Urteil vom Landgericht Essen - 16 O 245/16

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin  34.689,48 €, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW W, FIN: …, zu zahlen.

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt der Klägerin Zinsen aus 34.689,48 € in Höhe von 5 %- Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.02.2016, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW W, FIN: …, zu zahlen.

Die Beklagte zu 2) wird verurteilt der Klägerin Zinsen aus 34.689,48 € in Höhe von 5 %- Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.07.2016, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW W, FIN: …, zu zahlen.

Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 4 % aus  12.000,00 € vom 14.08.2013 bis zum 08.02.2016 und Zinsen in Höhe von 4 % aus 24.600,00 € vom 21.08.2013 bis zum 08.02.2016 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Rücknahme des PKW W, FIN: … in Annahmeverzug befinden.

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, die Klägerin von ihren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.474,88 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.


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Zwar ist das Interesse der Beklagten zu 1) als Autohändlerin verständlich, von negativen wirtschaftlichen Folgen als Konsequenz des „Abgasskandals“ verschont zu bleiben und daher den Kunden zu einem geduldigen Zuwarten bis zur Abarbeitung des Zeit- und Maßnahmenplans des Herstellers verpflichten zu wollen. Es ist aber schon im Ansatz nicht die Obliegenheit der Klägerin, als betroffene Kundin an einem möglichst reibungslosen Ablauf der Nachrüstungsaktion mitzuwirken.
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