Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (8. Senat) - 8 C 11403/19
Tenor
Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragstellerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Antragstellerin wendet sich gegen einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan der Antragsgegnerin, mit dem der Beigeladenen als Vorhabenträgerin die Errichtung eines Einzelhandelsgeschäftes sowie eines Bäckerei-Cafés mit Backwarenverkauf ermöglicht werden soll.
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Die Antragstellerin ist Eigentümerin des westlich an das Plangebiet anschließenden mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücks W. Straße … (Flur-Nr. .../3).
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Am 20. April 2017 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Einzelhandelsmarkt an der L. Straße“. Grundlage war ein von der Beigeladenen erstellter Vorhaben- und Erschließungsplan, der im südöstlichen Teil des Plangebiets die Errichtung eines Lebensmittelmarktes mit einem Backshop vorsah. Das Plangebiet befindet sich am östlichen Ortsrand des Ortsteils B. Es wird im Osten durch die Landesstraße L 528, im Norden durch die S. Straße, im Westen durch die Wohnbebauung entlang der W. Straße und im Süden durch die L. Straße begrenzt. Die Flächen waren ursprünglich landwirtschaftlich genutzt.
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Der Aufstellungsbeschluss wurde am 27. April 2017 ortsüblich bekanntgemacht. In seiner Sitzung vom 3. Mai 2018 beschloss der Bauausschuss des Gemeinderats die Einleitung einer frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung. Diese fand im Zeitraum vom 18. Juni bis 20. Juli 2018 statt. Im Hinblick auf die erhobenen Einwendungen stellte der Bauausschuss in seiner Sitzung vom 16. Oktober 2018 fest, dass an den schützenswerten Immissionsorten in der Nachbarschaft des Einzelhandelsvorhabens die Immissionsrichtwerte für ein reines Wohngebiet eingehalten würden. Zudem erfolge eine Abschirmung im Hinblick auf Luftschadstoffe und Lichtimmissionen. Für die vorgesehene 3,50 m hohe Lärmschutzwand werde die Regelung getroffen, dass der Mindestabstand der Abstandsflächen von 3 m eingehalten werde. Der Bebauungsplan biete keine Möglichkeit, Anlieferungs- und Öffnungszeiten zu regeln. Insoweit werde eine Vereinbarung im Durchführungsvertrag getroffen werden. Zudem beschloss der Bauausschuss die Offenlage des Bebauungsplans und die Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange. Die Offenlage wurde am 22. November 2018 ortsüblich bekanntgemacht. In dem Bekanntmachungstext war die Rede davon, dass während der Auslegungsfrist Stellungnahmen „schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der Gemeindeverwaltung vorgebracht werden“ könnten.
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Die Auslegung erfolgte vom 30. November 2018 bis 4. Januar 2019. In einer Stellungnahme vom 03. Januar 2019, die auch im Namen der Antragstellerin abgegeben wurde, führte die Interessengemeinschaft B.-Ost III unter anderem an, dass der Lebensmittelmarkt zu Unrecht als nicht großflächig angesehen worden sei. Zudem könnten die Flächen nördlich des Lebensmittelmarktes, für die die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes vorgesehen sei, nicht in einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden. Die Festsetzungen zur Höhe der baulichen Anlagen sowie zum Standort der Lärmschutzwand seien zu unbestimmt. Die Frage der Oberflächenentwässerung sei nicht ordnungsgemäß bewältigt worden. So seien die Böden im Plangebiet nicht zur Versickerung geeignet. Zudem sei der Kanal in der L. Straße bereits jetzt überlastet. Das eingeholte Schallgutachten setze zu niedrige Emissionswerte an. Weiterhin entspreche der Umweltbericht nicht den gesetzlichen Anforderungen. Die Verkehrssituation sei ebenfalls nicht ordnungsgemäß erfasst.
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In seiner Sitzung vom 12. März 2019 führte der Bauausschuss des Gemeinderates der Antragsgegnerin zu den erhobenen Einwendungen aus, dass das eingeholte Schallschutzgutachten den Nachweis erbringe, dass durch das Vorhaben die Immissionsrichtwerte für ein reines Wohngebiet eingehalten würden. Zur Entwässerungsplanung seien drei Varianten vorgelegt worden, von denen sich zwei als realisierbar erwiesen. Die Entwässerungsplanung sei im Rahmen des Genehmigungsverfahrens mit den Gemeindewerken und der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd abzustimmen. Die Planung stehe im Einklang mit dem Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin. Was die Einbeziehung der Flächen des allgemeinen Wohngebiets angehe, so handele es sich um gegenüber dem Vorhaben- und Erschließungsplan untergeordnete Flächen. Die Bezugspunkte der Höhenangaben seien eindeutig bestimmt. Auch sei die Lage der Lärmschutzwand hinreichend festgesetzt. Die Verkehrsbelastung sei gutachterlich erfasst worden. Gesonderte Maßnahmen für Fußgänger oder Fahrradfahrer seien nicht erforderlich. Der Lärmbelastung der angrenzenden Wohnbebauung werde dadurch Rechnung getragen, dass der Bebauungsplan ein Schallschutzkonzept umfasse, das von der Schutzwürdigkeit eines reinen Wohngebiets ausgehe. Das Vorhaben diene der verbrauchernahen Versorgung, die nach der Aufgabe eines innerörtlich gelegenen Marktes nicht mehr gewährleistet sei. Soweit die Orientierungswerte der DIN 18005 im nördlich gelegenen Wohngebiet durch die vorhandene Verkehrslärmvorbelastung auf der Landesstraße L 528 überschritten würden, könne dies dem Vorhaben nicht angelastet werden. Ein kurzzeitiger Rückstau von Fahrzeugen, die das Marktgelände verließen, könne zu Verkehrsspitzenzeiten hingenommen werden.
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Am 16. April 2019 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan als Satzung.
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Der Bebauungsplan sieht im südöstlichen Bereich ein Sondergebiet der Zweckbestimmung „Einzelhandel Nahversorgung“ vor. Hierin sind ein Einzelhandelsgeschäft mit einer Verkaufsfläche von maximal 800 m², ein Bäckerei-Café mit Backwarenverkauf und einer maximalen Gastraumfläche von 60 m² sowie hierzu gehörende Nebenanlagen zulässig. Die Erschließung des Lebensmittelmarktes ist über die südlich gelegene L. Straße vorgesehen. Südlich an das Baufenster für den Lebensmittelmarkt anschließend ist an der westlichen Grenze des Plangebiets die Errichtung einer Lärmschutzwand vorgesehen mit einer Höhe von mindestens 3,50 m, die zu der westlichen Grenze den bauordnungsrechtlichen Mindestabstand von 3 m einhalten muss. Im nordwestlichen Teil des Plangebietes ist ein allgemeines Wohngebiet vorgesehen, das über die nördlich gelegene S. Straße erschlossen werden soll. In der Begründung des Bebauungsplans wird dargelegt, die Errichtung des Einkaufsmarktes sei deshalb erforderlich geworden, weil nach Schließung des innerörtlich gelegenen Lebensmittelmarktes im Ortsteil B. keine ausreichende öffentliche Nahversorgung mehr gegeben sei. Der bisherige Standort stehe für die Neuansiedlung eines zeitgemäßen Lebensmittelmarktes nicht mehr zu Verfügung. Eine als Alternativstandort nördlich der Bahnlinie zwischen den Ortsteilen B. und I. vorgesehene Gewerbebrache sei zwischenzeitlich wieder gewerblich genutzt und komme deshalb nicht in Betracht. Insoweit trage der Bebauungsplan dem Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin Rechnung. Nachdem andere geeignete Standorte nicht mehr zur Verfügung stünden, habe die Antragsgegnerin auf landwirtschaftlich genutzte Flächen zurückgreifen müssen. Im Interesse der Verbesserung der örtlichen Nahversorgung könne auf eine Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen daher nicht verzichtet werden. Eine Änderung des Flächennutzungsplans erfolge im Parallelverfahren. Hinsichtlich der geplanten Wohnbebauung würden die Orientierungswerte der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ für die Nachtzeit ebenso überschritten wie die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung an den östlichen Baufeldern. Eine Gesundheitsgefährdung sei hiermit indessen nicht verbunden. Für diesen Bereich seien Maßnahmen zum Schallschutz erforderlich und festgesetzt worden. Mögliche Umsatzumverteilungen führten weder beim Lebensmitteleinzelhandel in A. noch bei Einzelhandelsbetrieben in Nachbargemeinden zu erheblichen Beeinträchtigungen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Auswirkungsanalyse von einem Lebensmittelmarkt mit einer Verkaufsfläche von 1.047 m² ausgegangen sei, während die Planung lediglich eine Verkaufsfläche von 800 m² vorsehe. Die überbaubare Grundstücksfläche im Sondergebiet greife das konkret geplante Vorhaben auf. Der zu erwartende Mehrverkehr könne ausweislich der Leistungsfähigkeitsberechnungen mit einer sehr guten Qualität abgewickelt werden.
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Der Plan wurde am 5. September 2019 ortsüblich bekanntgemacht.
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Am 17. September 2019 hat die Antragstellerin ihren Normenkontrollantrag gestellt.
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Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass ihr Antrag zulässig sei, da sie als Eigentümerin eines angrenzenden Wohngrundstücks in ihrem Eigentum beeinträchtigt werde. Insbesondere werde ihre Wohnruhe gestört. Der geplante Lebensmittelmarkt sei nicht erforderlich. Vielmehr befinde sich etwa 800 m entfernt zwischen den Ortsteilen B. und I. ein weiterer Lebensmittelmarkt, der fußläufig erreichbar sei. Im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin trete eine Überversorgung ein, da bereits zwei großflächige Lebensmittelmärkte dort vorhanden seien. Zudem würden für den Markt hochwertige Ackerflächen in Anspruch genommen. Der Bebauungsplan verstoße gegen Ziel 61 des Landesentwicklungsprogramms IV, da hier eine unzulässige Agglomeration vorliege. Unter Hinzurechnung der Fläche des Bäckereiverkaufs sei von einer Großflächigkeit des Vorhabens auszugehen. Zudem werde das Nichtbeeinträchtigungsgebot von Ziel 60 des Landesentwicklungsprogramms missachtet. Es sei davon auszugehen, dass das Vorhaben aus dem zentralen Versorgungsbereich von A. mehr als 10 % des Umsatzes abziehe. Der im Gutachten ermittelte Wert von 8 % sei fehlerhaft berechnet worden. Außerdem könne nicht davon ausgegangen werden, dass 70 % des Umsatzes von außerhalb des Gemeindegebiets der Antragsgegnerin generiert würden. In entsprechender Weise liege auch ein Verstoß gegen die Ziele des Einheitlichen Regionalplans Rhein-Neckar vor. Dies gelte auch im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin einen hohen Wohnflächenüberhang aufweise. Die Öffentlichkeitsbeteiligung sei fehlerhaft gewesen. Durch die einschränkende Formulierung, wonach Einwendungen schriftlich oder zur Niederschrift der Gemeindeverwaltung erhoben werden könnten, werde die Möglichkeit einer Stellungnahme per E-Mail zu Unrecht ausgeschlossen und damit einzelne Bürger von der Beteiligung abgehalten.
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Die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes wahre den sich aus § 4 Abs. 1 BauNVO ergebenden Gebietscharakter nicht. Vielmehr werde ein großer Teil der in einem solchen Gebiet allgemein zulässigen Nutzungsarten ausgeschlossen. Im Ergebnis komme dem Gebiet daher der Charakter eines reinen Wohngebietes zu. Auch die Voraussetzungen eines Sondergebietes lägen nicht vor. Vielmehr hätte das Vorhaben beispielsweise ohne Weiteres auch in einem Gewerbegebiet oder einem Mischgebiet verwirklicht werden können. Der Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG sei nicht beachtet worden. Das Vorhabengebiet stoße unmittelbar an ein reines Wohngebiet an.
