Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 30 U 7/24
Tenor
Der Beschluss des Senats vom 09.08.2024, durch den die Berufung der Beklagten gegen das am 25.01.2024 verkündete und durch Beschluss vom 16.02.2024 berichtigte Urteil des Landgerichts Köln (Az. 30 O 85/23) zurückgewiesen worden ist, wird aufrechterhalten, mit Ausnahme der Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Zulassung der Revision, die sich nach diesem Urteil richten.
Die Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen, soweit die Berufung im Hinblick auf Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte wegen der Kosten des Berufungsverfahrens Oberlandesgericht Hamm, Az. 19 U 271/20 zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.
1
Gründe
2I.
3Die Klägerin, eine Rechtsschutzversicherung, nimmt die Beklagte, die vor ihrer zwischenzeitlich eingeleiteten Liquidation eine Rechtsanwaltskanzlei betrieb, aus nach ihrer Ansicht übergegangenem Recht des Herrn X. D. (im Folgenden: Versicherungsnehmer), der bei der Klägerin eine Rechtsschutzversicherung unterhielt, auf Schadensersatz in Anspruch. Der Versicherungsnehmer erwarb am 05.12.2015 für einen Kaufpreis von 28.950 € einen von der Y. Z. hergestellten PKW Y. N01, der einen von der Y. Z. hergestellten und eingebauten Motor des Typs N02 und eine Laufleistung von 124.950 km aufwies. Der Versicherungsnehmer führte im Hinblick auf mögliche Schadensersatzansprüche aus Delikt wegen des möglichen Einbaus unzulässiger Abschalteinrichtungen für die Abgasreinigung in den PKW Y. N01 am 22.05.2019 ein Beratungsgespräch mit einem Mitarbeiter der Beklagten. Die Beklagte bat die Klägerin im Namen des Versicherungsnehmers mit Schreiben vom 04.06.2018 unter Angabe des Kurzrubrums „D. ./. H. Z.“ um Erteilung einer Deckungszusage für ein gerichtliches Verfahren. Mit Schreiben vom 29.03.2019 übermittelte die Beklagte der Klägerin weitere Informationen, nunmehr unter Angabe des Kurzrubrums „D. ./. Y. Z.“ und mit dem Ziel einer Klageerhebung gegen die Y. Z.. Die Klägerin erteilte dem Versicherungsnehmer mit Schreiben vom 08.04.2019 unter dem Betreff „D./Y.“ eine Deckungszusage. Mit Klageschrift vom 29.04.2019 erhob die Beklagte bei dem Landgericht Dortmund (Az. 7 O 195/19) im Namen des Versicherungsnehmers Klage gegen die H. Z. auf Zahlung von 28.950 €. Die Klageschrift, in der die H. Z. als Herstellerin von PKW und Motor bezeichnet wird, erhielt die Klägerin vor Klageerhebung durch die Beklagte übersandt. Die Y. Z. ist eine Tochtergesellschaft der H. Z.. Das Landgericht Dortmund wies die Klage mit Urteil vom 08.01.2020 mangels Passivlegitimation der H. Z. kostenpflichtig zu Lasten des Versicherungsnehmers ab. Mit Schreiben vom 27.01.2020 forderte die Beklagte die Klägerin unter Übersendung des Urteils des Landgerichts Dortmund zur Erteilung einer Deckungszusage für das Berufungsverfahren auf. Die Klägerin antwortete mit Schreiben vom 05.02.2020, dass die Klage mangels Passivlegitimation abgewiesen worden sei und daher eine Kostenübernahme nicht erfolgen könne. Die Beklagte führte hierauf mit Schreiben vom 11.02.2020 aus, sie beabsichtige im Berufungsverfahren wegen einer Gehörsverletzung des Landgerichts Dortmund die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht zu beantragen und dort, hilfsweise im Berufungsverfahren, die Klage auf die Y. Z. zu erweitern. Die Beklagte gewährte mit Schreiben vom 26.02.2020 eine Deckungszusage für das Berufungsverfahren und führte wörtlich aus:
4„Wir können diese Kosten jedoch nur dann übernehmen, wenn der Anspruchsgegner vorliegend hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche passivlegitimiert ist. Wir behalten uns im Übrigen ausdrücklich die Überprüfung eines Regresses aufgrund Anwaltsverschulden vor und weisen bereits jetzt darauf hin, dass wir keine Mehrkosten für ein Klageverfahren gegen den richtig Passivlegitimierten zahlen.“
5Die Beklagte legte für den Versicherungsnehmer mit Schriftsatz vom 27.02.2020 Berufung ein und verfolgte die erstinstanzlichen Anträge weiter. Die Berufung nahm sie namens des Versicherungsnehmers im Termin zur mündlichen Verhandlung am 03.12.2021 vor dem Oberlandesgericht Hamm zurück, das dem Versicherungsnehmer die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegte. Die Klägerin leistete an die Beklagte Zahlungen in Höhe von 2.591,23 € (erste Instanz) und 2.899,31 € (Berufungsverfahren).
6Die Klägerin hat behauptet, sie habe im Hinblick auf die namens des Versicherungsnehmers durch die Beklagte geführten gerichtlichen Verfahren 1.218 € (erste Instanz) und 812 € (zweite Instanz) an die Gerichtskasse gezahlt. An die Prozessbevollmächtigten der H. Z. habe sie im Hinblick auf einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Dortmund vom 18.01.2022 einen Betrag von 1.141,90 € gezahlt. Sie ist der Ansicht gewesen, dass nur die Y. Z. hinsichtlich des durch die Beklagte für den Versicherungsnehmer gerichtlich geltend gemachten Schadensersatzanspruchs passiv legitimiert sei.
