Urteil vom Landgericht Halle (4. Zivilkammer) - 4 O 427/16

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen sich durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteiles gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der jeweilige Beklagte nicht vor seiner Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils von ihm zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt beide Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch im Zusammenhang damit, dass er ein innerhalb des VW-Konzern hergestelltes Fahrzeug mit einem Diesel-Motor erworben hat.

2

Der Beklagte zu 1. ist ein Gebrauchtwagenhändler, der Fahrzeuge verschiedener Marken vertreibt und keinen Vertragshändlervertrag mit dem VW-Konzern hat.

3

In den Jahren 2014 und 2015 entstand der Verdacht, dass Fahrzeuge des VW-Konzerns mit Dieselmotoren durch eine Manipulation der Steuerprogramme bei den gebräuchlichen Testverfahren einen sehr deutlich niedrigeren als den tatsächlichen Stickoxidausstoß anzeigen. Auf diesen Verdacht leiteten Behörden der Vereinigten Staaten von Amerika gegen den VW-Konzern Prüfverfahren ein.

4

Am 1. August 2015 bestellte der Kläger bei dem Beklagten zu 1. einen gebrauchten Seat Ibiza (Anlage B I 1: Blatt 1 f. Anlagenband Beklagter zu 1. (in der Folge: BA I). In das Fahrzeug war und ist ein Dieselmotor des Typs EA 189 verbaut.

5

Am 7. August 2015 holte er das bestellte Fahrzeug bei dem Beklagten zu 1. ab. Er unterzeichnete dabei eine als "BVfK-Vertragszusatz" bezeichnete Erklärung, in welcher unter anderem ausgeführt wird, die Veräußerung des Fahrzeuges erfolge mit der Beschaffenheitsvereinbarung, dass die tatsächlichen, in der alltäglichen Fahrpraxis erzielten Werte für den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen deutlich über den offiziellen Verbrauchswerten liegen (Anlage B I 2: Blatt 3 BA I).

6

Der Beklagte zu 1. legte dem Kläger am 7. August 2015 eine Rechnung für das Fahrzeug über 10.899 Euro (Anlage K 1: Blatt 1 Anlagenband Klägeranlagen I (in der Folge: KA I). Auf dieser Rechnung wurde bestätigt, der Kläger habe an den Beklagten zu 1. 9.899 Euro in bar gezahlt. Tatsächlich nahm der Kläger eine Überweisung auf ein Konto des Beklagten zu 1. vor.

7

Im Laufe der von Behörden der Vereinigten Staaten von Amerika durchgeführten Prüfverfahren erklärte die Beklagte zu 2. diesen Behörden gegenüber, sie habe betrogen, um sich Wettbewerbsvorteile zu verschaffen.

8

Am 23. September 2015 veröffentlichte die Beklagte zu 2. als Mitteilung nach § 15 WpHG eine Erklärung des damaligen Vorstandsvorsitzenden des VW-Konzerns, zu deren Inhalt auf die Anlage K 10 (Blatt 156 KA I) verwiesen wird.

9

Das Kraftfahrbundesamt ordnete einen Rückruf der betroffenen Fahrzeuge des VW-Konzernes an und der Beklagten zu 2. aufgegeben, die Fahrzeuge in den Zustand zu versetzen, den die öffentlich-rechtlichen Vorschriften vorschreiben.

10

Der VW-Konzern teilte mit, dass ab Januar 2016 der Rückruf beginnen solle. Die Beklagte zu 2. verfasste hierzu insbesondere am 16. Dezember 2016 eine Mitteilung, für deren Inhalt auf die Anlage K 12 (Blatt 138 f. KA I) verwiesen wird.

11

Für Fahrzeuge mit einem 1,6-Liter-Dieselmotor ist danach eine Änderung der verwendeten elektronischen Programmierung sowie ein Strömungsgleichrichter vorgesehen. Diese Maßnahme wurde von dem Kraftfahrt-Bundesamt am 16. Dezember 2015 bestätigt.

