und dabei bis zehn gezählt. Die Zeugin habe den Angeklagten nunmehr von sich weggedrückt, da sie das Ganze nicht mehr gewollt habe. Der Angeklagte habe das Kissen weggelegt und sie dann mit den Händen gewürgt. Er habe dazu beide Hände um den Hals der Zeugin gelegt. Sie sei dadurch bewusstlos geworden und habe nichts mehr gespürt. Sie sei irgendwann danach aufgewacht und habe gehört, wie jemand sagte: „A, wach auf!“ Als die Zeugin die Augen geöffnet habe, habe sie den Angeklagten gesehen. Die Fesselung ihrer Hände und Füße sei zu diesem Zeitpunkt wieder geöffnet gewesen. Sie habe versucht, vom Bett aufzustehen, sei aber noch schwach, wie gelähmt, gewesen. Der Angeklagte habe ihr geholfen, vom Bett aufzustehen und zu laufen.
54Die Zeugin habe im Anschluss Abdrücke an ihrem Hals sowie „rote Punkte“ in ihren Augen und im Gesicht gehabt. Die Abdrücke am Hals hätten ihr Schmerzen verursacht. In ärztlicher Behandlung sei sie deshalb nicht gewesen. Die Zeugin habe den Angeklagten im Anschluss aufgefordert, die Wohnung zu verlassen, da sie ihn nicht mehr habe sehen wollen. Er habe gesagt, er habe dies nicht absichtlich getan, und die Wohnung verlassen. Ihrer Mutter, der Nebenklägerin, habe die Zeugin nichts von diesem Vorfall gesagt. Auch nach der Trennung habe sie dies nur der Getöteten erzählt, nicht aber ihrer Mutter, da sie um den Gesundheitszustand ihrer Mutter besorgt gewesen sei. Auch sonst habe sie von den Problemen in der Beziehung zu dem Angeklagten nur der Getöteten erzählt.
55(3)
56Die Kammer folgt im Ergebnis den Angaben der Zeugin A.. Die Kammer ist dabei von der sog. „Nullhypothese“ ausgegangen, wonach jede Aussage solange als unwahr gilt, bis die Vermutung sich angesichts der Anzahl und Qualität der Realitätskriterien in der Aussage nicht mehr aufrechterhalten lässt. Die Kammer war sich bewusst, dass die Aussage der in Bezug auf die Tat vom 23.06.2023 einzigen Belastungszeugin einer besonderen Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen war.
57Die Zeugin A. war uneingeschränkt aussagetüchtig. Sie ist eine erwachsene Frau im Alter von 20 Jahren und war im Rahmen der Hauptverhandlung in der Lage, den Sachverhalt nachvollziehbar und sachlich zu schildern. Auch konkrete Nachfragen vermochte sie aufzugreifen und nachvollziehbar zu beantworten. Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung oder vergleichbare Einschränkung, welche die Wahrnehmungs- und/oder Erinnerungsfähigkeit der Zeugin infrage stellen, bestanden nicht.
58Für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin spricht, dass ihre Angaben von originellen Details geprägt sind. So schilderte die Zeugin insbesondere das Zählen des Angeklagten zunächst bis fünf und dann bis zehn, während er ihr das Kopfkissen auf das Gesicht gedrückt habe. Darüber hinaus konnte die Zeugin das Datum der Tat, welches sie bei der Polizei angegeben hatte, auf Nachfrage bestätigen und dabei nachvollziehbar als Anknüpfungspunkt ihrer Erinnerung ein Telefonat zwischen ihr und der Getöteten darlegen.
59Ferner gab die Zeugin an, nicht nur Würgemale am Hals, sondern auch „rote Punkte“ in den Augen und im Gesicht gehabt zu haben. Diese von der Zeugin als rote Punkte beschriebenen Einblutungen, auch petechiale Einblutungen, sind typisch für einen Würge- bzw. Erstickungsvorgang. Dass die Zeugin sich dieses Geschehen ausgedacht hat, ist nicht erkennbar. Eine solche Geschichte zu erfinden und diese dann im Rahmen einer – auch im Hinblick auf den weiteren, erheblichen Tatvorwurf – angespannten Vernehmungssituation ohne nennenswerte Auffälligkeiten inhaltlicher, struktureller oder situativer Art vorzutragen, setzt ein Maß an Kompetenz voraus, welches die Zeugin nach dem Eindruck der Kammer von der Zeugin in der Hauptverhandlung nicht besitzen dürfte.
60Die Angaben der Zeugin passen auch zu den Angaben der Nebenklägerin. Die Nebenklägerin hat die petechialen Einblutungen nämlich ebenfalls bemerkt. Insoweit hat die Nebenklägerin bekundet, sie habe bei ihrer Tochter rote Punkte im Gesicht gesehen. Hierauf angesprochen habe diese jedoch angegeben, es handele sich um eine Allergie. Diese Angaben stehen mit den Angaben der Zeugin darüber, dass sie die Tat vor ihrer Mutter verheimlicht habe, in Einklang.
61(4)
62Nach alledem ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte die Zeugin A. am 23.06.2023 wie unter Ziff. II. 2. solange würgte, bis diese das Bewusstsein verlor und er es in Anbetracht des unmittelbar vorher Geschehenen – namentlich dem Drücken des Kissens auf das Gesicht, um zu sehen, wie lange die Zeugin ohne Luft auskommen könnte – jedenfalls billigend in Kauf nahm, dass die Zeugin dadurch das Bewusstsein verlieren könnte. Dies folgt bereits aus dem objektiven Geschehen. Dadurch, dass die Zeugin den Angeklagten von sich wegdrückte, konnte dieser auch erkennen, dass die Zeugin jedenfalls nicht mehr mit dem Abdrücken ihrer Luftzufuhr einverstanden war.
63c)
64Die Feststellungen zu der Tat am 06.11.2023 (Ziff. II. 4.) beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugin A..
65(1)
66Der Angeklagte hat sich auch insoweit nicht zu dem Tatvorwurf eingelassen.
67(2)
68Er wird jedoch durch die glaubhaften Angaben der Zeugin A. überführt.
69Die Zeugin hat bekundet, der Angeklagte habe ihr nach der Beendigung der Beziehung gedroht. Erstmals habe er ihr an einem Abend gedroht, an dessen folgendem Morgen sie den Angeklagten in dem Bus, mit welchem die Zeugin zur Schule gefahren sei, gesehen habe. Der Angeklagte habe ihr gegenüber angekündigt, ihr die Knochen zu brechen, sodass sich die Leute über die Zeugin lustig machen könnten. Sie werde nur mit Suppe leben können. Die Zeugin hat weiter bekundet, den Angeklagten an dem auf diese Ankündigung folgenden Tag im Bus auf dem Weg zur Schule gesehen zu haben. Sie sei an ihm vorbei bis zum Ende des Busses gegangen. Sie habe Angst vor dem Angeklagten gehabt und ihre Mutter angerufen. Diese habe ihr geraten, in der Nähe von anderen zu bleiben, falls etwas passiere, und die Polizei zu verständigen. Es sei zwar nichts passiert. Die Zeugin habe jedoch in der Schule einer Freundin davon erzählt und auch einer Lehrerin. Daraufhin sei die Polizei verständigt worden. Dies habe die Zeugin jedoch mangels Deutschkenntnissen nicht selbst veranlasst. Sie wisse nicht, wer die Polizei verständigt habe.
70Auf konkreten Vorhalt eines Screenshots der Nachricht (Bl. 28 d.A. zum Az. 4 KLs 19/24) hat die Zeugin bestätigt, dass es sich um die Nachricht handele, von welcher sie berichtet habe. Ferner hat die Zeugin erläutert, dass der Angeklagte ihr darin gesagt habe, dass er beim letzten Mal noch von ihr abgelassen habe. Der Angeklagte habe ihr in der Nachricht angekündigt, ihr alle Knochen zu brechen, sie jedoch leben zu lassen, wobei sie körperlich gelähmt sein werde und sehen könne, wie die Leute sich über die Zeugin lustig machen würden, da sie ihn als dumm bezeichnet habe. Auch die Schwester der Zeugin wisse nun von den Lügen, die die Zeugin erzähle. Niemand könne die Zeugin vor dem Angeklagten retten. Darüber hinaus hat die Zeugin erläutert, der Angeklagte habe mit der Wendung „beim letzten Mal“ auf das Ereignis am 23.06.2023 Bezug genommen.
71Die Zeugin hat ferner geschildert, dass es auch danach zu Drohungen des Angeklagten gegen sie gekommen sei. Der Angeklagte habe jedoch nur sie, nicht auch ihre Familie bedroht. Dies habe der Angeklagte über viele verschiedene Accounts getan, welche die Zeugin fortlaufend blockiert habe. Aufgrund der Drohungen habe die Zeugin kaum noch die Wohnung verlassen. Dies habe ihr die Polizei auch so empfohlen. Sie sei nur noch zur Schule und nach Hause gegangen. Die Polizei habe ihr ferner empfohlen, in ein Frauenhaus zu gehen, die Region zu verlassen. Die Zeugin sei dann ihrem Ex-Mann, dem Zeugen PL., wieder näher gekommen, da sie mit diesem beabsichtigt habe, ihren gemeinsamen Sohn nach Deutschland zu holen. Sie sei zunächst bei dem Bruder des Zeugen PL. untergekommen und habe die Wohnung unter der Anschrift Q.-straße verlassen. Schließlich habe die Zeugin den Zeugen PL. am 27.01.2024 erneut geheiratet.
72Letztmalig an Silvester des vergangenen Jahres habe der Angeklagte der Zeugin etwas in Bezug auf ihre Kleidung geschrieben. Ganz genau könne die Zeugin sich jedoch nicht daran erinnern, was er geschrieben habe. Inhaltlich sei es darum gegangen, dass die Zeugin während der Beziehung mit dem Angeklagten traditionell islamische Kleidung getragen habe und nach der Beziehung ihren Kleidungsstil verändert habe.
73(3)
74Die Kammer folgt im Ergebnis den Angaben der Zeugin A.. Die Kammer ist auch an dieser Stelle zunächst von der sog. „Nullhypothese“ ausgegangen.
75Für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin spricht insbesondere, dass die Nachricht, von welcher die Zeugin berichtet hat, in Form eines Screenshots vorlag und von der Zeugin nachvollziehbar erläutert werden konnte. Auch die zeitlichen Zusammenhänge zwischen der Nachricht, dem Antreffen des Angeklagten im Schulbus und der Anzeigenerstattung bei der Polizei sind stimmig und wurden von der Zeugin widerspruchsfrei geschildert. Anhaltspunkte für eine Falschaussage oder –belastung durch die Zeugin lagen nicht vor. Die Zeugin zeigte auch im Zusammenhang mit der Erläuterung der Nachricht keine besonderen Belastungstendenzen, sondern schilderte sachlich den Inhalt der an sie gerichteten Nachrichten und räumte freimütig Erinnerungslücken, auch in Bezug auf die zeitlichen Zusammenhänge, ein.
76Letztlich spricht mit den weiteren Nachrichten, deren Übersetzungen – an deren Richtigkeit keine Zweifel bestehen – im Rahmen der Hauptverhandlung verlesen worden sind, ein weiteres Indiz dafür, dass der Angeklagte der Zeugin tatsächlich Nachrichten mit Drohungen schickte. In den Übersetzungen heißt es u.a., der Angeklagte werde der Zeugin von seinem richtigen Profil schreiben, denn die Zeugin werde dafür sorgen, dass der Angeklagte „in den Knast gehe“ (Bl. 44 d.A. zum Az. 4 KLs 19/24). Die Nennung des „richtigen“ Profils deutet auch daraufhin, dass der Angeklagte die Zeugin zuvor über Fake-Accounts kontaktiert hat und erst später über seinen richtigen Account mit der Zeugin in Kontakt trat.
77(4)
78Nach alledem ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte der Zeugin A. (auch) am 06.11.2023 eine Drohung des sinngemäßen Inhalts schickte, ihr alle Knochen im Körper zu brechen, damit sie am ganzen Körper gelähmt sei, sie aber am Leben zu lassen, damit sie sich daran erinnern könne, wie die Leute denken und sie ihn als dumm bezeichnet habe. Es liegt in Anbetracht der unmittelbar am Folgetag erfolgten Anzeige des Geschehens auf der Hand, dass die Zeugin die Drohung ernst nahm. Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Angeklagte die Ankündigung dieses erheblichen Angriffs auf die körperliche Unversehrtheit der Zeugin nicht bewusst an die Zeugin richtete, um diese zu verunsichern. Vielmehr bestätigt sich der Eindruck der Ernsthaftigkeit noch durch die weiteren Nachrichten, in welchen der Angeklagte auch explizit darauf Bezug nahm, dass die Zeugin ihn „in den Knast“ bringen werde.
79Es bestehen vor diesem Hintergrund auch keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin zu ihrem Nachtatverhalten. Den Umstand der (erneuten) Vermählung mit dem Zeugen PL. hat dieser – ebenso wie auch die Nebenklägerin – im Rahmen seiner Vernehmung bestätigt.
80d)
81Die Feststellungen zu dem Geschehen des 22.03.2024 (Ziff. II. 5.) beruhen auf den glaubhaften Angaben der Nebenklägerin sowie der im Rahmen der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, den Gutachten der Sachverständigen QH. und Dr. ZN. sowie den im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern, dem ebenfalls in Augenschein genommenen und durch den Zeugen QA. überreichten Video sowie den verlesenen Urkunden.
82(1)
83Der Angeklagte hat zunächst keine Angaben zu dem Geschehen am Abend des 22.03.2024 gemacht. Im Rahmen des letzten Wortes hat der Angeklagte ausgeführt, er habe nicht damit gerechnet, dass so etwas passieren würde. Er habe das nicht geplant. Ferner habe er nicht gesehen, dass sie gebrannt habe. Er sei aus dem Zimmer nicht mehr herausgekommen und habe sie auch nicht mehr gesehen.
84Daneben hat der Angeklagte im Rahmen der Exploration durch den Sachverständigen Dr. YM. Angaben zu dem Tatvorwurf gemacht. Der Sachverständige hat insoweit bekundet, der Angeklagte habe ihm gegenüber angegeben, niemals die Absicht gehabt zu haben, die L. zu töten. Vielmehr habe er beabsichtigt, sich selber durch Verbrennen zu suizidieren. Die L. sei zufällig in der Nähe gewesen und dadurch in Brand geraten.
85Zweifel an der richtigen Wiedergabe der Angaben des Angeklagten durch den Sachverständigen bestehen nicht. Der Sachverständige hat unter Zuhilfenahme seiner Aufzeichnungen und des vor der Hauptverhandlung verschriftlichten, vorläufigen Gutachtens die ihm im Rahmen der Exploration gegenüber gemachten Angaben nachvollziehbar und widerspruchsfrei bekundet.
86(2)
87Im Hinblick auf das Geschehen in der Wohnung der Nebenklägerin am 22.03.2024 wird der Angeklagte jedoch insbesondere durch die Angaben der Nebenklägerin, der Zeugin U. sowie die gutachterlichen Ausführungen der Sachverständigen Dr. ZN. und des Sachverständigen QH. überführt.
88(a)
89Die Nebenklägerin sowie die Zeugin U. haben zu dem Abend des 22.03.2024 im Wesentlichen übereinstimmende Angaben gemacht.
90(aa)
91Die Nebenklägerin hat bekundet, sie habe zur Zeit der Tat die Wohnung zusammen mit drei ihrer Kinder, der Zeugin U., dem Zeugen T. und der Getöteten, bewohnt. Von der Wohnungstür gelange man in einen Flur, von welchem aus man das Wohnzimmer, die Küche und das Badezimmer erreiche. Es gebe noch einen kleinen Flur, von welchem aus das Zimmer des Zeugen T. und das Zimmer ihrer Töchter, in welchem auch sie selbst schlafe, erreichen könne. Die Schlafzimmer seien direkt nebeneinander. Der Zeuge T. habe sich an diesem Abend nicht zu Hause aufgehalten, er sei mit Freunden unterwegs gewesen.
92Die Getötete habe sich an dem Tag noch bei ihrer Schwester, der Zeugin A., aufgehalten und sei gegen 16 Uhr nach Hause gekommen. Die Nebenklägerin selbst habe das Essen vorbereitet. Sie und ihre bei ihr wohnenden Töchter hätten zusammen das Fasten brechen wollen. Bei der Vorbereitung des Essens hätten ihr die Zeugin U. sowie eine Freundin der Zeugin geholfen. Dies sei geschehen, bevor die Getötete wieder in die Wohnung zurückgekehrt sei. Die Freundin der Zeugin U. habe die Wohnung verlassen. Die Nebenklägerin habe gemeinsam mit ihren Töchtern gegessen. Dann sei die Zeugin U. zum Schlafen ins Bett gegangen. Das sei zwischen 20 und 21 Uhr gewesen.
