Urteil vom Landgericht Wuppertal - 3 O 29/24
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Kläger tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Kläger zu ¼ und im Übrigen der Kläger zu 1. allein.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, gegen den Kläger zu 1. jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin zu 2. kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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Tatbestand
2Im Rahmen einer Umschuldung bestehender Schulden schlossen die Kläger mit der Beklagten 1992 einen Darlehensvertrag unter der Darlehensvertragsnummer N01 über einen Nettokreditbetrag von 30.000,00 DM zu einem effektiven Jahreszins von 15,078 % p. a. Das Darlehen war beginnend mit dem 15.08.1992 in 50 Monatsraten zu je 800,00 DM zu tilgen. Der Gesamtbetrag aller Zahlungen belief sich auf 39.727,87 DM. Zur Sicherheit wurde eine Lebensversicherung mit einer Versicherungssumme von 20.000,00 DM abgetreten.
3Im Jahr 1993 stellten die Kläger ihre Ratenzahlungen ein. In welchem Umfang bis dahin Darlehenszinsen gezahlt worden waren, steht nicht fest und ist von den Parteien wegen des Zeitablaufes nicht mehr im Einzelnen zu belegen. Die Beklagte kündigte den Vertrag im Jahr 1993.
4Die Beklagte beantragte am 24.11.1993 Mahnbescheide gegen die Kläger (Anlagen K02, ES2). In Abweichung von einer Anlage „Zinsaufstellung“ zum Mahnbescheid, in der es hieß: „aufgelaufene Zinsen vom 14.08.93 bis zum 19.11.1993 767,82 DM zzgl. 5,000 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank von DM 23.147,48 ab dem 20.11.93“ (Bl. 137 d. A.), von der aber streitig ist, ob sie den Mahnbescheidsanträgen beilag, waren in den Mahnbescheiden jeweils neben ausgerechneten Zinsen für den Zeitraum 14.08.1993 - 24.11.1993 i.H.v. 802,38 € weitere Zinsen i.H.v. 10,750 % ab dem 25.11.1993 angegeben. Dieser Zinssatz entsprach damals zwar exakt 5 Prozentpunkten über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank und war daher im November 1993 der Höhe nach zutreffend. Um künftigen Veränderungen des Diskontsatzes gerecht zu werden, hätte aber richtigerweise entsprechend der Anlage der Mahnbescheidsanträge ein variabler Zinssatz angegeben sein müssen entsprechend folgender Formulierung: „5 Prozentpunkte über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank.“
5Entsprechend den unrichtigen Angaben in den Mahnbescheiden und in Abweichung von den Anlagen der Mahnbescheidsanträge ergingen sodann mangels Widersprüchen am 24.01.1994 Vollstreckungsbescheide, die rechtskräftig wurden. In der Formularrubrik „Zinsen, Bezeichnung der Nebenforderungen“ war folgender Text enthalten: „DM 802,38 aufgel. Zinsen 14.8.93-24.11.93 zzgl. 10,750 % p. a. v. DM 23.147,48 ab 25.11.93“.
6Offenbar wegen fortbestehender Vermögenslosigkeit der Kläger und dadurch bedingter fehlender Erfolgsaussicht erfolgte danach keine Vollstreckung aus den Vollstreckungsbescheiden. Die Beklagte gab die Sache vielmehr an die T. zur Weiterbetreuung ab, ohne allerdings die Forderungen an diese abzutreten.
7Streitig ist, ob die T. Anfang Oktober 2001 mit den Klägern eine Ratenzahlungsvereinbarung traf, und wenn ja, welchen konkreten Inhalt eine solche hatte. Jedenfalls aber zahlten die Kläger ab Oktober 2001 sodann fast 20 Jahre lang monatlich 100,00 DM/51,00 € auf die mit Vollstreckungsbescheid titulierte Schuld bis einschließlich April 2021. Wegen der einzelnen Zahlungen wird auf die Forderungsaufstellung (Anlage K5, Bl. 42 ff. d. A.) verwiesen.
8Der Kläger zu 1. erbte nach dem Tod seiner Mutter am 13.12.2016 gemeinsam mit 4 Geschwistern als Miterben eine Immobilie. Die Erben richteten als Kontoinhaber ein als Oderkonto geführtes Gemeinschaftsgirokonto bei der Beklagten ein unter Vereinbarung der AGB-V. einschließlich des darin in Nr. 21 geregelten AGB-Pfandrechts. Auf dieses Konto sollte der Erlös aus dem Verkauf der Immobilie eingezahlt werden. Im Antragsformular zur Kontoeröffnung wurde darauf hingewiesen, dass die derzeit geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der V. Bestandteil der gesamten Geschäftsverbindung seien und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich der besonderen Bedingungen in den Geschäftsräumen eingesehen werden könnten und auf Wunsch zur Verfügung gestellt würden. Insoweit wird auf die Anlage ES3, Bl. 139 d. A., verwiesen.
9Am 29.09.2021 rief der Kläger zu 1. den Mitarbeiter der Beklagten, Herrn O., an und teilte mit, dass auf dem Gemeinschaftskonto der Erben 360.000,00 € eingehen würden. Er fragte, ob die anderen Erben über ihren Anteil verfügen könnten, obwohl das Konto wegen einer Pfändung, die nur einen der 5 Erben betreffe (den Kläger zu 1.), gesperrt sei. Herr O., der zu diesem Zeitpunkt nicht über nähere Informationen zu der bereits vor vielen Jahren an die T. abgegebenen Angelegenheit verfügte, erstellte einen Vermerk, wonach es sich um einen „laufenden CR-Fall“ handele und Informationen zur genauen Forderungshöhe noch erfolgen würden.
10Am 15.11.2021 wurde der Erlös aus dem Verkauf der Immobilie i.H.v. 362.000,00 € auf das Gemeinschaftskonto eingezahlt und von der Beklagten dem Konto am 15.11.2021 gutgeschrieben. Nach der Auseinandersetzungsvereinbarung der Erben sollten den 4 Miterben davon je 62.000,00 € zustehen und dem Kläger zu 1. der restliche Betrag von 112.000,00 €.
11Die Beklagte zahlte den 4 Miterben am 17.11.2021 deren Anteile aus, nicht jedoch dem Kläger dessen Anteil. Unter Berufung auf ihr AGB-Pfandrecht buchte die Beklagte vielmehr ebenfalls am 17.11.2021 vom Anteil des Klägers einen Teilbetrag von 40.326,36 €, der der von der Beklagten errechneten Restforderung aus der durch Vollstreckungsbescheid titulierten Schuld entsprach, auf das von der T. betreute Darlehenskonto und verrechnete damit die Darlehensrestforderung nebst Zinsen, die dadurch insgesamt getilgt sein sollte. Den Restbetrag des Anteils des Klägers in Höhe von 71.673,64 € zahlte die Beklagte dem Kläger per Überweisung vom 22.11.2021 aus. Die Kläger zahlten keine Raten auf die Darlehensforderung mehr. Wegen des Kontoverlaufes des Erbengemeinschaftskontos wird auf die Anlage K07 verwiesen.
12Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 03.08.2022 baten die Kläger die Beklagte um Auskunft darüber, ob die Darlehensforderung an die T. abgetreten worden sei oder diese Inkassobeauftragte sei und wie es zu der Überweisung vom Gemeinschaftskonto ohne Überweisungsauftrag der Kontoinhaber habe kommen können (Anlage K08, Bl. 65 ff. d. A.).
13Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 15.08.2022, die T. sei nicht Zessionarin, sondern lediglich mit dem Forderungseinzug betraut; da es sich bei dem Gemeinschaftskonto um ein Oderkonto gehandelt habe, sei sie, die Beklagte, berechtigt gewesen, ein Pfandrecht am Guthaben des Gemeinschaftskontos wegen ihrer Darlehensforderung geltend zu machen; aufgrund ihres Pfandrechts gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Sicherung der Forderungen gegen den Kläger zu 1. sei der Betrag von 40.326,36 € von dem Gemeinschaftskonto auf ein internes Konto umgebucht worden; bei dem Betrag handele es sich um die aktuelle Forderung aus dem Darlehen der Eheleute Y.; ihre Mitarbeiterin Frau H. habe den Kläger zu 1. am 19.11.2021 über diese Vorgehensweise informiert und mit ihm besprochen, dass ihm von seinem ursprünglich zustehenden Anteil aus einem Grundstücksverkauf von 112.000,00 € lediglich noch der nach Abzug der Forderung verbleibende Anteil überwiesen werde; der Kläger zu 1. sei damit einverstanden gewesen und habe um Ausgleich der Forderung bei der T. gebeten; dem Kläger zu 1. sei mithin der Grund der Überweisung bekannt gewesen. Insoweit wird auf die Anlage K9, Bl. 68 f. d. A., Bezug genommen.
14Dagegen wandten sich die Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 08.05.2023 (Anlage K10, Bl. 70 ff. d. A.), in dem sie die Auffassung vertraten, es habe kein Pfandrecht am Guthaben des Gemeinschaftskontos zur Sicherung der Altverbindlichkeiten des Klägers bestanden, da ein solches bei Abschluss des Darlehensvertrages nicht wirksam vereinbart worden sei; das Guthaben eines Gemeinschaftskontos könne nicht für Verbindlichkeiten eines Gemeinschaftsmitglieds haften; Zinsansprüche seien verjährt und die Rechtskraft des Vollstreckungsbescheides als Titel nach § 826 BGB durchbrochen. Die Kläger forderten Wiedergutschrift des Betrages von 40.326,36 € bis zum 09.06.2023 auf dem Konto der Erbengemeinschaft.
15Mit Schreiben vom 14.06.2023 bestätigte die Beklagte den Fehler bei der Verzugszinsberechnung im Vollstreckungsbescheid, sagte die Rückzahlung eines Betrages von 24.142,28 € zu, lehnte die weitergehende Forderung der Kläger jedoch ab (Anlage K11, Bl. 77 ff. d. A.).
16Mit anwaltlichem Schreiben vom 27.06.2024 hielten die Kläger an ihrer Auffassung fest und erklärten vorsorglich die Anfechtung der Zustimmungserklärung des Klägers zur Verwertung des Teilguthabens von 40.326,36 € (Anlage K12, Bl. 80 ff. d. A.).
17Mit Datum vom 12.07.2023 nahm die Beklagte eine korrigierte Neuberechnung ihrer Forderung aus dem Darlehensvertrag unter durchgehender Zugrundelegung des gesetzlichen Verzugszinses von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vor. Danach ergab sich eine Überzahlung in Höhe von 24.237,29 €. Diesen Betrag zahlte die Beklagte letztlich an den Kläger zu 1. aus. Wegen der Forderungsberechnung wird erneut auf die Anlage K5, Bl. 42 ff. d. A., verwiesen.
18Mit Schreiben vom 14.07.2023 hielt die Beklagte an ihrer Auffassung fest, wonach sie darüber hinaus keine weiteren Zahlungen schulde. Wegen des Inhalts des Schreibens im Einzelnen wird auf die Anlage K13, Bl. 86 ff. d. A., Bezug genommen.
19Mit E-Mail vom 02.10.2023 (Anlage K4, Bl. 40 d. A.) erklärte der Rechtsnachfolger des Lebensversicherers, dessen Lebensversicherung seinerzeit zur Sicherung der Darlehensschuld der Kläger an die Beklagte abgetreten worden war, auf Anfrage des Klägervertreters, eine Kundenverbindung mit den Klägern sei nicht mehr feststellbar; die Lebensversicherung müsse schon lange erloschen sein; nach der Datenschutzgrundverordnung seien alle Daten nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist vernichtet.
20Am 02.11.2023 erstattete die Q. AG außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten der Kläger aus der Vorschussrechnung ihrer Prozessbevollmächtigten vom 13.04.2022 (Anlage K14, Bl. 890 f. d. A.) in Höhe von 1.877,11 € und ermächtigte die Kläger zur Geltendmachung des Erstattungsanspruches in gewillkürter Prozessstandschaft gegenüber der Beklagten.
21Die Kläger meinen, dem Kläger stehe aus §§ 700, 695 BGB ein Anspruch auf Auszahlung seines ursprünglich auf dem Erbengemeinschaftskonto verwahrten Geldbetrages in der vollen von der Beklagten vereinnahmten Höhe von 40.326,36 € abzüglich des von der Beklagten in der korrigierten Abrechnung (Anlag K05) berechneten und inzwischen zurückgezahlten Betrages von 24.237,29 € zu. Daraus errechnen die Kläger einen noch zu zahlenden Betrag in Höhe von weiteren 16.089,07 €. Dieser Betrag ist Gegenstand des Klageantrages Nr. 1.