12

In der Öffentlichkeit wird sowohl die Auffassung vertreten, dass eine Nachbesserung ohne erhebliche Leistungseinbußen nicht möglich sei, als auch, dass dies mit einem geringen technischen und finanziellen Aufwand möglich sei. Das Kraftfahrt-Bundesamt hat die Einschätzung vertreten, dass die Umsetzung der technischen Maßnahmen bei allen von ihm geprüften Fahrzeugen des VW-Konzernes insbesondere keinerlei negative Auswirkungen auf Kraftstoffverbrauchswerte, Kohlendioxid-Emissionswerte, Motorleistung, Drehmoment und Geräuscheemissionen habe.

13

Unter dem 16. August 2016 richtete der Kläger an den Beklagten zu 1. ein anwaltliches Schreiben (Anlage K 2: Blatt 2 ff. KA I). In diesem erklärte der Kläger, sich nicht auf eine Nachbesserung verweisen zu lassen, und forderte den Beklagten zu 1. auf bis zum 25. Oktober 2016 anzuerkennen, dass er verpflichtet sei, dem Kläger Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die sich aus der von dem Kläger angenommenen Manipulation der Programme an dem Fahrzeug resultieren sowie dass dem Kläger ein Minderungsrecht aus dem Kaufvertrag zustünde.

14

Der Beklagte zu 1. erhebt die Einrede der Verjährung.

15

Der Kläger behauptet,

16

die Motorsteuerung seines Fahrzeuges schalte bei Testkonstellationen typischen hohen Raddrehzahlen ohne Bewegung des Fahrzeuges die Abgasaufbereitung so, dass möglichst wenig Stickoxide entstehen. Im normalen Fährbetrieb würden dagegen Teile der Abgaskontrolle außer Betrieb gesetzt mit dem Ergebnis, dass deutlich mehr Stickoxide entstehen, die insbesondere auch die Angaben in der von dem VW-Konzern verwendeten Werbung sowie die Vorgaben in der EU-Verordnung 715/2007 erheblich überschritten.

17

Das Fahrzeug sei in die Schadstoffklasse EURO 5 eingeordnet, ohne dessen Voraussetzungen tatsächlich erreicht würden.

18

Der damalige Vorstandsvorsitzende der Beklagten zu 2. sei von dem israelischen Geheimdienst Mossad im Februar 2015 informiert worden, dass dem Geheimdienst ein Schreiben von Behörden der Vereinigten Staaten von Amerika an den damaligen Vorstandsvorsitzenden der Beklagten zu 2. vorliege, in dem er von einem Betrug informiert worden sei.

19

Dem Kläger sei es bei Abschluss des Kaufvertrages darauf angekommen, dass das zu erwerbende Fahrzeug tatsächlich die Anforderungen der Schadstoffklasse EURO 5 erreiche, und ihm seien auch die Verbrauchswerte wichtig gewesen.

20

Eine Nachrüstung des Fahrzeuges des Klägers sei technisch nicht möglich, ohne dass erhebliche Nachteile entstehen, die insbesondere erhebliche Leistungseinbußen, einen erhöhten Kraftstoffverbrauch und einen niedrigeren bei einem Verkauf zu erzielenden Preis einschlössen.

21

Der Kläger hat zunächst beantragt, festzustellen, dass die Beklagte zu 2. zum Schadensersatz verpflichtet sei, dass der Kläger ein Minderungsrecht gegen den Beklagten zu 1. habe, und beide Beklagten zu verurteilen, den Kläger von seinen vorgerichtlichen Anwaltskosten freizustellen.

22

Der Kläger beantragt nunmehr,

23

die Beklagten zu verurteilen, dem Kläger einen Betrag bezüglich des Seat Ibiza 1,6 I TDI (Fahrzeugidentifikationsnummer: ...) einen Betrag zu bezahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, außerdem Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit;

24

festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger weiteren Schadensersatz zu bezahlen, der über dem Minderungsbetrag hinausgeht, für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs Seat Ibiza 1,6 I TDI (Fahrzeugidentifikationsnummer: ...) durch die Beklagte zu 2. resultieren und

25

die Beklagten jeweils getrennt, nicht gesamtschuldnerisch zu verurteilen, den Kläger von den durch die Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von jeweils 550,37 Euro freizustellen.

