Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 19 U 116/25
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 08.05.2025 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Aachen (Az. 1 O 88/23) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 47.693,00 € festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
1
Gründe:
2I.
3Die Klägerin begehrt die Rückzahlung von finanziellen Verlusten, die sie aus der Teilnahme an von der Beklagten auf der Website „V.“ in der Zeit vom 14.11.2020 bis zum 10.08.2021 veranstalteten Online-Glücksspielen erlitt.
4Die Klägerin hat behauptet, ausschließlich von ihrem Wohnort (W.) aus gespielt zu haben und hierbei von der Legalität des Angebotes der Beklagten ausgegangen zu sein (S. 3, 7 der Klageschrift, Bl. 4, 8 der LG-Akte). Den Abschluss eines Prozessfinanzierungsvertrages hat die Klägerin nicht in Abrede gestellt, hierzu aber angegeben, sie habe keine Abtretung erklärt (S. 1 des Kl.-Schriftsatzes vom 11.03.2024, Bl. 677 der LG-Akte).
5Im Übrigen wird wegen des erstinstanzlichen Sachvortrags, des Hergangs des erstinstanzlichen Verfahrens und wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
6Das Landgericht hat das der Klage in Höhe von 47.693,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.03.2023 stattgebende Versäumnisurteil vom 11.12.2023 aufrechterhalten.
7Zur Begründung hat es ausgeführt, die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergebe sich aus Art. 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 EuGVVO. Die Klägerin habe als Verbraucherin gehandelt, zumal keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich seien, wonach die Teilnahme der Klägerin am Internetangebot der Beklagten einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zurechenbar wäre, wofür zudem auch der vergleichsweise kurze Zeitraum der Spielteilnahmen spreche. Die in einem etwaigen Prozessfinanzierungsvertrag getroffenen Vereinbarungen hätten keinen Einfluss auf die internationale Zuständigkeit.
8Deutsches Recht sei nach Art. 6 Abs. 1 Rom I-VO anwendbar.
9Es bestehe ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB. Die Klägerin sei aktivlegitimiert. Dass sie der Behauptung, einen Prozessfinanzierer eingeschaltet zu haben, nicht entgegengetreten sei, stelle die Aktivlegitimation nicht in Frage, da die Beklagte als Schuldnerin die Darlegungs- und Beweislast für einen Wegfall der Aktivlegitimation trage. Die Beklagte habe mit den geleisteten Spieleinsätzen der Klägerin einen Vermögenswert durch Leistung der Klägerin erlangt. Die Zahlungen seien ohne Rechtsgrund erfolgt.
10Die Verträge über die Teilnahme an dem von der Beklagten betriebenen Online-Glücksspiel seien gemäß § 134 BGB i.V.m. § 4 Abs. 1 S. 2, Abs. 4 GlüStV 2012 bzw. § 4 Abs. 1 GlüStV 2021 nichtig gewesen, zumal die Beklagte nicht über die erforderliche Erlaubnis der für NRW zuständigen Behörde verfügt habe. Auch der Verstoß gegen § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 habe während des Geltungszeitraums des GlüStV 2012 zur Nichtigkeit der Spielverträge gemäß § 134 BGB geführt. Das Verbot des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 stehe auch in Einklang mit europäischem Unionsrecht.
11Dem Anspruch stehe § 817 S. 2 BGB nicht entgegen. Die Regelung greife nur dann ein, wenn der Leistende bewusst verbotswidrig oder sittenwidrig gehandelt habe; dem stehe es gleich, wenn er sich der Einsicht in das Verbotswidrige oder Sittenwidrige seines Handelns leichtfertig verschlossen habe. Es habe der Beklagten oblegen, die Voraussetzungen der rechtshindernden Einwendung darzulegen und zu beweisen. Der Klägerin könne indes weder vorsätzliches noch leichtfertiges Handeln nachgewiesen werden. Stehe - wie hier - ein Gesetzesverstoß des Leistenden in Rede, könne die Existenz der verschiedenartigsten Verbotsgesetze nicht ohne Weiteres und generell als bekannt vorausgesetzt werden. Vielmehr sei die Kenntnis gerade des Verbotsgesetzes festzustellen, soweit dieses nicht als allgemein bekannt angesehen werden darf. Der Inhalt der §§ 4 GlüStV 2012, 4 GlüStV 2021 könne aber bei einem juristischen Laien nicht ohne Weiteres als bekannt vorausgesetzt werden. Eine allgemeine Bekanntheit lasse sich auch nicht aus den von der Beklagten vorgetragenen Beiträgen in der Presseberichterstattung ableiten, da diese jedenfalls kein solches Ausmaß erreicht hätten, dass eine allgemeine Kenntnis bei Spielern mit durchschnittlichem Medienkonsum nach der Lebenserfahrung zu erwarten gewesen sei. Jedenfalls wäre aber sei eine teleologische Reduktion des § 817 S. 2 BGB vorzunehmen.
12§ 762 Abs. 1 Satz 2 BGB stehe dem Anspruch nicht entgegen, da die Regelung einen grundsätzlich wirksamen Vertrag voraussetze.
13Die Einwendungen, die Klägerin habe womöglich nicht an ihrem Wohnort, sondern ggf. im Ausland gespielt, auch wohne sie nicht an der von ihr mitgeteilten Adresse, seien unbehelflich. Die Behauptungen seien ins Blaue hinein aufgestellt worden und damit unbeachtlich. Abgesehen davon, dass die Kostenrechnung des Gerichts an die Klägerin zu der angegebenen Anschrift gerichtet worden sei und der Kostenvorschuss nachfolgend eingezahlt und auch das ärztliche Attest vom 17.03.2025 zu dieser Anschrift ausgestellt worden sei, bestünden für beide Behauptungen keinerlei Anhaltspunkte.