93Die Nebenklägerin habe sich zusammen mit der Getöteten in das Wohnzimmer begeben. Es sei ein Videotelefonat mit der Zeugin A. geführt worden. Nach Beendigung des Telefonats habe es geklingelt. Die Getötete sei zur Tür gegangen, um diese zu öffnen. Dies sei gegen 22 Uhr gewesen. Die Nebenklägerin habe nicht damit gerechnet, dass um diese Uhrzeit während des Ramadans noch jemand zu Besuch komme. Sie und die Getötete hätten vielmehr damit gerechnet, dass der Zeuge T. nach Hause zurückkehre. Die Getötete habe gefragt, wer vor der Tür sei. Plötzlich habe die Getötete angefangen, zu schreien. Die Nebenklägerin selbst habe ebenfalls begonnen, zu schreien. Sie habe sich aufgrund ihrer MS-Erkrankung nicht richtig bewegen können und sei langsam auf dem Sofa im Wohnzimmer in Richtung Tür gerutscht. Durch die offene Tür habe sie sehen können, dass die Getötete in Richtung des Zimmers des Zeugen T. gelaufen sei. Der Angeklagte habe sie verfolgt und zurück auf den Flur gezogen. Die Getötete sei dadurch zu Boden gegangen. Sie habe auf dem Boden sitzend noch mit ihren Füßen gestrampelt, um sich zu befreien. Der Angeklagte habe dann Benzin auf die Getötete gegossen. Die Getötete habe daraufhin angefangen zu brennen. Dass es sich um Benzin gehandelt habe, habe die Nebenklägerin riechen können. Es sei ein eindeutiger Benzingeruch wahrnehmbar gewesen. Das Benzin habe der Angeklagte aus einer Kanne auf die Getötete geschüttet. Behältnisse mit Benzin habe die Nebenklägerin nicht in ihrer Wohnung, auch keine blauen Kanister, wie sie später in der Wohnung aufgefunden worden seien. Der Angeklagte habe auch Gegenstände, welche sie nicht genauer beschreiben könne, geworfen. Diese seien explodiert. Das Licht in der Wohnung sei in der Folge ausgegangen. Wie genau die Getötete angefangen habe, zu brennen, könne die Nebenklägerin nicht mehr sagen. Ebenso habe sie nicht beobachten können, wie der Angeklagte aus der Wohnung gelangt sei.
94Die Getötete habe am Körper und den Haaren gebrannt. Sie habe geschrien. Die Nebenklägerin habe der Getöteten gesagt, sie solle auf den Balkon gehen und um Hilfe rufen. Dies habe die Getötete dann auch getan. Als sie daraufhin in das Wohnzimmer zurückgekehrt sei, habe sie weiterhin gebrannt, sodass die Nebenklägerin die Getötete mit einer Decke umwickelt habe. Dadurch sei die Getötete „gelöscht“ worden. Die Nebenklägerin selbst habe sich dabei eine Verbrennung am rechten Handgelenk zugezogen. Sie sei dann gemeinsam mit der Getöteten aus dem Wohnzimmer heraus auf den Balkon gegangen. Dort sei die Zeugin U. bereits gewesen. Von dort aus seien sie von hinzugeeilten Personen vom Balkon heruntergeholt worden.
95Die Getötete sei in ein Krankenhaus verbracht worden. Ebenso seien die Nebenklägerin und die Zeugin U. in ein Krankenhaus gekommen. Dort seien die Nebenklägerin und die Zeugin U. ungefähr zwei Stunden lang gewesen. Es sei überprüft worden, ob die beiden eine Rauchvergiftung gehabt hätten. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Wegen der Verbrennung an der Hand habe die Nebenklägerin eine Salbe erhalten, um die Verbrennung damit zu Hause zu versorgen. In ihre ursprüngliche Wohnung seien sie jedoch nicht zurückgekehrt. Sie selbst sei nicht mehr in der Wohnung gewesen. Es sei alles verbrannt gewesen. Sie sei zunächst für etwa zwei Monate bei ihrer Schwester IS. untergekommen, bis sie eine neue Wohnung gefunden hätte.
96(bb)
97Die Zeugin U. hat bekundet, sie habe an dem Abend des Vorfalls, es sei ein Freitag oder Sonntag gewesen, zusammen mit ihrer Mutter, der Nebenklägerin, und ihrer Schwester, der Getöteten, etwas gegessen. Die Zeugin habe abgespült und sei dann ins Bett gegangen. Sie habe noch ein wenig auf ihr Tablet und ihr Handy geschaut und sei dann irgendwann eingeschlafen. Die Wohnung sei zu diesem Zeitpunkt von der Zeugin, ihrer Mutter, ihrer Schwester L und ihrem Bruder G bewohnt worden. Die Frauen hätten sich ein Schlafzimmer geteilt, ihr Bruder G habe ein eigenes Zimmer gehabt. Die Wohnung bestehe aus zwei Zimmern, einem Wohnzimmer, einer Toilette, einer Küche und einem Flur. Der Bruder der Zeugin sei an dem Abend nicht zu Hause, sondern mit Freunden unterwegs gewesen. Als die Zeugin in ihr Bett gegangen sei, hätten sich ihre Mutter und ihre Schwester im Wohnzimmer aufgehalten.
98Die Zeugin sei dann von Schreien ihrer Mutter und ihrer Schwester wach geworden. Sie habe noch gar nicht richtig realisiert, was passiere, da sie gerade erst wach geworden sei. Sie habe durch die offene Tür zu dem Zimmer, in welchem sie geschlafen habe, auf den Flur geblickt und dort gesehen, dass die Getötete in das Zimmer ihres Bruders gelaufen sei. Der Angeklagte sei ihr hinterhergelaufen. Er habe die Getötete mit Benzin übergossen. Die Zeugin habe umhergeschaut und überlegt, sich im Schrank zu verstecken. Sie habe sich jedoch dann erst hinter der Tür versteckt und sei dann schließlich über das Fenster des Schlafzimmers auf den Balkon gelangt. Der Angeklagte sei in das Zimmer des Bruders der Zeugin gelaufen. Dort habe sie ihn nicht mehr herauskommen sehen. Sie habe später erfahren, dass der Angeklagte zu der Wohnung seiner Schwester D. gegangen sei.
99Die Zeugin habe den Moment, in welchem die Getötete zu brennen begonnen habe, nicht gesehen. Sie habe sie nur brennen gesehen. Die Getötete sei in der Wohnung zwischen Balkon und Wohnzimmer hin- und hergelaufen. Im Wohnzimmer habe die Nebenklägerin die Getötete schließlich mit einer Decke umwickelt und gelöscht. Dabei habe sich die Nebenklägerin an der Hand bzw. am Handgelenk verbrannt. An welchem Arm dies gewesen sei, könne die Zeugin nicht mehr sagen. Schließlich seien auch die Getötete und die Nebenklägerin auf den Balkon gegangen. Sie seien mit Hilfe mehrerer Männer vom Balkon heruntergeholt worden. Die Zeugin habe den Kopf der Getöteten noch berührt, dann aber gemerkt, dass dort keine Haare mehr gewesen seien. Sie habe Angst bekommen und sei zu ihrer Tante gelaufen. Die Zeugin und die Nebenklägerin seien später in einem Krankenwagen in ein Krankenhaus transportiert worden. Ihr Onkel, der Zeuge I., habe die Nebenklägerin zum Krankenwagen getragen.
100Am nächsten Tag sei die ganze Familie bei der Tante der Zeugin zu Besuch gewesen. Es sei über die ganze Sache gesprochen worden. Auch die Zeugin habe erzählt, was sie gesehen habe. Sie habe auch von der Getöteten erzählt und, dass diese gut zu der Zeugin gewesen sei. Auch die Nebenklägerin habe von dem Vorfall berichtet.
101Ihre Schwester, die Getötete, habe die Zeugin im Anschluss nicht mehr gesehen. Sie sei einmal mit im Krankenhaus gewesen, habe die Getötete jedoch nicht zu Gesicht bekommen. Die Nebenklägerin habe der Zeugin auch nicht erzählt, wie es der Getöteten gegangen sei, um ihr keine Angst zu machen.
102Über die Vernehmung der Zeugin habe diese auch mit der Nebenklägerin gesprochen. Sie habe ihr berichtet, dass Fragen mehrmals gestellt würden und dies die Zeugin nervös mache. Sofern nur wenige Fragen gestellt worden seien, habe die Zeugin der Nebenklägerin von diesen berichtet. Die Nebenklägerin habe der Zeugin gesagt, sie solle ruhig bleiben und die Fragen beantworten.
103(cc)
104Die Kammer folgt – wiederum ausgehend von der sog. „Nullhypothese“ – im Ergebnis den Angaben der Nebenklägerin und der Zeugin U. im Hinblick auf das Geschehen in der Tatortwohnung.
105Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Zeugin U. durch verschiedene Berichte über den Tattag, insbesondere von Seiten der Nebenklägerin, nachträglich Informationen zu dem selbst Erlebten erhalten hat. So hat die Zeugin im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung bekundet, dass sie nicht selbst gesehen habe, wie der Angeklagte in die Wohnung hereingekommen sei. Ihre Mutter habe dies aber gesehen. Es habe an der Tür geklingelt, die Getötete habe durch den Spion geschaut. Der Angeklagte habe sich aber an der Seite versteckt. Die Getötete habe zweimal gerufen, wer da sei, dann die Tür leicht geöffnet, da sie gedacht habe, unten stehe noch jemand. Der Angeklagte habe dann direkt die Tür aufgemacht, sei mit drei Kanistern in die Wohnung und habe die Tür hinter sich zugemacht. Diesen Bericht ihrer Mutter hat die Zeugin auch im Rahmen der Hauptverhandlung wiedergegeben. Die Zeugin hat insoweit jedoch eindeutig klargestellt, dass es sich um einen Bericht ihrer Mutter gehandelt habe. Dies sei bei ihrer Tante während des Essens gewesen, als sie und ihre Mutter aus dem Krankenhaus gekommen seien. Damit hat die Zeugin diese nachträglichen Informationen aber gerade nicht zum Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung im Sinne des sog. Nachinformationseffektes gemacht, sondern die Herkunft dieser Information deutlich klargestellt.
106Die Nebenklägerin hat in Bezug auf das Hereintreten des Angeklagten in die Wohnung den von der Zeugin U. geschilderten Bericht nicht bestätigt, sondern bereits im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung angegeben, dass sie die Wohnungstür nicht habe sehen können, als die Getötete diese geöffnet habe. Dies hat sie auch im Rahmen ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung bestätigt. Es könne sein, dass sie im Rahmen der Vielzahl von Gesprächen im Anschluss an die Tat etwas so berichtet habe, wie es die Zeugin U. im Rahmen der Hauptverhandlung bekundet habe.
107Der Umstand, dass die Nebenklägerin möglicherweise abweichend von ihren Aussagen im Rahmen der Hauptverhandlung und der polizeilichen Vernehmung etwas davon berichtet hat, dass die Getötete durch den Spion geschaut, sich der Angeklagte aber an der Seite versteckt habe, obwohl die Nebenklägerin insoweit keine eigene Wahrnehmungsmöglichkeit hatte, begründet keine durchgreifenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin. Bei dem Öffnen einer Wohnungstür nach dem Klingeln handelt es sich um einen alltäglichen, schematischen Vorgang. In Zusammenschau mit der von der Nebenklägerin bekundeten Nachfrage der Getöteten nach dem Besucher ist es naheliegend, dass es sich bei den weiteren Details – Blick durch den Türspion, Verstecken des Angeklagten – um eine dem schematischen Vorgang angepasste Ausfüllung handelte. Bei der Ausfüllung von schematischen Vorgängen mit weiteren Details handelt es sich jedoch um einen typischen Wahrnehmungsvorgang. Hervorzuheben ist insoweit auch, dass die Nebenklägerin gerade nicht gegenüber der Polizei oder im Rahmen der Hauptverhandlung solche Ausfüllungstendenzen gezeigt hat, sondern nach den Bekundungen der Zeugin U. allenfalls im Rahmen von Gesprächen innerhalb der Familie. Im Rahmen der Hauptverhandlung vermochte die Nebenklägerin nachvollziehbar zu bekunden, wie ihre Wahrnehmungsmöglichkeiten waren und was sie tatsächlich selbst wahrgenommen hat.
108Insgesamt haben sowohl die Nebenklägerin als auch die Zeugin U. konstante Angaben zu dem Geschehen in der Wohnung am 22.03.2024 gemacht. Dabei haben sie auch unter Berücksichtigung der vorhandenen Sprachbarriere und des notwendigen Einsatzes von Dolmetschern zwar mit einfacher Sprache, aber dennoch anschaulich von ihren Beobachtungen berichtet und stets – überwiegend auch ohne konkrete Nachfrage – deutlich gemacht, an welchen Stellen sie von eigenen Beobachtungen berichtet haben und wann sie „etwas gehört“ bzw. aus Erzählungen Anderer mitbekommen haben. Dies hat die Zeugin U. auch bereits in ihrer polizeilichen Vernehmung, welche der Zeugin im späteren Verlauf ihrer Vernehmung umfangreich vorgehalten worden ist, stets deutlich gemacht. Die Bekundungen der Nebenklägerin und der Zeugin waren trotz der sich über mehrere Verhandlungstermine erstreckenden Vernehmungen gleichbleibend konstant und in Anbetracht des in Rede stehenden Verlustes einer sehr nahen Angehörigen nur selten von Emotionen geprägt, was insbesondere angesichts des Alters der Zeugin U. von nur zwölf Jahren bemerkenswert ist. Dass die Nebenklägerin und die Zeugin das Entzünden des ausgebrachten Benzins und die Körperstellen, an denen die Getötete brannte, nicht (genau) beschreiben konnten, ist vor dem Hintergrund der Sprachbarriere und des sehr hektischen Geschehensablaufs aufgrund des Feuers in der Wohnung, welches nicht nur eine erhebliche Gefahr für die unmittelbar in Brand gesetzte Getötete bedeutet hat, nachvollziehbar.
109Auch wenn die Zeugin U. bekundet hat, der Nebenklägerin insbesondere von häufig gleichlautenden Fragen im Rahmen ihrer Vernehmung berichtet zu haben, haben sich im Rahmen der Vernehmung der Nebenklägerin und der Zeugin keine Anhaltspunkte dafür gezeigt, dass die Aussagen aufeinander abgestimmt waren. Die Nebenklägerin und die Zeugin antworteten stets spontan, ohne dass sie Gelegenheit hatten, den Aussageinhalt oder ihr Aussageverhalten anzupassen. Ferner haben sie – auch in Anbetracht des Verlustes einer sehr nahen Angehörigen – keine besonderen Belastungstendenzen gezeigt. Ihre Schilderungen waren frei von Übertreibungen. Vielmehr beschreiben die Nebenklägerin und die Zeugin den Angeklagten als unauffällige, freundliche Person, von der sie eine solche Tat niemals erwartet hätten. Lediglich auf konkrete Nachfrage der Staatsanwaltschaft hat die Zeugin geäußert, Angst vor dem Angeklagten zu haben und ihn wegen seiner Tat zu hassen. Auch die Nebenklägerin hat auf konkrete Nachfrage der Staatsanwaltschaft geäußert, sie wünsche dem Angeklagten die Todesstrafe, wobei sie wisse, dass es diese in Deutschland nicht gebe. Daher wünsche sie ihm eine lebenslange Haftstrafe.
110Schließlich aber spricht in besonderem Maße für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin und der Zeugin U., dass ihre Angaben mit den weiteren, insbesondere den objektiven Beweismitteln in Einklang stehen.
111(b)
112Die Angaben der Nebenklägerin und der Zeugin U. stehen in Einklang mit den Feststellungen der Sachverständigen Dr. ZN..
113(aa)
114Die Sachverständige Dr. ZN. hat zur Erstattung ihres Gutachtens ausgeführt, dass sie die Getötete am 09.04.2024 obduziert habe. Sie habe bei der Getöteten ein sehr schweres Verbrennungstrauma mit über 50 % drittgradig verbrannter Körperoberfläche festgestellt. Es sei dabei üblich, dass Verbrennungswunden von Grad 2B zu Grad 3 nachtiefen. Die Verbrennungen seien im Gesicht, am vorderen Brustkorb rechtsbetont, am rechten Arm, am linken Oberarm, an beiden Händen, am Rücken rechtsbetont, am rechten Oberschenkel, an beiden Unterschenkeln und an der linken Fußsohle festzustellen gewesen. Die Getötete habe gerötete Schleimhäute aufgewiesen. Dies deute auf ein Einatmen der heißen Gase hin. Ferner sei die Muskulatur des Halses „wie gekocht“ gewesen. Sie sei geschrumpft und verfestigt gewesen.
115Das Verbrennungstrauma sei so schwer gewesen, dass es in der Folge zu einem Multiorganversagen gekommen sei.
116Bei Verbrennungen bestehe die große Gefahr, dass durch die Zerstörung der Hautbarriere Infektionen ungehindert in den Körper eindringen könnten. Dabei sei die Sterblichkeit umso höher, je größer die verbrannten Hautareale seien. Im Rahmen der Behandlung der Getöteten seien moderne Verfahren angewandt worden, um die Haut zu strecken und andere Häute zu transplantieren, um letztlich die Hautbarriere wiederherzustellen. Der Zustand der Getöteten habe sich dadurch kurzzeitig stabilisiert. Wie es aber häufig im Falle von Verbrennungen geschehe, würden andere Organsysteme versagen. Dies führe zu einem kaskadenartigen Versagen weiterer Organsysteme. Es sei initial notwendig gewesen, der Getöteten Opioide zu verabreichen. Dieses Vorgehen sei lege artis, störe jedoch die Darmfunktion. Im Hinblick darauf sei es während der Behandlung zu einem weiteren Eingriff zur Behandlung des eingetretenen Darmstillstands gekommen. Durch die fehlende Hautbarriere sei es zu Entzündungen gekommen. Die Herzleistung lasse dann nach. Sobald Herz und Lungen nicht mehr richtig arbeiteten, komme es zu Flüssigkeitseinlagerungen im Gewebe. Schließlich sei es zu blutigen Schleimhautentzündungen von Magen-, Dünn- und Dickdarm mit Darmstillstand sowie einem Lungen- und Leberversagen im Sinne eines Multiorganversagens gekommen. Anhaltspunkte für Behandlungsfehler hätten sich nicht ergeben. Die Behandlung sei lege artis erfolgt. Ferner seien die Mitteilungen über den Behandlungsverlauf nachvollziehbar gewesen. Aus rechtsmedizinischer Sicht bestünden keinerlei Zweifel daran, dass der am 05.04.2024 eingetretene Tod der Getöteten durch die Verbrennungsverletzungen verursacht worden sei.
