Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4a O 32/14

Tenor

  • I. Die Beklagte wird verurteilt:

  • 1. Es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,

im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland

hydraulische Preßgeräte mit einem Festteil und einem Bewegungsteil, wobei das Bewegungsteil durch einen Hydraulikkolben relativ zu dem Festteil bewegt wird und mittels einer Rückstellfeder in eine Ausgangsstellung zurückbewegbar ist, wobei die Rückbewegung in Abhängigkeit von einem vorbestimmten Preßdruck auslösbar ist durch Ansprechen eines Rücklaufventils,

anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen,

bei denen das selbsttätig ansprechende Rücklaufventil so ausgebildet ist, dass es durch den Druck des zurücklaufenden Öls über den gesamten Rückstellweg des Hydraulikkolbens in der Öffnungsstellung gehalten ist und dass das Rücklaufventil als Ventilkolben mit einer Ventilkolbenoberfläche ausgebildet ist, wobei eine im Verschlußzustand wirksame Teilkolbenfläche im Hinblick auf den gewünschten Maximaldruck ausgelegt ist;

  • 2. Der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die vorstehend zu Ziff. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 22.07.2004 begangen hat, und zwar unter Angabe

a)             der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefermenge, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer, wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

b)             der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen,

c)             der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d)             der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

  • 3. An die Klägerin EUR 14.179,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.07.2014 zu zahlen.

  • II.                                       Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die vorstehend zu Ziff. I. 1. bezeichneten, seit dem 22.07.2004 begangenen Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

  • III.                                     Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • IV.                                    Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  • V.                                       Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 1.000.000,- vorläufig vollstreckbar.


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