7Die Beklagte hat behauptet, in dem Fahrzeug des Versicherungsnehmers sei mit Wissen und Wollen der H. Z. eine unzulässige Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung verbaut gewesen. Es sei davon auszugehen, dass der Einbau auf Anweisung und nach Vorgaben der H. Z. erfolgt sei. Die H. Z. habe die gleiche Abschalteinrichtungen auch in anderen Fahrzeugen verwendet. Sie ist der Ansicht gewesen, dass vor diesem Hintergrund ein deliktischer Anspruch des Versicherungsnehmers auch gegen die H. Z. bestehe. Sie hat behauptet, der Versicherungsnehmer sei von ihr umfassend beraten worden und habe ein Klageverfahren selbst ohne Erfolgsaussicht durchführen wollen. Sie ist der Ansicht gewesen, die Klägerin müsse sich jedenfalls an den von ihr erteilten Deckungszusagen festhalten lassen.
8Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands sowie der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
9Das Landgericht hat die Beklagte mit - dieser am 29.01.2024 zugestellten - Urteil vom 25.01.2024 zur Zahlung von 8.662,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 7.50,24 € seit dem 18.10.2022 und aus 1.141,90 € seit dem 29.03.2023 sowie vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 412,09 € verurteilt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe gegen die Beklagte aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG einen Anspruch auf Zahlung von 8.662,44 €. Die Beklagte habe Pflichten aus ihrem mit dem Versicherungsnehmer geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag verletzt. Die Beklagte habe nicht den sichersten Weg gewählt, weil die Inanspruchnahme der H. Z. alleine mit Blick auf die Ausübung des Weisungsrechts im Konzern ganz erhebliche Rechtsunsicherheiten aufgewiesen habe. Es habe sich aufgedrängt, dass Ansprüche aus Delikt wegen des möglichen Einbaus unzulässiger Abschalteinrichtungen für die Abgasreinigung allenfalls gegen die Y. Z. als Herstellerin von Motor und - ausweislich der Marke und des Fahrzeugtyps - Fahrzeug und nicht gegen die H. Z. bestehen würden. Ferner habe hinsichtlich der Klage gegen die H. Z. eine Deckungszusage der Klägerin gefehlt. Das Bestehen einer Deckungszusage ließe eine Pflichtverletzung im Übrigen unberührt. Die schuldhaft handelnde Beklagte habe den geltend gemachten Schaden kausal verursacht. Es sei nicht dargelegt, dass der Versicherungsnehmer bei Beratung über die gravierend höheren Prozessrisiken auf einer Klage gegen die H. Z. bestanden hätte. Unerheblich sei die Erfolgsaussicht einer hypothetischen Klage gegen die Y. Z., weil die Klägerin das negative Interesse geltend mache. Als Schaden sei der geltend gemachte Betrag von 8.662,44 € zugrunde zu legen, weil angesichts der Gerichtskostenrechnungen und des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts Dortmund von einer hierauf erfolgten Zahlung der Klägerin auszugehen sei. Ein etwaiges Mitverschulden der Klägerin müsse sich der Versicherungsnehmer nicht entgegenhalten lassen.
10Mit ihrer am 27.02.2024 bei Gericht eingegangenen Berufung verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Beklagte ist der Ansicht, sie habe gegenüber dem Versicherungsnehmer keine Pflichten verletzt. Eine etwaige Pflichtverletzung sei nicht kausal für den geltend gemachten Schaden, da der Versicherungsnehmer angesichts der damaligen Rechtsprechung zur Haftung eines Automobilherstellers für das Inverkehrbringen eines Motors/Fahrzeugs mit einem sog. „Thermofenster“ auch in einem Klageverfahren gegen die Y. Z. unterlegen wäre. Die Beklagte behauptet, die Klägerin habe die Deckungszusagen im Wissen um die rechtlichen Erfolgsaussichten der gerichtlichen Verfahren erteilt. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.
11Die Beklagte beantragt sinngemäß,
12das Urteil des Landgerichts vom 25.01.2024 abzuändern und die Klage abzuweisen.
13Die Klägerin beantragt,
14die Berufung zurückzuweisen.
15Die Klägerin verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das angefochtene Urteil.
16Die Akte Landgericht Dortmund, Az. 7 O195/19 (= Oberlandesgericht Hamm, Az. 19 U 271/20) ist beigezogen worden. Der Senat hat mit der Beklagten am 05.07.2024 zugegangenem Beschluss vom 05.07.2024 darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen und der Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zugang des Beschlusses gegeben. Mit Schriftsatz vom 30.07.2025 hat die Beklagte die Verlängerung der Stellungnahmefrist bis zum 21.08.2024 beantragt. Der Senat hat die Berufung mit der Beklagten am 15.08.2024 zugegangenem Beschluss vom 09.08.2024 nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Auf eine Gehörsrüge der Beklagten vom 23.08.2024 hat der Senat das Berufungsverfahren mit Beschluss vom 04.11.2024 fortgesetzt.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Berufungsrechtszug wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
18II.
19Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet, weil das angefochtene Urteil nicht auf einer Rechtsverletzung (§§ 513, 546 ZPO) zulasten der Beklagten beruht. Das Landgericht ist auch unter Berücksichtigung des neuen, unstreitig gebliebenen Sachvortrags der Beklagten im Berufungsverfahren zu Recht davon ausgegangen, dass die zulässige Klage begründet ist. Der Beschluss des Senats vom 09.08.2024 ist insoweit nach § 321a Abs. 5 Satz 3 i.V.m. § 343 Satz 1 ZPO aufrecht zu erhalten.
201. Aufgrund der zulässigen und begründeten Rüge der Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf rechtliches Gehör ist der Rechtsstreit gemäß § 321a Abs. 5 Satz 2 ZPO in die Lage vor Erlass des Beschlusses vom 09.08.2024 versetzt.