14Ein Anspruch der Klägerin folge zudem aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 Abs. 1 GlüStV 2012 und § 284 StGB. Der zuerkannte Zinsanspruch ergebe sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Ein Anlass zur Aussetzung des Verfahrens gem. § 148 ZPO bestehe nicht.
15Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung
16Sie macht geltend, mit dem Fehlen einer deutschen Konzession könne die Nichtigkeit nach § 134 BGB nicht begründet werden; dies ergebe sich schon aus § 28a GlüStV 2021 sowie dem Umlaufbeschluss sowie den gemeinsamen Leitlinien der Bundesländer aus September 2020 (S. 2 der Berufungsschrift, Bl. 3 d. A.). Die Beklagte moniert, fehlerhaft habe das Landgericht § 817 S. 2 BGB nicht angewendet, zumal die Klägerin absichtlich den objektiven Tatbestand von § 285 StGB verwirklicht habe (S. 2 f. der Berufungsschrift, Bl. 3 f. d. A.). Auch rügt sie, fehlerhaft werde der Konzessionsvorbehalt des GlüStV 2012 als Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB bewertet (S. 3 der Berufungsschrift, Bl. 4 d. A.).
17Die Beklagte erläutert ihre Ansicht, der angenommene Rückzahlungsanspruch stelle einen schwerwiegenden Eingriff in den freien Dienstleistungsverkehr dar, wofür aber kein durchgreifender Rechtfertigungsgrund aufgezeigt werde; erst recht bestehe kein Kausalzusammenhang zwischen dem Fehlen einer deutschen Lizenz und dem Entschluss der Klägerin zur Teilnahme an den von der Beklagten angebotenen Online-Glücksspielen (S. 3 der Berufungsschrift, Bl. 4 d. A.).
18Sie vertritt die Ansicht, das Landgericht habe sich unzureichend mit den Vorlagefragen der „4 beim EuGH anhängigen Vorabentscheidungsverfahren aus Malta, aus X. und 2 aus M.“ befasst und kritisiert die Entscheidung, das Verfahren nicht auszusetzen, als willkürlich (S. 3 f. der Berufungsschrift, Bl. 4 f. d. A.).
19Die Beklagte beantragt,
20das Urteil des Landgerichts Aachen vom 08.05.2025, Aktenzeichen: 1 O 88/23, mit der Maßgabe aufzuheben, dass auch die Aufhebung des Versäumnisurteils des Landgerichts Aachen vom 11.12.2023, 1 O 88/23 beantragt wird, sowie die Klage abzuweisen,
21Hilfsweise beantragt sie,
22das Verfahren zurück an das Landgericht zu verweisen,
23sowie weiter hilfsweise,
24das Verfahren im Hinblick auf die beim EuGH anhängigen Verfahren auszusetzen.
25Die Klägerin beantragt,
26die Berufung zurückzuweisen.
27Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung gegenüber den Angriffen der Berufung.
28II.
29Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg, weil die Klage in dem vom Landgericht ausgesprochenen Umfange zulässig und begründet ist.
301.
31Die Klage ist zulässig.
32a)
33Die deutschen Gerichte sind gemäß Art. 17 Abs. 1 lit. c), 18 EuGVVO international zuständig. Die internationale Zuständigkeit folgt aus Art. 18 Abs. 1 EuGVVO, da es sich bei der Klägerin um eine Verbraucherin im Sinne von Art. 17 Abs. 1 EuGVVO handelt. Als Verbraucher ist (in autonomer Auslegung) jede natürliche Person anzusehen, die Verträge zur Deckung ihres privaten Eigenbedarfs schließt, sofern diese nicht ihrer gegenwärtigen oder zukünftigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Verbraucher ist daher auch die Person, die einen Vertrag über die Teilnahme an Online-Glücksspielen mit dem Ziel abschließt, daraus erhebliche Gewinne zu erwirtschaften (Gottwald in: Münchener Kommentar zur ZPO, Band 3, 6. Auflage 2022, Art. 17 Brüssel Ia-VO, Rn. 2).
34Auch richtete die Beklagte ihre Tätigkeit auf Deutschland aus, zumal ihre Glücksspielangebote gerade auch in deutscher Sprache verfügbar waren und sind. Wird den Verbrauchern auf der Website die Verwendung einer anderen Sprache als derjenigen ermöglicht, die in dem Mitgliedstaat des Gewerbetreibenden üblicherweise verwendet wird, so kann dies einen Anhaltspunkt bilden, der die Annahme erlaubt, dass die Tätigkeit des Gewerbetreibenden auf andere Mitgliedstaaten ausgerichtet ist (EuGH, Urteil vom 07.12.2010, C-585/08, C-144/09, juris Rn. 84). Vorliegend kommt durch das Angebot in deutscher Sprache die Absicht der Beklagten zum Ausdruck, um deutsche Kunden zu werben.
35Der Verbrauchergerichtsstand nach den Art. 17, 18 EuGVVO erfasst schließlich neben vertraglichen Ansprüchen auch Ansprüche aus Bereicherungsrecht, wenn diese - wie vorliegend - mit dem Vertrag in untrennbarem Zusammenhang stehen (EuGH, Urteil vom 02.04.2020, C-500/18, juris Rn. 73; OLG Köln, Urteil vom 23.05.2024, 18 U 157/23, juris Rn. 40; Gottwald, a.a.O., Rn. 5; ebenso zu Art. 15, 16 LugÜ II unter Verweis auf die zur EuGVVO entwickelten Auslegungsgrundsätze: BGH, Urteil vom 05.10.2010, VI ZR 159/09, juris Rn. 23; Versäumnisurteil vom 20.12.2011, VI ZR 14/11, juris Rn. 18-22).