117Die Schwere der Verletzungen weise auf eine enorme und schnelle Brandeinwirkung hin. Die Verbrennung so großer Körperareale ohne einen Brandbeschleuniger wäre schwerlich nachvollziehbar. Die Haut der Getöteten habe im Bereich des Gesichts, der Arme und des Brustkorbs fast vollständig gefehlt. Hierzu sei eine massive Hitzeeinwirkung erforderlich. Die Haut sei etwa am rechten Arm gerissen gewesen. Diese Risse seien ein Zeichen für eine schwere Hitzeeinwirkung. Verletzungen, welche nicht auf diese Brandeinwirkung zurückzuführen seien, und Vorerkrankungen der Getöteten seien nicht festgestellt worden. Der Hergang, dass ein Überschütten der Getöteten mit Benzin und dessen Entzünden stattgefunden habe, sei mit den Verletzungen in Einklang zu bringen. Sofern Verbrennungen in einem (externen) Brandherd verursacht würden, wären diese gleichmäßiger feststellbar. Bei der Getöteten sei die Haut teilweise noch erhalten gewesen, wo der Brand nicht gezehrt habe.
118Die Lichtbilder des Angeklagten, welche nach dessen Verhaftung angefertigt worden sind (Bl. 171 bis 189 d.A.), sind in Anwesenheit der Sachverständigen Dr. ZN. in Augenschein genommen worden. Auf diesen war u.a. zu sehen, dass der Angeklagte Verletzungen im Bereich beider Fußknöchel, sowohl innen, als auch außen und insbesondere hinten am linken Knöchel hatte. Auch an den Füßen des Angeklagten befanden sich Verletzungen. An der linken Hand des Angeklagten waren ebenfalls Verletzungen, insbesondere im Bereich des kleinen Fingers und des Ringfingers und dem angrenzenden Handrücken zu sehen. An der rechten Hand trug der Angeklagte einen fingerfreien Handschuh. Dort waren eine kleine Wunde in der Mitte des Mittelfingers, nach Entfernung des Handschuhs Verfärbungen im Bereich der Handknöchel des kleinen und des Ringfingers sowie am kleinen Finger selbst zu sehen. An den Lippen des Angeklagten befanden sich ferner schwarze Anhaftungen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in Augenschein genommenen Lichtbilder (Bl. 171 bis 189 d.A.) verwiesen.
119Die Sachverständige hat zu den in Augenschein genommenen Lichtbildern ausgeführt, dass auch bei dem Angeklagten Brandverletzungen an beiden Knöcheln festzustellen gewesen seien. Es handele sich mindestens um zweitgradige Verbrennungen, denn es hätten sich bereits kleine Blasen unter der Haut gebildet. Auch an den Händen des Angeklagten seien Verbrennungen festzustellen gewesen. Die linke Hand sei ebenfalls mindestens zweitgradig verbrannt. Diese Verletzungen wiesen eine auffällig gleiche Morphologie wie die Verletzungen der Getöteten auf, seien jedoch weniger schwer. Sie könnten aus rechtsmedizinischer Sicht als Täterverletzungen interpretiert werden. Bei dem Übergießen komme es wahrscheinlich auch zu einer eigenen Kontamination mit Brandbeschleuniger. Die Entzündung erfolge explosionsartig. So seien auch die Verletzungen an den Knöcheln vermutlich unfallbedingt. Ein Suizidversuch durch Übergießen mit einem Brandbeschleuniger lasse sich mit diesen Verletzungen nicht plausibel in Einklang bringen. In der Regel finde ein solcher Suizidversuch durch ein Übergießen über den Kopf statt, sodass die Verletzungen eher dort bzw. im Bereich des Oberkörpers zu erwarten wären, also genau solche Verletzungen, wie sie letztlich bei der Getöteten festgestellt worden seien. Auch eine Umarmung der in Brand gesetzten Getöteten sei nicht plausibel. Denn auch in diesem Fall seien Verletzungen im Oberkörper- und Gesichtsbereich zu erwarten gewesen.
120(bb)
121Die Kammer schließt sich den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen in eigener Überzeugungsbildung an. Die Sachverständige, welche als Fachärztin für Rechtsmedizin und Leiterin des Instituts für Rechtsmedizin der Stadt V. für die vorliegende Begutachtung besonders geeignet war, hat anschaulich und nachvollziehbar zu ihren Feststellungen und den daraus gezogenen Schlüssen vorgetragen. Sie hat ferner im Rahmen der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder der Getöteten (Bl. 2 bis 6, 8, 10 bis 14 und 16 bis 23 d. Sonderbandes „Bilder der Geschädigten“), welche mit den Feststellungen der Sachverständigen in Einklang stehen, ihre Ergebnisse weiter erläutert und ergänzt. Auf den vorgenannten Lichtbildern war zu sehen, dass die Körperoberfläche der Getöteten im Gesicht, an der Vorderseite des Oberkörpers und am rechten Arm stark gerötet und teilweise gerissen war. Vom Kopf bis etwa zum Bauchnabel der Getöteten zeigten sich im Gesicht und auf der Vorderseite des Oberkörpers durchgängige, deutliche Rötungen und im weiteren Verlauf Schorfbildungen. Der Rücken der Getöteten war ebenfalls gerötet. Am Hals der Getöteten waren Einschnitte zu sehen – welche nach den Ausführungen der Sachverständigen zur Sicherstellung der Atmung aufgrund der Verhärtung der dortigen Muskulatur notwendig gewesen seien. Teilweise – so etwa im Bereich der rechten Schulter – war offenliegendes, blutiges Gewebe zu sehen. Daumen, Zeige- und Mittelfinger der linken Hand sowie sämtliche Finger der rechten Hand der Getöteten wiesen schwarze Verfärbungen auf – welche die Sachverständige als Nekrosen, also abgestorbenes Gewebe, erläuterte. Auch im Bereich des linken Fußknöchels waren Rötungen und sich ablösende Haut zu erkennen. Rötungen wies die Getötete auch am rechten Unterschenkel auf. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in Augenschein genommenen Lichtbilder (Bl. 2 bis 6, 8, 10 bis 14 und 16 bis 23 d. Sonderbandes „Bilder der Geschädigten“) verwiesen. Schließlich sind auch die Ausführungen der Sachverständigen zu dem Krankheits- bzw. Behandlungsverlauf der Getöteten unmittelbar nachvollziehbar und einleuchtend. Dasselbe gilt im Hinblick auf die Angaben der Sachverständigen zur Plausibilität des geschilderten Tathergangs. Zweifel an der Sachkunde und den Ausführungen der Sachverständigen bestehen nicht.
122Im Übrigen stimmen die Ausführungen der Sachverständigen auch mit den Angaben der Zeugen XP., PZ. und Dr. VI. überein. Der Zeuge XP. hat ebenfalls bekundet, dass die Getötete großflächige Verbrennungen im Oberkörperbereich sowie ein Inhalationstrauma – durch das Einatmen der Hitze – erlitten habe. Vor Ort sei die Getötete zwischen 45 und 60 Minuten versorgt und stabilisiert worden. Ein Abtransport mit einem Rettungshubschrauber sei wegen der bereits eingetretenen Dunkelheit nicht möglich gewesen, sodass die Getötete in einem Rettungswagen in das Klinikum Nord in V. auf eine Station für Verbrennungsverletzungen gebracht worden sei. Der Zeuge PZ. hat geschildert, dass die Getötete permanent gestöhnt und Schmerzen beklagt habe. Sie habe schwere Verbrennungen insbesondere vorne am Oberkörper, am rechten Arm sowie am linken Oberarm gehabt. Dort sei es ihm gelungen, einen Zugang für Flüssigkeits- und Schmerzmittelgabe zu setzen. Die Verbrennungen seien teilweise so tief gewesen, dass nicht mehr von einer Schmerzempfindung ausgegangen werden könne. Insbesondere die zu diesem Zeitpunkt noch zweitgradigen Verbrennungen seien jedoch spürbar gewesen. Der Zeuge habe die Getötete auf Arabisch noch fragen können, was geschehen sei. Sie habe gesagt, es sei Benzin auf sie gegossen worden. Das habe der Zeuge später auch der Polizei berichtet. Zwar habe die Getötete auch die Frage bejaht, ob sie wisse, wer das getan habe. Einen Namen habe sie allerdings nicht genannt. Schließlich hat auch die Zeugin Dr. VI. bekundet, bei der Getöteten schwerste Verbrennungen zweiten und dritten Grades festgestellt zu haben. Es bestünde die Gefahr, dass durch die Verhärtung des Gewebes, insbesondere im Gesicht und am Kopf und Hals, die Atmung erschwert wäre. Es sei in einem solchen Fall dringend angezeigt, die Atmung zu sichern und den Kreislauf zu stabilisieren. Das Wichtigste sei neben der Sicherung der Atmung der Erhalt der Körperwärme sowie die Flüssigkeitsgabe. Wegen der Schmerzen der Getöteten habe die Zeugin diese in ein künstliches Koma versetzt.
123(cc)
124In Zusammenschau mit den Ausführungen der Sachverständigen Dr. ZN. zeigt sich, dass die Angaben der Nebenklägerin und der Zeugin U. zu dem Geschehen in der Wohnung der Nebenklägerin mit dem Verletzungsbild der Geschädigten, welches die Sachverständige feststellte, in Einklang stehen. Insbesondere passen die Verletzungen zu dem von der Nebenklägerin und der Zeugin geschilderten Übergießen der Getöteten mit einem Brandbeschleuniger und dessen anschließender Entzündung. Auch die Verletzungen des Angeklagten, welche die Sachverständige weiter erläutert hat, passen zu dessen Anwesenheit am Tatort. Daneben stehen die Angaben der Nebenklägerin und der Zeugin U. mit den von dem Zeugen PZ. bekundeten Äußerungen der Getöteten ihm gegenüber, nämlich einem Übergießen der Getöteten mit Benzin, in Einklang.
125Ferner sind die Angaben, welche der Angeklagte im Rahmen der Exploration durch den Sachverständigen Dr. YM. in Bezug auf das Geschehen in der Wohnung gemacht hat, damit zur Überzeugung der Kammer widerlegt. Die Verletzungen der Getöteten passen schlichtweg nicht zu einer bloßen Anwesenheit bei dem vermeintlichen Versuch des Angeklagten, sich selbst durch Inbrandsetzen zu suizidieren. Ferner ist auch das bei dem Angeklagten festgestellte Verletzungsbild – welches in Relation zu den Verletzungen der Getöteten als weitaus weniger schwerwiegend anzusehen ist – nicht mit einem Suizidversuch in Einklang zu bringen. Die Sachverständige hat insoweit zwar lediglich aufgrund von Erfahrungswerten ausgeführt, dass Suizidversuche durch Verbrennen regelmäßig mit dem Selbstübergießen mit Brandbeschleuniger über den Kopf einhergingen. In Zusammenschau mit dem Verletzungsbild der Getöteten, welches viel mehr auf ein solches Übergießen hindeutet, steht für die Kammer jedoch ohne Zweifel fest, dass die Angaben des Angeklagten nicht plausibel sind.
126(c)
127Ferner passen die Angaben der Nebenklägerin und der Zeugin U. zu den Feststellungen des Brandsachverständigen QH..
128(aa)
129Der Sachverständige QH. hat im Rahmen der Erstattung seines Gutachtens ausgeführt, dass er am 26.03.2024 die Wohnung der Nebenklägerin in Begleitung der Zeugin KHKin LS. sowie eines Brandmittelspürhundes untersucht habe. Es habe sich bei der Tatörtlichkeit um ein Mehrfamilienhaus gehandelt. Von außen sei bereits ein Rußabschlag an einem Fenster der Wohnung zu sehen gewesen, ebenso an der Rückseite des Hauses. Über das Treppenhaus sei man in die betroffene Wohnung im ersten Obergeschoss gelangt. Vom Treppenhaus aus gesehen könne man in den Flur der Wohnung sehen. Links des Flures seien ein Badezimmer und eine Küche mit einem kleinen Flur gewesen. Geradeaus habe sich ein Schlafzimmer befunden, welches durch einen offenen Zwischenflur erreichbar gewesen sei. Ebenfalls über den Zwischenflur sei ein weiteres Zimmer erreichbar gewesen, welches der Sachverständige anhand des Grundrisses der Wohnung als Kinderzimmer bezeichnet hat. Von dem Flur rechts gesehen habe sich ein Wohnzimmer befunden, von welchem aus der Balkon der Wohnung, angrenzend an das Kinderzimmer, erreichbar gewesen sei.
130Im gesamten Flurbereich hätten sich massive Brandschäden befunden. Die Brandlast im Flur sei ein Schuhschrank sowie dessen Inhalt gewesen. Auf den Abbildungen 5 und 6 der Fotomappe zu dem Gutachten des Sachverständigen (Bl. 812 d.A.) seien die Brandtrichter in der Mitte des Flures zu sehen und entsprechend markiert. Auf dem Weg in das Schlafzimmer sowie in dem Zimmer selbst sei eine Schüttspur feststellbar gewesen, welche typisch für einen Flüssigkeitsaustritt sei. Diese sei auf der Abbildung 16 der Fotomappe zu dem Gutachten des Sachverständigen zu sehen (Bl. 816 d.A.). Auf dem Zwischenflur habe ein Kühlschrank gestanden, dessen Isolierung komplett verbrannt gewesen sei, wie die Abbildungen 7 und 8 der Fotomappe zu dem Gutachten des Sachverständigen (Bl. 813 d.A.) zeigten. Es habe in der Wohnung zwei voneinander unabhängige Brandschwerpunkte gegeben, einmal im Flur sowie einmal im Bereich des Übergangs zu dem Schlafzimmer bzw. im Zwischenflur. Wo es in der Wohnung zuerst gebrannt habe, sei nicht feststellbar gewesen.
131Die Türen und Türblätter hätten teilweise vor dem Haus gelegen. Diese hätten selbstständig gebrannt. Die elektrische Unterverteilung der Wohnung sei ebenfalls verbrannt gewesen. Insbesondere seien die Kunststoffgehäuse vollständig abgebrannt. Ob diese selbstständig gebrannt hätten oder durch äußere Hitzeeinwirkung verbrannt seien, könne der Sachverständige nicht sicher sagen.
132Der Brandmittelspürhund habe sowohl im Schlafzimmer als auch im Flur an Schuhen Interesse gezeigt. Dort seien jeweils Proben genommen worden. Durch die KTU seien bereits im Vorfeld drei blaue Kanisterböden rechts von der Wohnungseingangstür aufgefunden worden. In dem zum Zeitpunkt der Untersuchung durch den Sachverständigen noch in der Wohnung vorhandenen Bauschutt sei im Zwischenflur ein weiterer verschmolzener Kanister mit der Aufschrift „Aspen 4“ aufgefunden worden. Der Sachverständige habe in einem nahegelegenen Baumarkt einen Vergleichskanister gekauft. In den aufgefundenen, verschmolzenen Kanistern hätten sich Anhaftungen vorwiegend iso-aliphatischer Kohlenwasserstoffe befunden. Diese seien als Rückstande von Alkylatbenzin zu bewerten, welches brennbar und leicht entzündlich sei. Es handele sich um eine klare, durchsichtige Flüssigkeit mit einem leichten Gelbstich. Der Geruch – ein Lösungsmittelgeruch – sei auch wahrnehmbar. Es handele sich um den ursprünglichen Originalinhalt des aufgefundenen Kanisters mit der Aufschrift „Aspen 4“. Dies könne auch aufgrund der markanten, viergeteilten Form der aufgefundenen Kanisterböden sowie des Vergleichskanisters, wie sie in den Abbildungen 13, 14 und 17 bis 22 der Fotomappe zum Gutachten des Sachverständigen (Bl. 815 f. d.A.) zu sehen seien, festgestellt werden. Ferner seien auch bei den entnommenen Proben aus dem Brandschutt, den Schuhen auf dem Flur sowie einer Probe aus dem Löschwasser Rückstände von Alkylatbenzin aufgefunden worden. Dasselbe gelte im Hinblick auf die sichergestellten Bekleidungsstücke des Tatverdächtigten – eine Jacke, eine Hose und ein Paar Schuhe. Welche Menge des Alkylatbenzins ausgebracht worden sei, habe der Sachverständige nicht feststellen können. Das vorgefundene Spurenbild sei bereits mit ein bis zwei Litern des Alkylatbenzins zu verursachen gewesen. Zwar seien die aufgefundenen Kanister sämtlichst verbrannt. Es sei aber auch möglich, dass das Alkylatbenzin teilweise in den Kanistern in Brand geraten sei.
133Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass in dem betroffenen Bereich zunächst Alkylatbenzin ausgebracht und dann entzündet worden sei. Die Druckschäden an der Verglasung der Wohnung deuteten zudem darauf hin, dass es nach dem Ausbringen des Alkylatbenzins zur Bildung eines zündfähigen Luft-Gas-Gemisches gekommen sei, welches bei der Entzündung mit einem explosionsartigen Druckereignis umgesetzt worden sei. Konkrete Hinweise auf eine anderweitige Brandursache oder einen anderen Brandherd hätten sich nicht ergeben.
