Urteil vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (26. Zivilsenat) - 26 U 1/24

Anmerkung

Zu dieser Entscheidung gibt es eine Pressemitteilung auf der Webseite des OLG (www.olg-frankfurt.justiz.hessen.de).

Der Berichtigungsbeschluss vom 16.11.2024 wurde im hier dargestellten Text umgesetzt.

Verfahrensgang

vorgehend LG Frankfurt am Main, 5. Januar 2024, 3-03 O 4/23, Urteil
nachgehend BGH Karlsruhe, 26. November 2025, II ZR 98/24, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, Beschluss

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. Januar 2024 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits im zweiten Rechtszug haben die Klägerinnen und Kläger zu jeweils einem Viertel zu tragen.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil vom 5. Januar 2024 sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen und Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit von in der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 23. Dezember 2022 gefassten Beschlüssen zur Änderung der Satzung (Anlage K 2) der Beklagten.

Die A1 Unternehmensgruppe, zu der auch die Beklagte gehört, hat ihren Hauptsitz in Stadt1 und plant, errichtet und wartet Gebäudeaufzüge jeder Art. Neben der Beklagten existieren unter anderem acht weitere gleichnamige GmbHs sowie fünf inländische GmbHs anderen Namens an jeweils unterschiedlichen Sitzen.

Die inzwischen verstorbenen Vorname2 und Vorname3 A schlossen am 15. August 1980 einen sog. Grundsatzvertrag (Anlage K 11), der notariell beurkundet wurde. Zu diesem Zeitpunkt waren die Brüder die einzigen Gesellschafter der Gesellschaften der Unternehmensgruppe. Ebenfalls am 15. August 1980 schlossen Vorname2 und Vorname3 A eine sog. Spezialvereinbarung (Anlage B 7). Die in dem Grundsatzvertrag aufgeführten Gesellschaften sind auch heute noch Teil der Unternehmensgruppe (Handelsregisterauszug, Anlage K 22).

Der Grundsatzvertrag beinhaltet u. a. folgende Regelungen:

"B.

GRUNDSATZVERTRAG:

1. (...)

Für sämtliche Gesellschaften gelten die Bestimmungen dieses Grundsatzvertrages mit Vorrang gegenüber allen Regelungen der Einzelverträge, so dass jeder Gesellschafter im Falle einer Differenz gegenüber allen anderen Gesellschaftern den jederzeit fälligen Anspruch auf Anpassung der Einzelverträge hat.

(...)

Vereinbarung

(…)

Diese Vereinbarung ist für die Auslegung der Gesellschaftsverträge der A'schen Familiengesellschaften (Einzelgesellschaften) maßgebend. An den Einzelgesellschaften sind nach dem Ableben des Herrn Vorname1 A die Herren Vorname2 A und Vorname3 A jeweils hälftig beteiligt. Der vorliegende Grundsatzvertrag bindet die Herren Vorname2 A und Vorname3 A sowie ihre Rechtsnachfolger unter Lebenden und von Todes wegen."

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die als Anlage K 11 zu den Akten gereichte Kopie des Grundsatzvertrages verwiesen.

Die Satzung der Beklagten enthält u. a. folgende Regelungen:

"§ 6

Geschäftsführung und Vertretung

(...)

(2) (...) Zu weiteren Geschäftsführern können nur Personen berufen werden, die mit den Herren Vorname2 A oder Vorname3 A in gerader Linie verwandt sind, sowie Ehegatten solcher Verwandter."

"§ 10

Gesellschafterbeschlüsse:

(...)

(3) Fallen die Gesellschafter Vorname2 und Vorname3 A weg, so können entgegen § 6 Abs. 2 auch Familienfremde zu Geschäftsführen berufen werden, nicht jedoch gegen die Stimme des Gesellschafters Vorname1 A."

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die als Anlage K 2 zu den Akten gereichte Kopie der Satzung Bezug genommen.

Der Kläger zu 1 und sein Bruder Vorname4 A erbten die Anteile an der Unternehmensgruppe von ihrem Vater Vorname2 A (Erbvertrag vom 10. Dezember 1992, Anlage K 3; Testamentseröffnung, Anlage K 6). Die Klägerinnen zu 2 und 4 sowie der Kläger zu 3 sind die Kinder des Klägers zu 1 und erhielten ihre Anteile im Wege der vorweggenommenen Erbfolge schenkweise (Vertrag vom 4. Dezember 2014, Anlage K 5). Die Kinder des Vorname4 A - Vorname5 A und Vorname6 A - erhielten ihre Beteiligung von ihrem Vater im Wege der vorweggenommenen Erbfolge schenkweise (Vertrag vom 4. Dezember 2014, Anlage K 5). Die Schwestern Vorname9 B und Vorname10 C erhielten ihre Anteile von ihrem Vater Vorname3 A zu Lebzeiten (vgl. die Übertragungsverträge vom 13. November 1991 und vom 11. Dezember 2008, Anlagenkonvolut B 2; Vertrag über Anteilsteilung, Anlage K 4; Erbschein, Anlage K 7). Die Kinder von Vorname10 C - Vorname12 C, Vorname13 C und Vorname11 C - erhielten ihre Beteiligung von ihrer Mutter ebenfalls schenkweise zu Lebzeiten (Vertrag vom 4. Dezember 2014, Anlage K 5).

Die Kläger sind am Stammkapital der Beklagten entsprechend der Gesellschafterliste (Anlage K 1) beteiligt. Ihre Beteiligungsquote entspricht ihrem Stimmrecht (Satzung der Beklagten, Anlage K 2). Sie halten gemeinsam 25 % der Anteile an der Beklagten. Die übrigen drei Stämme halten ebenfalls jeweils 25 % der Anteile, somit insgesamt 75 %. Derzeit sind aus dem Kreis der Gesellschafter die Kläger zu 1 bis 3 sowie Vorname4 A, Vorname5 A (Handelsregisterauszug, Anlage K 8) und Vorname6 A Geschäftsführer der Beklagten. Den Geschäftsführern sind unterschiedliche Ressorts zugeteilt (Organigramm, Anlage K 10).

Am 14. November 2022 fand bei der Beklagten eine außerordentliche Gesellschafterversammlung statt (vgl. die Einladung vom 6. Oktober 2022, Anlage K 23). Neben der Bestellung von Vorname5 A zur Geschäftsführerin sollten auch G (Rechnungswesen, Controlling, IT) und H (CEO) zu Fremd-Geschäftsführern bestellt werden. Die entsprechenden Anstellungsverträge (Anlagen K 26 und K 27), die zuvor von Vorname4 A, Vorname10 C und Vorname9 B abgeschlossen worden waren, sollten genehmigt werden.

Auf Antrag der Kläger (Anlage K 24) erließ jedoch das Landgericht Nürnberg-Fürth am 11. November 2022 im Wege einer einstweiligen Verfügung ein Verbot der Stimmausübung der übrigen Gesellschafter in Bezug auf die Bestellung der Fremd-Geschäftsführer und die Genehmigung ihrer Anstellungsverträge (Anlage K 25). Daraufhin wurden die entsprechenden Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung nicht gefasst (Protokoll, Anlage K 9).

Nach Einladung zu einer weiteren außerordentlichen Gesellschafterversammlung am 25. Januar 2023 (Einladung vom 17. Dezember 2022, Anlage K 29), auf deren Tagesordnung u. a. auch die Bestellung und Anstellung der Fremd-Geschäftsführer stand, erließ das Landgericht Nürnberg-Fürth auf Antrag der Kläger am 19. Dezember 2022 eine weitere einstweilige Verfügung, die u. a. ein Verbot der entsprechenden Stimmrechtsausübung der übrigen Gesellschafter beinhaltete (Anlage K 30). Die entsprechenden Beschlüsse wurden daraufhin nicht gefasst.

Mit Schreiben vom 19. November 2022 wurde zu einer weiteren außerordentlichen Gesellschafterversammlung am 23. Dezember 2022 eingeladen (Anlage K 31). In dieser Gesellschafterversammlung vom 23. Dezember 2022 stimmten für die in Rede stehenden Beschlüsse nach dem Protokoll 75 % der Stimmen gegen die Stimmen der Kläger mit 25 %, so dass im Protokoll die Beschlüsse mit einer 3/4 Mehrheit als gefasst protokolliert wurden (Protokoll und notarielle Niederschrift, Anlagen K 32, K 33). Auf den Antrag der Kläger vom 9. Dezember 2022 (Anlage K 34) beschloss jedoch das Landgericht Nürnberg-Fürth am 21. Dezember 2022 (Anlage K 35) im Wege einer einstweiligen Verfügung die Untersagung des Vollzugs der Beschlüsse, insbesondere die Eintragung ins Handelsregister.

Ebenfalls mit Schreiben vom 19. November 2022 wurden Kündigungsschreiben der - mit Ausnahme der Kläger - acht übrigen Gesellschafter in Bezug auf die Grundsatzvereinbarung und weiterer etwa bestehender Gesellschaftervereinbarungen aller Mitgesellschafter vom 16. November 2022 übersandt (Anlage K 31, Anlagenkonvolut B 3).

Die Klageschrift der Kläger in dem hiesigen Verfahren vom 19. Januar 2023 ist noch am selben Tag beim Landgericht eingegangen.

Die Kläger haben behauptet, der Grundsatzvertrag sei von sämtlichen Gesellschaftern anerkannt und laufend zur Grundlage der Ausübung ihrer Mitgliedschaftsrechte gemacht worden.

Sie haben die Ansicht vertreten, die Anerkennung des Grundsatzvertrags komme in verschiedenen Schriftstücken zum Ausdruck (Anlagen K 12 bis K 21, K 39 und K 40). Der Grundsatzvertrag sei für alle bindend. Die ordentliche Kündigung dieses Dauerschuldverhältnisses sui generis sei unwirksam, da diese für die Dauer des Bestehens der Gesellschafterstellung ausgeschlossen und das Dauerschuldverhältnis nur zusammen mit der Gesellschafterstellung und innerhalb derselben Frist kündbar sei. Anderenfalls sei die Zweckerreichung des Grundsatzvertrags unmöglich. Jedenfalls sei eine ordentliche Kündigung ohne Einhaltung einer Frist unwirksam, die mindestens sechs Monate zum Ende des Geschäftsjahres betragen müsse. Selbst wenn eine Innen-GbR vorliege, sei diese nicht ordentlich kündbar, da sie konkludent für die Dauer der Mitgliedschaft geschlossen sei, bei der auch eine langjährige Bindung, ggf. auch eine zeitlich unbegrenzte Bindung als wirksam anzusehen sei. Die Fortsetzung des Grundsatzvertrags unter grundlegend neuen Bedingungen aufgrund der Vervielfachung der Gesellschafter habe zu einer Novation des Grundsatzvertrags durch die aktuellen Vertragsparteien ab dem 4. Dezember 2014 geführt. Jedenfalls bis zum 4. Dezember 2044 komme eine ordentliche Kündigung daher nicht in Betracht. Eine außerordentliche Kündigung komme mangels Vorliegens eines wichtigen Grundes und mangels Einhaltung der Kündigungserklärungsfrist nicht in Betracht.

Der Grundsatzvertrag habe Vorrang vor der Satzung und sei auch aufgrund der Kenntnis aller Gesellschafter zur Auslegung der Satzung heranzuziehen.

Die streitgegenständlichen Beschlüsse verstießen gegen den Grundsatzvertrag und seien daher unwirksam und anfechtbar bzw. nichtig. Die Unternehmensgruppe sei ein Familienunternehmen, in dem die Geschäftsführung nur von Familienangehörigen ausgefüllt werden solle und ein Fremd-Geschäftsführer nur ausnahmsweise bestellt werden könne. Der Grundsatzvertrag bestimme für die Abkömmlinge und die Ehegatten direkter Abkömmlinge von Vorname2 A und Vorname3 A ein Recht auf eine geschäftsführende Tätigkeit auf Lebenszeit. Ein Verstoß beinhalte zudem eine unzulässige Ungleichbehandlung von Gesellschaftern. Schließlich liege ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz - AGG - vor.