22Die Beklagte sei nicht aufgrund eines Vertragspfandrechts berechtigt gewesen, den Betrag in Höhe von 40.326,36 € vom Erbengemeinschaftskonto abzubuchen und mit der titulierten Darlehensforderung gegen den Kläger zu verrechnen.
23Ein vertragliches Pfandrecht auf der Grundlage der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, das zur Einziehung der Forderung berechtige, sei nicht entstanden. Die AGB-V. seien bei Abschluss des Darlehensvertrages im Jahre 1992 nicht in den Vertrag einbezogen worden. Auch sei in den AGB-V. aus dem Jahr 1992 gar keine Verwendungsklausel geregelt und sie, die Kläger, hätten nie einer Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugestimmt. Auch wenn die AGB-V. im Jahr 1992 vereinbart gewesen sein sollten, hätte deren Geltung jedenfalls mit der Kündigung des Darlehensvertrages am 14.08.1993 geendet.
24Dass mit Einrichtung des Gemeinschaftskontos der Erben die AGB-V. vereinbart worden sein sollen, werde bestritten.
25Die Kläger sind ferner der Ansicht, mit dem Guthaben des Gemeinschaftskontos der Erbengemeinschaft habe nicht über Nr. 21 Abs. 1 AGB-V. eine Altverbindlichkeit eines einzelnen Gemeinschaftsmitglieds ohne Bezug zur Erbmasse gesichert werden können. Das folge aus Nr. 21 Abs. 2 AGB-V.. Die Kontoführung für eine Erbengemeinschaft habe eine besondere Zweckbestimmung, die das Entstehen eines AGB-Pfandrechts ausschließe. Eine entsprechende AGB-Verwendungsklausel sei daher allenfalls so zu verstehen, dass das AGB-Pfandrecht nur Ansprüche gegen die Erbengemeinschaft als Ganzes und nur im Zusammenhang mit ihr entstandene Ansprüche sichere. Andernfalls hätte die Beklagte die Erbengemeinschaft treuwidrig in eine „Haftungsfalle“ gelockt.
26Sollte entgegen ihrer Auffassung gleichwohl grundsätzlich ein vertragliches Pfandrecht entstanden sein, habe es an einer der Verwertungsvoraussetzungen, nämlich der Fälligkeit der Forderung gefehlt. Das folge aus Nr. 21 Abs. 5 AGB-V.. Die Beklagte habe durch die für sie handelnde T. mit den Klägern eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen, wonach die Forderung der Beklagten in monatlichen Raten von zunächst 100,00 DM, später 51,00 €, zurückzuzahlen gewesen sei. Damit sei eine Stundung der Gesamtforderung vereinbart worden. An diese Vereinbarung hätten sie, die Kläger, sich gehalten. Selbst wenn eine solche Stundungsvereinbarung seinerzeit nicht getroffen worden sein sollte, könne eine solche in konkludenter Form aus der Annahme der Ratenzahlungen über einen Zeitraum von mehr als 20 Jahren hinweg, ohne dass jemals die Gesamtzahlung gefordert worden sei oder ein Vollstreckungsversuch unternommen worden sei, geschlossen werden.
27Die Kläger behaupten weiter, der Kläger habe sich nicht mit einer Pfandrechtsverwertung einverstanden erklärt. Falls er eine entsprechende Einverständniserklärung abgegeben haben sollte, habe er diese wegen arglistiger Täuschung über das Bestehen des Pfandrechts und dessen Verwertungsvoraussetzungen mit Schriftsatz vom 27.06.2023 angefochten. Die Arglist der Beklagten beruhe auf deren Kenntnis von der viel zu hohen Zinsforderung aus dem Vollstreckungsbescheid. Auch halten die Kläger eine Berufung auf die Zustimmungserklärung für treuwidrig wegen der zu hohen Zinsforderung und des Umstandes, dass die Lebensversicherung eingezogen worden sei, aber der Wert nicht in die Berechnung der Darlehensforderung bei Titulierung einbezogen worden sei.
28Ferner meinen sie, dass selbst dann, wenn von der Entstehung eines AGB-Pfandrechts am Guthaben des Gemeinschaftskontos ausgegangen werde, dieses Pfandrecht gem. § 216 Abs. 3 BGB jedenfalls nicht zur Deckung verjährter Zinsansprüche hätte verwendet werden dürfen. Bezüglich der bis einschließlich des Jahres 2007 angefallenen Verzugszinsen seien die Ansprüche der Beklagten bei Verwertung des AGB-Pfandrechts verjährt gewesen. Das entspreche einem Betrag von 12.298,94 €. Der Verzugszinsanspruch sei insgesamt nicht durch die Vollstreckungsbescheide wirksam tituliert worden, weil fälschlich ein Festzins angegeben worden sei. Der wirksamen Titulierung stehe auch entgegen, dass im Mahnantrag fälschlich als Vertragsdatum der 28.07.1992 statt des 31.07.1992 angegeben worden sei und die Forderung unzutreffend als nicht von einer Gegenleistung abhängig angegeben worden sei. Die Kläger sind außerdem der Meinung, dadurch, dass der fehlerhafte Verzugszinsanspruch in Form eines Festzinses nicht wirksam tituliert worden sei, könne sich die Beklagte nicht auf die lange Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 BGB berufen. Die Rechtskraft der Titel sei aufgrund des unzutreffend titulierten Verzugszinsanspruches gem. §§ 138, 826 BGB durchbrochen. Dafür reiche es aus, dass die Beklagte bei Erwirken der Vollstreckungsbescheide habe erkennen können, dass im Falle einer klageweisen Geltendmachung die Klageforderung insoweit unschlüssig gewesen wäre. Es sei weitergehend sogar anzunehmen, dass die Angabe des Festzinssatzes in den Mahnbescheiden kein Versehen gewesen sei, sondern die Beklagte Kenntnis von diesem Umstand gehabt habe und gleichwohl die Titulierung bewusst herbeigeführt habe. Dafür spreche, dass die Beklagte sogleich nach Intervention durch die Klägervertreter ihren Zinsanspruch korrigiert habe. Rechtsfolge der somit anzunehmenden Sittenwidrigkeit der Vollstreckungsbescheide sei deren Nichtigkeit zumindest im Hinblick auf eine Titulierung des Verzugszinses. Eine geltungserhaltende Reduktion auf den gesetzlichen Zinssatz komme nicht in Betracht. Im Ergebnis führe all das dazu, dass die Verzugszinsansprüche der Beklagten der 3-jährigen Regelverjährung ab der Neuregelung des Verjährungsrechts am 01.01.2002 unterfielen. Unter Berücksichtigung der Verjährungshemmung bis zur Titulierung gem. §§ 497 Abs. 3 S. 3, 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB ergebe sich die Verjährung ab dem Jahr 2008. Die vom 04.10.2001 - 04.11.2021 geleisteten Ratenzahlungen stünden einer Verjährung nicht entgegen.
29Mit dem Klageantrag zu Nr. 2 begehrt der Kläger ausgerechnete Verzugszinsen auf den von der Beklagten rückerstatteten Betrag in Höhe von 24.142,28 € für den Zeitraum vom 17.11.2021 (Tag der Verrechnung mit dem Restguthaben auf dem Erbengemeinschaftskonto durch die Beklagte) bis zum 16.07.2023 (Tag der Rückzahlung) oder Nutzungsersatz in derselben Höhe. Er ist der Auffassung, die Beklagte habe ihre Schuld insoweit mit Schreiben vom 14.06.2023 (Anlage K11) anerkannt. Der Kläger meint, die Beklagte schulde seit dem 15.07.2023 auch Verzugszinsen auf diesen Betrag.
30Mit ihrem Klageantrag Nr. 3 verfolgen die Kläger in der Hauptsache einen Zahlungsanspruch. Dieser beruht darauf, dass sie eine von derjenigen der Beklagten abweichende Forderungsberechnung vornehmen. Von dem von der Beklagten der Berechnung der titulierten Forderung zugrunde gelegten Anfangskapitalsaldo in Höhe von 11.807,41 € bringen sie einen Wert der damals zur Sicherheit abgetretenen Lebensversicherung in Höhe von 4.499,37 € in Abzug, so dass der Anfangssaldo entgegen der Anlage K5 nur 7.308,04 € betrage. Davon ausgehend errechnen sie einen Verzugszinsbetrag von nur 8.340,19 € statt des in der Forderungsaufstellung ausgewiesenen Betrages von 15.695,28 €. Der Verzugszinsforderungsbetrag sei bis auf einen Betrag von 939,02 € verjährt. Dieser Betrag sei durch die monatlichen Ratenzahlungen ab dem 08.04.2015 abgegolten und darüber hinaus sei durch diese insoweit eine Überzahlung in Höhe von 3.115,82 € erfolgt, die zurückzuerstatten sei.
31Mit dem Klageantrag Nr. 4 begehren die Kläger vornehmlich die Feststellung, dass sie der Beklagten aus dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag aus dem Jahr 1992 nichts mehr schulden. Diesen Antrag stellen sie für den Fall, dass das Gericht die Auffassung der Kläger bestätigt, wonach die Beklagte nicht berechtigt war, Guthaben auf dem Erbengemeinschaftskonto zu verwerten, und den abgebuchten Betrag in voller Höhe zurückzuerstatten habe. Dann nämlich bestehe die Gefahr, dass die Beklagte ihre vermeintlich noch bestehende Darlehensrestforderung anderweitig geltend mache.
32Hilfsweise begehren die Kläger mit diesem Antrag die Feststellung, nur noch 4.285,61 € zu schulden, und das nur in monatlichen Raten zu je 51,00 €. Dieses Begehren verfolgen sie für den Fall, dass das Gericht entgegen ihrer Auffassung nicht von einer Teilverjährung des von der Beklagten beanspruchten Verzugszinsanspruches ausgehe. Dann errechne sich ein solcher in Höhe von 8.340,19 €, auf den mit Ratenzahlungen ab dem 08.04.2015 ein Betrag von 4.054,58 € gezahlt worden sei, so dass ein Restanspruch von 4.285,61 € verbleibe.
33Mit dem Klageantrag Nr. 5 begehren die Kläger die vollständige, hilfsweise hinsichtlich des titulierten Verzugszinsanspruches die teilweise Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung aus den beiden Vollstreckungsbescheiden, da die Vollstreckungsbescheide insgesamt unwirksam seien. Mit ihrem Hilfsantrag berufen sich die Kläger darauf, dass sie nach Zustellung der Vollstreckungsbescheide hinsichtlich der vor dem 01.01.2008 entstandenen Ansprüche die Einrede der Verjährung erheben und darauf die Vollstreckungsabwehrklage stützen. Sie meinen, es seien Vollstreckungsversuche der Beklagten zu erwarten, sobald diese aufgrund gerichtlicher Entscheidung zur Erstattung von verrechneten Beträgen gezwungen sei.
34Mit ihrem Klageantrag Nr. 6 begehren die Kläger Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten an ihren Rechtsschutzversicherer, der diese verauslagt hat.
35Mit dem Klageantrag Nr. 7 begehren die Kläger Auskunft darüber, ob die Beklagte die zur Sicherheit abgetretene Lebensversicherung eingezogen habe und wie sie diese auf die Darlehensforderung angerechnet habe. Für den Fall, dass ein höherer Betrag als 8.800,00 DM/4.499,37 € eingezogen worden sein sollte, begehren sie eine Neuberechnung der Darlehensschuld und Rückzahlung sich ergebender Überzahlungen. Die Kläger gehen davon aus, dass die Lebensversicherung zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages entsprechend der Annahme der Beklagten zu diesem Zeitpunkt (Bl. 131 der Akte) einen Rückkaufswert in Höhe von 8.800,00 DM hatte, der sich bis zum Zeitpunkt der Kündigung des Darlehensvertrages durch die Beklagte wahrscheinlich noch erhöht habe. Die Beklagte könne eine Auskunft nicht verweigern, da sie mit Schreiben vom 14.07.2023 (Anlage K3) mitgeteilt habe, aufgrund ihrer Unterlagen davon auszugehen, dass die Lebensversicherung bereits vor Titulierung verwertet worden sei, weshalb sie in der anschließenden Forderungsberechnung nicht aufgeführt sei. Falls die Beklagte sich auf Unmöglichkeit nach § 275 BGB berufen wolle, seien sie, die Kläger, gem. § 275 Abs. 4 BGB, §§ 280ff. BGB so zu stellen, als ob die Rechnungslegung/Auskunft ergeben hätte, dass eine Verbuchung eingezogener Forderungen von der X. Lebensversicherung AG auf die Darlehensforderung nicht erfolgt wäre. Die Titulierung des Anspruches der Beklagten stehe dem Auskunftsanspruch der Kläger nicht entgegen, da hinsichtlich der Hauptforderung eine Durchbrechung der Rechtskraft auch insoweit gegeben sei, als die Beklagte die Hauptforderung falsch angegeben habe. Der Versicherungswert sei von der Beklagten eingezogen worden, aber nicht zu ihren, der Kläger, Gunsten auf dem Darlehenskonto verbucht worden. Dafür, dass er nicht verbucht worden sei, spreche, dass der Kündigungssaldo ausweislich der Mahnbescheide 23.147,48 € betragen habe und der rechnerische Ablösesaldo bei vertragsgemäßer Ratenzahlung in etwa gleicher Höhe DM 24.156,86 betragen hätte. Auch wenn grundsätzlich ein Darlehensnehmer für den Umfang der Tilgung einer Darlehensschuld darlegungs- und beweispflichtig sei, treffe hier die Darlegungs- und Beweislast die Beklagte, da es um die Frage der ordnungsgemäßen Verbuchung des Verwertungserlöses gehe. Mangels eines Beweisantritts der Beklagten sei zu unterstellen, dass eine ordnungsgemäße Verbuchung nicht stattgefunden habe.