134(bb)
135Die Kammer schließt sich auch den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen QH. in eigener Überzeugungsbildung an. Der Sachverständige, an dessen besonderer Eignung für die vorliegende Begutachtung als Sachverständiger für Brandursachen und –analytik keine Zweifel bestehen, hat seine Beobachtungen und Feststellungen vor Ort nachvollziehbar erläutert und seine daraus gezogenen Schlüsse anschaulich dargelegt. Er hat ferner die angefertigten und teilweise durch die KTU zur Verfügung gestellten Lichtbilder fachkundig erläutert. Auf den in Anwesenheit des Sachverständigen in Augenschein genommenen Lichtbildern (Bl. 811 bis 816 d.A.) waren großflächige Verrußungen im Flur und Zwischenflur der Wohnung der Nebenklägerin zu erkennen. Die Decke war dort heruntergekommen. An den Wänden waren großflächige schwarze Verfärbungen sowie sich ablösende Farb- oder Tapetenbestandteile sichtbar. Auf dem Boden im Flur und Zwischenflur waren Schuttreste sowie Beschädigungen erkennbar, ebenso der von dem Sachverständigen beschriebene Kühlschrank bzw. dessen Reste. Auch in dem Zimmer des Zeugen T. waren Rußablagerungen, insbesondere im Eingangsbereich nahe der Zimmertür, zu sehen. Ferner waren von außerhalb des Mehrfamilienhauses beschädigte Fensterscheiben und Rußanhaftungen an der Außenwand des Gebäudes sichtbar. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Lichtbilder (Bl. 811 bis 816 d.A.) verwiesen. Die Feststellungen und die Ergebnisse des Sachverständigen sind – auch in Anbetracht der Lichtbilder – ohne Weiteres einleuchtend.
136(cc)
137Die Feststellungen des Sachverständigen sprechen ebenfalls für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin und der Zeugin U.. Denn das von ihnen geschilderte Geschehen – die Inbrandsetzung zuvor ausgebrachten Brandbeschleunigers, welcher durch seinen Geruch auch als solcher wahrnehmbar ist – steht mit den objektiven und anhand der Lichtbilder nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen QH. in Einklang. Ferner folgt aus den Feststellungen des Sachverständigen und den in Augenschein genommenen Lichtbildern der unbewohnbare Zustand der Wohnung der Nebenklägerin nach dem Brand.
138(d)
139Die Angaben der Nebenklägerin zu ihrer erlittenen Brandverletzung an der Hand und deren anschließender Behandlung passen zu dem im Rahmen der Hauptverhandlung auszugsweise verlesenen Notfallbericht des Klinikums UY. (Bl. 10 f. d. Sonderbandes Vernehmungen). In diesem heißt es, die Nebenklägerin habe – bei fehlendem Nachweis einer Rauchgasintoxikation – eine Verbrennung am rechten Handgelenk erlitten, welche mit Sulfadiazin-Creme behandelt werden solle.
140(e)
141Nach alledem steht zur Überzeugung der Kammer das Geschehen in der Wohnung der Nebenklägerin am Abend des 22.03.2024 fest. Die von der Getöteten erlittenen Verletzungen korrespondieren mit dem von der Nebenklägerin und der Zeugin U. geschilderten Geschehensablauf. Auch die Brandschäden in der Wohnung der Nebenklägerin, die sichergestellten Kanisterreste und die von dem Sachverständigen QH. erläuterten Spuren in der Wohnung lassen keine vernünftigen Zweifel daran aufkommen, dass sich das Geschehen in der Wohnung der Nebenklägerin wie unter Ziff. II. 5. festgestellt zugetragen hat. Es bestand vor diesem Hintergrund für die in der Wohnung der Nebenklägerin befindlichen Personen, insbesondere auch nicht aus Sicht der Getöteten, keinerlei Anlass dazu, mit einem Angriff gegen sich zu rechnen.
142Die Einlassung des Angeklagten (gegenüber dem Sachverständigen Dr. YM.) ist ferner widerlegt, insbesondere da sich das objektive Spurenbild nicht mit der Schilderung des Angeklagten in Einklang bringen lässt.
143Darüber hinaus folgen aus den Ausführungen der Sachverständigen Dr. ZN., den von ihr erläuterten Lichtbildern der Getöteten sowie den Angaben der Zeugen XP., PZ. und Dr. VI. die Verletzungen der Getöteten, welche durch die Inbrandsetzung verursacht worden sind, sowie der Zusammenhang zwischen den Brandverletzungen und dem letztlichen Versterben der Getöteten.
144Schließlich ergibt sich in Zusammenschau der Angaben der Nebenklägerin und den Ausführungen des Sachverständigen QH. sowie den zu dem Gutachten des Sachverständigen angefertigten Lichtbildern der – nicht mehr bewohnbare – Zustand der Wohnung der Nebenklägerin nach dem Brand.
145(3)
146Das Verhalten des Angeklagten unmittelbar vor der Tat sowie das Geschehen um die Löschversuche der Zeugen I., QA. und TC. stehen zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der glaubhaften Angaben der Zeugen I., PQ., QA., FT. und TC..
147(a)
148Der Zeuge I. hat insoweit bekundet, er sei der direkte Nachbar seiner Schwester, der Nebenklägerin. Diese habe unter der Anschrift Q.-straße gewohnt, er selbst mit seiner Ehefrau, der Schwester des Angeklagten O., unter der Anschrift H.-straße. Er habe den Angeklagten an dem Abend des Brandes etwa eine halbe Stunde vor dem Brand zuletzt gesehen. Der Angeklagte sei zu der Wohnung des Zeugen gekommen und habe um ein Glas Wasser zu trinken gebeten. Der Zeuge habe ihn hereingebeten, der Angeklagte habe dies jedoch abgelehnt und gemeint, er wolle nach V. und müsse den Zug erreichen. Danach habe sich der Angeklagte entfernt. Der Angeklagte sei dabei ganz normal gewesen. Dem Zeugen sei nichts Besonderes an dem Angeklagten aufgefallen.
149Im Anschluss, wie bekundet etwa eine halbe Stunde später, sei der Zeuge auf Schreie aufmerksam geworden. Er sei aus seiner Wohnung herausgegangen und habe gesehen, dass die Wohnung der Nebenklägerin brenne. Dann sei er in das Haus, in welchem sich die Wohnung der Nebenklägerin befunden habe, und direkt hoch zu der Wohnung im ersten Obergeschoss gelaufen. Er habe das Feuer in der Wohnung gesehen und zusammen mit den Zeugen QA. und TC. versucht, den Brand zu löschen. Es sei lediglich gelungen, die Tür ein wenig zu löschen. Der Zeuge habe eine Mütze auf dem Kopf gehabt und sei in die Wohnung hereingegangen, um nachzusehen, ob sich dort noch Personen, insbesondere Familienmitglieder aufhielten. In der Wohnung habe insbesondere der Flur gebrannt. Die Decke sei bereits heruntergefallen. Auch ein Kühlschrank sowie eine kleine Kommode im Flur hätten gebrannt. Personen seien in der Wohnung nicht mehr gewesen. Der Zeuge habe im Wohnzimmer und im Zimmer des Zeugen T. nachgeschaut und dann Stimmen auf dem Balkon wahrgenommen. Er habe gesehen, wie Männer die Nebenklägerin vom Balkon gehoben hätten. Er selbst sei auch kurz auf den Balkon gegangen, habe gesehen, dass die Nebenklägerin, die Zeugin U. und die Getötete bereits nach unten gelangt seien und habe die Wohnung wieder durch die Wohnungstür und auf direktem Wege das Haus verlassen. Außerhalb des Hauses angekommen habe er die Nebenklägerin zu einem Krankenwagen getragen. Bereits dort habe die Nebenklägerin ihm gesagt, dass der Angeklagte die Getötete und die Wohnung in Brand gesetzt habe – auch dies spricht für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin. Der Zeuge selbst sei im Anschluss in ein Krankenhaus gebracht worden, da er sehr viel Rauch eingeatmet habe. Das sei letztlich im Krankenhaus festgestellt worden. Er habe eine Spritze sowie eine Infusion bekommen. Nach etwa vier Stunden sei er aus dem Krankenhaus entlassen worden. Er sei für etwa eineinhalb Wochen krankgeschrieben worden, jedoch nicht noch einmal wegen des Geschehens in ärztlicher Behandlung gewesen. Er habe Asthma und sei deshalb von Zeit zu Zeit in Behandlung. Das habe jedoch andere Gründe.
150(b)
151Die Zeugin PQ. hat bekundet, sie sei am Abend des Brandes gemeinsam mit ihren Kindern und ihrem Mann zu Besuch bei ihrer Schwiegermutter, der Zeugin FT., zum Fastenbrechen während des Ramadan gewesen. Ob ihr Mann die ganze Zeit dabei gewesen sei, könne sie nicht mehr genau sagen. Jedenfalls habe er sie im Auto dorthin gebracht und wieder abgeholt. Sie hätte zusammen mit ihrer Schwiegermutter, ihrer Tante, ihrer Schwägerin und ihren Kindern gegessen und gegen 22 Uhr die Wohnung der Schwiegermutter verlassen. Ihr jüngster Sohn sei jedoch bei ihrer Schwiegermutter geblieben. Er habe dort übernachten sollen.
152Im Flur des Hauses habe die Zeugin Schritte gehört. Die Schritte seien weiter oben im Treppenhaus gewesen, sodass sie gedacht habe, es müsse sich um Nachbarn handeln. Sie habe jedoch niemanden gesehen. Im Flur habe ein blauer Sack gestanden, welcher bei ihrer Ankunft in der Wohnung der Zeugin FT. noch nicht dort gewesen sei. In diesem hätten sich drei oder vier blaue Kanister befunden. Diese hätten nach Benzin gerochen. Die Zeugin habe den Sack kurz angehoben und etwas beiseite gestellt. Er sei schwer gewesen, sodass sie davon ausgehe, dass die Kanister gefüllt gewesen seien. In dem Sack sei auch eine Axt gewesen sowie metallische Gegenstände, welche die Zeugin nicht genauer beschreiben könne.
153Sie habe dann das Haus verlassen und sei mit ihrem Mann nach Hause gefahren. Sie seien jedoch nicht weit gekommen. Nach eineinhalb bis zwei Minuten Fahrt habe das Handy ihres Mannes geklingelt. Ihre Schwägerin habe angerufen und aufgeregt gesagt, sie müssten schnell zurückkommen. Es seien Rufe und Schreie über das Telefon zu hören gewesen. Die Zeugin habe direkt Angst um ihren jüngsten Sohn bekommen. Sie seien umgekehrt und schnell zur Wohnung ihrer Schwiegermutter zurückgefahren. Die Zeugin habe Flammen und Rauch gesehen, welche aus dem Haus gekommen seien. Sie habe sich im Wesentlichen um ihre Kinder gekümmert, sei nach dem Löschen des Brandes noch einmal in die Wohnung, um die Sachen ihrer Tante zu holen und schließlich mit ihrer Familie nach Hause gefahren.
154(c)
155Der Zeuge QA. hat bekundet, er sei an dem Abend des Brandes mit seinem Bruder in der Kneipe gewesen. Seine Frau, die Zeugin PQ., seine Kinder und seine Schwägerin seien bei seiner Mutter, der Zeugin FT., gewesen. Er habe sie gegen zehn Uhr abgeholt. Sein sechsjähriger Sohn sei bei seiner Mutter geblieben. Er sei nur etwa 500 oder 600 Meter gefahren. Dann habe seine Schwester ihn angerufen. Sie habe geschrien, sodass der Zeuge sich Gedanken um seinen Sohn und seinen kranken Vater gemacht habe. Er sei zurück an dem Wohnhaus unter der Anschrift Q.-straße in dieses hineingelaufen. Seine Eltern seien schon vor dem Haus im Freien gewesen. Er habe die Tür der Wohnung gegenüber der Wohnung seiner Eltern und die Tür der Wohnung seiner Eltern aufgebrochen. Aus der Wohnung der Eltern habe er, gemeinsam mit weiteren Männern, Wasser geholt und versucht die gegenüberliegende Wohnung zu löschen. In der gegenüberliegenden Wohnung sei ein massiver Brand gewesen. Dieser sei auch auf einem Video zu sehen, das der Zeuge von dem Handy seiner Schwester abgefilmt habe. Der Zeuge habe die Wohnung jedoch nicht betreten, sondern nur von außen gelöscht. Als die Polizei und die Feuerwehr hinzugekommen sei, hätten der Zeuge und die weiteren Männer das Haus verlassen müssen. Die Frau des Zeugen habe ihm später erzählt, sie habe in einem Sack im Flur des Hauses vor dem Brand vier Kanister gesehen.
156(d)
157Die Zeugin FT. hat bekundet, sie habe an dem Abend des Brandes Besuch gehabt. Es sei Ramadan gewesen und sie habe zum Fastenbrechen etwas gekocht. Sie habe in der Wohnung gegenüber der Nebenklägerin gewohnt. Gegen 22 Uhr sei ihr Besuch, zu welchem auch die Zeugin PQ. gehört habe, gegangen. Im Flur des Hauses habe die Zeugin PQ. einen Sack mit Benzinkanistern darin gesehen. Sie habe auch gesagt, dass sie Schritte von oben gehört habe. Den Sack habe die Zeugin FT. selbst nicht berührt, sondern nur ihre Schwiegertochter. Sie könne auch nicht beschreiben, wie groß die Kanister gewesen seien, vielleicht drei Kilo oder drei Liter. Den Sack habe sie jedoch schon einmal im Keller des Hauses gesehen. Wann, könne sie nicht genau sagen.
158Die Zeugin habe nach dem Weggang ihres Besuches ihre Wohnungstür geschlossen. Kurze Zeit später habe sie Schreie und Laute gehört und habe die Tür zum Flur geöffnet. An der gegenüberliegenden Wohnungstür habe sie Rauch und Feuer an der Tür gesehen. Sie sei dann aus dem Haus gelaufen.
159(e)
160Der Zeuge TC. hat bekundet, er wohne im Erdgeschoss des Hauses unter der Anschrift Q.-straße. Er sei am Abend des Brandes auf der Arbeit gewesen und habe Spätschicht gehabt. Gegen 18:45 Uhr habe er Feierabend gemacht. Er arbeite die Woche über immer etwas länger, um freitags früher Feierabend zu machen. Es sei Ramadan gewesen. Seine Familie habe mit dem Essen auf ihn gewartet und sie hätten dann gemeinsam gegessen und Tee getrunken.
161Später habe er einen Laut gehört. Dieser habe von einer Frau oder einem Mädchen gestammt. Ferner habe er Schritte über sich gehört. Der Zeuge habe die Wohnungstür geöffnet und sei in die Etage über ihm gegangen. Dort habe die Nachbarin, die Zeugin FT., gesagt, es komme Feuer unter der Tür der Nebenklägerin her. Der Zeuge sei an sein Auto gegangen und habe einen Feuerlöscher geholt. Seine Familie habe währenddessen das Haus verlassen. Mit diesem Feuerlöscher habe er versucht, nach dem Aufbrechen der Wohnungstür der Nebenklägerin den Brand zu löschen. Dies sei jedoch nicht erfolgreich gewesen. Aus einem weiteren Auto habe er einen zweiten Feuerlöscher geholt, doch auch mit diesem habe er den Brand nicht löschen können. Schließlich habe auch er das Haus verlassen.
162(f)
163Aus der glaubhaften Aussage des Zeugen I. ergibt sich, dass der Angeklagte wie festgestellt unmittelbar vor der Tat noch bei dem Zeugen zu Besuch war. Anlass zu Zweifeln an den Angaben des Zeugen besteht nicht. Der Zeuge hat ohne jegliche Belastungstendenzen das von ihm Wahrgenommene geschildert. Den Angeklagten hat auch der Zeuge I. als eigentlich völlig normale, freundliche Person beschrieben. Ferner hat der Zeuge auch die im Rahmen des Geschehens erlittene Rauchgasvergiftung ohne jegliche Übertreibungen dargestellt. In Bezug auf die zugezogene Rauchgasvergiftung sind die Angaben des Zeugen durch objektive Beweismittel auch überprüfbar. Aus dem im Rahmen der Hauptverhandlung auszugsweise verlesenen Notfallbericht des Klinikums UY. betreffend den Zeugen (Bl. 98 f. d. Sonderbandes Vernehmungen) ergab sich ebenfalls die Diagnose einer Rauchgasinhalation. Die Angaben des Zeugen fügen sich zudem stimmig in das übrige, durch die weiteren Beweismittel feststellbare Geschehen ein. So passen etwa die Schilderungen des Zeugen über den Brand zu den Feststellungen des Sachverständigen QH.. Auch die von dem Zeugen QA. zur Akte gereichte und in Augenschein genommene Videoaufnahme (CRZI3412) passt zu den Angaben des Zeugen I. im Hinblick auf die bekundeten Löschversuche, ebenso wie die Angaben der Zeugen QA. und TC.. Auf der Videoaufnahme, welche neun Sekunden lang ist, war zu sehen, wie zwei Männer, von denen jedenfalls einer als der Zeuge TC. erkennbar war, in einem Treppenhaus vor einer zunächst geschlossenen Wohnungstür standen, hinter welcher es offenkundig brennt. Der Zeuge TC. hält einen kleinen Feuerlöscher in der linken Hand. Die Tür wird durch den Zeugen TC. aufgestoßen, es tritt Rauch in das Treppenhaus aus und es sind hohe Flammen und Rauch in der Wohnung, unmittelbar hinter der Tür, sichtbar, die es – jedenfalls auf der Videoaufnahme – unmöglich machen, weit in die Wohnung hereinzuschauen. Anhaltspunkte für eine (un)bewusste Falschaussage haben sich im Rahmen der Vernehmung des Zeugen I. auch im Übrigen nicht ergeben, sodass die Kammer den Angaben des Zeugen vollumfänglich folgt.
