Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 23 U 1/13
Tenor
Auf die Berufung der Antragsteller wird das Urteil des Landwirtschaftsgerichts Grevenbroich vom 21.11.2012, Az. 4 Lw 7/12, abgeändert und der Antragsgegner unter Abänderung des Versäumnisurteils vom 13.6.2012 verurteilt, der Rückübereignung und Rückübertragung des im Grundbuch des Amtsgerichts Mönchengladbach von I, Blatt 0xx4 verzeichneten Grundbesitzes
Flur x Nr.xx, Landwirtschaftsfläche, groß 316,43 Ar, Cstraße,
Landwirtschaftsfläche, groß 2,277,77 Ar,
Waldfläche, groß 78,64 Ar, L,
Flur x Nr.xx, Landwirtschaftsfläche, groß 55,70 Ar, Tweg,
Flur x Nr.xx, Gebäude- und Freifläche, groß 14,59 Ar,
Landwirtschaftsfläche, groß 63,13 Ar, S 00,
Flur x Nr.xx, Ackerland, groß 142,16 Ar, Tweg,
Flur x Nr.xx, Landwirtschaftsfläche, groß 6,83 Ar,
Verkehrsfläche, groß 2,60 Ar, T2acker,
Flur x Nr.xx, Landwirtschaftsfläche, groß 208,69 Ar, Tweg,
Flur x, Nr.xx, Gebäude- und Freifläche, groß 111,97 Ar,
Landwirtschaftsfläche, groß 375,92 Ar, S 1,
sowie des im Grundbuch des Amtsgerichts Viersen von W Blatt 4xx bezeichneten Grundbesitzes
Flur xxx Nr.xx, Waldfläche, groß 31,55 Ar, Am S,
Flur xxx Nr. xx, Ackerland, Grünland, groß 271,97 Ar, Am S,
nebst dem gesamten lebenden und toten Inventar, Vorräten, aufstehender Feldfrucht sowie dem sonstigen Hofzubehör gem. § 3 HöfeO an den Kläger zuzustimmen und die Eintragung des Eigentumswechsels in das Grundbuch zu bewilligen.
Die Hilfswiderklage des Antragsgegners wird abgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller; hiervon ausgenommen sind lediglich die durch die Säumnis der Antragsteller in erster Instanz entstandenen Kosten, die diese selbst zu tragen haben.
Der Beschluss ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegner kann die Vollstreckung durch die Antragsteller gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1
Gründe:
2I.
3Die Antragsteller verlangen vom Antragsgegner, ihrem Sohn, die Rückübertragung landwirtschaftlicher Flächen, die sie mit Hofübergabevertrag vom 27.11.2003 (GA Bl.5-24) auf ihn übertragen haben.
4Ursprünglich haben die Antragsteller ihr Rückübertragungsbegehren auf einen Zahlungsverzug des Antragsgegners mit den in § 3 I.1. des Hofübergabevertrages vereinbarten Zahlungen für August, September und Oktober 2011 gestützt. Mit Schriftsatz vom 28.3.2012 wurde eine Nachzahlung am 24.10.2011 eingeräumt, nunmehr jedoch ein Rückstand für November 2011 geltend gemacht. In der mündlichen Verhandlung vom 13.6.2012 hat der Antragstellervertreter Rückstände für November 2011 sowie Mai und Juni 2012 angemahnt. Nachdem er dennoch keinen Sachantrag gestellt hat, hat das Landwirtschaftsgericht klageabweisendes Versäumnisurteil erlassen, das dem Antragstellervertreter am 9.7.2012 zugestellt wurde. Dagegen ist mit Schriftsatz vom 20.7.2012, am selben Tage bei Gericht eingegangen, Einspruch eingelegt worden unter Hinweis darauf, dass zwar am 15.6.2012 weitere 1.500 € gezahlt worden seien, immer noch aber ein Rückstand für die Monate Juni 2011, Februar 2012 und April 2012 bestehe. Aufgrund dieser Rückstände ist mit Schreiben vom 15.6.2012 erneut Rückübertragung des Hofes begehrt worden, woraufhin am 29.6. und 30.6.2012 je 1.500 € in bar gezahlt wurden. Da aus Sicht der Antragsteller weiterhin die Beträge für Juni 2011 und Februar 2012 offen waren, ist mit Schreiben vom 4.7.2012 erneut Rückübertragung des Hofes verlangt worden, woraufhin der Antragsgegner am 13.7.2012 weitere 3.000 € zahlte. Über den Einspruch gegen das Versäumnisurteil hat das Landwirtschaftsgericht unter dem 31.10.2012 mündlich verhandelt und Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt auf den 21.11.2012. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
5Das Landwirtschaftsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil, das im Original vom Vorsitzenden des Landwirtschaftsgerichts unterzeichnet und beiden Parteien zugestellt worden ist, abgewiesen. Die Klage, auf die gem. § 48 LwVG die allgemeinen Verfahrensregeln anwendbar seien, sei unbegründet (UA S.4). Die Rückübertragung setze nach der Regelung im Hofübergabevertrag einen Verzug mit zwei Monatsraten voraus. Verzug setze jeweils eine Mahnung nach Fälligkeit voraus (UA S.4). Unstreitig seien jedoch alle angemahnten Beträge alsbald nach Mahnung beglichen worden (UA S.5). Bei der gebotenen wertenden Betrachtung aller Umstände ergebe sich, dass nach Mahnung eine Frist zur Zahlung von einem Monat als angemessen angesehen werden müsse; diese sei jeweils eingehalten (UA S.5 f.). Nichts anderes ergebe sich aus erstmals mit Schriftsatz vom 9.11.2012 geltend gemachtem Fehlverhalten des Antragsgegners, da dieses den geltend gemachten Rückübertragungsanspruch nicht rechtfertigen könne (UA S.6). Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
6Mit ihrer Berufung wenden sich die Antragsteller gegen das Urteil des Landwirtschaftsgerichts. § 48 LwVG sei entgegen der Ansicht des Landwirtschaftsgerichts nicht anwendbar, da es sich nicht um einen Rechtsstreit über einen Landpachtvertrag handele; daher habe es der Unterschriften auch der ehrenamtlichen Richter bedurft. § 3 VI Nr.1 des Hofübergabevertrages nehme Bezug auf § 3 I 1 des Hofübergabevertrages, in dem ausdrücklich - und nicht nur nach dem Zusammenhang – von monatlich zu erbringenden Zahlungen die Rede sei. Unstreitig habe der Antragsgegner mehrere Zahlungen nicht fristgerecht erbracht. Daneben habe es einer gesonderten Mahnung entgegen der Ansicht des Landwirtschaftsgerichts für den Verzugsbeginn nicht mehr bedurft; vielmehr sei Verzug gem. § 286 Abs.2 Nr.1 BGB jeweils ohne weiteres mit Ablauf der jeweiligen Monate, für die die Zahlungen zu erbringen gewesen seien, eingetreten. Einer besonderen Warnung habe es daneben auch zur Geltendmachung des Rückabwicklungsverlangens nicht mehr bedurft; ungeachtet dessen habe es auch schon zuvor Mahnungen bezüglich rückständiger Beträge gegeben. Auf das angebliche Erfordernis eines Zeitablaufs zwischen Mahnung und Rückabwicklungsverlangen von einem Monat habe das Landwirtschaftsgericht vor Erlass der Entscheidung nicht hingewiesen. Vor dem Rückabwicklungsverlangen habe es keine Diskussionen über eine etwaige Reduzierung der Zahlungen auf das Altenteil gegeben; keinesfalls habe der Antragsgegner darauf vertrauen dürfen, dass sich die Antragsteller hierauf einlassen würden. Die Feststellung des Landwirtschaftsgerichts, alle rückständigen Zahlungen seien erbracht, sei falsch, denn jedenfalls stünden noch Zinsen und Kosten aus. Im Übrigen werde auf den erstinstanzlichen Vortrag Bezug genommen.
