Urteil vom Landgericht Bonn - 10 O 62/22

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen über die Kategorien personenbezogener Daten des Klägers, die verarbeitet werden, über die Verarbeitungszwecke, über die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten des Klägers offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, über die geplante Dauer der Speicherung oder die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer sowie über die Herkunft der Daten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 25 % und der Kläger zu 75 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger hinsichtlich des Auskunftsanspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.700,00 €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.


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