164Aus den Angaben der Zeugen FT, QA sowie des Zeugen TC., an deren Glaubhaftigkeit die Kammer insbesondere vor dem Hintergrund deren Stimmigkeit mit dem übrigen Geschehen keine Zweifel hat, ergeben sich die Umstände und das Handeln des Angeklagten unmittelbar bevor er an der Wohnung der Nebenklägerin klingelte.
165Die Zeugin FT. hat bekundet, einen Sack, wie sie ihn auch am Tatabend auf dem Flur gesehen habe, bereits zuvor einmal im Keller des Hauses gesehen zu haben. Auch der Zeuge TC. hat bekundet, er habe zumindest einen blauen oder grauen Kanister im Keller des Hauses gesehen. Hieraus sowie aus dem Umstand, dass die Zeuginnen FT und PQ. übereinstimmend von einen blauen Sack mit vier Kanistern im Hausflur berichtet haben, als die Zeugin PQ. das Haus verlassen habe, hat die Kammer geschlossen, dass der Angeklagte sich von dem Zeugen I. zunächst in den Keller des Hauses unter der Anschrift Q.-straße begab, dort einen blauen Sack mit jedenfalls vier Kanistern Alkylatbenzin aus dem Keller nahm und diesen vor die Wohnung der Nebenklägerin bzw. der Zeugin FT. zunächst abstellte. Unabhängig davon, ob die von den Zeuginnen bekundeten Schritte im Hausflur über ihnen von dem Angeklagten stammten oder nicht, folgt aus den zeitlichen Zusammenhängen, nämlich dem Anruf bei den Zeugen PQ. und QA., unmittelbar nachdem diese sich auf den Heimweg gemacht hatten, dass der Angeklagte sich etwa zu diesem Zeitpunkt bzw. unmittelbar davor zu der Wohnungstür begab und dort klingelte. Die zeitlichen Angaben der Zeugen FT, QA stimmen nicht nur, wie die Angaben auch im Übrigen, miteinander, sondern auch mit den Angaben der Nebenklägerin überein.
166(4)
167Das Nachtatverhalten des Angeklagten, die Umstände seiner Verhaftung sowie die näheren Feststellungen zu dem Feuerwehreinsatz ergeben sich aus den glaubhaften Angaben der Zeugen MN., QG, PK MR., PK BB., PK OA., PKin TH. und NU..
168(a)
169Die Zeugin MN. hat bekundet, sie habe am Abend des Brandes geschlafen und sei von Schreien ihrer Mutter, der Zeugin D., wach geworden. Diese habe gesagt, das Haus der Nebenklägerin brenne und sie müsse dorthin. Ihre Mutter habe gesagt, dass der Onkel der Zeugin, der Angeklagte, „das gemacht“ habe. Die Eltern der Zeugin, also die Zeugen D. und EK., seien dann mit dem ältesten Bruder der Zeugin aus dem Haus heraus und zu der Wohnung der Nebenklägerin. Die Zeugin MN. sei dann mit ihren Brüdern WW., mittlerweile 13 Jahre alt, und XD., ein Jahr alt, alleine zu Hause gewesen. Etwa zehn Minuten nach dem Verlassen der Wohnung durch die weiteren Familienmitglieder habe es an der Tür geklopft. Die Zeugin habe zunächst gedacht, ihr ältester Bruder sei zurückgekehrt. Es sei jedoch der Angeklagte vor der Tür gewesen und habe gerufen, die Zeugin solle die Tür öffnen. Der Angeklagte sei nass und seine Kleidung „voller Matsch“ gewesen. Seine Hose sei zerrissen gewesen. Ferner habe die Zeugin gesehen, dass eine der Hände des Angeklagten geblutet habe. Der Angeklagte habe nach Benzin gerochen. Die Zeugin habe Angst bekommen und die Tür zunächst nicht geöffnet. Der Angeklagte habe Kleidung und etwas zu essen verlangt. Die Zeugin habe den Angeklagten zunächst etwas hingehalten, indem sie ihm gesagt habe, sie gehe nach oben und werde nach Kleidung suchen. Sie habe dann jedoch letztlich ihren Bruder WW. zur Tür geschickt und ihn die Tür öffnen lassen. Der Angeklagte sei hereingekommen, habe sich etwas zu essen genommen und die Zeugin nach Zigaretten gefragt. Die Zeugin habe dem Angeklagten eine Jogginghose und eine dunkelblaue Jacke ihres Bruders WW. gegeben. In der Küche, wo sich der Angeklagte etwas zu essen genommen habe, habe die Zeugin ihn gefragt, warum er „das getan“ habe. Hierauf habe der Angeklagte entgegnet: „Sie ist mir fremdgegangen. Ich habe sie geliebt, was soll ich machen?“. Er wisse nicht, warum er das getan habe, er sei dumm. Der Angeklagte habe auch etwas davon gesagt, dass er die Getötete habe umarmen wollen, damit beide sterben, hiervon jedoch letztlich abgelassen zu haben. Die Zeugin vermute, dass er lediglich denjenigen angegriffen habe, der die Tür geöffnet habe. Denn der Angeklagte habe gewusst, dass die Zeugin A. dort nicht mehr gewohnt habe. Die Zeugin habe schließlich ihrer Cousine, der Zeugin QG, über ihr Handy geschrieben, dass sich der Angeklagte bei ihr befinde und sie die Polizei informieren solle. Der Angeklagte habe mitbekommen, dass die Polizei kommen werde, und die Zeugin gefragt, warum sie diese informiert habe. Die Zeugin habe dem Angeklagten gesagt, er solle das Haus jetzt verlassen und „abhauen“. Der Angeklagte sei dann gegangen und habe gesagt, es tue ihm sehr leid, sie sollten ihm verzeihen, insbesondere seine Schwestern. Als der Angeklagte gerade in Begriff gewesen sei, zu gehen, sei der Vater der Zeugin zurückgekehrt. Dieser habe den Angeklagten nach draußen begleitet, wo ihn die Polizei festgenommen habe.
170(b)
171Mit den Angaben der Zeugin MN. im Wesentlichen übereinstimmend hat die Zeugin QG. bekundet, sie habe an dem Abend des Brandes, nachdem auch sie durch Schreie auf den Brand in der Wohnung der Nebenklägerin aufmerksam geworden und ihr Vater, der Zeuge I., in das Nachbarhaus gelaufen sei, eine Nachricht von der Zeugin MN. erhalten zu haben. Die Zeugin MN. habe mitgeteilt, der Angeklagte sei bei ihnen zu Hause. Diese Information habe die Zeugin QG. an die Polizei weitergeleitet, welche sich dann auf den Weg zu der Wohnung der Zeugin MN. gemacht habe.
172(c)
173Die Zeugen PK MR., PK BB., PK OA. und PKin TH. haben im Wesentlichen übereinstimmend bekundet, am Abend des Brandes zu dem Einsatz bei dem Mehrfamilienhaus in der H-straße in F. hinzugezogen worden zu sein. Bei ihrer Ankunft sei es vor Ort noch sehr chaotisch gewesen. Die Feuerwehr sei bereits vor Ort mit Löscharbeiten beschäftigt gewesen. Es sei dann die Information eingegangen, dass sich der Angeklagte in der YW.-straße aufhalte. Die Zeugen hätten sich daher auf den Weg zu der Wohnung der Zeugin MN. in der YW.-straße gemacht. Der Vater der Zeugin sei zeitgleich mit den Polizeibeamten in Richtung der Wohnung in der YW.-straße gefahren und kurz vor den Polizeibeamten dort angekommen. Er sei in das Haus gelaufen und nur wenige Sekunden später mit dem Angeklagten aus dem Haus herausgekommen. Der Angeklagte habe sich widerstandslos festnehmen lassen und sei mit zur Wache genommen worden. Er sei nicht aggressiv gewesen, sondern habe vielmehr gleichgültig gewirkt. Anzeichen für Drogen- oder Alkoholkonsum hätten die Zeugen bei dem Angeklagten nicht festgestellt. Ein durchgeführter Alkohol- und Drogenvortest sei negativ verlaufen. Der Angeklagte habe Verletzungen an den Händen und unten an den Beinen bzw. Füßen gehabt, welche später in der Nacht in einem Krankenhaus versorgt worden seien.
174Der Zeuge PK MR. hat ferner bekundet, er habe die Zeugin MN. direkt vor Ort vernommen. Diese habe geschildert, dass der Angeklagte unten vor der Tür gewesen sei, sie ihn jedoch zunächst nicht hereingelassen habe. Ihr Bruder habe dann letztlich die Tür aufgemacht. Der Angeklagte habe nach Kleidung, Zigaretten und Geld gefragt. Die Zeugin habe dann ihrer Cousine geschrieben, dass der Angeklagte bei ihr sei.
175(d)
176Die Feststellungen zu dem stattgehabten Einsatz der Feuerwehr beruhen auf den glaubhaften Angaben des Zeugen NU.. Dieser hat bekundet, er habe den Feuerwehreinsatz koordiniert und sei mit dem Kommandowagen nach der Alarmierung vorausgefahren. Bereits etwa 150 Meter vor der Einsatzstelle seien ihm Personen entgegengekommen, welche das augenscheinliche Opfer getragen hätten. Der Brand sei für die Feuerwehr eine beherrschbare Lage gewesen. Sie seien mit 71 Einsatzkräften vor Ort gewesen. Aus dem Einsatzprotokoll entnehme der Zeuge, dass der Einsatz von 22:09 Uhr bis 00:05 Uhr gedauert habe. Dies sei für einen Einsatz bei einem Wohnungsbrand üblich. Anlass zu Zweifeln an den Angaben des Zeugen NU. besteht nicht. Der Zeuge hat sachlich und ohne jegliche Übertreibungen seine Beobachtungen geschildert. Vielmehr hat der Zeuge den Einsatz als Standardgeschäft beschrieben und keine besonderen Auffälligkeiten geschildert. Die Kammer folgt daher den Angaben des Zeugen NU..
177(e)
178Die Kammer folgt ferner auch den Angaben der Zeugen MN., QG., PK MR., PK BB., PK OA. und PKin TH.. Sie stimmen im Wesentlichen miteinander überein und fügen sich auch in Zusammenschau mit den weiteren Beweismitteln und darauf beruhenden Feststellungen schlüssig in das Gesamtgeschehen ein. In Bezug auf die Angaben der Zeugin MN. ist hervorzuheben, dass diese sehr konstant sind. Die Zeugin hat bereits gegenüber dem Zeugen PK MR., wie es dieser auch im Rahmen der Hauptverhandlung bekundet hat, das von ihr Beobachtete im Wesentlichen so wiedergegeben, wie sie es dann im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung, welche der Zeugin mehrfach vorgehalten worden ist, und schließlich im Rahmen der Hauptverhandlung getan hat. Belastungstendenzen waren bei der Zeugin ebenso wenig ersichtlich wie etwaige Anhaltspunkte für eine (un)bewusste Falschaussage.
179Nach alledem steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte nach der Tat zur Wohnung seiner Schwester, der Zeugin D., gelangte, ihm dort letztlich Einlass gewährt wurde und sich die Zeugin MN. mit dem Angeklagten wie festgestellt unterhielt, bevor er von den über die Zeugin alarmierten Polizeibeamten widerstandslos festgenommen werden konnte und die Brandverletzungen des Angeklagten schließlich noch versorgt wurden.
180(5)
181Die Feststellungen zum subjektiven Tatbestand folgen aus dem objektiven Geschehen sowie den Äußerungen des Angeklagten zu diesem Geschehen.
182(a)
183Dass der Angeklagte die Getötete durch Inbrandsetzung töten und nicht etwa nur schwer verletzen wollte, ergibt sich aus seinem Vorgehen. Auch ohne besondere Kenntnisse chemischer, physikalischer oder medizinischer Art muss jedermann damit rechnen, dass eine Person, wenn diese mit Benzin übergossen und angezündet wird, durch die Verbrennungen äußerst wahrscheinlich verstirbt (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 13.12.2023, Az.: 1 Ks 18/23 – juris Rn. 48). Dadurch, dass der Angeklagte das Benzin nach den Feststellungen direkt auf die Getötete goss und entzündete, handelte er zur Überzeugung der Kammer auch gerade in der Absicht, die Getötete umzubringen und sich an der Zeugin A. zu rächen. Dass er seinen Vorsatz insoweit zunächst dahingehend fasste, diejenige Person zu töten, welche ihm die Tür öffnen werde, folgt ebenfalls aus dem objektiven Geschehen sowie dem Umstand, dass dem Angeklagten bewusst war, dass die Zeugin A. nicht mehr in der Wohnung der Nebenklägerin wohnte. Auch insoweit folgt die Kammer den Angaben der Zeugin MN., welche eine dahingehende Kenntnis des Angeklagten bekundet hat. Es ist in Anbetracht der engen familiären und örtlichen Verflechtungen zwischen dem Angeklagten und der Zeugin A. auch äußerst naheliegend, dass er, unabhängig von einer etwaigen Kenntnis des aktuellen Wohnorts der Zeugin, jedenfalls wusste, dass die Zeugin nicht mehr bei der Nebenklägerin lebte, sodass die dahingehende Bekundung der Zeugin MN. auch unmittelbar nachvollziehbar ist. Im Übrigen hat sich seine Tötungsabsicht auf die Getötete konkretisiert, nachdem diese ihm die Tür geöffnet hat. Auch die weiteren, gegenüber der Zeugin MN. getätigten Äußerungen des Angeklagten, welche die Zeugin bekundet hat, sprechen für die Tötungsabsicht des Angeklagten.
184(b)
185Das Bewusstsein des Angeklagten darüber, dass er die Ausdehnung des Feuers nach der Inbrandsetzung der Getöteten nicht mehr werde kontrollieren können, folgt daraus, dass dieser Umstand auch für einen technischen Laien nageliegend war (vgl. LG Düsseldorf, a.a.O. Rn. 58). Es drängte sich nahezu auf, dass das Schaffen eines Brandherdes innerhalb einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus durch Entzünden eines Brandbeschleunigers letztlich zu einem für den Angeklagten nicht mehr kontrollierbaren Brandgeschehen führen würde (vgl. auch BGH, Beschl. v. 14.04.2020, Az.: 5 StR 93/20 – NStZ 2020, 614 Rn. 9). Dies gilt umso mehr in Anbetracht der erheblichen Menge des mitgeführten Alkylatbenzins. Zwar ist es anhand des Auffindeortes von drei der vier mitgeführten Kanister neben der Wohnungseingangstür naheliegend, dass der Angeklagte lediglich einen Kanister zur Inbrandsetzung der Getöteten verwendete und diesen zumindest teilweise entleerte, wohingegen die weiteren Kanister wahrscheinlich lediglich „mitverbrannten.“ Allerdings war es durch das Mitführen der weiteren Kanister noch wahrscheinlicher, dass er den durch ihn verursachten Brand nicht kontrollieren können würde.
186Aus den vorgenannten Umständen folgt ferner, dass der Angeklagte bei seiner Tat zumindest billigend in Kauf nahm, dass die Wohnung der Nebenklägerin und das Mehrfamilienhaus unter der Anschrift Q.-straße in F. zerstört werden würden. Dass dies Folge seines Handelns werden könnte, lag – auch aus Sicht des Angeklagten – auf der Hand. Seine Kenntnis davon, dass es sich bei dem Mehrfamilienhaus um ein Wohnzwecken dienendes Gebäudes handelte, folgt bereits aus seinen Aufenthalten in der Wohnung der Nebenklägerin während der Beziehung zu der Zeugin A..
187Das Bewusstsein des Angeklagten, dass infolge des Brandes nicht nur weitere in dem Haus befindliche Personen, sondern auch hinzueilende Helfer durch den Brand und die dabei entstehenden Rauchgase verletzt werden könnten, ergibt sich ohne Weiteres als naheliegende Folge seiner Tathandlung, durch deren Ausführung auch auf der Hand liegt, dass der Angeklagte Gesundheitsschädigungen weiterer Menschen zumindest billigend in Kauf nahm.
188Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte das für ihn nicht kontrollierbare Brandgeschehen in der Wohnung der Nebenklägerin anders wertete und insbesondere die besondere Gefährlichkeit seiner Handlung und den naheliegenden tödlichen Ausgang für die Getötete verkannt haben könnte, liegen nicht vor.
189(c)
190Dass der Angeklagte die auf ihrer Arglosigkeit beruhende Wehrlosigkeit der Getöteten bewusst zur Tatausführung ausnutzte, folgt ebenfalls aus dem objektiven Geschehen. Es ergaben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die in der Wohnung der Nebenklägerin befindlichen Personen mit einem Angriff gegen sich rechnen konnten oder mussten. Dass dem Angeklagten dies bei der Tatausführung auch bewusst war und er eben dieses Überraschungsmoment ausnutzen wollte, liegt auf der Hand. Insbesondere sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Angeklagte die Tatsituation nicht realistisch einschätzte. Ihm war also bewusst, dass, sofern ihm auf sein Klingeln – wie geschehen – geöffnet würde, er einem Opfer gegenüberstehen würde, welches nicht mit einem Angriff gegen sich rechnet und daher von dem durch den Angeklagten verübten Angriff überrascht wird.
