Urteil vom Verwaltungsgericht Trier (1. Kammer) - 1 K 2316/15.TR
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckungsfähigen Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
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Die Klage, die nach dem Tod des ursprünglichen Klägers im anhängigen Verfahren durch seine Rechtsnachfolger fortgeführt wird, betrifft die Frage, ob der ursprüngliche Kläger rückwirkend in eine höhere Besoldungsgruppe überzuleiten gewesen wäre.
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Der am ... Februar 1951 geborene ursprüngliche Kläger wurde am 28. August 1974 zunächst unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Lehrer zur Anstellung (z.A.) an Grund- und Hauptschulen im Dienst des beklagten Landes ernannt. Die Ernennung zum Lehrer (A12) erfolgte am 15. Dezember 1977 mit Wirkung zum 1. Januar 1978; am 23. August 1978 berief das beklagte Land ihn in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Nach dienstlicher Tätigkeit an verschiedenen Schulen im Raum ... und der zunächst kommissarischen Leitung der Grundschule ... wurde der ursprüngliche Kläger mit Wirkung zum 18. Mai 1998 durch die Beklagte zum Hauptlehrer als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülern (A13) ernannt. Aufgrund der Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften führte er ab dem 1. Januar 2000 die Amtsbezeichnung Rektor.
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Aufgrund seines Antrags vom 7. Juni 2005 wurde dem ursprünglichen Kläger mit Bescheid vom 28. November 2005 Altersteilzeit im Blockmodell bewilligt. Die Arbeitsphase wurde auf den Zeitraum zwischen dem 1. August 2006 und dem 31. Juli 2010, die Freistellungsphase auf den Zeitraum zwischen dem 1. August 2010 und dem 31. Juli 2014 festgesetzt. Bis zum Beginn der Freistellungsphase war der ursprüngliche Kläger auf der Planstelle des Schulleiters der Grundschule ... eingesetzt, die in der Vergangenheit jeweils zwischen 80 und 180 Schülern hatte.
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Durch § 135 Nr. 9 lit. d) ee) Landesbeamtengesetz in der Fassung vom 20. Oktober 2010 (GVBl. 2010, 319 ff.) – LBG – änderte der Landesgesetzgeber mit Wirkung zum 1. Juli 2012 das Landesbesoldungsgesetz – LBesG – dahingehend, dass Rektoren als Leiter einer Grundschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülern mit Inkrafttreten der Gesetzesänderung eine Amtszulage nach Anlage 8 des LBesG erhalten sollten.
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Mit Wirkung zum 31. Juli 2014 wurde der ursprüngliche Kläger gemäß § 39 Abs. 2 LBG in den Ruhestand versetzt. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2014 und vom 14. November 2014 beantragte der ursprüngliche Kläger rückwirkend zum 1. Juli 2012 die Anhebung seiner Besoldung von der Besoldungsgruppe A13 in die Besoldungsgruppe A13Z. Zur Begründung wies er darauf hin, dass er die Besoldungserhöhung beanspruchen könne, obschon er bei Erlass und Inkrafttreten des Änderungsgesetzes vom 20. Oktober 2010 in der Freistellungsphase der Altersteilzeit gewesen sei. Hierzu verwies er ergänzend auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. Juni 2014 – 2 A 10392/14.OVG.
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Die Beklagte wies dieses Ansinnen mit Schreiben vom 27. Oktober 2014 und 8. Januar 2015 jeweils zurück.
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Als Voraussetzung für die Besoldungsanhebung sei ursprünglich angesehen worden, dass der Beamte die dem jeweiligen Amt übertragene Funktion auch tatsächlich bei Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Juli 2012 ausgeübt habe. Dies habe sich auch aus § 6i LBesG ergeben, der voraussetze, dass ein Beamter, der in den Genuss der Überleitung kommen wolle, „am 30. Juni 2012 und am 1. Juli 2012 im Amt befindlich“ sei. Aus diesem Grund seien Beamte, die sich zu diesem Zeitpunkt bereits in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befunden hätten oder die aus sonstigen Gründen die Funktion nicht mehr hätten ausüben können, zunächst von der Besoldungsanhebung aufgenommen worden. Nachdem das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz durch Urteil vom 24. Juni 2014 – 2 A 10392/14.OVG – diese Vorgehensweise als rechtswidrig erachtet habe, seien die in Frage kommenden Fälle nochmals überprüft wurden. Dabei sei in seinem Fall festgestellt worden, dass die Schülerzahl an der Grundschule ... am relevanten Statistikstichtag des Jahres 2011 (25. August 2011, vgl. Ziff. 4 Abs. 2 der Vorbemerkungen zur LBesO), auf den bei der Ermittlung der besoldungsrechtlich maßgeblichen Schülerzahl abzustellen gewesen sei, unterhalb der für die Besoldungsanhebung maßgeblichen Grenze von 80 Schülern gelegen habe. Konkret hätten zu diesem Zeitpunkt nur 76 Schüler die Grundschule besucht. Daher hätten die Voraussetzungen für die Anhebung der Besoldung zum 1. Juli 2012 in seinem konkreten Einzelfall nicht vorgelegen. Dabei spiele es keine Rolle, dass die Schülerzahl in den vorangegangenen Schuljahren regelmäßig über 80 Schülern gelegen habe und nach dem Statistikstichtag des Jahres 2011 auch wieder über diese Schwelle angestiegen sei.
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Dies gelte auch in Anbetracht des Urteils des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz. Der diesem Verfahren zugrunde liegende Sachverhalt sei so gelagert gewesen, dass der dortige Kläger ein Amt innegehabt habe, welches im Hinblick auf die Schülerzahl an seiner Schule die Schülerzahl aufgewiesen habe, die der besoldungsrechtlichen Bewertung des anzugebenden Amtes entsprochen habe. In seinem – des hiesigen Klägers – Fall komme zu der damals streitigen Frage, ob ein in der Freistellungsphase der Altersteilzeit stehender Beamter im Sinne des § 6i LBesG „im Amt befindlich“ sei, jedoch die fehlende Schülerzahl. Insoweit habe der ursprüngliche Kläger bei Inkrafttreten des Gesetzes faktisch ein Amt ausgeübt, das tatsächlich der Besoldungsgruppe A12Z entsprochen habe, obwohl er nach Besoldungsgruppe A13 besoldet worden sei. Zwar habe er aufgrund des Bestandsschutzes (vgl. Ziff. 6 Abs. 1 der Vorbemerkungen zur LBesO in der am 1. Juli 2012 geltenden Fassung) keine Rückstufung erfahren müssen, nachdem die Schülerzahl unter die maßgebliche Schwelle abgesunken sei. Dies ändere jedoch nichts daran, dass bei Inkrafttreten der Gesetzesänderung die Voraussetzungen für die Höherstufung nicht vorgelegen hätten. Aus der Vertrauensschutzregelung könne insbesondere nicht hergeleitet werden, dass ein Anspruch auf Höherstufung trotz Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen bestehe.