21Die Gehörsrüge ist nach § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und in der gesetzlichen Form und Frist erhoben worden. Insbesondere ist sie innerhalb der zweiwöchigen Notfrist des § 321a Abs. 2 ZPO eingelegt worden.
22Die Gehörsrüge ist begründet. Der Senat hat den Anspruch der Beklagten im Sinne des § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO verletzt. Wenn das Gericht einen fristgerecht eingegangenen Antrag auf Verlängerung der zu einer Stellungnahme gesetzten Frist übergeht und seine den Rechtszug abschließen VIII ZR 238/22de Entscheidung erlässt, ohne über den Fristverlängerungsantrag entschieden zu haben, liegt hierin eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (BGH, Beschl. v. 20.02.2024 - VIII ZR 238/22, NJW-RR 2024, 548 Rn. 9 m.w.N.). Das ist hier der Fall, Der Beschluss vom 09.08.2024 ist ergangen, obwohl die Beklagte mit - innerhalb der in dem Beschluss vom 05.07.2024 gesetzten Stellungnahmefrist eingegangenem, dem Senat aber aufgrund eines Büroversehens nicht vorgelegten - Schriftsatz vom 30.07.2024 eine Fristverlängerung beantragt hat. Der Gehörsverstoß ist entscheidungserheblich. Von einer Entscheidungserheblichkeit ist immer dann auszugehen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht ohne die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre (BVerfG, Beschl. v. 19.10.1977 - 2 BvR 566/76, BVerfGE 46, 185, 188; BGH, Beschl. v. 19.08.2010 - VII ZB 2/09, NJW-RR 2011, 424 Rn. 17; Anders/Gehle/Hunke, ZPO, 82. Aufl. 2024, § 321a Rn. 64). Hiervon ist auszugehen. Der Senat hat nicht ausschließen können, dass der Senat die beantragte Fristverlängerung gewährt und seine im Hinweisbeschluss geäußerte Einschätzung bei Berücksichtigung der im Schriftsatz der Beklagten vom 23.08.2024 erfolgten Ausführungen, insbesondere der erstmals erhobenen Verjährungseinrede und der Behauptung der - erstmals mit Schriftsatz der Klägerin vom 09.09.2024 bestrittenen - Kenntnis der Klägerin im Jahr 2019, geändert hätte.
232. Der Hauptanspruch der Klägerin auf Zahlung von 8.662,44 € folgt aus gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG auf die Klägerin übergegangenem Recht ihres Versicherungsnehmers X. D. (im Folgenden: Versicherungsnehmer) aus § 280 Abs. 1 BGB.
24a) Der Versicherungsnehmer hatte gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 8.662,44 € aus § 280 Abs. 1 BGB.
25aa) Die Beklagte hat eine Pflicht aus einem entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag mit dem Versicherungsnehmer verletzt, indem sie diesen nicht hinreichend über die fehlenden Erfolgsaussichten des in Aussicht genommenen Rechtsstreits gegen die H. Z. beraten und nicht den sichersten und gefahrlosesten Weg vorgeschlagen hat.
26In den Grenzen des Mandats hat der Rechtsanwalt dem Mandanten diejenigen Schritte anzuraten, die zu dem erstrebten Ziel zu führen geeignet sind, und Nachteile für den Auftraggeber zu verhindern, soweit solche voraussehbar und vermeidbar sind. Dazu hat er dem Auftraggeber den sichersten und gefahrlosesten Weg vorzuschlagen und ihn über mögliche Risiken aufzuklären, damit der Mandant zu einer sachgerechten Entscheidung in der Lage ist (BGH, Urt. v. 01.03.2007 - IX ZR 261/03, BGHZ 171, 261 Rn. 9; v. 21.06.2018 - IX ZR 80/17, WM 2018, 1988 Rn. 8 und v. 16.09.2021 - IX ZR 165/19, NJW 2021, 3324 Rn. 27 f.). Erscheint unter mehreren rechtlich möglichen Alternativen die eine deutlich vorteilhafter als die andere, hat der Anwalt darauf hinzuweisen und eine entsprechende Empfehlung zu erteilen (BGH, Urt. v 01.03.2007, aaO Rn. 10 und v. 16.09.2021, aaO Rn. 28). Ist eine Klage praktisch aussichtslos, muss der Rechtsanwalt dies klar herausstellen. Er darf sich nicht mit dem Hinweis begnügen, die Erfolgsaussichten seien offen (BGH, Urt. v. 10.05.2012 - IX ZR 125/10, BGHZ 193, 193 Rn. 22). Vielmehr kann der Rechtsanwalt nach den gegebenen Umständen gehalten sein, von der beabsichtigten Rechtsverfolgung ausdrücklich abzuraten (BGH, Urt. v. 16.09.2021, aaO Rn. 29). Diese Pflicht des Rechtsanwalts zur Beratung über die Erfolgsaussichten eines in Aussicht genommenen Rechtsstreits gilt gleichermaßen sowohl gegenüber einem nicht rechtsschutzversicherten Mandanten als auch gegenüber einem Mandanten mit Rechtsschutzversicherung (BGH, Urt. v. 16.09.2021, aaO Rn. 32). Die Beklagte ist dieser Pflicht nicht nachgekommen.
