Urteil vom Verwaltungsgericht Bremen - 5 K 343/17
- 2 - Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen Az.: 5 K 343/17 Im Namen des Volkes! Urteil In der Verwaltungsrechtssache des …, Klägers, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt …, Gz.: - - g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Umwelt, Bau und Verkehr, Referat 16, Contrescarpe 72, 28195 Bremen, Beklagte, Prozessbevollmächtigte: Frau …, Gz.: - - hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch Richter Prof. Sperlich, Richterin Dr. Weidemann und Richter Dr. Kiesow sowie die ehrenamtliche Richterin Jeske und den ehrenamtlichen Richter Kirst aufgrund der mündlichen Verhand- lung vom 22. März 2018 für Recht erkannt: Der Bescheid vom 10. Dezember 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2014 wird aufgehoben. Urteil niedergelegt in unvollständiger Fassung auf der Geschäftsstelle am 29.03.2018 gez. Krause Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
- 2 - - 3 - Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleis- tung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstrecken- den Betrags vorläufig vollstreckbar. gez. Prof. Sperlich gez. Dr. Weidemann gez. Dr. Kiesow T a t b e s t a n d Der Kläger wendet sich gegen seine persönliche Inanspruchnahme zur Rückzahlung von Projektfördermitteln. Der Kläger war bis März 2008 Vorsitzender und ab dem 14.05.2009 mit einer General- vollmacht des Vorstandes ausgestatteter Geschäftsführer des mittlerweile aufgelösten Vereins … . Die Beklagte bewilligte dem ... bereits seit dem Jahr 2005 zahlreiche Projektfördermittel, die auch zur Auszahlung gelangten. Bestandteil der Zuwendungsbescheide waren je- weils die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (AN- Best-P). Im August 2009 nahm die Staatsanwaltschaft … aufgrund einer anonymen Anzeige ein Ermittlungsverfahren wegen Untreue, Subventionsbetrug, Betrug u.a. gegen den Kläger, den ehemaligen Verwaltungsleiter des ... Herrn B. und dessen Ehefrau auf. Da die Staatsanwaltschaft einen Anfangsverdacht aufgrund der Anzeige noch nicht als gegeben ansah, kontaktierte sie zunächst einen Mitarbeiter der Senatorin für Arbeit, Frauen, Ge- sundheit, Jugend und Soziales. Dieser führte nach einem Gespräch mit dem anonymen Hinweisgeber am 03.09.2009 eine Vor-Ort-Überprüfung des ... durch. In dem Prüfbericht wurde niedergelegt, dass es in jedem geprüften Projekt Abrechnungsmängel gegeben habe, Zahlen hätten nicht nachvollzogen werden können und Belege fehlten. Zusammen- fassend sei zu konstatieren, dass der ... über keine ordnungsgemäße Geschäfts- und Buchführung verfüge. Es gebe konkrete Hinweise auf strafbare Handlungen.
- 3 - - 4 - Am 14.09.2009 wurden die Geschäftsräume des ... auf der Grundlage eines Durchsu- chungsbeschlusses des Amtsgerichts Bremen durchsucht und sämtliche Unterlagen si- chergestellt. Mit Widerrufs- und Rückforderungsbescheiden aus September und Oktober 2009 wider- rief der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr (im Folgenden: Bausenator) die Zuwen- dungsbescheide für acht Projekte des ... wegen unzureichender bzw. nicht fristgemäßer Vorlage von Verwendungsnachweisen und forderte den Verein zur Rückzahlung der För- dermittel auf. Hiergegen erhob der Verein am 15.09.2009 Widerspruch und trug zur Be- gründung im Wesentlichen vor, dass wegen der Beschlagnahme keine Unterlagen zur Erstellung der angeforderten Verwendungsnachweise zur Verfügung stünden. Mit Schreiben vom 19.11.2009 verpflichtete sich der ... gegenüber dem Bausenator dazu, die Herausgabe der Unterlagen durch die Staatsanwaltschaft unverzüglich anzuzeigen und die Verwendungsnachweise spätestens zwei Monate nach der Freigabe vorzulegen, wo- raufhin die Widerspruchsverfahren zunächst zum Ruhen gebracht wurden. Mit Schreiben vom 28.03.2011 forderte der Bausenator den ... zur Vorlage der Verwen- dungsnachweise für die acht Projekte bis zum 31.05.2011 auf. Eine Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft habe ergeben, dass noch nicht absehbar sei, wann mit einer Freigabe der beschlagnahmten Unterlagen gerechnet werden könne. Es bestünden dort jedoch keine Bedenken bezüglich einer Einsichtnahme in die Akten durch den Verein sowie ei- ner Anfertigung von Rechnungs- und Belegkopien für die noch fehlenden Verwendungs- nachweise. Mit Schreiben vom 03.05.2011 teilte der Kläger dem Bausenator mit, dass eine Abrech- nung für alle geförderten Projekte bis zum 31.05.2011 aus organisatorischen Gründen nicht möglich sei. Um die Verwendungsnachweise abrechnen zu können, seien Informa- tionen des ehemaligen Verwaltungsleiters Herrn B. notwendig, da dieser die Quittungen und Kostenstellen der Projekte zugeordnet habe. Zudem sei ein enormer personeller und zeitlicher Aufwand erforderlich, um die erforderlichen Unterlagen aus den Räumlichkeiten der Polizei herauszusuchen und dort zu kopieren, den er neben einer vollzeitigen Berufs- tätigkeit leisten müsse. Mit Widerspruchsbescheiden aus November und Dezember 2011 wies der Bausenator die von dem Verein gegen die acht Rückforderungsbescheide eingelegten Widersprüche als unbegründet zurück. Zwar habe der ... am 27.05.2011 nunmehr für einige der Projek- te Verwendungsnachweise eingereicht. Angesichts des staatsanwaltlichen Ermittlungs- verfahrens und der Erkenntnisse aus der Vor-Ort-Kontrolle im September 2009, dass
- 4 - - 5 - Belege praktisch in keinem Fall vorhanden gewesen seien, genüge eine einfache Nach- weisprüfung hier jedoch nicht. Dementsprechend sei der ... seitens des Sozialsenators mit Schreiben vom 26.08.2011 gebeten worden, bis zum 23.09.2011 sämtliche Original- belege für die hier in Rede stehenden Projekte vorzulegen. Hierauf sei bis heute nicht reagiert worden, so dass eine zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen nach wie vor nicht ersichtlich sei. Durch Beschluss des Amtsgerichts … vom 07.02.2012 wurde ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den ... mangels Masse abgelehnt und der Verein wurde gem. § 42 Abs. 1 Satz 1 BGB aufgelöst, was am 10.07.2012 im Vereinsregister eingetra- gen wurde. Im Februar 2012 ergingen 15 weitere Widerrufs- und Rückforderungsbescheide gegen den Verein wegen unzureichender bzw. nicht fristgemäßer Vorlage von Verwendungs- nachweisen, gegen die kein Widerspruch erhoben wurde. Mit Schreiben vom 12.10.2012 teilte der Bausenator dem Kläger und drei weiteren ehe- maligen Vorstandsmitgliedern des ... mit, dass beabsichtigt sei, sie persönlich in An- spruch zu nehmen, da die Rückforderungen gegen den aufgelösten Verein nicht mehr durchgesetzt werden könnten. Hierauf erklärte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 23.10.2012, dass er ausweislich beigefügter Vollmachten die Vertretung des ehemaligen Vorstandes des insolventen und aufgelösten ... anzeige und bezugnehmend auf das Anhörungs- schreiben vom 12.10.2012 auf die angekündigte Inanspruchnahme aller ehemaligen Vor- standsmitglieder antworte. Der ehemalige Vorstand habe seinen Verpflichtungen zur ord- nungsgemäßen Organisation durch die langjährige Beschäftigung eines hoch bezahlten Steuerberaters, Buchhalters und Rechtsanwaltes genügt. Bereits ab September 2006 habe der ... die gesamte Buchhaltung inklusive der Gehaltsabrechnungen extern durch die Firma B… erstellen lassen, deren Inhaberin die Ehefrau des ehemaligen Verwal- tungsleiters Herrn B. gewesen sei. Herr B. habe bis November 2008 in seiner angebli- chen Anwaltskanzlei und danach bei dem ... vor Ort gearbeitet. Erst im Nachhinein habe sich herausgestellt, dass dessen Ehefrau bereits seit 2006 über den ... bei den Sozial- kassen versichert gewesen sei. Seit April 2008 habe Herr B. dann dieses Arbeitsverhält- nis seiner Ehefrau mit dem ... auch mit einem Gehalt verbucht. Dieses habe er monatlich gesteigert auf bis zu 1.600,00 Euro brutto, ohne dass Frau B. einen Arbeitsvertrag mit dem ... gehabt hätte. Der ... habe hiervon keine Kenntnis gehabt. Die Auszahlung der Löhne sei bis April 2008 durch den ... selbst erfolgt. Ab April 2008 habe Herr B. dann