36Dass die Klägerin einen Vertrag mit einem Prozessfinanzierer geschlossen hat, steht dem nicht entgegen. Für die Anwendung der Art. 17 ff. EuGVVO ist es erforderlich und ausreichend, dass die Parteien des Rechtsstreits auch Vertragspartner sind. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 24.05.2024, 5 U 101/23, juris Rn. 32, vgl. auch EuGH, Urteil vom 25.01.2018, C-498/16, juris Rn. 44 ff.; BGH, EuGH-Vorlage vom 25.07.2024, I ZR 90/23, juris Rn. 55; OLG Hamm, Urteil vom 21.03.2023, 21 U 116/21, BeckRS 2023, 8297 Rn. 19 und 54; OLG Jena, Urteil vom 17.10.2023, 7 U 1091/22, juris Rn. 36, 37; Rauscher in: Münchener Kommentar zur ZPO, Band 1, 7. Auflage 2025, Einleitung ZPO Rn. 96).
37In der Rechtsfolge kann die Klägerin als Verbraucherin nach Art. 18 Abs. 1 EuGVVO den Gerichtsstand an ihrem Wohnsitz wählen (vgl. Gottwald, a.a.O., Art. 18 Brüssel Ia-VO, Rn. 4).
38b)
39Die Klägerin ist prozessführungsbefugt, da sie sich eines eigenen Rechts berühmt.
402.
41Die Klage ist in dem vom Landgericht ausgesprochenen Umfang auch begründet.
42a)
43Die Anwendung deutschen Rechts folgt aus Art. 6 Abs. 1 lit. b) Rom-I-VO. Hiernach unterliegt ein Verbrauchervertrag dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf diesen Staat ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend aufgrund der zur internationalen Zuständigkeit aufgezeigten Umstände erfüllt.
44b)
45Der Klägerin ist gegenüber der Beklagten ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB in der vom Landgericht zuerkannten Höhe entstanden.
46aa)
47Die Klägerin ist aktivlegitimiert.
48Insbesondere macht sie kein Recht ihres Prozessfinanzierers geltend, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie ihre Forderung an diesen abgetreten hat. Die Klägerin hat ausdrücklich vorgetragen, gegenüber ihrem Prozessfinanzierer keine (Sicherungs-) Abtretung ihrer Forderung erklärt zu haben (S. 1 des Kl.-Schriftsatzes vom 11.03.2024, Bl. 677 der LG-Akte). Damit hat sie ihrer sekundären Darlegungslast genügt. Demgegenüber ist festzustellen, dass die für die Frage des Verlusts der Forderungsinhaberschaft primär darlegungs- und beweisbelastete Beklagte (vgl. BGH, Versäumnisurteil v. 30.11.2022, IV ZR 60/22, juris Rn. 36; Senat, Urteil vom 06.05.2024, 19 U 132/23, juris, Rn. 31) dem Vortrag der Klägerin nicht in erheblicher Weise entgegengetreten ist.
49bb)
50Die zwischen den Parteien zustande gekommenen Verträge sind gemäß § 134 BGB nichtig, da sie gegen §§ 4 Abs. 1, Abs. 4 GlüStV 2012, 4 Abs. 1, Abs. 4 GlüStV 2021 verstießen. Diese unionsrechtskonformen Regelungen stellen gesetzliche Verbote im Sinne des § 134 BGB dar (BGH, Beschluss vom 22.03.2024, I ZR 88/23, juris Rn. 12, 19 ff.; Haertlein in: BeckOGK-BGB, Stand: 01.11.2025, § 762 BGB Rn. 77, 97).
51aaa)
52Die bis zum 30.06.2021 zustande gekommenen Spielverträge verstießen gegen § 4 Abs. 4 GlüStV 2012. Hiernach war das Veranstalten von Glücksspielen im Internet verboten. Die Vorschrift des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 war im Zeitraum der geltend gemachten Spielteilnahmen der Klägerin wirksam und auch materiell mit dem Unionsrecht vereinbar, insbesondere stellte sie keine inkohärente Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs gemäß Art. 56 AEUV dar (vgl. hierzu ausführlich: BGH, Urteil vom 28.09.2011, I ZR 92/09, juris Rn. 33 ff. zur gleichlautenden Norm des § 4 Abs. 4 GlüStV 2008; BGH, Urteil vom 22.07.2021, I ZR 194/20, juris Rn. 45; BVerwG, Urteil vom 26.10.2017, 8 C 18/16, juris Rn. 38 ff.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.04.2022, 23 U 55/21, juris Rn. 48; OLG Köln, Urteile vom 10.05.2019, 6 U 196/18, juris Rn. 70, 82 und vom 31.10.2022, 19 U 51/22, juris Rn. 53; OLG X., Urteil vom 06.04.2023, 14 U 256/21, juris Rn. 60-71; OLG Dresden, Urteil vom 31.05.2023, 13 U 1753/22, BeckRS 2023, 12231, Rn. 30ff.; OLG Stuttgart, Urteile vom 24.05.2024, 5 U 101/23, juris Rn. 61 ff. und vom 07.10.2024, 5 U 59/24, juris Rn. 86 ff.).