26

Die Beklagten stellen den Antrag,

27

die Klage abzuweisen.

28

Die Beklagten behaupten,

29

eine dann alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllende technische Nachrüstung des von dem Kläger erworbenen Fahrzeuges sei in weniger als einer Werkstattstunde zu Kosten von deutlich weniger als 100 Euro zu leisten.

Entscheidungsgründe

I.

30

Die Klage ist auch mit den nunmehr formulierten Anträgen unbegründet.

31

Dies gilt auf der Grundlage der materiellrechtlichen Bewertung der Kammer auch dann, wenn sie den Tatsachenvortrag des Klägers ohne Beweisaufnahme als wahr unterstellt, und zwar auch soweit er von den Beklagten prozessual wirksam bestritten wird.

32

1. Der Kläger hat nicht die von ihm geltend gemachten Ansprüche gegen den Beklagten zu 1.

33

a) Der Kläger hat sie zunächst einmal nicht als vertragliche Ansprüche.

34

Dies gilt auch dann, wenn die Kammer zu Gunsten des Klägers ohne Prüfung unterstellt, dass das von dem Beklagten zu 1. erworbene Fahrzeug einen Sachmangel im Sinne des § 434 BGB aufweist. Auch dann könnte der Kläger eine Minderung oder Schadensersatz nur nachrangig nach einer Nacherfüllung im Sinne von § 439 BGB verlangen. Zunächst hätte der Kläger dem Beklagten zu 1. nach § 437 Nr. 2 BGB in Verbindung mit § 323 Absatz 1 BGB eine Frist zur Nachbesserung setzen müssen.

35

Dies ist nicht ausnahmsweise nach § 323 Absatz 2 Nr. 3 BGB entbehrlich. Als besonderer Umstand, der im Sinne dieser Norm ausnahmsweise unter Abwägung der beiderseitigen Interessen ausnahmsweise eine solche Fristsetzung entbehrlich machen könnte, genügt nicht, dass in dem breiten zur technischen Durchführbarkeit vertretenen Meinungsspektrum der Kläger denjenigen Stimmen glaubt, welche dies verneinen. Jedenfalls solange, wie namhafte Stimmen und insbesondere das Kraftfahrt-Bundesamt davon ausgehen, dass eine Nachbesserung gelingen kann, genügtes auch nicht, wenn der Kläger für diejenige technische Bewertung Beweis anbietet, welcher es selbst glaubt. Solange dies nicht schon vor seiner Weigerung, eine Nachbesserung zuzulassen, einigermaßen verlässlich in seinem Sinne geklärt ist, muss er sich zunächst auf eine Nachbesserung einlassen. Allenfalls die zum Zeitpunkt der Verweigerung einer Nachbesserung bereits erfolgte Klärung, dass diese nicht gelingen kann, nicht schon das bloße Angebot einer Begutachtung zu diesem Zeitpunkt genügt nach der materiellrechtlichen Bewertung der Kammer als besonderer Umstand im Sinne des § 323 Absatz 2 Nr. 3 BGB. Die Kammer weist hierzu im Übrigen lediglich ergänzend darauf hin, dass der Verkäufer (rechtlich der Beklagte zu 1., tatsächlich der VW-Konzern, dessen Kapazitäten sich der Beklagte zu 1. zu Erfüllung hier ohne nähere Prüfung unterstellter vertraglicher Verpflichtungen zur Nachbesserung bedienen kann) im Rahmen einer Nachbesserung ohnehin jedenfalls solange auf nach eventuellen neueren Erkenntnissen verbesserte Nachbesserungsmöglichkeiten umschwenken kann, solange der Käufer ihm nicht tatsächlich Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat. Die bloße Möglichkeit, dass der VW-Konzern bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sich der Kläger auf eine Nachbesserung einlässt, zu welchen Kosten auch immer eine technisch zureichende Lösung für diese Nachbesserung entwickeln könnte, würde nach der Bewertung der Kammer bereits der Annahme einer Ausnahme nach § 323 Absatz 2 Nr. 3 BGB entgegen stehen.