27Indem die Beklagte den Versicherungsnehmer dahingehend beraten hat, mit dem Vorwurf des Inverkehrbringens eines Fahrzeugs mit manipuliertem Dieselmotor Klage zu erheben gegen die H. Z., die weder den Motor des von dem Versicherungsnehmer erworbenen Fahrzeugs konzipiert und hergestellt noch - wie im Berufungsverfahren unstreitig ist - das Fahrzeug hergestellt und in Verkehr gebracht hat, hat die Beklagte dem Versicherungsnehmer zu einer praktisch aussichtslosen Klage geraten. Anders als die Beklagte meint, kommt es hierfür nicht zwingend auf das Vorliegen einer höchstrichterlichen Entscheidung an. Vielmehr kann eine Klage auch aus tatsächlichen Gründen objektiv aussichtslos sein (BGH, Urt. v. 16.09.2021 - IX ZR 165/19, NJW 2021, 3324 Rn. 40). Das war hier der Fall. Der Versicherungsnehmer hatte nach eigener Darstellung durch die Beklagte keinerlei Kenntnisse über das Ob und Wie interner Abreden der Y. Z. und der H. Z. und vermochte hierzu im Rechtsstreit nicht substantiiert vorzutragen. Eine sekundäre Darlegungslast der im Vorprozess beklagten H. Z. bestand insoweit auf Grundlage des Tatsachenvortrags der Beklagten für den Versicherungsnehmer nicht. Diese würde zu Vorgängen innerhalb eines Unternehmens jedenfalls voraussetzen, dass das (unstreitige oder nachgewiesene) Parteivorbringen hinreichende Anhaltspunkte enthält, die einen solchen Schluss nahelegen (vgl. BGH, Urt. v. 08.03.2021 - VI ZR 505/19, NJW 2021, 1669 Rn. 28 m.w.N.). Ein solch hinreichender Anhaltspunkt liegt nicht bereits alleine in der Verwendung derselben Motorsoftware. Alleine aus dem behaupteten Vorhandensein einer vergleichbaren Motorsteuerungssoftware ist nicht auf Absprachen der H. Z. und der Y. Z. zu schließen, die konkret im Hinblick auf das von dem Versicherungsnehmer erworbene Fahrzeug auf eine Beteiligung der H. Z. im Sinne des § 830 BGB an einer deliktischen Handlung der Y. schließen lässt.
28Die namens und im Auftrag des Versicherungsnehmers erhobene Klage war auch nicht der sicherste und gefahrloseste Weg. Eine erfolgversprechende Klage gegen die H. Z. vermochte die Beklagte angesichts des konzern- bzw. gesellschaftsrechtlichen Trennungsprinzips (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 AktG) zugunsten des Versicherungsnehmers nicht einzureichen. Eine Haftung aus §§ 826, 31 BGB knüpft an das - nicht unmittelbar durch die H. Z. bewirkte - Inverkehrbringen der mit der unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeuge an (BGH, Urt. v. 25.05.2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 23 ff.). Die von einem Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB bewehrte Sonderpflicht, eine mit den (unions-)gesetzlichen Vorgaben konvergierende Übereinstimmungsbescheinigung auszugeben, trifft lediglich die Fahrzeugherstellerin (BGH, Urt. v. 10.07.2023 - VIa ZR 1119/22, NJW 2023, 2380 Rn. 20 und Urt. v. 20.02.2024 - VI ZR 589/20, WM 2024, 766 Rn. 12) und damit nicht die H. Z.. Soweit die Beklagte meint, die Geltung des konzernrechtlichen Trennungsprinzips sei erst durch das Urteil des BGH vom 10.07.2023 (VIa ZR 1119/22) bestätigt worden, trifft dies nicht zu. Dass in sogenannten „Dieselfällen“ verschiedene, als eigenständige juristische Personen organisierte Automobil- bzw. Motorenhersteller nicht ohne Weiteres für das Verhalten anderer Automobil- bzw. Motorenhersteller haften, wurde auch vor der weiter von der Beklagten zitierten Entscheidung des BGH (Urt. v. 25.05.2020 - VI ZR 252/19) nicht in Frage gestellt. Das von der Beklagten teils zitierte Urteil des OLG Oldenburg vom 16.10.2020 (11 U 2/20) hatte einen abweichenden Sachverhalt - Einbau eines von der Y. Z. hergestellten Motors in ein von der H. Z. hergestelltes Fahrzeug - zum Gegenstand.
29Auch eine rechtlich mögliche - und bereits im Zeitpunkt der Klageeinreichung im Jahr 2019 allenfalls denkbare - Haftung der H. Z. als mittelbare Täterin oder Mittäterin eines deliktischen Verhaltens der Y. Z. vermag die Berufung nicht aufzuzeigen. Die Beklagte trägt einerseits vor, die behauptete „Programmierung der manipulierten Software“ durch die Y. Z. sei „jedenfalls auch auf Anweisung und nach Vorgaben der H. Z.“ erfolgt, um dann andererseits auszuführen, der Versicherungsnehmer habe „keinen Einblick in die Geschehensabläufe der H. Z. als Konzernmutter“; es sei für ihn „nicht ersichtlich, in welchem Umfang und bis zu welcher Detailstufe die Entwicklung des Motors und deren Ausgestaltung von der H. Z. mitbestimmt worden“ sei (Bl. 135 OLGA). Insoweit hat auch die Beklagte in der von ihr verfassten Klageschrift des Versicherungsnehmers vom 29.04.2019 nicht Tatsachenvortrag zu einer mittelbaren Täterschaft oder Mittäterschaft gehalten, sondern - angesichts der im hiesigen Verfahren unstreitigen Herstellerinneneigenschaft der Y. Z. tatsächlich unzutreffend - ausgeführt, die beklagte H. Z. sei „der Hersteller des streitgegenständlichen Fahrzeugs und des Motors“ (Anl. K15, Bl. 135 LGA); „die schädigende Handlung der [beklagten H. Z. sei] das Installieren der Motorsteuerungssoftware und das Inverkehrbringen des Fahrzeugs mit den speziellen Eigenschaften dieser Motorsteuerungssoftware“ (aaO, Bl. 144 LGA). Soweit die Beklagte schließlich die Rechtsansicht vertritt, durch die Klage gegen die H. Z. als Konzernmutter sei Klage auch gegen die Y. Z. erhoben worden, lässt dies die rechtliche Eigenständigkeit der beiden juristischen Personen außer Betracht.
