Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - I-18 U 236/10

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 02.12.2010 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Arnsberg abgeändert.

 

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 17.364,31 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 17.244,31 € seit dem 07.03.2009 sowie aus 120,00 € seit 30.11.2009 zu zahlen und die Klägerin von Gebührenansprüchen der Sozietät X, C2, in Höhe von 492,54 € freizuhalten, wobei der Anspruch auf Leistung insgesamt auf die Entschädigungsforderung gegen den Haftpflichtversicherer der Insolvenzschuldnerin beschränkt ist.

 

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

 

Insoweit bleibt die weitergehende Klage abgewiesen.

 

Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 69 % der Klägerin und zu 31 % dem Beklagten auferlegt. Die Kosten der Streithilfe werden zu 69 % der Klägerin und zu 31 % der Streithelferin auferlegt.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in jeweils gleicher Höhe leistet. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte oder die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in jeweils gleicher Höhe leisten.

 

Das Urteil beschwert die Klägerin mit 38.827,82 € und den Beklagten mit 17.364,31 €; die Revision wird nicht zugelassen.


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