Eine Änderung des Grundsatzvertrags könne nur einstimmig erfolgen. Eine Zustimmungspflicht seitens der Kläger zur Änderung des Grundsatzvertrags aufgrund gesellschaftsrechtlicher Treuepflicht komme nicht in Betracht. Die streitgegenständlichen Beschlüsse erforderten die Zustimmung der Kläger nach § 53 Abs. 3 GmbHG, § 35 BGB analog. Die Beschlüsse zielten insbesondere auf den Kläger zu 1 ab, der daher mit einem Minderheitsgesellschafter vergleichbar sei.

Die Kläger haben erstinstanzlich zuletzt beantragt,

festzustellen, dass die folgenden in der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 23. Dezember 2022 gefassten Beschlüsse nichtig sind:

- Änderung des § 6 Abs. 2 der Satzung der Beklagten wie folgt: "Zu Geschäftsführern können Familienmitglieder (i.e. Abkömmlinge der ehemaligen Gesellschafter Vorname2 A und Vorname3 A sowie deren Ehegatten) und Familienfremde ernannt werden."

- Einfügung eines neuen § 6 Abs. 5 in der Satzung der Beklagten mit folgendem Wortlaut: "Das Amt eines Geschäftsführers endet mit Beendigung seines 70. Lebensjahres, ohne dass es einer Abberufung bedarf."

- Änderung des § 10 Abs. 3 der Satzung der Beklagten wie folgt: "Zu Geschäftsführern können Familienmitglieder (i.e. Abkömmlinge der ehemaligen Gesellschafter Vorname2 A und Vorname3 A sowie deren Ehegatten) und Familienfremde ernannt werden. § 6 Abs. 3 und 4 finden auf Familienfremde als Geschäftsführer keine Anwendung."

- Aufhebung des § 8 Abs. 1 der Satzung der Beklagten ("Ein Geschäftsführer kann nur aus wichtigem Grund abberufen werden. Ein solcher liegt insbesondere bei ... vor.") und entsprechende Änderung der Gliederungsziffern der nachfolgenden Absätze des § 8 der Satzung der Beklagten

- Änderung des § 10 Abs. 2 a) der Satzung der Beklagten (Regelung der Mehrheitserfordernisse bei der Beschlussfassung der Gesellschafter), wie folgt:

"Bestellung und Abberufung eines Geschäftsführers;".

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, das zerrüttete Verhältnis zwischen den Gesellschaftern könne nur durch den Einsatz von Fremd-Geschäftsführern behoben werden. Ein Beitritt der Gesellschafter oder der Beklagten zu dem Grundsatzvertrag sei nicht erfolgt. Die Gesellschafter der Beklagten hätten sich seit Jahren nicht mehr an die Regelungen des Grundsatzvertrags gehalten.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, allenfalls der Kläger und Vorname4 A seien im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 BGB Parteien des Grundsatzvertrags geworden, wobei auch dies zweifelhaft sei, da es sich um einen unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter handele. Die übrigen Gesellschafter könnten nur durch Beitritt Partei des Grundsatzvertrags geworden sein. Der Grundsatzvertrag sei als Gesellschaftervereinbarung und damit als Innen-GbR einzuordnen, die nur die Vertragsschließenden und die Beitretenden binde. Durch Übertragung der Anteile unter Lebenden an der Hauptgesellschaft, auf die sich die Gesellschaftervereinbarung beziehe, ende auch die Parteistellung in der Gesellschaftervereinbarung, so dass der Übertragende aus der Innen-GbR ausscheide, die damit in Auflösung gerate. Die Parteistellung könne nicht konkludent oder akzessorisch, sondern nur ausdrücklich und in notarieller Form durch Beitritt erlangt werden, was auch gelte, wenn es sich um einen Vertrag sui generis handele. Ein bloßes Berufen oder Erwähnen reiche nicht für eine Vertragsbindung aus. Auch die Vorstellung daran gebunden zu sein, ersetze den Beitritt nicht. Jeder Beitritt hätte zudem die Zustimmung der aktuellen Vertragspartner erfordert.

Jedenfalls sei eine ggf. entstandene Vertragsbindung wirksam gekündigt worden. Das Kündigungsrecht ergebe sich aus § 723 BGB und sei nicht abdingbar außer bei befristeten Innen-GbRs auf maximal 30 Jahre. Eine Kündigung könne auch unabhängig von der Gesellschafterstellung erfolgen, § 723 Abs. 3 BGB. Eine Kündigungsfrist sei in dem Grundsatzvertrag nicht vorgesehen. Zudem liege ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung in der Zerrüttung und der Existenzgefährdung.

Hinzukomme, dass die in Rede stehenden Beschlüsse nicht gegen den Grundsatzvertrag verstießen. Nach dem Grundsatzvertrag sei die Bestellung von Fremd-Geschäftsführern in einem Familienunternehmen möglich und könne durch Mehrheitsentscheidung vorgenommen werden. Dies ergebe sich auch aus der Spezialvereinbarung von 1980. Die lebenszeitliche Geschäftsführerstellung beziehe sich nur auf Vorname2 und Vorname3 A. Fremd-Geschäftsführer könnten auch ohne wichtigen Grund abberufen werden. Die Kläger seien jedenfalls aufgrund der Treuepflicht verpflichtet, den Satzungsänderungen zuzustimmen. Durch die gefassten Beschlüsse werde auch nicht in statuarische Sonderrechte oder relativ unentziehbare Rechte der Kläger eingegriffen. Der Grundsatzvertrag spiele für die Auslegung der Satzung der Beklagten keine Rolle.

Schließlich führe ein Verstoß gegen eine sich aus einer Gesellschaftervereinbarung ergebende Stimmbindungspflicht nicht zu einer Unwirksamkeit der Stimmabgabe und könne auch nicht mit der Anfechtungsklage geltend gemacht werden. Etwas anderes gelte nur, wenn alle Gesellschafter an die Gesellschaftervereinbarung gebunden seien.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird ergänzend Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Mit dem angegriffenen Urteil vom 5. Januar 2024 hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat das Landgericht u. a. ausgeführt, die für eine Satzungsänderung notwendige Stimmmehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen der Beklagten (§ 53 Abs. 2 Satz 1 GmbHG) habe vorgelegen, so dass die in Rede stehenden Beschlüsse wirksam zustande gekommen seien. Die Beschlüsse seien auch nicht aufgrund des Grundsatzvertrags anfechtbar, da nicht alle Gesellschafter Partei des Grundsatzvertrags geworden seien.

Der Grundsatzvertrag sei eine Gesellschaftervereinbarung, aus der sich Stimmrechtsbindungen ergäben. Die Beteiligung an dem Grundsatzvertrag sei als formlos mögliche Innen-GbR einzuordnen. Eine Gesellschaftervereinbarung binde nur die Vertragsparteien.

Der Verstoß gegen eine in dem Grundsatzvertrag enthaltene Stimmrechtsbindungsvereinbarung führe grundsätzlich nicht zur Anfechtbarkeit des entsprechenden Beschlusses. Ausnahmsweise sei dies der Fall, wenn alle Gesellschafter an die Stimmrechtsvereinbarung gebunden seien. Dann führe die abredewidrige Stimmrechtsabgabe zur Anfechtbarkeit des Gesellschafterbeschlusses, wenn die abredewidrig abgegebene Stimme für das Zustandekommen des Beschlusses relevant sei und der Verstoß nur durch Rückgängigmachung des Beschlusses behoben werden könne. Die Regelung zur Stimmrechtsbindung sei in diesem Fall - auch ohne Bestandteil der Satzung zu sein - zumindest solange zugleich als eine solche der Gesellschaft zu behandeln, als dieser nur die aus der Abrede Verpflichteten angehörten.

Der Ansicht, dass der Verstoß gegen "außerstatutorische", d. h. nicht in der Satzung enthaltene vertragliche Nebenabreden grundsätzlich nicht zur Anfechtung berechtige, sei jedenfalls für den vorliegenden Fall nicht zu folgen. Zwar hätten die Gesellschafter die Regelungen des Grundsatzvertrags nicht in die Satzung der Beklagten aufgenommen. Es treffe im vorliegenden Fall aber nicht zu, dass die Gesellschafter dem Grundsatzvertrag damit keinen satzungsähnlichen Charakter hätten zukommen lassen wollen, denn sie hätten unter B1 des Grundsatzvertrags ausdrücklich klargestellt, dass die Bestimmungen dieses Grundsatzvertrags für sämtliche Gesellschaften mit Vorrang gegenüber allen Regelungen der Einzelverträge gelten sollten, so dass jeder Gesellschafter im Falle einer Differenz gegenüber allen anderen Gesellschaftern den jederzeit fälligen Anspruch auf Anpassung der Einzelverträge haben solle.

Der Grundsatzvertrag sei nur dann für alle Gesellschafter verbindlich, wenn er ursprünglich einstimmig von allen Mitgliedern verabschiedet worden sei. Der Grundsatzvertrag sei im Streitfall von Vorname2 und Vorname3 A, den zu dem Zeitpunkt des Abschlusses einzigen lebenden Gesellschaftern, einstimmig beschlossen worden. Für den Fall, dass Gesellschaftsanteile vererbt werden, könne durch eine Nachfolgeklausel bestimmt werden, dass jeder Erbe des Gesellschafters im Wege der Sonderrechtsnachfolge automatisch Mitglied der Innen-GbR werde. Der Grundsatzvertrag binde nach seinem Wortlaut Vorname2 A und Vorname3 A sowie ihre Rechtsnachfolger unter Lebenden und von Todes wegen. Die Rechtsnachfolger von Vorname2 A - der Kläger und Vorname4 A - hätten ihren Vater im Wege der Gesamtrechtsnachfolge im Sinne des § 1922 BGB beerbt. Das bedeute, dass der Kläger und Vorname4 A in die Rechte und Pflichten ihres Vaters Vorname2 A und damit auch in die Rechte und Pflichten aus dem Grundsatzvertrag eingetreten und auf diese Weise Gesellschafter der Innen-GbR und Partei des Grundsatzvertrags geworden seien. Da die Gesamtrechtsnachfolge zulässigerweise immer auch Pflichten beinhalte, liege kein unzulässiger Vertrag zu Lasten Dritter vor.

Würden die Gesellschaftsanteile zu Lebzeiten übertragen, müsse die Übertragung davon abhängig gemacht werden, dass der Erwerber der Innen-GbR beitrete. Hierzu seien entsprechende Vorkehrungen in dem zugrundeliegenden Vertrag zu treffen wie Vinkulierung, Ausschluss von Gesellschaftern und Einziehung von Gesellschaftsanteilen. Dies sei vorliegend unstreitig nicht der Fall.

Auch ohne entsprechende Regelungen sei ein Beitritt zu der Innen-GbR möglich. Hierzu sei jedoch eine Vereinbarung erforderlich. Unstreitig sei eine ausdrückliche Beitrittsvereinbarung der übrigen Gesellschafter mit den Mitgliedern der Innen-GbR nicht getroffen worden. Grundsätzlich könne auch ein konkludenter Beitritt zu einer Innen-GbR erfolgen. Da das Erklärungsbewusstsein kein notwendiger Bestandteil einer Willenserklärung sei, könne schlüssiges Verhalten auch dann als Willenserklärung gewertet werden, wenn der Handelnde an die Möglichkeit einer solchen Wertung nicht gedacht habe. Voraussetzung sei jedoch, dass der Handelnde bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt habe erkennen können, dass sein Verhalten als Willenserklärung habe aufgefasst werden dürfen und der andere Teil es auch tatsächlich so verstanden habe.