30Dass der Versicherungsnehmer über all diese Umstände beraten und dennoch eine Klage gerade gegen die H. Z. gewollt hat, hat die Beklagte - auch im Berufungsverfahren - nicht behauptet.
31bb) Die Beklagte handelte durch ihre Organe auch schuldhaft. Hiergegen bringt die Berufung nichts vor.
32cc) Das Landgericht ist ferner zutreffend von einer haftungsausfüllenden Kausalität der Pflichtverletzung für den geltend gemachten Schaden ausgegangen.
33(1) Die Klägerin stützt ihren Anspruch darauf, dass die Beklagte einen von Anfang an aussichtslosen Rechtsstreit gegen die H. Z. eingeleitet und geführt habe, und macht den aus der Führung dieses nicht gewinnbaren Vorprozesses folgenden Kostenschaden geltend. Dies lässt die Berufung außer Betracht, indem sie darauf abstellt, die Klägerin hätte darlegen und beweisen müssen, dass eine Klage gegen die Y. Z. anstelle einer Klage gegen die H. Z. begründet gewesen wäre. Ein solcher Kostenschaden würde auf dem abweichenden Vorwurf gründen, ein - als solcher nicht pflichtwidrig eingeleiteter - Vorprozess (hier: gegen eine andere Klagepartei) wäre bei pflichtgemäßem Vorgehen der Beklagten gewonnen und dem Versicherungsnehmer folglich keine Kostenpflicht auferlegt worden, und würde einem unterschiedlichen, sich mit dem geltend gemachten Kostenschaden wechselseitig ausschließenden Streitgegenstand unterfallen (BGH, Urt. v. 16.09.2021 - IX ZR 165/19, NJW 2021, 3324 Rn. 25). Es ist nicht mit der Beklagten auf einen einheitlichen Streitgegenstand einer Klage gegen die Y. Z. und die H. Z. abzustellen. Es kann dahinstehen, welche rechtliche Auswirkungen dies hinsichtlich der Kausalität hätte. Eine Klage gegen die Y. Z. hätte bereits deshalb einen anderen Streitgegenstand gehabt, weil sie einen anderen Lebenssachverhalt - Inverkehrbringen des durch die Y. Z. als von der H. Z. verschiedene juristische Person hergestellten Fahrzeugs und Motors und nicht die Beteiligung an dem Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit manipuliertem Motor - zum Gegenstand gehabt hätte. Alleine das etwaige Bestehen einer gesamtschuldnerischen Haftung begründet keinen einheitlichen Streitgegenstand. Hiervon ist zutreffend auch das Landgericht ausgegangen, das darauf abgestellt hat, dass Gegenstand der Klage nicht das positive Interesse des Versicherungsnehmers an einer Klage gegen die Y. Z., sondern sein negatives Interesse im Hinblick auf das gegen die H. Z. geführten Rechtsstreits sei.
34(2) Es ist davon auszugehen, dass der Versicherungsnehmer bei einer vertragsgerechten Belehrung durch die Beklagte davon abgesehen hätte, ein Klageverfahren gegen die H. Z. zu führen.
35Zugunsten der Klägerin ist zu vermuten, dass der Versicherungsnehmer bei pflichtgemäßer Beratung den Hinweisen der Beklagten gefolgt wäre. Eine solche Vermutung beratungsgerechten Verhaltens greift, sofern im Falle sachgerechter Aufklärung aus der Sicht eines vernünftig urteilenden Mandanten eindeutig eine bestimmte tatsächliche Reaktion nahegelegen hätte (BGH, Urt. v. 16.09.2021 - IX ZR 165/19, NJW 2021, 3324 Rn. 36 m.w.N.). War die Rechtsverfolgung des Mandanten aus der maßgeblichen Sicht ex ante aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen objektiv aussichtslos, kann selbst eine einwandfrei herbeigeführte Deckungszusage den für ein beratungsgerechtes Verhalten des Mandanten sprechenden Anscheinsbeweis nicht hindern (BGH, Urt. v. 16.09.2021, aaO Rn. 40). Die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens des Versicherungsnehmers findet hiernach Anwendung, weil die Rechtsverfolgung gegen die H. Z. als Konzernmutter der Y. Z. nach den obigen Ausführungen objektiv aussichtslos war.
36Anders als die Beklagte meint, greift nicht wegen des Bestehens einer Rechtsschutzversicherung zu Gunsten der Beklagten ein Anscheinsbeweis dahingehend, dass der Versicherungsnehmer angesichts des für ihn selbst fehlenden Kostenrisikos auch eine aussichtlose Klage erhoben hätte. Ein solcher Erfahrungssatz besteht nicht. Denn ein vernünftig urteilender Mandant wird den Deckungsanspruch gegen seine Rechtsschutzversicherung nicht einsetzen, um eine Rechtsverfolgung einzuleiten, die nicht in seinem Interesse liegt, sondern allein dem (Gebühren-)Interesse des Rechtsanwalts dient (BGH, Urt. v. 16.09.2021 - IX ZR 165/19, NJW 2021, 3324 Rn. 39).
37dd) Der aus der Pflichtverletzung folgende Schaden beträgt 8.662,44 €.
38(1) Die Berufung trägt gegen die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts zur Schadensberechnung nichts vor.