53Dass der von § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 bewirkte Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit des Art. 56 AEUV gerechtfertigt ist, wird nicht dadurch infrage gestellt, dass das Verbot im Glücksspielstaatsvertrag 2021 zu Gunsten eines Verbots mit Erlaubnisvorbehalt entfallen ist. Denn aus der Öffnung des Onlinemarkts für Glücksspiele mit dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 ergibt sich nicht, dass sich die besondere Gefährlichkeit des Online-Glücksspiels nicht bewahrheitet hätte. Die Neuregelung stellt sich vielmehr als eine Reaktion auf die nach Inkrafttreten des GlüStV 2012 zu verzeichnende Entwicklung dar, dass das Verbot von Online-Glücksspielen den (insbesondere vom Ausland aus operierenden) Schwarzmarkt nicht eindämmen konnte, sondern dieser sogar angewachsen ist mit der Folge, dass die weiterhin geltenden Ziele des § 1 Satz 1 GlüStV 2012 nicht effektiv verwirklicht werden konnten; darauf, dass das Internetverbot zur Erreichung dieser Ziele von vornherein ungeeignet war, kann hieraus nicht geschlossen werden (vgl. hierzu ausführlich OLG Brandenburg, Urteil vom 16.10.2023, 2 U 36/22, juris Rn. 45 ff.).
54Das Internetverbot verstieß auch nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG (hierzu ausführlich: BVerwG, Urteil vom 26.10.2017, 8 C 18/16, juris Rn. 34 ff.).
55bbb)
56Zudem verstießen die bis zum 30.06.2021 zustande gekommenen Spielverträge auch gegen § 4 Abs. 1 GlüStV 2012 sowie die seit 01.07.2021 zustande gekommenen Spielverträge gegen § 4 Abs. 1, Abs. 4 GlüStV 2021.
57Hiernach durften und dürfen öffentliche Glücksspiele nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden; das Veranstalten und das Vermitteln ohne diese Erlaubnis (unerlaubtes Glücksspiel) war und ist verboten.
58Mangels Erlaubnis war das Online-Glücksspielangebot der Beklagten in den vorliegend in Rede stehenden Zeiträumen formell rechtswidrig.
59Die Beklagte verfügte nicht über eine Erlaubnis der für den Wohnsitz der Klägerin in Nordrhein-Westfalen zuständigen nationalen Behörde und ermöglichte es der in W. in Nordrhein-Westfalen wohnhaften Klägerin dennoch, in dem mit der Klage geltend gemachten Umfang an von ihr veranstalteten Internet-Glücksspielen teilzunehmen. Dass die Beklagte eine Lizenz beantragt haben mag, steht der formellen Rechtswidrigkeit bezogen auf die Zeit bis zu deren Erteilung nicht entgegen.
60ccc)
61Es kann auch nicht von einem Erlaubnisäquivalent etwa in Form einer aktiven Duldung ausgegangen werden.
62Eine aktive Duldung ergibt sich insbesondere nicht aus dem Umlaufbeschluss der Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien der Länder vom 08.09.2020 (abrufbar z. B. unter: https://www.bayern.de/wp-content/uploads/2020/10/ Umlaufbeschluss-Gluecksspiel.pdf). Hierin heißt es zwar, dass der Vollzug von Maßnahmen gegen unerlaubte Glücksspielangebote auf diejenigen Anbieter konzentriert werde, bei denen abzusehen sei, dass sie sich der voraussichtlichen zukünftigen Regulierung entziehen wollen (S. 4 des Umlaufbeschlusses). Eine Erklärung, dass die unerlaubten Internet-Glücksspielangebote der weiteren Anbieter akzeptiert würden, ist hiermit aber ersichtlich nicht verbunden (siehe zur fehlenden Legalisierungswirkung des Umlaufbeschlusses auch: BGH, Urteil vom 22.07.2021, I ZR 194/20, juris Rn. 52 ff.; Beschluss vom 22.03.2024, I ZR 88/23, juris Rn. 25). Entsprechendes gilt für die gemeinsamen Leitlinien der obersten Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder vom 30.09.2020 darüber, in welchen Fällen die Vollzugsbehörden gegen unerlaubte Glücksspielangebote einschreiten sollen und in welchen nicht. Diese das Eingriffsermessen der Vollzugsbehörden steuernde Vorgehensweise diente ausschließlich einer einheitlichen kapazitätswahrenden Vorgehensweise der Exekutive im Vorgriff auf eine erwartete Neuregulierung (vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.03.2021, 4 A 3178/19, juris Rn. 63).
63Überdies würde das Nichtigkeitsverdikt durch eine etwaige passive oder aktive Duldung des Internet-Glückspielangebots der Beklagten seitens der für eine etwaige Ahndung zuständigen Behörden ohnehin nicht in Frage gestellt. Denn die Frage des durch zivilrechtliche Anspruchsgrundlagen gewährten Schutzes privater (natürlicher oder juristischer) Personen einerseits und die Frage der verwaltungsbehördlichen Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Verhaltenspflichten andererseits sind grundsätzlich unabhängig voneinander zu beantworten. Der Bestand und die Durchsetzbarkeit eines zivilrechtlichen Anspruchs (hier aus § 812 Abs. 1 BGB) hängt nicht davon ab, ob mit einer Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Verhaltenspflichten seitens der zuständigen Behörden zu rechnen ist, weshalb eine Berufung darauf, die zuständige Verwaltungsbehörde sei gegen einen Gesetzesverstoß nicht vorgegangen, zivilrechtlich nicht verfängt und insbesondere der Anwendung von § 134 BGB nicht entgegensteht (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2021, I ZR 194/20, juris Rn. 53; KG, Urteil vom 06.10.2020, 5 U 72/19, juris Rn. 53; OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.04.2022, 23 U 55/21, juris Rn. 49; OLG Dresden, Urteil vom 27.10.2022, 10 U 736/22, juris Rn. 48 ff.).