Da es sich bei der Übertragung der Anteile von Vorname3 A auf seine Töchter Vorname9 B und Vorname10 C zu Lebzeiten (Übertragungsverträge vom 13. November 1991 und vom 11. Dezember 2008) nicht um eine Gesamtrechtsnachfolge gehandelt habe und der Grundsatzvertrag in dem Übertragungsvertrag nicht erwähnt sei, seien die Schwestern zu diesen Zeitpunkten nicht beigetreten.

Die Kläger hätten verschiedene Unterlagen vorgelegt, aus denen sich ergebe, dass die Gesellschafter sich auf den Grundsatzvertrag bezogen hätten. Die Beklagte habe ihrerseits Situationen geschildert, in denen der Vertrag nicht angewandt worden sei. Wenn ein Vertrag einmal durch konkludentes Verhalten abgeschlossen worden sei, liege in einer späteren Nichtbeachtung lediglich ein Verstoß und kein Indiz dafür, dass er nicht vereinbart worden sei.

Zwar sei der Grundsatzvertrag in den von Vorname9 B und Vorname10 C unterschriebenen Gesellschaftervereinbarungen vom 6. Juli 1987 und 23. Juli 1987 (Anlage K 13) erwähnt und in Bezug genommen worden. Es bleibe aber unklar, ob die Schwestern zu diesem Zeitpunkt schon Gesellschafterinnen der Beklagten gewesen seien und damit einer Gesellschaftervereinbarung hätten beitreten können. Jedenfalls im Zeitpunkt der Niederschrift über eine Gesellschafterversammlung vom 26. Oktober 1991 (Anlage K 14) seien die Schwestern aber bereits Gesellschafterinnen der Beklagten gewesen, was aus der Anlage zu der Niederschrift hervorgehe. In der Niederschrift über die Gesellschafterversammlung, die von allen Gesellschaftern unterschrieben worden sei, werde ausdrücklich auf den Grundsatzvertrag, seine Bedeutung und Geltung Bezug genommen, so dass hierin ein konkludenter Beitritt der Schwestern und Annahme seitens der übrigen Gesellschafter zu sehen sei.

Die Klägerinnen zu 2 und 4, der Kläger zu 3, die Kinder von Vorname7 A und die Kinder von Vorname10 C seien jedoch nicht Partei des Grundsatzvertrags geworden.

Sie seien mit Vertrag vom 4. Dezember 2014 Gesellschafter der Beklagten geworden. In diesem Vertrag zur Übertragung von Gesellschaftsanteilen vom 4. Dezember 2014 sei der Grundsatzvertrag nicht erwähnt. Ein Beitritt habe daher zu diesem Zeitpunkt nicht stattgefunden, so dass keine Novation des Grundsatzvertrags erfolgt sei.

Unterlagen, aus denen sich ein konkludenter Beitritt dieser Gesellschafter ergebe, lägen nicht vor. Die Schreiben der Rechtsanwälte (Anlagen K 18, 20 und 21) seien hierzu nicht ausreichend. Zum einen sei nicht vorgetragen, dass die Rechtsanwälte bevollmächtigt gewesen seien, einen Beitritt zu einer Gesellschaftervereinbarung zu erklären. Zum anderen stammten die Schreiben aus den Jahren 2020 und 2021, also sechs bzw. sieben Jahre nach Eintritt in die Gesellschaft. Die Umstände sprächen vielmehr dafür, dass die Gesellschafter davon ausgegangen seien, an den Grundsatzvertrag gebunden zu sein und gerade nicht das Bewusstsein gehabt hätten, dass hierzu noch die Abgabe einer Willenserklärung erforderlich gewesen wäre. Auch seien keine Anhaltspunkte vorgetragen, aus denen sich ergebe, dass die übrigen Parteien der Innen-GbR ein konkretes Verhalten der Gesellschafter als Beitrittserklärung zu der Innen-GbR verstanden hätten.

Gleiches gelte für die Einladung zur Gesellschafterversammlung vom 7. Februar 2020 (Anlage K 16) durch Vorname4 A. Zwar werde zur Begründung der Bestellung von Vorname6 A auf den Grundsatzvertrag Bezug genommen und die Bestellung sei erfolgt. Es sei jedoch weder vorgetragen, dass die übrigen Gesellschafter das Bewusstsein gehabt hätten, dass die Abgabe einer Willenserklärung zum Beitritt zu der Gesellschaftervereinbarung erforderlich gewesen sei, noch, dass die übrigen Parteien der Innen-GbR dieses Verhalten der Gesellschafter als Beitrittserklärung zu der Innen-GbR verstanden hätten. Auch aus der E-Mail vom 8. September 2020 (Anlage K 17) von Vorname4 A ergäben sich diese Voraussetzungen nicht.

Schließlich sei auch zweifelhaft, ob die Voraussetzungen für eine Anfechtbarkeit noch gegeben seien, da dem Grundsatzvertrag und der Beklagten nicht mehr derselbe Personenkreis angehöre, da Vorname3 A mit Übertragung der Gesellschaftsanteile an seine Töchter nicht mehr Gesellschafter gewesen sei.

Die Satzung der Beklagten sei nicht entsprechend dem Grundsatzvertrag auszulegen. Die Satzung von Kapitalgesellschaften unterliege einer rein objektiven Auslegung. Danach dürften nur allgemein zugängliche Unterlagen berücksichtigt werden. Entscheidend sei daher allein die Satzungsurkunde selbst und der sich hieraus ergebende Wortlaut, Sinnzusammenhang und Regelungszweck der einzelnen Bestimmungen. Außerhalb der Satzung liegende Umstände und Abreden seien nur zu berücksichtigen, wenn sie aus den zum Handelsregister eingereichten Unterlagen ersichtlich oder sonst der Allgemeinheit bekannt seien. Der Grundsatzvertrag sei jedoch weder bei dem Handelsregister eingereicht noch der Allgemeinheit bekannt. Die bloße Kenntnis der Mitglieder und Organe von der Nebenabrede könne nicht ausreichen, denn dies würde den Ausnahmecharakter bezüglich der Anfechtbarkeit von Gesellschafterbeschlüssen aufgrund von Nebenabreden außerhalb der Satzung aushöhlen, wenn stattdessen dasselbe Ergebnis durch Auslegung erreicht werde.

Eine Auslegung scheitere zudem daran, dass keine Regelungslücke vorliege. Die Satzung sehe zwar in § 6 vor, dass Geschäftsführer nur in gerade Linie Verwandte der Herren Vorname2 und Vorname3 A sowie deren Ehegatten sein könnten. In § 10 regele sie aber ausdrücklich, dass entgegen § 6 Abs. 2 auch Familienfremde zu Geschäftsführen berufen werden könnten, wenn die Gesellschafter Vorname2 und Vorname3 A ausgeschieden seien. Raum für eine Auslegung sei daher nach dem Ausscheiden von Vorname2 und Vorname3 A nicht gegeben.

Der Grundsatzvertrag könne sich auch nur dann auf die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht auswirken, wenn die Gesellschafter an ihn gebunden seien und wenn der Vertrag nicht bereits durch Auslegung berücksichtigt worden sei oder aus ihm eine Stimmrechtsbindung für alle Gesellschafter folge. Im Streitfall seien jedoch nicht alle Gesellschafter an den Grundsatzvertrag gebunden.

Schon mangels Anwendbarkeit des Grundsatzvertrags könne es daher keine Verletzung von Sonderrechten der Kläger, die unentziehbar wären, durch die in Rede stehenden Beschlüsse geben.

Diese - die Satzung der Beklagten ändernden - Beschlüsse verstießen auch nicht gegen die Satzung:

Die Änderung des § 6 Abs. 2 der Satzung widerspreche nicht der Satzung, da in § 10 Abs. 3 ausdrücklich geregelt sei, dass nach Ausscheiden von Vorname2 und Vorname3 A auch Familienfremde zu Geschäftsführen berufen werden könnten. Das Veto-Recht des Vorname1 A könne nicht in ein Zustimmungserfordernis umgedeutet werden, das seinen Tod überdauere.

Die Einfügung des neuen § 6 Abs. 5 verstoße nicht gegen die Satzung. Sie sei auch nicht aus anderen Gründen unwirksam. Selbst ein Verstoß gegen den Grundsatzvertrag läge nicht vor, selbst wenn man diesen - zu Unrecht - für anwendbar erachtete.

Sofern unter B. 4 lit. a des Grundsatzvertrags bestimmt sei, dass die geschäftsführenden Gesellschafter Vorname2 und Vorname3 A auf Lebenszeit Hauptgeschäftsführer im Sinne der Vereinbarung seien, gehe aus der Regelung nicht hervor, dass dies auch für ihre Rechtsnachfolger oder weitere Familien-Geschäftsführer gelten sollte. Allein die Bezugnahme unter B 4 lit. b auf den Begriff "Hauptgeschäftsführer" reiche hierzu nicht aus.

Aus dem Recht an der Teilhabe der Gesellschafter als Familien-Geschäftsführer ergebe sich kein Recht auf eine Geschäftsführerposition auf Lebenszeit, sondern nur im Rahmen der üblichen Altersgrenzen. Anderenfalls hätte dies - wie für Vorname2 und Vorname3 A - ausdrücklich geregelt werden müssen.

Da die Regelung für alle Familie-Geschäftsführer gleichermaßen gelte, liege kein Verstoß gegen das AGG vor. Auch gegenüber den jüngeren Geschäftsführern handele es sich um keine Diskriminierung, sondern vielmehr um eine zulässige unterschiedliche Behandlung wegen des Alters im Sinne von § 10 Nr. 5 AGG.

Die Änderung in § 10 Abs. 3 der Satzung sei die Konsequenz aus der Änderung von § 6 Abs. 2.

Der Aufhebung des § 8 Abs. 1 der Satzung stünden schon deswegen keine Wirksamkeitsbedenken entgegen, da die Rechtslage § 38 Abs. 1 GmbHG entspreche. Die Änderung in § 10 Abs. 2 lit. a der Satzung schließlich folge aus der Aufhebung von § 8 Abs. 1 der Satzung.

Wegen der näheren Einzelheiten der Begründung wird auf das angegriffene Urteil vom 5. Januar 2024 (Bl. 351 ff. d. A.) verwiesen.

Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 8. Januar 2024 (Bl. 378 d. A.) zugestellte Urteil haben die Kläger mit einem hier am 16. Januar 2024 per beA eingegangenen Schriftsatz vom selben Tage Berufung eingelegt (Bl. 416 f. d. A.) und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 8. April 2024 (vgl. die Verfügung des Vorsitzenden vom 23. Januar 2024, Bl. 424 d. A.) mit Anwaltsschriftsatz vom 22. März 2024 begründet, der hier per beA am 22. März 2024 eingegangen ist (Bl. 433 ff. d. A.).

Mit der Berufung verfolgen die Kläger ihre erstinstanzlichen Rechtsschutzziele weiter.

Zur Begründung rügen sie u. a., das Landgericht habe eine Bindung aller Gesellschafter an den Grundsatzvertrag fehlerhaft verneint (I).