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Gegen diese Entscheidung legte der ursprüngliche Kläger am 19. Januar 2015 Widerspruch ein, den er damit begründete, dass allein die Tatsache, dass er seit dem 15. Mai 1998 ununterbrochen der Besoldungsgruppe A13 zugeordnet gewesen sei, für die beantragte Besoldungserhöhung maßgeblich zu sein habe. Selbst wenn die hierfür maßgebliche Schülerzahl an der Grundschule ... zeitweise nicht erreicht worden sei, könne ihm dies nicht dergestalt nachteilig angelastet werden, dass man im Nachhinein argumentiere, er habe eigentlich nur ein Amt der Besoldungsgruppe A12Z bekleidet. Es habe der Beklagten jederzeit freigestanden, ihn an eine andere Grundschule zu versetzen, die die maßgebliche Schülerzahl aufgewiesen habe. Dies sei ebenso wenig erfolgt wie die – ohnehin unzulässige – Rückstufung in die Besoldungsgruppe A12Z. Von daher müsse die Beklagte nunmehr gegen sich gelten lassen, dass er bei Inkrafttreten des Änderungsgesetzes ein Amt der Besoldungsgruppe A13 ausgeübt habe. Jedenfalls hätte die Höherstufung ab dem 1. Juli 2012 erfolgen müssen, da jedenfalls ab diesem Zeitpunkt die erforderliche Schülerzahl wieder erreicht worden sei. Soweit im Schreiben vom 8. Januar 2015 auf einen vermeintlich maßgeblichen Statistikstichtag des Jahres 2011 Bezug genommen werde, sei eine Rechtsgrundlage hierfür nicht ersichtlich. Zudem sei in diesem Fall die erfolgte Anpassung der Besoldung seines Nachfolgers im Amt des Schulleiters der Grundschule ... nach Besoldungsgruppe A13Z im Mai 2013 nicht erklärlich. Schließlich liege in dem Umstand, dass dieser eine Besoldungserhöhung erhalten habe, er – der ursprüngliche Kläger – hingegen nicht, eine Ungleichbehandlung, die nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt sei.
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Durch Widerspruchsbescheid vom 9. Juli 2015 wies der Beklagte – Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) – den Widerspruch zurück. Zur Begründung wiederholte und vertiefte der Beklagte seine Ausführungen aus den Schreiben vom 27. Oktober 2014 und 8. Januar 2015. Insbesondere wies er darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz zulässig gewesen sei, die Überleitungsvorschrift des § 6i LBesG stichtagsbezogen auszugestalten. Die Voraussetzungen für die Besoldungsanhebung seien im Falle des Klägers an diesem Stichtag nicht gegeben gewesen. Daher sei es auch irrelevant, dass ab dem 1. Juli 2012 die maßgebliche Schülerzahl wieder erreicht worden sei. Aus dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 24. Juni 2014 – 2 A 10392/14.OVG – resultiere nichts anderes. Zwar habe das Gericht entschieden, dass auch diejenigen Beamten, die – wie der ursprüngliche Kläger – in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befindlich gewesen sein, an der Anhebung der Besoldung hätten teilnehmen müssen. Der diesem Verfahren zu Grunde liegende Sachverhalt sei jedoch so gelagert gewesen, dass der dortige Kläger ein Amt innegehabt habe, welches im Hinblick auf die Schülerzahl an seiner Schule die maßgebliche Schülerzahl aufgewiesen habe, die der besoldungsrechtlichen Bewertung des anzugebenden Amtes entsprochen habe. Anders als im Falle des hiesigen Klägers sei dort nicht die Kumulation von Altersteilzeit und fehlender Schülerzahl gegeben gewesen. Somit sei das Amt des Rektors an der Grundschule ... zum 30. Juni 2012 lediglich nach der Besoldungsgruppe A12Z bewertet gewesen und zum 1. Juli 2012 nach der Besoldungsgruppe A13 angehoben worden. Der hiesige Kläger habe insoweit zu diesem Zeitpunkt ein unterwertiges Amt ausgeübt. Das Vorbringen des hiesigen Klägers, er sei nicht an eine Schule mit einer seinem Amt entsprechenden Schülerzahl versetzt worden, ändere hieran nichts. Schulleiter würden im Regelfall an der ihnen anvertrauten Schule bleiben, zumal im vorliegenden Fall die Schülerzahl in dem folgenden Schuljahr wieder über die maßgebliche Grenze gestiegen sei. Auch habe der hiesige Kläger keinen Antrag auf Versetzung in eine andere Schule gestellt, insbesondere keinen Anspruch auf amtsangemessene Verwendung geltend gemacht. Die Frage der Schülerzahl und damit der amtsangemessenen Verwendung habe anscheinend zum damaligen Zeitpunkt – zumal in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befindlich – für ihn nicht im Vordergrund gestanden. Auch insoweit werde auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz verwiesen, wonach es Sache des hiesigen Klägers gewesen wäre, sich um die Versetzung oder gar eine Beförderung an eine größere Schule zu bemühen. Insoweit habe keine Verpflichtung des Dienstherrn bestanden, von Amts wegen tätig zu werden.
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Der anwaltlich vertretene ursprüngliche Kläger hat am 11. August 2015 die vorliegende Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung seines Anliegens wiederholt und vertieft er seine Ausführungen im Ausgangs- und Widerspruchsverfahren. Die durch den Beklagten vorgebrachte Begründung, wonach es auf den Statistikstichtag des Jahres 2011 angekommen sei, stehe im Widerspruch zu dem mit der Besoldungserhöhung verfolgten Regelungsziel der Schaffung von funktionslosen Beförderungsmöglichkeiten im Schuldienst. Dies würde nämlich dazu führen, dass die Zulage bei Schulen, die an diesem einzelnen Tag nicht die erforderliche Schülerzahl vorweisen würden, niemals an den Schulleiter ausgezahlt würde. Seinem Nachfolger im Amt des Rektors der Grundschule ... sei jedoch jedenfalls ab dem 18. Mai 2013 die Besoldung nach der Besoldungsgruppe A13Z gewährt worden.