36Die Kläger beantragen:
371.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger den Betrag von € 16.089,16 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB) p. a. seit dem 17. November 2021 zu zahlen.
2.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger den Betrag von € 2.003,61 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB) p. a. seit dem 15. Juli 2023 zu zahlen.
3.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger den Betrag von € 3.115,82 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB) p. a. auf folgende Beträge für die nachfolgend jeweils genannten Zeiträume zu zahlen:
Seit dem 10. Oktober 2016 bis zum 07. November 2016 auf € 4,56; seit dem 08. November 2016 bis zum 11. Dezember 2016 auf € 55,82; seit dem 12. Dezember 2016 bis zum 05. Januar 2017 auf € 106,82; seit dem 06. Januar 2017 bis zum 01. Februar 2017 auf € 157,82; seit dem 02. Februar 2017 bis zum 01. März 2017 auf € 208,82; seit dem 02 März 2017 bis zum 05. April 2017 auf € 259,82; seit dem 06. April 2017 bis zum 04. Mai 2017 auf € 310,82; seit dem 05. Mai 2017 bis zum 08. Juni 2017 auf € 361.82; seit dem 09. Juni 2017 bis zum 03. Juli 2017 auf € 412,82; seit dem 04. Juli 2017 bis zum 02. August 2017 auf € 463,82; seit dem 03. August 2017 bis zum 07. September 2017 auf € 514,82; seit dem 08. September 2017 bis zum 08. Oktober 2017 auf € 565,82; seit dem 09. Oktober 2017 bis zum 07. November 2017 auf € 616,82; seit dem 08. November 2017 bis zum 04. Januar 2018 auf € 667,82; seit dem 05. Januar 2018 bis zum 06. Februar 2018 auf € 718,82; seit dem 07. Februar 2018 bis zum 06. März 2018 auf € 769,82; seit dem 07. März 2018 bis zum 08. April 2018 auf € 820,82; seit dem 09. April 2018 bis zum 06. Mai 2018 auf € 871,82; seit dem 07. Mai 2018 bis zum 06. Juni 2018 auf € 922,82; seit dem 07. Juni 2018 bis zum 03. Juli 2018 auf € 973,82; seit dem 04. Juli 2018 bis zum 02. August 2018 auf € 1.024,82; seit dem 03. August 2018 bis zum 05. September 2018 auf € 1.075,82; seit dem 06. September 2018 bis zum 02. Oktober 2018 auf € 1.126,82; seit dem 03. Oktober 2018 bis zum 07. November 2018 auf € 1.177,82; seit dem 08. November 2018 bis zum 06. Dezember 2018 auf € 1.228,82; seit dem 07. Dezember 2018 bis zum 06. Januar 2019 auf € 1.279,82; seit dem 07. Januar 2019 bis zum 05. Februar 2019 auf € 1.330,82; seit dem 06. Februar 2019 bis zum 10. März 2019 auf € 1.381,82; seit dem 11. März 2019 bis zum 07. April 2019 auf € 1.432,82; seit dem 08. April 2019 bis zum 06. Mai 2019 auf € 1.534,82; seit dem 07. Mai 2019 bis zum 05. Juni 2019 auf € 1.585,82; seit dem 06. Juni 2019 bis zum 04. Juli 2019 auf € 1.636.82; seit dem 05. Juli 2019 bis zum 05. August 2019 auf € 1.687,82; seit dem 06. August 2019 bis zum 02. September 2019 auf € 1.738,82; seit dem 03. September 2019 bis zum 07. Oktober 2019 auf € 1.789,82; seit dem 08. Oktober 2019 bis zum 04. November 2019 auf € 1.840,82; seit dem 05. November 2019 bis zum 02. Dezember 2019 auf € 1.891,82; seit dem 03. Dezember 2019 bis zum 29. Dezember 2019 auf € 1.942,82; seit dem 30. Dezember 2019 bis zum 03. Februar 2020 auf € 1.993,82; seit dem 04. Februar 2020 bis zum 27. Februar 2020 auf € 2.044,82; seit dem 28. Februar 2020 bis zum 01. April 2020 auf € 2.095,82; seit dem 02. April 2020 bis zum 04. Mai 2020 auf € 2.146,82; seit dem 05. Mai 2020 bis zum 04. Juni 2020 auf € 2.197,82; seit dem 05. Juni 2020 bis zum 05. Juli 2020 auf € 2.248,82; seit dem 06. Juli 2020 bis zum 29. Juli 2020 auf € 2.299,82; seit dem 30. Juli 2020 bis zum 03. September 2020 auf € 2.350,82; seit dem 04. September bis zum 05. Oktober 2020 auf € 2.401,82; seit dem 06. Oktober 2020 bis zum 29. Oktober 2020 auf € 2.452,82; seit dem 30. Oktober 2020 bis zum 01. Dezember 2020 auf € 2.503,82; seit dem 02. Dezember 2020 bis zum 04. Januar 2021 auf € 2.554,82; seit dem 05. Januar 2021 bis zum 01. Februar 2021 auf € 2.605,82; seit dem 02. Februar 2021 bis zum 01. März 2021 auf € 2.656,82; seit dem 02. März 2021 bis zum 05. April 2021 auf € 2.707,82; seit dem 06. April 2021 bis zum 29. April 2021 auf € 2.758,82; seit dem 30. April 2021 bis zum 01. Juni 2021 auf € 2.809,82; seit dem 02. Juni 2021 bis zum 30. Juni 2021 auf € 2.860,82; seit dem 01. Juli 2021 bis zum 27. Juli 2021 auf € 2.911,82; seit dem 28. Juli 2021 bis zum 31. August 2021 auf € 2.962,82; seit dem 01. September 2021 bis zum 03. Oktober 2021 auf € 3.013,82; seit dem 04. Oktober 2021 bis zum 03. November 2021 auf € 3.064,82; seit dem 04. November 2021 auf € 3.115,82.
414.
Es wird festgestellt, dass der Kläger und die Klägerin der Beklagten aus dem oder infolge des zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag(es) vom 31. Juli 1992 nichts mehr schuldet; hilfsweise wird beantragt festzustellen, dass der Kläger und die Klägerin nach Zahlung des Klagebetrages zu 1. durch die Beklagte nur noch einen Restbetrag von € 4.285,61 schulden, der ab Zahlungseingang des Klagebetrages zu 1. ratierlich mit einer Monatsrate von € 51,00 zu zahlen ist.
5.
Die Zwangsvollstreckung aus den Vollstreckungsbescheiden gegen die Kläger vom 24. Januar 1994 zu den von der Beklagten gegen die Kläger beantragten Mahnbescheiden vom 03. Dezember 1993 wird insgesamt, hilfsweise in Bezug auf vor dem 01. Januar 2008 entstandene Verzugszinsansprüche, für unzulässig erklärt.
6.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Rechtsschutzversicherung der Kläger, die W. Rechtsschutz-Versicherungs-AG, E.-straße in G., den Betrag von 1.877,11 € (vorgerichtliche Anwaltskosten) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB) p. a. seit dem 27. April 2022 zu zahlen.
7.
Die Beklagte wird verurteilt,
a)
den Klägern Auskunft darüber zu erteilen, in welcher Höhe sie die an sie zur Sicherung ihrer darlehensvertraglichen Ansprüche gegen die Kläger von diesen zedierten Ansprüchen aus der von den Klägern abgeschlossenen Lebensversicherung mit der Vertrags-Nr. N02 gegen die X. Lebensversicherung AG eingezogen hat und wann dies unter Verrechnung auf welche Forderungen geschah;
b)
sofern ein Einzug der zedierten Ansprüche über einen Betrag von € 4.499,37 hinaus erfolgte, jedoch eine Verrechnung des übersteigenden Betrages auf die darlehensvertraglichen Ansprüche gegen die Kläger nicht oder nicht ge-setzeskonform durchgeführt wurde, die Darlehnsschuld neu zu berechnen und an die Kläger als Gesamtgläubiger im Wege des Bereicherungsausgleichs in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe überzahlte Tilgung- und Zinsleistungen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB) p. a. zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
48die Klage abzuweisen.
49
Die Beklagte behauptet, bei Abschluss des Darlehensvertrages im Jahr 1992 seien die AGB-V. übergeben und vereinbart worden. Diese hätten ein AGB-Pfandrecht enthalten.
Im Mahn- und Vollstreckungsbescheid sei zwar fälschlich ein Festzins statt eines variablen Zinssatzes angegeben. Dies widerspreche jedoch einer Anlage zum seinerzeitigen Mahnantrag, die damals beigefügt worden sei, in der der Zinsanspruch richtig formuliert sei.
51Wegen seinerzeitiger Vermögenslosigkeit der Kläger habe sie, die Beklagte, aus den Vollstreckungsbescheiden keine Zwangsvollstreckungsversuche unternommen und den Vorgang der T. zur Weiterbearbeitung übergeben, ohne die Forderung an diese abzutreten. Sie selbst habe sich dann bis zum Jahr 2021 nicht mehr mit der Sache befasst.
52Da es sich bei dem Erbengemeinschaftskonto um ein Oderkonto gehandelt habe, sei sie, die Beklagte, berechtigt gewesen, in das Gemeinschaftskontoguthaben wegen einer Forderung gegen ein Mitglied der Erbengemeinschaft zu vollstrecken oder das Guthaben zu verwerten. Abgesehen davon sei mit dem Kläger am 19.11.2021 durch ihre Mitarbeiterin Frau N. auch vereinbart worden, dass ein Restsaldo aus der Darlehensforderung in Höhe von 40.326,36 € vor Auszahlung des Restbetrages an den Kläger in Abzug gebracht werde und der Betrag zur Tilgung der Altverbindlichkeit verwendet werde. Erstmals fast 9 Monate später, mit Schreiben der jetzigen Klägervertreter vom 03.08.2022, seien dann Einwände gegen diese einvernehmliche Vorgehensweise erhoben worden.
53Richtig sei im Übrigen zwar, dass die Kläger auf die in den Vollstreckungsbescheiden titulierte Darlehensschuld ab Oktober 2001 monatlich 100,00 DM/51,00 € gezahlt hätten. Eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Inhalt, dass den Klägern die gegen sie gerichteten Forderungen gestundet würden und nur noch die jeweiligen Raten fällig würden, habe jedoch weder sie noch die T. für sie mit den Klägern getroffen. Selbst wenn es eine Ratenzahlungsvereinbarung mit einer Stundung und somit aufgeschobenen Fälligkeit gegeben habe, sei diese aber jedenfalls durch die Vereinbarung vom 19.11.2021 einvernehmlich wieder aufgehoben worden.
54Der Umstand der fehlerhaft titulierten Verzugszinsen sei bis zur Intervention durch die Klägervertreter im Jahr 2022 nicht aufgefallen. Nach Bekanntwerden habe sie, die Beklagte - insoweit unstreitig - sogleich eine Zinsneuberechnung vorgenommen und den zu hoch vereinnahmten Zinsanteil auf der Grundlage dieser Berechnung erstattet, obwohl sie wegen der rechtskräftigen Titulierung dazu nicht einmal verpflichtet gewesen sei.
55Ein vertragliches AGB-Pfandrecht sei bei Abschluss des Kontovertrages betreffend das Erbengemeinschaftskonto wirksam vereinbart worden durch Einbeziehung der AGB-V.. Sie habe die Kläger nicht über das Bestehen des Pfandrechts oder dessen Verwertungsvoraussetzungen arglistig getäuscht und sei auch nicht verpflichtet gewesen, von der Einrichtung eines Oderkontos abzusehen.
56Ihre Zinsansprüche seien nicht, auch nicht teilweise, verjährt, da sie rechtskräftig tituliert seien und daher der 30-jährigen Verjährung unterlägen. Die Voraussetzungen einer Rechtskraftdurchbrechung und eines Anspruches aus § 826 BGB seien nicht gegeben.