Soweit das Landgericht darauf abstelle, dass die vorgelegten Schreiben der Rechtsanwälte, die sowohl Vorname4 A, Vorname5 A und Vorname6 A als auch die Mitgesellschafter der Familien C und B vertreten hätten, zur Darlegung eines konkludenten Beitritts dieser Gesellschafter nicht ausreichend seien, weil nicht vorgetragen sei, dass die Rechtsanwälte bevollmächtigt gewesen seien, einen Beitritt zu einer Gesellschaftervereinbarung zu erklären, könne diese Argumentation nicht überzeugen. Die Kläger hätten im ersten Rechtszug vorgetragen (Klageschrift, S. 14 f.), dass Vorname4 A, Vorname5 A und Vorname6 A durch Rechtsanwalt J sowie die übrigen Mitgesellschafter durch Rechtsanwalt L vertreten worden seien, als diese sich im Namen ihrer Mandanten auf den Grundsatzvertrag bezogen und so konkludent den Beitritt zum Grundsatzvertrag erklärt hätten. Diesem Vortrag sei immanent, dass die Rechtsanwälte hierzu auch bevollmächtigt gewesen seien. Der Umfang der Vertretungsmacht der rechtlichen Vertreter der Mitgesellschafter sei von Seiten der Beklagten auch nicht bestritten worden. Hinzu komme, dass etwaige Bindungen der rechtlichen Vertreter im Innenverhältnis zu den vertretenen Mitgesellschaftern auf die Vertretungsmacht im Außenverhältnis ohnehin keine Auswirkungen hätten. Die Vertretung sei auch bei einer - zu Argumentationszwecken unterstellten - Verletzung von Bindungen aus dem Innenverhältnis wirksam.

Dass die mit den Anlagen K 18, K 20 und K 21 vorgelegten Schreiben aus den Jahren 2020 und 2021 stammten, hindere die Annahme eines konkludenten Vertragsbeitritts durch die darin enthaltenen Erklärungen nicht. Das Landgericht habe diese Sichtweise damit begründet, dass sechs bis sieben Jahre nach Eintritt in die Gesellschaft anzunehmen sei, "dass die Gesellschafter davon ausgingen, an den Grundsatzvertrag gebunden zu sein und gerade nicht das Bewusstsein hatten, dass hierzu noch die Abgabe einer Willenserklärung erforderlich war" (S. 12 des angegriffenen Urteils). Allein der Zeitablauf seit Erlangung der Gesellschafterstellung rechtfertige in Ermangelung weiterer Umstandsmomente diesen Schluss indes nicht. Vielmehr folge objektiv aus dem Gesamtverhalten, sich - auch einige Jahre nach Eintritt in die Gesellschaft - aktiv auf den Grundsatzvertrag zu beziehen und eigene Ansprüche hieraus abzuleiten, nicht etwa die "irrtümliche" Vorstellung, an den Grundsatzvertrag gebunden zu sein, sondern vielmehr der Wille, den Grundsatzvertrag mit seinen Rechten und Pflichten für sich als bindend zu akzeptieren.

Gerade auch die Gesellschafter der jungen Generation seien dem Grundsatzvertrag konkludent beigetreten. Dass das Landgericht dies verneine, stehe im direkten Widerspruch zur eigenen Argumentation des Landgerichts in Bezug auf den Beitritt von Vorname9 B und Vorname10 C zum Grundsatzvertrag. Entsprechende ausdrückliche Bezugnahmen fänden sich auch in den weiteren von den Klägern zum Nachweis des konkludenten Vertragsbeitritts vorgelegten Unterlagen, gerade auch betreffend die Junioren-Gesellschafter. Die Einladung zur außerordentlichen Gesellschafterversammlung am 30. März 2020 vom 7. Februar 2020 (Anlage K 16) sei an sämtliche Gesellschafter, d. h. auch an die Gesellschafter der jungen Generation, gerichtet gewesen. Darin sei für den Mitgesellschafter Vorname6 A ausdrücklich auf den Grundsatzvertrag und die sich daraus für die Gesellschafter ergebenden Rechte Bezug genommen worden. Die Beklagte habe nichts dazu vorgetragen, dass sich (einzelne) Gesellschafter im Nachgang an diese Einladung gegen eine Anwendung des Grundsatzvertrags auf den Gesellschafter Vorname6 A ausgesprochen hätten, der unstreitig zum Geschäftsführer bestellt worden sei. Wie schon im Rahmen der Gesellschaftervereinbarung vom 26. Oktober 1991 könne eine derartige allseitige Akzeptanz der Geltung der grundsatzvertraglichen Rechte auch für den Gesellschafter Vorname6 A nach dem objektiven Empfängerhorizont nicht anders aufgefasst werden, als dass sämtliche Gesellschafter dem Grundsatzvertrag zur Geltung auch im Verhältnis zur jungen Generation verhelfen wollten. Dies gelte insbesondere auch für die übrigen Gesellschafter der jungen Generation, an welche die Einladung zur außerordentlichen Gesellschafterversammlung am 30. März 2020 ebenfalls gerichtet gewesen sei.

Auch die E-Mail der Gesellschafter Vorname4 A, Vorname5 A und Vorname6 A an die Mitgesellschafter vom 3. September 2020 (Anlage K 17) sei dahingehend zu verstehen, dass der Grundsatzvertrag für sämtliche Gesellschafter Geltung beanspruchen solle. In dieser Bezugnahme wie auch den vorhergehenden Bezugnahmen der Gesellschafter liege entgegen der Schutzbehauptung der Beklagten nicht etwa die "irrtümliche" Vorstellung der Gesellschafter, durch den Grundsatzvertrag gebunden zu sein, sondern die konkrete Geltendmachung von Ansprüchen hieraus. Nach dem objektiven Empfängerhorizont könne dies nur im Sinne des geäußerten Willens verstanden werden, an den Grundsatzvertrag gebunden sein zu wollen.

Der Grundsatzvertrag könne nur dann eine Rolle für das gemeinsame Handeln spielen, wenn auch alle Gesellschafter ihm beitreten und in der Konsequenz an ihn gebunden seien. Im Rahmen der E-Mail werde daher - ebenso wie in der Gesellschaftervereinbarung vom 26. Oktober 1991 - ausdrücklich auf den Grundsatzvertrag, seine Bedeutung und Geltung Bezug genommen. Diese Erklärung werde bestärkt durch die von dem rechtlichen Berater der Gesellschafter Vorname4 A, Vorname5 A und Vorname6 A, Rechtsanwalt J, erstellte und der E-Mail vom 3. September 2020 angehängte Stellungnahme (Anlage K 18).

Dass auch die übrigen "Senior-Gesellschafter" eine entsprechende Bindung der jungen Generation an den Grundsatzvertrag akzeptiert hätten, ergebe sich zudem aus den Überlegungen der Mitgesellschafterinnen Vorname9 B und Vorname10 C zu einer möglichen Umstrukturierung der Unternehmensgruppe hin zu einer Holdingstruktur, in der diese ausdrücklich festgehalten hätten, dass für eine Berufung von Vorname5 A in den Vorstand die Regelungen des Grundsatzvertrags gelten würden (Anlage K 19). Erneut sei ausdrücklich auf den Grundsatzvertrag, seine Bedeutung und Geltung Bezug genommen worden.

Darüber hinaus seien sämtliche Gesellschafter der Familienstämme B und C in ihren Erklärungen auch durch ihren gemeinsamen rechtlichen Berater L vertreten worden, so insbesondere bei dessen E-Mail vom 16. August 2021 an den Kläger zu 1, mit der L einen Vorschlag für eine Poolvereinbarung zwischen sämtlichen Gesellschaftern "Ausgehend von dem Grundsatzvertrag der Firmengruppe Firma1 A + Sohn vom 15.08.1980" übersandt habe (Anlage K 20 und Anlage K 21). Auch darin werde ausdrücklich auf den Grundsatzvertrag, seine Bedeutung und Geltung Bezug genommen.

Es sei fernliegend, wenn die Beklagte sich bei Vertretung der Gesellschafter durch versierte Rechtsanwälte darauf berufen wolle, die Mehrheitsgesellschafter hätten sich "irrtümlich" an den Grundsatzvertrag gebunden gefühlt.

Aus den genannten Umständen ergebe sich vielmehr ein Beitritt auch der Gesellschafter der jungen Generation zum Grundsatzvertrag sowie die Annahme dieses Beitritts durch die zu diesen Zeitpunkten bereits zweifellos und auch nach Ansicht des Landgerichts an den Grundsatzvertrag gebundenen Senior-Gesellschafter.

Unbeschadet des Vorgesagten sei das Landgericht überdies dem Angebot der Kläger zur Parteieinvernahme der Klägerin zu 2 und des Klägers zu 3 dazu, dass die verschiedenen Überlegungen zur Neu- bzw. Umstrukturierung der Unternehmensgruppe und der Gestaltung der zukünftigen Zusammenarbeit der Gesellschafter, die stets auf Basis der Regelungen des Grundsatzvertrags erfolgten, maßgeblich von den Gesellschaftern der jungen Generation angestrengt und betrieben worden seien (Klageschrift, S. 15 f.), nicht nachgekommen. Indem das Landgericht diesen Vortrag samt Beweisangebot übergangen habe, habe es das Recht der Kläger auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 103 Abs. 1 GG).

Der Anfechtbarkeit der in Rede stehenden Beschlüsse stehe es schließlich - entgegen der Ansicht des Landgerichts - nicht entgegen, dass der Personenkreis der Gesellschafter und der Vertragsparteien des Grundsatzvertrags (unterstellt) zwischenzeitlich für einen gewissen Zeitraum nicht deckungsgleich gewesen sei. Denn jedenfalls zum Zeitpunkt der hier in Rede stehenden Beschlussfassung am 23. Dezember 2022 seien sämtliche Gesellschafter gleichzeitig auch Vertragsparteien des Grundsatzvertrags und umgekehrt gewesen. Vorname3 A habe im Übrigen für sich auch das grundsatzvertraglich verbürgte lebenslange Geschäftsführungsrecht in Anspruch genommen.

Insbesondere habe das Landgericht verkannt, dass außerhalb der Satzung liegende Sachzusammenhänge unter Umständen dann berücksichtigt werden könnten, wenn deren Kenntnis bei den Mitgliedern und Organen allgemein vorausgesetzt werden könne.

Entscheidend sei daher entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht die Kenntnis der Allgemeinheit, sondern gerade die Kenntnis der Mitglieder und Organe der betroffenen Gesellschaft. Sämtliche Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten seien Familienmitglieder, denen der Inhalt des Grundsatzvertrags unstreitig bekannt sei. Das Kriterium, dass die Kenntnis der Sachzusammenhänge allgemein vorausgesetzt werden könne, sei durch die unstreitige positive Kenntnis sämtlicher Mitglieder und Organe erst recht erfüllt.

Der Grundsatzvertrag könne danach zur Auslegung der Satzung herangezogen werden. Dem stehe auch nicht entgegen, dass nach Ansicht des Landgerichts keine Regelungslücke vorliege. Eine Regelungslücke im Vertrag sei allenfalls Voraussetzung für eine ergänzende Vertragsauslegung. Dagegen diene die eigentliche Auslegung der Feststellung des (wirklichen) Inhalts der Erklärungen bzw. der Vereinbarung der Parteien unter Berücksichtigung ihres Willens nach Treu und Glauben, §§ 133, 157 BGB. Eine Regelungslücke in der vertraglichen Vereinbarung sei insoweit nicht erforderlich.

Die Regelungen des Grundsatzvertrags seien daher nicht ausschließlich zur Füllung etwaiger Lücken der Satzung der Beklagten heranzuziehen. Vielmehr spiele der Grundsatzvertrag als von sämtlichen Gesellschaftern anerkannter Familienkodex bereits bei der Ermittlung des (wirklichen) Inhalts der Satzung eine maßgebliche Rolle. Den Regelungen des Grundsatzvertrags käme dabei nach dem Willen der Gesellschafter/Vertragsparteien uneingeschränkt Vorrang zu.

Da das Landgericht den Grundsatzvertrag fehlerhaft nicht zur Auslegung der Satzung der Beklagten heranziehe, stelle es an verschiedenen Stellen einen fehlerhaften Inhalt der Satzung der Beklagten fest (II).

