Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 30 U 7/24

Tenor

Der Beschluss des Senats vom 09.08.2024, durch den die Berufung der Beklagten gegen das am 25.01.2024 verkündete und durch Beschluss vom 16.02.2024 berichtigte Urteil des Landgerichts Köln (Az. 30 O 85/23) zurückgewiesen worden ist, wird aufrechterhalten, mit Ausnahme der Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Zulassung der Revision, die sich nach diesem Urteil richten.

Die Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen, soweit die Berufung im Hinblick auf Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte wegen der Kosten des Berufungsverfahrens Oberlandesgericht Hamm, Az. 19 U 271/20 zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.


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