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Zudem sei die Abwägung fehlerhaft. Bebauungsplan und Vorhaben- und Erschließungsplan stimmten nicht überein. Vielmehr entstehe dann, wenn das vorgesehene Marktgebäude hinter den Baugrenzen des Bebauungsplans zurückbleibe, eine Lücke zwischen der Außenwand des Marktes und der vorgesehenen Lärmschutzwand, womit eine Lärmbeeinträchtigung ihres Grundstücks eintrete. Im Rahmen der Lärmprognose sei der durch den vorhabenbedingten Mehrverkehr in der Umgebung auftretende Verkehrslärm nicht berücksichtigt worden. Ebenso sei der Lärm des nördlich gelegenen Bolzplatzes nicht in die Überlegungen einbezogen worden. Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung weise ebenfalls Fehler auf. So habe man hierfür private Gartenflächen einberechnet, ohne sicherzustellen, dass diese Flächen tatsächlich begrünt würden. Auch sei die Unterhaltung der Flächen durch den Vorhabenträger nicht gesichert. Die Entwicklung des zentralen Versorgungsbereichs der Antragsgegnerin sei ebenfalls nicht in die Abwägung eingeflossen. Auch sei keine adäquate Lösung für Kunden vorgesehen, die den Markt zu Fuß oder mit Fahrrädern erreichen wollten. Die Lärmschutzwand im westlichen Vorhabenbereich könne, so wie sie zeichnerisch festgesetzt sei, nicht errichtet werden. Weiterhin sei eine Festsetzung von Lärmpegelbereichen nach der DIN 4109-1:2008-01 nicht mehr möglich. Vielmehr müssten hier konkrete Pegelwerte festgesetzt werden.
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Die Überschreitung der Grundflächenzahl sei nicht näher begründet worden. Zudem seien Terrassen keine Nebenanlagen, für die eine derartige Überschreitung zulässig sei. Für die vorgesehenen Beläge der Pkw-Stellplätze, Zufahrten und Wege sei die schalltechnische Verträglichkeit nicht geprüft worden. Die vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft seien zu detailliert und entbehrten einer bodenrechtlichen Relevanz. Zudem seien die Festsetzungen des Bebauungsplans in mehrfacher Hinsicht zu unbestimmt. So fehle es bei Höhenfestsetzungen an einem eindeutigen Bezugspunkt. Der Umfang des zulässigen nahversorgungsrelevanten Sortimentes sei nicht näher konkretisiert worden. Unklarheiten ergäben sich auch im Hinblick auf die im allgemeinen Wohngebiet vorgesehenen passiven Lärmschutzmaßnahmen. Auch die Bepflanzungsregelung für öffentliche Grünflächen sei unklar. Im Hinblick auf die Niederschlagswasserbewirtschaftung und etwaige Artenschutzmaßnahmen genüge der Bebauungsplan nicht dem Gebot der Konfliktbewältigung. Im Durchführungsvertrag werde nicht deutlich, dass eine Herstellung der Erschließungsmaßnahmen gesichert sei. Zudem verstoße die hierin enthaltene Regelung zur Oberflächenentwässerung gegen das Koppelungsverbot.
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Die Antragstellerin beantragt,
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den am 5. September 2019 bekanntgemachten vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Einzelhandelsmarkt an der L. Straße“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Sie nimmt auf die Ausführungen der Beigeladenen Bezug.
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Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
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den Antrag abzulehnen.
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Sie ist der Auffassung, dass kein Verfahrensfehler vorliege. Insbesondere sei die Formulierung, dass Stellungnahmen „schriftlich oder zur Niederschrift“ erfolgen könnten, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zulässig. Es sei nicht erkennbar, dass ein fehlender Hinweis auf die Einlegung mit einer E-Mail dazu führen könnte, dass Bürger von einer Stellungnahme abgehalten würden. Die städtebauliche Erforderlichkeit des Vorhabens ergebe sich aus dem Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin. Da lediglich 62 % des Bedarfs im Lebensmittelbereich im zentralen Versorgungsbereich abgedeckt werde, sei nicht von einer Überversorgung auszugehen. Es sei auch kein Verstoß gegen die Ziele des Landesentwicklungsprogramms erkennbar. Hier sei bereits nicht von einem Standort außerhalb eines integrierten Bereichs auszugehen. Zudem liege keine Agglomeration nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe vor. Der Schwerpunkt des Bäckereiverkaufs liege vielmehr im Verzehr von Speisen und Getränken. Ein Verstoß gegen das Nichtbeeinträchtigungsgebot sei ebenfalls nicht gegeben. Vielmehr bewege sich die Umsatzumverteilung im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin in einem Bereich, bei dem keine wesentliche Beeinträchtigung zu erwarten sei. Hier sei weiterhin zu berücksichtigen, dass die entsprechende Auswirkungsanalyse von einer Verkaufsfläche von etwa 1.100 m² ausgegangen sei. Zudem sei plausibel, dass es im Hinblick auf den Einzelhandel an Standorten in umliegenden Kommunen zu Rückholeffekten komme. Auch die Zulässigkeit von Aktionswaren sei dadurch hinreichend begrenzt, dass als Betriebstyp ein Lebensmittelmarkt festgesetzt sei. Sollte von einer Großflächigkeit auszugehen sein, hätte die Antragstellerin im Übrigen die 10-wöchige Frist zur Antragsbegründung nach § 6 UmwRG einhalten müssen, da die Planung in diesem Fall einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG unterlegen hätte. Es sei auch kein Verstoß gegen den einheitlichen Regionalplan Rhein-Neckar erkennbar. Im Zentrum des Ortsteils stünden für Wohnnutzung geeignete Freiflächen nicht zur Verfügung. Zudem gelte das auf die verfügbaren Flächenpotentiale abstellende Ziel lediglich für Flächennutzungspläne.
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Die Einbeziehung von Flächen außerhalb des Vorhaben- und Erschließungsplans sei zulässig gewesen, da es sich um Flächen von untergeordneter Größe und Bedeutung handele. Zudem diene die Wohnbebauung der mit dem Lebensmittelmarkt bezweckten Zielsetzung der Nahversorgung. Die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets sei mit den zugrundeliegenden Bestimmungen der Baunutzungsverordnung vereinbar. So seien im Gebiet nicht störende Handwerksbetriebe zulässig, die in reinen Wohngebieten nur ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen errichtet werden könnten. Auch lägen die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Sondergebietes vor. Im Gebiet sei lediglich ein nicht großflächiger Einzelhandelsbetrieb zulässig. Insoweit fehle aber die für die Annahme eines Mischgebietes erforderliche Durchmischung. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes seien auch hinreichend bestimmt. Insbesondere ließen die Höhenfestsetzungen einen eindeutigen Bezugspunkt erkennen. Ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot liege ebenfalls nicht vor. Die Antragsgegnerin habe den Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG hinreichend berücksichtigt. Insoweit sei bereits fraglich, ob es sich bei dem Einzelhandelsvorhaben um eine raumbedeutsame Planung handele. Jedenfalls sei durch die Vorkehrungen sichergestellt, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen einträten. Soweit die Antragstellerin rüge, dass der Bebauungsplan die Option einer Lücke zwischen Einzelhandelsgebäude und Lärmschutzwand eröffne, sei zu beachten, dass die Beigeladene sich im Durchführungsvertrag dazu verpflichtet habe, das Baufenster vollständig auszunutzen. Eine Berücksichtigung des vom Vorhaben ausgehenden Verkehrs auf öffentlichen Straßen sei nur dann erforderlich, wenn eine Erhöhung des Beurteilungspegels um mindestens 3 dB(A) eintrete und keine unmittelbare Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolge. Beides sei hier nicht der Fall. Der vom Bolzplatz ausgehende Lärm stelle keine relevante Vorbelastung dar. Auch sei der naturschutzrechtliche Ausgleich hinreichend im Plan berücksichtigt worden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Planaufstellungsunterlagen sowie den Baugenehmigungsvorgang verwiesen, die bei der Beratung herangezogen wurden.
Entscheidungsgründe
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Der Normenkontrollantrag, über den der Senat gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, nachdem die Beteiligten übereinstimmend hierauf verzichtet haben, ist unbegründet. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Einzelhandelsmarkt an der L. Straße“ der Antragsgegnerin verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
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I. Der Normenkontrollantrag ist zulässig.
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1. Insbesondere ist die Antragstellerin nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.
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Nach dieser Vorschrift kann den Antrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Für die Annahme der Antragsbefugnis ist ausreichend, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zu prüfenden Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird. Ein verletztes Recht kann dabei auch das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot sein. Hierin wird dem Antragsteller das Recht eingeräumt, dass seine Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend berücksichtigt werden. Drittschützender Charakter kommt nur solchen Belangen zu, die für die Abwägung erheblich sind. Dies ist nicht der Fall bei geringwertigen oder mit einem Makel behafteten Interessen sowie solchen, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht oder die für die Gemeinde bei ihrer Entscheidung nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1999 – 4 CN 3.99 –, BVerwGE 110, 36 und juris, Rn. 17; Beschluss vom 12. Januar 2016 – 4 BN 11.15 –, BRS 84 Nr. 187 und juris, Rn. 4; Panzer, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juli 2019, § 47, Rn. 61a).
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Im Falle der Antragstellerin lässt sich eine mögliche Beeinträchtigung in abwägungserheblichen Belangen daraus ableiten, dass ihr Interesse als Eigentümerin eines benachbarten Wohngrundstücks möglicherweise deshalb nicht hinreichend im Rahmen der Abwägung berücksichtigt worden ist, weil etwaige Lärmbeeinträchtigungen nicht zutreffend erfasst oder nicht umfassend in die Abwägung einbezogen worden wären. Insoweit kann der Antragstellerin auch nicht entgegengehalten werden, dass es sich von vornherein um ein Interesse handelt, das als geringwertig anzusehen ist.
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2. Der Berücksichtigung des Vortrags der Antragstellerin steht auch nicht – worauf die Beigeladene sich beruft – § 6 Umweltrechtsbehelfsgesetz – UmwRG – entgegen. Dies gilt, obwohl die Antragsbegründung am 9. Januar 2020 und damit nicht innerhalb von zehn Wochen nach Antragseingang am 17. September 2019 eingegangen ist. Dabei braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob der Anwendungsbereich des UmwRG im Normenkontrollverfahren überhaupt eröffnet ist (verneinend OVG NRW, Urteil vom 29. Januar 2020 – 7 D 80/17.NE –, juris – jedenfalls für die Begründetheitsprüfung –; bejahend OVG Nds, Urteil vom 15. November 2018 – 1 KN 29/17 –, beck-online). Eine Präklusion von Vorbringen scheidet jedenfalls gemäß § 6 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 S. 1 Nr. 2 VwGO wegen der genügenden Entschuldigung einer etwaigen Verspätung der Geltendmachung der Gründe aus. Die Antragstellerin hat die ihr – nach Verlängerung – zur Antragsbegründung gesetzte richterliche Frist bis zum 10. Januar 2020 eingehalten. Bei dieser Sachlage würde die Nichtberücksichtigung von Vorbringen gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens verstoßen und damit im Einzelfall höherrangigem Recht zuwiderlaufen (hierzu Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: September 2019, § 6 UmwRG Rn. 78).
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II. Der Normenkontrollantrag bleibt in der Sache erfolglos.
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Der Bebauungsplan weist keine Rechtsfehler auf.
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1. Der Bebauungsplan erweist sich nicht bereits deshalb als verfahrensfehlerhaft, weil in der Auslegungsbekanntmachung die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme durch eine E-Mail-Nachricht nicht erwähnt wurde.
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Für die Öffentlichkeitsbeteiligung sieht § 3 Abs. 2 BauGB vor, dass die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich auszulegen sind. Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekanntzumachen. Bei dieser Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.
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Die in der Auslegungsbekanntmachung getroffene Festlegung, dass Einwendungen „schriftlich oder zur Niederschrift“ der Verwaltung erhoben werden können, schränkt die Beteiligungsrechte möglicher Betroffener nicht unzulässig ein. Dies wäre nur dann der Fall, wenn es sich um Zusätze oder Einschränkungen handelte, die geeignet sein könnten, auch nur einzelne an der Bauleitplanung interessierte Bürger von der Erhebung von Stellungnahmen abzuhalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2013 – 4 BN 28.13 –, BRS 81 Nr. 73 und juris, Rn. 7).
