Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 24 U 20/01

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels und unter Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers das am 21. Dezember

2000 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts

Wuppertal abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird unter Abweisung der Klage im übrigen verurteilt, an den Kläger 7.650,84 EUR nebst

4% Zinsen aus:

218,24 EUR seit dem 5. Dezember 1997, weiteren 1.994,47 EUR seit dem 1. Dezember 1999;

sowie 5% Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG, höchstens jedoch 10%, aus:

jeweils 204,52 EUR seit dem 5. August, 5. September, 5. Oktober,

5. November und 5. Dezember 2000,

sowie aus weiteren 4.415,54 EUR seit dem 15. Juni 2001

zu zahlen.

Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen der Kläger 87% und der Beklagte 13%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die gegen ihn gerichtete Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 7.000 EUR

abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Beklagte kann die

die gegen ihn gerichtete Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 9.500 EUR

abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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