191(d)
192Dass der Angeklagte sich darüber bewusst war, der Getöteten bis zum Eintritt ihres Todes oder ihrer Bewusstlosigkeit ganz erhebliche Schmerzen und körperliche Qualen zuzufügen, folgt aus dem allgemein bekannten Umstand, dass das Brennen von Körperteilen mit ganz erheblichen Schmerzen verbunden ist. Aufgrund der Kenntnis dieses Umstands liegt in Anbetracht der Tatausführung die gefühl- und mitleidlose Gesinnung des Angeklagten auf der Hand. Es ist nicht ersichtlich, dass in der Person des Angeklagten liegende Umstände dieser Schlussfolgerung entgegenstehen oder der Angeklagte zum Tatzeitpunkt nicht erfasst hatte, der Getöteten durch die Inbrandsetzung erhebliche Schmerzen zuzufügen (vgl. LG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 52 m.w.N.).
193(e)
194Dass der Angeklagte die Tat verübte, um seiner ehemaligen Verlobten, der Zeugin A., größtmöglichen seelischen Schaden zuzufügen, folgt aus einer Zusammenschau der objektiven Feststellungen sowie der durch den Angeklagten gegenüber dem Sachverständigen Dr. YM. und der Zeugin MN. getätigten Äußerungen.
195Der Angeklagte kam mit der Trennung von der Zeugin A. nicht zurecht. Dies hat er nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. YM. diesem gegenüber angegeben. Der Sachverständige Dr. YM. hat insoweit als Zeuge bekundet, der Angeklagte habe ihm gegenüber angegeben, er habe unter Suizidgedanken gelitten, wobei Auslöser für seine seelischen Beschwerden die Trennung von der Zeugin am 05.10.2023 gewesen sei. Die Zeugin habe weiterhin Kontakt zu ihrem Ex-Mann gehabt und dem Angeklagten dies verheimlicht. Dies sei letztlich der Grund dafür gewesen, weshalb der Angeklagte die Beziehung beendet habe. Er sei mit der Trennung schlecht zurechtgekommen und habe zunehmend unter Deprimiertheit, Grübelneigung sowie suizidalen Gedanken und Impulsen gelitten. Auch insoweit bestehen keine Zweifel an der richtigen Wiedergabe der Angaben des Angeklagten im Rahmen der Exploration durch den Sachverständigen.
196Auch gegenüber der Zeugin MN. hat der Angeklagte – wie festgestellt und oben bereits ausgeführt – angegeben, er habe „sie“ geliebt, „sie“ sei ihm jedoch fremdgegangen. Dass der Angeklagte mit „sie“ jemand anderes gemeint haben könnte als die Zeugin A., hält die Kammer in Anbetracht der beendeten Beziehung zu der Zeugin für ausgeschlossen.
197In Zusammenschau dieser Äußerungen des Angeklagten in Bezug auf die Beziehung zu der Zeugin A. steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte die Tat am 22.03.2024 begangen hat, da er nicht mit der Trennung zurechtkam. Hierfür spricht darüber hinaus auch die am 06.11.2023 gegenüber der Zeugin ausgesprochene Drohung (Ziff. II. 4.). Der Angeklagte ging in Kenntnis des Umstands, dass die Zeugin A. nicht mehr dort wohnt, zur Wohnung der Nebenklägerin, um diejenige Person, die ihm die Tür öffnet, wobei aus Sicht des Angeklagten davon auszugehen war, dass es sich um eine/-n nahe/-n Angehörigen der Zeugin handeln würde, zu töten.
198In Anbetracht des Fehlens von Anhaltspunkten für andere handlungsleitende Motive – das von dem Angeklagten geschilderte Handeln in suizidaler Absicht ist zur Überzeugung der Kammer widerlegt – ist die Kammer bei Gesamtwürdigung des Tatgeschehens und der Äußerungen des Angeklagten zu der Beziehung zu der Zeugin A. davon überzeugt, dass der Angeklagte die Zeugin A. mit der Tat treffen und ihr größtmöglichen seelischen Schaden zufügen wollte.
199(6)
200Dass der Angeklagte im Rahmen der Tatbegehung vorsätzlich eine oder mehrere Explosionen (durch das ausgebrachte Alkylatbenzin) verursacht hat, konnte nicht festgestellt werden.
201Insoweit hat der Sachverständige QH. zwar ausgeführt, es könne bei dem Ausbringen des verwendeten Alkylatbenzins, welches leicht flüchtig sei, zur Bildung eines explosiven Luft-Gas-Gemisches kommen. Dies hänge jedoch von verschiedenen Faktoren ab, etwa der Menge des ausgebrachten Benzins und damit der Oberfläche, von welcher dieses verdampfen könne, sowie der Luftzufuhr und des Zeitablaufs zwischen Ausbringen des Benzins und dem Kontakt zu einer Zündquelle. Die Entzündung eines etwaigen Luft-Gas-Gemisches sei jedoch unmittelbar bei dem Kontakt mit einer Zündquelle zu erwarten.
202Eine solche Explosion haben die vernommenen Zeugen jedoch nicht bekundet.
203Die Nebenklägerin hat von mehreren kleineren Explosionen berichtet, welche von Gegenständen, die der Angeklagte geworfen habe, verursacht worden seien. Um welche es sich hierbei gehandelt haben könnte, ist jedoch nicht bekannt geworden, da solche im Anschluss an die Tat nicht sichergestellt worden sind. Aufgrund der Sprachbarriere zu der Nebenklägerin und der notwendigen Übersetzung ihrer Angaben hält es die Kammer auch nicht für ausgeschlossen, dass es sich bei den von der Nebenklägerin als Explosionen bezeichneten Vorgängen um ein schnelles, explosionshaftes Entzünden von weiterem ausgebrachtem Alkylatbenzin gehandelt haben könnte.
204Der Zeuge I. hat insoweit bekundet, es sei etwas explodiert, wobei er nicht wisse, worum es sich dabei gehandelt habe. Als er wieder unten außerhalb des Hauses gewesen sei, sei die Scheibe des Wohnzimmers explodiert. Auch in Bezug auf die Angaben des Zeugen I. konnte unter Berücksichtigung der Sprachbarriere nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei den von diesem als Explosionen bezeichneten Vorgängen nicht um Verpuffungen im weiteren Verlauf des Brandes bzw. ein hitzebedingtes Bersten der Scheibe des Wohnzimmers handelte. Darüber hinaus kam der Zeuge erst hinzu, als es bereits in der Wohnung der Nebenklägerin brannte, sodass es sich bei den von dem Zeugen geschilderten Explosionen jedenfalls nicht um eine durch ein Luft-Gas-Gemisch verursachte Explosion im Rahmen der initialen Entzündung handeln konnte.
205Da insoweit unklar blieb, ob, zu welchem Zeitpunkt und aus welchen Gründen es zu vermeintlichen explosiven Ereignissen im Rahmen des Brandes kam, konnte auch ein hierauf gerichteter Vorsatz des Angeklagten nicht festgestellt werden.
206IV.
207Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wegen Mordes in Tateinheit mit schwerer Brandstiftung, gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen Bedrohung strafbar gemacht, §§ 211 Abs. 1, Abs. 2 Var. 4, 5, 6 und 7, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 5, 241 Abs. 2, 306 Abs. 1 Nr. 1, 306a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 52, 53 StGB.
2081.
209Aufgrund der Tat am 23.06.2023 (Ziff. II. 2.) hat sich der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung strafbar gemacht, §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB.
210Nicht jeder Griff an den Hals, der zu würgemalähnlichen Druckmerkmalen oder Hautunterblutungen führt, zieht zwingend eine Strafbarkeit wegen gefährlicher Körperverletzung nach sich (vgl. BGH, Urt. v. 25.10.2005, Az.: 4 StR 185/05 – NStZ-RR 2006, 11 m.w.N.). Vorliegend ist zwar nicht feststellbar, wie lange der Angeklagte die Zeugin A. würgte. Allerdings würgte der Angeklagte die Zeugin jedenfalls so lange, bis diese ihr Bewusstsein verlor und auch nach dem Erwachen aus der Bewusstlosigkeit Schwierigkeiten beim Aufstehen und Laufen hatte. Damit hat der Angeklagte die Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begangen (vgl. BGH, a.a.O; BGH, Urt. v. 12.07.2006, Az.: 2 StR 180/06 – juris Rn. 2 f.; Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019 – Sternberg-Lieben, § 224 StGB Rn. 12a m.w.N.).
211Dass der Angeklagte dabei auch vorsätzlich handelte, folgt aus der Art der Begehung der Tat, dem Würgen der Zeugin mit beiden Händen um deren Hals. Der Vorsatz des Angeklagten bezog sich dabei auch auf die abstrakte Lebensgefährlichkeit seiner Handlung, denn seine Handlung war gerade darauf angelegt, der Zeugin die Luftzufuhr abzuschnüren, und zielte damit gerade auf die lebensgefährdende Behandlung ab (vgl. BGH, Beschl. v. 24.03.2020, Az.: 4 StR 646/19 – NStZ 2021, 107 Rn. 9).
212Der Angeklagte handelte auch rechtswidrig. Jedenfalls zu dem Zeitpunkt, als der Angeklagte der Zeugin A. bereits zum zweiten Mal die Luftzufuhr mit dem Kissen abgedrückt hatte, setzte sich die Zeugin zur Wehr, indem sie den Angeklagten wegdrückte. Dem Angeklagten konnte daher nicht verborgen bleiben, dass die Zeugin nicht (mehr) mit dem Abschnüren ihrer Luftzufuhr, wie es zuvor bereits zweimal geschehen war, einverstanden war. Sie hat ihr zunächst konkludent erklärtes Einverständnis mit dem Handeln des Angeklagten ebenso konkludent, aber hinreichend deutlich widerrufen, sodass eine Einwilligung im Sinne des § 228 StGB nicht mehr vorlag.
213Der Angeklagte handelte auch schuldhaft. Anhaltspunkte für eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten lagen nicht vor und haben sich auch im Rahmen der Begutachtung des Angeklagten durch den Sachverständigen Dr. YM., zu welcher unten noch weiter auszuführen ist, nicht ergeben.
214Einer Strafbarkeit des Angeklagten wegen Freiheitsberaubung gemäß § 239 Abs. 1 StGB stand das tatbestandsausschließende Einverständnis der Zeugin A. entgegen. Zwar kann auch dieses jederzeit widerrufen werden. Dass der Angeklagte das Wegdrücken der Zeugin, welches in erster Linie mit dem unmittelbar stattgehabten Abschnüren der Luftzufuhr in Zusammenhang stand, jedoch auch dahingehend deutete, dass die Zeugin eindeutig das sofortige Lösen der Fesseln verlangte, welches zunächst mit ihrem Einverständnis geschehen war, konnte nicht festgestellt werden.
2152.
216Wegen der Tat am 06.11.2023 (Ziff. II. 4.) hat sich der Angeklagte wegen Bedrohung gemäß § 240 Abs. 2 StGB strafbar gemacht.
217Der Angeklagte hat der Zeugin A. damit gedroht, ihr alle Knochen zu brechen, damit sie am ganzen Körper gelähmt sei, sie aber am Leben zu lassen, damit sie sich daran erinnern könne, wie die Leute denken und sie ihn als dumm bezeichnet habe. Damit hat der Angeklagte der Zeugin in Aussicht gestellt, gegen die Zeugin eine Körperverletzung zu verüben, in deren Folge sie gelähmt sein solle, also eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB und damit ein Verbrechen. Es liegt auch auf der Hand, dass dieser Erklärungsinhalt geeignet ist, den Eindruck der Ernstlichkeit zu wecken und dies von dem Angeklagten beabsichtigt war. Schließlich wurde die Drohung auch von der Zeugin ernst genommen, die im Anschluss an die Drohung das Haus nur noch zum Schulbesuch verlassen hat. Dass es sich bei dieser Drohung um eine Drohung mit einer schweren Straftat handelt, musste auch dem Angeklagten einleuchten, sodass er auch im Übrigen vorsätzlich handelte.
218Ferner handelte der Angeklagte auch rechtswidrig und schuldhaft.
2193.
220Wegen der Tat am 22.03.2024 (Ziff. II. 5.) hat sich der Angeklagte wegen Mordes in Tateinheit mit schwerer Brandstiftung, gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlicher Körperverletzung strafbar gemacht, §§ 211 Abs. 1, Abs. 2 Var. 4, 5, 6 und 7, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 5, 306 Abs. 1 Nr. 1, 306a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 52 StGB.
221a)
222Der Angeklagte hat sich wegen Mordes strafbar gemacht.
223(1)
224Der Angeklagte hat, indem er die Getötete mit Benzin übergoss und anzündete, einen anderen Menschen getötet.
225Die Handlung des Angeklagten war auch kausal für den Tod der Getöteten. Die durch das Handeln des Angeklagten in Gang gesetzte Kausalkette ist insbesondere nicht durch Dritte oder etwaige Behandlungsfehler unterbrochen worden. Für eine Unterbrechung des Kausalverlaufs ist Voraussetzung, dass ein späteres Ereignis die Fortwirkung einer früheren Ursache beseitigt und unter Eröffnung einer neuen Ursachenreihe den Erfolg allein herbeiführt (BGH, Beschl. v. 17.04.2024, Az.: 6 StR 468/23 – NStZ 2024, 482 Rn. 20). Eine Ursache verliert ihre Bedeutung nicht, wenn außer ihr noch andere Ereignisse zur Herbeiführung des Erfolgs beitragen. Dabei ist unbeachtlich, ob die weitere Ursache durch das Opfer, einen Dritten oder den Täter selbst gesetzt wird (vgl. BGH, Beschl. v. 10.08.2021, Az.: 3 StR 394/20 – juris Rn. 5 m.w.N.).
226Der Zeuge XP. hat – wie oben bereits ausgeführt – bekundet, dass die Getötete vor Ort zwischen 45 und 60 Minuten behandelt worden sei, bevor sie – da ein Transport mit einem Rettungshubschrauber aufgrund der Dunkelheit nicht möglich gewesen sei – mit dem Krankenwagen nach V. transportiert worden sei. Selbst wenn diese Behandlungsdauer vor Ort als ungewöhnlich lange einzustufen wäre, ist sie nach den vorgenannten Grundsätzen nicht geeignet, die für den Tod der Getöteten durch den Angeklagten gesetzte Ursache zu beseitigen und einen neuen Kausalverlauf in Gang zu setzen.
227Dasselbe gilt im Hinblick darauf, dass der Zeuge XP. bekundet hat, nicht genügend Aluderm-Kompressen zum Abdecken zur Verfügung gehabt zu haben, um die großflächigen Verbrennungen der Getöteten abzudecken. Dies hat auch die Zeugin Dr. VI. im Wesentlichen bestätigt, indem sie bekundet hat, dass aufgrund der großflächigen Verbrennungen der Getöteten die Abdeckung kleinerer Flächen mit den zur Verfügung stehenden, allenfalls kleineren nicht verklebenden Kompressen im Rahmen der Behandlung keine Priorität gehabt habe, sondern vielmehr die Sicherstellung der Atmung. Auch diesen Angaben folgend würde die Beurteilung dieses Vorgehens als behandlungsfehlerhaft keine neue Kausalkette in Gang setzen, die den Verursachungsbeitrag des Angeklagten beseitigen könnte.
228Es handelt sich bei einer – unterstellt – nicht optimalen medizinischen Versorgung des Tatopfers gerade nicht um einen atypischen Kausalverlauf, sondern um ein Risiko, welches der Angeklagte vorliegend durch das Zufügen schwerer Brandverletzungen gesetzt hat.
229Anhaltspunkte für grobe, unter Umständen die Kausalität unterbrechende Behandlungsfehler liegen daher nicht vor. Im Gegenteil hat die Sachverständige Dr. ZN. – wie bereits oben ausgeführt – festgestellt, dass sich im Rahmen der Obduktion keine Anhaltspunkte für Behandlungsfehler ergeben hätten.
230Der Angeklagte handelte in Bezug auf die Tötung mit Absicht.
231(2)
232Der Angeklagte hat vier Mordmerkmale verwirklicht.
233(a)
234Der Angeklagte handelte heimtückisch.
235Heimtückisch handelt, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und dadurch bedingte Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt. Arglos ist ein Tatopfer, das bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs weder mit einem lebensbedrohlichen noch mit einem gegen seine körperliche Unversehrtheit gerichteten erheblichen Angriff rechnet (BGH, Beschl. v. 18.01.2024, Az.: 4 StR 253/23 – BeckRS 2024, 1781 Rn. 8 m.w.N.). Für das bewusste Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit genügt es, dass der Täter diese in ihrer Bedeutung für die hilflose Lage des Angegriffenen und die Ausführung der Tat in dem Sinne erfasst, dass er sich bewusst ist, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber einem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen (BGH, a.a.O, Rn. 9 m.w.N.).
