Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen - 5 UF 72/15

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 5 UF 72/15 = 63 F 2397/15 Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Familiensache betreffend die elterliche Sorge für mdj. […], Verfahrensbeistand: […], Beteiligte: 1. Kindesmutter: […], Verfahrensbevollmächtigte zu 1: Rechtsanwälte […], 2. Kindesvater: […],, 3. Pflegemutter: […],, Verfahrensbevollmächtigte zu 3: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte […],,

Seite 2 von 5 2 4. Amt für Soziale Dienste […], hat der 5. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Hanseatischen Oberlandesge- richts in Bremen durch den Richter Dr. Haberland sowie die Richterinnen Dr. Röfer und Witt am 13.08.2015 beschlossen: Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bremen vom 15.06.2015 wird als unzulässig verworfen. Der Antrag der Kindesmutter auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 28.07.2015 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Kindesmutter. Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf € 3.000,00 festgesetzt. Gründe: I. Durch Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 15.06.2015 (Bl. 37 ff. d.A.) ist den Beteiligten zu 2. und 3. die elterliche Sorge für den am […] geborenen […] entzogen und dem Jugendamt […] als Vormund übertragen worden. Dieser Beschluss ist dem damaligen Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter ausweislich des entspre- chenden Empfangsbekenntnisses (Bl. 52 d.A.) am 16.06.2015 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 17.07.2015, der auch am 17.07.2015 beim Amtsgericht Bremen per Fax einging, legte die jetzige Verfahrensbevollmächtigte der Kindesmutter Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 15.06.2015 ein. Auf den Hinweis des Se- natsvorsitzenden vom 27.07.2015, dass Bedenken gegen die Rechtzeitigkeit der Be- schwerde bestünden, weil der angefochtene Beschluss am 16.06.2015 zugestellt, die Beschwerde aber erst am 17.07.2015 eingegangen sei, hat die Kindesmutter bezüglich der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begrün- dung hat sie ausgeführt, dass sie, die Kindesmutter, erst durch die Verfügung des Se- natsvorsitzenden vom 27.07.2015 Kenntnis davon erlangt habe, dass der angefochte-

Seite 3 von 5 3 ne Beschluss ihrem damaligen Verfahrensbevollmächtigten bereits am 16.06.2015 zugestellt worden sei. Die ihr von ihrem damaligen Verfahrensbevollmächtigten über- lassene Ausfertigung des angefochtenen Beschlusses weise den Eingangsstempel „18.06.2015“ auf. Sie und ihre neue Verfahrensbevollmächtigte hätten sich deshalb darauf verlassen, dass der Beschluss ihrem damaligen Verfahrensbevollmächtigten erst am 18.06.2015 zugestellt worden sei. II. 1. Die am 17.07.2015 beim Amtsgericht eingelegte Beschwerde der Kindesmutter ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der mit Ablauf des 16.07.2015 endenden Beschwerdefrist (vgl. § 63 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 FamFG) eingelegt wurde. Nach § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG beginnt die Beschwerdefrist mit der Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Nach § 15 Abs. 2 FamFG kann die Bekanntgabe u.a. durch Zustellung nach den §§ 166 bis 195 ZPO bewirkt werden. Gemäß § 174 Abs. 1 ZPO kann an einen Rechtsanwalt gegen Empfangsbekenntnis, nach § 174 Abs. 2 ZPO auch durch Telekopie, zugestellt werden. Das Empfangsbekenntnis ist Privaturkunde und erbringt Beweis für die Entgegennahme des zugestellten Schriftstückes als zuge- stellt und für den Zeitpunkt der Entgegennahme (BVerfG, Beschluss vom 27.03.2001, 2 BvR 2211/97, NJW 2001, 1563, 1564; Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 174 Rn. 20 m.w.N.). Ausweislich des Empfangsbekenntnisses des ursprünglichen Verfahrensbe- vollmächtigten der Kindesmutter ist diesem der angefochtene Beschluss am 16.06.2015 zugestellt worden. Die am 17.07.2015 bewirkte Einlegung der Beschwerde der Kindesmutter erfolgte also nach Ablauf der Beschwerdefrist des § 63 Abs. 1 Satz 3 FamFG. 2. Der Antrag der Kindesmutter auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist gemäß § 17 f. FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er ist jedoch nicht begründet. Nach § 17 Abs. 1 FamFG ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne sein Verschulden gehindert ist, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, denn die verspätete Einlegung der Be- schwerde beruht auf einem Verschulden der Verfahrensbevollmächtigten der Kindes- mutter, welches der Kindesmutter gemäß § 11 S. 5 FamFG i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist. Hat ein Beteiligter mehrere anwaltliche Vertreter, so hindert das Verschulden auch nur eines von ihnen die Wiedereinsetzung. Werden mehrere Anwälte für verschiedene Instanzen beauftragt, so überschneiden sich ihre Vertreterpflichten unter Umständen:

Seite 4 von 5 4 Die Überwachung der Rechtsmittelfrist, insbesondere die Feststellung des Zustel- lungszeitpunkts der anzufechtenden Entscheidung, ist auch noch Pflicht des Verfah- rensbevollmächtigten für die Vorinstanz (BGH, Beschluss vom 22.11.1990, I ZB 13/09, NJW-RR 1991, 828 f.; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 233 Rn. 23 – Stichwort: „Mehre- re Anwälte“, m.w.N.). Der erstinstanzliche Verfahrensbevollmächtigte muss dem Rechtsmittelanwalt die für die fristgemäße Einlegung und Begründung des Rechtsmit- tels erforderlichen Daten in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise mitteilen (BGH, Beschluss vom 04.04.2000, VI ZB 3/00, NJW 2000, 3071 f.; Zöller/Greger, a.a.O., m.w.N.). Neben dem Anwalt der Vorinstanz hat sich aber auch der Rechtsmittelanwalt um die Fristwahrung zu kümmern. Insbesondere muss er eigenverantwortlich das für den Beginn des Laufs der Rechtsmittelfrist maßgebende Zustellungsdatum feststellen (BGH, Beschluss vom 22.11.1990, I ZB 13/09, NJW-RR 1991, 828, 829; BGH, Be- schluss vom 18.12.1985, I ZR 171/85, NJW-RR 1986, 614; Zöller/Greger, a.a.O., je- weils m.w.N.). Nach der Begründung des Wiedereinsetzungsantrages hat sich die für die Beschwer- deinstanz beauftragte Verfahrensbevollmächtigte der Kindesmutter bei der Berechnung der Beschwerdefrist maßgeblich auf den Eingangsstempel gestützt, mit dem der vor- malige Verfahrensbevollmächtigte der Kindesmutter den angefochtenen Beschluss versehen hatte. Darauf durfte sich die Verfahrensbevollmächtigte der Kindesmutter aber nicht verlassen, denn aus dem Datum des Eingangsstempels kann nicht ohne weiteres auf den Tag der Zustellung geschlossen werden (BGH, Beschluss vom 18.12.1985, I ZR 171/85, NJW-RR 1986, 614 m.w.N.). Wie bereits ausgeführt ist maß- geblich für die Fristberechnung das Datum, mit dem das Empfangsbekenntnis verse- hen ist. Die Verfahrensbevollmächtigte der Kindesmutter hätte sich deshalb, entweder durch Nachfrage beim vormaligen Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter oder durch Akteneinsicht, vom genauen Datum der Zustellung überzeugen müssen. Das gilt umso mehr, als es in den Verfahren nach § 1666 BGB nicht unüblich ist, dass die er- gangenen Beschlüsse bereits – wie hier – mittels Telekopie zugestellt und nur zusätz- lich auf dem Postwege versandt werden. Dieser anwaltlichen Pflicht ist die für das Be- schwerdeverfahren beauftragte Verfahrensbevollmächtigte der Kindesmutter schuld- haft nicht nachgekommen, denn sie hat keine ausreichenden Feststellungen zur ver- lässlichen Ermittlung des Zustellungsdatums getroffen. Dieses Verschulden ist der Kindesmutter nach § 11 S. 5 FamFG i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen. Eine Wi- dereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der Beschwerdefrist kommt deshalb nicht in Betracht.

Seite 5 von 5 5 3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 84 FamFG. gez. Dr. Haberland gez. Dr. Röfer gez. Witt

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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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