So sei etwa die Auslegung des § 10 Abs. 3 der Satzung der Beklagten durch das Landgericht fehlerhaft. Das Landgericht komme zu dem Schluss, dass die Satzung der Beklagten eine Fremdgeschäftsführung bereits ohne die in Rede stehenden Satzungsänderungen zulasse. Dies sei nicht der Fall und lasse die grundsätzliche Entscheidung des Grundsatzvertrags für eine Geschäftsführung durch Familienmitglieder und gegen eine Fremdgeschäftsführung außer Acht. Auch die hinter den betroffenen Satzungsänderungen stehenden Mehrheitsgesellschafter hätten ganz offensichtlich nicht das Verständnis gehabt, dass die Satzung der Beklagten eine Fremdgeschäftsführung bereits zulasse; andernfalls wäre - so die Kläger weiter - ihr Antrag auf Satzungsänderung nicht erklärlich.

Indem § 10 Abs. 3 der Satzung der Beklagten die Bestellung von Fremdgeschäftsführern nach dem Wegfall von Vorname2 A und Vorname3 A unter den Vorbehalt stelle, dass Vorname1 A nicht dagegen stimme, beschränke die Satzung die Zulässigkeit einer Fremdgeschäftsführung zeitlich auf die Lebzeit von Vorname1 A bzw. auf die Dauer von dessen Gesellschafterstellung. Die Vorschrift regele damit eine zeitlich beschränkte Zulässigkeit einer Fremdgeschäftsführung, die zudem unter weiteren Voraussetzungen - dem Wegfall der Gesellschafter Vorname2 A und Vorname3 A - stehe. § 10 Abs. 3 der Satzung der Beklagten sei nicht im Sinne eines Vetorechts bzw. Zustimmungserfordernisses von Vorname1 A zu verstehen, das seinen Tod überdauere. Vielmehr sei durch die Regelung die Zulässigkeit einer Fremdgeschäftsführung schon zeitlich begrenzt; diese komme nach dem Tod von Vorname1 A bzw. dessen Ausscheiden als Gesellschafter schlicht nicht mehr in Betracht.

Aufgrund der Aufstellung falscher rechtlicher Voraussetzungen gelange das Landgericht weiter zu dem Ergebnis, dass eine Verletzung der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht nicht vorliege (III).

Eine nicht erfolgte Auslegung des Gesellschaftsvertrags anhand der Familienverfassung oder die fehlende Anfechtbarkeit eines Gesellschafterbeschlusses wegen Verstoßes gegen die Familienverfassung seien keine zwingenden Voraussetzungen dafür, dass eine Familienverfassung wie der Grundsatzvertrag Auswirkungen auf die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht erlange. Die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht bzw. deren Konkretisierung durch eine Familienverfassung stünden vielmehr neben einer Auslegung des Gesellschaftsvertrags anhand der Familienverfassung und/oder einer Anfechtbarkeit eines Gesellschafterbeschlusses wegen Verstoßes gegen eine Familienverfassung.

Die in Rede stehenden Satzungsänderungen hätten auch - so die Kläger weiter - gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht verstoßen. Die vorliegend durch den Grundsatzvertrag konkretisierte Treuepflicht habe unter anderem eine Rücksichtnahmepflicht gegenüber den Mitgesellschaftern begründet.

Insbesondere habe das Landgericht verkannt, dass außerhalb der Satzung liegende Sachzusammenhänge unter Umständen dann berücksichtigt werden könnten, wenn deren Kenntnis bei den Mitgliedern und Organen allgemein vorausgesetzt werden könne.

Die Gesellschafter und Geschäftsführer seien aus § 242 BGB einer besonders umfassenden Treuepflicht ausgesetzt, da der Zweck der Gesellschaft - das langfristige erfolgreiche Betreiben der Unternehmensgruppe innerhalb der Familienstämme - deutlich stärkere Rücksichtnahmepflichten hervorrufe als in anderen Unternehmenskonstellationen. Für die Gesellschafter sei die Beteiligung an dem Unternehmensträger gerade keine temporäre Kapitalanlage, sondern ein familiäres Lebensprojekt, das generationenübergreifend erhalten und erfolgreich fortgeführt werden solle; die größtmögliche Bindung zwischen den Gesellschaftern sei nicht nur gewünscht, sondern in Satzungen und Grundsatzvertrag verbindlich vorgegeben. Die Eigeninteressen der Gesellschafter hätten sich deshalb im höchsten Maß am Gesellschaftszweck zu orientieren. Dabei entspreche es der aktuellen und seit jeher bestehenden Gesellschaftsorganisation, dass die Geschäftsführung durch Familienangehörige und deren Ehegatten erfolge. Den jeweiligen Gesellschaftern werde hierzu ein im Grundsatzvertrag und der Satzung verankertes Sonderrecht auf lebenslange Geschäftsführung gewährt. Dieses Recht und die bislang bestehende Gesellschaftsorganisation solle durch die in Rede stehenden Satzungsänderungen allein im Interesse der Mitgesellschafter unter Außerachtlassung des Charakters der Unternehmensgruppe als reines Familienunternehmen aufgehoben werden.

So verstoße die Einführung der Möglichkeit zur Abberufung von (Gesellschafter-) Geschäftsführern ohne wichtigen Grund im Streitfall gegen die Treuepflicht, konkret gegen das sich aus der Treuepflicht ergebende Willkürverbot, und sei daher auch aus diesem Grund nichtig. Die Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers erfordere unter Treuegesichtspunkten, dass nach den Gesamtumständen zumindest ein sachlicher Grund vorliege, der einen verständigen Entscheidungsträger zur Abberufung veranlassen würde.

Der starke personalistische Zuschnitt der Unternehmensgruppe gebiete daher, dass die Abberufungsmöglichkeit für Gesellschafter-Geschäftsführer jedenfalls an das Vorliegen eines sachlichen Grundes gebunden sei. Eine solche Einschränkung sehe die beabsichtigte Satzungsänderung indes nicht vor. Der geänderte Satzungswortlaut differenziere insbesondere auch nicht zwischen Gesellschafter- und Fremdgeschäftsführern. Eine entsprechende Auslegung sei angesichts des klaren und eindeutigen Wortlauts der geänderten Satzungsbestimmung nicht möglich.

Auch die Einführung der Altersgrenze für Geschäftsführer bei 70 Jahren verstoße gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht. Die bisherigen Geschäftsführer seien in den Genuss eines lebenslangen Rechts auf Geschäftsführung gekommen und hätten dieses auch für sich bzw. die Angehörigen ihrer Familie in Anspruch genommen. In der nunmehr beabsichtigten zeitlichen Beschränkung des Rechts auf Geschäftsführung liege daher eine willkürliche, treuwidrige Ungleichbehandlung der Kläger, insbesondere des Klägers zu 1.

Schließlich komme der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht auch im Rahmen der Geltung des Grundsatzvertrags für alle Gesellschafter Bedeutung zu. Alle Mitgesellschafter hätten sich jahrelang aus dem Grundsatzvertrag zu ihren Gunsten "bedient", Ansprüche für sich daraus abgeleitet und behaupteten nunmehr - nachdem sich die Kläger auf die Regelungen des Grundsatzvertrages beriefen - dass dieser Grundsatzvertrag schon seit vielen Jahren keine Geltung mehr habe. Dieses Verhalten bedeute einen eklatanten treuwidrigen Selbstwiderspruch und sei entsprechend unbeachtlich.

Überdies verneine das Landgericht auf Basis seiner fehlerhaften Einschätzung zur Bindung aller Gesellschafter durch den Grundsatzvertrag eine Verletzung von Sonderrechten der Kläger durch die in Rede stehenden Beschlüsse (IV). Diese Argumentation könne nicht überzeugen. Die Satzungsänderungen beeinträchtigten dabei die Kläger in Teilen bereits ohne Heranziehung des Grundsatzvertrags in ihren Sonderrechten bzw. relativ unentziehbaren Mitgliedschaftsrechten.

Schließlich nehme das Landgericht fälschlicherweise eine Rechtfertigung des AGG-Verstoßes bei der Einführung einer Altersgrenze für die Geschäftsführer an. Ein Verstoß gegen die Diskriminierungsverbote des AGG scheide - entgegen der Ansicht des Landgerichts - zunächst nicht deshalb aus, weil die Altersgrenze für alle Familien-Geschäftsführer gleichermaßen gelte. Die maßgebliche Vergleichsgruppe im Rahmen der AGG-Prüfung könne nicht die Gruppe aller "Gesellschafter-Geschäftsführer bei Erreichen des 70. Lebensjahres" sein. In diesem Fall würde das diskriminierende Merkmal zum Bestandteil der Vergleichsgruppe gemacht. Eine "Ungleichbehandlung" scheide dann regelmäßig aus und der Diskriminierungsschutz würde ad absurdum geführt. Die maßgebliche Vergleichsgruppe müsse vielmehr sämtliche Gesellschafter-Geschäftsführer der Unternehmensgruppe zum jetzigen Zeitpunkt umfassen. Die Ungleichbehandlung folge in diesem Fall daraus, dass Gesellschafter-Geschäftsführer, die ihr 70. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten, ihr grundsatzvertragliches Recht auf Geschäftsführung weiter wahrnehmen könnten, während Gesellschafter-Geschäftsführer ab Vollendung des 70. Lebensjahres zwangsweise aus der Geschäftsführung ausscheiden und auch zu einem späteren Zeitpunkt das Amt des Geschäftsführers nicht mehr einnehmen könnten.

Eine Rechtfertigung der vorliegenden Altersdiskriminierung nach § 10 Satz 3 Nr. 5 AGG komme - entgegen der Ansicht des Landgerichts - nicht in Betracht. Eine Vereinbarung im Sinne des § 10 Satz 3 Nr. 5 AGG sei im Streitfall gerade nicht gegeben. Die Altersgrenze beziehe sich hier jedoch nicht auf das Renteneintrittsalter, sondern knüpfe willkürlich an die Vollendung des 70. Lebensjahres an. Gründe für diese Altersgrenze seien weder von den Mitgesellschaftern in der Einladung zur Gesellschafterversammlung noch von der Beklagten in diesem Rechtsstreit vorgebracht worden.

Darüber hinaus stehe hier überhaupt nicht die Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses im Raum. Die in Rede stehende Satzungsänderung betreffe die Beendigung des Organverhältnisses. Eine Rechtfertigung für die Beendigung der Organstellung bei Vollendung des 70. Lebensjahres ergebe sich aus § 10 Satz 3 Nr. 5 AGG jedoch nicht. Die Beendigung des Dienstvertrags für den Fall des Erreichens der gesetzlichen Regelaltersgrenze und die Beendigung der Organstellung bei Vollendung des 70. Lebensjahres stünden auch nicht in einem Größenverhältnis zueinander, das einen Erstrechtschluss ermöglichen könnte. Die Beendigung des Dienstvertrags für den Fall des Erreichens der gesetzlichen Regelaltersgrenze stelle schlicht etwas anderes dar als die Beendigung der Organstellung bei Vollendung des 70. Lebensjahres.

Wenn die Gesellschafter davon absehen würden, die Organstellung bei Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters zu beenden, könne daraus nicht geschlossen werden, dass sie im Anschluss vollkommen frei seien, die Organstellung ab Erreichen einer willkürlichen Altersgrenze zu beenden. Vielmehr ergebe sich hieraus die Wertung, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer trotz Überschreitens des gesetzlichen Renteneintrittsalters weiter für das Unternehmen tätig sein könne und solle.