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Der ursprüngliche Kläger beantragte zunächst,
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den Beklagten zu verpflichten, ihm unter Abänderung des Bescheids vom 8. Januar 2015 und des Widerspruchsbescheids vom 9. Juli 2015 rückwirkend ab dem 1. Juli 2012, hilfsweise ab dem 1. Mai 2013, Besoldung nach der Besoldungsgruppe A13Z zu gewähren.
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Mit Schreiben vom 20. Oktober 2015 teilte die Prozessbevollmächtigte des ursprünglichen Klägers dem Gericht mit, dass dieser am 15. Oktober 2015 verstorben sei. Sie hat nach Belehrung durch das Gericht den Rechtsstreit offensichtlich im Auftrag der Rechtsnachfolger (nachfolgend: die Kläger) durch Schriftsatz vom 4. November 2015 fortgeführt.
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Diese beantragen nunmehr sinngemäß,
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den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 8. Januar 2015 und Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 9. Juli 2015 zu verurteilen, ihnen die Besoldung des ursprünglichen Klägers nachzuzahlen, als ob diesem ab dem 1. Juli 2012, hilfsweise ab dem 1. Mai 2013, Besoldung nach der Besoldungsgruppe A13Z gewährt worden sei und festzustellen, dass der ursprüngliche Kläger ab dem 1. Juli 2012, hilfsweise ab dem 1. Mai 2013, der Besoldungsgruppe A13Z zuzuordnen gewesen wäre.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung verweist er auf seine Ausführungen im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid. Er betont, dass der Nachfolger im Amt des ursprünglichen Klägers im Jahr 2013 aufgrund der zwischenzeitlich wieder gestiegenen Schülerzahl an der Grundschule ... und einer positiven Prognose für die beiden folgenden Schuljahre zum Rektor der Besoldungsgruppe A13Z befördert worden sei. Die Besoldungsanhebung zum 1. Juli 2012 sei hiervon getrennt zu betrachten.
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Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 24. September 2015 (Beklagter) und vom 25. September 2015 (ursprünglicher Kläger) ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erteilt. Die Beteiligten haben auch nach dem Tod des ursprünglichen Klägers hiervon nicht Abstand genommen. Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den wechselseitig zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten und den vorgelegten Verwaltungsvorgängen des Beklagten (1 Band Personalakten, 1 Band Verwaltungs- und Widerspruchsakten), die Gegenstand der Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
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Die Klage, über die das Gericht trotz des Todes des ursprünglichen Klägers (nachfolgend 1.) und ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung (nachfolgend 2.) entscheiden kann, hat keinen Erfolg. Sie ist zwar überwiegend zulässig (nachfolgend 3.), aber insgesamt unbegründet (nachfolgend 4.).
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1. Das Gericht kann trotz des Todes des ursprünglichen Klägers am 15. Oktober 2015 über die Klage entscheiden.
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a. Gemäß § 239 Abs. 1 Zivilprozessordnung – ZPO –, der über § 173 Satz 1 VwGO auch im Verwaltungsprozess gilt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 173 Rn. 4), tritt im Falle des Todes einer Partei grundsätzlich eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch die Rechtsnachfolger ein. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Verstorbene durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten worden ist (vgl. § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 246 Abs. 1 Halbsatz 1 ZPO); in diesen Fällen findet die Unterbrechung des Verfahrens nur auf Antrag eines berechtigten Beteiligten statt (§ 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 246 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO; vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. September 2009 – 20 F 6.09 – juris Rn. 1; NiedersOVG, Beschluss vom 9. April 2015 – 5 LA 146/14 – juris Rn. 5).
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Vorliegend ist die Vertretungsmacht der Prozessbevollmächtigten des ursprünglichen Klägers zum Auftreten im gerichtlichen Verfahren durch Vorlage der allgemeinen Prozessvollmacht vom 14. Januar 2015 (vgl. Bl. 6 d. GA) nachgewiesen, die gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 86 ZPO auch durch den Tod des ursprünglichen Klägers in ihrem Bestand nicht berührt wird. Auch haben weder die Bevollmächtigte noch der ebenfalls hierzu berechtigte Beklagte einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens gestellt. Vielmehr haben beide Beteiligte in Kenntnis des zwischenzeitlichen Ablebens des Klägers durch ihre Schriftsätze vom 4. November 2015 (Bevollmächtigte) und 6. November 2015 (Beklagter) konkludent zu erkennen gegeben, dass eine Fortführung des Verfahrens und eine gerichtliche Entscheidung gewünscht sind.
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Daher ist das Verfahren mit Wirkung für und gegen die – noch unbekannten – Erben des ursprünglichen Klägers fortzuführen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. September 2009 – 20 F 6.09 – juris Rn. 1; BGH, Urteil vom 19. Februar 2002 – VI ZR 394/00 – juris; BGH, Urteil vom 8. Februar 1993 – II ZR 62/92 – juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Februar 1983 – 10 S 1178/80 – juris), die als Rechtsnachfolger durch Parteiwechsel kraft Gesetzes als Beteiligte in die prozessuale Stellung des Erblassers und in das Vertretungsverhältnis aus der Vollmacht eintreten (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 63 Rn. 9). Eine namentliche Ermittlung der Erben ist dabei nicht Aufgabe des Prozessgerichts (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 1990 – 2 S 2567/89 – juris, Ls. 2), weil die Rechtskraft gemäß § 121 Nr. 1 VwGO auch die Rechtsnachfolger bindet und der durch eine gerichtliche Entscheidung etwaig erworbene Titel nach Vorliegen des Erbscheins gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 319 Abs. 1 ZPO berichtigt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 2002 – VI ZR 394/00 – juris Rn. 14). Da in Einzelfällen das streitbefangene Recht durch den Tod eines Klägers jedoch nicht auf die Erben, sondern auf einen Sonderrechtsnachfolger übergegangen sein kann (vgl. zu dieser Konstellation: BGH, Beschluss vom 3. November 1977 – IX ZR 80/77 – juris), ist das Rubrum zur Vermeidung einer Ausschlusswirkung dahingehend zu fassen, dass Beteiligte des Verfahrens nunmehr die Rechtsnachfolger – als Oberbegriff der Erben und Sonderrechtsnachfolger – sind.