7Die Antragsteller beantragen,
8wie erkannt.
9Der Antragsgegner beantragt,
10die Berufung der Antragsteller zurückzuweisen.
11Im Wege der Hilfswiderklage beantragt der Antragsgegner für den Fall, dass das Gericht der Klage stattgibt,
12die Antragsteller zu verurteilen, an ihn Zug um Zug gegen Zustimmung zur Rückübertragung des Grundstücks an den Antragsgegner einen Betrag von 400.934,93 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5% aus einer Summe von 36.260,78 € vom 1.7.2004 bis Rechtshängigkeit, von 37.110,89 € vom 1.7.2005 bis Rechtshängigkeit, von 48.060,40 € vom 1.7.2006 bis Rechtshängigkeit, von 49.880,04 € vom 1.7.2007 bis Rechtshängigkeit von 38.703,94 € vom 1.7.2008 bis Rechtshängigkeit, von 16.396,29 € vom 1.1.2009 bis Rechtshängigkeit, von 44.459,40 € vom 1.1.2010 bis Rechtshängigkeit, von 42.913,08 € vom 1.1.2011 bis Rechtshängigkeit, von 36.800 € vom 1.1.2012 bis Rechtshängigkeit, von 39.150,11 € vom 1.1.2013 bis Rechtshängigkeit sowie fünf Prozentpunkte über Basiszinssatz aus dem Betrag von 400.934,93 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
13die Antragsteller zu verurteilen, den Antragsgegner Zug gegen Zustimmung zur Rückübertragung des Grundstücks von den Darlehensverbindlichkeiten bei der W2 N, Darlehens-Nr. 10xxxxx26 (aus dem Jahr 2007) und Darlehens-Nr. 10xxxxx34 (aus dem Jahr 2009) zu befreien, sowie,
14festzustellen, dass die Antragsteller verpflichtet sind, dem Antragsgegner alle weiteren Schäden ersetzen müssen, die dieser aus dem Hofübergabevertrag erleidet.
15Der Antragsgegner verteidigt zunächst das erstinstanzliche Urteil. Eine Unterschrift der ehrenamtlichen Richter sei nicht erforderlich gewesen. Auch wenn das Landwirtschaftsgericht gem. § 38 FamFG durch Beschluss hätte entscheiden müssen, seien die Antragsteller durch eine Entscheidung durch Urteil nicht beschwert. Die Rückübertragungsklausel sei wegen Verstoßes gegen Art.15 § 7 AGBGB NRW gem. § 307 BGB unwirksam, wenn nicht sogar sittenwidrig. Außerdem setze Verzug Nichtleistung innerhalb angemessener Frist nach Mahnung voraus; daran fehle es. Eine Bestimmung der Leistungszeit nach dem Kalender liege nicht vor. Im Übrigen sei eine etwaige Forderung der Antragsteller auch nicht fällig, weil der Arglisteinwand entgegenstehe, nachdem der Hof zu keiner Zeit in der Lage gewesen sei, die Altenteilslasten zu tragen. Schließlich verstoße das Rückübertragungsverlangen gegen Treu und Glauben. Hinsichtlich der einzelnen Rückstände und Zahlungen sei stets erkennbar gewesen, dass der Antragsgegner leistungswillig gewesen sei; hinsichtlich der Zahlung für Juni 2011 bestehe weiterhin der Verdacht einer Doppelzahlung. Die Mahnung habe jeweils vor der Geltendmachung des Rückübertragungsverlangens ausgesprochen werden müssen; daran fehle es. Im Übrigen sei das Rückübertragungsverlangen auch deshalb nicht gerechtfertigt, weil der Hofübergabevertrag insgesamt unwirksam sei. Es gehe bei Hofübergabeverträgen nicht um eine formaljuristische Lösung; zu beachten sei, dass im Höferecht der Grundsatz gelte, dass der Hof auch dem Eigentümer nur auf Zeit überlassen und von ihm jedenfalls im Regelfall an die nächste Generation weiterzugeben sei. AGB-Recht sei anwendbar, denn der Vertrag sei jedenfalls im Hinblick auf die hier streitgegenständliche Rückübertragungsverpflichtung kein erbrechtlicher, sondern stehe auch insgesamt eher einem Kaufvertrag gleich. Die Interessen der Antragsteller seien schon dadurch hinlänglich gewahrt, dass sie ihre Ansprüche aus dem Altenteilsrecht im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen könnten. Folge man dem nicht, so sei von sittenwidriger Knebelung auszugehen, weil die Altenteilslast jedenfalls unter Berücksichtigung des Wohn- und Entnahmerechts überhöht sei, weil der Antragsgegner durch die vertragliche Gestaltung der Möglichkeit beraubt sei, den Hof eigenständig zu bewirtschaften, weil bei Vorversterben des Antragsgegners der Rückfall des Hofes an die Antragsteller vorgesehen sei, und der Antragsgegner überdies auf seinen Pflichtteil habe verzichten müssen. Der Hof sei schon zu Zeiten der Bewirtschaftung durch die Antragsteller defizitär und damit nicht in der Lage gewesen, das festgesetzte Altenteil überhaupt zu erwirtschaften, was die Antragsteller folglich bei Abschluss des Übergabevertrages auch gewusst hätten; dies ergebe sich auch schon aus den vorgelegten Bilanzen. Dem Antragsgegner hingegen sei dieser Umstand bis zur Übergabe nicht bekannt geworden, weil er zwar in das operative Geschäft, nicht aber kaufmännisch eingebunden gewesen sei. Wirtschaftlich habe es sich nicht um eine Hofübergabe gehandelt, vielmehr sei der Antragsgegner praktisch Angestellter der Antragsteller geblieben; von unternehmerischer Tätigkeit könne bei dem vereinbarten Erfordernis der Abstimmung von Entscheidungen mit den Antragstellern nicht die Rede sein. Dies zeige sich insbesondere daran, dass die Antragsteller etwa 2004 den wirtschaftlich sinnvollen Verkauf einer Immobilie verhindert hätten, und 2007 die Eintragung einer Baulast zugunsten eines Investors, die zu Betriebseinnahmen von 7.000 € geführt hätte. Schon zu dieser Zeit sei die schlechte Ertragslage ständig Thema zwischen den Beteiligten gewesen. Seiner unternehmerischen Handlungsfreiheit sei der Antragsgegner durch den Vertrag vollständig beraubt, wobei es eine unabhängige Beratung des Antragsgegners vor Vertragsschluss nicht gegeben habe. Rechtsfolge der Nichtigkeit des Vertrages könne dann aber nicht sein, dass die Antragsteller für ihr sittenwidriges Handeln