- 5 - - 6 - Kontovollmacht per Online-Banking über das Konto des ... gehabt. Die Überweisungen seien von Herrn B. auch dadurch verschleiert worden, dass er seit April 2008 sämtliche Überweisungen für Löhne als sogenannte Sammelüberweisungen durchgeführt habe. Die vom ... regelmäßig kontrollierten Kontoauszüge hätten daher nur eine Position „Löh- ne“ enthalten. Es habe in der Vergangenheit keinen Anlass gegeben, an der Redlichkeit des Verwaltungsleiters zu zweifeln. Erst am 31.07.2009 habe der Kläger zufällig in dem Schreibtisch des Herrn B. Lohnabrechnungen für dessen Ehefrau gefunden. Daraufhin sei Herrn B. unverzüglich fristlos gekündigt und ein Hausverbot erteilt worden. Ferner sei eine Firma damit beauftragt worden, den passwortgeschützten PC vom Netz zu trennen und die vorhandenen Konten für die verwendete Buchhaltungssoftware zu sperren und neue Passwörter zu beantragen. Der in Anspruch genommene Vorstand habe sich daher in keiner persönlichen Haftungslage befunden. Die überlassenen Mittel seien ordnungs- gemäß verwendet worden. Das Gegenteil sei nicht festgestellt worden. Der Grund dafür, dass die Mittelverwendung gegenüber der Senatorischen Behörde nicht rechtzeitig ange- zeigt wurde, liege darin, dass die Verwendungsnachweise bei der Staatsanwaltschaft … lagerten. Voraussetzung für eine persönliche Haftung des Vereinsvorstandes sei ein zu verantwortender Organisationsmangel oder ein verspäteter Insolvenzantrag, aus dem heraus ein Schaden entstehe. Beides sei hier nicht festgestellt worden. Ob diesem Schreiben eine Vollmacht des Klägers beigefügt war, blieb zwischen den Be- teiligten strittig. Mit Rückforderungsbescheid vom 10.12.2012, dem Kläger zugestellt am 11.12.2012, forderte der Bausenator den Kläger auf, 143.657,30 Euro nebst Zinsen in Höhe von 9.868,65 Euro an die Beklagte zu erstatten. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger im Jahr 2008 Mitglied des Vorstandes des ... gewesen sei. Die diesem Verein bewilligten Fördermittel seien wegen der unzureichenden und nicht fristgemäßen Vorlage von Verwendungsnachweisen widerrufen worden. Die Widerrufs- entscheidungen seien inzwischen rechtsbeständig. Kraft Gesetzes entstehe im Falle des Widerrufs gem. § 49a BremVwVfG eine Erstattungspflicht. Schuldner sei hier der ... als Leistungsempfänger. Da der Verein inzwischen aufgelöst sei, könnten die Forderungen gegen diesen nicht mehr durchgesetzt werden. Nach den Grundsätzen des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs sei auch ein Rückgriff bei Dritten im Wege der Durchgriffshaftung möglich. Als Mitglied des Vorstandes hätte der Kläger den Verein gem. § 26 BGB vertreten und müsse für dessen Verbindlichkeiten eintreten. Der Vor- stand habe dafür einzustehen, dass der Verein alle Rechtspflichten erfülle. Die wichtigste Pflicht sei diejenige der zweckentsprechenden Mittelverwendung. Daneben habe die Pflicht zur Einhaltung der Nebenbestimmungen der Zuwendungsbescheide bestanden.
- 6 - - 7 - Bei sorgfältiger Geschäftsführung hätte der Kläger persönlich darauf hinwirken müssen, dass die Auflagen erfüllt würden. Dass dieser Pflicht nicht nachgekommen worden sei, sei als Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) in Verbindung mit § 44 Landeshaushaltsordnung zu werten. Die Haftung bestehe auch aufgrund §§ 823, 826 BGB. Dem Kläger sei vorzuwerfen, dass er es fahrlässig unterlassen hätte, die Ge- schäftsführung ausreichend zu überwachen und für die Einhaltung der Regeln zu sorgen. Im Umgang mit den bewilligten öffentlichen Mitteln sei besondere Sorgfalt erforderlich gewesen. Die Fehlverwendung von Zuschüssen bzw. der fehlende oder unzureichende Nachweis der Verwendung stelle einen Verstoß gegen die dem Kläger persönlich oblie- genden Pflichten dar. Da der Vorstand aus mehreren Mitgliedern bestehe und jedem Mit- glied die Pflicht zur verantwortlichen Leitung der Geschäfte obliege, würde der Kläger neben den übrigen Vorstandsmitgliedern als Gesamtschuldner in Anspruch genommen. Mit Schreiben vom 20.12.2012 bestätigte der Bausenator dem Prozessbevollmächtigten der Kläger den Eingang seines Schreibens vom 23.10.2012 am 12.12.2012. Weiterhin wurde um Klarstellung gebeten, ob dieses Schreiben als Widerspruch gegen die Be- scheide vom 10.12.2012 aufgefasst werden solle. Dann werde um Vorlage von Vollmach- ten gebeten. Falls damit Widersprüche eingelegt werden sollten werde um Mitteilung ge- beten, ob es sich um abschließenden Vortrag handele oder ob noch eine weitere Be- gründung erfolgen solle. Mit Schreiben vom 15.01.2013 erinnerte der Bausenator den Prozessbevollmächtigten an das Schreiben vom 20.12.2012 und bat um Vorlage der Vollmachten bis zum 29.01.2013, andernfalls werte er das Schreiben als wirkungslos. Mit Schreiben vom 17.01.2013 erklärte der Prozessbevollmächtigte des Klägers „die Vollmachten der Herren C..., D… und E… zur Kenntnisnahme“ zu übersenden, wobei zwischen den Beteiligten streitig blieb, ob auch eine Vollmacht des Klägers übersandt wurde. Weiterhin teilte der Prozessbevollmächtigte mit, dass sein Schreiben vom 12.12.2012 (23.10.2012) als abschließender Vortrag zu werten sei. Mit Schreiben vom 15.07.2013 teilte der Bausenator dem Prozessbevollmächtigten der Kläger mit, dass zurückkommend auf die Widersprüche der Herren C..., D… und E… gegen die Bescheide vom 10.12.2012 aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes die bei der Staatsanwaltschaft … vorliegenden Akten der Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen zur Überprüfung übergeben worden seien. Die Überprüfung habe ergeben, dass die Verwendungsnachweise nicht unterschrieben und die weiteren Unterlagen nicht verwertbar seien. Damit stehe fest, dass die Verwendungsnachweise nicht vorlägen, wo-