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Was die im Bekanntmachungstext der Antragsgegnerin getroffene Einschränkung angeht, so hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 28. Januar 1997 (– 4 NB 39.96 –, NVwZ-RR 1997, 514 und juris, Rn. 9) entschieden, dass eine derartige Formulierung keinen Verstoß gegen die gesetzliche Vorschrift darstelle. Vielmehr sei es erforderlich, dass die gegen einen Planentwurf erhobenen Bedenken schriftlich fixiert würden, um zu gewährleisten, dass sie auch mit dem ihnen gebührenden Gewicht im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens Berücksichtigung finden (vgl. ebenso: VGH BW, Urteil vom 15. September 2004 – 8 S 2392/03 –, NVwZ-RR 2005, 157 und juris, Rn. 18; HessVGH, Urteil vom 28. Mai 2001 – 9 N 1626/96 –, juris, Rn. 31).
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Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen sieht hingegen diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als überholt an und verweist darauf, dass die ausgelegten Unterlagen gemäß § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB auch im Internet eingesehen werden könnten und deshalb die Möglichkeit, eine Stellungnahme per E-Mail einzureichen, nicht ausgeschlossen werden könne. Vielmehr sei eine solche Einschränkung vor diesem Hintergrund geeignet, einzelne Bürger von einer Beteiligung im Aufstellungsverfahren abzuhalten (vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. September 2019 – 10 D 36/17.NE –, BauR 2020, 226 und juris, Rn. 40).
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Dieser Ansicht des Oberverwaltungsgerichtes Nordrhein-Westfalen vermag der Senat indessen nicht zu folgen.
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So ist bereits davon auszugehen, dass der Begriff der Schriftlichkeit in einem weiten Sinne zu verstehen ist. Hierunter fallen sowohl die Fälle der gewillkürten als auch der gesetzlich angeordneten Schriftform (vgl. Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Auflage 2018, § 3a Rn. 17). Auch was die elektronische Übermittlung angeht, ist eine einfache E-Mail nicht von vornherein ausgeschlossen (vgl. Schmitz, a.a.O., § 3a Rn. 20). Auch in einer E-Mail wird der Inhalt schriftlich fixiert und kann damit als Grundlage einer fundierten Abwägung des Satzungsgebers herangezogen werden (vgl. Schmidt-Eichstaedt, Zum Begriff der Schriftlichkeit der Stellungnahme im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit – Anmerkung zur Rechtsprechung des OVG Münster in ZfBR 2020, 350). Soweit § 3a Abs. 2 Satz 1 VwVfG bestimmte Anforderungen an die elektronische Form stellt, wenn diese eine gesetzlich angeordnete Schriftform ersetzen soll, soll hiermit insbesondere die Authentizität des Schriftstücks gewährleistet werden (vgl. Schmitz, a.a.O. § 3a Rn. 19). Diese Funktion tritt indessen bei der Erhebung von Einwendungen gegen einen Planentwurf, bei dem es vorrangig auf den Inhalt der Stellungnahme ankommt, in den Hintergrund.
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Selbst dann, wenn einfache E-Mails nicht per se als schriftlich erhobene Einwendungen anzusehen wären, wird durch das Schriftlichkeitserfordernis kein so großes Hindernis aufgebaut, dass einzelne Bürger von einer Beteiligung im Aufstellungsverfahren abgehalten werden könnten. Vielmehr stünde es einem möglichen Einwender im Einzelfall offen, sich an die Behörde zu wenden und mit ihr die Abgabe einer Stellungnahme in Form einer E-Mail abzusprechen (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15. März 2018 – 1 KN 4/15 –, juris, Rn. 37). Eine derartige Abstimmung mit der Behörde ist dem an einer Planung Interessierten aber ohne Weiteres zuzumuten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2013 – 4 BN 28.13 –, juris, Rn. 7).
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Schließlich ist der Betroffene nicht gehindert ist, die im Einwendungsverfahren unterbliebene Beteiligung im gerichtlichen Verfahren nachzuholen (vgl. HessVGH, Beschluss vom 18. Juli 1969 – IV N 5/68 –, VerwRspr 1970, 809, 812, sowie BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2013, a.a.O.; vgl. auch: VGH BW, Urteil vom 15. Juni 2016 – 5 S 1375/14 –, BRS 84 Nr. 20 und juris, Rn. 50).
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2. Die Planung der Antragsgegnerin verstößt nicht gegen zwingende gesetzliche Vorschriften.
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a) Die Planung erweist sich nach § 1 Abs. 3 BauGB als erforderlich.
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Nach dieser Bestimmung haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Maßgeblich für die Beurteilung dessen, was sich für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung als erforderlich erweist, ist die jeweilige planerische Konzeption der Gemeinde. Insoweit ermächtigt der Gesetzgeber die Gemeinde diejenige Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorschriften entspricht. Dies bezieht ein sehr weites Planungsermessen ein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 – 4 BN 15.99 –, BRS 62 Nr. 19 und juris, Rn. 4; Beschluss vom 17. Mai 1995 – 4 NB 30.94 –, BRS 57 Nr. 2 und juris, Rn. 11; Urteil vom 26. März 2009 – 4 C 21.07 –, BVerwGE 133, 310 und juris, Rn. 17). Nicht erforderlich sind Bauleitpläne hiernach dann, wenn sie einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Instrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. Dies ist etwa dann der Fall, wenn eine planerische Festsetzung ausschließlich dazu dient, private Interessen zu befriedigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999, a.a.O., juris, Rn. 5 m.w.N.).
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Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Lebensmittelmarkt an der L. Straße“ wird in hinreichender Weise durch eine städtebauliche Konzeption der Antragsgegnerin gestützt. Die Gemeinde darf insoweit auch hinreichend gewichtige private Belange zum Anlass für die Aufstellung eines Bebauungsplans nehmen und sich dabei an den Wünschen des künftigen Vorhabenträgers orientieren, solange sie zugleich auch städtebauliche Belange und Zielsetzungen verfolgt (vgl. OVG RP, Urteil vom 1. Oktober 2008 – 8 C 10611/08.OVG –, LKRZ 2008, 477 und juris, Rn. 31). Nach den Ausführungen der Antragsgegnerin in der Begründung des Bebauungsplans dient die Planung der Sicherung der Nahversorgung mit Lebensmitteln im Ortsteil B.. Eine entsprechende Notwendigkeit erwächst daraus, dass der bisher im Innerortsbereich gelegene Lebensmittelmarkt geschlossen wurde. Besser geeignete Alternativstandorte stünden nicht mehr zur Verfügung. Die Restfläche solle im Sinne einer städtebaulichen Abrundung für die Errichtung freistehender Einfamilienhäuser und Mehrfamilienhäuser zur Verfügung gestellt werden. Hiernach lässt die Planung aber eine an den städtebaulichen Zielvorstellungen der Antragsgegnerin orientierte Zwecksetzung erkennen.
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Ein Planerfordernis scheitert auch nicht daran, dass bereits jetzt absehbar wäre, dass die Verwirklichung des Plans zwingend gegen artenschutzrechtliche Vorschriften verstoßen würde und deshalb vom Vorliegen eines Vollzugshindernisses auszugehen wäre. Entsprechende unausweichliche Verstöße hat die Antragstellerin nicht schlüssig dargelegt. Sie ergeben sich auch nicht aus möglichen, bereits eingetretenen Verstößen des Vorhabenträgers gegen Artenschutzrecht. Diese betreffen den behördlichen Vollzug im Einzelfall, nicht aber die abstrakt zu beurteilende Frage eines Vollzugshindernisses.
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b) Die Planung der Antragsgegnerin genügt auch dem Anpassungsgebot nach § 1 Abs. 4 BauGB.
- 48
Nach dieser Vorschrift sind die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. „Anpassen“ in diesem Sinne bedeutet, dass die Ziele der Raumordnung in der Bauleitplanung zwar je nach dem Grad ihrer Aussageschärfe konkretisierungsfähig sind, nicht aber im Wege der Abwägung überwunden werden können. Sie sind in der Bauleitplanung als verbindliche Vorgaben hinzunehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2017 – 4 BN 3.17 –, NVwZ 2018, 507 und juris, Rn. 4). § 1 Abs. 4 BauGB ist dabei eine Konkretisierung der generellen Beachtenspflicht von Zielen der Raumordnung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Raumordnungsgesetz – ROG –. Die Vorschrift geht insoweit über den Anwendungsbereich des Raumordnungsgesetzes hinaus, als sie für alle Bauleitpläne unabhängig von deren Raumbedeutsamkeit gilt (vgl. Runkel, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Oktober 2019; § 1, Rn. 46).
- 49
aa) Die Planung der Antragsgegnerin verstößt nicht gegen Ziel 61 des Landesentwicklungsprogramms - LEP IV -.
- 50
Dieses Ziel sieht vor, dass der Bildung von Agglomerationen nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevanten Sortimenten außerhalb der städtebaulich integrierten Bereiche durch Verkaufsflächenbegrenzung entgegenzuwirken ist. Ausweislich der Begründung zu diesem Ziel soll hiermit erreicht werden, dass die Ansammlung mehrerer, für sich genommen meist nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe, die in ihrer Gesamtheit wie Einkaufszentren oder Einzelhandelsgroßprojekte wirken, verhindert werden soll. Was die Grenze der Großflächigkeit angeht, so kann auf die Rechtsprechung zu § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO zurückgegriffen werden. Hiernach ist von einer Großflächigkeit auszugehen, wenn die Verkaufsfläche den Wert von 800 m² überschreitet (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 – 4 C 10.04 –, BVerwGE 124, 364 und juris, Rn. 15; OVG RP, Urteil vom 14. November 2018 – 1 A 10105/18.OVG –, DVBl. 2019, 514 und juris, Rn. 36).
- 51
Im vorliegenden Fall ist indessen eine Vereinbarkeit mit Ziel 61 des LEP IV bereits deshalb anzunehmen, weil sich das Vorhaben in einem städtebaulich integrierten Bereich befindet. Ausweislich des Einzelhandelskonzepts der Antragsgegnerin handelt es sich bei dem Vorhabenstandort um eine integrierte Lage. Dies wird daran deutlich, dass der künftige Lebensmittelmarkt trotz seiner Ortsrandlage von weiten Teilen des Ortsteils B. aus fußläufig erreichbar ist.
- 52
Im Übrigen liegt auch keine Agglomeration im Sinne von Ziel 61 des LEP IV vor. Eine Wirkung wie von einem Einkaufszentrum oder einem Einzelhandelsgroßbetrieb geht von der im Plan festgesetzten Kombination von Einzelhandelsgeschäft und Bäckerei-Café nicht aus. Dem Bäckereicafé kommt bereits flächenmäßig gegenüber dem geplanten Lebensmitteleinzelhandel eine nur untergeordnete Position zu. Hiernach kann nicht von einer Ansammlung von mehreren Betrieben gesprochen werden. Zudem kann das Café auch von seiner Angebotsstruktur her nicht mit einem Einzelhandelsbetrieb gleichgesetzt werden. Vielmehr handelt es sich nach der Festsetzung im Schwerpunkt um eine gastronomieähnliche Nutzung, der ein Backwarenverkauf lediglich angegliedert ist.
- 53
bb) Das Anpassungsgebot wird auch nicht dadurch verletzt, dass der Bebauungsplan gegen das Nichtbeeinträchtigungsgebot in Ziel 60 des LEP IV verstoßen würde.
- 54
Ziel 60 sieht vor, dass durch die Ansiedlung und Erweiterung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben weder die Versorgungsfunktion der städtebaulich integrierten Bereiche der Standortgemeinde noch die der Versorgungsbereiche (Nah- und Mittelbereiche) benachbarter zentraler Orte wesentlich beeinträchtigt werden darf. Dabei sind auch die Auswirkungen auf Stadtteile von Ober- und Mittelzentren zu beachten.
- 55
Insoweit kann dahinstehen, ob – wofür einiges spricht – gegen das Nichtbeeinträchtigungsgebot schon deshalb nicht verstoßen wird, weil es sich bei dem mit dem Bebauungsplan zugelassenen Vorhaben nicht um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb handelt.
- 56
Was die Einbeziehung eines Angebots von Nebenleistungen eines Einzelhandelsvorhabens in die Beurteilung der Großflächigkeit angeht, so stellt das Bundesverwaltungsgericht darauf ab, dass die Verkaufsflächen baulich und funktionell eigenständiger Betriebe grundsätzlich nicht zusammengerechnet werden können. Lediglich wenn die innerhalb eines Gebäudes vorhandenen selbstständig nutzbaren betrieblichen Einheiten durch einen Einzelhandelsbetrieb als "Hauptbetrieb" geprägt werden und zu dessen Warenangebot als "Nebenleistung" ein Warenangebot hinzutritt, das in einem inneren Zusammenhang mit der "Hauptleistung" steht, diese jedoch nur abrundet und von untergeordneter Bedeutung bleibt, ist hinsichtlich der Beurteilung der Großflächigkeit von einem einzigen Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO auszugehen (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 – 4 C 14/04 –, BVerwGE 124, 376 und juris, Rn. 21 m.w.N.; zur Einbeziehung eines „Backshops“: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Februar 2016 – 5 S 1389/14 –, BRS 84 Nr. 81 und juris, Rn. 81).