noch belohnt würden. Daher komme nicht in Betracht, dass die Antragsteller den Hof, der ca. 2 Mio. € wert sei, gegebenenfalls Zug-um-Zug gegen Erstattung der Altenteilszahlungen, Freistellung von Verbindlichkeiten und Zahlung eines Betrages von über 400.000 € zurückerhielten. Dies ergebe sich sowohl aus § 814 S.2 BGB als auch aus § 817 S.2 BGB, wonach Rückforderungsansprüche der Antragsteller bei Bejahung der Nichtigkeit des Vertrages ausgeschlossen seien. Denkbar sei auch die Annahme einer Teilnichtigkeit nur der Rückübertragungsklausel, wenn man im Wege der Vertragsauslegung dazu gelange, dass der Vertrag auch ohne diese Klausel gewollt gewesen sei. Hilfsweise, für den Fall, dass der Senat einen Rückforderungsanspruch bejahe, werde Hilfswiderklage erhoben. Dem Antragsteller stünden bei bereicherungsrechtlicher Rückabwicklung Gegenansprüche auf Rückzahlung der gezahlten Altenteilslasten (160.000 €), auf Erstattung des Wertes des Wohnrechts (109.800 €), auf Erstattung von Nebenkostenzahlungen (68.342,55 €), auf Erstattung von Entnahmen (15.000 €), sowie auf Schadensersatz wegen betrieblicher Aufwendungen (130.435,13 €, einschließlich Darlehensverbindlichkeiten) zu. In jedem Fall sei die Rechtsbeschwerde zuzulassen, um die Anwendung des § 310 BGB auf Hofübergabeverträge klären zu lassen. Entsprechendes gelte für die Zulässigkeit einer vertraglichen Abweichung von landesgesetzlichen Vorgaben über das Leistungsstörungsrecht, die Anwendbarkeit des § 138 BGB auf Hofübergabeverträge, wenn dem Übergeber bekannt ist, dass das Altenteil nicht erwirtschaftet werden kann, für die Frage der Anwendbarkeit des § 139 BGB auf eine Rückübertragungsregelung, für die Anwendbarkeit des § 817 S.2 BGB und des § 242 BGB. Bis heute seien alle Ansprüche der Antragsteller auf Zahlung der Altenteilslast befriedigt worden, wobei allerdings die gutachterlich vorgenommene Reduzierung berücksichtigt worden sei.
16Die Antragsteller beantragen,
17die Hilfswiderklage abzuweisen.
18Die Regelungen im Hofübergabevertrag seien als üblich und angemessen zu bewerten und deshalb wirksam. Es gebe kein Veräußerungsverbot zu Lasten des Eigentümers und zu Gunsten der Abkömmlinge, so dass alle entsprechenden Erwägungen des Antragsgegners fehl gingen. Der Antragsgegner habe zwischenzeitlich auch mit Zustimmung der Antragsteller ca. 10% der landwirtschaftlichen Flächen des Hofes verkaufen können. Die Antragsteller seien 2003 nicht verpflichtet gewesen, den Hof zu übertragen. Die vom Antragsgegner übernommenen Lasten seien zum Einen kein Ausgleich für die Übertragung der Substanz, zum Anderen könnten sie problemlos aus den mitübertragenen Mieteinnahmen finanziert werden, so dass dem Antragsgegner die landwirtschaftlichen Einnahmen zum eigenen Lebensunterhalt verblieben. Der Antragsgegner sei vor Abschluss des Hofübergabevertrages von der Landwirtschaftskammer fachkundig beraten worden, die auch keine Einwendungen erhoben habe. Der Vertrag enthalte keine sittenwidrige Knebelung. Die wirtschaftliche Lage des Hofes, der keinesfalls defizitär gewesen sei, sei dem Antragsgegner bei Übernahme aus eigener Anschauung bekannt gewesen. Erstmals 2009 habe der Antragsgegner darauf hingewiesen, dass es einen angeblich nicht gedeckten Finanzbedarf gebe, woraufhin die Antragsteller auch – im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs – der Veräußerung einer Teilfläche zugestimmt hätten. Eine Verweigerung wirtschaftlich gebotener Maßnahmen durch die Antragsteller habe es nicht gegeben. Die 2004 beabsichtigte Veräußerung des Mehrfamilienhauses sei kein gutes Geschäft und die Finanzierung der – unter Denkmalschutzgesichtspunkten bedenklichen – Solaranlage auch ohne Verkauf möglich gewesen, wobei zu berücksichtigen sei, dass das Mehrfamilienhaus überhaupt nicht mit hätte übertragen werden müssen, weil es für den Hof nicht erforderlich gewesen sei. Hinsichtlich der Baulast sei festzuhalten, dass es damals kein Angebot des Investors zur Übernahme ggf. den Hof treffender Kosten gegeben habe. Wie sich aus dem zwischenzeitlich eingeholten Gutachten Mager ergebe, sei der Hof auch jetzt nicht defizitär; der Antragsgegner bewirtschafte den Hof allerdings nicht sachgerecht. Gehe man von Sittenwidrigkeit des Vertrages aus, so sei der Antrag der Antragsteller ohne weiteres begründet. Die Rückabwicklung weiterer Regelungen aus dem Vertrag zu betreiben, bleibe dem Antragsteller dann unbenommen. Mangels sittenwidrigen Handelns der Antragsteller lägen die Ausführungen des Antragsgegners zu angeblichen Kondiktionssperren neben der Sache. Zu berücksichtigen seien ggf. auch die vom Beklagten gezogenen Nutzungen und Entnahmen sowie von ihm verursachte Schäden. Zahlungsansprüche, die Gegenstand der Hilfswiderklage seien, würden im Übrigen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht bestritten. Seit Juli 2013 leiste der Antragsgegner erneut keine Zahlungen auf das den Antragstellern zustehende Altenteil.
19Die Akten des Verfahrens AG Grevenbroich, 4 Lw 103/10, lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Senat.
20II.
21Die zulässige, insbesondere statthafte Berufung der Antragsteller gegen das Urteil des Landwirtschaftsgerichts Grevenbroich vom 21.11.2012 hat Erfolg. Ihnen steht der geltend gemachte Rückübertragungsanspruch zu, wobei durch Beschluss zu entscheiden ist, weil die Entscheidung ein Verfahren aufgrund der Vorschriften über das Anerbenrecht im Sinne des § 1 Nr.5 LwVG betrifft. Die im zweiten Rechtszug erhobene Hilfswiderklage des Antragsgegners ist zulässig, aber unbegründet.
221.
23Die Berufung der Antragsgegner ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das angefochtene Urteil ist nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung (auch) mit der Berufung anfechtbar, obwohl die angefochtene Entscheidung statt durch Urteil durch Beschluss hätte ergehen müssen (dazu zu a.), und obwohl ein Verkündungsprotokoll für das auf die mündliche Verhandlung vom 31.10.2012 hin ergangene Urteil fehlt (dazu zu b.).
24a.
25Nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung darf die Wahl der falschen Verfahrensart durch das Gericht nicht zu Lasten der Parteien gehen. Deshalb ist sowohl das Rechtsmittel gegeben, das der erkennbar gewordenen Entscheidungsart entspricht, wie dasjenige, das der Entscheidung entspricht, für die die Voraussetzungen gegeben waren (BGH, Beschl. v. 19.7.1991, LwZR 3/90, BGHZ 115, 162 ff., juris Rn7). Hiernach waren die Antragsteller berechtigt, gegen die in Form eines Urteils ergangene Entscheidung das hierfür vorgesehene Rechtsmittel der Berufung einzulegen, auch wenn das Landwirtschaftsgericht richtigerweise durch Beschluss hätte entscheiden müssen, gegen den sodann das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde eröffnet gewesen wäre. Dass die angefochtene Entscheidung in Form eines Beschlusses hätte ergehen müssen, ergibt sich daraus, dass es sich vorliegend um ein Verfahren im Sinne des § 1 Nr.5 LwVG handelt, für das die Landwirtschaftsgerichte zuständig sind, und in dem gem. §§ 9, 22 LwVG durch einen mit der sofortigen Beschwerde anfechtbaren Beschluss und nicht durch mit der Berufung anfechtbares Urteil entschieden wird. Entgegen der Ansicht des Landwirtschaftsgerichts handelt es sich vorliegend nicht um ein Verfahren, das sich gem. § 48 LwVG nach ZPO-Grundsätzen richtet. § 48 LwVG bezieht sich nur auf Streitigkeiten im Sinne des § 1 Abs.1 Nr.1a LwVG, mithin solche, die Landpachtverträge betreffen. Darum geht es hier nicht. Hier ist vielmehr ein Anspruch auf Rückübertragung eines Hofes nach Abschluss eines Hofübergabevertrages streitgegenständlich, dessen Geltendmachung der Regelung des § 1 Nr.5 LwVG unterfällt (vgl. OLG Hamm, AUR 2003, 127, juris Orientierungssatz), die von ihrem Anwendungsbereich her § 18 HöfeO entspricht (vgl. Wöhrmann, Das Landwirtschaftserbrecht, 10. Aufl., § 18 HöfeO Rn11), wonach ausdrücklich auch Streitigkeiten über Abmachungen der Beteiligten in Zusammenhang mit der Anwendung der HöfeO erfasst sind, wozu insbesondere auch Hofübergabeverträge zählen (Wöhrmann, aaO., § 18 HöfeO Rn13). Deshalb sind hier die Vorschriften des FamFG anwendbar, § 9 LwVG, mit der Folge, dass das Landwirtschaftsgericht nicht durch Urteil hätte entscheiden dürfen, §§ 9 LwVG, 38 Abs.1 FamFG.
26b.
27Das Fehlen eines Verkündungsprotokolls für das angefochtene Urteil steht der Zulässigkeit der Berufung nicht entgegen, denn auch gegen ein nicht verkündetes – hier zu Recht nur vom Vorsitzenden unterzeichnetes (vgl. BGH, RdL 2014, 107 ff., juris LS1, Rn15) - Urteil findet die Berufung statt (BGH MDR 1995, 89, juris Rn5).
282.
29Unbeschadet der Statthaftigkeit der eingelegten Berufung hat der Senat durch Beschluss zu entscheiden, denn das weitere Verfahren richtet sich auch bei Anwendung des Meistbegünstigungsgrundsatzes nach den Regeln, die bei richtiger Entscheidung durch die Vorinstanz und dem danach gegebenen Rechtsmittel gelten würden (vgl. BGH, Beschl. v. 19.7.1991, LwZR 3/90, BGHZ 115, 162 ff., 165).
303.
31Das Rechtsmittel der Antragsteller hat Erfolg, denn der auf Rückübertragung des mit Hofübergabevertrag vom 27.11.2003 übertragenen Hofes gerichtete Antrag der Antragsteller ist zulässig und begründet.
32a.
33Dem Erfolg des Antrags steht nicht eine von Amts wegen zu prüfende Unzulässigkeit des Einspruchs gegen das in erster Instanz ergangene klageabweisende Versäumnisurteil entgegen, denn die Antragsteller haben gegen dieses ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 9.7.2012 zugestellte Versäumnisurteil mit am 20.7.2012 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz form- und fristgerecht Einspruch eingelegt.
34b.
35Der Senat ist auch nicht beschränkt auf die Aufhebung der den Parteien zugegangenen Entscheidung nebst Zurückverweisung der Sache an das erstinstanzliche Gericht zwecks Beendigung eines dort noch nicht abgeschlossenen Verfahrens. Eine derartige Handhabung ist nur dann geboten, wenn es sich bei der angefochtenen Entscheidung um ein sog. „Scheinurteil“ handelt (vgl. BGH, MDR 1995, 89, juris Rn7). Darum geht es hier nicht. Wird ein § 310 Abs. 1 ZPO unterfallendes Urteil den Parteien „an Verkündungs Statt“ förmlich zugestellt, liegt kein Verstoß gegen unverzichtbare Formerfordernisse, sondern ein auf die Wahl der Verlautbarungsart beschränkter Verfahrensfehler vor (BGH, Urt. v. 12.03.2004 - V ZR 37/03 = NJW 2004, 2019, juris Rn10 m.w.N.; Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 310 Rn. 7). Erfolgt eine Zustellung dagegen bei irriger Annahme einer bereits erfolgten Verkündung, handelt es sich nur um einen Urteilsentwurf, der mit der Berufung allein zur Beseitigung des durch die Zustellung bewirkten Rechtsscheins durch Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zwecks Beendigung des noch nicht abgeschlossenen Verfahrens angegriffen werden kann (OLG München, Urt. v. 21.01.2011 - 10 U 3446/10 = NJW 2011, 689; Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 29. Aufl., vor § 300 Rn. 13f.). Hier war zwar ein Verkündungstermin bestimmt worden, dann aber nach Akteninhalt keine Verkündung erfolgt, sondern die Entscheidung den Beteiligten – offensichtlich an Verkündungs Statt - zugestellt worden. Auch wenn sich dem Akteninhalt nicht ohne weiteres entnehmen lässt, dass der zuständige Richter die Zustellung selbst verfügt hat (dazu vgl. BGH, NJW-RR 2012, 1359 ff., juris Rn14), muss doch nach den Umständen davon ausgegangen werden, dass er selbst das von ihm abgefasste und ordnungsgemäß unterzeichnete Urteil zum Zwecke der Zustellung in den Geschäftsgang gegeben hat. In einem solchen Fall ist die durch Zustellung des Urteils verlautbarte Entscheidung rechtlich existent und auch wirksam. Die Prozessordnung sieht die Bekanntmachung eines Urteils sowohl durch Verkündung als auch ersatzweise durch Zustellung der Urteilsformel vor. Die Gefahr, dass Urteile, deren Mängel äußerlich nicht zu erkennen sind, unter Umständen noch nach Jahren plötzlich als nicht existent angesehen werden könnten, wiegt ungleich schwerer als die mit der Anerkennung der Wirksamkeit einer solchen Entscheidung verbundenen Nachteile (BAG NJW 1966, 175, juris Rn48 ff.).
36c.
37Der Antrag der Antragsteller ist begründet, denn ihnen steht der geltend gemachte Rückübertragungsanspruch nach § 3 VI. 1. e) des Hofübergabevertrages wegen Verzugs des Antragsgegners mit der Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtung zur Zahlung der Reallast gem. § 3 I.1. des Hofübergabevertrages zu. Sowohl der Hofübergabevertrag als Ganzes als auch die Rückübertragungsklausel in § 3 VI.4. sind wirksam (dazu zu aa.) und die Voraussetzungen des vertraglichen Rückübertragungsanspruchs gegeben (dazu zu bb.), ohne dass die Geltendmachung des Anspruchs nach Treu und Glauben ausgeschlossen wäre (dazu zu cc.).
38aa.
39Sowohl der Hofübergabevertrag als Ganzes als auch die Rückübertragungsklausel in § 3 VI.4. des Hofübergabevertrages sind wirksam.
40(1)
41Die gem. § 17 Abs.3 HöfeO für die Wirksamkeit des Vertrages insgesamt erforderliche Genehmigung des Hofübergabevertrages durch das Landwirtschaftsgericht ist nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten erteilt worden.
42(2)
43Art.15 § 7 BGBAG NRW steht der Wirksamkeit der streitgegenständlichen Rückübertragungsklausel in § 3 VI.4. des Hofübergabevertrages nicht entgegen. Zwar knüpft die einschlägige Klausel abweichend von Art.15 § 7 BGBAG NRW an die Nichterfüllung der übernommenen Altenteilsverpflichtung einen Anspruch auf Rückübertragung des Hofes. Art.15 § 7 BGBAG NRW lässt aber abweichende Vereinbarungen ausdrücklich zu und ist nach allgemeinem Verständnis insoweit dispositiv (vgl. Staudinger-Albrecht, Art.96 EGBGB Rn41), wobei die höferechtliche Literatur entsprechende Klauseln zur Rückübertragung bei Nichterfüllung der Pflichten aus einem übernommenen Altenteil sogar ausdrücklich empfiehlt (vgl. nur Wöhrmann, Das Landwirtschaftserbrecht, 10. Aufl. 2012, § 17 HöfeO Rn76; Lange/Wulff-Lüdtke-Handjery, Höfeordnung, 9.Aufl., § 17 HöfeO Rn53). Vor diesem Hintergrund liegt auch die Annahme, die Klausel, die an eine – mehrfache und schuldhafte - Vertragsverletzung das Recht zur Rückabwicklung des Übergabevertrages knüpft, sei gem. § 138 BGB unwirksam, fern.
44(3)
45Die Nichtigkeit der vorliegenden Rückübertragungsklausel in § 3 VI.4. des Hofübergabevertrages ergibt sich auch nicht aus § 307 BGB.
46(3.1)
47§ 307 BGB ist vorliegend schon nicht anwendbar, weil die Bereichsausnahme des § 310 Abs.4 BGB eingreift, wonach die AGB-rechtlichen Vorschriften keine Anwendung finden auf Verträge auf dem Gebiet des Erbrechts. Um einen solchen handelt es sich hier, denn die Hofübergabe gem. § 17 HöfeO ist vorweggenommene Erbfolge. Der Bundesgerichtshof hat hervorgehoben, dass der Hofübergabevertrag gem. § 17 HöfeO eine doppelte Natur hat, indem er einerseits Rechtsgeschäft unter Lebenden, andererseits aber Regelung einer vorweggenommenen Erbfolge ist (BGH, Beschl. v. 14.10.1952, V BLw 2/52, juris LS; Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, HöfeO, 10.Aufl., § 17 HöfeO Rn5 f.). Sinn und Zweck einer Vereinbarung im Sinne des § 17 HöfeO ist eine erbrechtliche Regelung des hofgebundenen Nachlasses in vertraglicher Form. Es werden daher erbrechtliche Bestimmungen getroffen und erbrechtliche Ansprüche begründet (OLG Oldenburg, RdL 2008, 162 f., juris Rn18). Die Interessenlage entspricht derjenigen bei erbrechtlichen Regelungen (OLG Celle, RdL 2013, 95 ff., juris Rn35), so dass auch die Regelung des § 310 Abs.4 BGB Anwendung finden muss.
48(3.2)
49Im Übrigen hat der Antragsgegner auch schon nichts Erhebliches dazu vorgetragen, dass es sich bei der beanstandeten Klausel überhaupt um eine allgemeine Geschäftsbedingung handeln soll. Zwar können Allgemeine Geschäftsbedingungen auch bei Abfassung eines Notarvertrages vorliegen (Palandt-Grüneberg, § 305 BGB Rn17). Davon dass das hier der Fall ist, kann jedoch nicht ausgegangen werden, denn § 3 VI des Hofübergabevertrages ist ersichtlich individuell formuliert, indem dort die Namen der Beteiligten wiederholt werden.
50(3.3)
51Hiervon ausgehend kommt es auch nicht mehr darauf an, dass eine Abweichung von der Regelung in Art.15 § 7 BGBAG auch offensichtlich nicht zwingend darauf schließen lässt, dass eine unangemessene Benachteiligung des Antragsgegners vorläge, denn diese Vorschrift lässt vertragliche Abweichungen nach ihrem eindeutigen Wortlaut gerade zu.
52(4)
53Auch die in § 3 VI.1. des Hofübergabevertrages enthaltenen Regelung, wonach die Antragsteller im Falle einer ohne ihre Zustimmung erfolgenden Veräußerung oder Belastung des Grundbesitzes berechtigt sein sollten, Rückübertragung des Hofes zu verlangen, steht auch weder der Wirksamkeit des Vertrages im Ganzen noch der Wirksamkeit der streitgegenständlichen Rückübertragungsklausel entgegen.
54(4.1)
55Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der sich der Senat anschließt, sind rechtsgeschäftliche Verfügungsverbote allerdings wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn sie die Verfügungsbefugnis des Schuldners auf übermäßige Dauer einschränken. Ob das der Fall ist, ist unter Würdigung aller Umstände, insbesondere des Maßes der Beeinträchtigung des Schuldners, der Dauer der Bindung und des durch die Verfügungsbeschränkung geschützten Interesses des Begünstigten zu entscheiden (BGH, WM 2012, 1740 ff., juris Rn21). Ungeachtet der reinen Dauer der Verfügungsbeschränkung kann sich die Sittenwidrigkeit einer solchen Regelung auch aus dem Umfang der Verfügungsbeschränkung ergeben (BGH, aaO., juris Rn24). Veräußerungs- und Verpfändungsverbote, die sich auf sämtlichen Grundbesitz eines übernommenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebs beziehen, stellen sich als wesentliche Einschränkung bei der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung, zu der auch die Aufnahme von Krediten und deren dingliche Absicherung gehört, dar. Ein Verfügungsverbot, das dem Erwerber ohne Ausnahme jede Verfügung über das Vermögen des Betriebs oder über dessen Grundvermögen untersagt, beschränkt die wirtschaftlichen Entfaltungsmöglichkeiten des Übernehmers in einem Maße, dass dieser seine Selbständigkeit und wirtschaftliche Handlungsfreiheit in einem wesentlichen Teil einbüßt, und stellt sich damit als sittenwidrige Knebelung dar (vgl. BGH, aaO., juris Rn29). Ein solcher Vertrag darf daher auch vom Landwirtschaftsgericht nicht genehmigt werden (OLG Celle, RdL 2006, 45 f.). Dieser Beurteilung steht das anerkennenswerte Bedürfnis, das übertragene Vermögen in Familienbesitz zu halten, nicht entgegen. Entsprechende Regelungen sind auch in einem solchen Fall nichtig, wenn der Übernehmer von dem Übergeber nicht die Zustimmung zu einer mit den Grundsätzen ordnungsgemäßer Wirtschaft zu vereinbarenden und den Zweck des Verfügungsverbots nicht wesentlich gefährdenden Verfügung (Veräußerung oder Belastung) verlangen kann (BGH, aaO., juris Rn30). Ob das der Fall ist, ist ggf. im Wege ergänzender Vertragsauslegung zu ermitteln (BGH, aaO., juris Rn32), wobei es einerseits in der Regel dem Willen der Parteien entsprechen wird, das unwirksame Verfügungsverbot durch ein weniger weitreichendes zu ersetzen oder durch einen Anspruch auf Zustimmung zu ergänzen, um die ersichtlich nicht gewollte Rechtsfolge der Nichtigkeit des Übergabevertrags insgesamt zu vermeiden (BGH, aaO., juris Rn34), andererseits unter Anlegung des Maßstabes des § 157 BGB bestimmt werden kann, dass die Parteien eben dies vereinbart hätten (BGH, aaO., juris Rn35).
56(4.2)
57Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend eine ergänzende Vertragsauslegung geboten, die die Nichtigkeitsfolge vermeidet.
58(4.2.1)
59Der Übergabevertrag enthält in § 3 VI. 1. eine Regelung, wonach die Antragsteller im Falle einer ohne ihre Zustimmung erfolgenden Veräußerung oder Belastung des Grundbesitzes berechtigt sein sollen, Rückübertragung des Hofes zu verlangen. Das enthält ein an den Antragsgegner gerichtetes Verbot, den Grundbesitz ohne Zustimmung der Antragsteller zu veräußern oder zu belasten. Eine Einschränkung dahin, dass dieses Verbot in Fällen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung nicht gelten solle, enthält der Vertrag nicht. Damit kommen die oben zitierten Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Anwendung.
60(4.2.2)
61Diese führen zur Annahme eines Anspruchs des Antragsgegners auf Zustimmung zu bestimmten Belastungen oder Veräußerungen bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung. Auch wenn in dem vorliegenden Hofübergabevertrag eine salvatorische Klausel fehlt, spricht alles dafür, dass die Parteien einen entsprechenden Anspruch des Antragsgegners auf Zustimmung zur Veräußerung oder Belastung von Grundbesitz geregelt hätten, wenn sie um die Nichtigkeit der Regelung ohne einen solchen Anspruch gewusst hätten. Tatsächlich sind die Parteien auch davon ausgegangen, dass dem Antragsgegner ein entsprechender Anspruch zustand, wie sich daran zeigt, dass der Antragsgegner einen derartigen Anspruch in dem Verfahren AG Grevenbroich, 4 Lw 103/10, selbst geltend gemacht hat, und sich die Parteien im dortigen Verfahren der Rechtsauffassung des Landwirtschaftsgerichts ausdrücklich angeschlossen haben, wonach jedenfalls unter gewissen Voraussetzungen ein Anspruch auf Zustimmung zu Veräußerungen und Belastungen besteht.
62(5)
63Sittenwidrigkeit und damit Nichtigkeit der vertraglichen Regelungen ergibt sich auch nicht daraus, dass für den Fall, dass die Antragsteller Rückübertragung des Hofes begehren, keine Rückabwicklung des Vertrages im Hinblick auf den auch vom Antragsteller unter § 3 VIII.2. erklärten Pflichtteilsverzicht vorgesehen ist. Eine solche Regelung war hier nicht nötig, weil auch ohne ausdrückliche vertragliche Regelung eine Rückabwicklung stattzufinden hat (zu Einzelheiten vgl. nur Palandt-Weidlich, § 2346 BGB Rn10 f., etwa Annahme eines durch Rücktritt auflösend bedingten Verzichts, Anfechtung oder Rückabwicklung gem. §§ 812, 818 BGB).
64bb.
65Die Voraussetzungen des vertraglichen Rückübertragungsanspruchs sind gegeben. Schon das Rückübertragungsverlangen, das mit Schreiben vom 14.10.2011 (GA Bl.25), übergeben am selben Tage (GA Bl.26), geäußert wurde, war wirksam; darüber hinaus enthielten auch die Schreiben vom 15.6.2012 und vom 4.7.2012 weitere wirksame Rückübertragungsverlangen, weil sich der Antragsteller im Zeitpunkt des Zugangs des jeweiligen Verlangens mit zwei Monatsraten der geschuldeten Reallast in Zahlungsverzug befand.
