Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-24 U 103/08

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 17. April 2008 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal - Einzelrichter - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die im Tenor des angefochtenen Urteils (Absatz 1) titulierte Hauptforderung nicht 9.236,24 €, sondern richtig 9.236,18 € lauten muss.

2. Die Kosten des Berufungsrechtszugs werden den Beklagten als Gesamt-schuldnern auferlegt. Die den Beklagten im angefochtenen Urteil gesamtschuldnerisch auferlegten Kosten des ersten Rechtszugs stehen, soweit die bis zum Ablauf des 05. Dezember 2007 entstandenen sind, unter dem Vorbehalt der auf den Nachlass des am 6. Dezember 2007 verstorbenen H. M. beschränkten Erbenhaftung.

3. Berufungsstreitwert: 9.236,18 EUR


1 2 3 4 5
6

7

8

9

10
11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35
36

37

38

39
40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen