Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 8 O 258/12

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 112.795,91 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. Januar 2012 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligungen des Herrn Dr. G an den Fonds Mediastream Zweite Film GmbH & Co. Productions KG in Höhe von nominal € 260.000 und Mediastream Dritte Film GmbH & Co. Beteiligungs KG in Höhe von nominal € 100.000.Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der vorstehend genannten Beteiligungen in Verzug befindet.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu die Klägerin 1/10 und die Beklagte zu 9/10.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu voll-streckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor-her in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

[i]


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89
90

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

This content does not contain any references.