236Nach diesen Grundsätzen handelte der Angeklagte heimtückisch. Die Getötete war bei dem Öffnen der Tür arglos und wegen ihrer Arglosigkeit von dem unmittelbar folgenden Angriff überrascht, somit in ihren Verteidigungsmöglichkeiten eingeschränkt. Der Angeklagte war sich auch bewusst, dass die in der Wohnung der Nebenklägerin befindlichen Personen nicht mit einem Angriff gegen sich rechneten er die die Tür öffnende Person überraschen würde. Er hat diese Situation der Arglosigkeit bewusst in feindseliger Haltung ausgenutzt, da er – was auf der Hand liegt – sämtliche Umstände, welche die Tötung zu einer heimtückischen machen, wahrgenommen und in ihrer Bedeutung für die Tatbegehung zutreffen eingeordnet hat.
237(b)
238Der Angeklagte handelte unter Verwendung gemeingefährlicher Mittel.
239Das Mordmerkmal der Tötung mit einem gemeingefährlichen Mittel ist erfüllt, wenn der Täter ein Tötungsmittel einsetzt, das in der konkreten Tatsituation eine unbestimmte Mehrzahl von Menschen an Leib und Leben gefährden kann, weil er die Ausdehnung der Gefahr nicht in seiner Gewalt hat. Dabei ist nicht allein auf die abstrakte Gefährlichkeit eines Mittels abzustellen, sondern auf seine Eignung und Wirkung in der konkreten Situation unter Berücksichtigung der persönlichen Fähigkeiten und Absichten des Täters (BGH, Beschl. v. 10.11.2022, Az.: 4 StR 192/22 – juris Rn. 8 m.w.N.).
240Danach handelte der Angeklagte unter Verwendung gemeingefährlicher Mittel. Der Angeklagte hat in einem Wohnhaus durch das Inbrandsetzen der Getöteten damit gerechnet und billigend in Kauf genommen, dass auch das Wohnhaus bzw. Teile davon in Brand geraten und damit weitere Bewohner sowie hinzueilende Personen zumindest an ihrer Gesundheit geschädigt werden. Diese Gefahr ist der Verursachung eines Brandes – insbesondere unter Verwendung von Brandbeschleuniger – in einem von mehreren Parteien bewohnten Haus immanent. Zudem hatte der Angeklagte auch hier keinerlei Einfluss darauf, wann weitere Personen die Gefahrenstelle betreten oder verlassen (vgl. BGH, Beschl. v. 14.04.2020, Az.: 5 StR 93/20 – juris Rn. 13). Dabei ist auch unerheblich, dass der Angeklagte nach den Feststellungen lediglich die Getötete töten wollte (BGH, a.a.O., Rn. 12).
241(c)
242Der Angeklagte handelte grausam.
243Grausam tötet, wer dem Opfer besonders starke Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung, die ihn jedenfalls bei der Tat beherrscht hat, zufügt. Der innere Tatbestand erfordert hier die Kenntnis und das Wollen derjenigen Tatumstände, die die dem Opfer zugefügten besonderen Qualen bedingen, und eine gefühllose Gesinnung, in der dieser Tatwille wurzelt (BGH, Urt. v. 27.05.1982, Az.: 4 StR 200/82 – juris Rn. 4 m.w.N.).
244Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Angeklagte hat die Getötete mit Benzin übergossen und angezündet, wobei ihm bewusst war, dass die Getötete dabei bis zu ihrem Tod oder einer eintretenden Bewusstlosigkeit besonders starke Schmerzen erleiden würde. Dabei ist nicht von Belang, wie lange genau die Getötete brannte. Selbst wenn von einer nur äußerst kurzen Zeitpanne von wenigen Sekunden ausgegangen würde, genügt diese Zeitspanne wegen der regelmäßig mit der Auslösung von „Vernichtungsschmerzen“ verbundenen Tötung durch Verbrennen zur Erfüllung des Mordmerkmals der Grausamkeit (vgl. BGH, Beschl. v. 08.11.2016, Az.: 5 StR 390/16 – juris Rn. 6). Die Getötete ist hier – vor Schmerzen schreiend – brennend auf den Balkon gelaufen, um Hilfe zu rufen und erst bei ihrer Rückkehr in das Wohnzimmer von der Nebenklägerin gelöscht worden. Bereits in diesem Zeitraum ist davon auszugehen, dass die Getötete schlimmste Schmerzen durch die Verbrennungen erlitten hat. Hinzu kommt, dass die Getötete auch gegenüber dem Zeugen PZ. noch vor Schmerzen gestöhnt hat, ihr Leiden also erst dann geendet hat, als sie von der Zeugin Dr. VI. vollständig sediert worden ist. Die gefühl- und mitleidlose Gesinnung des Angeklagten folgt – wie bereits ausgeführt – aus der Ausführung der Tat in dem Bewusstsein, der Getöteten auf diese Weise ganz erhebliche Schmerzen zuzufügen (vgl. auch BGH, Urt. v. 06.12.2023, Az.: 5 StR 281/23 – juris Rn. 15 ff.).
245(d)
246Schließlich handelte der Angeklagte aus sonstigen niedrigen Beweggründen.
247Beweggründe sind niedrig, wenn sie nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und deshalb besonders verachtenswert sind. Die Beurteilung dieser Frage hat auf Grund einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren, insbesondere der Umstände der Tat, der Lebensverhältnisse des Täters und seiner Persönlichkeit zu erfolgen (BGH, Urt. v. 29.11.2007, Az.: 4 StR 425/07 – juris Rn. 23; vgl. BGH, Beschl. v. 12.11.2019, Az.: 1 StR 370/19 – juris Rn. 3 m.w.N.; BGH, Beschl. v. 17.04.2024, Az.: 1 StR 92/24 – NStZ 2024, 673 Rn. 10 m.w.N.). Gefühlsregungen wie Wut, Zorn, Ärger, Hass und Rachsucht kommen nur dann als niedrige Beweggründe in Betracht, wenn sie nicht menschlich verständlich, sondern Ausdruck einer niedrigen Gesinnung des Täters sind (BGH, Urt. v. 11.11.2020, Az.: 5 StR 124/20 – NStZ 2021, 226 Rn. 15).
248Nach diesen Grundsätzen waren die Beweggründe des Angeklagten niedrig. Die Getötete war dem Angeklagten aufgrund der familiären Verflechtungen untereinander sowie der beendeten Beziehung zu der Zeugin A. bekannt. Umstände, welche auf einen irgendwie gearteten Konflikt zwischen dem Angeklagten und der Getöteten hindeuten könnten, sind indes nicht bekannt geworden. Sämtliche hierzu befragten Zeuginnen und Zeugen haben ein völlig ungestörtes Verhältnis des Angeklagten zu der Getöteten beschrieben. Der Groll des Angeklagten galt auch in der Vergangenheit, wie etwa die Tat vom 06.11.2023 (Ziff. II. 4.) zeigt, stets der Zeugin A.. Er handelte daher, um seine ehemalige Verlobte, die Zeugin A., zu treffen und dieser größtmöglichen seelischen Schaden zuzufügen. Dabei war im Rahmen der durchgeführten Gesamtwürdigung auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte sich jedenfalls aus seiner Sicht von dem Handeln seiner ehemaligen Verlobten, namentlich dem nach den Angaben des Angeklagten stattgehabten Kontakt zu deren Ex-Mann noch während der Beziehung, hintergangen fühlte. Damit mag zwar ein noch in gewisser Weise nachvollziehbares Gefühl der Kränkung einhergehen. Allerdings hat der Angeklagte vorliegend mit der Getöteten ein an der Beziehung zu der Zeugin A. unbeteiligtes Opfer auserkoren, um sich an seiner ehemaligen Verlobten zu rächen (vgl. auch BGH, Urt. v. 14.12.2000, Az.: 4 StR 375/00 – BeckRS 2000, 30149978 Rn. 7 f.). Er hat die Getötete zum Objekt seiner gegen die Zeugin A. gerichteten Rache gemacht.
249Vor diesem Hintergrund stellt sich im Rahmen einer Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände das Tatmotiv des Angeklagten nach Auffassung der Kammer als auf sittlich tiefster Stufe stehend und verachtenswert dar.
250(3)
251Der Angeklagte handelte auch rechtswidrig und schuldhaft. Seine Steuerungs- und/oder Einsichtsfähigkeit war nicht im Sinne des § 21 StGB erheblich eingeschränkt. Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB hat sich die Kammer durch den Sachverständigen Dr. YM. beraten lassen.
252(a)
253Der Sachverständige Dr. YM. hat im Rahmen der Erstattung seines Gutachtens ausgeführt, er habe den Angeklagten am 09.04.2024 sowie am 26.04.2024 – aufgrund eines Auftrags des Amtsgerichts F. – persönlich exploriert. Der Angeklagte habe – wie bereits oben ausgeführt – in der Tatanlaufzeit nach eigenen Angaben wegen der Trennung von der Zeugin A. unter Deprimiertheit, Grübelneigung sowie suizidalen Gedanken und Impulsen gelitten. Der Angeklagte sei nach eigenen Angaben nie in psychiatrischer Behandlung gewesen, wobei sich aus der Akte ergebe, dass der Angeklagte sich in V. in psychiatrischer Behandlung befunden habe und dort eine Schizophrenie festgestellt worden sei. Der Angeklagte habe – mit Ausnahme seiner Angaben zu dem Tattag – niemals einen Suizidversuch unternommen oder sich parasuizidal verletzt. Ferner habe der Angeklagte keine Wahn- oder Halluzinationssymptome oder Ich-Störungen erlebt. Ferner hätten sich anamnestisch keine Anhaltspunkte für eine affektive Psychose oder posttraumatische Belastungsstörung ergeben.
254Der Angeklagte habe angegeben, im Alter von 17 Jahren erstmals Cannabis konsumiert zu haben. In der Tatanlaufzeit habe er etwa einmal im Monat Cannabis geraucht. Alkohol habe er nie konsumiert, ebenso wenig wie weitere Betäubungsmittel oder suchterzeugende Medikamente. Der Angeklagte sei in der Kindheit häufiger Opfer körperlicher Gewalt, vor allem ausgehend von seinem älteren Bruder, geworden. Er sei zum Wehrdienst gezwungen worden und aufgrund von „Fahnenflucht“ zu einer dreijährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden, welche er teilweise bis zu einer Amnestie verbüßt habe.
255Der Angeklagte habe nach eigenen Angaben seit längerer Zeit holokranielle Kopfschmerzen, welche zu einem Krankenhausaufenthalt vor sieben bis acht Monaten geführt hätten. Im Rahmen des Krankenhausaufenthaltes sei keine genaue Diagnose gestellt worden. Sonstige körperliche Beschwerden habe der Angeklagte verneint.
256Im Rahmen einer Testung nach dem sog. SKID II (strukturiertes klinisches Interview für DSM-IV) habe sich bei dem Angeklagten kein Hinweis für das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung ergeben.
257Der Angeklagte habe sich im Rahmen des Tests nach dem sog. Freiburger Persönlichkeitsinventar als überdurchschnittlich sozial orientierter, beanspruchter Mensch mit körperlichen Beschwerden und Gesundheitssorgen sowie unterdurchschnittlicher Erregbarkeit und Aggressivität dargestellt. Der Angeklagte habe bei diesem Test mit durchschnittlicher Offenheit geantwortet. Hinweise auf eine Manipulation hätten sich nicht ergeben. Bei dem Angeklagten sei im Rahmen dieses Tests eine überdurchschnittliche soziale Orientierung, eine überdurchschnittlich ausgeprägte Offenheit sowie eine unterdurchschnittliche Aggressivität und Erregbarkeit festgestellt worden. Dies sei im Hinblick auf zukünftige Gewaltdelinquenz als günstig einzustufen. Anhaltspunkte für eine Persönlichkeitsakzentuierung emotional instabiler oder dissozialer Natur hätten sich nicht ergeben.
258Im Rahmen des sog. Big-Five-Tests habe der Angeklagte erneut mit durchschnittlicher Ehrlichkeit geantwortet, sodass wiederum keine Anzeichen für eine Manipulation feststellbar gewesen seien. Insgesamt sei die Persönlichkeit des Angeklagten unauffällig gewesen.
259Anhand der sog. „Psychopathy Checklist-Revides“ nach Hare habe der Sachverständige eine Prognose zukünftiger Straftaten vorgenommen. Dabei habe der Angeklagte einen Punktwert von zwei Punkten bei möglichen 40 Punkten erreicht. Dies sei als günstige Legalprognose zu interpretieren.
260Bei Anwendung der „HCR-20“-Checkliste habe der Angeklagte im Rahmen der Exploration einen Summenwert von zwei Punkten bei erneut möglichen 40 Punkten erreicht. Dies spreche wiederum für ein niedriges Risiko künftiger Straftaten. Im Anschluss an die Exploration sei der Sachverständige noch von einem Verdacht auf Cannabismissbrauch (ICD-10: F12.1V) ausgegangen. Dies habe sich jedoch im Rahmen der Hauptverhandlung nicht bestätigt, sodass insoweit noch ein Punkt abzuziehen sei.
261Im Ergebnis sei bei dem Angeklagten von einer Anpassungsstörung, längere depressive Episode (ICD-10: F43.21) auszugehen. Hierbei handele es sich um ein leicht bis mäßig ausgeprägtes depressives Syndrom, welches als Reaktion auf äußere belastende Faktoren auftrete. Bei dem Angeklagten sei diese depressive Symptomatik durch die Trennung von seiner ehemaligen Verlobten ausgelöst und aufrechterhalten worden. Die bei dem Angeklagten festgestellte Anpassungsstörung erreiche nicht den Grad einer schweren anderen seelischen Störung. Sie erreiche nicht die soziobiographischen Auswirkungen einer chronisch verlaufenden krankhaften seelischen Störung wie etwa einer Schizophrenie – für deren Vorliegen es bei dem Angeklagten keine Anhaltspunkte gäbe. Ebenso fehle es an Anhaltspunkten für eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung im Rahmen der Tat. Insbesondere sei kein typischer Affektauf- und –abbau festzustellen. Die Tat sei vielmehr Ergebnis einer längeren depressiven Entwicklung. Der Angeklagte habe die Tat vorbereitet. Anhaltspunkte für eine Einschränkung seiner Erinnerungsfähigkeit hätten sich ebenfalls nicht ergeben.
262Die im Anschluss an die Exploration gestellte Verdachtsdiagnose eines Cannabismissbrauchs (ICD-10: F12.1 V) halte der Sachverständige nach stattgehabter Hauptverhandlung nicht mehr aufrecht. Unter Berücksichtigung der toxikologischen Untersuchungen einer dem Angeklagten nach der Tat entnommenen Blutprobe sowie der Untersuchung einer Haarprobe, in welchen bis auf den Nachweis von Schmerzmitteln – Metamizol und Tramadol – keine weiteren berauschenden Mittel festgestellt worden seien, könne die Verdachtsdiagnose eines Cannabismissbrauchs nicht aufrechterhalten werden. Die festgestellten Schmerzmittelnachweise seien hingegen durchaus mit der Behandlung der Brandverletzungen des Angeklagten in der auf die Tat folgenden Nacht zu vereinbaren. Da diese erhebliche Schmerzen verursachten, sei auch die Gabe von starken Schmerzmitteln nicht unüblich. Insgesamt seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Angeklagte im Zusammenhang mit der Tat vom 22.03.2024 unter dem Einfluss von Alkohol, Betäubungsmitteln oder Medikamenten gestanden hätte.
263(b)
264Die Kammer schließt sich insoweit den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen in eigener Überzeugungsbildung an. Der Sachverständige, der als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie für die vorliegende Begutachtung besonders geeignet ist, führt nachvollziehbar zu seinem Vorgehen und der sich anschließenden Beurteilung aus.
265Der Sachverständige begründet seine Ergebnisse auch auf kritische Nachfragen einleuchtend und vermag in nachvollziehbarer Weise zu erläutern, dass und wie er ein Testsystem, welches auf der Klassifikation nach DSM-IV, einem in den USA und Kanada verwendeten Klassifikationssystem, aufbaut, zur Überprüfung seiner Ergebnisse angewendet hat. Er erläutert ferner die Vergleichbarkeit einer auf der DSM-IV-Klassifikation erfolgten Testung mit der – derzeit in Deutschland gültigen – Klassifikation nach ICD10 und die verschiedenen Ansätze der DSM-IV- und DSM-V-Klassifikationen.
266Darüber hinaus hat der Sachverständige auf Grundlage der Erkenntnisse der Hauptverhandlung nachvollziehbar ausgeführt, dass seine ursprüngliche Verdachtsdiagnose eines Cannabismissbrauchs bei dem Angeklagten anhand der objektiven Befunde, der Angaben des Angeklagten sowie der Zeugen nicht aufrechterhalten bleiben könne.
267Die von dem Sachverständigen erläuterten Ergebnisse stimmen auch mit den weiteren Inhalten der Hauptverhandlung überein.
268Der Angeklagte hat sich auch im Rahmen der Hauptverhandlung dahingehend eingelassen, allenfalls gelegentlich Cannabis konsumiert zu haben. Dies deckt sich mit den Angaben, welche auch der Sachverständige wiedergegeben hat. Soweit im Rahmen des Ermittlungsverfahrens von verschiedenen Familienmitgliedern ein Verdacht geäußert wurde, der Angeklagte habe Drogen genommen oder unter Drogeneinfluss gestanden, handelte es sich hierbei offenkundig um bloße Annahmen oder Angaben vom Hörensagen. So hat etwa die Zeugin MN. auf konkrete Nachfrage bekundet, der Angeklagte habe ihr gegenüber etwas davon erzählt, dass er schon einmal Joints rauche. Mitbekommen, dass der Angeklagte Drogen konsumiert, habe die Zeugin aber nicht. Dies haben insoweit auch die Nebenklägerin, die Zeugin QG. und der Zeuge T. bekundet. Darüber hinaus haben auch die Zeugen PK MR., PK BB. und PKin TH., die den Angeklagten unmittelbar nach der Tat angetroffen und festgenommen haben, bekundet, keine Anzeichen für einen Alkohol- oder Drogeneinfluss bei dem Angeklagten festgestellt zu haben. Auch dahingehende Vortests seien negativ verlaufen.