64ddd)
65Die in Malta erteilte Lizenz machte eine von der zuständigen nationalen Behörde erteilte Lizenz nicht entbehrlich. Eine Pflicht zur Anerkennung der maltesischen Lizenz bestand nicht (vgl. EuGH, Urteil vom 08.09.2010, C-316/07, juris Rn. 112).
66eee)
67Der Nichtigkeit gemäß § 134 BGB steht auch nicht entgegen, dass sich die Verbotsnormen der §§ 4 Abs. 1, Abs. 4 GlüStV 2012, 4 Abs. 1, Abs. 4 GlüStV 2021 nur an die Beklagte, nicht jedoch an die Klägerin richteten bzw. richten. Betrifft das gesetzliche Verbot nur einen Vertragspartner, so hat dies zwar im Regelfall nicht die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts zur Folge; anderes gilt aber, wenn es mit dem Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes nicht vereinbar wäre, die durch das Rechtsgeschäft getroffene rechtliche Regelung hinzunehmen und bestehen zu lassen, und hieraus die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gefolgert werden muss (vgl. BGH, Urteile vom 22.05.1978, III ZR 153/76, juris Rn. 17 und vom 12.05.2011, III ZR 107/10, juris Rn. 12 m.w.N.). Sinn und Zweck der Verbote des GlüStV 2012 ist insbesondere auch die Verhinderung der Entstehung von Spielsucht sowie der Jugend- und Spielerschutz (vgl. BGH, Beschluss vom 22.03.2024, I ZR 88/23, juris Rn. 29). Diesen Zielen liefe es zuwider, geschlossene Verträge über Online-Glücksspiele trotz des Verbotes als wirksam anzusehen (BGH, EuGH-Vorlage vom 25.07.2024, I ZR 90/23, juris Rn. 20 ff.; OLG X., Urteil vom 06.04.2023, 14 U 256/21, juris Rn. 59; vgl. auch Vossler in: BeckOGK-BGB, Stand: 01.10.2025, § 134 BGB Rn. 221, 357).
68Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13.09.2022 (XI ZR 515/21, juris). Hiernach ist aufgrund des Zusammenhangs mit der Norm des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 GlüStV 2012 der gesetzgeberische Wille anzunehmen, dass durch § 4 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 GlüStV 2012 nicht in das zivilrechtliche Schuldverhältnis zwischen Zahlungsdienstleister und Zahlungsdienstnutzer eingegriffen werden sollte (BGH, a.a.O., Rn. 16). Diese Überlegung ist indes auf die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen das Verbot, unerlaubtes Glücksspiel zu betreiben, nicht zu übertragen (vgl. BGH, Beschluss vom 22.03.2024, I ZR 88/23, juris Rn. 39). Die Interessen des einzelnen Spielers mögen es möglicherweise nicht rechtfertigen, ihn durch die Nichtigkeit der von ihm bewirkten Zahlungsautorisierung vor den wirtschaftlichen Folgen des Glücksspiels zu schützen, während sie gleichwohl eine Nichtigkeit des über das verbotene Glücksspiel selbst geschlossenen Vertrags erfordern können; den Gesetzesmaterialien lässt sich nämlich entnehmen, dass hinsichtlich der Zahlungsdienstleister nur eine subsidiäre Inanspruchnahme nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 GlüStV 2012 ermöglicht werden sollte (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 21.03.2023, 21 U 116/21 juris Rn. 29). Sieht man § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2012 und § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 GlüStV 2012 im Zusammenhang, ergibt sich, dass § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2012 lediglich die gesetzliche Grundlage dafür schafft, dass die Glücksspielaufsicht die Mitwirkung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 GlüStV 2012 untersagt und so das Verbot aus § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2012 konkretisiert; Zweck dieser Verknüpfung ist es ersichtlich, auf diesem mittelbaren Weg die Glücksspielveranstalter zu treffen, die ihren Sitz regelmäßig im Ausland haben und deshalb für deutsche Verwaltungsbehörden nicht erreichbar sind (vgl. OLG Köln, Urteil vom 23.06.2022, 18 U 8/21, juris Rn. 54). Entsprechend konnte dem gesetzlichen Verbot durch verwaltungs- und/oder strafrechtliche Maßnahmen gerade kein hinreichender Nachdruck verliehen werden, sodass es unabdingbar ist, im Falle unerlaubten Glücksspiels eine zivilrechtliche Nichtigkeit nach § 134 BGB anzunehmen (vgl. BGH Beschluss vom 22.03.2024, I ZR 88/23, juris Rn. 30; OLG X., Urteil vom 06.04.2023, 14 U 256/21, juris Rn. 87).
69cc)
70Die Rückforderung ist vorliegend nicht gemäß § 762 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen, da die Regelung nur dann anzuwenden ist, wenn der Spiel- oder Wettvertrag wirksam ist (vgl. Haertlein in: BeckOGK-BGB, Stand: 01.11.2025, § 762 BGB Rn. 120). Verstößt der Spiel- oder Wettvertrag dagegen - wie vorliegend - gegen ein gesetzliches Verbot, ist der Rückforderungsausschluss nach § 762 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht anwendbar (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.1962, VII ZR 28/61, juris Rn. 15; Laukemann in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Auflage, Stand: 14.07.2023, § 762 BGB Rn. 42).
