Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-21 U 100/15

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am  13.04.2015 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer – Einzelrichterin – des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Kostenentscheidung des landgerichtlichen Urteils dahingehend ergänzt wird, dass der Beklagten die Kosten der Beweisaufnahme entsprechend dem Beweisbeschluss vom 05.09.2013 auferlegt werden. Im Übrigen bleibt es bei der Kostenentscheidung des Landgerichts.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 81% und der Beklagten zu 19% auferlegt.

Das Urteil und das landgerichtliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die jeweils andere Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, soweit nicht zuvor die vollstreckende Partei Sicherheit in selber Höhe geleistet hat.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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