- 7 - - 8 - raus sich ein Verstoß gegen die Bewilligungsbescheide ergebe. Es werde um Mitteilung gebeten, ob die Widersprüche aufrechterhalten werden sollen. Mit Widerspruchsbescheid vom 17.09.2013, dem Prozessbevollmächtigten der Kläger zugestellt am 19.09.2013, wies der Bausenator die Widersprüche der Herren C…, D… und E… als unbegründet zurück. Über einen Widerspruch des Klägers wurde zunächst nicht entschieden. Mit weiteren Rückforderungsbescheiden vom 02.05.2014 forderte der Bausenator zwei weitere ehemalige Vorstandsmitglieder, die durch Wahl der Mitgliederversammlung des ... vom 01.03.2008 in den Vorstand eingetreten waren, zur Zahlung von 26.555,50 Euro zzgl. Zinsen i.H.v. 4.353,84 Euro auf. Dieser Betrag betrifft Rückforderungen aus zehn Projekten des ehemaligen ..., die nach dem Eintritt des neuen Vorstands beantragt wur- den. Am 13.06.2014 erhob der Prozessbevollmächtigte des Klägers Widerspruch ausdrücklich Namens und in Vollmacht dieser beiden Vorstandsmitglieder. Zur Begründung bezog er sich auf sein Schreiben vom 23.10.2012 und bat ausdrücklich darum, nunmehr auch den Widerspruch des hiesigen Klägers zu bescheiden. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.07.2014 wies der Bausenator den Widerspruch des Klägers als unzulässig zurück. Der Bescheid vom 10.12.2012 sei bestandskräftig, da der Widerspruch erst am 13.06.2014 eingelegt worden sei. Für eine Wiedereinsetzung sei nichts ersichtlich, sie sei auch nach § 60 Abs. 3 VwGO wegen Überschreitung der Jah- resfrist unzulässig. Hiergegen hat der Kläger am 24.07.2014 Klage erhoben. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei wegen der Stellungnahme vom 23.10.2012 ein Vorverfahren ausnahmsweise entbehrlich gewesen. In dieser Stellung- nahme sei für alle ehemaligen Geschäftsführer und auch namentlich für den Kläger vor- getragen worden. In dem Widerspruchsbescheid vom 21.07.2014 nehme die Beklagte auch auf dieses Schreiben Bezug. Das Schreiben sei als Widerspruch zu bewerten ge- wesen. Für eine Entbehrlichkeit des Widerspruchsverfahrens spreche hier auch, dass die Widerspruchsbehörde durch ihr Verhalten gegenüber dem Kläger stets gezeigt habe, dass ein Widerspruchsverfahren erfolglos bleiben werde. Zudem sei ein Widerspruchs- verfahren der beiden anderen Kläger durchgeführt worden, welches erfolglos geblieben sei. Insoweit bestehe Rechts- und weitgehend Sachidentität. Vorsorglich beantrage er
- 8 - - 9 - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er könne den angeforderten Betrag nicht bezah- len und würde als Familienvater in seiner Existenz vernichtet werden. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 10.12.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 21.07.2014 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zwingende Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Klage sei die Durchführung eines Vorverfahrens. Da der verspätet eingelegte Widerspruch des Klägers als unzulässig zu- rückzuweisen gewesen sei, fehle es an dieser Voraussetzung. Der Widerspruch vom 13.06.2014 sei verfristet. Eine Wiedereinsetzung wäre wegen der versäumten Jahresfrist bereits gem. § 60 Abs. 3 VwGO unzulässig. Wegen der mit Schreiben vom 20.10.2012 erfolgten Anhörung sei für den Kläger auch der Erlass eines Bescheides gegen ihn er- sichtlich gewesen. Er habe Rechtsrat einholen und hätte rechtzeitig Widerspruch einle- gen können. Es sei auch nicht zutreffend, dass sich der Kläger in dem Schreiben vom 23.10.2012 inhaltlich geäußert habe. Diesem Schreiben hätten keine Vollmachten beige- legen. Die nach Anforderung von dem Prozessbevollmächtigten vorgelegten Vollmachten hätten lediglich die anderen Kläger betroffen, nicht jedoch den Kläger A… . Ferner be- antworte dieses Schreiben lediglich die Anhörung, es könne einen Widerspruch, der erst nach Erlass eines Bescheides erhoben werden könne, nicht ersetzen. Es sei auch ge- prüft worden, ob hier ausnahmsweise trotz der Fristversäumung eine Sachentscheidung ergehen könne. Im Ergebnis sei der Mangel der Fristversäumung jedoch nicht heilbar, womit Bestandskraft eingetreten sei. Die von der Staatsanwaltschaft wegen des Untreuevorwurfs zur Anklage gebrachten Strafverfahren gegen den Kläger und die Ehefrau des ehemaligen Verwaltungsleiters sind gem. § 153 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Der ehemalige Verwaltungsleiter ist durch Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 19.11.2014 wegen Untreue in neunzehn Fäl- len zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen zu je 8,- Euro verurteilt wor- den. Im August 2015 hat die Staatsanwaltschaft … die letzten beschlagnahmten Unterla- gen des ... an den Kläger herausgegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwal- tungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
- 9 - - 10 - E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig und begründet. I. Die statthafte Anfechtungsklage ist zulässig. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Rückforderungsbescheid vom 10.12.2012 nicht bereits bestandskräftig geworden. Der Kläger hat ein Vorverfahren gem. § 68 Abs. 1 VwGO ordnungsgemäß durchgeführt (1). Zudem war die Durchführung eines Vorverfah- rens hier auch ausnahmsweise entbehrlich (2). 1. Zulässigkeitsvoraussetzung einer Anfechtungsklage ist grundsätzlich die Durchführung eines ordnungsgemäßen Vorverfahrens, § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO bedarf es einer solchen Nachprüfung nicht, wenn der Verwaltungsakt von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt. Eine solche gesetzliche Anordnung für den vorliegenden, vom Senator für Umwelt, Bau und Verkehr als oberste Landesbehörde erlassenen Rückforde- rungsbescheid, ist hier durch Art. 8 Abs. 3 Satz 1 BremAGVwGO erfolgt. Der Kläger hat das hiernach erforderliche Vorverfahren ordnungsgemäß durchgeführt. Der Widerspruch gegen den Rückforderungsbescheid vom 10.12.2012 ist fristgemäß mit dem am 12.12.2012 beim Bausenator eingegangenem Schreiben des Prozessbevoll- mächtigten des Klägers vom 23.10.2012 erhoben worden. Dieses Schreiben ist als Wi- derspruch des Klägers auszulegen (a), selbst wenn dem Schreiben keine Vollmacht des Klägers beigefügt war und eine solche auch nicht innerhalb der von dem Bausenator ge- setzten Frist nachgereicht wurde, hindert dies die Wirksamkeit der Widerspruchseinle- gung nicht (b). a) Das Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 23.10.2012 ist als Wi- derspruch des Klägers auszulegen. Die Verwaltungsgerichtsordnung enthält keine aus- drücklichen Anforderungen an den Inhalt des Widerspruchs. Er muss insbesondere nicht als solcher bezeichnet werden. Es genügt, wenn der Betroffene geltend macht, dass er sich von der angegriffenen Maßnahme beschwert fühlt, sich deshalb dagegen wehrt und die Überprüfung sowie Aufhebung der Maßnahme begehrt. Für die Auslegung der Erklä- rung ist nach den im öffentlichen Recht entsprechend anzuwendenden §§ 133, 157 BGB maßgebend, wie diese vom Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben und nach der Verkehrsauffassung verstanden werden musste. Zu berücksichtigen sind grundsätzlich alle Umstände, die dem Empfänger bei Zugang der Erklärung erkennbar waren. Verblei-