57Ob und inwieweit die zur Sicherheit abgetretene Lebensversicherung vor Berechnung der Forderung in den Mahnbescheidsanträgen verwertet worden sei, sei wegen des Zeitablaufes und der jahrzehntelangen rechtskräftigen Titulierung nicht mehr nachprüfbar. Unstreitig habe es am 19.10.1993 eine Sondertilgung in Höhe von 4.004,75 DM gegeben, die im Mahnbescheidsantrag auch berücksichtigt sei; ob es sich dabei allerdings um den Erlös aus der Verwertung der Sicherheit gehandelt habe, sei nicht mehr festzustellen. Mangels noch vorliegender Unterlagen diesbezüglich bei ihr oder der T. sei sie zu einer weitergehenden Auskunft insoweit nicht in der Lage. Einem Auskunftsanspruch der Kläger stehe im Übrigen entgegen, dass es sich um eine Versicherung der Kläger gehandelt habe und diese daher über originäre Informationen durch ihren Versicherer über den Verlauf und Bestand der Lebensversicherung verfügen müssten. Die Darlegung der Kläger, dass die mit Mahnbescheid geltend gemachte Forderungshöhe von DM 23.147,48 eine Nichtverbuchung der Lebensversicherung indizieren würde, sei fehlerhaft; der rechnerische Ablösesaldo bei „vertragsgemäßer Habenzahlung“ möge zwar, wie von den Klägern behauptet, 24.156,86 DM betragen haben; die Kläger hätten aber die Ratenzahlungen im Jahr 1993 gerade nicht vertragsgemäß erbracht, weshalb sie, die Beklagte, zum 14.08.1993 wegen rückständiger Zahlungen und nicht wegen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse vorzeitig gekündigt habe.
58Entscheidungsgründe
59A.
Das mit dem Klageantrag Nr. 1 verfolgte Begehren ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von 16.089,16 € nebst Zinsen.
I.
Ein Anspruch des Klägers aus §§ 700, 695 BGB auf Auszahlung eines Restbetrages aus dem Erbengemeinschaftskonto in Höhe 16.089,16 € besteht nicht.
1.
Unbegründet ist die Klage rein rechnerisch in Höhe eines Betrages von 0,09 €. Die Klageforderung berechnet der Kläger aus der Differenz seines ihm aus dem Erbengemeinschaftskonto zustehenden Betrages und den Zahlungen der Beklagten. 112.000,00 € abzüglich des an ihn ausgezahlten Betrages von 71.673,64 € und abzüglich des später ausweislich der Anlage K05 errechneten und ebenfalls ausgezahlten Betrages in Höhe von 24.237,29 € ergibt einen Betrag in Höhe von 16.089,07 € und nicht einen solchen von 16.089,16 €. In Höhe von 0,09 € beruht die Klageforderung auf einem Rechenfehler.
2.
Grundsätzlich stand dem Kläger ein Auszahlungsanspruch aus dem Erbengemeinschaftskonto gegen die Beklagte zu.
Bei dem Erbengemeinschaftskonto handelte es sich um ein Girokonto. Bei einem solchen Konto liegt neben dem Girokonto eine unregelmäßige Verwahrung im Sinne von § 700 BGB bezüglich eines vorhandenen Guthabens vor. Daher wird in Verbindung mit § 695 BGB ein jederzeit fälliger Erfüllungsanspruch des Hinterlegers/Kontoinhabers auf Auszahlung des Guthabens begründet (Grüneberg/Retzlaff, BGB, 82. Aufl., § 700, Rn. 1; Grüneberg/Grüneberg, BGB, 82. Aufl., § 675 f, Rn 36; Schmieder in: Ellenberger/Bunte, Bankrechts-Handbuch, 6. Aufl., § 26 Rn. 1a). Der Kläger als Mitglied der Erbengemeinschaft ist Hinterleger auf dem Oderkonto und forderungsberechtigt.
643.
Diese Forderung des Klägers ist jedoch - sofern ihr nicht die Abbuchung durch die Beklagte als solche entgegensteht - durch Einziehung der gegen die Beklagte bestehenden Forderung durch die Beklagte im Wege der Verwertung eines vertraglichen Pfandrechts untergegangen.
Das Pfandrecht an der verpfändeten Forderung des Klägers auf Auszahlung des Guthabens auf dem Erbengemeinschaftskonto hat dazu geführt, dass die Beklagte als Pfandgläubigerin ohne Mitwirkung des Verpfänders die Forderung einziehen konnte, § 1282 BGB. Da die verpfändete Forderung auf Geld gerichtet ist, gebührte der Beklagten das eingezogene Geld zur Befriedigung für die gesicherte Forderung (hier die Darlehensforderung), § 1288 Abs. 2 BGB.
66a)
Das Pfandrecht ist hier als vertraglich vereinbartes Pfandrecht gem. Nr. 21 AGB-V. wirksam vereinbart worden.
aa)
Soweit die Kläger vortragen, bei Abschluss des Darlehensvertrages im Jahr 1992 sei kein AGB-Pfandrecht vereinbart worden, weil die damaligen AGB-V. ein solches nicht enthalten hätten, diese dem Vertrag damals auch nicht beigelegen hätten und daher gar nicht vereinbart worden seien und weil spätestens mit Kündigung des Darlehensvertrages durch die Beklagte die Geltung der AGB-V. geendet habe und damit auch ein ggf. bestehendes Pfandrecht erloschen sei, ist das unbeachtlich.
Die Forderung der Beklagten auf Rückzahlung des Darlehens, die im Jahr 1992 begründet wurde, ist die gesicherte Forderung und nicht die verpfändete. Das Pfandrecht entstand an der Forderung des Klägers auf Auszahlung des auf das Erbenkonto eingezahlten Kaufpreises nach Veräußerung der geerbten Immobilie. Es kommt daher darauf an, ob bei Entstehung dieser Auszahlungsforderung des Klägers gegen die Beklagte ein Vertragspfandrecht vereinbart war.
69bb)
Ein solches Pfandrecht war in Nr. 21 AGB-V. ab 2016 jedenfalls geregelt. Die AGB-V. hat die Beklagte vorgelegt. Bei Begründung der dem Pfandrecht unterliegenden Forderung waren die AGB-V. vereinbart. Zwar bestreitet der Kläger insoweit schlicht, dass mit Einrichtung des Erbengemeinschaftskontos die AGB-V. einschließlich Pfandrecht vereinbart wurden. Dieses Bestreiten ist jedoch ungenügend, nachdem die Beklagte danach den Kontoeröffnungsantrag der Erben vorgelegt hat, in dem ausdrücklich auf die Geltung der AGB hingewiesen wird sowie darauf, dass die AGB bei der Beklagten auslagen und auch zugesandt werden können. Das genügt den Anforderungen des § 305 Abs. 2 BGB. Dem ist der Kläger nicht mehr entgegengetreten.
b)
Das Pfandrecht bestand gemäß Nr. 21 Abs. 1 AGB-V. an Werten jeder Art, die im bankmäßigen Geschäftsverkehr durch den Kunden oder durch Dritte für seine Rechnung in den Besitz der V. oder in ihre sonstige Verfügungsmacht gelangen. Erfasst werden ausdrücklich auch Ansprüche des Kunden gegen die V. selbst (z. B. aus Kontoguthaben). Damit unterfiel jedenfalls auch die Auszahlungsforderung des Klägers gegen die Beklagte aus dem Erbschaftskonto grundsätzlich dem Pfandrecht.
c)
Das Pfandrecht an der Forderung war nicht nach Nr. 21 Abs. 2 AGB-V. ausgeschlossen.
Danach ist ein Pfandrecht ausgeschlossen, wenn Gelder mit einer ausdrücklichen Zweckbestimmung für eine bestimmte Verwendung in die Verfügungsmacht der V. gelangen (z. B. die Bareinzahlung zur Einlösung eines Schecks/Wechsels oder die Ausführung einer bestimmten Überweisung). Der Kläger meint, ein solcher Ausnahmefall sei hier gegeben, da die Kontoführung für eine Erbengemeinschaft eine besondere Rechtsnatur habe; ein solches Konto habe eine besondere Zweckbestimmung der Verwahrung für die Erbengemeinschaft und unterfalle deshalb keinem Pfandrecht.
73Das überzeugt nicht. Soweit der Kläger sich diesbezüglich auf ein Zitat bei Bunte/Zahrte, Nr. 14 AGB-Banken, Fallgruppen unter Rn. 307a, bezieht, folgt aus dieser Fundstelle für den konkreten Fall eines Erbengemeinschaftskontos nichts. Es spricht auch nichts für seine Auffassung, dass ein Kontoinhaber das in Nr. 21 AGB-V. geregelte AGB-Pfandrecht nur so verstehen durfte, dass dieses Pfandrecht nur Ansprüche gegen die Erbengemeinschaft als Ganzes und nur im Zusammenhang mit den ihr entstandenen Ansprüchen sichert. So ist die Regelung gerade nicht gefasst. Erfasst sind danach alle Ansprüche. Unstreitig handelt es sich darüber hinaus bei dem Gemeinschaftskonto um ein sogenanntes Oder-Konto. Für die Pfändbarkeit entsprechender Forderungen kommt es nicht darauf an, wem diese Forderungen im Innenverhältnis zustehen, sondern darauf, ob die Forderung den Gläubigern gegen die Bank als Gesamthandsgläubiger oder als Gesamtgläubiger (§ 428 BGB) zusteht. Hier war jeder Erbe allein berechtigt, über das jeweilige Guthaben selbstständig und unbeschränkt Verfügungen jeder Art zu treffen. In solchen Fällen unterliegen die Forderungen der Kontoinhaber sämtlich der Zwangsvollstreckung aus Titeln, die sich nur gegen einen von ihnen richten (BGH, Urteil vom 24.01.1985 - XI ZR 65/84 -, Rn. 18, juris, m. w. N.). Das muss entsprechend für ein vertragliches Pfandrecht gelten. Eine davon unabhängige besondere Zweckbestimmung im Sinne von Nr. 21 Abs. 2 AGB V. ist nicht ersichtlich. Hinzukommt hier im Übrigen, dass zum Zeitpunkt der Pfandrechtsverwertung die Erbenauseinandersetzung bereits stattgefunden hatte und sogar nach dem - eigentlich für das Pfandrecht nicht relevanten - Innenverhältnis zwischen den Gläubigern der Kontoforderung allein der Kläger noch berechtigt war.
74d)
Soweit der Kläger weiter meint, die Beklagte habe aus dem Pfandrecht keine Rechte ableiten können, da die Vereinbarung des AGB-Pfandrechts bei Einrichtung des Gemeinschaftskontos treuwidrig gewesen sei, weil die Erbengemeinschaft dadurch „in eine Haftungsfalle gelockt worden sei“, überzeugt auch das nicht.
Einerseits wäre jedes Mitglied der Gläubigergemeinschaft bis zur Abbuchung des gepfändeten Forderungsbetrages durch die Beklagte zur Geltendmachung des vollen Auszahlungsanspruches der Gemeinschaft berechtigt gewesen. Andererseits wäre, wenn überhaupt, nicht die Vereinbarung eines vertraglichen Pfandrechts treuwidrig, sondern allenfalls eine Abbuchung durch die Beklagte vom Gemeinschaftskonto über den dem Kläger im Innenverhältnis zu den übrigen Gemeinschaftsgläubigern zustehenden Anteil der Gesamtforderung hinaus, denn nur insoweit bestünde eine „Haftungsfalle“ für Gemeinschaftsgläubiger, die nicht zugleich Schuldner der Beklagten waren, über ihre eigenen Schulden hinaus. Ob eine derartige Vorgehensweise der Beklagten überhaupt treuwidrig gewesen wäre, erscheint fernliegend. Gegen die Annahme eines treuwidrigen Vorgehens spricht schon der Umstand, dass die Gemeinschaftsgläubiger selbst in einem Fall, in dem die Beklagte eine über den einzelnen Anteil hinausgehende Abbuchung vorgenommen hätte, nicht anspruchslos dagestanden hätten, denn sie hätten dann die Ausgleichsforderung gegen den Kläger, gegen den die Pfändung sich richtete, erworben (vgl. BGH, BeckRS 2002, 6284; Bitter in: Ellenberger/Bunte, Bankrechts-Handbuch, 6. Aufl., § 17, Rn. 120). Letztlich kann das jedoch dahinstehen, weil es zu einem solchen Vorgehen der Beklagten nicht gekommen ist. Die Beklagte hat nach Auszahlungen an die übrigen Gemeinschaftsgläubiger in Höhe von deren Anteilen nur die dem Kläger im Innenverhältnis zu den übrigen Gemeinschaftsgläubigern zustehende Forderung eingezogen, und das auch nur zum Teil.