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b. Die sinngemäße Umstellung des Klageantrags auf Auszahlung der geltend gemachten Besoldung an die Rechtsnachfolger resultiert aus § 86 Abs. 3 VwGO. Hierin liegt keine Klageänderung, die gemäß § 91 Abs. 1 VwGO der Einwilligung der Beteiligten bedürfte oder sachdienlich sein müsste (BVerwG, Urteil vom 2. November 1973 – IV C 55.70 – juris Rn. 13, vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 91 Rn. 13). Vielmehr kann der Klageantrag gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 265 Abs. 2 ZPO analog auf die Rechtsnachfolger umgestellt werden.
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2. Das Gericht kann über das Verfahren auch ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO wirksam ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt haben und dieses Einverständnis nach dem Tod des ursprünglichen Klägers als wesentliche Änderung der Prozesslage nicht widerrufen worden ist.
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a. Gemäß § 101 Abs. 2 VwGO kann das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Das Einverständnis ist dabei schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären. Vorliegend haben die Beteiligten nach Anfrage des Gerichts mit Schriftsätzen vom 24. September 2015 (Beklagter) und vom 25. September 2015 (ursprünglicher Kläger) auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
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b. Das Einverständnis der Beteiligten mit der Entscheidung des Gerichts im schriftlichen Verfahren ist auch nicht durch den hiernach eingetretenen Tod des ursprünglichen Klägers entfallen.
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Ein Verzicht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung bezieht sich im Zweifel nicht auf den gesamten Prozess, sondern nur auf die nächste anstehende Entscheidung des Gerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Dezember 1995 – 9 B 199.95 – juris Rn. 4, m.w.N.). Es handelt sich bei der Verzichtserklärung um eine unanfechtbare und grundsätzlich unwiderrufliche Prozesserklärung. Diese Regel erfährt jedoch nach überwiegender Auffassung, der sich das Gericht anschließt, eine Durchbrechung durch § 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO, der über § 173 Satz 1 VwGO auch im Verwaltungsprozess Anwendung findet. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Februar 1980 – 2 CB 19.79 – steht dem nicht entgegen, da dieser Beschluss nur die Nichtanwendbarkeit von § 128 Abs. 2 Satz 3 ZPO im Verwaltungsprozess betrifft. Dementsprechend entfällt bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage, die nicht unmittelbare Folge einer Entscheidung durch das Gericht ist, die Verzichtswirkung nicht automatisch. Die Beteiligten können jedoch einen vor der Änderung der Prozesslage erklärten Verzicht gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO widerrufen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 101 Rn. 8; offen gelassen bei: BVerwG, Beschluss vom 29. Dezember 1995 – 9 B 199.95 – juris Rn. 4 a.E.).
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Der Tod des ursprünglichen Klägers und der kraft Gesetzes eintretende Parteiwechsel (vgl. oben) haben eine wesentliche Änderung der Prozesslage dargestellt, die zum Widerruf des Einverständnisses berechtigte. Die Beteiligten haben jedoch von der prozessualen Möglichkeit des Widerrufs keinen Gebrauch gemacht, sondern sich mit den bereits erwähnten Schriftsätzen vom 4. November 2015 (Kläger) und 6. November 2015 (Beklagter) in Kenntnis der geänderten Prozesslage weiter zum Sach- und Streitstand eingelassen. Hierin liegt ein konkludenter Verzicht auf den Widerruf der Einverständniserklärung.
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c. Aus der bei Kopp/Schenke (VwGO, 20. Aufl. 2014, § 101 Rn. 9) zitierten Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 28. Februar 1991 – 4 RA 90/90 – resultiert nicht anderes. Das Bundessozialgericht hat in diesem Beschluss entgegen der in der Kommentierung vertretenen Auffassung nicht allgemein entschieden, dass ein erklärter Verzicht auf mündliche Verhandlung immer unwirksam wird, wenn ein Beteiligter stirbt. Vielmehr betraf der dortige Verfahrensgegenstand den Tod eines nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertretenen Klägers und damit ausschließlich den Anwendungsbereich des § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 239 Abs. 1 ZPO. Entscheidet das Gericht in dieser Konstellation statt der gesetzlich vorgesehenen Unterbrechung des Verfahrens vor Aufnahme des Prozesses durch den Rechtsnachfolger auf Grundlage eines zuvor erteilten Einverständnisses nach § 101 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung, liegt hierin ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 138 Nr. 4 VwGO, weil der beteiligte Rechtsnachfolger ohne seine Zustimmung nicht im Verfahren vertreten war und ihm dementsprechend auch kein rechtliches Gehör gewährt worden ist.
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Im vorliegend gegebenen Falle des Todes eines anwaltlich vertretenen Beteiligten (§ 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 246 Abs. 1 Halbsatz 1 ZPO) gilt dies jedoch gerade nicht. Durch den Parteiwechsel kraft Gesetzes sind die Rechtsnachfolger nicht nur in die prozessuale Stellung des ursprünglichen Klägers, sondern auch in das Vertretungsverhältnis aus der Vollmacht eingetreten. Sie sind damit über die Prozessbevollmächtigte im Verfahren vertreten und erhalten zugleich über diese die Gelegenheit zu rechtlichem Gehör. Zudem sind sie über die aus § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO resultierende Möglichkeit zum Widerruf des Einverständnisses mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren in ausreichendem Maße davor geschützt, gegen ihren Willen an die durch den Erblasser abgegebene Prozesserklärung gebunden zu sein. In Anbetracht der Tatsache, dass die Rechtsnachfolger nach dem Tod des ursprünglichen Klägers auch weiter die Möglichkeit hatten, sich inhaltlich zum Verfahren zu äußern und hiervon auch am 4. November 2015 Gebrauch gemacht haben, ist auch keine Beeinträchtigung des rechtlichen Gehörs erkennbar.
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3. Die Klage ist unter Anwendung von § 88 VwGO nach dem Begehren der Kläger sinngemäß als kombinierte Feststellungsklage und allgemeine Leistungsklage zu fassen. In dieser Fassung ist die Klage insgesamt statthaft, hinsichtlich des Feststellungsbegehrens jedoch nur teilweise zulässig.