39(2) Der Annahme eines Schadens steht nicht der versicherungsvertragliche Deckungsanspruch entgegen. Dieser schließt nach dem allgemeinen Grundsatz, dass es den Schädiger nicht entlastet, wenn der Versicherer des Geschädigten den Schaden deckt, die Annahme eines (Kosten-)Schadens des Versicherungsnehmers nicht aus (BGH, Urt. v. 16.09.2021 - IX ZR 165/19, NJW 2021, 3324 Rn. 19).
40b) Der Anspruch des Versicherungsnehmers aus § 280 Abs. 1 BGB ist in voller Höhe nach § 86 Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Klägerin übergegangen.
41aa) Die Voraussetzungen des gesetzlichen Forderungsübergangs sind grundsätzlich erfüllt. Die Rechtsschutzversicherung ist eine Schadensversicherung, für die § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG gilt (BGH, Urt. v. 16.09.2021 - IX ZR 165/19, NJW 2021, 3324 Rn. 17). Der Schadensersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen die Beklagte als Dritte ist ein Ersatzanspruch im Sinne dieser Vorschrift. Die Klägerin hat dem Versicherungsnehmer den Schaden in Höhe des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs ersetzt.
42bb) Dem Übergang des Ersatzanspruchs des Versicherungsnehmers auf die Klägerin steht eine „bewusste Liberalität“ nicht entgegen. Es kann dahinstehen, inwiefern die Klägerin die Deckungszusage hinsichtlich des Berufungsverfahrens ausweislich ihrer Formulierung im Schreiben vom 11.02.2020 (Anl. DB 5, Bl. 281 f. OLGA), sie könne die Kosten für das Berufungsverfahren nur übernehmen, wenn der Anspruchsgegner passivlegitimiert sei, und behalte sich die Überprüfung eines Regresses gegen die Beklagte vor, in dem Wissen erteilte, ein Deckungsanspruch bestehe nicht. Selbst in dem Fall einer Kulanzleistung ist nach dem Wortlaut des § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG die tatsächliche Leistungserbringung entscheidend (Beckmann/Matusche-Beckmann/ Karczewski, VersR-Hdb, 4. Aufl. 2025, § 27 Rn. 64; Prölss/Martin/Armbrüster, VVG, 32. Aufl. 2024, § 86 Rn. 38; Langheid/Rixecker/Langheid VVG, 7. Aufl. 2022, § 86 Rn. 27; Looschelders/Pohlmann/Makowsky, VVG, 4. Aufl. 2023, § 86 Rn. 24; vgl. auch BGH, Urt. v. 23.11.1988 - IVa ZR 143/87, NJW-RR 1989, 922, 923 im Falle einer irrtümlichen Erbringung einer Versicherungsleistung; ausdrücklich offengelassen von BGH, Urt. v. 16.09.2021 - IX ZR 165/19, NJW 2021, 3324 Rn. 21; a.A. Looschelders/Pohlmann/v. Koppenfels-Spies, VVG, 3. Aufl. 2016, § 86 Rn. 24 mit Blick auf den gesetzlichen Forderungsübergang als „gesetzlicher Regulierungs- und Umverteilungsmechanismus“). Denn in jedem Fall ist eine zutreffende „Schadensdistribution“ zu gewährleisten, indem von der Leistung eines nicht eintrittspflichtigen Versicherers weder der andernfalls womöglich doppelt liquidierende Geschädigte noch der Schädiger profitieren soll (Karczewski aaO).
43Keiner Entscheidung bedarf die Frage, ob etwas Anderes gilt, wenn sich der bewusst freiwillig leistende Versicherer eine Rückforderung vorbehält (so Martin/Reusch/Schimikowski/Wandt/Harsdorf-Gebhardt, Sachversicherung, 4. Aufl. 2022, § 30 Rn. 33; Prölss/Martin/Armbrüster, VVG, 32. Aufl. 2024, § 86 Rn. 40). So liegt der Fall hier nicht. Die Klägerin hat sich in ihrem Schreiben vom 26.02.2020 gegenüber dem Versicherungsnehmer eine Rückforderung nicht vorbehalten und damit gerade nicht zum Ausdruck gebracht, lediglich in Vorlage zu treten. Vielmehr hat sie einen „Regress aufgrund Anwaltsverschuldens“ in Aussicht gestellt, was im Gegenteil eine endgültige Leistung gegenüber dem Versicherungsnehmer voraussetzt.
44Offenbleiben kann auch, ob hiervon eine Ausnahme greift, wenn der Versicherer alleine leistet, um den Regressanspruch zu erlangen (so MünchKommVVG/Wandt, 3. Aufl. 2022, § 86 Rn. 120, 122 mit Verweis auf BGH, Urt. v. 24.04.1974 - IV ZR 202/72, NJW 1974, 1241,1242). Von einer solchen Absicht der Klägerin ist nicht auszugehen. Die Beklagte hat selbst darauf abgestellt, dass sie der Klägerin mit Schreiben vom 11.02.2020 (Anl. DB 4, Bl. 278 f. OLGA) ihre - im Folgenden allerdings nicht umgesetzte - Prozessstrategie im Berufungsverfahren dahingehend beschrieben habe, sie beabsichtigte durch Erhebung der Rüge eines Gehörsverstoßes eine Zurückverweisung an das Landgericht zu beantragen, mit dem Ziel, dort die Klage auf die Y. Z. zu erweitern, hilfsweise, die Klage im Berufungsverfahren auf die Y. Z. zu erweitern. Auf dieses Schreiben hin - und damit offenbar nicht in der verfestigten Annahme, der Versicherungsnehmer könne im Berufungsverfahren nicht obsiegen - wurde die Deckungszusage erteilt.
45c) Der Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB steht der Inanspruchnahme der Beklagten nicht entgegen.