36

Eine Ausnahme nach § 323 Absatz 2 Nr. 3 BGB wurde auch nicht dadurch begründet, dass das Angebot einer Nachbesserung zunächst eines zeitlichen Vorlaufes bedurfte, nachdem der Kläger sein Fahrzeug bis dahin ohne weiteres nutzen konnte und er nach aktuellem Stand nicht geklärt hat, ob ihm der Beklagte zu 1. nicht inzwischen auch eine zeitnahe Nachbesserung anbietet. Es kommt auch schon deshalb nicht darauf an, ob der VW-Konzern seine Rückrufaktion insgesamt bereits abgeschlossen ist, weil der Kläger nicht durch eine geeignete Fristsetzung ausgetestet hat, inwieweit gerade er auf eine Fristsetzung nicht "vorgezogen" wird.

37

Die Annahme des Klägers zu einem strafrechtlich relevanten Verhalten im Bereich des VW-Konzernes führt nicht dazu, dass ihm gerade gegenüber dem Beklagten zu 1. eine Fristsetzung nicht zumutbar wäre. Dafür ist auch ohne Bedeutung, soweit im Raum steht, dass sich der Beklagte zu 1. für eine Nachbesserung der Beklagten zu 2. bedient, denn eine Nachbesserung bliebe im vertraglichen Verhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1. eine solche des Beklagten zu 1.

38

Soweit die Parteien schriftsätzlich dazu ausgeführt haben, ob der Kläger ein Rücktrittsrecht hat, käme es darauf erst an, wenn er tatsächlich den Rücktritt erklären würde.

39

b) Der Kläger hat auch keinen deliktischen Anspruch gegen den Beklagten zu 1.

40

aa. Ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten zu 1. aus § 823 Absatz 2 BGB in Verbindung mit § 263 Absatz 1 StGB würde unter anderem voraussetzen, dass der Kläger selbst vorsätzlich eine Täuschungshandlung begangen hätte. Soweit der Kläger meint, Personen in der Führungsspitze des VW-Konzernes hätten eine solche Täuschungshandlung begangen, zeigt der Kläger selbst keinen Kommunikationsweg auf, durch welchen der Beklagte zu 1. von den Einzelheiten einer solchen Täuschungshandlung in einer Dichte in Kenntnis gesetzt worden sein könnte, dass der spätere Verkauf des Fahrzeuges an den Kläger die subjektiven Voraussetzungen einer Mittäterschaft des Beklagten zu 1. nach § 25 Absatz 2 StGB oder wenigstens einer Beihilfe nach § 27 Absatz 1 StGB begründen könnte.

41

bb. Eine Zurechnung einer eventuellen strafbaren Handlung im Bereich des VW-Konzernes über § 831 Absatz 1 BGB scheitert bereits daran, dass ein Verrichtungsgehilfe im Sinne dieser Norm zum Zeitpunkt der Tätigkeit, die zugerechnet werden soll, unter dem Einfluss des Geschäftsherrn und in gewisser Abhängigkeit zu diesem stehen musste. Der Kläger zeigt hier keine konkreten Umstände auf, nach denen dies bei einem Verkauf des Gebrauchtwagens im Jahr 2015 und dessen Erstzulassung schon im Jahr 2013 der Fall gewesen sein könnte.

42

cc. Auch ein Anspruch aus § 826 BGB scheitert bereits daran, dass für eine Vorsatz zu der Zufügung eines Schadens gar nichts ersichtlich ist.

43

Darauf, dass eine deliktische Haftung des Beklagten zu 1. zusätzlich aus den unter Ziffer 2 ausgeführten Gründen scheitert, kommt es nicht einmal mehr an.

44

2. Der Kläger hat die geltend gemachten Ansprüche auch nicht gegen die Beklagte zu 2. Vertragliche Ansprüche scheitern hier schon daran, dass eine vertragliche Beziehung zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2. nicht existiert, aus welcher solche Ansprüche abgeleitet werden könnten. Der Kläger hat die gegen die Beklagte zu 2. geltend gemachten Ansprüche aber auch nicht aus Delikt.