71dd)
72Der Rückforderung steht auch nicht die Vorschrift des § 817 Satz 2 BGB entgegen. Der Ausschluss der Rückforderung nach dieser Vorschrift greift nur ein, wenn der Leistende vorsätzlich verbots- oder sittenwidrig gehandelt oder sich der Einsicht in das Verbots- oder Sittenwidrige seines Handelns leichtfertig verschlossen hat (vgl. BGH, Urteile vom 26.01.2006, IX ZR 225/04, juris Rn. 28; vom 14.12.2016, IV ZR 7/15, juris Rn. 43 und vom 01.10.2020, IX ZR 247/19, juris Rn. 33).
73Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
74Wendet der Bereicherungsschuldner ein, dass dem Leistenden ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten zur Last fällt, so trägt er hierfür die Darlegungs- und Beweislast, da es sich bei § 817 Satz 2 BGB um eine rechtshindernde Einwendung handelt (vgl. Schwab in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2024, § 817 BGB Rn. 91). Die Darlegungen der Beklagten sind insoweit aber unzureichend.
75Demgegenüber ist die Klägerin ihrer sekundären Darlegungslast nachgekommen, indem sie mit Schriftsatz vom 04.11.2025 (Bl. 1777 f. d. A.) nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei vorgetragen hat, während des streitgegenständlichen Zeitraums ihrer Spielteilnahmen nichts von der Illegalität der Online-Casinospiele und vom Fehlen einer für Nordrhein-Westfalen gültige Lizenz gewusst und hiervon erst erfahren zu haben, als sie wegen des Ausbleiben von Auszahlungen ihr Spielen Ende 2021 eingestellt habe und den Dienstleister C. konsultierte, von dem sie diesbezügliche Informationen erhalten habe.
76Dagegen trägt die primär darlegungsbelastete Beklagte nichts Substantielles zu einer früheren Kenntniserlangung vor. Eine Anhörung der Klägerin war auf dieser Grundlage entbehrlich.
77Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin sich der Erkenntnis der Unerlaubtheit des Glücksspielangebots der Beklagten leichtfertig verschlossen hätte. Insbesondere kann der Inhalt der §§ 4 GlüStV 2012, 4 GlüStV 2021 - zumal bei juristischen Laien - nicht ohne weiteres als bekannt vorausgesetzt werden. Es streitet auch keine tatsächliche Vermutung dafür, dass sich Teilnehmer an Online-Glücksspielen im Internet oder auf sonstige Weise über deren Erlaubtheit informieren. Eine allgemeine Bekanntheit lässt sich auch nicht aus Beiträgen in der Presseberichterstattung ableiten, zumal diese auch bei Zugrundelegung des Beklagtenvorbringens jedenfalls kein solches Ausmaß erreicht hat, dass eine allgemeine Kenntnis nach der Lebenserfahrung zu erwarten wäre.
78ee)
79Ein abweichendes Ergebnis folgt auch nicht aus der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache "Ince" (Urteil vom 04.02.2016, C-336/14). Aus dieser Entscheidung ergibt sich nur, dass ein Mitgliedstaat keine strafrechtlichen Sanktionen wegen einer nicht erfüllten Verwaltungsformalität verhängen darf, wenn er die Erfüllung dieser Formalität unter Verstoß gegen Unionsrecht abgelehnt oder vereitelt hat, nicht aber, dass er bei einer derartigen Verletzung des Unionsrechts verpflichtet wäre, die fragliche Tätigkeit zu dulden oder zu genehmigen. Er ist lediglich gehalten, über Anträge auf Erlaubnis der fraglichen Tätigkeit auf der Grundlage objektiver und transparenter Kriterien zu entscheiden. Einen bestimmten Inhalt dieser Entscheidungen gibt ihm das Unionsrecht dagegen nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 26.01.2023, I ZR 79/22, juris, Rn. 29; BGH, Beschluss vom 26.01.2023, I ZR 148/22, juris, Rn. 16). Dementsprechend kann der Entscheidung auch nicht entnommen werden, dass die zivilrechtlichen Schuldverhältnisse zwischen Online-Glücksspielanbieter und Spieler als wirksam anzusehen sein sollen (vgl. Senat, Urteil vom 06.05.2024, 19 U 112/23, juris Rn. 102).
80ff)
81Auch § 814 BGB steht der Rückforderung nicht entgegen, da die Regelung schon im Ansatz nicht anwendbar ist. § 814 BGB gilt nur für Bereicherungsansprüche aufgrund von Leistungen i. S. d. § 812 Abs, 1 Nr. 1, 1. Alt. BGB, die zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit gemacht werden, die in Wirklichkeit nicht besteht (condictio indebiti; vgl. BGH, Urteil vom 20.03.1986, II ZR 75/85, juris Rn. 25; Retzlaff in: Grüneberg, Kommentar zum BGB, 84. Auflage 2025, § 812 BGB Rn. 19, § 814 BGB Rn. 1; Schwab in: Münchener Kommentar zum BGB, Band 7, 9. Auflage 2024, § 814 BGB Rn.1-6). Schon tatbestandlich nicht anwendbar ist § 814 BGB dagegen in den Fällen, in denen durch die Leistung ein Rechtsgrund überhaupt erst geschaffen werden sollte (Leistung donandi causa, vgl. Wendehorst in: BeckOK BGB, 76. Edition, Stand: 01.11.2025, § 814 BGB Rn. 5, § 812 BGB Rn. 48). So aber liegt der Fall vorliegend.