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a. In ihrer ursprünglichen Fassung war die Klage des verstorbenen Klägers als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO formuliert, mit der die auf den 1. Juli 2012, hilfsweise den 1. Mai 2013 rückwirkende Verpflichtung des Beklagten auf Gewährung einer Besoldung nach der Besoldungsgruppe A13Z begehrt wurde. Da die Besoldung eines Beamten grundsätzlich nicht durch Verwaltungsakt gewährt wird, sondern sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (§ 2 Abs. 1 LBesG, vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Juni 2014 – 2 A 10392/14.OVG – juris Rn. 22), wäre die Klage in dieser Fassung nicht statthaft gewesen. Das Gericht ist jedoch gemäß § 88 VwGO nicht an die Fassung der Anträge gebunden, sondern hat das tatsächliche Begehren eines Klägers zu ermitteln und auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinzuwirken (§ 86 Abs. 3 VwGO).
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Hiernach ist – unter zusätzlicher Berücksichtigung des zwischenzeitlichen Ablebens des ursprünglichen Klägers am 15. Oktober 2015 und der damit verbundenen Klageumstellung auf die Rechtsnachfolger – der Klageantrag in der im Tatbestand formulierten Kombination aus Feststellungsklage und allgemeiner Leistungsklage zu fassen, da nur diese Ausgestaltung dem tatsächlichen Begehren des ursprünglichen Klägers am nächsten kommt. Dieser beabsichtigte erkennbar, mit seiner Verpflichtungsklage nicht nur eine Nachzahlung der nach seiner Auffassung in der Vergangenheit zu niedrig gewährten Besoldung zu erlangen, sondern auch die Feststellung mit Wirkung für die Zukunft, dass er der höheren Besoldungsgruppe A13Z zuzuordnen gewesen wäre. Nach dem Tod des ursprünglichen Klägers war der unstatthafte Verpflichtungsantrag in einen auf Nachzahlung der für die Vergangenheit geltend gemachten Besoldung gerichteten allgemeinen Leistungsantrag und einen auf die Zukunft wirkenden Feststellungsantrag zu Gunsten der Rechtsnachfolger umzustellen.
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b. Die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Feststellungsklage sind nur teilweise erfüllt, insbesondere steht den Klägern kein effektiverer und schnellerer Rechtschutz zur Verfügung (§ 43 Abs. 2 VwGO).
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Allerdings haben die Kläger kein Feststellungsinteresse, soweit sie mit dem Hilfsantrag die Feststellung begehren, dass der ursprüngliche Kläger ab dem 1. Mai 2013 der Besoldungsgruppe A13Z zuzuordnen gewesen wäre. Die zwischen dem 1. Mai 2013 und dem 31. Juli 2014 (Eintritt in den Ruhestand) nachzuzahlende Besoldung ist bereits Gegenstand des allgemeinen Leistungsantrags. Versorgungsrechtlich könnte sich die begehrte Feststellung jedoch nicht auswirken, da eine zum 1. Mai 2013 erfolgte Höhergruppierung des ursprünglichen Klägers mangels zweijährigen Verbleibs in der höheren Besoldung vor Eintritt in den Ruhestand (vgl. § 12 Abs. 3 Beamtenversorgungsgesetz Rheinland-Pfalz – BeamtVG RP) weder zu höheren Versorgungsleistungen noch zu einer höheren Hinterbliebenenversorgung (Witwengeld, § 31 BeamtVG RP) führen könnte. Ein anderweitiges Feststellungsinteresse insoweit ist nicht dargetan oder ersichtlich. Im Übrigen, das heißt hinsichtlich der mit dem Hauptantrag verfolgten Feststellung, dass der ursprüngliche Kläger ab dem 1. Juli 2012 der Besoldungsgruppe A13Z zuzuordnen gewesen wäre, ist das erforderliche Feststellungsinteresse vorhanden. Insoweit ist die Voraussetzung des § 12 Abs. 3 BeamtVG RP erfüllt, so dass eine zu diesem Zeitpunkt eintretende Höhergruppierung sich auch versorgungsrechtlich in höheren Versorgungs- und Hinterbliebenenbezügen auswirken kann.
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4. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Kläger haben weder einen Anspruch auf Nachzahlung des Unterschiedsbetrags zwischen der Besoldung nach der Besoldungsgruppe A13 und derjenigen nach der Besoldungsgruppe A13Z ab dem 1. Juli 2012 oder dem 1. Mai 2013 noch auf Feststellung, dass der ursprüngliche Kläger ab dem 1. Juli 2012, hilfsweise ab dem 1. Mai 2013, der Besoldungsgruppe A13Z zuzuordnen gewesen wäre (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO analog). Der Bescheid des Beklagten vom 8. Januar 2015 und der Widerspruchsbescheid vom 9. Juli 2015 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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a. Der ursprüngliche Kläger hat keinen Anspruch auf Besoldung entsprechend der Besoldungsgruppe A13Z durch Ernennung oder Einweisungsverfügung (§ 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 LBesG) erworben.
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Der ursprüngliche Kläger ist zuletzt mit Wirkung zum 18. Mai 1998 durch die Beklagte zum Hauptlehrer als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülern ernannt worden; dieses Amt war seither der Besoldungsgruppe A13 (ohne Amtszulage) zugeordnet. Die Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften zum 1. Januar 2000 wirkte sich lediglich auf die Amtsbezeichnung, nicht aber auf das Amt des ursprünglichen Klägers im funktionellen Sinne aus.
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b. Der ursprüngliche Kläger ist auch nicht im Wege der besoldungsrechtlichen Überleitung in die Besoldungsgruppe A13Z aufgenommen worden. Einzige in Betracht kommende Überleitungsvorschrift in diesem Zusammenhang ist § 6i Satz 1 Halbsatz 1 LBesG in der Fassung vom 20. Oktober 2010. Hiernach waren die am 30. Juni 2012 und am 1. Juli 2012 im Amt befindlichen Beamten, bei denen sich durch § 135 LBG unmittelbar Änderungen in der Einstufung, den Amtsbezeichnungen, den Amtszulagen oder den Funktionszusätzen ergaben oder deren Ämter von Bundesrecht in Landesrecht überführt wurden, nach Maßgabe der Anlage IX überzuleiten.
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aa. Der ursprüngliche Kläger war bei Novellierung des Landesbeamtengesetzes zum 1. Juli 2012 „im Amt befindlich“ im Sinne des § 6i LBesG in der Fassung vom 20. Oktober 2010, obschon er bereits zum 1. August 2010 in die Freistellungsphase der Altersteilzeit eingetreten war. Dies hat auch der Beklagte seiner Entscheidung zugrunde gelegt.
