Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-12 U 56/08

Tenor

Dem Kläger wird wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das am 5. März 2008 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer -Einzelrichter- des Landgerichts Duisburg Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Berufung des Klägers gegen das am 5. März 2008 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer -Einzelrichter- des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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