76e)
Zum Zeitpunkt der Befriedigung der Beklagten aus dem Pfandrecht durch Abbuchung zu ihren Gunsten bestand ein gesicherter Anspruch in Höhe des noch einbehaltenen Betrages von 16.089,07 €.
aa)
Nach Nr. 21 Abs. 3 AGB-V. sind alle bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten, auch gesetzlichen Ansprüche der V. gegen den Kunden, die sie im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung erwirbt, durch ein Pfandrecht gesichert. Darunter fällt grundsätzlich auch eine Forderung wie die im Jahr 1994 titulierte Darlehensrückzahlungsforderung gegen den Kläger aus dem Jahr 1992 nebst Verzugszinsen (s.o.).
bb)
Einwendungen oder Einreden gegenüber der ursprünglichen Darlehensforderung vor der Titulierung durch Vollstreckungsbescheide können die Kläger nicht geltend machen, weil die im Jahr 1992 entstandene Forderung Anfang des Jahres 1994 durch Vollstreckungsbescheid (auch) gegen den Kläger rechtskräftig tituliert worden ist. Durch das Vertragspfandrecht gesichert war die in Rechtskraft erwachsene, titulierte Forderung gegen den Kläger aus dem Vollstreckungsbescheid. Die Rechtskraft dieses Titels erstreckte sich jedenfalls auf den vom Klageantrag zu Nr. 1 erfassten Betrag von 16.089,07 €.
aaa)
Der Wirksamkeit des Titels und damit der titulierten und gesicherten Forderung steht nicht entgegen, dass in den Mahnbescheidsanträgen der Beklagten und damit in den Vollstreckungsbescheiden anstelle des richtigen Vertragsdatums 31.07.1992 ein falsches Datum, nämlich der 28.07.2022, angegeben ist.
Die Schuld ist durch die abgesehen vom Datum des Vertrages richtig angegebenen Vertragsdaten hinreichend konkretisiert. Die Kläger meinen offenbar unter Verweis auf § 696 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, die fehlerhafte Datumsangabe sei mit einer fehlenden Datumsangabe gleichzusetzen, was wiederum zur Unwirksamkeit der Mahnanträge und damit auch zur Unwirksamkeit der Vollstreckungsbescheide führe. Dem steht jedoch der Sinn und Zweck der Vorschrift entgegen. Im Mahnverfahren waren zwar damals nach § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO (ähnlich in der heutigen Regelung) bei Verbraucherkreditverträgen das Datum des Vertragsschlusses und der effektive Jahreszins anzugeben. Dies diente jedoch allein dazu festzustellen, ob der effektive Jahreszins den Bundesbankdiskontsatz um 12 Prozentpunkte übersteigt, weil das die Sittenwidrigkeit des Verbraucherkredits indiziert hätte. In solchen offensichtlichen Fällen hätte dann gemäß § 688 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ein Mahnverfahren gar nicht stattzufinden, d. h. der Rechtspfleger hätte den Erlass eines Mahnbescheides abzulehnen. Tut er dies jedoch nicht und erlässt einen Mahnbescheid und darauf basierend einen Vollstreckungsbescheid, so ist ein solcher unabhängig von unterlassenen oder falschen Datumsangaben gleichwohl wirksam. Die Vollstreckung daraus kann ein Schuldner nur unter den Voraussetzungen des § 826 BGB durch eine darauf gestützte Unterlassungsklage erreichen. Eine solche hätte aber wegen eines versehentlich um 3 Tage abweichend angegebenen Vertragsdatums keine Erfolgsaussicht gehabt. Unabhängig davon war hier auch tatsächlich das nur um 3 Tage falsche Vertragsdatum ohne jegliche Auswirkung für die Frage eines sittenwidrigen Vertragszinses, weil das fehlerhafte Datum insoweit irrelevant war. Der Diskontzinssatz war am 28.07.1992 und am 31.07.1992 gleich bei 8,75 %. Der effektive Jahreszins lag somit keinesfalls um mehr als 12 Prozentpunkte über dem damaligen Diskontsatz der Bundesbank.
81bbb)
Der wirksamen Titulierung der Darlehensforderung steht ferner nicht der von den Klägern angenommene Fehler entgegen, im Mahnbescheidsantrag sei zu Unrecht angegeben worden, dass die Forderung nicht von einer Gegenleistung abhänge. Zwar ist auch diese Angabe grundsätzlich erforderlich. Auch ein solcher Fehler führte jedoch nicht zur Unwirksamkeit des Vollstreckungsbescheides als Titel, wenn ein solcher gleichwohl erlassen wird. Zu beachten ist hier, dass zwar nach § 690 Abs. 1 Nr. 4 ZPO die Beklagte die Abhängigkeit von einer Gegenleistung hätte angeben müssen, aber nur unter Hinweis darauf, dass diese bereits erbracht war (die Darlehensvaluta war ausgezahlt, hier in Form der Umschuldung). Das Mahnverfahren war daher tatsächlich nicht nach § 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unstatthaft. Angesichts dessen, dass die Voraussetzungen für das Mahnverfahren insoweit tatsächlich vorlagen, kann insoweit auch nicht von einem erschlichenen Titel ausgegangen werden.
ccc)
Ferner kann der Kläger nicht die unstreitig unrichtige Angabe eines festen Verzugszinses anstelle der richtigen Angabe eines variablen Zinssatzes der Wirksamkeit des Titels entgegenhalten.
(1)
Insoweit stand der Beklagten materiell-rechtlich zwar kein Anspruch über den gesetzlichen Verzugszinssatz hinaus zu. Ein Vollstreckungsbescheid entfaltet jedoch materielle Rechtskraft wie ein Urteil. Daher kann sich ein Schuldner gegenüber einer mit Vollstreckungsbescheid titulierten Forderung nicht mit Einwendungen wehren, die bereits vor Erlass desselben bestanden haben. Deshalb gibt es auch, abgesehen von hier nicht vorliegenden Fällen nachträglich eingetretener Umstände, die der titulierten Forderung entgegenstünden, keine Rechtsbehelfe gegen einen rechtskräftig titulierten Anspruch. Das folgt aus § 796 Abs. 2 ZPO. Die Belange der Rechtssicherheit gehen den individuellen Belangen eines Schuldners, der es unterlässt, Rechtsbehelfe vor der Titulierung des Anspruches auszuschöpfen, oder der in einem entsprechenden Verfahren endgültig unterlegen ist, vor. Folglich entfaltet der Titel dann auch materielle Rechtskraft. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH gibt es nur eine auf besonders schwerwiegende, eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkte Möglichkeit, einen Schuldner vor den Auswirkungen eines materiell unrichtigen Titels zu schützen, mit der der Schuldner eine Durchbrechung der Rechtskraft erreichen kann: einen Schadensersatzanspruch des Titelschuldners gegen den Titelgläubiger wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB, der regelmäßig auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus einem Titel gerichtet ist und darüber hinaus ggf. - allerdings erst nach Herausgabe der vom Geschädigten erlangten Bereicherung an den Schädiger - auf Herausgabe des Titels. Das wird beispielsweise unter gewissen Umständen angenommen bei titulierten Ansprüchen aus Verbraucherdarlehen mit einem vereinbarten wucherischen Darlehenszins, weil die sittenwidrig überhöhte Zinsforderung gem. § 138 BGB zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages führt und eine Vollstreckung aus einem entsprechenden Titel schlechterdings unerträglich erscheint.
(2)
Das ist in der Regel unter folgenden Voraussetzungen anzunehmen (BGH, Urteil vom 24.09.1987 - III ZR 187/86 -, Rn. 21 ff., juris):
Voraussetzung dafür ist immer eine materielle Unrichtigkeit des Titels; der titulierte Anspruch darf nicht im titulierten Umfang bestehen. Das ist hier unstreitig der Fall hinsichtlich des Verzugszinsanspruches mit festem Zinssatz.
86Ferner muss der Titelgläubiger die Unrichtigkeit des Titels kennen. Insoweit soll es allerdings ausreichen, dass ihm diese Kenntnis erst durch das zur Entscheidung über den Anspruch aus § 826 BGB erkennende Gericht vermittelt wird (BGH, Urteil vom 24.09.1987 - III ZR 187/86 -, Rn. 23, juris). Auch das war hier der Fall, weil der Beklagten spätestens aufgrund der anwaltlichen vorgerichtlichen Stellungnahmen der Kläger die Fehlerhaftigkeit des Titels aufgefallen war und diese auch von ihr eingeräumt worden ist.
87Schließlich müssen darüber hinaus besondere Umstände vorliegen, um die Vollstreckung aus einem Titel als sittenwidrig erscheinen zu lassen. Dafür genügen allerdings die Umstände, auf denen die materielle Unrichtigkeit des Titels beruht, grundsätzlich nicht, um die Sittenwidrigkeit der Vollstreckung aus dem Titel begründen zu können. Vielmehr sind weitergehende Umstände erforderlich, die die Art und Weise der Titelerlangung oder der Vollstreckung in sittenwidriger Weise prägen, da auch dann, wenn eine Gesamtwürdigung der Umstände des Vertragsschlusses die Anwendung von § 138 BGB rechtfertigt, die Rechtskraft grundsätzlich einer uneingeschränkten Korrektur materiell falscher früherer Urteile entgegensteht (BGH, Urteil vom 24.09.1987 - III ZR 187/86 -, Rn. 25, 28, juris). Auch im Falle eines Vollstreckungsbescheides sind entsprechende zusätzliche besondere Umstände, die eine Vollstreckung daraus sittenwidrig erscheinen lassen, erforderlich. Solche Umstände können in der Wahl des Mahnverfahrens nach Kenntnis der Rechtsprechung zu wucherähnlichen Rechtsgeschäften liegen. Wenn der Gläubiger erkennen konnte, dass eine Schlüssigkeitsprüfung zu einer Ablehnung des entsprechenden Klagebegehrens führen müsste, stellt die Beantragung eines Vollstreckungsbescheides in diesen Fällen dann, wenn der Schuldner aufgrund seiner Unerfahrenheit keinen Rechtsbehelf eingelegt hat, einen besonderen Umstand dar (BGH, Urteil vom 24.09.1987 - III ZR 187/86 -, Rn. 30-32, juris).
88Nach Auffassung des Gerichts liegt vorliegend in der Wahl des Mahnverfahrens und dem Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides kein vergleichbar sittenwidriges Vorgehen der Beklagten, auch wenn die Beklagte die Unschlüssigkeit hinsichtlich des Verzugszinsanspruches hätte erkennen können. Nicht ausschließbar ist nämlich lediglich versehentlich ein Verzugszins in falscher Höhe angegeben worden. Es steht schon nicht fest, ob die Beklagte die Anlage zum Mahnbescheidsantrag dem Mahngericht vorgelegt hat und dieses die Anlage übersehen hat oder die Anlage gar nicht vorgelegt worden ist. Schon deshalb kann nicht von einer bewussten Falschangabe im Mahnbescheidsantrag und dem folgend im Vollstreckungsbescheidsantrag ausgegangen werden. Gegen eine bewusste Falschangabe und für einen möglichen Irrtum spricht ferner der Umstand, dass der seinerzeit angegebene Festzins der Höhe nach exakt dem damals geltenden variablen Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank entsprach. Es liegt auch nicht wie in dem vorstehend zitierten, vom BGH entschiedenen Fall ein bereits nach § 138 BGB materiell sittenwidriges Rechtsgeschäft vor, was in die Gesamtwertung der Wahl des Mahnverfahrens als sittenwidrig einzufließen hätte.
89(3)
Selbst wenn man aber an dieser Stelle abweichend gleichwohl ein sittenwidriges Vorgehen der Beklagten in der Verwertung des Vertragspfandrechtes nur aus dem Grunde sähe, weil die Beklagte die Unschlüssigkeit der Verzugszinsforderung der Höhe nach hätte erkennen können, beträfe dies keinesfalls die titulierte Forderung insgesamt, sondern allenfalls die Verzugszinsforderung der Höhe nach. Besondere Umstände im vorgenannten Sinn, die ein Vorgehen aus dem materiell unrichtigen Vollstreckungsbescheid sittenwidrig erscheinen lassen, können allenfalls für diesen Teil der titulierten Ansprüche angenommen werden.
Die Sittenwidrigkeit der Pfandrechtsverwertung hinsichtlich des Verzugszinsanspruches unterstellt, wäre jedoch nicht die Pfandrechtsverwertung hinsichtlich jeglichen Verzugszinsanspruches als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung anzusehen. Die Kläger meinen nach dem Verständnis des Gerichts, die Rechtskraft des Titels sei mindestens hinsichtlich des gesamten Zinsanspruches entfallen, mit der Folge, dass ein erheblicher Teil des ihr gesetzlich zustehenden Zinsanspruches verjährt sei, weil dann nicht die 30-jähige Verjährung für titulierte Ansprüche nach § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB gegolten hätte und einer Verwertung eines Pfandrechts wegen verjährter Zinsforderungen § 216 Abs. 3 BGB entgegenstehe. Sie meinen, die von der Beklagten vorgenommene Korrekturabrechnung (Anlage K05) sei unrichtig, weil dort ein Verzugszinsanspruch in gesetzlicher Höhe in die Forderungsberechung einbezogen ist. Sie sind unter Bezugnahme auf Wendtland in: BeckOK GBG, Stand 01.11.2024, § 138, Rn. 32, der Auffassung, dass eine geltungserhaltende Reduktion des Zinsanspruches nicht möglich sei.