46Es liegt kein Verstoß gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum propium) darin, dass die Klägerin nunmehr aus übergegangenem Recht einen Schadensersatzanspruch ihres Versicherungsnehmers gegen die beklagte Rechtsanwaltsgesellschaft wegen Durchführung eines Klageverfahrens geltend macht, für das sie eine Deckungszusage erteilt hatte. Eine Rechtsschutzversicherung bringt durch Erteilung einer Deckungszusage nicht zum Ausdruck, die Prozessführung sei in jedem Fall erfolgversprechend, angezeigt und insbesondere im Einklang mit den Interessen des Versicherten erfolgt. Das gilt auch, obwohl der Rechtsschutzversicherer eine Deckung in bestimmten Fällen durchaus ablehnen kann, wenn nach seiner Auffassung das verfolgte Begehr keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht (BGH Urt. v. 19.3.2003 - IV ZR 139/01, NJW 2003, 1936, 1937). Verpflichtet ist er hierzu aber nicht, zumal nicht gegenüber dem Rechtsanwalt des Versicherungsnehmers. Denn es obliegt nur einem Rechtsanwalt, seine Tätigkeit so einzurichten, dass die Interessen seines Mandanten gewahrt und dieser nicht geschädigt wird (BGH, Urt. v. 16.09.2021 - IX ZR 165/19, NJW 2021, 3324 Rn. 23). Soweit die Beklagte behauptet, die Klägerin habe bereits bei Klageerhebung im Jahr 2019 Kenntnis von der Klage gegen die H. Z. gehabt, lässt sie im Übrigen außer Betracht, dass die Klägerin auf Grundlage eines Klageentwurfs der Beklagten über den Rechtsschutzantrag entschieden hat, der die - unstreitig unzutreffende - Behauptung enthielt, die H. Z. sei Herstellerin des Fahrzeugs und des Motors. Auf dieser Grundlage bestand für die Klägerin kein Anlass, zu „intervenieren“.
47Soweit die Beklagte eine Treuwidrigkeit auf eine „Masche“ der Klägerin stützen will, hat sie zu einem auf einer - im Verhältnis zu den Versicherungsnehmern - unzureichenden Prüfung der Erfolgsaussichten fußenden „Geschäftsmodell“ nichts vorgetragen. Hierauf kann nicht alleine aus einer jedenfalls hinsichtlich des Berufungsverfahrens im Ergebnis fehlerhaften rechtlichen Einschätzung der Klägerin geschlossen werden.
48d) Aus denselben Gründen steht der Geltendmachung des ungekürzten Schadensersatzanspruchs auch kein Mitverschulden der Klägerin nach § 254 Abs. 1, 2 BGB entgegen. Hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens gilt dies auch vor dem Hintergrund, dass die Klägerin in Kenntnis des erstinstanzlichen Urteils noch Kosten der zweiten Instanz übernommen hat. Dies gilt zum einen angesichts der von der Beklagten formulierten Prozessstrategie einer (dann nicht umgesetzten) Klageerweiterung auf die Y. Z.. Zum andern ist etwas anderes, einen einmal angefangenen Prozess weiterzuführen, als einen Prozess überhaupt anzufangen (OLG Köln, Urt. v. 25.03.1994 - 19 U 136/93, NJW-RR 1994, 955, 956). Im Übrigen ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Erteilung der Deckungszusage aufgrund von schuldrechtlichen Pflichtbeziehungen in ihrem Verhältnis zum Versicherungsnehmer erfolgt, nicht aber auf Grundlage einer rechtlichen Beziehung zur Beklagten.
49e) Die Inanspruchnahme der Beklagten durch die Klägerin ist auch nicht nach § 814 BGB ausgeschlossen. Die Vorschrift gelangt bereits nicht analog zur Anwendung. Es fehlt an einer vergleichbaren Interessenlage. Die Norm beruht auf dem Gedanken der Unzulässigkeit widersprüchlichen Verhaltens und will den Leistenden benachteiligen, während der Empfänger darauf vertrauen darf, eine bewusst zur Erfüllung einer nicht bestehenden Verbindlichkeit erbrachte Leistung behalten zu dürfen (BGH, Urt. v. 11.12.2008 - IX ZR 195/07, BGHZ 179, 137 Rn. 15 m.w.N.). Ein solch schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten, deren Rechtsanwälte aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag die Erfolgsaussichten einer Rechtsverfolgung des Versicherungsnehmers selbst einzuschätzen verpflichtet waren, besteht nach den Umständen des Streitfalles nicht.
50f) Der Forderung steht kein Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten nach § 214 Abs. 1 BGB entgegen. Verjährung ist nicht eingetreten. Die dreijährige regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB war im Zeitpunkt der nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB verjährungshemmenden Klageerhebung im Jahr 2023 nicht abgelaufen. Die Frist begann nach § 199 Abs. 1 BGB frühestens mit dem Schluss des Jahres, indem der Versicherungsnehmer oder die Klägerin von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis hatte oder hätte haben müssen. Hiervon ist frühestens im Jahr 2021 auszugehen. Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten ist eine Kenntnis der Klägerin von den den Anspruch begründenden Umständen bereits im Jahr 2019 nicht unstreitig. Vielmehr hat die Beklagte die Kenntnis ausdrücklich daraus gefolgert, dass der Klägerin bereits vor Klageerhebung die beabsichtigte Klageerhebung gegen die H. Z. bekannt gewesen sei. Dies hat die Klägerin zwar nicht bestritten. Allerdings hat sich die Beklagte hinsichtlich der Kenntnis der den Anspruch begründenden Tatsachen ausdrücklich darauf gestützt, dass sie der Klägerin - die sowohl im Schreiben vom 29.03.2019 als auch in ihrer Deckungszusage vom 08.04.2019 das Kurzrubrum „D. ./. Y. Z. verwendet hatte - vorab die gegen die H. Z. gerichtete Klageschrift überlassen habe. Diese Klageschrift enthielt - was ebenfalls als unstreitiger Tatsachenvortrag im Berufungsverfahren zugrunde zu legen ist - die (wenn auch versehentlich) unzutreffende Tatsachenbehauptung, die H. Z. sei Herstellerin des Fahrzeugs und des Motors gewesen. Da die Klägerin nur über die Angaben der Beklagten verfügte, hatte sie keinen Anlass für die Annahme, diese Tatsachenbehauptung in der Klageschrift sei falsch. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der von der Beklagten hervorgehobenen Umstände, dass es sich bei der Klägerin um ein großes Versicherungsunternehmen handele, dem sie die Zulassungsbescheinigung Teil I vorab übersendet habe. Diese hatte die Klägerin keinen Anlass zu prüfen, zudem ergab sich hieraus nicht ganz offensichtlich erkennbar die Motorherstellerin.