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Die Formulierung „im Amt befindlich“ in § 6i LBesG ist als Amt im abstrakt-funktionellen Sinn zu verstehen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Juni 2014 – 2 A 10392/14.OVG – juris Rn. 24). Einem Beamten wird neben dem Amt im statusrechtlichen Sinne stets auch ein Amt im abstrakt- und konkret-funktionellen Sinne übertragen. Dabei wird das statusrechtliche Amt durch die Zugehörigkeit zu einer Laufbahn und Laufbahngruppe, durch das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe und durch die dem Beamten verliehene Amtsbezeichnung gekennzeichnet. In abstrakter Weise wird dadurch seine Wertigkeit in Relation zu anderen Ämtern zum Ausdruck gebracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1982 – 2 C 41.80 – BVerwGE 65, 270 – juris; BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1991 – 2 C 16.88 – BVerwGE 87, 310 – juris; BVerwG, Urteil vom 3. März 2005 – 2 C 11.04 – BVerwGE 123, 107 – juris; BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2006 – 2 C 26.05 – BVerwGE 126, 182 – juris; stRspr.). Das Amt im funktionellen Sinne bezieht sich dagegen auf die dienstlichen Aufgaben des Beamten. Dabei bezeichnet das konkret-funktionelle Amt die dem Beamten tatsächlich übertragene Funktion, seinen jeweils zu erfüllenden Aufgabenbereich oder – anders ausgedrückt – seinen Dienstposten. Das abstrakt-funktionelle Amt knüpft ebenfalls an die Beschäftigung des Beamten an, allerdings nur im abstrakt verstandenen Sinne. Gemeint ist hierbei der einem statusrechtlichen Amt entsprechende Aufgabenkreis, der einem Inhaber dieses Statusamtes bei einer bestimmten Behörde auf Dauer zugewiesen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 1985 - 2 BvL 16/82 – BVerfGE 70, 251 – juris). Wie der Beamte grundsätzlich in Ausübung seines Amtes nur solche Tätigkeiten zu verrichten braucht, die seinem Status entsprechen, ist umgekehrt regelmäßig mit der Übertragung des Amtes im abstrakt-funktionellen Sinne die Verleihung des diesen Funktionen zugeordneten Amtes im statusrechtlichen Sinne verknüpft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 1985 - 2 BvL 16/82 – BVerfGE 70, 251 – juris; BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2007 – 2 C 30.07 – juris; vgl. zu Vorstehendem insgesamt: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Juni 2014 – 2 A 10392/14.OVG – juris Rn. 25).
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Für die Beantwortung der zwischen den Beteiligten umstrittenen Frage nach der besoldungsrechtlichen Zuordnung des ursprünglichen Klägers kommt es danach nicht darauf an, ob dieser seine Aufgaben als Rektor der Grundschule ... am 30. Juni 2012 und am 1. Juli 2012 tatsächlich wahrgenommen hat. Maßgebend ist allein, dass er sein Amt im statusrechtlichen Sinne noch bekleidet, was sich danach entscheidet, ob der ursprüngliche Kläger noch auf einer entsprechenden Planstelle geführt wird (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Juni 2014 – 2 A 10392/14.OVG – juris Rn. 26). Ob der Beamte auf seinem Dienstposten (dem Amt im konkret-funktionellen Sinne) seinen Dienst verrichtet, ist demgegenüber nicht von Belang.
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In diesem Sinne war der ursprüngliche Kläger am 30. Juni 2012 und am 1. Juli 2012 kein Ruhestandsbeamter. Er befand sich nach wie vor im aktiven Dienstverhältnis, was allein die Tatsache belegte, dass er seinerzeit keine Ruhestandsbezüge erhielt. Dass der ursprüngliche Kläger damals keinen Dienst verrichtete, lag lediglich daran, dass er die entsprechende Dienstzeit bereits vorgearbeitet hatte. Insofern war er vom Dienst, nicht aber vom Amt freigestellt. Diese Freistellung ist lediglich eine besondere Art der „Verrechnung“ im Rahmen der Altersteilzeit, die im sog. Blockmodell abgeleistet wird. Hätte der ursprüngliche Kläger das Teilzeitmodell gewählt, wäre er in die neue Besoldungsgruppe übergeleitet worden. Eine sachliche Rechtfertigung für diese unterschiedliche besoldungsrechtliche Behandlung der in Altersteilzeit befindlichen Beamten je nach dem gewählten Teilzeitmodell ist nicht ersichtlich (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Juni 2014 – 2 A 10392/14.OVG – juris Rn. 30).
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bb. Allerdings hatte der ursprüngliche Kläger am 30. Juni 2012 und am 1. Juli 2012 nur aus Gründen des Bestandsschutzes ein seinem statusrechtlichen Amt entsprechendes funktionelles Amt inne.
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Statusrechtlich war dem ursprünglichen Kläger seit dem 18. Mai 1998 das Amt eines Hauptlehrers als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülern, seit dem 1. Januar 2000 das Amt eines Rektors einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülern zugewiesen. Abstrakt-funktionell war ihm seit diesem Zeitpunkt das Amt des Leiters bzw. Rektors der Grundschule ... verliehen, nachdem er bereits zuvor das konkret-funktionelle Amt des Leiters der Grundschule ... kommissarisch wahrgenommen hatte. Dem statusrechtlichen Amt des ursprünglichen Klägers war die Besoldungsgruppe A13 zugeordnet; zugleich war dem ursprünglichen Kläger ein diesem statusrechtlichen Amt entsprechender Aufgabenkreis bei einer bestimmten Behörde auf Dauer zugewiesen (abstrakt-funktionelles Amt).
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Am 30. Juni 2012 und am 1. Juli 2012 – zu den für die Überleitung maßgeblichen Zeitpunkten – entsprach aufgrund des Absinkens der Schülerzahlen unter die Grenze von 80 Schülern das konkret-funktionelle Amt jedoch nicht mehr dem vom ursprünglichen Kläger innegehabten statusrechtlichen (und abstrakt-funktionellen) Amt, sondern demjenigen eines Rektors einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit bis zu 80 Schülern, dem nach dem LBesG die Besoldungsgruppe A12Z zugeordnet war. Rechtsgrundlage für die Neubewertung des dem ursprünglichen Kläger verliehenen konkret-funktionellen Amts (Dienstposten) war Ziff. 4 Abs. 2 der Vorbemerkungen zu den Landesbesoldungsordnungen A und B in Anlage 1 zu § 23 Abs. 1 LBesG in der zum 1. Juli 2012 geltenden Fassung. Hiernach war, sofern sich die Einreihung der Ämter in die Besoldungsgruppen nach der Zahl der Schüler einer Schule bestimmte, die Schülerzahl nach der amtlichen Schulstatistik vom Beginn des folgenden Haushaltsjahres an maßgebend. Der Beklagte hat in diesem Zusammenhang von den Klägern unwidersprochen vorgetragen, dass zum maßgeblichen Statistikstichtag des Jahres 2011, dem 25. August 2011, die Zahl der Schüler an der Grundschule ... mit 76 Schülern unterhalb der besoldungsrechtlichen Schwelle von 80 Schülern lag und prognostisch keine besoldungsrechtlich relevante Erhöhung der Schülerzahl innerhalb des Haushaltsjahres erwartet wurde.