82Da die Spielteilnahme nach der unstreitigen Gestaltung der Funktionsweise der Website der Beklagten so ablief, dass die Klägerin jeweils zunächst Einsätze tätigen musste, um sodann an einem Spiel teilzunehmen, kann die Klägerin ihre Spieleinsätze nicht in der Annahme an die Beklagte gezahlt haben, kraft zuvor abgeschlossener Spielverträge hierzu verpflichtet zu sein. Nur in diesem Fall wäre die Konstellation aber der von § 814 BGB erfassten condictio indebiti zuzuordnen. Vielmehr musste die Klägerin auf Grundlage der Regelungen des mit der Beklagten geschlossenen Rahmenvertrages sowie der damit korrelierenden Gestaltung der Funktionen der Website der Beklagten (zutreffend) davon ausgehen, durch ihre Zahlungen eine Voraussetzung für Spielteilnahmen und damit einhergehende Einzelspielverträge zu schaffen, was als von § 814 BGB nicht erfasste Leistung donandi causa zu bewerten ist, die nicht der Erfüllung einer Verbindlichkeit, sondern der Schaffung eines Rechtsgrundes dienen sollte.
83gg)
84Der Rückzahlungsanspruch ist vorliegend auch nicht wegen Rechtsmissbräuchlichkeit gemäß § 242 BGB ausgeschlossen.
85Ein Vertrauenstatbestand zugunsten der Beklagten kann schon aufgrund ihres eigenen gesetzeswidrigen Handelns nicht angenommen werden. Vor diesem Hintergrund erscheinen ihre Interessen auch nicht als vorrangig schutzwürdig im Sinne von § 242 BGB. Hinzukommt, dass die Beklagte es unterließ, einen ihr ohne weiteres möglichen Hinweis dahin zu erteilen, dass ihr Online-Glücksspielangebot in Nordrhein-Westfalen wegen Fehlens einer Lizenz unzulässig war oder sein könnte. Dass das Behalten von Geldern, die die Beklagte durch die rechtswidrige Veranstaltung von Online-Glücksspielen eingenommen hat, besonders schutzwürdig wäre, ist nicht ersichtlich. Im Ergebnis ist die Zurückforderung der Spieleinsätze nicht treuwidrig (so auch: Senat, Urteil vom 31.10.2022, 19 U 51/22, juris Rn. 72; OLG Braunschweig, Beschluss vom 03.12.2021, 8 W 20/21, BeckRS 2021, 55956, Rn. 17; OLG Hamm Beschluss vom 12.11.2021, 12 W 13/21, juris Rn. 23; OLG X., Urteil vom 06.04.2023, 14 U 256/21, juris Rn. 107 ff.; OLG Dresden, Urteil vom 31.05.2023, 13 U 1753/22, BeckRS 2023, 12231, Rn. 52).
86hh)
87Der Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ist auf Rückzahlung der Einzahlungen abzüglich der Auszahlungen gerichtet und erfährt auch keine Kürzung im Hinblick auf einen Genussmoment auf Seiten des Spielers.
88Ein Abzug im Hinblick auf eine Gegenleistung kommt nach den Grundsätzen der Saldotheorie über § 818 Abs. 2 BGB insoweit in Betracht, als sich vermögensmindernde Nachteile auf Seiten des Bereicherungsschuldners feststellen lassen (vgl. Retzlaff in: Grüneberg, Kommentar zum BGB, 84. Auflage 2025, § 818 BGB, Rn. 28; Wendehorst in: BeckOK-BGB, 76. Edition, Stand: 01.11.2025, § 818 BGB Rn. 104). Diese ergeben sich nicht aus einem Genussmoment auf Seiten des Bereicherungsgläubigers.
89Es hat nach der Wertung des § 818 Abs. 3 BGB dabei zu verbleiben, dass ein Wertersatz nur insoweit geschuldet ist, als ein zugeflossener Vorteil in irgendeiner Form noch im Vermögen des Bereicherungsgläubigers vorhanden ist, was bei Zufluss von flüchtigen Genussmomenten nur bejaht werden kann, wenn anderweitige Aufwendungen erspart wurden, es sich also nicht um Luxusaufwendungen handelte (vgl. Retzlaff, a.a.O., Rn. 41; BGH, Urteil vom 04.02.2016, IX ZR 77/15, juris Rn. 41) - genau solche Luxusaufwendungen stehen vorliegend aber in Rede.
90c)
91Der zuerkannte Zinsanspruch findet seine Grundlage in den §§ 291, 288 BGB.
92III.
93Das unter Az. C-440/23 geführte Vorlageverfahren bei dem Gerichtshof der Europäischen Union oder/und der Vorlagebeschluss des Landgerichts Erfurt vom 23.12.2024 (Az. 8 O 392/23, juris; beim EuGH geführt unter C-898/24) geben nach der Ansicht des Senats keinen Anlass, das Verfahren nach § 148 ZPO (analog) auszusetzen (ebenso: OLG Nürnberg, Beschluss vom 07.02.2024, 6 U 1264/23; OLG München, Beschluss vom 06.03.2024, 37 U 2242/23 [jeweils unveröffentlicht]; OLG Stuttgart, Urteile vom 24.05.2024, 5 U 101/23, juris Rn. 189-191 und vom 07.10.2024, 5 U 59/24, juris Rn. 154 ff.; OLG X., Urteil vom 22.12.2023, 19 U 7/23, juris Rn. 116; OLG Jena, Urteil vom 17.10.2023, 7 U 1091/22, juris Rn. 89; OLG Bamberg, Urteil vom 27.02.2024, 10 U 22/23, juris Rn. 49 ff.; OLG Brandenburg, Urteil vom 13.01.2025, 2 U 27/24, juris Rn. 71).