45

a) Für einen Anspruch nach § 823 Absatz 2 BGB in Verbindung mit § 263 Absatz 1 StGB wäre erforderlich, dass ein Vorstandsmitglied der Beklagten zu 2. selbst eine den Tatbestand des § 263 Absatz 1 StGB erfüllende Betrugshandlung begangen hätte, und zwar vor Abschluss des Kaufvertrages zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1. Eine Zurechnung kann hier nur über § 31 BGB erfolgen, nicht über § 278 BGB, der nur für eine vertragliche Haftung greift, aus diesem Grund auch nicht über § 166 BGB.

46

Selbst wenn die Kammer zu Gunsten des Klägers unterstellt, dass sie sich aus der von ihm beantragten Vernehmung des ehemaligen Aufsichtsratsvorsitzenden der Beklagten zu 2. die sichere Überzeugung ableiten würde, dass er die behauptete Mitteilung des Mossad an diesen ehemaligen Aufsichtsratsvorsitzenden erfolgt sei, und sich die Kammer daraus im Wege des Indizienschlusses die sichere Überzeugung gebildet hätte, dass die nach dem Vortrag des Klägers erfolgte Mitteilung des Mossad auch inhaltlich richtig war, der Vorstandsvorsitzende der Beklagten zu 2. auch tatsächlich schon im Februar 2015 von einer betrügerischen Manipulation unterrichtet worden sei, und die Kammer weiter ein bloßes Nichthandeln des damaligen Vorstandsvorsitzenden gegenüber dem Beklagten zu 1. rechtlich als eine Strafbarkeit nach § 263 Absatz 1 StGB in Verbindung mit § 13 Absatz 1 StGB einordnen würde, würde dies keine Haftung der Beklagten zu 2. über § 823 Absatz 2 BGB tragen.

47

Es stünde dann nämlich bereits nicht zur sicheren Überzeugung der Kammer fest, dass ein solches Unterlassen überhaupt zu einem Schaden des Klägers geführt hätte, und zwar unter zwei unabhängig voneinander greifenden Gesichtspunkten.

48

aa. Zunächst einmal entsteht dem Kläger ein Schaden überhaupt erst dadurch, dass er sich seiner gegebenenfalls gegen den Beklagten zu 1. begründeten vertraglichen Ansprüche selbst dadurch begibt, dass er diesem nicht die Möglichkeit einer Nachbesserung einräumt. In dieser Konstellation begründet der Kläger an einem eventuellen Schaden ein massives Mitverschulden, welches die Kammer so einordnet, dass es eine deliktische Haftung jedenfalls nach Maßgabe von § 254 Absatz 1 BGB ausschließt.

49

bb. Unabhängig davon sieht die Kammer keine ausreichende Grundlage für die Annahme, dass eine eventuelle Straftat des Vorstandsvorsitzenden der Beklagten zu 2. überhaupt kausal für einen eventuellen Schaden wurde.

50

Eine eventuelle Täuschungshandlung eines Vorstandsmitgliedes der Beklagten zu 2. wäre allenfalls dann für einen Schaden des Klägers kausal geworden, wenn es dem Kläger bei seiner Kaufentscheidung tatsächlich auf die Abgaswerte ankam. Für eine deliktrechtliche Haftung trägt für die Umstände, welche eine solche Kausalität begründen könnten, der Kläger die Darlegungs- und Beweislast.

51

Dass es ihm bei seinem Kaufentschluss auf die Abgaswerte ankam, trägt der Kläger auch vor (Band I Blatt 27 d. A.). Er legt hierfür aber kein taugliches Beweisangebot vor.

52

Eine informatorische Befragung ist keine Beweisaufnahme, sondern klärt den Tatsachenvortrag. Zu ihr hatte die Kammer schon deshalb keine Veranlassung, weil sie den Tatsachenvortrag des Klägers hierzu durchaus verstanden hat.

53

Eine Beweisaufnahme wäre erst eine Parteivernehmung.

54

Für eine Parteivernehmung nach § 447 ZPO fehlt es an dem nach dieser Norm erforderlichen Erklären des Einverständnisses der Beklagten.