- 10 - - 11 - bende Zweifel sind durch Rückfrage zu klären (vgl. OVG Magdeburg B. v. 28.4.2017 – 4 L 226/16, BeckRS 2017, 116098). Diesen Maßstab zugrunde gelegt, musste der Bause- nator das Schreiben vom 23.10.2012 auch als Widerspruch des Klägers ansehen. In die- sem Schreiben erklärte der Prozessbevollmächtigte des Klägers, dass er „bezugneh- mend auf das Anhörungsschreiben vom 12.10.2012 auf die angekündigte Inanspruch- nahme aller ehemaligen Vorstandsmitglieder antworte.“ Im Weiteren wandte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers ausdrücklich gegen die persönliche Inanspruch- nahme aller betroffenen Vorstandsmitglieder und ging in diesem Zusammenhang auch auf das Verhalten des Klägers ein. Dies musste ein objektiver Empfänger in der Rolle des Bausenators dahingehend verstehen, dass auch der Kläger eine rechtliche Überprüfung des ihn persönlich betreffenden Rückforderungsbescheides im Wege eines Widerspruchs erreichen wollte. Ein Auseinanderfallen der Interessen der verschiedenen ehemaligen Vorstandsmitglieder in dem Sinne, dass der Kläger als einziger von ihnen auf eine recht- liche Überprüfung verzichten und die Rückforderung in Bestandskraft erwachsen lassen wollte, lässt sich dem Schreiben des Prozessbevollmächtigten nicht entnehmen. Dieser Bewertung steht entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht entgegen, dass das Schreiben vom 23.10.2012 ausdrücklich unter Bezugnahme auf das Anhö- rungsschreiben vom 12.10.2012 erging. Eingegangen ist das Schreiben beim Bausenator erst am 12.12.2012 und damit einen Tag nach der Zustellung des Rückforderungsbe- scheides bei dem Kläger. Damit lag im Zeitpunkt des Zugangs des Widerspruchsschrei- bens bereits ein wirksamer und damit rechtsbehelfsfähiger Ausgangsbescheid vor, ferner wurde hiermit die einmonatige Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO gewahrt. Auf die daraufhin erfolgte Rückfrage des Bausenators mit der Bitte um Vorlage der Voll- machten erklärte der Prozessbevollmächtigte des Klägers, dass er „die Vollmachten der Herren C..., D… und E… zur Kenntnisnahme“ übersende und sein Schreiben als ab- schließender Vortrag zu werten sei. Hieraus musste die Beklagte schließen, dass auch der Kläger sich nicht bloß auf das Anhörungsschreiben äußern, sondern wegen der mitt- lerweile erlassenen Rückforderungsbescheide sogleich in das Widerspruchsverfahren übergehen wollte. Eine bloße Stellungnahme auf die Anhörung hätte in diesem Verfah- rensstadium für den Kläger schon keinen Sinn mehr gehabt. Bezüglich der übrigen Vor- standsmitglieder handelte die Beklagte auch entsprechend und fertigte für diese Wider- spruchsbescheide. Dass bei dem Kläger nicht ebenso verfahren wurde, hatte seinen Grund in der zwischen den Beteiligten streitigen Frage, ob dem Schreiben des Prozess- bevollmächtigten des Klägers auch eine Vollmacht des Klägers beigefügt war. b) Auf diese Frage kommt es hier jedoch im Ergebnis nicht an. Selbst wenn dem Schrei- ben keine Vollmacht des Klägers, sondern nur diejenige seines Bruders und der anderen
- 11 - - 12 - beiden ehemaligen Vorstandsmitglieder beigefügt war, durfte die Beklagte hieraus nicht darauf schließen, dass die Widerspruchseinlegung des Klägers unwirksam oder „gegen- standslos“ geworden sei. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 BremVwVfG hat der Bevollmächtigte auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen. Diese Reglung dient jedoch nur dem Nachweis der Vollmacht; anders als im gerichtlichen Verfahren (vgl. § 67 Abs. 6 VwGO) liegt darin kei- ne Voraussetzung der Vertretungsbefugnis (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 14 Rn. 17). Verfahrenshandlungen, die ohne Vorlage der Vollmacht vorgenommen werden, sind weder unzulässig noch unwirksam (Schmitz, in: Stel- kens/Bonk/Sachs/Schmitz, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 14 Rn. 14), weshalb der Prozessbe- vollmächtigte des Klägers – unabhängig von der Frage des Nachweises seiner Bevoll- mächtigung – mit seinem Schreiben vom 23.10.2012 zunächst auch für den Kläger wirk- sam Widerspruch einlegen konnte. Wird die Vollmacht auf ein Vorlageverlangen gem. § 14 Abs. 1 Satz 3 VwVfG nicht vorgelegt, werden die Verfahrenshandlungen des Be- vollmächtigten lediglich schwebend unwirksam, bis der Nachweis der Bevollmächtigung erfolgt (Ziekow, VwVfG, 3. Aufl. 2013, § 14 Rn. 5; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 14 Rn. 20). Die Versäumung der Vorlagefrist hat also nicht zur Folge, dass die Verfahrenshandlung unwirksam wird oder – wie es hier erfolgt ist – als gegenstandslos betrachtet werden könnte. Vielmehr berechtigt der Fristablauf die Behörde dazu, nun- mehr ohne weiteres Zuwarten über den mangels Vertretungsbefugnis unzulässigen Wi- derspruch zu bescheiden (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 67 Rn. 49 für das gerichtliche Verfahren). Unterbleibt eine solche Entscheidung, kann eine Heilung auch noch durch die Vorlage der Vollmacht im gerichtlichen Verfahren eintreten (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 14 Rn. 21; Birk, in: BeckOK VwVfG, 39. Editi- on Stand: 01.04.2018, § 14 Rn. 12). So liegt der Fall hier. Eine Entscheidung über den Widerspruch des Klägers traf der Bausenator erst mit dem Widerspruchsbescheid vom 21.07.2014, indem der Widerspruch des Klägers vom 13.06.2014 als verfristet und damit unzulässig zurückgewiesen wurde, da der Rückforderungsbescheid bereits Bestandskraft erlangt hätte. Dies war hier jedoch nicht der Fall. Der Widerspruch des Klägers war nach den obigen Ausführungen bereits am 12.12.2012 mit dem Eingang des Schreibens vom 23.10.2012 erhoben worden und im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 21.07.2014 wegen des weiterhin nicht erfüllten Vorlageverlangens noch schwebend unwirksam. Zum Eintritt der Bestandskraft hätte es einer förmlichen Entscheidung des Bausenators über den mangels nachgewiesener Vertretungsbefugnis unzulässigen Wi- derspruch des Klägers bedurft, an der es hier fehlt. Eine solche Entscheidung, die die endgültige Unwirksamkeit des Widerspruchs hätte herbeiführen können, kann hier auch nicht in dem Widerspruchsbescheid vom 21.07.2014 gesehen werden. Denn dieser
- 12 - - 13 - erging ersichtlich auf das Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 13.06.2014, indem dieser darum bat, nunmehr auch über den Widerspruch des Klägers zu entscheiden und zugleich darauf hinwies, dass er vom Vorliegen einer Vollmacht bei der Beklagten ausgehe, andernfalls um Mitteilung bitte. Spätestens seit dieser Mitteilung wäre ein Eingreifen der Vorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 3 BremVwVfG zugunsten der Beklagten abzulehnen, denn nunmehr musste ihr bekannt sein, dass der Prozessbevoll- mächtigte davon ausging, dass eine Vollmacht des Klägers bereits vorgelegt wurde bzw. mit deren Nachreichung wieder zu rechnen war. Zur Gewährung rechtlichen Gehörs hätte ab diesem Zeitpunkt vor einer Entscheidung daher ein Hinweis auf das Fehlen der Voll- macht erfolgen müssen. Hierfür spricht auch, dass seit dem Ablauf der Frist zur Voll- machtvorlage mittlerweile mehr als ein Jahr vergangen war und die Beklagte den Wider- spruchsbescheid vom 21.07.2017 nunmehr dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zustellte, dessen Bevollmächtigung sie jedenfalls zuvor noch anzweifelte. Vor diesem Hintergrund ist die schwebende Unwirksamkeit des am 12.12.2012 erhobenen Wider- spruchs spätestens durch die Vorlage der Vollmacht im gerichtlichen Verfahren als ge- heilt anzusehen, womit die zunächst schwebend unwirksame Widerspruchseinlegung endgültig wirksam wurde und ein im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO ordnungsge- mäßes Vorverfahren durchgeführt wurde. 2. Die Durchführung eines Vorverfahrens war hier auch ausnahmsweise entbehrlich. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind teleologisch begründete Aus- nahmen von der Notwendigkeit der Durchführung eines Vorverfahrens anerkannt (vgl. dazu Rennert, in: Eyermann, 14. Aufl. 2014, § 68 Rn. 28 ff.). Der Durchführung eines Vorverfahrens bedarf es hiernach insbesondere dann nicht, wenn dem Zweck des Vor- verfahrens bereits Rechnung getragen ist oder der Zweck des Vorverfahrens ohnehin nicht mehr erreicht werden kann (BVerwG, Urteil vom 15. September 2010 – 8 C 21/09 –, juris Leitsatz und Rn. 24 m.w.N. für die st. Rspr.). Der Zweck des Vorverfahrens liegt in der Selbstkontrolle der Verwaltung und der Entlastung der Gerichte (BVerwG, Urteil vom 07. Oktober 1980 – 6 C 39/80 –, BVerwGE 61, 45-51, Rn. 7). In einer vergleichbaren Konstellation hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 13.02.1976 (Az.: IV C 44.74, juris) entschieden, dass bei einer inhaltlich übereinstimmenden Inanspruchnah- me von Eheleuten aus demselben Rechtsgrund dem Erfordernis des § 68 VwGO genügt wird, wenn nur einer der Eheleute Widerspruch einlegt. So liegt der Fall auch hier. Die von den übrigen ehemaligen Vorstandsmitgliedern durchgeführten Vorverfahren betreffen tatsächlich und rechtlich identische Fallgestaltungen; alle ehemaligen Vorstandsmitglie- der desselben Vereins werden aus denselben Rechtsgründen mit identischer Begrün- dung für dieselbe Rückforderungssumme als Gesamtschuldner in Anspruch genommen. Schon die Ausgangsbescheide sind für alle ehemaligen Vorstandsmitglieder wortgleich
- 13 - - 14 - und wurden durch denselben Mitarbeiter des Bausenators gefertigt, wie die drei ergan- genen Widerspruchsbescheide. In diesen Widerspruchsbescheiden hat die Beklagte zur Sache umfassend und abschließend Stellung genommen. Eine Selbstkorrektur der Be- klagten war damit im Falle des Klägers praktisch ebenso ausgeschlossen wie eine Ent- lastung des Gerichts, das ohnehin über die übrigen Klagen zu entscheiden hat. Die Durchführung eines Vorverfahrens für den Kläger hätte hier ersichtlich nur dazu geführt, dass eine weitere, den übrigen drei Widerspruchsbescheiden inhaltlich entsprechende Entscheidung getroffen worden wäre. Hiermit wäre keiner der Zwecke der Durchführung eines Vorverfahrens gefördert worden. Vielmehr erschiene die Forderung nach der Durchführung eines weiteren Vorverfahrens durch den Kläger vor diesem Hintergrund als bloße Förmelei. II. Die Klage ist begründet. Der Rückforderungsbescheid vom 10.12.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.07.2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in sei- nen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat keinen Anspruch auf die festgesetzte Rückzahlung gegen den Kläger. Aus der Anerkennung der Rechtsfigur der juristischen Person folgt, dass ihre Rechte und Pflichten von denjenigen ihrer Mitglieder zu trennen sind. Für die Verbindlichkeiten des eingetragenen Vereins haftet daher regelmäßig nur dieser selbst und nicht die hinter ihm stehenden Vereinsmitglieder (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2007 – II ZR 239/05 –, juris Rn. 14). Der Gläubiger einer juristischen Person trägt – ebenso wie der Gläubiger einer natürlichen Person – das Risiko, dass sein Schuldner insolvent wird und seine Forderung ausfällt (Palandt/Ellenberger, 77. Aufl. 2018, Einf. v. § 21 Rn. 12). Eine Durchbrechung dieses Trennungsgrundsatzes ist nur ausnahmsweise dann zulässig, wenn hierfür eine spezialgesetzliche Regelung existiert, oder die Ausnutzung der rechtlichen Verschieden- heit zwischen der juristischen Person und den hinter ihr stehenden natürlichen Personen rechtsmissbräuchlich ist (sog. Durchgriffshaftung; vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2007 – II ZR 239/05 –, juris Rn. 15). Beides ist hier nicht der Fall. Ein Anspruch der Beklagten gegen den Kläger auf Rückzah- lung der dem Verein bewilligten und ausgezahlten Projektfördermittel ergibt sich hier we- der aus dem Rechtsinstitut der Durchgriffshaftung (1) noch aus spezialgesetzlichen Re- gelungen, wie insbesondere deliktischen Anspruchsgrundlagen (2). 1. Ein Rückzahlungsanspruch ergibt sich nicht aus § 49a Abs. 1 BremVwVfG i. V. m. dem Rechtsinstitut der Durchgriffshaftung.
- 14 - - 15 - Nach diesem in Literatur und Rechtsprechung anerkannten Rechtsinstitut müssen die hinter einer juristischen Person stehenden natürlichen Personen in besonderen Ausnah- mefällen auch für Verbindlichkeiten der juristischen Person persönlich einstehen, d.h. dafür mit ihrem Privatvermögen haften. Ein derartiger Haftungsdurchgriff ist jedoch nur ausnahmsweise dann in Erwägung zu ziehen, wenn eine Berufung auf die Selbständig- keit der juristischen Person mit Treu und Glauben unvereinbar ist, insbesondere weil die- se Rechtsfigur missbraucht oder dem Zweck der Rechtsordnung zuwider verwendet wor- den ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2007 – II ZR 239/05 –, Rn. 14 ff., juris; OVG Lüneburg, Urteil vom 22. Februar 1996 – 11 L 6450/92 –, Rn. 34, juris; LSG Saarland, Urteil vom 10. Juni 1999 – L 6/1 Ar 17/96 –, Rn. 41, juris). Dabei kann hier dahinstehen, ob das von der zivilgerichtlichen Rechtsprechung entwickelte Rechtsinstitut der Durch- griffshaftung im öffentlichen Recht überhaupt anzuwenden ist (anzweifelnd BSG, Urteil vom 29. Oktober 1997 – 7 RAr 80/96 –, Rn. 29, 31 juris), denn jedenfalls liegen die Vo- raussetzungen einer Durchgriffshaftung hier nicht vor. Zwar bestand ein Rückzahlungs- anspruch der Beklagten gegen den ehemaligen ... (a), es fehlt jedoch an einem den Zu- griff auf das Vermögen des Klägers ermöglichenden Durchgriffstatbestand (b). a) Ein Rückzahlungsanspruch der Beklagten gegen den ... folgt hier aus den bestands- kräftigen Rückforderungsbescheiden gegen diesen. Dem steht auch nicht entgegen, dass 15 der insgesamt 23 gegen den Verein erlassenen Rückforderungsbescheide erst am 24. bzw. 27.02.2012 ergangen sind und damit erst nach der Auflösung des Vereins durch den Beschluss des Amtsgerichts … vom 07.02.2012 gegenüber diesem wirksam werden konnten. Zwar war der Verein nach seiner Auflösung rechtlich nicht mehr existent. Die Auflösung führte hier aber zunächst zur Liquidation des Vereins nach den Vorschriften der §§ 45 ff. BGB. Hierdurch entstand ein Liquidationsverein, der dem Zwecke der Beendigung der Geschäfte und Abwicklung noch bestehender Forderungen dient. Insoweit gilt der Verein gem. § 49 Abs. 2 BGB als fortbestehend. Auch gegenüber einer in Liquidation befindli- chen juristischen Person sind Bekanntgaben weiterhin wirksam möglich (vgl. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 41 Rn. 49a). Daher konnten die Widerrufs- und Rückforderungsbescheide auch nach der Auflösung des Vereins noch wirksam ge- genüber diesem bekannt gegeben werden und gegenüber diesem auch Bestandskraft erlangen. Insoweit hatten die Liquidatoren (gem. § 48 BGB der frühere Vorstand) die Möglichkeit, Rechtsmittel gegen die Rückforderungsbescheide einzulegen, um den Ein- tritt der Bestandskraft zu hindern, wovon sie hier keinen Gebrauch gemacht haben. Zu- dem ist für das Insolvenzverfahren anerkannt, dass der Rückforderungsanspruch gem.
- 15 - - 16 - § 49a VwVfG im insolvenzrechtlichen Sinne bereits dann begründet ist, wenn der Wider- rufsgrund gegeben ist, ohne dass es hierfür auf die Kenntnis von dem Widerrufsgrund oder einen wirksamen Widerrufsbescheid ankommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2015 – 3 C 8/14 –, Leitsatz und Rn. 17, 21, juris). Dementsprechend entstand der Rück- forderungsanspruch gegen den Verein hier bereits mit der unzureichenden Vorlage der Verwendungsnachweise und sämtlicher Originalbelege für die in Rede stehenden 23 ge- förderten Projekte, auf die die Beklagte die bestandskräftigen Widerrufsbescheide ge- genüber dem Verein gestützt hat. b) Ein die persönliche Haftung des Klägers begründender Durchgriffstatbestand ist je- doch nicht gegeben. Die in der Rechtsprechung zur Durchgriffshaftung entwickelten Fall- gruppen sind vorliegend nicht einschlägig, auch ein Rückgriff auf die Generalklausel des § 242 BGB greift hier im Ergebnis nicht durch. aa) Insoweit kann offen gelassen werden, ob an der Fallgruppe der Durchgriffshaftung wegen Unterkapitalisierung festzuhalten ist, oder sie im Sinne der jüngeren zivilgerichtli- chen Rechtsprechung nur noch der Anspruchsgrundlage des § 826 BGB zuzuordnen ist, womit lediglich eine reine Innenhaftung im Verhältnis des Vereins zum Schädiger be- gründet werden könnte (dahingehend BGH, Urteil vom 28. April 2008 – II ZR 264/06 –, BGHZ 176, 204-221, Rn. 21 m.w.N.). Denn jedenfalls kommt eine solche Unterkapitali- sierung hier schon deshalb nicht in Betracht, weil ein Idealverein im Sinne des § 21 BGB keiner Mindestkapitalisierung bedarf, so dass eine „Unterkapitalisierung“ des ... ausge- schlossen ist. bb) Ebenso wenig bedarf der Klärung, ob die für das GmbH-Recht entwickelte Fallgruppe der Durchgriffshaftung wegen Vermögensvermischung auch auf einen Idealverein über- tragbar ist (offen gelassen in BGH, Urteil vom 10. Dezember 2007 – II ZR 239/05 –, juris, Rn. 24). Eine auf diese Fallgruppe gestützte Durchgriffshaftung kommt dann in Betracht, wenn das Vermögen der Gesellschaft und das Privatvermögen eines (faktischen) Gesell- schafters wegen Vermischung nicht hinreichend voneinander getrennt werden können (Palandt/Ellenberger, 77. Aufl. 2018, Einf. v. § 21 Rn. 13). Dies kann auch der Fall sein, wenn die gebotene Abgrenzung zwischen Privat- und Gesellschaftsvermögen durch eine nicht nachvollziehbare Buchführung oder auf andere Weise verschleiert worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 13. April 1994 – II ZR 16/93 –, juris, Rn. 6; Reuter, in: MüKo-BGB, 7. Aufl. 2015, Vor. § 21 Rn. 34; Peifer, JuS 2008, 490, 493). Vorliegend wirft die Beklagte dem Kläger zwar eine durch seine unzureichende Überwachung verursachte undurch- sichtige bzw. insgesamt unzureichende Buchführung vor. Für eine hieraus resultierende Verschleierung einer Trennung des Vereinsvermögens vom Privatvermögen des Klägers
- 16 - - 17 - ist jedoch nichts ersichtlich. Allein der Vorwurf einer unzureichenden Buchführung führt noch nicht ohne weiteres zu einer Durchgriffshaftung des Gesellschafters gegenüber den Gesellschaftsgläubigern. Haftungsgrund ist nicht die mangelhafte Buchführung, sondern der Tatbestand der von dem Gesellschafter zu verantwortenden, die Kapitalschutzvor- schriften missachtenden „Vermögensvermischung“. Ergibt sich unter diesen Vorausset- zungen eine Unkontrollierbarkeit der Zahlungsvorgänge mit der Folge, dass die Vermö- gensmassen der Gesellschaft und des Gesellschafters nicht mehr unterschieden werden können, greift die Haftung des Gesellschafters ein (BGH, Versäumnisurteil vom 14. No- vember 2005 – II ZR 178/03 –, Rn. 15, juris). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Der Ver- dacht einer die Durchgriffshaftung rechtfertigenden Vermischung des Vereinsvermögens mit dem privaten Vermögen des Klägers liegt nicht vor. Darlegungs- und beweispflichtig für das Vorliegen einer unkontrollierbaren Vermischung des Gesellschafts- mit dem Pri- vatvermögen der Gesellschafter ist im Grundsatz der Anspruchsteller (BGH, Versäum- nisurteil vom 14. November 2005 – II ZR 178/03 –, Leitsatz 3 und Rn.15, juris zur Klage eines Insolvenzverwalters). Eine persönliche Bereicherung des Klägers an den Mitteln des Vereins behauptet auch die Beklagte nicht. Sie führt vielmehr an, dass durch eine unzureichende Buchführung der Verdacht einer nicht zweckentsprechenden Verwendung der Fördermittel entstanden sei. Dafür, dass die Mittel dem Privatvermögen des Klägers zugeflossen sein könnten, ist nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich. Hierfür lässt sich auch aus den im Rahmen des mittlerweile eingestellten Strafverfahrens gewonnenen Erkenntnissen nichts Substanzielles gewinnen. In diesem Verfahren ging es unter ande- rem um den Verdacht, dass der Kläger, dessen Geschäftsführergehalt aus Projektmitteln bezahlt wurde, dieses Gehalt bis zu einem „Wunschgehalt“ von 4.000,00 Euro brutto dadurch aufgestockt habe, dass der Verein Darlehensraten für sein privat angeschafftes Kfz gezahlt hätte. Das Strafverfahren wurde jedoch gem. § 153 Abs. 2 StPO eingestellt und die Beklagte hat dem Kläger weder in den angefochtenen Bescheiden noch im Kla- geverfahren den Vorwurf einer Vermögensvermischung gemacht, sondern denjenigen, gegen die ANBest-P verstoßen zu haben bzw. die Buchführungspflichten unzureichend überwacht zu haben. Allein hieraus wird für eine unzureichende Trennung des Vereins- vermögens und des Privatvermögens des Klägers nichts ersichtlich. Zudem ist die Durchgriffshaftung wegen Vermögensvermischung keine Zustands-, sondern eine Ver- haltenshaftung wegen Rechtsformmissbrauchs. Sie setzt neben dem objektiven Tatbe- stand der Vermögensvermischung voraus, dass das Mitglied aufgrund des von ihm wahrgenommenen Einflusses für den Vermögensvermischungstatbestand verantwortlich ist (BGH, Versäumnisurteil vom 14. November 2005 – II ZR 178/03 –, Rn. 17; Schöpflin, in: Bamberger/Roth, BGB, 3. Aufl. 2012, § 21 Rn. 19). Auch daran fehlt es hier. Der Klä- ger hatte vor der Aufnahme des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens keinerlei Anhalts- punkte, die ihn zu einer weitergehenden Kontrolle der Abrechnungs- und Buchfüh-
- 17 - - 18 - rungstätigkeit des Verwaltungsleiters veranlasst hätten. Die Tatsache allein, dass sich ein Gesellschafter besser hätte informieren und dann hätte intervenieren können, begründet noch keine Verantwortlichkeit in diesem Sinne. cc) Eine Übertragung der zur GmbH entwickelten Grundsätze zur sog. Existenzvernich- tungshaftung des Gesellschafters auf den eingetragenen Idealverein kommt angesichts der grundlegenden strukturellen Unterschiede zwischen der GmbH und dem Idealverein nicht in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2007 – II ZR 239/05 –, BGHZ 175, 12-28, Rn. 27). dd) Der vorliegende Fall gibt auch keinen Anlass, eine Durchgriffshaftung im Wege einer von diesen Fallgruppen unabhängigen Form des individuellen oder institutionellen Rechtsmissbrauchs herzuleiten. Der Kläger kann sich hier auf das Trennungsprinzip, also die Selbständigkeit der juristischen Person des ... berufen, ohne dass dies mit Treu und Glauben unvereinbar wäre. Ein Missbrauch der Rechtsfigur des Vereins ist hier nicht er- sichtlich. Die Beklagte wusste um die Organisationsform des ... als Idealverein und statte- te diesen bereits seit dem Jahr 2005 mit zahlreichen Projektfördermitteln aus. Da sich der Verein ausschließlich aus Projektfördermitteln finanzierte, musste auch der Beklagten klar sein, dass sie gegenüber dieser juristischen Person das Risiko der Zahlungsunfähig- keit trägt. Die zur Begründung der persönlichen Haftung des Klägers herangezogenen Vorwürfe einer unzureichenden Belegvorlage und einer unzureichenden Überwachung der Buchführung des ... lassen einen Rechtsmissbrauch nicht erkennen. (1) In der unterlassenen Vorlage der Originalbelege für die Durchführung der 23 geförder- ten Projekte liegt kein rechtsmissbräuchliches Ausnutzen der juristischen Person des .... Der bereits oben verdeutlichte Trennungsgrundsatz verbietet es, die Pflichten bzw. Ver- bindlichkeiten des Vereins mit denjenigen der hinter ihm stehenden natürlichen Personen gleichzusetzen. Die diesen Grundsatz durchbrechende Ausnahme eines Treu und Glau- ben widersprechenden, rechtsmissbräuchlichen Vorschiebens der juristischen Person liegt in dem bloßen Unterlassen der Vorlage der Originalbelege nicht. Die Pflicht zur Auf- bewahrung und Vorlage der Originalbelege aus Nr. 6.5 und 7.1 ANBest-P richtet sich unmittelbar gegen den Förderungsempfänger, hier also den ... . Lediglich mittelbar kann eine solche Verpflichtung auch den für den Verein vertretungsbefugten Organen, wie den Vorstandsmitgliedern (§ 26 BGB) und dem alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer (§ 30 BGB), obliegen. Allerdings sind solche Handlungspflichten der benannten natürli- chen Personen dem Innenverhältnis, also dem Pflichtenkreis zur ordnungsgemäßen Ge- schäftsführung für den Verein zuzurechnen, nicht jedoch dem Außenverhältnis zum Zu- wendungsgeber. Andernfalls wären die natürlichen Personen selbst als Zuwendungs-
- 18 - - 19 - empfänger anzusehen, was die Inanspruchnahme einer juristischen Person überflüssig werden ließe. Dafür, dass die unterlassene Vorlage der Originalbelege aus rechtsmiss- bräuchlichen Gründen nicht erfolgt sein könnte, ist hier nichts ersichtlich. Dagegen spricht bereits, dass der Kläger eine Vorlage der Belege nicht etwa vollständig verweigert hat, sondern sich bereits vor seiner persönlichen Inanspruchnahme, während die Geschäfts- unterlagen des ... noch beschlagnahmt waren, um eine Nachreichung der Verwendungs- nachweise bemühte und der Beklagten am 27.05.2011 auch Verwendungsnachweise für einige der Projekte vorlegte. Zudem wurde nach den Auskünften der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung auch während des Klageverfahrens noch der Versuch unter- nommen, eine nachträgliche Belegprüfung zu ermöglichen, wofür der Kläger der Beklag- ten bzw. dem für die Prüfung zuständigen Sozialressort zumindest Teile der angeforder- ten Unterlagen vorlegte, nachdem diese durch die Staatsanwaltschaft herausgegeben worden waren. Eine abschließende Prüfung dieser Unterlagen habe nach den Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung jedoch nicht erfolgen können, da die von dem Kläger vorgelegten Aktenordner zwar auch Verwendungsnachweise und Originalbe- lege enthielten, diese bei dem für die Prüfung zuständigen Sozialressort allerdings nicht den konkreten Projekten zugeordnet werden konnten, da die entsprechenden Projektord- ner beim Bausenator lagerten. Daraus wird zumindest erkennbar, dass es in dem vorlie- genden Fall nicht um das vollständige Fehlen jeglicher Buchführung ging. Entsprechend den obigen Ausführungen zur Fallgruppe der Vermögensvermischung rechtfertigt eine lediglich mangelhafte Buchhaltung allein aber noch nicht die für eine Durchgriffshaftung erforderliche Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Vorgehens. (2) Auch aus der dem Kläger vorgeworfenen unzureichenden Organisation der Buchfüh- rung und unzureichenden Überwachung des zur Buchführung eingesetzten Verwaltungs- leiters lässt sich kein rechtsmissbräuchliches Vorgehen ableiten. Da über die Rechtsform der juristischen Person nicht leichtfertig oder schrankenlos hinweggegangen werden darf (BGH, Urteil vom 30. Januar 1956 – II ZR 168/54 –, Leitsatz 2, juris) und von dem Rechtsinstitut der Durchgriffshaftung nur „mit aller Vorsicht“ (BSG, Urteil vom 29. Oktober 1997 – 7 RAr 80/96 –, Rn. 31, juris) bzw. „äußerst zurückhaltend“ Gebrauch gemacht werden darf (Schöpflin, in: BeckOK BGB, 46. Edition, Stand: 01.05.2018, § 21 Rn. 18), kann hierfür nicht bereits jeder organisatorische Mangel genügen. Vielmehr verdeutlicht ein Blick auf haftungszweckmäßig vergleichbare Durchgriffstatbestände, wie beispiels- weise § 69 Abgabenordnung (vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung von Steuer- pflichten), § 42 Abs. 2 BGB (schuldhafte Verzögerung der Insolvenzantragstellung) und § 266a StGB (i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB, schuldhafte Nichtabführung von Arbeitnehmerbei- trägen zur Sozialversicherung), dass für eine Durchbrechung des Trennungsprinzips stets ein (qualifiziert) schuldhaftes, besonders schützenswerte Gläubigerinteressen
- 19 - - 20 - schädigendes Verhalten erforderlich ist. Hierfür ist auch in dem durchgeführten Strafver- fahren nichts ersichtlich geworden. Selbst wenn man ein fahrlässiges „Wegschauen“ des Klägers im Hinblick auf die dem Verwaltungsleiter übertragene Buchführung für eine Durchgriffshaftung genügen lassen wollte, wäre ein solches hier nicht gegeben. Entge- gen der Behauptung der Beklagten lässt sich nicht feststellen, dass bei dem ... keinerlei Überwachung der Buchhaltungstätigkeit des Verwaltungsleiters erfolgt ist. Denn der Klä- ger hat in der mündlichen Verhandlung unbestritten dargelegt, dass es durchaus Kon- trollmechanismen gegeben hat. So habe er als alleinvertretungsberechtigter Geschäfts- führer stets persönlich die Projektmittel für den Verein bei der Beklagten beantragt. Er habe in diesem Zusammenhang auch die von dem Verwaltungsleiter erstellten und ihm vorgelegten Verwendungsnachweise unterzeichnet und zuvor überprüft. Auch die Konto- auszüge mit den vom Verwaltungsleiter angewiesenen Überweisungen seien ihm vorge- legt und überprüft worden. Die hierbei an die Ehefrau des Verwaltungsleiters veruntreu- ten Lohnzahlungen seien ihm dennoch nicht aufgefallen, da es sich um Sammelüberwei- sungen gehandelt habe, die lediglich mit dem Schlagwort „Löhne“ versehen gewesen seien. Von einem Fehlen jeglicher Organisation oder Kontrolle der Buchhaltung kann vor dem Hintergrund dieser plausiblen und unbestrittenen Angaben nicht ausgegangen wer- den. Weitergehende Überwachungs- oder Kontrollmaßnahmen gegenüber dem Verwal- tungsleiter und dessen Buchführungstätigkeit musste der Kläger hier nicht treffen. Denn bis zum Zeitpunkt der Aufnahme des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens hatten sich für den Kläger keinerlei erkennbare Auffälligkeiten ergeben, aus denen das Fehlverhalten des Verwaltungsleiters für ihn hätte ersichtlich werden können. Insbesondere hat die Be- klagte auf der Grundlage der vorgelegten Verwendungsnachweise weitere Projektmittel an den Verein bewilligt und zur Auszahlung gebracht, ohne zuvor eine detaillierte Beleg- prüfung zu verlangen. Die von dem Kläger dargelegten Maßnahmen, die im Anschluss an die ersten Auffälligkeiten getroffen wurden, erscheinen der Kammer nachvollziehbar und angemessen. Da unmittelbar darauf eine Beschlagnahme aller Unterlagen des ... durch die Staatsanwaltschaft erfolgte, war dem Kläger ein Nachbessern der dann aufgedeckten mangelhaften Buchführung kaum noch möglich und daher auch nicht anzulasten. Im Er- gebnis mag hier allenfalls ein unbewusst fahrlässiger Verstoß gegen die Pflicht zur ord- nungsgemäßen Geschäftsführung feststellbar sein, der gem. §§ 27 Abs. 3 BGB i.V.m. § 280 Abs. 1 BGB zu einem Schadensersatzanspruch des Vereins gegen den Kläger füh- ren könnte. Ein die Durchgriffshaftung rechtfertigendes rechtsmissbräuchliches Vorgehen lässt sich aus dem Verhalten des Klägers jedoch nicht ableiten. II. Ein Rückzahlungsanspruch der Beklagten ergibt sich auch nicht aus spezialgesetzli- chen Regelungen, wie insbesondere deliktischen Anspruchsgrundlagen.
- 20 - - 21 - 1. Spezialgesetzliche Durchgriffshaftungstatbestände wie § 69 Abgabenordnung oder § 42 Abs. 2 BGB, auf die sich die von der Beklagten im gerichtlichen Verfahren angeführ- ten Rechtsprechungsbeispiele zumeist beziehen, sind hier nicht einschlägig. 2. Ein Schadensersatzanspruch ergibt sich auch nicht aus der sogenannten Organau- ßenhaftung gem. § 823 Abs. 1 BGB. Denn mangels einschlägiger Rechtsgutsverletzung stellt die Forderung der Beklagten einen im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB schon nicht ersatzfähigen „reinen Vermögensschaden“ dar. 3. Auch die Anspruchsgrundlage des § 823 Abs. 2 BGB greift hier im Ergebnis nicht durch. a) Als verletztes Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB kommt zunächst der Be- trugstatbestand des § 263 StGB in Betracht. Insoweit wurde von einer strafrechtlichen Verfolgung des Klägers jedoch bereits im Stadium des Ermittlungsverfahrens gem. § 154 Abs. 1 StPO abgesehen. Für einen vorsätzlichen Betrug des Klägers ist hier nach obigen Ausführungen auch nichts ersichtlich. b) Auch der Untreuetatbestand des § 266 StGB scheidet als verletztes Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB aus. Neben dem Umstand, dass sich hierfür im strafrechtli- chen Verfahren nichts Durchgreifendes ergeben hat und der insoweit zunächst erhobene Vorwurf gegen den Kläger gem. § 153 Abs. 2 StPO eingestellt wurde, bestand für den Kläger schon keine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber der Beklagten als Zuwen- dungsgeberin. Subventionsempfänger nehmen regelmäßig ein eigenes und kein fremdes Geschäft wahr, weshalb ihnen gegenüber dem Zuwendungsgeber keine Vermögensbe- treuungspflicht gem. § 266 StGB obliegt (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 2004 – 5 StR 73/03 –, Rn. 41, juris). c) Die Pflichten zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung (hier § 27 Abs. 3 BGB), zu de- nen auch die Pflicht gehört, für die Rechtmäßigkeit des Handelns der Gesellschaft Sorge zu tragen, bestehen grundsätzlich nur gegenüber der Gesellschaft und stellen daher kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB dar (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2012 – VI ZR 341/10 –, BGHZ 194, 26-39, Rn. 23, juris m.w.N. zur GmbH und AG). d) Möglicherweise drittschützende Rechnungslegungsvorschriften bestehen für den hier betroffenen nicht wirtschaftlichen Verein nicht (vgl. von Hippel, Grundprobleme von Non- profit-Organisationen, Tübingen, 2007, S. 587)
- 21 - - 22 - e) Die hier möglicherweise verletzten Vorgaben der Nr. 6.5 und 7.1 ANBest-P kommen nach ihrer Rechtsnatur grundsätzlich als Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB in Betracht (vgl. dazu Palandt/Sprau, 77. Aufl. 2018, § 823 Rn. 57 mit dem Beispiel von Nebenbestimmungen einer Baugenehmigung als Schutzgesetz). Sie bezwecken jedoch nicht die Schaffung eines individuellen Schadensersatzanspruchs der Beklagten gegen den Kläger. Denn Adressat der dortigen Verpflichtung zur Aufbewahrung und Vorlage der Originalbelege ist stets der Zuwendungsempfänger, hier also der ... . Ferner konkretisie- ren die ANBest-P selbst die Rechtsfolgen von Verstößen gegen diese Regelungen, in- dem in Nr. 8. ff. ANBest-P die Erstattung der Zuwendungen und die Verzinsung der Rückforderungssumme als Rechtsfolge von Verstößen vorgesehen wird. Auch dies steht systematisch einem Rückgriff auf die Anspruchsgrundlage des § 823 Abs. 2 BGB entge- gen. 4. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Kläger aus § 826 BGB scheidet hier aus. Ist nach obigen Ausführungen schon ein vorsätzlicher Verstoß des Klägers gegen die Orga- nisations- und Überwachungspflichten bei der Buchhaltung nicht feststellbar, scheidet eine vorsätzliche, sittenwidrige Schädigung der Beklagten im Sinne des § 826 BGB durch dieses Verhalten erst recht aus. 5. Auch die auf Auswahl- und Überwachungsversäumnisse zugeschnittene Anspruchs- grundlage des § 831 Abs. 1 BGB greift hier für die Beklagte nicht durch. Denn diese Re- gelung begründet einen Schadensersatzanspruch des Geschädigten nur gegen den Ge- schäftsherrn eines deliktisch handelnden Verrichtungsgehilfen. Geschäftsherr des Ver- waltungsleiters, der hier deliktisch zu Lasten der Beklagten gehandelt hat, ist aber nur der ... und nicht etwa der Kläger persönlich (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 1974 – VI ZR 8/73 –, Rn. 8, juris). III. Fehlt es hiernach an einer Rechtsgrundlage für die persönliche Inanspruchnahme des Klägers zur Rückzahlung der Projektfördermittel, kann eine solche erst recht für die eben- falls geltend gemachte Zinsforderung nicht bestehen. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 Satz 2 ZPO. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
- 22 - Gegen dieses Urteil kann Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils zu stellen und muss das angefochtene Urteil be- zeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Der Antrag ist beim Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bre- men, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzureichen. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzu- reichen. Der Antrag muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertre- tung berechtigten Bevollmächtigten gestellt werden. gez. Prof. Sperlich gez. Dr. Weidemann gez. Dr. Kiesow
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