513. Den Zinsanspruch hat das Landgericht zutreffend hinsichtlich einer Hauptforderung von 7.520,54 € auf § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 1 BGB und im Übrigen auf §§ 291, 288 Abs. 1 BGB gestützt.
524. Die Klägerin hat aus § 280 Abs. 1, 2, § 286 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 412,09 €. Die Beklagte hat hiergegen im Berufungsverfahren nichts vorgebracht.
53III.
54Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 Satz 1, 2, § 709 Satz 1, 2, ZPO.
55Die von der Beklagten beantragte Vorlage zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV hat nicht zu erfolgen. Eine streitentscheidende Auslegungsfrage des europäischen Rechts hat die Beklagte nicht dargetan.
56Die Revision ist beschränkt nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache in der Entscheidung über die Auswirkungen einer bewussten Liberalität im Rahmen des § 86 Abs. 1 VVG grundsätzliche Bedeutung hat. Insoweit erfolgt die Zulassung der Berufung, soweit die Klägerin aus übergegangenem Recht Ansprüche im Hinblick auf die anwaltliche Tätigkeit der Beklagten für den Versicherungsnehmer in dem gegen die H. Z. geführten Berufungsverfahren Oberlandesgericht Hamm, Az. 19 U 271/20 geltend macht. Im Übrigen - soweit keine Zulassung der Revision erfolgt ist - hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision ist insoweit auch nicht i.S.d. § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, da insoweit nicht über streitige oder zweifelhafte Rechtsfragen zu entscheiden war. Der Rechtsstreit betrifft insoweit - auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Beklagten im Schriftsatz vom 15.05.2025 - lediglich die Anwendung für sich genommen gesicherter Rechtsgrundsätze, insbesondere der Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts durch eine Rechtsschutzversicherung aus übergegangenem Recht ihres Versicherungsnehmers, auf den konkreten Einzelfall.
57Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.662,44 € festgesetzt.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 30 O 85/23 1x (nicht zugeordnet)
- 19 U 271/20 3x (nicht zugeordnet)
- 7 O 195/19 1x (nicht zugeordnet)
- § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG 4x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss 2x
- ZPO § 513 Berufungsgründe 1x
- ZPO § 546 Begriff der Rechtsverletzung 1x
- ZPO § 343 Entscheidung nach Einspruch 1x
- ZPO § 321a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör 4x
- Beschluss vom Bundesgerichtshof - VIII ZR 238/22 2x
- NJW-RR 2024, 548 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 566/76 1x (nicht zugeordnet)
- BVerfGE 46, 185, 188 1x (nicht zugeordnet)
- VII ZB 2/09 1x (nicht zugeordnet)
- NJW-RR 2011, 424 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung 3x
- IX ZR 261/03 1x (nicht zugeordnet)
- BGHZ 171, 261 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZR 80/17 1x
- WM 2018, 1988 1x (nicht zugeordnet)
- IX ZR 165/19 9x (nicht zugeordnet)
- NJW 2021, 3324 9x (nicht zugeordnet)
- IX ZR 125/10 1x (nicht zugeordnet)
- BGHZ 193, 193 1x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 505/19 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 2021, 1669 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 830 Mittäter und Beteiligte 1x
- AktG § 1 Wesen der Aktiengesellschaft 1x
- BGB § 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung 1x
- BGB § 31 Haftung des Vereins für Organe 1x
- VI ZR 252/19 2x (nicht zugeordnet)
- BGHZ 225, 316 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 823 Schadensersatzpflicht 1x
- NJW 2023, 2380 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundesgerichtshof - VI ZR 589/20 1x
- WM 2024, 766 1x (nicht zugeordnet)
- 11 U 2/20 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 86 Voraussetzungen für die Zulegung 1x
- NJW-RR 1989, 922, 923 1x (nicht zugeordnet)
- IV ZR 202/72 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 1974, 1241,1242 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 242 Leistung nach Treu und Glauben 1x
- IV ZR 139/01 1x (nicht zugeordnet)
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- BGB § 254 Mitverschulden 1x
- 19 U 136/93 1x (nicht zugeordnet)
- NJW-RR 1994, 955, 956 1x (nicht zugeordnet)
- IX ZR 195/07 1x (nicht zugeordnet)
- BGHZ 179, 137 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 214 Wirkung der Verjährung 1x
- BGB § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist 1x
- BGB § 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung 1x
- BGB § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen 1x
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 2x
- BGB § 291 Prozesszinsen 1x
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- Art. 267 AEUV 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 543 Zulassungsrevision 3x
- § 86 Abs. 1 VVG 1x (nicht zugeordnet)