Des Weiteren setze sich das Landgericht rechtsfehlerhaft nicht damit auseinander, dass vom Begriff des Zugangs zur Erwerbstätigkeit auch der Fall erfasst werde, dass die Bestellung eines Geschäftsführers aufgrund einer Befristung ende, die Stelle neu besetzt werden solle und sich der ausgeschiedene Geschäftsführer wiederum um die Stelle des Geschäftsführers bewerbe. Die Einführung der Altersgrenze stelle damit nicht nur einen Beendigungstatbestand für das Organverhältnis als Geschäftsführer dar, sondern bedeutet gleichzeitig ein rechtswidriges Zugangshindernis zur grundsatzvertraglich gewährleisteten Geschäftsführungsposition.

Wie die von den Mehrheitsgesellschaftern geplanten Bestellungen und Anstellungen der Fremdgeschäftsführer H und G zeigten, seien Neueinstellungen von Geschäftsführern bereits konkret geplant, und mit Herrn G solle ein neuer Geschäftsführer dabei auch konkret Ressorts des Klägers zu 1 übernehmen.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Argumente der Kläger wird insbesondere auf die Anwaltsschriftsätze vom 22. März 2024 (Bl. 433 ff. d. A.) sowie vom 12. Juni 2024 (Bl. 513 ff. d. A.) verwiesen.

Die Kläger beantragen,

unter vollständiger Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main (Az. 3-03 O 4/23) vom 5. Januar 2024 wie folgt zu erkennen:

Es wird festgestellt, dass die folgenden in der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 23. Dezember 2022 gefassten Beschlüsse nichtig sind:

- Änderung des § 6 Abs. 2 der Satzung der Beklagten wie folgt: "Zu Geschäftsführern können Familienmitglieder (i. e. Abkömmlinge der ehemaligen Gesellschafter Vorname2 A und Vorname3 A sowie deren Ehegatten) und Familienfremde ernannt werden."

- Einfügung eines neuen § 6 Abs. 5 in der Satzung der Beklagten, mit folgendem Wortlaut: "Das Amt eines Geschäftsführers endet mit Beendigung seines 70. Lebensjahres, ohne dass es einer Abberufung bedarf."

- Änderung des § 10 Abs. 3 der Satzung der Beklagten wie folgt: "Zu Geschäftsführern können Familienmitglieder (i.e. Abkömmlinge der ehemaligen Gesellschafter Vorname2 A und Vorname3 A sowie deren Ehegatten) und Familienfremde ernannt werden. § 6 Abs. 3 und 4 finden auf Familienfremde als Geschäftsführer keine Anwendung."

- Aufhebung des § 8 Abs. 1 der Satzung der Beklagten ("Ein Geschäftsführer kann nur aus wichtigem Grund abberufen werden. Ein solcher liegt insbesondere bei ... vor.") und entsprechende Änderung der Gliederungsziffern der nachfolgenden Absätze des § 8 der Satzung der Beklagten.

- Änderung des § 10 Abs. 2 a) der Satzung der Beklagten (Regelung der Mehrheitserfordernisse bei der Beschlussfassung der Gesellschafter), wie folgt: "Bestellung und Abberufung eines Geschäftsführers;".

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angegriffene Urteil.

Wegen der Einzelheiten der Argumente der Beklagten wird auf den Anwaltsschriftsatz vom 6. Mai 2024 (Bl. 469 ff. d. A.) Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (vgl. § 513 Abs. 1 ZPO).

1. Sämtliche in der außerordentlichen Gesellschafterversammlung gefassten, hier in Rede stehenden Beschlüsse sind weder anfechtbar noch nichtig.

a. Soweit es die Beschlüsse zu 2/2 und 2/5, erster Satz (Möglichkeit der Bestellung auch von Familienfremden zu Geschäftsführern), betrifft, haben diese ausschließlich klarstellenden Charakter hinsichtlich der zu dem Zeitpunkt nach dem Tode der ursprünglichen Hauptgeschäftsführer gemäß der Satzung bestehende Rechtslage (s. § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 3 der Satzung). Sie sind daher schon nicht satzungsändernd. Ein Verstoß gegen etwaige Stimmbindungen, ein Fehlen von möglicherweise erforderlichen Zustimmungen oder Rechtsverstöße anderer Art sind daher schon aus diesem Grund insoweit irrelevant.

b. Entgegen der Ansicht der Kläger ergibt sich weder die Nichtigkeit noch eine bloße Anfechtbarkeit einzelner oder sämtlicher der übrigen Beschlüsse daraus, dass der Gesellschafter Vorname4 A (oder ein anderer Gesellschafter) seine Stimme unter Verstoß gegen eine sich aus dem Grundsatzvertrag für ihn ergebende Stimmbindung abgegeben hätte (aa). Soweit es die Beschlüsse über die Altersgrenze für Geschäftsführer und die Abberufungsmöglichkeit von amtierenden Geschäftsführern ohne wichtigen Grund oder sonstige Voraussetzungen mit einer Dreiviertelmehrheit betrifft, fehlte es zudem nicht an einer (wegen Entzuges eines Sonderrechts o. ä. erforderlichen) Zustimmung der Kläger zu 1 bis 3 und verstieß die Beschlussfassung auch nicht gegen Treuepflichten (bb). Der Beschluss über die Altersgrenze für Geschäftsführer verstößt schließlich weder gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz noch gegen Vorschriften des AGG (cc).

aa) Weder der Gesellschafter Vorname4 A noch ein anderer Gesellschafter konnte durch seine Stimmabgabe für die in Rede stehenden Beschlüsse gegen eine etwaige Stimmbindung aus dem Grundsatzvertrag mit der Folge verstoßen, dass seine Stimme bei der Beschlussfeststellung nicht zu berücksichtigen gewesen wäre und die Beschlüsse somit wegen Nichterreichens des erforderlichen Quorums des § 53 Abs. 2 Satz 1 GmbHG anfechtbar gewesen wären.

Ungeachtet der Frage, ob einzelne oder sämtliche Beschlüsse ihrem Inhalt nach überhaupt in Widerspruch zu den Regelungen des Grundsatzvertrages stehen und ob dieser zum Zeitpunkt der Gesellschafterversammlung ggf. bereits wirksam durch den Gesellschafter Vorname4 A oder andere Gesellschafter gekündigt war, würde ein sich aus dem Grundsatzvertrag für ihn oder einen anderen Gesellschafter ergebendes etwaiges Stimmverbot nur relativ im Verhältnis zu den anderen Vertragspartnern des Grundsatzvertrags wirken, die Wirksamkeit seiner Stimme bei der Beschlussfassung in der beklagten Gesellschaft und damit im konkreten Fall das Zustandekommen der Beschlüsse unberührt lassen.

Zwar können sich Gesellschafter jederzeit außerhalb der Satzung ihren Mitgesellschaftern schuldrechtlich verpflichten, in der Gesellschafterversammlung in bestimmter Weise abzustimmen. Verletzt ein Gesellschafter ein solches mit einem Mitgesellschafter getroffenes Abkommen, indem er abredewidrig abstimmt, ist aber der auf diese Weise zustande gekommene Beschluss grundsätzlich nicht anfechtbar, vielmehr der Streit um die Rechtsfolgen des Verstoßes unter den an der Bindung Beteiligten und nicht mit der Gesellschaft auszutragen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 20.01.1983 - II ZR 243/81 -, ZIP 1983, 297, 298; Urteil vom 16.07.2024 - II ZR 71/23 -, juris). Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Beschluss gegen eine von allen Gesellschaftern eingegangene Bindung verstößt. Haben alle Gesellschafter eine die Gesellschaft betreffende Angelegenheit unter sich einverständlich geregelt, so ist diese Regelung - auch ohne Bestandteil der Satzung zu sein - zumindest solange zugleich als eine solche der Gesellschaft zu behandeln, als dieser nur die aus der Abrede Verpflichteten angehören. In diesem Falle besteht kein Grund, die vertragswidrig überstimmten Gesellschafter auf den umständlichen Weg einer Klage gegen die Mitgesellschafter zu verweisen, um durch deren Verurteilung zu einer gegenteiligen Stimmabgabe den Beschluss aus der Welt zu schaffen. Die überstimmten Gesellschafter können den Beschluss vielmehr durch Klage gegen die Gesellschaft anfechten (vgl. etwa BGH, Urteil vom 20.01.1983 - II ZR 243/81 -, ZIP 1983, 297, 298; Urteil vom 27.10.1986 - II ZR 240/85 -, juris).

Der etwaige Verstoß eines Gesellschafters gegen eine sich aus dem Grundsatzvertrag ergebende Stimmbindung durch die Stimmabgabe für die in Rede stehenden Beschlüsse hätte sich - unabhängig von der Rechtsnatur des Grundsatzvertrags (Innen-GbR oder sonstige schuldrechtliche Abrede) - mithin nur dann gleich einem Satzungsverstoß auswirken können, wenn sämtliche Gesellschafter auch zum Zeitpunkt der Beschlussfassungen am 23. Dezember 2022 Parteien des Grundsatzvertrages und aus diesem Grund hieran gebunden gewesen wären.

Davon kann hier keine Rede sein. Denn jedenfalls die Gesellschafter Vorname12, Vorname13 und Vorname11 C (Kinder der Vorname10 C, der Tochter des Gründungsgesellschafters Vorname3 A) waren am Beschlusstag nicht Mitglieder des Grundsatzvertrags, so dass dessen Vorgaben nicht im hier allein relevanten Verhältnis zur Gesellschaft geltend gemacht werden können.

Eine Bindung sämtlicher auch heutiger Gesellschafter ergibt sich nicht aus der vertraglichen Bestimmung im Grundsatzvertrag, nach der diese auch jegliche Rechtsnachfolger der Gründungsgesellschafter A treffen sollte, unabhängig davon, in welcher Weise sich die Rechtsnachfolge zugetragen haben mag, da es sich insoweit um einen unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter handelte.

Die Kinder der Gesellschafterin Vorname10 C sind auch nicht aus anderen Gründen (Beitritt zu oder Anerkennung der Bestimmungen des Grundsatzvertrages) zu dessen Parteien geworden. Sie haben ihre Gesellschaftsanteile im Jahr 2014 schenkweise unter Lebenden, mithin im Wege der Einzelrechtsnachfolge, von ihrer Mutter mit notariellem Vertrag vom 4. Dezember 2014 (Anlage K 5), übertragen erhalten, ohne im Zuge dieser Übertragung oder zu einem späteren Zeitpunkt dem Grundsatzvertrag beigetreten zu sein.

Für einen Vertragsbeitritt fehlte es sowohl an darauf gerichteten zumindest konkludenten Willenserklärungen, d. h. an einer Erklärung in dem Bewusstsein, man müsse dem Grundsatzvertrag erst noch beitreten, als auch an deren Zugang an jeweils alle übrigen Vertragsparteien des Grundsatzvertrages und an durch diese zumindest konkludent abgegebenen Annahmeerklärungen.

Die von Klägerseite dargelegten Vorgänge aus den Jahren 1987 (Gesellschaftervereinbarung, vgl. Anlage K 13) und 1991 (Gesellschafterversammlung, vgl. Anlage K 14) und somit aus der Zeit vor Übertragung der Kleinbeteiligungen im Jahr 2014 an die Kinder der Vorname10 C sind erkennbar nicht geeignet, eine solche Überzeugung zu begründen.

Nichts anderes gilt für die von den Klägern vorgetragenen Erklärungen oder Verhaltensweisen dritter Personen in der Folgezeit des Erwerbs; darunter etwa Erklärungen bzw. formulierte Überlegungen seitens der Gesellschafterinnen Vorname10 C und Vorname9 B (vgl. Schreiben vom 14. November 2014, Anlage K 12; E-Mail vom 15. April 2020, Anlage K 15; Dokument vom 14. Dezember 2020, Anlage K 19), eine durch den Gesellschafter Vorname4 A verfasste Einladung zu einer Gesellschafterversammlung vom 7. Februar 2020 (Anlage K 16) oder schließlich eine durch den Gesellschafter Vorname4 A und dessen Kinder Vorname5 A und Vorname6 A verfasste E-Mail vom 3. September 2020 (Anlage K 17).