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Auch der Umstand, dass dem Nachfolger des ursprünglichen Klägers auf dem Dienstposten des Rektors der Grundschule ... am 30. Juni 2012 und 1. Juli 2012 das statusrechtliche und abstrakt-funktionelle Amt eines Rektors an einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit bis zu 80 Schülern (A12Z) zugewiesen war, er zunächst mit Wirkung zu 1. Juli 2012 nach § 6i Satz 1 LBesG von der Besoldungsgruppe A12Z in die Besoldungsgruppe A13 übergeleitet worden ist und sodann erst mit Wirkung zum 1. Mai 2013 aufgrund der Beförderung zum Rektor einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülern am 12. Juni 2013 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A13Z eingewiesen worden ist, belegt, dass das statusrechtliche Amt des ursprünglichen Klägers und der ihm bei einer bestimmten Behörde auf Dauer zugewiesene Aufgabenkreis (abstrakt-funktionelles Amt) einerseits und die Wertigkeit des ihm zugewiesenen Dienstpostens (konkret-funktionelles Amt) jedenfalls am 30. Juni 2012 und 1. Juli 2012 auseinandergefallen sind.
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Aufgrund des Grundsatzes, nach dem der Beamte grundsätzlich in Ausübung seines Amtes nur solche Tätigkeiten zu verrichten braucht, die seinem Status entsprechen, und der sich hieraus regelmäßig ergebenden Verknüpfung zwischen der Übertragung des Amtes im abstrakt-funktionellen Sinne und der Verleihung des diesen Funktionen zugeordneten Amtes im statusrechtlichen Sinne (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 1985 – 2 BvL 16/82 – BVerfGE 70, 251 – juris; BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2007 – 2 C 30.07 – juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Juni 2014 – 2 A 10392/14.OVG – juris Rn. 25) hätte dem Auseinanderfallen von verliehenem Amt und wahrgenommenen Dienst durch Versetzung begegnet werden sollen. Dem Dienstherrn war diese Versetzung jedoch aus Gründen des Vertrauensschutzes versagt, weil Ziff. 6 Abs. 1 der Vorbemerkungen zu den Landesbesoldungsordnungen A und B in Anlage 1 zu § 23 Abs. 1 LBesG in der zum 1. Juli 2012 geltenden Fassung festlegt, dass – sofern sich die Zuordnung des übertragenen Amtes zu einer Besoldungsgruppe einschließlich der Gewährung von Amtszulagen nach der Anzahl der Schülerinnen und Schüler einer Schule richtet – ein Absinken dieser Zahl unter die für das Amt in den Bewertungsmerkmalen festgelegte Untergrenze allein kein dienstliches Bedürfnis begründet, die Beamtin oder den Beamten in ein anderes Amt ihrer oder seiner Laufbahn zu versetzen. Hinzu kam, dass der ursprüngliche Kläger zum Zeitpunkt des Absinkens der Schülerzahl bereits in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befindlich war und einen Grad der Behinderung (GdB) von 100 v.H. zuerkannt bekommen hatte. Angesichts dessen wäre eine Versetzung aus dienstlichen Gründen faktisch unmöglich gewesen. Umgekehrt hat auch der ursprüngliche Kläger zu keinem Zeitpunkt eine nicht amtsangemessene Beschäftigung beanstandet und um seine Versetzung nachgesucht. Vielmehr hat er die bei objektiver Betrachtung überhöhte – weil zwar seinem Amt, aber nicht seinem Dienst entsprechende – Besoldung widerspruchslos entgegengenommen und erst das Auseinanderfallen von wahrgenommenem Dienst und verliehenem Amt thematisiert, als ihm der Beklagte die mit einer (weiteren) Besoldungserhöhung verbundene Überleitung nach § 6i Satz 1 LBesG verweigert hat.
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cc. Der Umstand, dass der Beklagte nur aus Gründen des Vertrauensschutzes gehindert war, das bestehende Auseinanderfallen von wahrgenommenem Dienst und verliehenem Amt zu beseitigen, wirkt sich auch auf die besoldungsrechtliche Überleitung aus.
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Zwar knüpfen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums in dem hier interessierenden Fragenkreis der Festlegung der Besoldungshöhe eines Beamten grundsätzlich nicht an die von ihm wahrgenommene Funktion, sondern in erster Linie an die Übertragung des Statusamtes an (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2008 – 2 C 8.07 – BVerwGE 132, 31 – juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Juni 2014 – 2 A 10392/14.OVG – juris Rn. 27). Die Rechtfertigung dieser „starren“ Zuordnung der Besoldungshöhe an das Amt und nicht an die vom Beamten wahrgenommenen konkreten Dienstaufgaben ergibt sich aus den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, die eine „flexible“ Änderung des Entgelts für geleistete Dienste – anders als im Arbeits- und Tarifrecht – aus Gründen der dauerhaften und berechenbaren Wahrnehmung von öffentlichen Aufgaben nicht zulassen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Juni 2014 – 2 A 10392/14.OVG – juris Rn. 28). Für die Beantwortung der Frage, welchem besoldungsrechtlichen Amt der Inhaber eines Funktionsamts zuzuordnen ist, kommt es daher zunächst darauf an, welches Amt er im abstrakt-funktionellen Sinn bekleidet und nicht darauf, auf welchem Dienstposten er eingesetzt ist.