91Dem steht jedoch die dargelegte Grundannahme entgegen, wonach nur im Rahmen von § 826 BGB eine Durchbrechung der Rechtskraft eines Titels in Betracht kommt. Dabei ist zu beachten, dass es sich bei § 826 BGB um einen Schadensersatzanspruch handelt, der in eng begrenzenden Fällen eine Durchbrechung der Rechtskraft in der Form bewirkt, dass eine unter einem eklatanten Gerechtigkeitsverstoß entstandene Einbuße im Wege des Schadensersatzes wieder ausgeglichen wird (Pamp in: Ellenberger/Bunte, Bankrechts-Handbuch, 6. Aufl., § 62 Rn. 164). Schadensersatzrechtliche Folge ist somit regelmäßig grundsätzlich, dass eine Zwangsvollstreckung aus einem Titel insoweit zu unterbleiben hat, als diese eine sittenwidrige Schädigung herbeiführen würde. Übertragen auf den vorliegenden Fall hätte die Beklagte das Pfandrecht allenfalls insoweit nicht verwerten dürfen, als der Verzugszins unrichtigerweise in Form eines Festzinses höher als der gesetzliche variable Zinssatz tituliert worden ist. Schadensrechtlich ist mithin zu fragen, wie der Kläger gestanden hätte, wenn es eine sittenwidrige Schädigung durch Verwertung des Pfandrechts auf der Grundlage des unrichtigen Titels nicht gegeben hätte. Eine - hier unterstellt - sittenwidrige Schädigung hat der Kläger aber nur insofern erlitten, als die Verwertung über den als Minus im titulierten Zinsanspruch enthaltenen gesetzlichen Zinsanspruch hinaus erfolgt ist. Allenfalls insoweit war das Vorgehen der Beklagten schadensbegründend nach § 826 BGB. Demgegenüber bezieht sich das vom Kläger bemühte Zitat bei BeckOK auf Fälle, in denen sich die Sittenwidrigkeit des Vorgehens aus einem Titel in der Gesamtschau auch daraus herleitet, dass der zugrunde liegende Anspruch auf einem sittenwidrigen Rechtsgeschäft im Sinne von § 138 BGB beruht, der eine Gesamtnichtigkeit anordnet. Dort geht es um die Nichtigkeit, die auf der Vereinbarung eines nichtigen Vertragszinses beruht, die zur Nichtigkeit des Vertragszinsanspruches insgesamt führt. Im Rahmen des Anwendungsbereiches von § 138 BGB mag eine teilweise Aufrechterhaltung eines Vertrags bis zur Höhe eines noch angemessenen Vertragszinses nicht möglich sein. Vorliegend geht es allerdings nicht um einen solchen Fall, sondern um eine nicht ausschließbar nur irrtümliche Falschangabe eines Verzugszinses der Höhe nach bei der Erwirkung eines Titels. Wäre es seinerzeit zu diesem Fehler nicht gekommen, wäre der richtige - variable - Verzugszins tituliert worden und der Kläger hätte diesen geschuldet.
92Auch im Falle von sittenwidrigen und daher nach § 138 BGB unwirksamen Bankkrediten führt die dargelegte schadensrechtliche Betrachtung dazu, dass die Rechtskraft eines Vollstreckungsbescheides keineswegs vollständig durchbrochen wird und der Gläubiger aus dem Vollstreckungsbescheid gar nichts mehr vollstrecken kann. Vielmehr kann er nach der Rechtsprechung des BGH gleichwohl insoweit vollstrecken, als ihm Ansprüche auch bei Nichtigkeit des Darlehensvertrages zustehen. Daher bleibt ein solcher Vollstreckungsbescheid hinsichtlich des zurückzuzahlenden Darlehenskapitals jedenfalls vollstreckbar (BGH, Urteil vom 15.12.1988 - II ZR 195/87 -, Rn. 22, juris, m.w.N; Pamp in: Ellenberger/Bunte, Bankrechts-Handbuch, 6. Aufl., § 62, Rn. 177). Ebenfalls verbleibt es bei einem vollstreckbaren Anspruch des Titel-gläubigers auf Ersatz eines insoweit entstandenen Verzögerungsschadens (BGH, Urteil vom 15.12.1988 - II ZR 195/87 -, Rn 22, 33, juris, m.w.N). Auf diese Ansprüche erstreckt sich der Titel also weiterhin. Nichts anderes kann im vorliegenden Fall gelten, in dem nicht einmal eine Nichtigkeit des Grundgeschäfts nach § 138 BGB vorliegt, sondern nur eine fehlerhafte Angabe zum Verzugszins der Höhe nach. Der Anspruch auf den Verzugszins in gesetzlicher Höhe bleibt somit jedenfalls vollstreckbar, weil den Klägern insoweit kein Schaden in sittenwidriger Weise zugefügt worden sein kann. Diese Umstände hat die Beklagte in ihrer korrigierten Abrechnung berücksichtigt. Dem Kläger ist somit über den von der Beklagten in der Korrekturrechnung berechneten und bereits erstatteten Betrag von 24.237,29 € hinaus kein sittenwidrig verursachter Schaden entstanden und die Rechtskraft des Titels war über den rückerstatteten Betrag hinausgehend nicht durchbrochen.
93(4)
Aus den vorgenannten Gründen ist es auch nicht zu einer Verjährung der Verzugszinsansprüche der Beklagten in Höhe des gesetzlichen Verzugszinses gekommen. Auf § 216 Abs. 3 BGB kommt es daher nicht an. Insoweit ist die Rechtskraft der Vollstreckungsbescheide nicht durchbrochen worden und es galt die 30-jährige Verjährungsfrist für rechtskräftig festgestellte, titulierte Forderungen.
f)
Es lagen auch die Voraussetzungen für die Verwertung des Pfandrechts nach Nr. 21 Abs. 5 AGB-V. vor, als die Beklagte das Restguthaben auf dem Erbengemeinschaftskonto mit ihrem Restanspruch aus dem Vollstreckungsbescheiden verrechnet hat.
aa)
Danach setzt eine Pfandrechtsverwertung die Fälligkeit der gesicherten Forderung voraus. Diese war gegeben. Jedenfalls in dem Umfang, in dem die Beklagte nicht nachträglich eine Rückerstattung vorgenommen hat, war die gesicherte Forderung fällig. Das ergibt sich bereits daraus, dass sie insoweit uneingeschränkt und vollstreckbar tituliert war.
An der Fälligkeit ändert der Verweis der Kläger auf den Umstand, dass sie etwa 20 Jahre lang monatlich 51,00 € auf die titulierte Forderung gezahlt haben, und die Behauptung, es sei insoweit eine die Fälligkeit aufschiebende Ratenzahlungsvereinbarung in Form einer Stundungsvereinbarung getroffen worden, nichts.
97Die Beklagte hat eine entsprechende Stundungsvereinbarung in Abrede gestellt. Beweispflichtig für eine derartige Vereinbarung sind die Kläger. Diesen Beweis können sie nicht erbringen. Schriftliche Unterlagen dazu können sie nicht vorlegen. Auch die Beklagte und die T. haben solche, wenn es sie überhaupt gegeben haben sollte, nicht mehr.
98Allein der Umstand, dass die Kläger 20 Jahre lang entsprechende Zahlungen geleistet haben, belegen eine solche Stundungsvereinbarung nicht. Es kann sich auch um Zahlungen ohne eine entsprechende Vereinbarung gehandelt haben, mit denen die Kläger zumindest einen Teil der titulierten Schuld tilgen wollten. Zwar kann auch eine Vereinbarung zugrunde gelegen haben; eine solche müsste aber nicht zwingend eine Stundung beinhalten mit einem damit verbundenen Verzicht auf die Fälligkeit und den Eintritt des Verzuges. Aufgrund der äußerst geringen Ratenhöhe liegt es hier sogar näher, lediglich ein Versprechen anzunehmen, das nur den Inhalt hatte, zeitweilig nicht aus den Vollstreckungsbescheiden zu vollstrecken (vgl. Grüneberg/Grüneberg, BGB, 82. Aufl. § 271, Rn. 12). Eine solche Vereinbarung hat auf die Fälligkeit keinen Einfluss. Selbst wenn aber eine Vereinbarung mit einer gewissen Stundungswirkung getroffen worden sein sollte, bedeutet das nicht zwingend eine Stundung, die bis zum Ende der Ratenzahlung reicht. Möglich und dann naheliegender wäre aus Sicht der Beklagten, wenn man sich schon auf eine Stundung eingelassen haben sollte, die Vereinbarung einer Stundung allenfalls bis zur Besserung der Vermögensverhältnisse der Schuldner mit der Folge, dass diese unaufgefordert die Forderung begleichen müssen, sobald und soweit sie zur Leistung imstande sind (vgl. Grüneberg/Grüneberg, BGB, 82. Aufl. § 271, Rn. 14). In diesen Fällen hätte somit die Fälligkeit jedenfalls zu dem Zeitpunkt vorgelegen, als das dem Kläger zustehende Kapital aus dem Grundstücksverkauf dem Erbengemeinschaftskonto gutgeschrieben worden war.
99bb)
Die weitere Voraussetzung für die Verwertung des Pfandrechts nach Nr. 21 Abs. 5 AGB-V. in der einschlägigen Fassung vom 21.03.2016 ist eine vorherige Mahnung mit angemessener Nachfrist und Androhung der Verwertung entsprechend § 1234 Abs. 1 BGB.
aaa)
Diese Voraussetzungen sind jedenfalls nach dem Vorbringen der Beklagten erfüllt. Danach sind sie nämlich einvernehmlich in einem Gespräch zwischen der Mitarbeiterin der Beklagten, Frau N., und dem Kläger am 19.11.2021 abbedungen worden. Der Kläger hat sich danach mit der Pfandrechtsverwertung in Form der Forderungsverrechnung einverstanden erklärt. Der Kläger hat diesen Gesprächsinhalt in Abrede gestellt. Eine Beweisaufnahme darüber ist jedoch nach den folgenden Ausführungen unter ccc) entbehrlich.
bbb)
Die Beweisaufnahme darüber ist allerdings nicht schon deshalb entbehrlich, weil die vom Kläger erklärte Anfechtung der Zustimmung zur Pfandrechtsverwertung wegen arglistiger Täuschung vom 27.06.2023 zur Nichtigkeit der Zustimmung geführt hätte. Zu diesem Zeitpunkt war die einjährige Anfechtungsfrist des § 124 BGB längst abgelaufen. Den Klägern waren nach der Vereinbarung vom 19.11.2021 und der Abbuchung vom Erbenkonto alle Umstände bekannt, die ein Anfechtungsrecht hätten begründen können. Abgesehen davon steht eine arglistige Täuschung durch die Beklagte überhaupt nicht fest. Die Kläger meinen, eine solche daraus ableiten zu können, dass die Beklagte den Kläger zur Erteilung seiner Zustimmung zur Pfandrechtsverwertung veranlasst habe in bewusster Kenntnis der fehlerhaft zu hoch titulierten Zinsforderung. Es steht jedoch nicht fest, ob die damit befassten Mitarbeiter der Beklagten am 19.11.2021 bei Einholung der Zustimmung die über Jahrzehnte von der T. in J. betreute Forderung und den Titel genau bewertet haben und ihnen der zu hohe Zinsanteil überhaupt aufgefallen war. Es handelt sich vielmehr nicht ausschließbar insoweit lediglich um Fahrlässigkeit, nicht um Arglist.
ccc)
Entbehrlich ist eine Beweisaufnahme darüber, ob der Kläger in dem Telefonat mit Frau N. auf eine Mahnung und einer Androhung der Pfandrechtsverwertung verzichtet und sein Einverständnis erklärt hat jedoch aus folgenden Gründen: Ein Verstoß des Pfandgläubigers gegen diese Vorgaben führt nicht zur Unwirksamkeit der Pfandverwertung, diese ist gleichwohl rechtmäßig. Nr. 21 (5) AGB-V. verweist auf § 1234 BGB. Rechtsfolge eines Verstoßes gegen § 1234 Abs. 1 BGB ist allein ein verschuldensabhängiger Schadensersatzanspruch nach § 1243 Abs. 2 BGB. Schaden ist jedoch nicht etwa der Rechtsverlust, der durch eine ordnungswidrige Pfandverwertung eintritt, sondern allenfalls die Vermögenseinbuße, die dem Geschädigten im Vergleich zu einer formal ordnungsgemäßen Verwertung entstanden ist (BeckOGK/För-ster, BGB, Stand: 01.01.2025, § 1234 Rn. 9, § 1243 Rn. 10 ff.). Da, wie dargelegt, die Pfandverwertung hier jedenfalls in dem Umfang, in dem keine Rückerstattung erfolgt ist, aufgrund des titulierten Anspruches der Beklagten grundsätzlich zu Recht erfolgt ist, ist dem Kläger ein derartiger Schaden nicht entstanden.