66(1)
67Bis zum 14.10.2011 hatte der Antragsgegner unstreitig die Zahlungen für August, September und Oktober 2011 noch nicht erbracht. Alle drei Raten wurden am 24.10.2011 beglichen. Selbst wenn zu diesem Zeitpunkt die Oktoberrate noch nicht fällig war, weil ggf. auch eine Zahlung zur Mitte oder zum Ende des Monats noch vertragsgerecht gewesen sein mag, und auch wenn man die streitige Juni-Rate 2011 vollständig außer Betracht lässt, befand sich der Antragsgegner jedenfalls mit zwei Raten in Rückstand, weil die nach dem Vertrag monatlich zu erbringenden Zahlungen für August und September 2011 nicht erbracht worden waren. Mit diesen Zahlungen befand sich der Antragsgegner entgegen der Ansicht des Landwirtschaftsgerichts auch ohne weitere Mahnung in Verzug, weil der Leistungszeitpunkt kalendermäßig bestimmt war, § 286 Abs.2 Nr.1 BGB, und er die Nichtzahlung auch zu vertreten hatte, § 286 Abs.4 BGB. Der durch Eintragung eines Altenteilsrechts im Grundbuch gesicherte Anspruch der Antragsteller auf Zahlung der 1.500 € monatlich (vgl. § 3 V. a) des Hofübergabevertrages) steht insoweit einem vertraglich geregelten Unterhaltsanspruch gleich, für den gilt, dass Verzug ohne Mahnung aufgrund Kalenderfälligkeit eintritt, weil und soweit dem Verpflichteten seine Schuld sowohl nach ihrer Existenz als auch nach ihrem Umfang, also nach der Höhe des geschuldeten Betrages, bekannt ist (BGH, MDR 1983, 651 f., juris Rn29). Der Hofübergabevertrag enthält insoweit keine Regelung dahin, dass zur Begründung des Rückübertragungsanspruchs auch noch eine zusätzliche Mahnung erforderlich gewesen wäre, wie das Landwirtschaftsgericht angenommen hat. Hinsichtlich des danach eingetretenen Verzuges kann sich der Antragsgegner in Bezug auf fehlendes Verschulden vorliegend nicht entlasten, § 286 Abs.4 BGB. Dass die der Bank erteilten Überweisungsaufträge nicht ausgeführt wurden, lag nach dem Vorbringen des Antragsgegners daran, dass die Bank ihm keinen ausreichenden, bereits zuvor vereinbarten Dispositionskredit eingeräumt habe. Insoweit hat aber der Antragsgegner sowohl eigenes fahrlässiges Handeln zu vertreten, § 276 BGB, das in der unterlassenen Kontrolle der Ausführung der Überweisungen zu sehen sein dürfte, als auch ein etwaiges Verschulden der Bank als seiner Erfüllungsgehilfin, § 278 BGB (vgl. AG Aachen, WuM 1989, 364). Darauf, dass nachträglich gezahlt wurde, kommt es weder für die Frage des Verzugseintritts noch für die Frage des Bestehens des allein hieran anknüpfenden Rückübertragungsanspruchs nicht mehr entscheidend an.
68(2)
69Im Zeitpunkt des Zugangs des Schreibens vom 15.6.2012 hat es unstreitig Rückstände im Hinblick auf die Zahlungen für Februar und April 2012 gegeben. Damit lagen die Voraussetzungen eines Rückübertragungsverlangens entsprechend der Regelung im Hofübergabevertrag auch zu diesem Zeitpunkt vor, ohne dass es noch auf den streitigen Rückstand für Juni 2011 ankäme. Insoweit gilt das oben Ausgeführte entsprechend, allerdings ohne dass sich der Antragsgegner insoweit auch nur auf ein ihn ggf. entlastendes Versehen berufen hätte. Wie sich aus dem oben Ausgeführten auch ergibt, kommt es darauf, dass nachträglich gezahlt wurde, nicht mehr entscheidend an.
70(3)
71Im Zeitpunkt des Zugangs des Schreibens vom 4.7.2012 waren die Raten für Juni 2011 und Februar 2012 nicht gezahlt. Soweit die Nichtzahlung der Rate für Juni 2011 streitig ist, trifft die Beweislast den Antragsgegner als Schuldner (Palandt-Grüneberg, § 363 BGB Rn1); Beweis ist nicht angetreten. Auch zu diesem Zeitpunkt lag daher ein die Rückübertragung rechtfertigender Rückstand vor.
72cc.
73Das Rückübertragungsverlangen erweist sich auch nicht als rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 242 BGB.
74(1)
75Die schwierige wirtschaftliche Situation des Hofes fällt insoweit nicht wesentlich zugunsten des Antragsgegners ins Gewicht. Noch im Jahr 2010 hat er nämlich seine Zahlungspflicht in Höhe von 1.500 € monatlich in Kenntnis der damaligen wirtschaftlichen Situation des Betriebes ausdrücklich anerkannt. Dass sich danach die Verhältnisse wesentlich verschlechtert hätten, ist nicht ersichtlich; vielmehr behauptet der Antragsgegner selbst, der Hof sei von Anfang an – unverändert - nicht in der Lage gewesen, die Altenteilslasten zu tragen. Das muss dann aber auch der Antragsteller lange vor 2010 erkannt haben, ohne dass er dies zum Anlass genommen hätte, in – vertraglich ausdrücklich vorgesehene - Verhandlungen über eine Reduzierung des Altenteils einzutreten.
76(2)
77Dass nachträglich die Rückstände jeweils zeitnah gezahlt wurden, hindert das Rückübertragungsverlangen nicht. Eine § 569 Abs.3 Nr.2 BGB entsprechende Regelung, wonach bei Wohnraummietverhältnissen eine nachträgliche Zahlung von Rückständen einer Kündigung – oder hier einem Rückabwicklungsverlangen - die Grundlage entziehen kann, fehlt. Selbst wenn man diese Regelung aber sinngemäß anwenden wollte, wäre eine Kündigung – oder eben ein Rückabwicklungsverlangen - aber jedenfalls wegen der späteren, innerhalb kurzer Zeit erneut aufgetretenen Rückstände (s.o.), nicht ausgeschlossen.
78(3)
79Dass es für den Antragsgegner um die Existenz geht, während die Antragsteller in ihren Rechten durch die teils verspäteten Zahlungen nicht wesentlich betroffen sein mögen, rechtfertigt es nicht, das den Antragsgegnern vertraglich ausdrücklich eingeräumte Recht, Rückabwicklung des Hofübergabevertrages zu verlangen, einzuschränken. Insoweit ist für eine Korrektur der privatautonom getroffenen, klaren Regelung auf der Grundlage allgemeiner Verhältnismäßigkeitserwägungen kein Raum.
80(4)
81Dass die Regelung einseitig sei und das Rückübertragungsverlangen den Antragsgegner vollkommen unvorbereitet getroffen habe (so der Einwand im Schrifts. v. 2.6.2014, S.2), kann nicht angenommen werden. Die Antragsteller haben ein anerkennenswertes Interesse an der Sicherung ihres Zahlungsanspruchs gem. § 3 I. 1. des Hofübergabevertrages, wobei für den Fall mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Hofes in § 3 I. 3.-5. ausdrücklich eine Anpassungsregelung vorgesehen ist, die auch die Interessen des Antragsgegners als Hofübernehmer berücksichtigt. Mangelnde Vorhersehbarkeit in Bezug auf die Rückübertragungsverlangen liegt j bei den späteren Rückübertragungsverlangen schon deshalb nicht vor, weil zuvor bereits ein Rückübertragungsverlangen aus gleich gelagertem Anlass ausgesprochen worden war; selbst das erste Rückübertragungsverlangen war aber angesichts der klaren Regelung im Hofübergabevertrag nicht unvorhersehbar.