55

Eine Parteivernehmung nach § 448 ZPO kann nicht beantragt, sondern allenfalls angeregt werden, weil sie eben - wie schon die amtliche Überschrift ausweist - keine Parteivernehmung auf Antrag, sondern von Amts wegen ist. Die Kammer hat auf die Anregung geprüft, ob sie dafür Veranlassung sieht. Dies ist nicht der Fall. Eine Parteivernehmung von Amts wegen nach § 448 ZPO kommt dann in Betracht, wenn bereits eine gewisse - nicht zwingend hohe - Wahrscheinlichkeit für die behauptete Tatsache besteht. Dies wird dann angenommen, wenn mehr für als gegen sie spricht, bereits "einiger Beweis" erbracht ist. Dies ist nicht der Fall. Geradezu im Gegenteil hält es die Kammer auf der Grundlage des unstreitigen Vorbringens sogar für deutlich überwiegend wahrscheinlich, dass es dem Kläger gerade nicht auf die konkreten Abgaswerte ankam.

56

Als Indiz gegen die Behauptung des Klägers spricht, dass in der als Anlage B I 1 vorgelegten Bestellung an keiner Stelle von Abgaswerten die Rede ist.

57

Ein weiteres Indiz gegen die Richtigkeit der Behauptung des Klägers spricht der Inhalt des als Anlage B I 2 vorgelegten "BVfK-Vertragszusatzes" (Blatt 3 BA I). Die Unterzeichnung dieses Dokumentes erbringt nach § 416 ZPO vollen Beweis dafür, dass der Kläger bei Übergabe des Fahrzeuges erklärt hat, dass ihm bekannt war, dass die Messwerte nicht der Realität entsprechen und eine Abweichung keinen Mangel beinhalte. Vertraglich konnte eine erst nach Vertragsschluss abgegebene Erklärung zwar nicht mehr ohne weiteres nachträglich die Abgaswerte im Sinne einer vertragsrechtlich vorrangigen Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Absatz 1 Satz 1 BGB aus einer vertraglichen Mängelhaftung herausnehmen. Dass der Kläger aber eine solche Erklärung bei Übergabe des Fahrzeuges abgab, liefert nach der Bewertung der Kammer ein massives Indiz dagegen, dass es ihm tatsächlich - wie er selbst behauptet - bei seiner Kaufentscheidung auf die Abgaswerte ankam. Nur wenn es dem Kläger für seine Kaufentscheidung tatsächlich doch auf die Abgaswerte ankam, wäre indes eine eventuelle Täuschungshandlung eines Vorstandsmitgliedes der Beklagten zu 2. für einen Schaden des Klägers kausal geworden.

58

Die allgemeine Lebenserfahrung schafft auch keine Vermutung dafür, dass es einem bestimmten Käufer ohne weiteres gerade auf die Abgaswerte eines Gebrauchtwagens ankommt.

59

Damit vermag die Kammer dem sonstigen Vortrag der Parteien keinen "Anbeweis" für seine Behauptung zu entnehmen, ihm sei es bei dem Abschluss des Kaufvertrages auf dessen Abgaswerte angekommen. Ihn dennoch nach § 448 ZPO zu dieser Behauptung von Amts wegen als Partei zu vernehmen, wäre damit prozessrechtlich falsch gewesen, mindestens aber prozessrechtlich nicht erforderlich.

60

b) Schon mit Blick darauf, dass kein ausreichender Beweis für eine Kausalität eines eventuellen deliktischen Handelns im Bereich der Beklagten zu 2. für den Kaufentschluss des Klägers angetreten ist, außerdem wegen eines eventuellen überwiegenden Mitverschuldens durch Vergeben eventueller vertraglicher Ansprüche gegen den Beklagten zu 1. durch Ausschlagen eines Nachbesserungsversuches scheiden auch Ansprüche aus § 831 BGB sowie § 826 BGB gegen die Beklagte zu 1. aus.

III.

61

1. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Absatz 1 Satz 1 ZPO.

62

2. Der Ausspruch zur Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 708 Nr. 11 ZPO in Verbindung mit § 711 ZPO.


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