II.
Geht man entgegen den Klägern davon aus, dass aus §§ 700, 695 BGB nur ein Erfüllungsanspruch auf Auszahlung des Guthabens auf dem Konto zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruches besteht, wofür das Wesen des Girokontos als Kontokorrentkonto spricht, ergibt sich kein anderes Ergebnis.
Dann bestand zwar kein Erfüllungsanspruch aus dem unregelmäßigen Verwahrungsvertrag mehr, weil ein Guthaben infolge der Abbuchung der Beklagten nicht mehr vorhanden war. Unter dieser Annahme bestehen aber Schadensersatzansprüche wegen Vertragsverletzungen der Beklagten durch unberechtigte Abbuchung (§§ 280, 241 BGB) oder Bereicherungsansprüche wegen rechtsgrundloser Abbuchung oder Schadensersatzansprüche aus § 826 BGB. Auch diese Ansprüche stehen dem Kläger allerdings nicht zu, weil die Abbuchung - soweit sie nicht rückgängig gemacht worden ist - wie dargelegt aufgrund des bestehenden Pfandrechts berechtigt war, somit keine vertragliche Pflichtverletzung darstellte, ein Rechtsgrund für die Bereicherung der Beklagten gegeben war und insoweit auch keine sittenwidrige Verwertung vorlag.
105III.
Der Zinsanspruch ist mangels eines Anspruches in der Hauptsache ebenfalls nicht gegeben.
B.
Auch der Klageantrag zu Nr. 2 hat keinen Erfolg.
I.
Die Klage ist insoweit unzulässig.
Mit diesem Klageantrag begehrt der Kläger als Hauptforderung einen Betrag i.H.v. 2.003,61 €. Bei diesem Betrag soll es sich entweder um einen Verzugsschaden des Klägers handeln in Höhe des Verzugszinses, der auf den Betrag von 24.237,29 € im Zeitraum von der Abbuchung vom Erbengemeinschaftskonto am 17.11.2021 bis zum Zeitpunkt der Rückerstattung an den Kläger am 16.07.2023 entfallen ist, oder um herauszugebende Nutzungen. Problematisch ist insoweit, dass der Kläger nicht klarstellt, ob er den Betrag i.H.v. 2.003,61 € als Verzugsschaden oder als herauszugebende Nutzungen begehrt. Er macht insoweit einen „Verzinsungsanspruch bzw. Nutzungsersatzanspruch nach §§ 286 Abs. 2 Nr. 4, 288 Abs. 1 BGB bzw. §§ 818 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB analog bzw. §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 288 Abs. 1 analog BGB“ geltend. Bei einem Anspruch auf Erstattung eines Verzugszinsschadens und einem Anspruch auf Herausgabe von durch den Bereicherungsschuldner gezogenen Nutzungen handelt es sich jedoch um unterschiedliche Streitgegenstände. Da die Kläger nicht deutlich machen, inwieweit und in welcher Reihenfolge die beiden Sachverhalte in ein Eventualverhältnis zueinander gestellt werden sollen, ist der Klageantrag bereits nicht entsprechend § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt und damit die Klage insoweit unzulässig.
109II.
Ausgehend von vorstehenden Ausführungen werden nachfolgend Ausführungen zur Begründetheit dieses Antrages unter Unterstellung einer vorgegebenen Eventualreihenfolge der abzuhandelnden Lebenssachverhalte innerhalb des Antrages in der Form, dass der Betrag i.H.v. 2.003,61 € vorrangig als Verzugszinsschaden begehrt und lediglich hilfsweise insoweit die Herausgabe von Nutzungen verlangt wird, nur informationshalber gemacht. Die Klage wäre dann jedenfalls unbegründet.
1.
Ein Anspruch auf Verzugszinsen i.H.v. 2.003,61 € bestand nicht, da nicht ersichtlich ist, dass die Beklagte in Verzug mit ihrer Zahlung in Höhe des Betrages von 24.237,29 € gelangt sein soll. Der Kläger stützt sich insoweit auf § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB. Er meint also, Verzug habe ausnahmsweise ohne Mahnung eintreten können. Solche besonderen Gründe eines Verzuges ohne Mahnung sind jedoch nicht gegeben. Die Beklagte hat nicht etwa ihre Vertragspflichten gröblich verletzt, als sie den Betrag vom Gemeinschaftskonto entsprechend der titulierten Höhe abgebucht hat. Vielmehr war sie dazu berechtigt. Es ist überdies nicht ersichtlich, dass sie den Titel bereits arglistig erschlichen hätte. Aus diesen Gründen war mithin schon eine Mahnung nicht entbehrlich. Abgesehen davon bestand vor der Rückzahlung des Betrages auch keine fällige Forderung in dieser Höhe. Aufgrund des Titels war die Beklagte zur Vereinnahmung des Betrages berechtigt gewesen. Wenn überhaupt, war sie allenfalls zu dem Zeitpunkt, als ihr die falsche Zinsberechnung aufgrund des Schriftverkehrs mit dem Klägervertreter auffielen und sie Gelegenheit hatte, dies zu überprüfen, zur Rückzahlung des überhöhten vereinnahmten Zinsbetrages verpflichtet. Dies ist geschehen.
2.
Der Anspruch auf Zahlung des Betrages von 2.003,61 € steht dem Kläger auch nicht in Form von nach § 818 Abs. 1 BGB herauszugebenden Nutzungen zu, die die Beklagte aus dem letztlich zurückgezahlten Betrag i.H.v. 24.237,29 € gezogen habe. Wegen der titulierten Schuld war die Beklagte vielmehr zur Nutzungsziehung berechtigt. Entgegen der Annahme des Klägers ist die Rechtskraft, wie dargelegt, nicht durchbrochen worden.
3.
Ein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen oder Herausgabe von Nutzungen i.H.v. 2.003,61 € oder eines Teils davon bestand schließlich nicht unmittelbar aufgrund der Zahlungszusage der Beklagten mit Schreiben vom 14.06.2023. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob es sich bei dieser Erklärung überhaupt um ein verbindliches konstitutives Schuldanerkenntnis handelt. Selbst wenn dies so wäre, umfasst dies seinem eindeutigen Wortlaut nach jedoch nur die damals von der Beklagten zunächst berechnete Hauptforderung in Höhe von 24.142,28 €, nicht aber darüber hinausgehende Zinsen oder die Herausgabe von Nutzungen.
4.
Aus einem weiteren Grund besteht der klägerische Anspruch nicht. Der Kläger hat jedenfalls nach der berichtigten Abrechnung der Beklagten mit Auszahlung des sich daraus ergebenden Betrages (Anlage K5) keinen Zinsschaden mehr und ist die Beklagte ist insoweit nicht um herauszugebende Nutzungen bereichert. Die Beklagte hat in ihre Neuberechnung den ihr tatsächlich zustehenden variablen Verzugszins rückwirkend eingerechnet und den danach zu erstattenden Betrag errechnet und ausgezahlt. Daher steht der Kläger aufgrund dieser Abrechnung so, wie er gestanden hätte, wenn die Beklagte von Beginn an mit dem richtigen Verzugszins gerechnet hätte. Ein darüber hinausgehender Verzugszinsschaden besteht aufgrund der rückwirkenden Berechnung durch die Beklagte nicht. Aus diesem Grunde ist sie auch nicht mehr um Nutzungen ungerechtfertigt bereichert.
5.
Mangels einer Hauptforderung in Höhe von 2.003,61 € steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Verzugszinsen daraus zu.
Soweit der Kläger mit dem Klageantrag zu Nr. 2 Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.07.2023 auf den Betrag von 2.003,61 € begehrt, ist das auch aus anderem Grunde nicht nachvollziehbar. Die Hauptforderung von 2.003,61 € entspricht nach dem Vortrag des Klägers der Verzinsung des zurückgezahlten Betrages in Höhe von 24.237,23 € für den Zeitraum bis zur Rückzahlung. Wenn dieser Anspruch aber bereits ein Verzugszinsanspruch war, schuldet die Beklagte wegen des Verbots von Zinseszinsen keine weiteren Zinsen daraus.
116Handelt es sich hingegen bei dem Betrag von 2.003,61 € um herauszugebende, von der Beklagten gezogene Nutzungen, käme zwar grundsätzlich eine Verzinsung im Verzugsfalle in Betracht, wenn die Hauptforderung bestünde. Verzug mit einer fälligen Leistung in Höhe der 2.003,61 € lag aber aufgrund der Rechtskraft des Titels und der deshalb fehlenden Verpflichtung zur Rückzahlung des Betrages von 24.237,23 € nebst gezogenen Nutzungen vor der Rückzahlungszusage der Beklagten nicht vor. Eine zu verzinsende Hauptschuld bestand, wie dargelegt, nicht.
117C.
Das Begehren der Kläger aus dem Klageantrag Nr. 3 ist ebenfalls unbegründet.
I.
Die Kläger begründen ihre Hauptforderung aus dem Klageantrag zu Nr. 3 damit, dass die Beklagte bei der Berechnung des Anfangssaldos als Forderung der Voll-streckungsbescheide den Wert der eingezogenen Lebensversicherung von 4.499,37 € nicht forderungsmindernd berücksichtigt habe.
1.
Diesem Anspruch steht allerdings ebenfalls entgegen, dass die Forderung der Beklagten, die auf dem von ihr bestimmten Anfangssaldo beruht, rechtskräftig tituliert worden ist und es insoweit nicht zu einer Durchbrechung der Rechtskraft gekommen ist. Die Voraussetzungen des § 826 BGB, der allein eine Durchbrechung der Rechtskraft bewirken kann, liegen nicht vor.
2.
Abgesehen davon steht auch nicht fest, dass die Beklagte die Lebensversicherung überhaupt eingezogen hat und den Wert gleichwohl nicht in die Forderungsberechnung einbezogen hat.
a)
Die Kläger unterstellen schlicht, dass die Beklagte die Lebensversicherung verwertet habe und den Erlös nicht in die Berechnung des Anfangssaldos der Forderung aus den Vollstreckungsbescheiden einbezogen habe. Beides ist aber nicht unstreitig. Die Beklagte hat vielmehr vorgetragen, dass sie, nachdem die Forderung bereits im Jahr 1994 tituliert worden sei Jahrzehnte danach nicht mehr prüfen könne, wie sich der Forderungssaldo damals errechnet habe. Sie hat ausdrücklich weder unstreitig gestellt, dass sie die Lebensversicherung überhaupt verwertet habe, noch, dass diese in die Berechnung der Darlehensrestforderung bei Beantragung des Mahnbescheides nicht einbezogen worden sei. Damit steht nicht einmal fest, dass es überhaupt zu einer Falschberechnung insoweit gekommen ist. Die Kläger haben diesbezüglich keinen Beweis angetreten, sondern im Gegenteil erklärt, ebenfalls nicht mehr über entsprechende Informationen zu verfügen, da auch ihr Lebensversicherer keine solchen mehr erteilen könne.
b)
Soweit die Kläger meinen, die Beklagte sei insoweit darlegungs- und beweispflichtig, trifft das nicht zu. Letztlich berufen sich die Kläger darauf, die Darlehensrückzahlungsforderung der Beklagten sei in einem größeren Umfang, als von der Beklagten berücksichtigt, getilgt, mithin durch Erfüllung erloschen. Dafür wären sie beweispflichtig. Zwar ist richtig, dass eine Bank unter Umständen darzulegen und zu beweisen hat, in welcher Form sie eine Verbuchung einer Zahlung vorgenommen hat. Darum geht es hier aber nicht, weil zum einen schon nicht feststeht, ob es zur Einbeziehung der Forderung überhaupt gekommen ist, und zum anderen dann, wenn es zu einer Einbeziehung gekommen ist, dies bereits vor Errechnung des titulierten Saldos geschehen ist.