- 57
Hinsichtlich der für das Sondergebiet vorgesehenen Nutzung spricht bereits gegen die Annahme eines einheitlichen Betriebs, dass die vorgesehene gastronomieähnliche Nutzung als Bäckerei-Café dem „Nebenbetrieb“ ein Gepräge verleiht, bei dem gerade nicht davon auszugehen ist, dass er innerhalb des Lebensmittelmarktes in gleicher Weise verwirklicht werden könnte. Zudem behandelt der Bebauungsplan Lebensmittelmarkt und Bäckerei-Café als jeweils eigenständige Betriebe.
- 58
Diese Frage kann indessen dahinstehen, weil keine Beeinträchtigung des zentralen Versorgungsbereichs der Antragsgegnerin noch der Versorgungsbereiche (Nah- und Mittelbereiche) benachbarter zentraler Orte durch die im Sondergebiet vorgesehene Nutzung zu erwarten steht. Eine Beeinträchtigung des zentralen Versorgungsbereichs der Antragsgegnerin ist bereits deshalb ausgeschlossen, weil ein ursprünglich im Zentrum von B. betriebener Verbrauchermarkt im Zeitpunkt des Beschlusses des Bebauungsplans nicht mehr existierte. Gegenüber anderen dort ansässigen Anbietern wird ausweislich der im Rahmen des Aufstellungsverfahrens erstellten Auswirkungsanalyse zur Ansiedlung eines Netto-Lebensmitteldiscounters in A. der Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung mbH vom 14. November 2016 lediglich mit Umverteilungseffekten in Höhe von 3 bis 4 % gerechnet, so dass in Bezug auf das dort noch ansässige Lebensmittelhandwerk und vorhandene Spezialanbieter nicht mit einer Bestandsgefährdung zu rechnen ist.
- 59
Der Penny-Markt im Süden des Ortsteils B. befindet sich nicht in einer städtebaulich integrierten Lage, da er sich südlich der zwischen B. und I. verlaufenden Bahnlinie befindet und daher lediglich mit einem Pkw erreichbar ist. Im Übrigen ist hinsichtlich der weiteren im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin ansässigen Lebensmittelmärkte lediglich mit einer Umsatzumverteilung von 8 % zu rechnen, so dass auch hier keine erhebliche Beeinträchtigung entsteht. Soweit davon auszugehen ist, dass ein wesentlicher Teil des Umsatzes des geplanten Lebensmittelmarktes durch Kaufkraftrückholung gegenüber den Wettbewerbern von außerhalb des Einzugsgebietes erwirtschaftet werden wird, wirkt sich dies auf die Umlandgemeinden nicht in erheblicher Weise aus. Hier wird lediglich eine Umverteilungsquote von 2 bis 3 % erwartet. Insoweit ist weiterhin zu berücksichtigen, dass eine über das Gemeindegebiet der Antragsgegnerin hinausgehende Versorgungsbedeutung des Lebensmittelmarktes wegen der starken Wettbewerbsstrukturen im Umland nach Ansicht der Gutachter nicht zu erwarten ist.
- 60
Soweit die Antragstellerin die Methodik des Gutachtens in Zweifel zieht, fehlt es insoweit an einer substantiierten Darstellung. Die Grundannahmen des Gutachtens werden lediglich in Zweifel gezogen, ohne dass erkennbar wird, dass insoweit fachliche Mängel vorliegen könnten. So bezweifelt die Antragstellerin die Annahme, dass 70 % des Vorhabenumsatzes zu Lasten von Betreibern außerhalb des Gemeindegebietes umverteilt würden. Indessen benennt sie keine Anhaltspunkte dafür, dass entsprechende Rückholeffekte angesichts des angenommenen, eher niedrigen Zentralitätswertes von 62 % nicht eintreten könnten. Der Zentralitätswert gibt dabei den Anteil der auf den Einzelhandel bezogenen Kaufkraft im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin an, der als Umsatz innerhalb der Gemeinde gebunden wird. Hiernach steht zu erwarten, dass Einwohner des Ortsteils B., die bislang in anderen Gemeinden ihre Einkäufe erledigt haben, nunmehr verstärkt auf das wohnortnahe Angebot am Vorhabenstandort zurückgreifen. Angesichts der von den Gutachtern angenommenen starken Wettbewerbsstrukturen im Umland wird auch nachvollziehbar, dass zwar 70 % des Vorhabenumsatzes aus diesem Bereich kommen, dass sich dies an den einzelnen Standorten aber lediglich durch Umsatzumverteilungen von 2 bis 3 % bemerkbar macht. Insoweit ist weiter zu berücksichtigen, dass die Beurteilung der Auswirkungen eines Einzelhandelsvorhabens auf den vorhandenen Einzelhandelsbestand in hohem Maße prognostische Unsicherheiten in sich birgt. Einzelparameter für die Beurteilung können nur geschätzt werden oder beruhen auf Erfahrungswerten, so dass von vornherein eine gewisse Bandbreite vertretbarer Ergebnisse erwartet werden kann. Vor diesem Hintergrund kann von einer gutachterlichen Untersuchung nur verlangt werden, dass sie mit den zur Zeit ihrer Erstellung verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der dafür erheblichen Umstände sachgerecht und damit methodisch fachgerecht entwickelt worden ist. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob eine geeignete fachspezifische Methode gewählt wurde, ob die Prognosen nicht auf unrealistischen Annahmen beruht und ob das Prognoseergebnis einleuchtet begründet worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2009 – 9 A 64.07 –, BVerwGE 134, 308 und juris, Rn. 96; OVG RP, Urteil vom 17. April 2013 – 8 C 10859/12.OVG –, juris, Rn. 95 ff.).
- 61
cc) Soweit die Antragstellerin des Weiteren moniert, dass die Vorgaben der landesplanerischen Stellungnahme der Kreisverwaltung des Rhein-Pfalz-Kreises zum Flächennutzungsplan nicht eingehalten worden seien, wird ebenfalls kein Verstoß gegen das Anpassungsgebot erkennbar.
- 62
Dabei ist bereits zu berücksichtigen, dass es sich um Vorgaben handelt, die nicht den Bebauungsplan betreffen. Zudem lässt sich die Vorgabe, dass jeder weitere Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten im gesamten Plangebiet auszuschließen sei, nur so verstehen, dass gerade nicht das Vorhaben der Beigeladenen gemeint war. Vielmehr wurde im vorausgehenden Satz dessen Zulässigkeit angenommen. Die Anfrage der Antragsgegnerin bezog sich auf das konkrete Vorhaben eines nicht großflächigen Lebensmittelmarktes in Kombination mit einem Bäckerei-Café. Die Aussage der Unteren Landesplanungsbehörde kann sich daher lediglich auf die Zulässigkeit eines darüber hinaus denkbaren weiteren Einzelhandelsvorhabens mit zentrenrelevanten Sortimenten beziehen.
- 63
dd) Auch im Hinblick auf die Ziele des Einheitlichen Regionalplans Rhein-Neckar lässt sich kein Verstoß gegen das Anpassungsgebot erkennen.
- 64
(1) Soweit in Ziel 1.4.1.4 vorgesehen ist, dass der Innenentwicklung Vorrang vor der Außenentwicklung einzuräumen ist, ist nicht erkennbar, dass geeignete Baulücken, Brach- und Konversionsflächen verfügbar gewesen wären, die eine Verwirklichung des Vorhabens in Kombination eines Sondergebietes für Lebensmitteleinzelhandel und eines allgemeinen Wohngebietes ermöglicht hätten. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auf die weiter unten im Rahmen der Prüfung der Abwägungsentscheidung erfolgenden Ausführungen zu den Anforderungen des § 1a Abs. 2 BauGB zu verweisen.
- 65
(2) Auch ein Verstoß gegen das Ziel 1.4.2.5 des Einheitlichen Regionalplans kann nicht festgestellt werden. Wenn hierin verlangt wird, dass der Planung die Wohnbauflächenbilanz Rhein-Neckar 2020 unter Berücksichtigung der übrigen Zielsetzungen des Planes zugrunde zu legen sei und eine Ausweisung zusätzlicher Wohnbauflächen nur zulässig sei, wenn ein entsprechendes Wohnbauflächendefizit nachgewiesen werde, bezieht sich dieses Ziel auf die Flächennutzungsplanung und nicht auf die Aufstellung von Bebauungsplänen. Im Übrigen ist nicht erkennbar, dass der Wohnbauflächenbedarf im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin durch bislang in Bebauungsplänen festgesetzte Wohngebiete bereits ausgeschöpft wäre.
- 66
(3) Auch ein Verstoß gegen das Ziel 1.7.2.5 kann nicht angenommen werden. Hiernach sind Einzelhandelsgroßprojekte an städtebaulich integrierten Standorten anzusiedeln. Ausnahmsweise kommen für Vorhaben mit nicht zentrenrelevanten Warensortimenten auch andere Standorte in Betracht. Auch hinsichtlich dieses Integrationsgebotes kann wiederum offenbleiben, ob von einer Großflächigkeit des Lebensmittelmarktes mit Bäckerei-Café ausgegangen werden kann. Denn nach der Begründung zu diesem Ziel sind Standorte als „städtebaulich integriert“ anzusehen, wenn sie in einem baulich verdichteten Siedlungszusammenhang mit überwiegenden Wohnanteilen oder als Bestandteil eines planerischen Gesamtkonzepts in dessen unmittelbarem Anschluss liegen. Nach dieser Definition kann der vorgesehene Standort des Lebensmittelmarktes indessen ohne Weiteres als städtebaulich integrierte Lage angesehen werden.
- 67
(4) Schließlich wird auch kein Verstoß gegen das Ziel 1.7.4.1 erkennbar. Dieses Ziel sieht vor, dass mehrere nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe, bei denen aufgrund ihrer engen räumlichen und funktionalen Verknüpfung negative raumordnerische und städtebauliche Auswirkungen zu erwarten sind (Agglomeration), zu vermeiden und raumordnerisch wie ein Einzelhandelsgroßprojekt zu beurteilen sind. Mit diesem Ziel greift der einheitliche Regionalplan Ziel 61 des LEP IV auf. Insoweit kann auf die hierzu erfolgten Ausführungen verwiesen werden.
- 68
c) Die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes im Norden des Plangebietes hält sich im Rahmen der Ermächtigung des § 4 BauNVO.
- 69
Nach § 4 Abs. 1 BauNVO wird der Zweck allgemeiner Wohngebiete damit umschrieben, dass sie überwiegend dem Wohnen dienen. Allgemein zulässig sind in einem solchem Gebiet nach § 4 Abs. 2 BauNVO Wohngebäude (Nr. 1), die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe (Nr. 2) sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke (Nr. 3). Ein solches Gebiet ist geprägt durch Wohngebäude sowie der Versorgung des Gebiets dienende Einrichtungen und soziale Einrichtungen. Die dem Wohnen dienenden Gebäude müssen dabei zahlenmäßig überwiegen und das Gebiet erkennbar prägen (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Oktober 2019, § 1 BauNVO, Rn. 69). Die Zwecksetzung eines allgemeinen Wohngebietes ist dann nicht mehr gewahrt, wenn der Bebauungsplan alle nach den Nrn. 2 und 3 des § 4 Abs. 2 BauNVO neben Wohngebäuden zulässigen Nutzungen ausschließt. Dies hätte zur Folge, dass das Gebiet den Charakter eines allgemeinen Wohngebietes verliert und sich tatsächlich als reines Wohngebiet im Sinne des § 3 BauNVO darstellte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 1999 – 4 BN 1.99 –, NVwZ 1999, 1340 und juris, Rn. 13; Urteil vom 7. September 2017 – 4 C 8/16 –, BVerwGE 159, 322 und juris, Rn. 8).
- 70
Ein vollständiger Ausschluss der nach § 4 Abs. 2 BauNVO neben Wohngebäuden allgemein zulässigen Nutzungen kann indessen im Bebauungsplan nicht festgestellt werden. Der Bebauungsplan sieht zwar insoweit einen weitgehenden Ausschluss vor, indem nach Nr. 1.1 der textlichen Festsetzungen im allgemeinen Wohngebiet Gartenbaubetriebe, Tankstellen, die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, Betriebe des Beherbergungsgewerbes sowie Anlagen für Verwaltungen ausgeschlossen werden. Indessen ermöglicht der Bebauungsplan weiterhin die Errichtung nicht störender Handwerksbetriebe. Insoweit wird aber der Abgrenzung eines allgemeinen Wohngebietes von einem reinen Wohngebiet weiterhin Rechnung getragen. In einem reinen Wohngebiet wären nicht störende Handwerksbetriebe nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO lediglich ausnahmsweise zulässig. Insoweit können sie aber den Charakter eines reinen Wohngebietes nicht prägen.
- 71
d) Der Bebauungsplan erweist sich auch nicht deshalb als unwirksam, weil das festgesetzte Sondergebiet die hierfür geltenden Voraussetzungen nach § 11 Abs. 1 BauNVO nicht erfüllte.
- 72
Dabei ist bereits zu berücksichtigen, dass der Gemeinde durch das Instrument des vorhabenbezogenen Bebauungsplans eine große gestalterische Bandbreite eingeräumt wird. Bei der Bestimmung der im vorhabenbezogenen Bebauungsplan zugelassenen Nutzungen ist die Gemeinde gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB nicht an die Festsetzungen nach § 9 BauGB und nach der auf der Grundlage von § 9a BauGB erlassenen Baunutzungsverordnung gebunden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 2018 – 4 BN13/17 –, BRS 86, Nr. 27 und juris, Rn. 31).
- 73
Zudem hält sich die Zwecksetzung des Sondergebiets auch an die Vorgaben des § 11 Abs. 1 BauNVO. Nach dieser Vorschrift sind als sonstige Sondergebiete solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden. Nach § 11 Abs. 2 BauNVO sind für sonstige Sondergebiete die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen dabei neben anderen insbesondere Ladengebiete sowie Gebiete für Einkaufszentren und großflächige (Einzel- )Handelsbetriebe in Betracht. Als Zweckbestimmung des Sondergebiets hat die Antragsgegnerin im Bebauungsplan „Einzelhandelnahversorgung“ vorgesehen. Im Gebiet soll ein der Nahversorgung dienendes Einzelhandelsunternehmen mit einem Bäckerei-Café mit Backwarenverkauf untergebracht werden. Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Festsetzung ist mit dieser Zwecksetzung nicht deshalb unzulässig, weil das Vorhaben auch in einem anderem Baugebiet, etwa einem Mischgebiet, hätte verwirklicht werden können.
- 74
Ob ein Sondergebiet sich wesentlich von den in den §§ 2 bis 10 BauNVO normierten Gebieten unterscheidet, ist anhand der allgemeinen Zweckbestimmung dieser Gebiete und der darin zum Ausdruck kommenden Typik der Baugebiete zu bestimmen. Es kommt hingegen nicht darauf an, ob die Gemeinde mit den ihr in § 1 Abs. 5 ff. BauNVO eröffneten Möglichkeiten einen in den §§ 2 ff. BauNVO vorgesehenen Gebietstyp entsprechend anpassen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 1997 – 4 BN 11.97 –, DÖV 1998, 76 und juris, Rn. 10). Hiernach darf sich keine annähernde Gleichartigkeit zu den in den §§ 2 bis 10 BauNVO vorgesehenen Gebietstypen ergeben (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Oktober 2019, § 11 BauNVO, Rn. 22).
- 75
Die Baunutzungsverordnung sieht indessen ein auf eine Einzelhandelsnutzung mit ergänzendem Bäckerei-Café beschränktes allgemeines Baugebiet nicht vor. Soweit die Antragstellerin dem Sondergebiet den Charakter eines Mischgebiets nach § 6 BauNVO beimisst, kommt dies bereits deshalb nicht in Betracht, weil im Sondergebiet selbst eine Wohnnutzung, die im Mischgebiet gleichermaßen wie eine gewerbliche Nutzung gebietsbestimmend ist, nicht vorgesehen ist. Zudem lässt sich der die in § 11 Abs. 2 Satz 2 enthaltenen beispielhaften Aufzählung, die auch Ladengebiete umfasst, entnehmen, dass die Baunutzungsverordnung Sondergebiete auch für die Errichtung nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe prinzipiell zulässt (vgl. Söfker, a.a.O., § 11 BauNVO, Rn. 36a).
- 76
e) Der Bebauungsplan „Einzelhandelsmarkt an der L. Straße“ der Antragsgegnerin verstößt auch nicht insoweit gegen § 12 Abs. 4 BauGB, als ergänzend zu dem im Vorhaben- und Erschließungsplan vorgesehenen Vorhaben im Nordwesten des Plangebiets die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets erfolgt.
- 77
Nach § 12 Abs. 4 BauGB können einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden. Bei den einbezogenen Flächen muss es sich um städtebaulich erforderliche Ergänzungen handeln. Es darf keine substanzielle Veränderung des Planbereichs eintreten. In der Regel handelt es sich demnach um Flächen, die im Vergleich zu den Flächen des Vorhaben- und Erschließungsplans von untergeordneter Größe und Bedeutung sind. Dabei ist darauf abzustellen, was eine geordnete städtebauliche Entwicklung in der konkreten Situation erfordert. Erfasst werden Festsetzungen, die für die geordnete städtebauliche Entwicklung eine sinnvolle Ergänzung und Abrundung darstellen. Es dürfen nur solche Flächen in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen werden, die die Gemeinde auch im Falle eines regulären Bebauungsplanes in den Planbereich aufnehmen würde (vgl. zum Vorstehenden: Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 12 BauGB, Rn. 122). Ob die Einbeziehung einzelner Flächen eine sachnotwendige Ergänzung für die städtebauliche Entwicklung darstellt, kann nur anhand einer wertenden Gesamtbetrachtung der konkreten städtebaulichen Situation und der von der Gemeinde angeführten städtebaulichen Ziele beurteilt werden (vgl. HessVGH, Urteil vom 25. September 2014 – 4 C 1328/12.N –, juris, Rn. 96; OVG RP, Urteil vom 12. April 2011 – 8 C 10056/11.OVG –, juris, Rn. 70).
- 78
Im Falle des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Einzelhandelsmarkt an der L. Straße“ ist davon auszugehen, dass eine städtebaulich erforderliche Ergänzung des Plans hinsichtlich des allgemeinen Wohngebiets in diesem Sinne vorliegt. Dabei ist einerseits zu berücksichtigen, dass dieser Fläche im Verhältnis zur Gesamtfläche des Bebauungsplans lediglich eine untergeordnete Bedeutung zukommt. Bei einer Gesamtfläche des Plangebietes von etwa 12.500 m² verbleibt in dessen nördlichem Teil außerhalb des Vorhaben- und Erschließungsplans lediglich eine Fläche von 3.000 m².
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Zudem handelt es sich auch um eine sachnotwendige Ergänzung der Einzelhandelsplanung. Da im Norden des Plangebiets lediglich eine geringfügige Fläche verbleibt, die an drei Seiten von Bebauung sowie an einer Seite von der Landesstraße L 528 begrenzt ist, ergab sich für die Antragsgegnerin das dringende Bedürfnis, diese Restfläche angepasst an die südlich gelegene Einzelhandelsnutzung ebenfalls zu überplanen. Hiermit sollte verhindert werden, dass in diesem Bereich auf der Grundlage einer möglichen Bebauung dieser Baulücke nach § 34 BauGB ein städtebaulicher Missstand entsteht, aus dem heraus sich Spannungen im Hinblick auf das Sondergebiet ergeben und der damit die Ziele der Planung konterkarieren könnten. Eine planerische Bewältigung in diesem Gebiet drängte sich der Antragsgegnerin daher zur Vermeidung städtebaulicher Missstände geradezu auf.
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Als sachnotwendige Ergänzung des im Vorhaben- und Erschließungsplans vorgesehenen Vorhabens sind weiterhin die südlich hiervon auf dem Grundstück Flur-Nr. 2333/9 getroffenen Festsetzungen anzusehen. Hierbei handelt es sich um Festsetzungen, die sich für die Gestaltung des Anschlusses der im Süden verlaufenden L. Straße, in die die Zufahrt zum Sondergebiet einmündet, an die Landesstraße L 528 als Folge der Regelungen im Sondergebiet ergeben.
- 81
f) Die Festsetzungen des Bebauungsplans erweisen sich entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht als zu unbestimmt.
- 82
aa) Nach Auffassung der Antragstellerin sind die Höhenfestsetzungen einerseits für die Höhe des Lärmschutzwalls „LSM 2“, andererseits für die maximale Traufhöhe sowie die maximal zulässige Firsthöhe zu unbestimmt, da kein absoluter Bezugspunkt festgesetzt sei.
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Die Antragsgegnerin stellt insoweit für den Lärmschutzwall LSM 2, der der Abschirmung des Verkehrslärms der L 528 zum allgemeinen Wohngebiet hin dienen soll, hinsichtlich des Bezugspunktes in Nr. 6.2 der textlichen Festsetzungen auf die Oberkante der Fahrbahn der L 528, gemessen an deren westlichem Rand ab. Für die Traufhöhe wird in Nr. 2.2 der textlichen Festsetzungen als Bezugspunkt der Abstand zwischen der Oberkante der der Erschließung dienenden öffentlichen Verkehrsfläche, gemessen in der Mitte der Zufahrt sowie hinsichtlich der Firsthöhe in Nr. 2.3 der textlichen Festsetzungen auf den Abstand zwischen der Oberkante des Belages der der Erschließung dienenden öffentlichen Verkehrsfläche abgestellt. Insoweit stellt die Antragsgegnerin aber auf Bezugspunkte ab, die jedenfalls eindeutig bestimmbar sind.
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Nach § 18 Abs. 1 BauNVO sind die erforderlichen Bezugspunkte für die Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen zu bestimmen. Dabei müssen die Bezugspunkte begrifflich eindeutig bestimmt oder bestimmbar sein. An die festgesetzte Höhenlage der anbaufähigen Verkehrsfläche kann der untere Bezugspunkt der festzusetzenden Höhe baulicher Anlagen anknüpfen. Eine Verkehrsfläche kann dann nicht in Bezug genommen werden, wenn sie im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses weder fertiggestellt noch der Bebauungsplan die Höhenlage der Verkehrsfläche festsetzt (vgl. Söfker, a.a.O., § 18 BauNVO, Rn. 3a). Nach der Formulierung der entsprechenden Festsetzungen stellt die Antragsgegnerin aber auf bereits vorhandenen Erschließungsstraßen im Norden und Süden des Plangebietes sowie auf die Landesstraße L 528 ab. Dies wird aus der in Nr. 2.2 der textlichen Festsetzungen enthaltenen Bestimmung der Lage des Bezugspunktes deutlich, wonach auf die Oberkante der der Erschließung dienenden öffentlichen Verkehrsfläche in der Mitte der Zufahrt (zum Baugebiet) abzustellen ist, so dass im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan ein hinreichend bestimmbarer Bezugspunkt erkennbar wird.
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bb) Soweit in Ziffer 1.3 der textlichen Festsetzungen ein Einzelhandelsgeschäft als Lebensmittelmarkt einschließlich sonstiger nahversorgungsrelevanter Waren und Sortimente sowie Aktionsartikel festgesetzt wird, erweist sich der Begriff des nahversorgungsrelevanten Sortimentes jedenfalls als in ausreichender Weise bestimmbar. Der Umfang des nahversorgungsrelevanten Sortimentes kann insoweit aus der Liste der zentrenrelevanten Sortimente des Einzelhandelskonzeptes der Antragsgegnerin abgeleitet werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass der vorgesehene Standort als zentraler Versorgungsbereich – Funktion Lebensmitteleinzelhandel – in diesem Einzelhandelskonzept eingeordnet wird und angesichts der geringen Größe des Ortsteils B. sinnvollerweise keine Unterscheidung zwischen zentrenrelevanten und sonst nahversorgungsrelevanten Sortimenten getroffen werden kann. Was die in der Sortimentsbeschreibung angesprochenen Aktionsartikel angeht, so fallen diese im Wesentlichen bereits unter die Kategorie der zentrenrelevanten Sortimente, so dass der Umschreibung „Aktionsartikel“ nur im Ausnahmefall eine eigenständige Bedeutung zukommt. Schließlich ergibt sich hinsichtlich des Begriffs der „Aktionsartikel“ bereits dadurch eine quantitative Einschränkung, dass es sich nach der Wortbedeutung um ein Angebot handelt, dass nicht ständig vorgehalten wird, sondern nur zeitlich begrenzt zur Verfügung steht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. Mai 2009 – 7 D 51/08.NE –, juris, Rn. 67).
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cc) Soweit in den Ziffern 2.4 und 2.5 der textlichen Festsetzungen eine Überschreitung der maximal zulässigen Grundfläche durch Garagen und Nebengebäude bzw. durch Terrassen und überdachte Terrassen zugelassen wird, wird zwar keine Einschränkung erkennbar, dass die entsprechenden Festsetzungen lediglich für das allgemeine Wohngebiet gelten sollen. Dies ist aber bereits deshalb unschädlich, weil die entsprechenden Festsetzungen nur für diesen Bereich Wirkung entfalten können. Der Vorhaben- und Erschließungsplan sieht für das Sondergebiet entsprechende Nebenanlagen nicht vor.
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dd) Soweit die Antragstellerin rügt, dass in den Festsetzungen zur zulässigen Grundfläche die Begriffe Grundflächenzahl und zulässige Grundfläche nebeneinander verwendet würden, ergibt sich hieraus kein Widerspruch. Vielmehr stellt die Grundflächenzahl nach § 19 Abs. 1 BauNVO einen Maßstab dar, aus dem sich die zulässige Grundfläche des jeweiligen Grundstücks ermitteln lässt (§ 19 Abs. 2 BauNVO).
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ee) Auch soweit Nr. 4.4 der textlichen Festsetzungen die Lage von Garagen und Stellplätzen festlegt, kann kein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot angenommen werden. Die Antragstellerin rügt insoweit, dass diese Festsetzung unklar sei, da nicht gesichert sei, dass ein Gebäude mit der Front zur Straße errichtet würde. Indessen greift die entsprechende Festsetzung unabhängig davon, in welche Richtung das jeweilige Wohngebäude ausgerichtet ist. Die mit der Festsetzung angesprochenen Nebengebäude sind nur zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der Hinterkante der überbaubaren Grundstücksfläche sowie in den seitlichen Abstandsflächen zulässig. Da insoweit die Straßenbegrenzungslinie und die Hinterkante der überbaubaren Grundstücksfläche die zulässige Grundstückstiefe für die Errichtung von Nebenanlagen bestimmen, spielt die Ausrichtung des Hauptgebäudes innerhalb des vorgesehenen Baufensters keine Rolle.
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ff) Soweit in Nr. 6.3 der textlichen Festsetzungen vorgeschrieben ist, dass die Außenbauteile von Wohn-, Schlaf- und Aufenthaltsräumen gemäß DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“
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- in einem Abstand von bis zu 20 m zum östlichen Rand des Geltungsbereichs des Bebauungsplans gemäß Lärmpegelbereich IV und
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- in einem Abstand von mehr als 20m zum östlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans gemäß Lärmpegelbereich III dimensioniert werden sollen,
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ist hier die östliche Grenze des Plangebietes als Bezugspunkt benannt, so dass sich der Abstand von 20 m unabhängig davon berechnen lässt, wie die jeweiligen Gebäude angeordnet sind. Soweit die Antragstellerin insoweit einwendet, dass die Festsetzung nicht für Wohn-, Schlaf- und Aufenthaltsräume gelte, die auf der lärmabgewandten Seite angeordnet würden, wird auch diese Frage von den Festsetzungen des Bebauungsplans aufgegriffen. Hiernach ist an den westlich orientierten Fassaden, also den Gebäudewänden der lärmabgewandten Seite ohne besonderen Nachweis ein Lärmpegelbereich abzuziehen. Soweit die Antragstellerin des Weiteren beanstandet, dass der Bebauungsplan von westlich orientierten Fassaden spricht, obwohl die entsprechenden Baufenster auf der lärmabgewandten Seite nach Südwesten hin orientiert sind, ergeben sich hieraus ebenfalls keine Unklarheiten. Westlich orientiert sind solche Gebäude, die zur Himmelsrichtung Westen hin ausgerichtet sind. Insoweit werden nach allgemeinem Sprachgebrauch aber auch solche Außenwände erfasst, die nicht exakt nach Westen ausgerichtet sind, sondern sich innerhalb einer bestimmten Bandbreite in südwestliche oder nordwestliche Richtung orientieren.
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gg) Soweit die Antragstellerin einen Widerspruch in den Bepflanzungsvorschriften der Ziffern 7.2 und 7.6 sieht, wonach die öffentlichen Grünflächen mit Sträuchern von mindestens 1 m Höhe zu bepflanzen seien, andererseits die im Plan dargestellten Sichtdreiecke dauerhaft ab einer Höhe von 0,80 m von Bepflanzung freigehalten werden sollen, sind die Sichtdreiecke durch eine entsprechende zeichnerische Festsetzung im Plan hinreichend bestimmt. Insoweit ist davon auszugehen, dass, soweit die Sichtdreiecke öffentliche Grünflächen erfassen, die Vorgabe einer niedrigeren Bepflanzung nach Ziffer 7.6 des Bebauungsplans greift. Auch enthalten die Festsetzungen zu den öffentlichen Grünflächen in hinreichender Weise eine Umschreibung der hier vorzusehenden Bepflanzung. Schließlich lassen sich die in den zeichnerischen Festsetzungen mit Verkehrsgrün bezeichneten Flächen in hinreichender Weise von den sonstigen öffentlichen Grünflächen abgrenzen. Hierzu wird eine klare Trennlinie in den zeichnerischen Festsetzungen gezogen.
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Soweit die Antragstellerin darauf verweist, dass die für Sichtdreiecke vorgesehenen Flächen teilweise in privatem Eigentum stünden und sie ihren Zweck deshalb nicht erfüllen könnten, weil sich auf dem betroffenen Grundstück eine Gabionenwand von etwa 1,70 m Höhe befinde, wirkt sich dies auf die Wirksamkeit des Bebauungsplans nicht aus. Das von ihr angesprochene Grundstück Flur-Nr. 4413/6 ist nämlich nicht Teil des Geltungsbereichs des Planes, so dass der sich auf dieses Grundstück erstreckenden Zeichnung kein normativer Gehalt zuzumessen ist.
- 95
g) Auch die in den Nrn. 2.5 und 4.5 vorgesehenen Möglichkeiten der Überschreitung der Grundflächenzahl sowie der überbaubaren Grundstücksfläche sind rechtlich nicht zu beanstanden.
- 96
Aus Sicht der Antragstellerin erweist sich der Bebauungsplan deshalb als abwägungsfehlerhaft, weil in den Festsetzungen Nr. 2.5 und Nr. 4.5 eine Überschreitung der Grundflächenzahl bzw. der überbaubaren Grundstücksfläche für Terrassen zugelassen wurde.
- 97
Der Bebauungsplan sieht vor, dass die festgesetzte Grundflächenzahl ausnahmsweise durch Terrassen und überdachte Terrassen im Rahmen der maximal zulässigen Überschreitung der Grundflächenzahl gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO überschritten werden darf (Nr. 2.5). Nach Nr. 4.5 sind Terrassen und überdachte Terrassen ohne Seitenwände auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig.
- 98
aa) Zwar ist davon auszugehen, dass Terrassen, die einen Zugang zum Hauptgebäude besitzen, nur unselbstständig nutzbarer Teil der Hauptanlage und keine Nebenanlage sind (vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 14 BauNVO, Rn. 36a; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. September 2009 – 10 S 24.09 –, NVwZ-RR 2009, 951 und juris, Rn. 13). Indessen ermöglicht § 16 Abs. 6 BauNVO dem Satzungsgeber über die Regelung des § 19 Abs. 4 Nr. 2 BauGB hinaus nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen von dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung vorzusehen. Insoweit entspricht diese Vorschrift dem § 31 Abs. 1 BauGB. Bei Überschreitung der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO liegt insoweit gleichzeitig eine Entscheidung nach § 17 Abs. 2 Satz 1 BauNVO vor (vgl. Söfker, a.a.O., § 16 BauNVO, Rn. 47). Die Antragsgegnerin hat hinsichtlich der dem Hauptgebäude zuzurechnenden Terrassen eine derartige Ausnahmefestsetzung getroffen.
- 99
bb) Was die in Nr. 4.5. der textlichen Festsetzungen getroffene Regelung angeht, wonach Terrassen und überdachte Terrassen ohne Seitenwände auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig sind, wird ebenfalls kein Verstoß gegen höherrangiges Recht erkennbar. Neben der nach § 23 Abs. 5 BauNVO vorgesehenen Möglichkeit der Zulassung von Nebenanlagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche können Terrassen als Teil der Hauptanlage gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 16 Abs. 5 BauNVO dort durch Bebauungsplan ebenfalls zugelassen werden. Hiernach kann insbesondere auch für Teile baulicher Anlagen die überbaubare Grundstücksfläche unterschiedlich festgesetzt werden (vgl. Blechschmidt, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 23 BauNVO, Rn. 27).
- 100
3. Der Bebauungsplan „Einzelhandelsmarkt an der L. Straße“ lässt auch keine Abwägungsfehler erkennen.
- 101
Der Bebauungsplan muss Ergebnis einer sachgerechten Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange sein. Ein möglicher Abwägungsfehler kann dabei sowohl in einer Verletzung des – als Verfahrensnorm ausgestalteten – Gebots zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB) gesehen werden, als auch in einer Nichtbeachtung der inhaltlichen Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB. Über die Forderung zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials hinaus erweist sich die Abwägung aus materiell-rechtlichen Gründen dann als fehlerhaft, wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtung einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1974 – IV C 21.74 – BVerwGE 48, 56 und juris, Rn. 37 m.w.N.; Urteil vom 9. April 2008 – 4 CN 1.07 –, UPR 2009, 59 und juris; Urteil vom 23. November 2016 – 4 CN 2.16 –, juris, Rn. 12; OVG Rh-Pf, Urteil vom 25. April 2018 – 8 C 10812/17.OVG –).
- 102
a) Der Plan lässt keinen Verstoß gegen § 12 Abs. 3a BauGB erkennen.
- 103
Aus Sicht der Antragstellerin stellt der Bebauungsplan insoweit einen Verstoß gegen § 12 Abs. 3a BauGB dar, als dessen Festsetzungen hinter dem Vorhaben- und Erschließungsplan zurückbleiben. Die im Sondergebiet vorgesehene Baugrenze erlaube es der Beigeladenen, mit dem Baukörper ihres Lebensmittelmarktes das vorgesehene Baufenster nicht vollständig auszunutzen. Dies habe aber zur Folge, dass zum Grundstück der Antragstellerin hin eine Lücke zwischen der Lärmschutzwand LSM 1 und der Außenwand des Lebensmittelmarktes entsteht, so dass der erforderliche Schallschutz nicht gewährleistet sei.
- 104
Nach § 12 Abs. 3a BauGB ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Abs. 2 BauGB festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzung nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet, wenn in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets aufgrund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt wird.
- 105
§ 12 Abs. 3a BauGB lässt für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans für die bauliche oder sonstige Nutzung eine allgemeine Festsetzung zu, die eine bestimmte Bandbreite eröffnet. In entsprechender Anwendung des § 9 Abs. 2 BauGB ist in diesem Fall vorzusehen, dass für die festgesetzten Nutzungen eine Konkretisierung im Durchführungsvertrag erfolgt (vgl. Krautzberger, a.a.O., § 12 BauGB, Rn. 101a). Vorhaben, die hiernach vom vorhabenbezogenen Bebauungsplan umfasst werden, nicht aber Inhalt des Durchführungsvertrages sind, sind unzulässig. Sie können indessen durch eine Änderung des Durchführungsvertrags zulässig werden, ohne dass es hierfür der Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans bedarf (vgl. Krautzberger, a.a.O., § 12 BauGB, Rn. 101c). Vorhaben- und Erschließungsplan, Bebauungsplan und Durchführungsvertrag müssen aufeinander abgestimmt sein und dürfen sich nicht widersprechen. Die Verpflichtung des Vorhabenträgers aus dem Durchführungsvertrag muss sich dabei auf die Herstellung des gesamten, sich im abgestimmten Vorhaben- und Erschließungsplan beschriebenen Vorhabens beziehen. Sie darf nicht hinter dem Umfang des im Vorhaben- und Erschließungsplan beschriebenen Vorhabens zurückbleiben. Soweit sich das von der vertraglichen Durchführungsverpflichtung erfasste Vorhaben innerhalb der Bandbreite der aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplans – einschließlich des Vorhaben- und Erschließungsplans – zulässigen Nutzungen bewegt, erweist sich der Durchführungsvertrag als hinreichend abgestimmt mit dem Bebauungsplan (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. April 2014 – 8 S 47/12 –, juris, Rn. 97; BVerwG, Beschluss vom 6. Oktober 2011 – 4 BN 19.11 –, ZfBR 2012, 38 und juris, Rn. 6).
- 106
Im vorliegenden Fall ist indessen bereits nicht ersichtlich, dass der Bebauungsplan der Beigeladenen eine Bandbreite an Gestaltungsmöglichkeiten eröffnete. Nach § 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB wird der Vorhaben- und Erschließungsplan Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Dieser Vorhaben- und Erschließungsplan sieht aber ein Gebäude mit einer bestimmten Kubatur vor, die das gesamte Baufenster ausschöpft. Insoweit verbleibt der Beigeladenen aber kein Spielraum, der einer Konkretisierung im Durchführungsvertrag bedürfte. Zudem enthalten die textlichen Festsetzungen in Nr. 1.4 den Verweis darauf, dass im Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger in einem Durchführungsvertrag verpflichtet hat. Der Durchführungsvertrag zwischen Antragsgegnerin und Beigeladener wiederum nimmt in § 3 den Vorhaben- und Erschließungsplan in Bezug, so dass die Errichtung eines dessen Vorgaben entsprechenden Baukörpers schon aus diesem Grund gewährleistet ist. Das zur Genehmigung gestellte Vorhaben schöpft schließlich ebenfalls die Baugrenzen vollständig aus.
- 107
b) Die Antragsgegnerin hat den Zu- und Abfahrtsverkehr im öffentlichen Verkehrsraum ebenfalls nicht fehlerhaft in der Abwägung unberücksichtigt gelassen.
- 108
Aus Sicht der Antragstellerin erweist sich die Abwägung deshalb als fehlerhaft, weil im Rahmen des Schallschutzgutachtens zu dem geplanten Einzelhandelsvorhaben vom 2. September 2016 und der Ergänzung vom 19. März 2018 die durch den Zu- und Abfahrtsverkehr im öffentlichen Verkehrsraum entstehenden Verkehrslärmimmissionen zu Unrecht keine Berücksichtigung gefunden hätten.
- 109
Insoweit ist indessen zu berücksichtigen, dass nach Nr. 7.4 der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm – Fahrzeuggeräusche auf dem Betriebsgrundstück sowie bei der Ein- und Ausfahrt, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage entstehen, der zu beurteilenden Anlage zuzurechnen und zusammen mit den übrigen zu berücksichtigenden Anlagengeräuschen bei der Ermittlung der Zusatzbelastung zu erfassen und zu beurteilen sind. Geräusche des An- und Abfahrtsverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand von bis zu 500 m von dem Betriebsgrundstück, insbesondere in Wohn-, Misch- und Dorfgebieten sollen durch Maßnahmen organisatorischer Art soweit wie möglich vermindert werden, soweit
- 110
- sie den Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für den Tag oder die Nacht rechnerisch um mindestens 3 dB(A) erhöhen,
- 111
- keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt ist und
- 112
- die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) erstmals oder weitergehend überschritten werden.
- 113
Insoweit liegt eine die Gerichte bindende, nicht auf Ergänzung angelegte Regelung vor (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Januar 2013 – 4 B 23.12 – BRS 81 Nr. 91 und juris, Rn. 5).
- 114
Die im Planaufstellungsverfahren erstellte schalltechnische Untersuchung hat von einer näheren Betrachtung des An- und Abfahrtverkehrs abgesehen, da von einer Vermischung mit dem allgemeinen Verkehr auszugehen sei. Im Hinblick hierauf ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Einschätzung in diesem Gutachten fehlerhaft wäre. Die Antragstellerin hat zu dieser Frage auch lediglich die Behauptung aufgestellt, dass von einer erheblichen Lärmbelästigung auszugehen sei, ohne dies näher auszuführen. Ausweislich der verkehrstechnischen Untersuchung zum Bebauungsplan wird die L. Straße, in die die Ein- und Ausfahrt des Sondergebiets einmündet, bislang werktäglich von 4.000 Kfz benutzt. Durch den Lebensmittelmarkt kommen etwa 1.000 Kfz-Fahrten pro Werktag hinzu. Dabei wird der Verkehr zu gleichen Teilen aus Richtung B. und aus Richtung L 528 zufließen. Da die L. Straße in Höhe des Sondergebiets unmittelbar in die L 528 mündet, ist insoweit nicht mit einer wesentlichen Zunahme der Verkehrslärmbelastung zu rechnen. Der in Richtung B. abfahrende Verkehr lässt im Hinblick auf die verbleibende durchschnittliche Anzahl der Fahrzeuge ebenfalls keine wesentliche Zunahme der Gesamtbelastung erwarten. Insoweit kann auf den als grobe Orientierung anzusehenden Umstand abgestellt werden, dass eine Erhöhung der Verkehrsgeräusche um 3 dB(A) erst dann zu erwarten ist, wenn sich die Verkehrsmenge verdoppelt (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 29. September 2009 – 1 KN 314/07 –, juris, Rn. 66). Von einer derartigen Zunahme der Verkehrsbelastung sind die für das Vorhaben prognostizierten Werte aber noch weit entfernt, so dass sich keine Anhaltspunkte für eine relevante Erhöhung der Lärmbelastung ergeben.
- 115
c) Auch hinsichtlich des Lärms, der vom nördlich des allgemeinen Wohngebiets gelegenen Bolzplatz ausgeht, ist nicht von einer fehlerhaften Beurteilung der Antragsgegnerin auszugehen.
- 116
Insoweit rügt die Antragstellerin, die Antragsgegnerin habe diesbezüglich in der Begründung des Bebauungsplans lediglich auf § 22 Abs. 1a BImSchG verwiesen. Hiermit beruft sich die Antragsgegnerin darauf, dass der von Ballspielplätzen für Kinder hervorgerufene Lärm im Regelfall als sozialadäquat anzusehen ist und damit keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorruft (vgl. OVG Rh-Pf, Urteil vom 16. Mai 2012 – 8 A 10042/12 –, BauR 2012, 1373 und juris, Rn. 35). Demgegenüber sind aber auch nach den Darlegungen der Antragstellerin keine Umstände erkennbar, die eine Ausnahme von dieser Regel begründen würden und Anlass zu einer weitergehenden Auseinandersetzung mit der von diesem Bereich ausgehenden Lärmbelastung im Planungsverfahren gegeben hätten.
- 117
d) Soweit die Antragstellerin beanstandet, dass private Gartenflächen im Rahmen des Ausgleichs bzw. der Minderung von Beeinträchtigungen im Hinblick auf den Verlust von Ackerflächen sowie die erhöhte Erwärmung durch Versiegelung von Flächen in Ansatz gebracht worden seien, kann nicht festgestellt werden, dass ein entsprechender Ausgleich im Plangebiet nicht gewährleistet ist. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Bebauung durch die Festsetzung von Baufenstern beschränkt ist und für Nebengebäude weitergehende Einschränkungen gelten. Zudem sind für Pkw-Stellplätze, Zufahrten und Wege nach Nr. 5.1 der textlichen Festsetzungen wasserdurchlässige Beläge vorzusehen, so dass insoweit in gewissem Umfang eine Entsiegelung gewährleistet ist. Dafür, dass entsprechende öffentliche Grün- und private Gartenflächen entgegen der Ausgleichsberechnung in dem angegebenen Umfang nicht zur Verfügung stehen, sind keine Anhaltspunkte erkennbar. Soweit die Antragstellerin auf die Verpflichtung verweist, naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen nicht nur anzulegen, sondern auch zu unterhalten, ist zu berücksichtigen, dass die Beigeladene der Antragsgegnerin gemäß § 11 des Durchführungsvertrags die Kosten der externen Ausgleichsmaßnahmen erstattet und dass mit dieser Zahlung die Verpflichtungen des Vorhabenträgers zum naturschutzrechtlichen Ausgleich vollumfänglich abgegolten sind. Insoweit hat aber die Antragsgegnerin auch die Verpflichtung zur Unterhaltung der entsprechenden Ausgleichsmaßnahmen übernommen.
- 118
e) Soweit die Antragstellerin darauf verweist, dass der Belang der Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche nach § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans nicht hinreichend berücksichtigt worden sei, kann auf die vorstehenden Ausführungen zum Anpassungsgebot verwiesen werden, in dem dieser Gesichtspunkt ausführlich angesprochen wurde.
- 119
f) Die Rüge der Antragstellerin, die Antragsgegnerin habe § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB, wonach die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung bei der Planung zu berücksichtigen seien, nicht ausreichend gewürdigt, verfängt ebenfalls nicht.
- 120
Vielmehr hat die Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung (Bl. 331 R der Planaufstellungsakte) zu den im Rahmen der öffentlichen Auslegung erhobenen Einwendungen darauf abgestellt, dass gesonderte verkehrstechnische Maßnahmen für Radfahrer angesichts der örtlichen Situation nicht erforderlich seien. Vielmehr könne der Radverkehr wie auch ansonsten in der Ortslage gemeinsam mit dem Kfz-Verkehr geführt werden. Hiernach hat sich aber die Antragsgegnerin mit dieser Frage auseinandergesetzt. Dass sie hierbei zu einem Ergebnis gekommen ist, das außer Verhältnis zum Gewicht des entsprechenden Belangs stehen würde, kann nicht festgestellt werden.
- 121
g) Weshalb die Errichtung der Lärmschutzwand LSM 1 im Südwesten des Sondergebiets nicht möglich sein sollte, wie dies die Antragstellerin behauptet, vermag nicht nachvollzogen zu werden. Soweit hier ein Abstand von 3 m als bauordnungsrechtlicher Mindestabstand erforderlich ist, kann die entsprechende Lärmschutzmaßnahme in dem diesen Abstand nach der Planzeichnung überschreitenden, hierfür vorgesehenen Geländestreifen verwirklicht werden.
- 122
h) Auch der Einwand der Antragstellerin, die Antragsgegnerin habe hinsichtlich der textlichen Festsetzung Nr. 1.2 keine Aussage dazu getroffen, wie lärmabsorbierend die Lärmschutzeinrichtung sein müsse, deutet nicht auf eine fehlerhafte Abwägung hin. Ausweislich der hierzu eingeholten schalltechnischen Untersuchung bedarf es neben konkreten Anforderungen an eine lärmmindernde Bauausführung der dahinterliegenden Wohnbebauung der Errichtung einer Lärmschutzkonstruktion mit einer Höhe von 3 m über dem Niveau der Landesstraße L 528 zur Einhaltung der Orientierungswerte. Weitere besondere Anforderungen an die Ausführung der Lärmschutzwand wurden dabei nicht gestellt. Insoweit bedurfte es hierzu auch keiner weitergehenden Festsetzung.
- 123
i) Auch hinsichtlich der Festsetzung von Lärmpegelbereichen wird keine fehlerhafte Abwägung der Antragsgegnerin erkennbar.
- 124
Die Antragstellerin verweist darauf, dass sich die im Bebauungsplan in Bezug genommene DIN 4109-1: 2018-01 seit der Novellierung im Januar 2018 nicht mehr an Lärmpegelbereichen orientiere, sondern bestimmte dB-Werte für die Dimensionierung der Außenbauteile festlegt. Hierzu wird aber bereits nicht erkennbar, dass die entsprechenden Festsetzungen in Nr. 6.3 des Plantextes sich auf eine veraltete Fassung der DIN 4109-1 bezögen und damit die Festsetzung von Lärmpegelbereichen ins Leere laufen würde. Vielmehr stellt die schalltechnische Untersuchung auf die Regelungen der DIN 4109-01:2018-01 ab, auf die auch der Bebauungsplan verweist. Unter Nr. 7 stellt diese Norm Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen, für die in Tabelle 7 mehrere Lärmpegelbereiche vorgesehen sind, denen jeweils feste Werte als maßgebliche Außenlärmpegel zugeordnet sind. Diese wiederum werden in die Formel zur Berechnung der gesamten bewerteten Bau-Schalldämm-Maße eingestellt. Hiernach ist aber die Festlegung von Lärmpegelbereichen in sich stimmig.
- 125
j) Soweit in Nr. 5.1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans für Pkw-Stellplätze, Zufahrten und Wege wasserdurchlässige Beläge vorgesehen sind, ist nicht erkennbar, dass diese Bestimmung des Bebauungsplans deshalb abwägungsfehlerhaft wäre, weil in dem schalltechnischen Gutachten für die Bodenbeläge die Verwendung von Asphalt oder von schalltechnisch gleichwertigen Materialien gefordert wird. Insoweit ergeben sich bereits keine Anhaltspunkte dafür, dass die im Bebauungsplan vorgesehenen Beläge diese schalltechnischen Anforderungen nicht erfüllen können. Zudem ist es Aufgabe des Baugenehmigungsverfahrens, sicherzustellen, dass von dem Fahrzeugverkehr auf dem Betriebsgelände des Sondergebiets keine unzumutbaren Belastungen für die Nachbarschaft ausgehen und dass die vom Gutachten geforderte schalltechnische Gleichwertigkeit gewährleistet ist.
- 126
k) Auch soweit die Antragstellerin rügt, die Festsetzungen in Nr. 5.2 und Nr. 5.3 seien zu detailliert und ließen keinen Bezug zu der Rechtsgrundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB erkennen, wird keine fehlerhafte Rechtsanwendung erkennbar.
- 127
Nach Nr. 5.2 sind Dachflächen aus den unbeschichteten Metallen Kupfer, Zink und Blei unzulässig. Zudem sind nach Nr. 5.3 für Außenbeleuchtungen Natriumdampf-Niederdrucklampen oder neutrale oder warmweiße LED-Lampen mit vollständig gekapseltem Lampengehäuse zu verwenden. Beide Maßnahmen dienen indessen dem Schutz von Boden, Natur und Landschaft im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB. Mit der Regelung zu den Dachflächen sollen insbesondere Abschwemmungen von Metallen bei Regen vermieden werden. Die Festsetzung bezüglich der Außenbeleuchtungen dient dem Insektenschutz. Beide Maßnahmen sind entsprechend im Umweltbericht vorgesehen.
- 128
m) Die Antragstellerin rügt bezüglich der Festsetzung in Nr. 6.1, dass lediglich von einem Mindestabstand der Abstandsflächen von 3 m die Rede sei, während die Höhe der Lärmschutzwände nicht nach oben begrenzt sei, so dass sich bei entsprechender Höhe der Lärmschutzwand ein unzureichender Abstand ergeben könnte und die Antragsgegnerin diesen Umstand nicht umfassend gewürdigt hätte. Indessen ist bei lebensnaher Betrachtung davon auszugehen, dass allenfalls geringfügige Überschreitungen der vorgesehenen Höhe von 3,50 m bei der Lärmschutzwand zu erwarten sind. Zudem erweist sich der Abstand zur Nachbargrenze bis zu einer Höhe von 7,50 m als ausreichend.
- 129
m) Des Weiteren liegt auch kein Verstoß gegen § 1a Abs. 2 BauGB vor.
- 130
Nach dieser Vorschrift soll mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden, wobei zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen sind. Nach § 1a Abs. 2 Satz 4 BauGB ist die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlicher oder als Wald genutzter Flächen zu begründen, wobei Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden sollen.
- 131
Die Antragsgegnerin hat in Bezug auf die Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen darauf abgestellt, dass im Interesse der Nahversorgung auf die Inanspruchnahme entsprechender Flächen nicht verzichtet werden könne (S. 7 der Planbegründung). Dabei hat sie darauf verwiesen, dass innerörtlich gelegene Standorte für das Einzelhandelsvorhaben nicht mehr zur Verfügung stünden. Insoweit ist sie aber den Anforderungen des § 1a Abs. 2 BauGB gerecht geworden. Durch diese Vorschrift werden der Gemeinde keine strikten unüberwindbaren Grenzen gesetzt. Vielmehr bedarf die Zurückstellung der in § 1a Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB genannten Belange einer Rechtfertigung, die deren vom Gesetzgeber herausgehobenen Stellung Rechnung trägt (vgl. Beschluss vom 12. Juni 2008 – 4 BN 8.08 –, BauR 2008, 1416 und juris, Rn. 4).
- 132
Eine entsprechende Abwägung unter Beachtung des besonderen Gewichts des Belangs der Innenentwicklung lässt sich den Darlegungen der Antragsgegnerin in der Begründung des Bebauungsplanes indessen entnehmen. Auch hat sie sich in diesen Ausführungen, was die Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen angeht, intensiv mit den dafür und dagegen sprechenden Argumenten auseinandergesetzt (vgl. zu diesem Erfordernis: Wagner, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, a.a.O., § 1a, Rn. 60). Zum Gewicht des Belangs der Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen ist weiter zu berücksichtigen, dass diese Flächen unmittelbar an die Ortsbebauung angrenzen, lediglich eine Größe von 1 ha aufweisen und durch Wohnbebauung und Straßen eingerahmt sind. Allein durch diese Umstände ist der landwirtschaftliche Nutzwert der Flächen jedoch eingeschränkt.
- 133
n) Die Antragstellerin vertritt zu Unrecht die Auffassung, dass dem Trennungsgrundsatz des § 50 Abs. 1 BImSchG nicht hinreichend Rechnung getragen worden sei.
- 134
§ 50 BImSchG sieht vor, dass bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich dem Wohnen dienenden Gebiete soweit wie möglich vermieden werden. Hinsichtlich der rechtlichen Bindung des § 50 BImSchG ist zu berücksichtigen, dass er kein zwingendes Recht darstellt, sondern lediglich eine Abwägungsdirektive formuliert. Im Rahmen der Abwägung hat die Antragsgegnerin indessen der Vermeidung schädlicher, vom Vorhabengrundstück der Beigeladenen ausgehender Umwelteinwirkungen Rechnung getragen. So enthält Nr. 6 der textlichen Festsetzungen eine Reihe von Maßnahmen, die der lärmtechnischen Abschirmung insbesondere des reinen Wohngebiets dienen sollen. Weiterhin soll das Vorhaben nach der städtebaulichen Konzeption der Antragsgegnerin in Übereinstimmung mit den raumplanerischen Vorgaben gerade in einer integrierten Lage und damit eingebettet in das Wohnumfeld verwirklicht werden.
- 135
o) Der Bebauungsplan wird auch der Aufgabe gerecht, die von ihm geschaffenen und ihm zurechenbaren Konflikte zu lösen.
- 136
Der Grundsatz der Konfliktbewältigung schließt insoweit eine Verlagerung von Problemlösungen auf ein nachfolgendes Verwaltungsverfahren nicht zwingend aus. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb der Planung auf der Stufe der Verwirklichung sichergestellt ist. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte auf der Ebene der Vorhabenzulassung ungelöst bleiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 1994 – 4 NB 25.94 –, NVwZ-RR 1995, 130 und juris, Rn. 5; Beschluss vom 8. November 2006 – 4 BN 32.06 –, juris, Rn. 10; OVG RP, Urteil vom 24. Februar 2011 – 1 C 10277/11.OVG –, juris, Rn. 35).
- 137
Den genannten Anforderungen wird der Bebauungsplan gerecht. Soweit die Antragstellerin hierzu auf die Entwässerungsproblematik verweist, hat die Antragsgegnerin im Bebauungsplan als vorrangig eine Versickerung des Niederschlagswassers auf den Grundstücksflächen oder eine Nutzung als Brauchwasser vorgesehen (Teil C des Plantextes – Hinweise). Alternativ sieht der Durchführungsvertrag die Führung eines Regenwasserkanals bis zum P. Graben vor. Dass die Kombination beider Maßnahmen sich wegen der mangelnden Aufnahmefähigkeit des P. Grabens nicht realisieren lässt, vermag indessen nicht festgestellt zu werden.
- 138
In diesem Zusammenhang wird hinsichtlich der in § 9 Abs. 2 Satz 2 des Durchführungsvertrags getroffenen Regelung auch nicht erkennbar, dass ein Verstoß gegen das Koppelungsverbot des § 56 Abs. 1 Satz 2 VwVfG vorliegt.
- 139
In § 9 Abs. 2 Satz 2 des Durchführungsvertrags verpflichtet sich die Beigeladene, einen möglichen Regenwasserkanal vom Vorhabengrundstück zum P. Graben so zu dimensionieren, dass auch das Niederschlagswasser des nördlich angrenzenden allgemeinen Wohngebiets hierdurch abgeleitet werden kann. Bei dieser Verpflichtung wird aber nicht erkennbar, dass sie entgegen § 56 Abs. 1 Satz 2 VwVfG keinen Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplans erkennen lässt, dem der Durchführungsvertrag zugrunde liegt. Vielmehr trifft der Durchführungsvertrag eine Regelung zu einer möglichen Erschließungsvariante des Vorhabens. Die vorgesehene Anbindung des Wohngebiets an die Oberflächenentwässerung steht insoweit hierzu in sachlichem Zusammenhang, als dieses Wohngebiet eine sachlich gebotene städtebauliche Ergänzung des Vorhabens der Beigeladenen darstellt.
- 140
Soweit die Antragstellerin zudem eine Bewältigung der Artenschutzproblematik im Bebauungsplan anmahnt, ist ebenfalls nicht erkennbar, dass diese Problematik nicht auch im Genehmigungsverfahren gelöst werden könnte. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass nach den im Aufstellungsverfahren erhobenen Einwendungen lediglich Randbereiche des Plangebietes als artenschutzrechtlich problematisch angesehen werden können.
- 141
Die Notwendigkeit vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG wurde in dem im Planungsverfahren erstellten Fachbeitrag Artenschutz des Büros B. von August 2018 nicht gesehen. Ein entsprechendes Erfordernis kann sich auch nicht daraus ergeben, dass unter Verstoß gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans und die im Durchführungsvertrag eingegangene Verpflichtung möglicherweise bereits Rodungsarbeiten durchgeführt wurden.
- 142
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da sie sich durch Antragstellung am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
- 143
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V. m. §§ 708 ff. ZPO.
- 144
Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der hierfür in § 132 Abs.2 VwGO genannten Gründe vorliegt.
Beschluss
- 145
Der Wert des Streitgegenstands wird auf 15.000 € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs [LKRZ 2014, 169]).
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- § 19 Abs. 4 Nr. 2 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 31 Abs. 1 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- BauNVO § 17 Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung 2x
- § 2 Abs. 3 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 12 Abs. 3a BauGB 4x (nicht zugeordnet)
- § 9 Abs. 2 BauGB 2x (nicht zugeordnet)
- § 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- BImSchG § 22 Pflichten der Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen 1x
- § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB 2x (nicht zugeordnet)
- § 1a Abs. 2 Satz 4 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 1a Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- VwVfG § 56 Austauschvertrag 2x
- § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 132 1x
- 7 D 80/17 1x (nicht zugeordnet)
- 1 KN 29/17 1x (nicht zugeordnet)
- 8 S 2392/03 1x (nicht zugeordnet)
- 9 N 1626/96 1x (nicht zugeordnet)
- 10 D 36/17 1x (nicht zugeordnet)
- 1 KN 4/15 1x (nicht zugeordnet)
- IV N 5/68 1x (nicht zugeordnet)
- 5 S 1375/14 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (8. Senat) - 8 C 10611/08 1x
- 1 A 10105/18 1x (nicht zugeordnet)
- 4 C 14/04 1x (nicht zugeordnet)
- 5 S 1389/14 1x (nicht zugeordnet)
- 8 C 10859/12 1x (nicht zugeordnet)
- 4 C 8/16 1x (nicht zugeordnet)
- 4 C 1328/12 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (8. Senat) - 8 C 10056/11 1x
- 7 D 51/08 1x (nicht zugeordnet)
- 8 C 10812/17 1x (nicht zugeordnet)
- 8 S 47/12 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 KN 314/07 1x
- Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (8. Senat) - 8 A 10042/12 1x
- 1 C 10277/11 1x (nicht zugeordnet)