Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 12 U 87/79

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19. April 1979 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 2 0 281/78 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 16.779,95 DM nebst 4 % Zinsen von 1.100,-- DM seit dem 29.5.1978 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen, soweit über sie nicht durch Ergänzungsurteil vom 2.7.1979 entschieden worden ist.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 7/12 und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 5/12.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung von 22.000,-- DM abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung gegen ihn durch Sicherheitsleistung von 4.200,--- DM abwenden, sofern die Beklagten nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch in Form einer selbst­schuldnerischen Bürgschaft einer westdeutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.

Die Revision wird zugelassen.


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