Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 5 U 46/12

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 23. Februar 2012 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 14 O 245/11 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die Mitgliedschaft des Klägers in dem Vielfliegerprogramm N der Beklagten nicht beendet worden ist, sondern fortbesteht.

Es wird festgestellt, dass dem Kläger der Status eines I Members nicht wirksam entzogen worden ist, sondern fortbesteht.

Es wird festgestellt, dass der Kläger berechtigt ist, Meilen des Vielfliegerprogramms N der Beklagten an Dritte zu übertragen.

Es wird festgestellt, dass der Kläger berechtigt ist, Prämiendokumente an Personen zu übertragen, mit denen er nicht durch eine gegenseitige Beziehung verbunden ist.

Es wird festgestellt, dass der Kläger berechtigt ist, Prämiendokumente zu verkaufen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.


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