824.
83Die Hilfswiderklage ist zulässig, aber unbegründet.
84a.
85Ausgehend davon, dass Ansprüche aus einem Hofübergabevertrag generell in die Zuständigkeit der Landwirtschaftsgerichte gehören, gilt dies auch für die mit der Hilfswiderklage geltend gemachten Ansprüche, die zulässiger Gegenstand eines „Gegenantrags“ entsprechend den Grundsätzen zur Widerklage im ZPO-Verfahren sein können (OLG Oldenburg, RdL 2006, 329 ff., juris Rn47). Die Sachdienlichkeit dieses Gegenantrags ist angesichts der dadurch möglichen umfassenden Streiterledigung nicht zu verneinen.
86b.
87Soweit es um die Erstattung der geleisteten Altenteilszahlungen, um einen Ausgleich für den Wert des Wohnrechts, und um die Erstattung von Nebenkostenzahlungen geht, scheiden bereicherungsrechtliche Ansprüche des Antragsgegners mit Blick auf die Wirksamkeit des Vertrages, der insoweit einen Rechtsgrund für Leistungen des Antragsgegners darstellt, aus. Auch Ansprüche des Antragsgegners aufgrund von Aufwendungen für den übergebenen Hof sind entsprechend der Regelung in § 3 VI. 6. des Hofübergabevertrages ausgeschlossen, die ausdrücklich vorsieht, dass Nutzungen und Aufwendungen nicht auszugleichen sind. Anhaltspunkte dafür, dass diese Vertragsklausel ihrerseits unwirksam wäre, sind nicht ersichtlich. Bei der gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise ex ante ist eine Bewertung von Nutzungen und Verwendungen als in etwa gleichwertig nicht zu beanstanden, jedenfalls nicht geeignet, das Verdikt der Sittenwidrigkeit im Sinne des § 138 BGB zu tragen, auch wenn die für die Rückabwicklung als sinnvoll vorgeschlagenen Regelungen (vgl. etwa Wöhrmann, aaO., § 17 HöfeO Rn76) hiervon in Teilbereichen abweichen.
885.
89Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 44, 45 LwVG, wobei es billigem Ermessen entspricht, die Kosten - mit Ausnahme der in erster Instanz entstandenen Säumniskosten - dem Antragsgegner aufzuerlegen, der mit der mehrfach verzögerten Erfüllung unstreitig begründeter Zahlungsansprüche der Antragsteller Veranlassung zur Einleitung des vorliegenden Verfahrens gegeben hat und insgesamt vollständig unterlegen ist. Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit der Entscheidung beruht auf § 30 Abs.2 LwVG, wobei dies nur die Kosten, nicht aber die Hauptsacheentscheidung betrifft, für die insoweit § 894 ZPO gilt.
906.
91Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil ein Zulassungsgrund im Sinne des § 70 Abs.2 FamFG nicht gegeben ist.
92a.
93Die Frage der Anwendung der §§ 307 ff. BGB auf Hofübergabeverträge ist angesichts der fehlenden Darlegung des Antragsgegners zur AGB-Qualität der einschlägigen Klauseln schon nicht entscheidungserheblich. Im Übrigen vermag der Senat auch nicht zu erkennen, dass diese Frage ernsthaft streitig und deshalb klärungsbedürftig wäre.
94b.
95Weil die AGB-Qualität der Regelungen des hofübergabevertrages nicht ersichtlcih ist, ist auch die Frage zulässiger Abweichungen von Art.15 § 7 AGBGB NRW in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht entscheidungserheblich. Im Übrigen ist auch insoweit nicht ersichtlich, dass überhaupt vertreten würde, dass entsprechende Abweichungen unzulässig sind, so dass auch aus diesem Grunde eine höchstrichterliche Klärung nicht erforderlich ist.
96c.
97Die Frage, ob ein Rückübertragungsanspruch im Hofübergabevertrag wirksam vereinbart werden kann, der keine „Vorwarnung“ vorsieht, sondern allein aufgrund eines Zahlungsverzugs besteht, ist nicht entscheidungserheblich, weil hier mehrere begründete Rückübertagungsverlangen vorliegen, hinsichtlich derer die früheren Rückübertragungsverlangen in Bezug auf die späteren jeweils als hinreichende „Vorwarnung“ anzusehen sind. Im Übrigen ist auch insoweit nicht ersichtlich, dass überhaupt vertreten wird und deshalb klärungsbedürftig wäre, dass ein Rückübertragungsverlangen mehr als – ohnehin verschuldensabhängigen - Verzug voraussetzt.
98d.
99Die vom Antragsgegner zur Diskussion gestellte Frage eines möglichen Verstoßes gegen Treu und Glauben stellt sich als Frage des Einzelfalls dar und ist abstrakter höchstrichterlicher Klärung nicht zugänglich. Soweit der Antragsgegner auch insoweit auf die fehlende „Vorwarnung“ verweist, gilt das oben Ausgeführte entsprechend.
100e.
101Soweit es um die Höhe der vereinbarten Altenteilslast und eine hieraus nach Ansicht des Antragsgegners folgende Sittenwidrigkeit des Hofübergabevertrages gem. § 138 BGB geht, lassen sich die Voraussetzungen eines wucherähnlichen Rechtsgeschäfts im Sinne der gefestigten und nicht weiter klärungsbedürftigen höchstrichterlichen Rechtsprechung auf der Grundlage des Vorbringens des Antragsgegners nicht feststellen, wobei ohnehin auch der vertraglich vereinbarte Anpassungsmechanismus in Bezug auf die Höhe der Altenteilslast gegen die Annahme spricht, die Antragsteller hätten den Antragsgegner sittenwidrig übervorteilt. Soweit der Antragsgegner in diesm Zusammenhang weiter auf die fehlende „Vorwarnung“ in Bezug auf das Rückübertagungsverlangen verwiesen hat, gilt das oben Ausgeführte entsprechend; der vom Antragsgegner hergestellte Zusammenhang mit dem Pflichtteilsverzicht trägt nicht, weil dieser mit rückabzuwickeln ist (s.o.).
1027.
103Der Gegenstandswert für das Rechtsmittelverfahren wird festgesetzt auf 612.827,32 € (Klage: 90.000 €, Einheitswert des Betriebes, § 19 KostO, maßgeblich ist altes Recht, § 134 GNotKG; Hilfswiderklage: 482.827,32 € Zahlung und Freistellung, zuzüglich 40.000 € Feststellung, gem. § 3 ZPO geschätztes Interesse des Klägers).
104Rechtsmittelbelehrung:
105Gegen diesen Beschluss ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht statthaft, da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, § 70 Abs.1, Abs.2 FamFG, und ein Fall der ohne Zulassung statthaften Rechtsbeschwerde gem. § 70 Abs.3 FamFG nicht vorliegt.
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