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Verhindern jedoch allein Vorgaben des Vertrauensschutzes, dass das verliehene statusrechtliche Amt und der wahrgenommene Dienst (konkret-funktionelles Amt) einander angeglichen werden, und erfolgt eine Besoldungsanpassung dergestalt, dass der wahrgenommene Dienst nunmehr dem verliehenen statusrechtlichen Amt entspricht, ist der Dienstherr nicht daran gehindert, das Auseinanderfallen von Dienst und Amt dadurch zu beseitigen, dass die zu gewährende Besoldungserhöhung auf die allein aus Vertrauensschutzgründen gewährte, im Vergleich zum wahrgenommenen Dienst überhöhte Besoldung angerechnet und zugleich abgeschmolzen wird. Insoweit vermag ein allein aus Belangen des Vertrauensschutzes gewährter Status – hier gemäß Ziff. 6 Abs. 1 der Vorbemerkungen zu den Landesbesoldungsordnungen A und B in Anlage 1 zu § 23 Abs. 1 LBesG in der zum 1. Juli 2012 – zwar imstande sein, einer besoldungsrechtlichen Verschlechterung entgegenzustehen; taugliche Grundlage einer Besoldungserhöhung vermag dieser Status indes nicht zu sein. Der Gesetzgeber muss, soweit er für künftige Rechtsfolgen an zurückliegende Sachverhalte anknüpft, dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz in hinreichendem Maß Rechnung tragen. Dabei sind die Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und das Vertrauen des Einzelnen auf die Fortgeltung der Rechtslage abzuwägen und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes hat dabei in Art. 33 Abs. 5 GG eine besondere Ausprägung erfahren. Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums sollen dem Beamten Rechtssicherheit hinsichtlich der durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Güter – einschließlich seiner Besoldung – gewährleisten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 2012 – 2 BvL 5/10 – BVerfGE 131, 20 ff. – juris Rn. 75, m.w.N.).
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Angesichts dessen vermag auch die besondere Ausprägung des Vertrauensschutzes in Art. 33 Abs. 5 GG dem Klagebegehren nicht zum Erfolg zu verhelfen. Zwar entspricht es den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne der Verfassungsnorm, dass die Besoldungshöhe an das verliehene Statusamt anknüpft (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Juni 2014 – 2 A 10392/14.OVG – juris Rn. 27). Dies ist jedoch nicht dergestalt zu verstehen, dass ein Beamter hieraus einen Anspruch herleiten kann, im Vergleich zum ausgeübten Dienst dauerhaft überhöht alimentiert zu werden. Dies gilt insbesondere dann nicht, wenn der Dienstherr gehindert ist, den ausgeübten Dienst dem verliehenen Amt – und damit der gewährten Besoldung – anzupassen. Insoweit ist den Interessen der Allgemeinheit der Vorrang gegenüber dem Vertrauen des Einzelnen auf die Fortgeltung der Rechtslage einzuräumen, weil das Vertrauen auf einen nicht gerechtfertigten Vorteil von vornherein weniger schutzwürdig ist.
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Bezogen auf den Einzelfall bedeutet dies, dass der ursprüngliche Kläger am 30. Juni 2012 und 1. Juli 2012 ein statusrechtliches Amt (Rektor einer Grundschule mit mehr als 80 Schülern – A13) innehatte und dementsprechend eine Besoldung erhielt, die nicht dem von ihm wahrgenommenen Dienst (Rektor einer Grundschule mit bis zu 80 Schülern – A12Z) entsprach. Aufgrund der Vertrauensschutzregelungen des Landesbesoldungsgesetzes war der Beklagte gehindert, den wahrgenommenen Dienst dem innegehabten Amt durch Versetzung des ursprünglichen Klägers an eine Schule mit der entsprechenden Schülerzahl anzupassen. Jedoch konnte er aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls davon absehen, zugleich mit der Aufwertung des wahrgenommenen Dienstes von A12Z auf A13 auch eine Höherstufung des vom ursprünglichen Kläger inngehabten Amts von A13 auf A13Z vorzunehmen. Ein Anspruch auf dauerhaft um eine halbe Besoldungsgruppe zu hohe Besoldung erwächst weder aus Aspekten des Vertrauensschutzes noch aus den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG.
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c. Auch dem Hilfsantrag – rückwirkende Gewährung der Besoldung nach der Besoldungsgruppe A13Z ab dem 1. Mai 2013 – ist der Erfolg versagt. Soweit der Antrag hinsichtlich des Feststellungsbegehrens nicht bereits unzulässig ist (vgl. oben), hatte der ursprüngliche Kläger auch zum hilfsweise geltend gemachten Zeitpunkt den geltend gemachten Anspruch nicht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Eine Ernennung des ursprünglichen Klägers in ein anderes, höher besoldetes Amt hat zum genannten Zeitpunkt – anders als im Falle seines Nachfolgers auf dem Dienstposten des Rektors der Grundschule ... – nicht stattgefunden (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 1 LBesG). Die Überleitung gemäß § 6i Satz 1 LBesG war stichtagsgebunden; sie konnte zu einem späteren Zeitpunkt durch den ursprünglichen Kläger nicht mehr beansprucht werden.
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5. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 ZPO.
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6. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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7. Gründe, die eine Zulassung der Berufung rechtfertigen könnten (§ 124a Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO), liegen nicht vor. Insbesondere weicht das vorliegende Urteil nicht von der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. Juni 2014 – 2 A 10392/14.OVG – ab, weil dieses die Konstellation zu beurteilen hatte, in der der vom Beamten wahrgenommene Dienst nicht qualitativ vom innegehabten Amt abwich. Die hierdurch aufgeworfene Rechtsfrage, ob der Inhaber eines Funktionsamtes besoldungsrechtlich noch im Amt ist, wenn er bereits in die Freistellungsphase der Altersteilzeit eingetreten ist, wird in der vorliegenden Entscheidung in Übereinstimmung mit den durch das Oberverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätzen beantwortet. Zu den im hiesigen Verfahren streitentscheidenden Fragen, ob bei einem inhaltlichen Auseinanderfallen von wahrgenommenem Dienst und innegehabten Amt jedenfalls dann ein Abschmelzen der Besoldungserhöhung zulässig sein kann, wenn der Dienstherr aus Vertrauensschutzgesichtspunkten daran gehindert ist, den wahrgenommenen Dienst dem innegehabten Amt durch Versetzung des Beamten anzupassen, hat sich das Oberverwaltungsgericht in dem genannten Urteil nicht geäußert.
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Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstands wird auf 1.098,00 € festgesetzt. Diese Entscheidung beruht auf §§ 52 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, 63 Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz – GKG. Das Gericht ist dabei davon ausgegangen, dass der Hilfsantrag der Sache nach mit dem geltend gemachten Hauptantrag wirtschaftlich identisch und dementsprechend keine Addition der Streitgegenstandswerte vorzunehmen ist (§ 45 Abs. 1 Satz 3 GKG).
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