94Denn die angebrachten Vorlagefragen zur deutschen Glücksspielregulierung werfen keine entscheidungserheblichen Fragen zur Auslegung des Unionsrechts auf, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt oder nicht zweifelsfrei zu beantworten wären, da der Gerichtshof der Europäischen Union bereits mehrfach entschieden hat, dass die unionsrechtliche Kohärenzprüfung beschränkender Maßnahmen im Glücksspielsektor im Einzelfall Sache der nationalen Gerichte ist und der Gerichtshof der Europäischen Union die für diese Prüfung maßgeblichen Grundsätze des Unionsrechts bereits geklärt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 22.07.2021, I ZR 199/20, juris unter Bezugnahme auf EuGH, Urteile vom 15.09.2011, C-347/09, juris und vom 08.09.2010, C-46/08, juris).
95Dass der Bundesgerichtshof u. a. in dem Verfahren I ZR 118/23 das Revisionsverfahren in entsprechender Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem anhängigen Verfahren C-440/23 ausgesetzt hat (BGH, Beschluss vom 07.03.2024, I ZR 118/23, juris), steht dem nicht entgegen, zumal der Beschluss keine Begründung enthält und die Aussetzung möglicherweise mit der Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV zusammenhängt, die den Senat nicht trifft.
96Auch der Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs vom 25.07.2024 (BGH, Beschluss vom 25.07.2024, I ZR 90/23, „Sportwetten im Internet III“, juris; Vorlageverfahren beim EuGH geführt unter C-530/24) veranlasst keine andere Bewertung. Der Bundesgerichtshof erachtet eine Klärung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausdrücklich nur für solche Fallgestaltungen für veranlasst, in denen der Anbieter eine Erlaubnis beantragt hatte und das für diesen Antrag geltende Verfahren auf Konzessionserteilung unionsrechtswidrig durchgeführt wurde. Hiervon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. So stützt der Bundesgerichtshof die von ihm angenommenen Anhaltspunkte für die Unionsrechtswidrigkeit des Verfahrens zur Vergabe von Konzessionen für Online-Sportwetten im Wesentlichen auf dahingehende verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 34 unter Verweis auf HessVGH, Beschluss vom 16.10.2025, 8 B 1028/15, juris Rn. 54 und OVG NRW, Urteil vom 23.01.2017, 4 A 3244/06, juris Rn. 42). Demgegenüber ist bezogen auf das Verfahren zur Vergabe von Lizenzen unter dem Regime des GlüStV 2021 und insbesondere die Art und Weise der Anwendung von § 4a Abs. 1 Nr. 1 lit. d) GlüStV 2021 festzustellen, dass die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung insoweit das Transparenzgebot als gewahrt angesehen und eine hierauf gestützte Untersagungsverfügung nach summarischer Prüfung dahin bewertet hat, dass keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 09.08.2023, 3 M 50/23, juris Rn. 4 ff., 12 ff. und vom 05.09.2023, 3 M 71/23, 3 M 50/23, juris Rn. 13 ff.). Soweit das Oberlandesgericht Naumburg in seinem - nicht veröffentlichten - Beschluss vom 14.10.2025 (12 U 3/25) in der vorliegenden Konstellation eine Parallele zu dem vom Bundegerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegten Verfahren sieht und insoweit darauf abstellt, dass nach der dortigen Aktenlage eine Vielzahl von Umständen feststehe, die zu der Feststellung führen könnte, dass sich die Durchführung des hier maßgeblichen Konzessionsverfahrens als unionsrechtswidrig erweisen könnte, wird die oben wiedergegebene verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung bezüglich des hier maßgeblichen Konzessionsverfahrens nicht ausreichend berücksichtigt.
97Im Übrigen macht der Senat von dem ihm nach § 148 Abs. 1 ZPO eingeräumten Ermessen dahin Gebrauch, das Verfahren nicht auszusetzen. Bei der Ermessensausübung sind die Erfolgsaussichten des anderen Verfahrens und die mit der Aussetzung eintretende Verfahrensverzögerung gegeneinander abzuwägen (vgl. Wendtland in: BeckOK-ZPO, 58. Edition, Stand: 01.09.2025, § 148 ZPO Rn. 13 m.w.N.). Nach den vorstehenden Ausführungen erscheint dem Senat ein Ausgang des Vorabentscheidungsverfahrens im Sinne der Rechtsauffassung der Beklagten nicht in einem Maße als wahrscheinlich, welches es rechtfertigen könnte, dem Interesse des Klägers an der Vermeidung einer Verfahrensverzögerung einen geringeren Stellenwert beizumessen.
98Hierbei wurden die Ausführungen des Generalanwaltes B. in seinen Schlussanträgen vom 04.09.2025 in der Rechtssache C-440/23 (abrufbar z. B. bei juris sowie unter www.curia.europa.eu) berücksichtigt.
99IV.
100Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 07.12.2023 (I ZR 53/23, abrufbar unter: https://juris.bundesgerichtshof.de), mit dem die Revision in einem gleichgelagerten Verfahren auf eine Nichtzulassungsbeschwerde hin zugelassen wurde, gibt aber Anlass, die Revision zuzulassen.
101V.
102Die Kostenentscheidung beruht auf den § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO und die Streitwertfestsetzung auf den §§ 47, 48 GKG, 3 ZPO.
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- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 2x
- §§ 4 Abs. 1, Abs. 4 GlüStV 2012, 4 Abs. 1, Abs. 4 GlüStV 4x (nicht zugeordnet)
- BGB § 291 Prozesszinsen 1x
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- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
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