Schließlich ist auch keine Beitrittserklärung zu dem Grundsatzvertrag seitens der Gesellschafter Vorname12, Vorname13 und Vorname11 C in der Übersendung einer E-Mail des Rechtsanwalts L vom 16. August 2021 (Anlage K 20), u. a. in Vertretung dieser Gesellschafter, an den Kläger zu 1 zu sehen, die in ihrer Anlage (K 21) den Entwurf einer neuen "Poolvereinbarung" "nach Abstimmung mit Vorname9 und Vorname10 und ihren Kindern" enthielt, von der die Familien anstrebten, dass sie auch von den insoweit relevanten Mitgliedern der Familie des Vorname4 A mitgezeichnet würden, wobei es in dem Entwurf u. a. hieß:

"[…] Ausgehend von dem Grundsatzvertrag der Firmengruppe Firma1 A + Sohn vom 15.08.1980 geben sich die Gesellschafter mit dieser Vereinbarung einen Leitfaden für die zukünftige Gestaltung der Zusammenarbeit, insbesondere durch Schaffung einer Holdingstruktur […]" (dort S. 1)

sowie

"[…] Im Übrigen gelten die Regelungen aus dem Grundsatzvertrag vom 15.08.1980 fort. […]" (dort S. 5).

Denn entgegen der Auffassung der Kläger wird aus diesem Schreiben allenfalls die - mangels vorherigen Eintritts in den Grundsatzvertrag - rechtsirrige Auffassung dieser Gesellschafter und wohl auch des Rechtsanwalts L erkennbar, dass eine entsprechende Bindung sämtlicher Gesellschafter kraft Erwerbs der Gesellschaftsanteile bereits bestanden habe. Die Äußerung dieser Rechtsauffassung gegenüber dem Kläger zu 1 verbunden mit der Bereitschaft, eine solche hiernach vermeintlich bereits bestehende vertragliche Bindung auch hinzunehmen und sich daraus ergebende Rechtsverhältnisse mitgestalten zu wollen, kann vom objektiven Empfängerhorizont gerade nicht als eine Willenserklärung des Inhalts verstanden werden, einen Vertragsbeitritt der vertretenen Enkel zum Grundsatzvertrag erstmalig bewirken zu wollen.

Überdies sind die vermeintlichen Beitrittserklärungen auch nicht nachweislich allen (soweit vorhanden) übrigen Vertragspartnern des Grundsatzvertrags zugegangen (vgl. § 130 Abs. 1 BGB), sondern waren lediglich an den Kläger zu 1 gerichtet. Der Annahme einer vom Kläger zu 1 ausgesprochenen Annahmeerklärung stünde weiterhin entgegen, dass auch er von einer bereits bestehenden vertraglichen Bindung ausging (und bis heute ausgeht) und eine solche Erklärung daher überhaupt nicht als Beitrittserklärung verstehen konnte. Dass den übrigen Klägern die Erklärung zugegangen oder sie von diesen angenommen worden wäre, ist ebenfalls nicht durch Tatsachen belegt.

Den vorstehenden Erwägungen stehen auch nicht die von den Klägern zitierte Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 13.07.2005 - VIII ZR 255/04 -, NJW 2005, 2620, 2621; Urteil vom 07.06.1984 - IX ZR 66/83 -, BGHZ 91, 324) entgegen, nach denen trotz fehlenden Erklärungsbewusstseins (d. h. Rechtsbindungswillens, Geschäftswillens) dann eine Willenserklärung vorliegt, wenn der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass seine Äußerung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefasst werden durfte, und wenn der Empfänger sie auch tatsächlich so verstanden hat.

Beide Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt, da sowohl die Gesellschafter Vorname12, Vorname13 und Vorname11 C als auch die Vertragsparteien des Grundsatzvertrags als zumindest potentielle Erklärungsempfänger nicht annehmen konnten und auch nicht annahmen, dass die Gesellschafter C durch ihre Äußerungen einen aus der Sicht aller Beteiligten unnötigen Vertragsbeitritt erklären wollten.

Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang dem Landgericht vorgeworfen haben, dieses habe zu Unrecht ihr Beweisangebot einer Parteivernehmung der Klägerin zu 2 und des Klägers zu 3 übergangen, ist dies bereits deswegen nicht stichhaltig, weil es in Bezug auf die entsprechenden Behauptungen der Kläger bereits an der für eine Parteivernehmung der beweisbelasteten Partei gemäß § 448 ZPO erforderlichen "gewissen Wahrscheinlichkeit" für die Richtigkeit dieser bestrittenen Behauptungen (vgl. zu dieser Voraussetzung etwa BGH, Urteil vom 30.09.2014 - VI ZR 443/13 -, NJW 2015, 74, 76; Huber/Röß, in: Musielak/Voit (Hrsg.), ZPO, 21. Aufl. 2024, § 448, Rdnr. 3) fehlt.

Schließlich sind auch die Ausführungen der Kläger zu einer Novation, soweit diese zu einer erstmaligen Vertragsbindung hätte führen sollen, bereits deshalb zirkelschlüssig, weil das Motiv der Gesellschafter für die Vornahme dieser Novation nach dem klägerischen Dafürhalten in einer angeblich bereits zuvor erfolgten Verdreifachung der Vertragsparteien des Grundsatzvertrages durch Eintritt sämtlicher Gesellschafter im Wege der oder zeitgleich mit der Anteilsübertragung gelegen haben soll.

bb) Die Beschlüsse über die Einführung einer Altersgrenze für Geschäftsführer sowie die Schaffung einer Abberufungsmöglichkeit von Geschäftsführern ohne wichtigen Grund sind auch nicht etwa deshalb anfechtbar, weil es an einer Zustimmung der Kläger zu 1 bis 3 als Geschäftsführer der Beklagten gem. § 53 Abs. 3 GmbHG a. F. (in Verbindung mit § 35 BGB) gefehlt oder weil die Beschlussfassung gegen Treuepflichten verstoßen hätte:

Die Kläger zu 1 bis 3 hätten der Beschlussfassung auch nicht als amtierende Geschäftsführer der Beklagten zustimmen müssen.

Die Kläger zu 1 bis 3 sind zwar Geschäftsführer. Ihnen steht diese Position aber nicht als Sonderrecht im Sinne des § 35 BGB, nämlich als eine über die allgemeinen Mitgliedschaftsrechte hinausgehende Vorzugsstellung im Vergleich zu den übrigen Gesellschaftern (vgl. BGH, Urteil vom 10.10.1988 - II ZR 3/88 -, NJW-RR 1989, 542, 543), zu. Eine solche besondere Rechtsstellung, ein - wie die Kläger hier behaupten - grundsätzlich unentziehbarer Anspruch auf eine lebenslange Geschäftsführerstellung kann einem Gesellschafter nur im Gesellschaftsvertrag eingeräumt werden. Denn es handelt sich nicht bloß um eine rein schuldrechtliche Vereinbarung (z. B. über die Bezüge des Geschäftsführers), die nicht notwendig in die Satzung gehört, sondern um eine körperschaftsrechtliche Regelung, die, wenn nicht für die Gläubiger der Gesellschaft, so doch mindestens für die Erwerber von Geschäftsanteilen von unmittelbarer rechtlicher Bedeutung ist und damit in ihrer Wirkung über den engeren Kreis der Beteiligten hinausgeht (vgl. etwa BGH, Urteil vom 04.11.1968 - II ZR 63/67 -, NJW 1969, 131 m. w. N.; Urteil vom 10.10.1988 - II ZR 3/88 -, NJW-RR 1989, 542, 543, Könen, in: BeckOGK, BGB, Stand: 1. Juli 2024, § 35, Rdnr. 21).

Die vorliegende Satzung begründet entgegen der Auffassung der Kläger kein Sonderrecht einer unentziehbaren Geschäftsführerstellung der Kläger zu 1 bis 3, was ohne ausdrückliche Bezeichnung als Sonderrecht oder entsprechende konkrete Anhaltspunkte im beurkundeten Text nicht einmal dann anzunehmen wäre, wenn sie dort namentlich zu Geschäftsführern bestellt worden wären, was nicht der Fall ist (vgl. BGH, Urteil vom 04.11.1968 - II ZR 63/67 -, NJW 1969, 131). Vielmehr regelt die Satzung allein die Zugangsvoraussetzungen zum Amt des Geschäftsführers und begründet erkennbar keine Zugangs- oder Teilhaberechte, entgegen der Auffassung der Kläger auch nicht - mangels bislang bestehender Altersgrenze oder freier Widerruflichkeit der Bestellung im Sinne des § 38 Abs. 1 GmbHG - in Form einer "Lebenszeitgarantie" für einmal in das Amt des Geschäftsführers gelangte Gesellschafter.

Ob im Gegensatz dazu der Grundsatzvertrag seinem Inhalt nach sämtlichen oder bestimmten Gesellschaftern, darunter insbesondere den Klägern zu 1 bis 3, unmittelbar Teilhaberechte an der Geschäftsführung vermitteln oder lediglich darauf gerichtete Stimmbindungen und Ansprüche auf Satzungsanpassung begründen sollte, kann bereits deshalb dahinstehen, weil der Grundsatzvertrag nicht einmal im Ansatz Erwähnung, geschweige denn eine Inbezugnahme in der Satzung findet und daher als Umstand außerhalb der Satzung nicht zu deren Auslegung herangezogen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 04.11.1968 - II ZR 63/67 -, NJW 1969, 131 m. w. N.).

Diese Annahme steht auch nicht im Widerspruch zu der höchstrichterlichen Rechtsprechung, nach der die Möglichkeit bestehen soll, rein schuldrechtlich vereinbarte Stimmbindungen auf Gesellschaftsebene im Wege der Anfechtungsklage durchzusetzen, wenn im Zeitpunkt der Beschlussfassung sämtliche Gesellschafter an sie gebunden gewesen sind. Denn dies ist - entgegen der Ansicht der Kläger ("satzungsgleiche Wirkung") - nicht das Ergebnis einer Anerkennung solcher Nebenabreden als Satzungsbestandteil oder Auslegungshilfe (vgl. etwa BGH, Urteil vom 27.10.1986 - II ZR 240/85 -, juris, Rdnr. 10 und 14: Geschäftsführerstellung "ohne Absicherung in der Satzung"). Vielmehr soll eine solche nur schuldrechtliche Bindung aus einer Nebenabrede die Anfechtbarkeit nur zum Zwecke der vereinfachten Durchsetzung und damit "aus anderen Gründen" rechtfertigen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 27.10.1986 - II ZR 240/85 -, juris, Rdnr. 15; Urteil vom 20.01.1983 - II ZR 243/81 -, ZIP 1983, 297: "[…] so ist diese Regelung - auch ohne Bestandteil der Satzung zu sein - zumindest solange zugleich als eine solche der Gesellschaft zu behandeln, als dieser nur die aus der Abrede Verpflichteten angehören. In diesem Falle besteht kein Grund, die vertragswidrig überstimmten Gesellschafter auf den umständlichen Weg einer Klage gegen die Mitgesellschafter zu verweisen, um durch deren Verurteilung zu einer gegenteiligen Stimmabgabe den Beschluß aus der Welt zu schaffen. […]").

Den Klägern zu 1 bis 3 steht entgegen ihrer insoweit geäußerten Ansicht als GmbH-Gesellschaftern auch kein relativ unentziehbares Mitgliedschaftsrecht auf lebenslange Geschäftsführung in der beklagten Gesellschaft zu, mithin ein Recht, das anders als ein Sonderrecht allen Gesellschaftern zukommt, das aber gleichwohl nicht entzogen werden kann, ohne dass die Gesellschafter zustimmen, und zwar auch dann nicht, wenn die Entziehung alle Gesellschafter gleichermaßen trifft (vgl. Noack, in; ders./Servatius/Haas, GmbHG, 23. Aufl. 2022, § 53, Rdnr. 35).