269Ferner waren keine Anhaltspunkte für eine Tat im Zustand hochgradigen Affektes feststellbar. Der Angeklagte hat die Tat geplant. Insbesondere die mitgeführten Benzinkanister musste er zwangsläufig vorher besorgen – auch wenn die Kammer insoweit mangels anderweitiger Anknüpfungspunkte nicht durch die im Rahmen der Hauptverhandlung verlesene Rechnung eines nahegelegenen Baumarkts (Bl. 493 d.A.) die Überzeugung gewinnen konnte, dass der Angeklagte zu dem in der Rechnung genannten Zeitpunkt u.a. die Benzinkanister kaufte. Selbst wenn unterstellt würde, der Angeklagte hätte diese spontan im Keller des Wohnhauses vorgefunden, fehlt es insoweit an Anhaltspunkten für einen besonderen Erregungszustand, der in der Tat gemündet haben könnte. Das geordnete Nachtatverhalten des Angeklagten – er begab sich zu der Zeugin MN., bat um neue Kleidung und Essen und sprach mit dieser zumindest oberflächlich über das Geschehene – spricht gegen einen Affektzustand. Ferner haben auch die Zeugen, auf welche der Angeklagte unmittelbar vor und nach der Tat traf, keine besonderen Auffälligkeiten im Verhalten des Angeklagten geschildert. Es fehlt schließlich auch an objektiven Anhaltspunkten für einen affektiven Zustand des Angeklagten, sodass die Kammer letztlich davon überzeugt ist, dass ein solcher nicht gegeben war.
270(c)
271Nach alledem lag bereits keine psychische Störung des Angeklagten vor, die ein solches Ausmaß erreicht hat, dass sie unter eines der Eingangsmerkmale im Sinne des § 20 StGB fällt. Ferner ist nicht ersichtlich, dass sich die diagnostizierte Anpassungsstörung des Angeklagten, unterstellt, sie erfülle die Voraussetzungen eines Eingangsmerkmals im Sinne des § 20 StGB, derart auf die Tatbegehung ausgewirkt hätte, dass sie den Angeklagten in seiner Fähigkeit, sein Handeln auch bei starken Wünschen und Bedürfnissen normgerecht zu kontrollieren und die Ausführung normwidriger Motivationen zu hemmen (vgl. BGH, Beschl. v. 30.09.2021, Az.: 5 StR 325/21 – BeckRS 2021, 36363 Rn. 15), erheblich beeinträchtigt hat.
272Vor diesem Hintergrund ist die Kammer von der Schuldfähigkeit des Angeklagten überzeugt.
273b)
274Der Angeklagte hat sich ferner wegen schwerer Brandstiftung strafbar gemacht, §§ 306 Abs. 1 Nr. 1, 306a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB.
275Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei den Türzargen, welche nach den Feststellungen des Sachverständigen QH. selbstständig weiterbrannten, um wesentliche Bestandteile des Wohngebäudes unter der Anschrift Q.-straße in F., handelte. Jedenfalls war die Wohnung der Nebenklägerin nach den Feststellungen aufgrund der großflächigen Verrußung und dem Verbrennen der Decken und Wände im Flur der Wohnung nicht mehr bewohnbar. Sie war daher durch die Brandlegung des Angeklagten nicht nur vorübergehend – jedenfalls bis zu einer umfassenden Sanierung – für Wohnzwecke unbrauchbar, mithin war das Wohngebäude teilweise zerstört im Sinne des § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB (vgl. BGH, Urt. v. 12.09.2002, Az.: 4 StR 165/02 – juris Rn. 26 f.).
276Damit hat der Angeklagte zugleich auch ein fremdes Gebäude im Sinne des § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB durch Brandlegung teilweise zerstört und dadurch eine konkrete Gesundheitsgefahr geschaffen, welche sich jedenfalls im Hinblick auf die Nebenklägerin und den Zeugen I. auch verwirklicht hat. Der damit verwirklichte Tatbestand des § 306 Abs. 2 StGB steht zu § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Tateinheit (vgl. BGH, Beschl. v. 17.12.2014, Az.: 4 StR 556/14 – NStZ 2015, 464).
277Der Angeklagte nahm billigend in Kauf, dass das Wohnhaus durch die Brandlegung teilweise zerstört werden und weitere, auch hinzukommende Personen verletzt würden, und handelte daher vorsätzlich. Ferner handelte er rechtswidrig und – nach den obigen Ausführungen – auch schuldhaft.
278Für eine Strafbarkeit wegen Brandstiftung mit Todesfolge gemäß § 306c StGB fehlt es an dem erforderlichen Gefahrverwirklichungszusammenhang. Der Angeklagte hat nach den Feststellungen gezielt die Getötete in Brand gesetzt. Dabei ist – was vom Vorsatz des Angeklagten umfasst war – auch die Wohnung der Nebenklägerin in Brand geraten. Es fehlt daher an dem Zusammenhang zwischen der Brandlegungshandlung als solcher und dem Tod der Getöteten. Vielmehr war die Tötungshandlung Ausgangspunkt der Brandlegung.
279c)
280Ferner hat sich der Angeklagte wegen gefährlicher und vorsätzlicher Körperverletzung strafbar gemacht, §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB.
281Die Nebenklägerin hat eine Brandverletzung am rechten Handgelenk erlitten, als sie die Getötete mit einer Decke löschte. Der Zeuge I. hat sich eine leichte Rauchgasintoxikation zugezogen, als er die Wohnung der Nebenklägerin in der Absicht betrat, nach darin noch befindlichen Personen zu schauen und diese ggf. zu retten. Solche Gesundheitsschädigungen waren nach den Feststellungen naheliegend und vom Vorsatz des Angeklagten umfasst.
282Im Hinblick auf den Zeugen I. hat der Angeklagte die Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begangen. Bei der Brandlegung in einem bewohnten Wohnhaus ist generell mit einer möglicherweise tödlichen Rauchgasintoxikation zu rechnen. Dies erfüllt den Tatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB (vgl. LG Leipzig, Urt. v. 07.10.2019, Az.: 1 Ks 306 Js 65718/18 – BeckRS 2019, 42785 Rn. 177). Auch diese möglichen Folgen für hinzukommende Personen hat der Angeklagte billigend in Kauf genommen.
283Er handelte ferner rechtswidrig und schuldhaft.
284d)
285Für eine Strafbarkeit wegen Verursachens einer Sprengstoffexplosion fehlt es bereits an möglichen konkreten Feststellungen zu einem Explosionsereignis, hinsichtlich dessen ein entsprechender Vorsatz des Angeklagten geprüft werden könnte.
286e)
287Die verwirklichten Straftatbestände unter 3. a) bis c) stehen zueinander in Tateinheit.
2884.
289Die Taten vom 23.06.2023 (Ziff. II. 2), 06.11.2023 (Ziff. II. 4.) und 22.03.2024 (Ziff. II. 5.) stehen zueinander in Tatmehrheit.
290V.
291Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen:
2921.
293Im Hinblick auf die Tat vom 23.06.2023 (Ziff. II. 2.) war zunächst der Strafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB, der eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht, Ausgangspunkt.
294Die Kammer ist von einem minder schweren Fall im Sinne des § 224 Abs. 1 StGB ausgegangen. Ob ein minder schwerer Fall vorliegt, ist im aufgrund einer Gesamtwürdigung von Tat und Täter zu prüfen, bei der auch die Vorgeschichte der Tat, das Verhalten des Opfers und die Täterpersönlichkeit, aber auch die vom Täter verschuldeten Verletzungen des Opfers, also deren Schwere, die Dauer der Heilung, etwaige Dauerfolgen und der Grad einer Erwerbsminderung zu berücksichtigen sind. Ergebnis dieser Gesamtwürdigung muss ein eindeutiges Überwiegen der mildernden Faktoren sein (BeckOK StGB, 63. Ed. Stand: 01.11.2024 – Eschelbach, § 224 StGB Rn. 55.1 m.w.N.).
295Im Rahmen dieser umfassenden Gesamtwürdigung hat die Kammer folgende Aspekte berücksichtigt:
296Bei der Tat handelte es sich um eine Tat innerhalb der Beziehung des Angeklagten zu der Zeugin A.. Die Zeugin war zunächst auch mit dem Handeln des Angeklagten einverstanden. Der Angeklagte hat nach Eintritt der Bewusstlosigkeit von der Zeugin abgelassen und ihr während der Bewusstlosigkeit die Fesseln gelöst. Er hat der Zeugin beim Aufstehen und Laufen geholfen. Eine ärztliche Behandlung der Zeugin hat im Anschluss an die Tat nicht stattgefunden. Die Zeugin hat auch keine dauerhaften gesundheitlichen Schäden davongetragen. Darüber hinaus war der Angeklagte zum Tatzeitpunkt nicht vorbestraft.
297Unter Berücksichtigung der genannten Umstände ist die Kammer zu der Annahme eines minder schweren Falls gemäß § 224 Abs. 1 StGB gelangt.
298Der Strafrahmen lag daher zwischen drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.
299Innerhalb dieses Strafrahmens hat die Kammer unter Berücksichtigung der bereits zuvor genannten Aspekte, namentlich der Tat innerhalb der Beziehung, welche auch im Anschluss noch fortgeführt worden ist, dem zunächst bestehenden Einvernehmen mit der Zeugin, den jedenfalls nicht besonders erheblichen Folgen der Tat, dem Nachtatverhalten sowie den fehlenden Vorstrafen des Angeklagten, aber auch der Gefährlichkeit der Handlung des Angeklagten, eine Freiheitsstrafe von
300acht Monaten
301für tat- und schuldangemessen erachtet.
3022.
303Im Hinblick auf die Tat am 06.11.2023 (Ziff. II. 4.) war Ausgangspunkt der Strafzumessung der Strafrahmen des § 241 Abs. 2, der eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe vorsieht.
304Bei der Strafzumessung innerhalb dieses Strafrahmens hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Tat noch nicht vorbestraft war. Ferner wurde die gegenständliche Bedrohung nicht persönlich, sondern über eine Messenger-App ausgesprochen und war letztlich fernab jeglicher Verwirklichung. Demgegenüber war zu berücksichtigen, dass die Zeugin A. im Anschluss an die Tat erheblich verängstigt war und zunächst kaum noch die Wohnung verließ.
305Unter Abwägung dieser Umstände hat die Kammer eine Geldstrafe von
30690 Tagessätzen zu je 10,00 Euro
307für tat- und schuldangemessen erachtet.
3083.
309Ausgangspunkt der Strafzumessung für die Tat am 22.03.2024 war gemäß § 52 Abs. 2 S. 1 StGB der Strafrahmen des § 211 Abs. 1 StGB, der eine lebenslange Freiheitsstrafe vorsieht. Diese Freiheitsstrafe ist aufgrund der Bewertung der Tat als vollendeter Mord auch zu verhängen (vgl. BGH, Beschl. v. 22.11.1994, Az.: GSSt 2/94 – juris Rn. 24). Gesetzliche Milderungstatbestände, die zu einer Strafrahmenverschiebung führen könnten, sind nicht erfüllt. Ferner liegen auch keine außergewöhnlichen Umstände vor, die eine Abweichung von dieser absoluten Strafandrohung begründen könnten (vgl. BGH, Beschl. v. 19.05.1981, Az.: GSSt 1/81 – juris Rn. 29 f.).
310Die Kammer hat daher gegen den Angeklagten für die Tat vom 22.03.2024 eine
311lebenslange Freiheitsstrafe
312verhängt.
3134.
314Aus den unter Ziff. V. 1. bis 3. genannten Einzelstrafen war gemäß § 53 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Da eine dieser Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe war, war gemäß § 54 Abs. 1 S. 1 StGB auf eine
315lebenslange Gesamtfreiheitsstrafe
316zu erkennen. Die Kammer hat davon abgesehen, gemäß § 53 Abs. 2 S. 2 StGB auf eine gesonderte Geldstrafe zu erkennen.
3175.
318Die Kammer hat ferner die besondere Schwere der Schuld festgestellt, §§ 57a Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 57b StGB.
319Im Rahmen der Prüfung der besonderen Schuldschwere sind ohne Bindung an begriffliche Vorgaben die schuldrelevanten Umstände zu ermitteln und zu gewichten. Die Schuld ist im Wege einer zusammenfassenden Würdigung von Tat und Täterpersönlichkeit daraufhin zu bewerten, ob sie besonders schwer ist. Die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld kann dabei nur dann in Betracht kommen, wenn Umstände vorliegen, die Gewicht haben (BGH, Beschl. v. 22.11.1994, Az.: GSSt 2/94 – juris Rn. 36). Es ist eine Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände vorzunehmen (vgl. BGH, Urt. v. 09.10.2008, Az.: 4 StR 354/08 – juris Rn. 7), wobei infolge der Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe Anknüpfungspunkt für die Prüfung der besonderen Schuldschwere regelmäßig die Gesamtstrafe ist (BGH, Urt. v. 12.02.1998, Az.: 4 StR 617/97 – NStZ 1998, 352).
320Im Rahmen dieser Prüfung hat die Kammer in Bezug auf die Taten vom 23.06.2023 (Ziff. II. 2.) und 06.11.2023 (Ziff. II. 4) die bereits unter Ziff. V. 1. und 2. genannten Aspekte berücksichtigt, wobei diesen Taten im Rahmen der Prüfung der besonderen Schuldschwere kein Gewicht zukam. Die Kammer hat ferner erneut berücksichtigt, dass der Angeklagte noch nicht vorbestraft war. Er hat sich im Anschluss an die Tat widerstandslos festnehmen lassen. Demgegenüber hat der Angeklagte bei der Tötung absichtlich und unter Verwirklichung von vier Mordmerkmalen gehandelt. Er tötete heimtückisch, grausam, aus niedrigen Beweggründen und unter Verwendung gemeingefährlicher Mittel zugleich.
321Unter zusammenfassender Würdigung und Abwägung dieser Aspekte ist die Kammer zu dem Ergebnis gelangt, dass erheblich schulderhöhende Umstände vorliegen, die eine Aussetzung der Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach Ablauf von 15 Jahren als unangemessen erscheinen lassen, sodass die Kammer die
322besondere Schwere der Schuld
323festgestellt hat.
324VI.
325Maßregeln waren nicht anzuordnen.
326Die Anordnung einer Maßregel gemäß § 63 StGB kam wegen der vollständig erhaltenen Schuldfähigkeit des Angeklagten (vgl. oben unter Ziff. IV. 3. a) (3)) nicht in Betracht. Ferner konnte kein Hang des Angeklagten im Sinne des § 64 StGB festgestellt werden (vgl. oben a.a.O.).
327VII.
328Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- StGB § 223 Körperverletzung 2x
- StGB § 224 Gefährliche Körperverletzung 8x
- StGB § 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen 3x
- StGB § 21 Verminderte Schuldfähigkeit 2x
- StGB § 57a Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe 1x
- StGB § 57b Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe 1x
- StGB § 228 Einwilligung 1x
- StGB § 306c Brandstiftung mit Todesfolge 1x
- StGB § 63 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus 1x
- StGB § 64 Unterbringung in einer Entziehungsanstalt 1x
- StGB § 211 Mord 4x
- StGB § 239 Freiheitsberaubung 1x
- StGB § 226 Schwere Körperverletzung 1x
- StGB § 306a Schwere Brandstiftung 1x
- StGB § 306 Brandstiftung 3x
- StGB § 52 Tateinheit 1x
- StGB § 53 Tatmehrheit 2x
- StGB § 54 Bildung der Gesamtstrafe 1x
- StPO § 465 Kostentragungspflicht des Verurteilten 1x
- 29a Gs 52/24 1x (nicht zugeordnet)
- 4 KLs 19/24 2x (nicht zugeordnet)
- 1 Ks 18/23 1x (nicht zugeordnet)
- 5 StR 93/20 2x (nicht zugeordnet)
- 4 StR 185/05 1x (nicht zugeordnet)
- 2 StR 180/06 1x (nicht zugeordnet)
- 4 StR 646/19 1x (nicht zugeordnet)
- 6 StR 468/23 1x (nicht zugeordnet)
- 3 StR 394/20 1x (nicht zugeordnet)
- 4 StR 253/23 1x (nicht zugeordnet)
- 4 StR 192/22 1x (nicht zugeordnet)
- 4 StR 200/82 1x (nicht zugeordnet)
- 5 StR 390/16 1x (nicht zugeordnet)
- 5 StR 281/23 1x (nicht zugeordnet)
- 4 StR 425/07 1x (nicht zugeordnet)
- 1 StR 370/19 1x (nicht zugeordnet)
- 1 StR 92/24 1x (nicht zugeordnet)
- 5 StR 124/20 1x (nicht zugeordnet)
- 4 StR 375/00 1x (nicht zugeordnet)
- 5 StR 325/21 1x (nicht zugeordnet)
- 4 StR 165/02 1x (nicht zugeordnet)
- 4 StR 556/14 1x (nicht zugeordnet)
- 06 Js 65718/18 1x (nicht zugeordnet)
- 4 StR 354/08 1x (nicht zugeordnet)
- 4 StR 617/97 1x (nicht zugeordnet)