Abgesehen davon, dass hinsichtlich der Einbeziehung des Versicherungswertes in die Forderungsberechnung somit schon gar nicht feststeht, ob die Vollstreckungsbescheide überhaupt materiell fehlerhaft sind und die Forderung bei deren Beantragung insoweit bereits unschlüssig war, sind keine weiteren Anhaltspunkte für eine sittenwidrige Verhaltensweise der Beklagten insoweit ersichtlich, die eine diesbezügliche Durchbrechung der Rechtskraft des Titels bewirkte. Daher sind die Kläger mit ihrem Einwand wegen materieller Rechtskraft ausgeschlossen. Dass es nicht zu einer Durchbrechung der Rechtskraft der Titel aus anderen Gründen (der Höhe nach falsch zugrunde gelegter Verzugszins) gekommen ist, ist bereits ausgeführt.
124c)
Aufgrund der Rechtskraft des Titels kommt auch eine - teilweise - Verjährung von Bestandteilen der Titulierten Forderungen nicht in Betracht.
II.
Soweit die Kläger auch insoweit wieder Verzugszinsen auf im Klageantrag Nr. 3 enthaltene Hauptforderung oder Nutzungsersatz insoweit begehren, ist der Klageantrag ebenfalls wegen Unbestimmtheit unzulässig, weil ein Rangverhältnis der beiden Begehren (Zinsen oder Nutzungsherausgabe) nicht dargestellt wird.
Abgesehen davon wäre die Klage insoweit mangels Bestehens einer Hauptforderung auch jedenfalls unbegründet.
127D.
Über den Hauptklageantrag Nr. 4 und den entsprechenden Hilfsklageantrag der Kläger ist nicht zu befinden.
I.
Beim Hauptklageantrag Nr. 4 handelt es sich um einen unechten Hilfsantrag, der nur für den Fall gestellt wird, dass das Gericht der Auffassung der Kläger folgt, dass die Beklagte insgesamt nicht berechtigt gewesen sei, auf dem Erbengemeinschaftskonto befindliche Guthaben aufgrund des vertraglichen Pfandrechts zu verwerten, und daher den abgebuchten Betrag zurückzuerstatten habe. Die Kläger begründen diesen Anspruch ausdrücklich mit der Gefahr, dass dann die Darlehensforderung nicht vollständig getilgt wäre und die Beklagte sodann weitere Ansprüche auf Rückzahlung des Darlehens geltend machen könnte.
1.
Ein solcher unechter Hilfsantrag unter der auflösenden Bedingung, dass das Gericht einen vorrangig gestellten Antrag oder eine dafür entscheidungserhebliche Rechtsfrage in bestimmtem Sinne beurteilt, ist zulässig (Bacher in: BeckOK ZPO, Stand: 01.12.2024, § 260 Rn. 6.2).
2.
Die auflösende Bedingung, dass das Gericht nicht dieser Rechtsauffassung des Klägers folgt, ist eingetreten. Nach der rechtlichen Wertung des Gerichts kann es auf das mit dem Antrag verfolgte Ziel nicht ankommen, weil danach die Pfandrechtsverwertung zu Recht erfolgt ist und der Darlehensrückzahlungsanspruch nebst Nebenforderungen der Beklagten erloschen ist. Weitere Ansprüche der Beklagten kommen daher nicht mehr in Betracht.
II.
Das gilt erst recht für den mit dem Klageantrag Nr. 4 äußerst hilfsweise gestellten weiteren unechten Hilfsantrag. Auch dieser hängt letztlich davon ab, dass das Gericht zu dem Schluss kommt, die Pfandverwertung sei jedenfalls teilweise zu Unrecht erfolgt, was nicht der Fall ist.
E.
Der Klageantrag Nr. 5 ist unbegründet.
I.
Mit dem Klageantrag Nr. 5 erheben die Kläger keine Vollstreckungsabwehrklage gem. § 767 ZPO mit dem Einwand der Erfüllung als Folge der Verwertung des vertraglichen Pfandrechts durch die Beklagte. Vielmehr erheben sie eine prozessuale Gestaltungsklage in Form einer sogenannten Titelgegenklage gem. § 767 ZPO analog mit der Begründung, in den Mahnanträgen und damit auch in den Vollstreckungsbescheiden seien die Forderungen fehlerhaft als nicht abhängig von einer Gegen- leistung bezeichnet und es sei ein falsches Vertragsdatum angegeben; außerdem führe die unrichtige Verzugszinsangabe der Höhe nach in Gestalt eines Festzinses zu einer Rechtskraftdurchbrechung. Dem kann nicht gefolgt werden.
1.
Wie bereits ausgeführt, stehen die um 3 Tage falsche Angabe des Vertragsdatums und der Umstand, dass nicht angegeben wurde, dass die Leistung von einer Gegenleistung abhing, die jedoch erbracht war, einem wirksamen Titel nicht entgegen.
2.
Wie ebenfalls bereits dargelegt, können materielle Unrichtigkeiten eines Titels, wie hier der fehlerhaft nicht als variabler Zinssatz angegebene Verzugszins, nicht nach § 767 ZPO geltend gemacht werden, sondern ausschließlich über § 826 BGB bei Vorliegen der Voraussetzungen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung mit der Folge, dass Unterlassung der Zwangsvollstreckung und Herausgabe des Titels verlangt werden könnte. Das verlangen die Kläger nicht. Abgesehen davon liegen die Voraussetzungen des § 826 BGB nicht vor und selbst in einem - hier nicht vorliegenden - Fall eines nichtigen Darlehensvertrages bliebe ohnehin der Anspruch auf Rückzahlung des Nettokredits nebst Verzögerungsschaden mindestens in gesetzlicher Höhe tituliert, so dass insoweit nicht einmal dann die Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus § 826 BGB insoweit begehrt werden könnte (BGH, Urteil vom 15.12.1988 - III ZR 195/87 -, juris).
II.
Der auch als Klageantrag Nr. 5 gestellten Hilfsantrag der Kläger ist nicht begründet.
Mit diesem Antrag begehren sie für den Fall, dass dem Hauptantrag Nr. 5 nicht stattgegeben wird, im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO, dass sie einer Vollstreckung der Beklagten aus den Vollstreckungsbescheiden hinsichtlich der vor dem 01.01.2008 entstandenen Verzugszinsansprüche die Einrede der Verjährung entgegenhalten. Wie dargelegt, bestanden die Forderungen der Beklagten aus den Vollstreckungsbescheiden insoweit jedoch und sind nach Verwertung des Vertragspfandrechts aber durch Erfüllung untergegen. Verzugszinsansprüche der Beklagten, denen die Kläger eine Verjährungseinrede entgegenhalten könnten, bestehen nicht mehr.
138F.
Die Kläger haben keinen Anspruch aus §§ 280, 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, den sie mit dem Klageantrag Nr. 6 verfolgen, da bereits ein Anspruch in der Hauptsache nicht bestand. Verzug ist abgesehen davon nicht vor dem außergerichtlichen Tätigwerden der Prozessbevollmächtigten eingetreten. Dass die Beklagte gleichwohl einen Betrag in Höhe von 24.237,29 € an den Kläger zurückgezahlt hat, steht dem nicht entgegen.
Ein Anspruch folgt auch nicht aus § 280 Abs. 1 BGB, da die Beklagte keine vertragliche Pflicht verletzt hat. Die Einziehung des später erstatteten Betrages im Wege der Pfandverwertung ist keine Pflichtverletzung, denn die Beklagte suchte insoweit keine Befriedigung wegen einer nicht bestehenden Forderung, sondern wegen einer Forderung, die aufgrund wirksamer rechtskräftiger Titulierung im Vollstreckungsbescheid bestand, ging also nicht unberechtigt vor. Auch das vorausgegangene Erwirken des hinsichtlich der Zinshöhe materiell unrichtigen Titels stellt keine Pflichtverletzung dar, weil allein in der Inanspruchnahme eines staatlichen, gesetzlich geregelten Rechtspflegeverfahrens zur Durchsetzung vermeintlicher Rechte - wie hier des Mahnverfahrens - weder eine unerlaubte Handlung i.S.d. §§ 823 ff. BGB noch eine zum Schadensersatz verpflichtende Vertragsverletzung gesehen werden kann; für die Folgen einer nur fahrlässigen Fehleinschätzung der Rechtslage haftet der ein solches Verfahren Betreibende außerhalb der im Verfahrensrecht vorgesehenen Sanktionen grundsätzlich nicht, weil der Schutz des Prozessgegners regelmäßig durch das gerichtliche Verfahren nach Maßgabe der gesetzlichen Ausgestaltung gewährleistet wird (BGH, NJW 2009, 1262 f. Rn. 12 m.w.N.). Einer solchen fahrlässigen Fehleinschätzung der Rechtslage ist der hiesige Fall gleichzusetzen, in dem der Mahnantrag mangels einer entsprechenden Absicht der Beklagten nicht ausschließbar nur versehentlich auf einen fixen Verzugszins lautete oder es sich sogar um ein bloßes Versehen des Mahngerichts (Übersehen der Anlage) handelte, der beklagtenseits beim Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids unbemerkt blieb. Dass die Beklagte vor der Titulierung außergerichtlich überhöhte Zinsforderungen gegen den Kläger geltend gemacht hätte, ist nicht ersichtlich.
140Ein Anspruch aus §§ 823 ff. BGB kommt somit ebenfalls nicht in Betracht.
141G.
Mit dem Klageantrag zu Nr. 7 erheben die Kläger eine Stufenklage.
I.
Sie begehren auf der ersten Stufe der Stufenklage nach § 254 ZPO Auskunft. Die Klage insoweit ist unbegründet.
Ob den Klägern überhaupt ein Auskunftsanspruch gegen die Beklagte gerichtet auf eine Auskunft darüber, ob die Beklagte die zur Sicherheit abgetretene Lebensversicherung eingezogen hat, überhaupt zustünde, erscheint zweifelhaft angesichts des Umstandes, dass ihnen selbst Erkenntnisse darüber nicht nur seitens der Beklagten, sondern auch seitens ihres Versicherers seinerzeit zugegangen sein müssen, sie diese aber offenbar nicht aufbewahrt haben. Unabhängig davon ist die Auskunftsklage jedenfalls deshalb unbegründet, weil die Beklagte die begehrte Auskunft spätestens im Verlaufe des Rechtsstreits erteilt hat. Die Beklagte hat erklärt, nicht zu wissen und auch nicht mehr aufklären zu können, ob es zu einer Verwertung der Lebensversicherung gekommen ist und ob und wie ein etwaiger Verwertungserlös in die Berechnung der den streitgegenständlichen Vollstreckungsbescheiden zugrunde liegenden Saldoforderung eingeflossen ist. Dass die Kläger dieser Auskunft keinen Glauben schenken, steht der Erfüllung des Auskunftsanspruches nicht entgegen. Ein Anspruch auf eine Auskunftsergänzung für den Fall, dass ein Kläger die Auskunft für unzulänglich hält, besteht nicht (Zöller/Greger, ZPO, 34. Aufl., § 254 Rn. 13 m.w.N).
144II.
Abgesehen davon ist die Stufenklage insgesamt unbegründet und abzuweisen, da kein Leistungsanspruch besteht.
Die Kläger haben, nachdem sie die Klage um den Klageantrag Nr. 3 erweitert haben, den Klageantrag Nr. 7 in Abänderung des ursprünglichen Klageantrages Nr. 6 neu gefasst und auf den über den Betrag von 4.499,37 € hinausgehenden Betrag der Lebensversicherung bezogen. Der Antrag setzt mithin offenbar voraus, dass schon hinsichtlich des Betrages von 4.499,37 € eine fehlerhafte, unrechtmäßige und wirtschaftlich auszugleichende Nichtberücksichtigung bei der Berechnung der titulierten Forderung erfolgt ist. Das war jedoch aus den oben unter C. dargelegten Gründen gerade nicht der Fall. Die Rechtskraft des Titels wird insoweit nicht durchbrochen. Eine unterbliebene Anrechnung eines über 4.499,37 € hinausgehenden Betrages auf die Darlehensforderung kann der diesbezüglich wirksam titulierten Forderung nicht entgegengestellt werden.
146III.
Angesichts dessen kann auch keine entsprechende Zinsforderung entstanden sein.
H.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 100 Abs. 2 ZPO. Zu berücksichtigen war insoweit, dass die Klageanträge Nr. 1 und 2 allein den Kläger, nicht die Klägerin betreffen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
149Streitwert: Bis 25.000,00 € (Klageantrag 1: 16.089,16 €; Klageantrag 2: 2.0003,61 €; Klageantrag 3: 3.115,82 €; Klageantrag 4: kein Streitwert, da über den Hilfsklageantrag nicht entschieden wurde; Klageantrag 5: kein Streitwert, da das Begehren wirtschaftlich von den übrigen Klageanträgen umfasst wird; Klageantrag 6: kein Streitwert, da Nebenforderung; Klageantrag 7: 3.000,00 € geschätzt).
150Rechtsbehelfsbelehrung:
151Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Wuppertal statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Wuppertal, Eiland 1, 42103 Wuppertal, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
152Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
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