Das relativ unentziehbare Recht zur Geschäftsführung und Vertretung ist ein Recht der Mitgliedschaft in Personengesellschaften (vgl. § 114 Abs. 1 HGB a. F.; § 116 Abs. 1 HGB n. F.; § 709 BGB a. F.; § 715 Abs. 1 BGB n. F.). Auch die Überlegung, ein solches Mitgliedschaftsrecht könne für die Gesellschafter jedenfalls statutarisch zur Entstehung gelangt sein, greift im Streitfall nicht durch, weil es insofern - entsprechend den obigen Ausführungen zur Entstehung von Sonderrechten für einzelne Gesellschafter - einer ausdrücklichen "Geschäftsführer-auf-Lebenszeit"-Regelung für sämtliche Gesellschafter der beklagten Gesellschaft in der Satzung bedurft hätte, vergleichbar etwa derjenigen für die Gründungsgesellschafter Vorname2 und Vorname3 A in dem hier aus den oben erläuterten Gründen aber nicht heranzuziehenden Grundsatzvertrag. Ein solches (weitreichendes) "Lebenszeitrecht" kann dagegen nicht allein aus den vormaligen Satzungsregelungen über das Erfordernis eines wichtigen Grundes zur Abberufung der Geschäftsführer sowie aus dem Umstand einer vormals noch nicht geregelten Altersgrenze abgeleitet werden.

Die Beschlussfassungen verstoßen auch nicht gegen gesellschaftsrechtliche Treuepflichten gegenüber den Klägern zu 1 bis 3, weil diese im Zeitpunkt der Beschlussfassung Geschäftsführungsämter innehatten und konkret zu befürchten hätten, dass ihnen auf Grundlage der neuen Satzungsregeln und vor dem Hintergrund einer Lagerbildung unter den Gesellschaftern eine Abberufung durch die Gesellschaftermehrheit (bzw. dem Kläger zu 1 das sofortige Ende seiner Geschäftsführerstellung mit seinem damals bald bevorstehenden 70. Geburtstag) droht. Der Beschluss selbst betrifft nicht allein die Kläger zu 1 bis 3, sondern alle aktuell amtierenden sowie alle künftige Geschäftsführer.

Auch den Kläger zu 1 trifft der Beschluss nicht über Gebühr hart. Er hatte ab Beschlussfassung bis zu seinem 70. Geburtstag am 27. April 2024 noch ca. eineinhalb Jahre Zeit, sich auf sein Ausscheiden vorzubereiten. Er trägt auch nicht vor, auf ein etwaiges Geschäftsführergehalt zur Existenzsicherung angewiesen zu sein, das heißt aus Altersversorgung und Gewinnrecht einen angemessenen Lebensunterhalt nicht bestreiten zu können (in diesem Sinne etwa auch OLG Celle, Urteil vom 21.02.2024 - 9 U 48/23 -, Entscheidungsumdruck, S. 19).

Ob eine in Zukunft gegebenenfalls erfolgende Abberufung von Geschäftsführern mit Dreiviertelmehrheit ohne einen der in der ursprünglichen Satzung geregelten wichtigen Gründe im konkreten Fall treuwidrig wäre, ist zudem nicht im Rahmen der Beschlussmängelklage zu prüfen. Auch im Fall der freien Abberufbarkeit eines Geschäftsführers entsprechend der gesetzlichen Grundregel des § 38 Abs. 1 GmbHG ist diese jedenfalls nicht willkürlich möglich und bedarf gegebenenfalls sogar sachlicher Gründe (vgl. Stephan/Tieves, in: Münchener Kommentar zum GmbHG, 4. Aufl. 2023, § 38, Rdnr. 8, 19 ff. m. w. N.).

cc) Der Beschluss über die Altersgrenze für Geschäftsführer ist schließlich auch nicht deshalb anfechtbar, weil er gegen den im Gesellschaftsrecht geltenden Grundsatz der Gleichbehandlung oder gegen Vorschriften des AGG verstoßen würde:

Der Grundsatz der Gleichbehandlung im Gesellschaftsrecht verbietet lediglich eine willkürliche, sachlich nicht gerechtfertigte unterschiedliche Behandlung der Gesellschafter (vgl. etwa BGH, Urteil vom 16.12.1991 - II ZR 58/91 -, BGHZ 116, 359). Der Beschluss über die Altersbegrenzung, aber auch über die freie Widerruflichkeit der Geschäftsführerbestellung verletzt diesen Grundsatz jedoch nicht - wie die Kläger meinen - deshalb, weil den Gründungsgesellschaftern Vorname2 und Vorname3 A unentziehbare und zeitlich unbegrenzte Sonderrechte im Sinne des § 35 BGB auf eine Geschäftsführerstellung in der Beklagten zugestanden hätten. Diese Annahme dürfte bereits mangels entsprechender Regelung zugunsten der heutigen "Altgeneration" (Vorname7 und Vorname4 A, Vorname9 B und Vorname10 C) in der Satzung der Beklagten fehlgehen. Unabhängig davon würde es der Gleichbehandlungsgrundsatz, der nur die gleiche Behandlung gleicher Sachverhalte gebietet, auch bei ursprünglicher Begründung entsprechender Sonderrechte für die Gründungsgesellschafter in der Vergangenheit nicht erfordern, für alle Zeit gegenüber sämtlichen erst später durch Erbschaft oder Schenkung hinzugetretenen und noch hinzutretenden Gesellschaftern - wie hier geltend gemacht - jede Maßnahme zu unterlassen, die abseits eng begrenzter Abberufungstatbestände zu einer vorzeitigen Beendigung der einmal innegehabten, aber zu keiner Zeit mit einem "Lebenszeitversprechen" versehenen Geschäftsführerstellung führen können.

Soweit die Kläger anführen, andere - vormalige - Geschäftsführer hätten sich in der Vergangenheit bereits mit Erfolg auf ein lebenslanges Recht auf eine Geschäftsführerstellung berufen, legen die Kläger bereits nicht dar, um welche Personen es sich abseits der Gründungsgesellschafter gehandelt haben sollte. Allerdings wäre selbst hieraus nicht abzuleiten, dass eine Altersgrenze für die Zukunft nicht eingeführt werden dürfte.

Der Beschluss über die Altersgrenze verstößt schließlich auch nicht gegen Regelungen des AGG. Zwar ist über den Wortlaut des § 6 Abs. 3 AGG hinaus auch im dem hier gegebenen Fall einer Entlassungsbedingung in Form der Beendigung einer Organstellung bei Erreichen einer Altersgrenze der sachliche Anwendungsbereich des AGG eröffnet (§§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG: Entlassungsbedingungen bei Arbeitnehmern), insbesondere mit Blick auf die von der konkreten Regelung gleichsam erfassten Fremdgeschäftsführer (vgl. BGH, Urteil vom 23.04.2012 - II ZR 163/10 -, BGHZ 193, 110, Rdnr. 19; Urteil vom 26.03.2019 - II ZR 244/17 -, BGHZ 221, 325, Rdnr. 30 ff.).

Es unterliegt jedoch keinem Zweifel, dass eine Altersgrenze bei 70 Jahren schon mit Blick auf § 10 Satz 3 Nr. 5 AGG (Beendigung ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt, zu dem der Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann) zulässig ist. Die Privatautonomie der Kapitalgesellschaft kann durch das AGG nur in dem Umfang beschränkt sein, in welchem eine unsachliche Diskriminierung in Betracht kommt, was aber jedenfalls dann nicht der Fall ist, wenn die Gesellschaft für ihre Geschäftsführer ein Höchstalter ansetzt, welches noch oberhalb der gesetzlichen Altersgrenze im Sozialversicherungsbereich liegt (in diesem Sinne etwa auch OLG Celle, Urteil vom 21.02.2024 - 9 U 48/23 -, Entscheidungsumdruck, S. 21; Altmeppen, GmbHG, 11. Aufl. 2023, § 6, Rdnr. 65).

Für eine unsachliche Diskriminierung sprechen die Umstände zudem auch deshalb nicht, weil sämtliche Gesellschafter als amtierende oder potentielle Geschäftsführer gleichermaßen von der Satzungsänderung betroffen sind und es sich mithin erkennbar um eine generelle Entscheidung über die Altersstruktur in der Beklagten handelt, konkret eine Verjüngung spiegelbildlich zu dem im Familienunternehmen bereits im Jahr 2014 eingeleiteten Generationenwechsel. Dass diese Regelung etwa eineinhalb Jahre nach Fassung der angegriffenen Beschlüsse zunächst den Kläger zu 1 getroffen hat, kann dabei nicht mit Erfolg als Merkmal einer diskriminierenden Entscheidung der Gesellschaftermehrheit gegen ihn ins Feld geführt werden, da sich auch unter den zustimmenden Gesellschaftern solche befinden, welche die Altersgrenze bereits erreicht haben (Vorname10 C) oder alsbald erreichen werden (Vorname9 B, Vorname4 A).

Ebenso wenig ist der Beschluss über die Altersgrenze zugleich als Zugangsbeschränkung (und nicht nur als Entlassungsbedingung) an dem AGG zu messen. Eine insoweit zu überprüfende Zugangsbeschränkung wäre erst dann gegeben, wenn die Bestellung eines Geschäftsführers der beklagten Gesellschaft aufgrund der Befristung endete, die Stelle neu besetzt werden sollte und sich der aus seinem Anstellungsverhältnis und seinem Amt ausgeschiedene Geschäftsführer - im Hinblick auf die Altersgrenze erfolglos - erneut um die Stelle des Geschäftsführers bewürbe (vgl. BGH, Urteil vom 23.04.2012 - II ZR 163/10 -, BGHZ 193, 110, Rdnr. 20). Um einen solchen Fall geht es hier indes schon deswegen nicht, weil zum Zeitpunkt der Beschlussfassung keiner der Klägerinnen und Kläger bereits das 70. Lebensjahr vollendet hatte.

2. Die nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze beider Seiten vom 11. Juli 2024 geben keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.

Soweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat einen "Schriftsatznachlass von drei Wochen" beantragt haben, "um zu den Darlegungen des Gerichtes vortragen zu können", war dem nicht zu entsprechen. Eine prozessuale Grundlage für einen derartigen Schriftsatznachlass gibt es nicht. Insbesondere liegen weder die Voraussetzungen der §§ 525 Satz 1, 283 ZPO vor noch hat der Senat in der mündlichen Verhandlungen Hinweise im Sinne der §§ 525 Satz 1, 139 ZPO erteilt, sondern lediglich die Parteien über seine vorläufige Auffassung von der Sach- und Rechtslage in Kenntnis gesetzt.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.

4. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in den §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 711 ZPO.

5. Die Revision ist nicht zuzulassen.

Der Sache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu. Sie wirft keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen auf. Es handelt sich vielmehr um eine von den tatsächlichen Besonderheiten des Einzelfalls geprägte Sache.

Die Zulassung der Revision ist im Streitfall auch nicht zur "Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung" (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) erforderlich. Dieser Zulassungsgrund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Berufungsgericht von einer Entscheidung eines höherrangigen Gerichts, namentlich des Bundesgerichtshofes, abweicht. Eine Abweichung in diesem Sinne liegt dann vor, wenn das Berufungsgericht ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, also einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit dem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten Rechtssatz nicht deckt (vgl. BGH, Beschluss vom 04.07.2002 - V ZR 75/02 -, NJW 2002, 2295; Beschluss vom 27.03.2003 - V ZR 291/02 -, NJW 2003, 1943, 1945; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 31.10.2013 - 15 U 127/13 -, juris). Eine so verstandene Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes findet im Streitfall nicht statt.


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