Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - I-7 U 77/11

Tenor

Auf die von dem Nebenintervenienten eingelegte Berufung der Beklagten zu 1) und die Berufung der Beklagten zu 2) wird das am 5. September 2011 verkündete End-urteil des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst.

Das Teilversäumnisurteil des Landgerichts Dortmund wird - unter Aufhebung im Übrigen - teilweise abgeändert:

Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 34.551,89 € nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz von je 5.758,65 € seit dem 05.03.2010, 05.04.2010, 05.05.2010, 05.06.2010 und 05.07.2010 zuzüglich weiterer 1.196,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunk¬ten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.11.2010 zu zahlen.

Bezüglich der Beklagten zu 1) wird das am 06.12.2010 verkündete Teilversäumnis-urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund insoweit aufrechterhalten und es im Übrigen aufgehoben.

Die weitere Berufung wird zurückgewiesen, die weiter¬gehende Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Beklagten als Gesamtschuld¬ner zu 80 %, zu 20 % trägt sie die Klägerin. Die Kosten der Nebenintervention trägt der Nebenintervenient zu 80 % und zu 20 % trägt sie die Klägerin.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen zu 20 % die Klägerin und zu 80 % die Beklagte zu 2) und der Nebenintervenient als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung jeweils durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen